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BPatG Beschluss vom 07.06.2023 – 19 W (pat) 19/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:070623B19Wpat19.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 19/22 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Juni 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 110 214.3

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing.

Matter und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:070623B19Wpat19.22.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse E05F des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 22. Juli 2022 aufgehoben und das Patent 10 2020 110 214 wie folgt

erteilt:

Bezeichnung:

Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung

Anmeldetag:

14. April 2020

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 12, dem Bundespatentgericht überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2023

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (14. April 2020).

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2020 110 214.3 und der

Bezeichnung „Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung“ ist am 14. April 2020

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse E05F – hat die Anmeldung mit Beschluss

vom 22. Juli 2022 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der damals geltenden Fassung gegenüber

der Druckschrift DE 10 2015 009 717 A1

(D1)

in Kombination mit dem

fachmännischen Wissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. August 2022 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 12, dem Bundespatentgericht überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2023

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (14. April 2020).

Die einander nebengeordneten geltenden Patentansprüche 1 und 11 vom

7. Juni 2023 lauten:

1.

Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung, insbesondere für

eine Antriebsvorrichtung zur Verstellung einer Fahrzeugklappe,

umfassend

ein Bremsengehäuse (2), wobei das Bremsengehäuse (2) ein

hohlzylindrisches erstes Bremsgehäuseteil (3) mit einem ein erstes

Ende des Bremsengehäuses (2) bildenden ersten Ende (3a) und

einem dem ersten Ende (3a) gegenüberliegenden zweiten Ende

(3b) umfasst,

wobei das erste Bremsgehäuseteil (3) im Bereich des ersten

Endes (3a) an seinem Innenumfang eine Innenverzahnung (4) zur

Verbindung mit einem Lagerelement,

insbesondere einem

Kugellager, zur drehbaren Lagerung einer Spindelstange eines

Spindelantriebes aufweist,

wobei das Bremsengehäuse (2) ein hohlzylindrisches zweites

Bremsgehäuseteil (7) umfasst,

wobei das zweite Bremsgehäuseteil (7) ein erstes Ende (7a),

welches ein dem ersten Ende

(3a) des Gehäuses

(2)

gegenüberliegendes zweites Ende des Bremsengehäuses (2)

bildet und ein dem ersten Ende (7a) gegenüberliegendes zweites

Ende (7b) aufweist,

ein drehfest in dem Bremsengehäuse (2) angeordnetes erstes

Bremselement (13),

ein drehbar in dem Bremsengehäuse (2) angeordnetes

zweites Bremselement (15), und

ein Vorspannmittel (19) zur Vorspannung eines von erstem

Bremselement (13) und zweitem Bremselement (15) auf das

andere von erstem Bremselement (13) und zweitem Bremselement

(15) in Richtung einer Längsachse (L) des Bremsengehäuses (2),

wobei das Bremsengehäuse (2) einen Verbindungsabschnitt

(11) zur Verbindung des ersten Bremsgehäuseteils (3) und des

zweiten Bremsgehäuseteils (7) aufweist, und

das erste Bremsgehäuseteil

(3) und das

zweite

Bremsgehäuseteil (7) in dem Verbindungsabschnitt (11) des

Bremsengehäuses (2) miteinander laserverschweißt sind.

11. Antriebsvorrichtung zur Verstellung einer Fahrzeugklappe,

gekennzeichnet durch eine Bremsanordnung nach einem der

vorhergehenden Ansprüche.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:

D1

D2

DE 10 2015 009 717 A1

DE 11 2017 003 930 T5

Wegen der direkt oder indirekt auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet

mit der Folge, dass das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der nunmehr

geltenden Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – zu erteilen war.

1.

Die Erfindung betrifft

allgemein

eine Bremsanordnung

für eine

Antriebsvorrichtung

(Bezeichnung),

insbesondere

zum Verstellen einer

Fahrzeugklappe, wie beispielsweise einer Fahrzeugtür oder einer Heckklappe,

wobei die Antriebsvorrichtung gelenkig mit einem ersten Ende an der

Fahrzeugklappe und mit einem zweiten Ende an einer Fahrzeugkarosserie

angeschlossen ist.

Antriebsvorrichtungen zur Verstellung einer Fahrzeugklappe seien meist als

Spindelantriebe ausgebildet und umfassten in der Regel zur präziseren Verstellung

der Fahrzeugklappe eine Bremsanordnung, die eine Feststellfunktion bereitstellen

und zudem das Nachlaufverhalten der in solchen Antriebsvorrichtungen verbauten

Elektromotoren steuern bzw. einstellen könne. Insbesondere solle durch solche

Bremsanordnungen sichergestellt werden, dass die Fahrzeugklappe bei

Abschaltung des Elektromotors möglichst schnell in der aktuellen Position stehen

bleibe, um zu verhindern, dass die Fahrzeugklappe gegen ein Hindernis stoßen und

dabei Schaden nehmen könne (Seite 1, Zeilen 8 bis 21 der geltenden

Beschreibung).

Zum technischen Hintergrund ist in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass

bekannte

derartige Bremsanordnungen

für Spindelantriebe

verschiedene

nachteilige Eigenschaften aufwiesen. So könne die Bremskraft nur unflexibel und in

Abhängigkeit der äußeren Form der Bremsgehäuseteile eingestellt werden, wenn

die Verbindung der Bremsgehäuseteile über eine durch Verpressung hergestellte kraftschlüssige Befestigung erfolge (DE 10 2008 056 972 A1 = D1).

Wenn zur Einstellung der Bremskraft eines als Druckfeder ausgebildeten axialen

Vorspannmittels ein zusätzliches einzuschraubendes Anschlagteil zur Abstützung

verwendet werde, würde zusätzlicher Bauraum benötigt und hierdurch

insbesondere die

technische Restlänge der Antriebsvorrichtung vergrößert.

Außerdem könne das von der Bremsanordnung bereitgestellte Bremsmoment

durch ein Verdrehen des Anschlagteiles während der Montage beeinflusst werden,

so dass die resultierende Genauigkeit der Einstellung der Vorspannkraft aufgrund

von Fertigungstoleranzen in manchen Fällen zu gering sei und den Anforderungen

für gewisse Fahrzeugklappen nicht entspreche (DE 20 2018 101 761 U1).

Ferner sei auch eine Antriebsvorrichtung zur Verstellung einer Fahrzeugklappe

bekannt, bei der eine aus Kunstharz bestehende Kugelpfanne durch Laserschweißung mit einem Endabschnitt eines ersten Gehäuseteils stoffschlüssig verbunden werde (DE 11 2017 003 930 T5 = D2) (Seite 1, Zeile 23 bis Seite 3, Zeile

9).

Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine Bremsanordnung,

insbesondere eine Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung zur Verstellung

einer Fahrzeugklappe anzugeben, welche eine genauere Einstellung der

Bremskraft erlaube und möglichst kompakt aufgebaut sei (Seite 3, Zeilen 11 bis 14).

2.

Gelöst werde diese Aufgabe mit der Bremsanordnung nach dem geltenden

Patentanspruch 1, der sich wie folgt gliedern lässt:

1

Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung, insbesondere für

eine Antriebsvorrichtung zur Verstellung einer Fahrzeugklappe,

umfassend

ein Bremsengehäuse (2), wobei das Bremsengehäuse (2)

1.1a

ein hohlzylindrisches erstes Bremsgehäuseteil (3) mit einem ein

erstes Ende des Bremsengehäuses (2) bildenden ersten Ende

(3a) und einem dem ersten Ende (3a) gegenüberliegenden

zweiten Ende (3b) umfasst,

1.1b

wobei das erste Bremsgehäuseteil (3) im Bereich des ersten Endes (3a) an seinem Innenumfang eine Innenverzahnung (4)

zur Verbindung mit einem Lagerelement, insbesondere einem

Kugellager, zur drehbaren Lagerung einer Spindelstange eines

Spindelantriebes aufweist,

1.2

wobei das Bremsengehäuse (2) ein hohlzylindrisches zweites

Bremsgehäuseteil

(7)

umfasst, wobei

das

zweite

Bremsgehäuseteil (7) ein erstes Ende (7a), welches ein dem

ersten Ende (3a) des Gehäuses (2) gegenüberliegendes zweites

Ende des Bremsengehäuses (2) bildet und ein dem ersten Ende

(7a) gegenüberliegendes zweites Ende (7b) aufweist,

1.3a

ein drehfest in dem Bremsengehäuse (2) angeordnetes erstes

Bremselement (13),

1.3b

ein drehbar in dem Bremsengehäuse (2) angeordnetes zweites

Bremselement (15), und ein Vorspannmittel (19) zur Vorspannung eines von erstem

1.4

Bremselement (13) und zweitem Bremselement (15) auf das

andere von erstem Bremselement

(13) und zweitem

Bremselement (15) in Richtung einer Längsachse (L) des

Bremsengehäuses (2),

1.5

wobei das Bremsengehäuse (2) einen Verbindungsabschnitt

(11) zur Verbindung des ersten Bremsgehäuseteils (3) und des

zweiten Bremsgehäuseteils (7) aufweist, und

1.6

das

erste Bremsgehäuseteil

(3)

und

das

zweite

Bremsgehäuseteil (7) in dem Verbindungsabschnitt (11) des

Bremsengehäuses (2) miteinander laserverschweißt sind.

3.

Als Fachmann, der mit der Entwicklung derartiger Bremsanordnungen

betraut wird, ist ein Diplomingenieur oder Master der Fachrichtung Maschinenbau

mit mehrjähriger Erfahrung

in der Konstruktion und Entwicklung von

Antriebsvorrichtungen für Flügel, insbesondere für Kraftfahrzeugtüren und -klappen

anzusehen.

4.

Die einzelnen Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind aus Sicht eines

solchen Fachmanns wie folgt zu verstehen:

4.1

Laut Anmeldung sind Antriebsvorrichtungen, insbesondere zum Verstellen

einer Fahrzeugklappe, wie beispielsweise einer Fahrzeugtür oder einer Heckklappe

(Merkmal 0), gelenkig mit einem ersten Ende an der Fahrzeugklappe und mit einem

zweiten Ende an einer Fahrzeugkarosserie angeschlossen. Diese sind meist als

Spindelantriebe ausgebildet und dem zuständigen Fachmann wohlbekannt

(geltende Beschreibung, Seite 1, Zeilen 8 bis 13).

4.2

Derartige Antriebsvorrichtungen umfassen in der Regel zur präziseren

Verstellung der Fahrzeugklappe eine Bremsanordnung (Merkmale 0 sowie 1 bis

1.6), die bei Abschaltung eines Elektromotors möglichst schnell in der aktuellen

Position stehen bleibt, wodurch verhindert werden soll, dass die Fahrzeugklappe

gegen ein Hindernis stoßen kann und dabei Schaden nimmt (Seite 1, Zeilen 12 bis

21).

Eine geeignete Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung anzugeben, welche

eine genauere Einstellung der Bremskraft erlaubt und möglichst kompakt aufgebaut

ist, ist das erklärte Ziel der Anmeldung (Seite 3, Zeilen 11 bis 14).

Die von der Anmeldung vorgeschlagene und mit dem geltenden Anspruch 1

beanspruchte Bremsanordnung sieht dafür ein ein hohlzylindrisches erstes

Bremsgehäuseteil (Merkmale 1.1a und 1.1b) und ein hohlzylindrisches zweites

Bremsgehäuseteil (Merkmale 1.2) umfassendes Bremsengehäuse (Merkmal 1) vor,

in dem ein erstes Bremselement drehfest und ein zweites Bremselement drehbar

angeordnet sind (Merkmale 1.3a, 1.3b).

Gemäß dem Ausführungsbeispiel sind im Bremsengehäuse 2 zwei erste, als

ringförmige Bremsscheiben ausgebildete Bremselemente 13 angeordnet und mit

dem Bremsengehäuse 2 drehfest verbunden. Gegenüber

den beiden

Bremselementen 13 ist das als ringförmige Bremsscheibe ausgebildete zweite

Bremselement 15 drehbar, aber drehfest mit der Spindelstange verbunden. Die

ersten Bremselemente 13, das zweite Bremselement 15 und aus einem

Carbongewebe bestehende ringförmige Zwischenelemente 17 zwischen jeweils

einem der ersten Bremselemente 13 und dem zweiten Bremselement 15 bilden

gemeinsam ein Bremslamellenpaket 18 (Seite 9, Zeile 21 bis Seite 10, Zeile 18).

Figuren 1 und 2 der Anmeldung mit Ergänzungen durch den Senat

4.3

Gemäß Merkmal 1.1b weist das erste Bremsgehäuseteil 3 eine

Innenverzahnung 4 auf (Merkmal 1.1b), welche eine Verbindung mit einem

Lagerelement ermöglicht, um eine drehbare Lagerung einer in den Figuren des

Ausführungsbeispiels nicht gezeigten Spindelstange eines Spindelantriebes mit

dem ebenfalls nicht gezeigten Lagerelement, bevorzugt einem Kugellager, zu

schaffen. Die Innenverzahnung 4 soll im Bereich des ersten Endes 3a des ersten

Bremsgehäuseteils 3 an seinem

Innenumfang ausgebildet sein und das

Lagerelement soll

– den Anspruch nicht einschränkend – mit einer

Außenverzahnung in das erste Ende 3a des ersten Bremsgehäuseteils 3 über die

Innenverzahnung 4 eingepresst werden, wodurch das Lagerelement drehfest und

axial gesichert in dem ersten Bremsgehäuseteil 3 befestigt werden kann (Seite 7, Zeile 26 bis Seite 8, Zeile 4). Gegenüberliegende Verzahnungen mit formschlüssig

ineinandergreifenden Zahnflanken zur Übertragung von Drehmoment, die

höchstens eine axiale Bewegung zueinander erlauben, stellen im Maschinenbau

standardisierte Verbindungsarten dar.

4.4

Das Vorspannmittel 19 (Merkmal 1.4) dient zur Vorspannung von erstem

Bremselement 13 und zweitem Bremselement 15 gegeneinander in Richtung einer

Längsachse L des Bremsengehäuses 2, wodurch die Möglichkeit geschaffen wird,

die Vorspannkraft und damit einhergehend die von der Bremsanordnung erzeugte

Bremskraft durch axiale Verlagerung des ersten Bremsgehäuseteils 3 relativ zu dem

zweiten Bremsgehäuseteil 7 einzustellen und mitanschließendem stoffschlüssigen

Verbinden des ersten Bremsgehäuseteils 3 mit dem zweiten Bremsgehäuseteil 7

durch Verschweißen festzulegen (Seite 6, Zeilen 5 bis 16 und Seite 10, Zeile 18 bis

Seite 11, Zeile 11).

Gemäß dem Ausführungsbeispiel ist das Vorspannmittel 19 als Wellenfeder

ausgebildet und dient zur Vorspannung des Bremslamellenpaketes 18 (Figur 1

i. V. m. Seite 10, Zeilen 18 bis 21).

4.5

Der Verbindungsabschnitt 11 (Merkmal 1.5) bezeichnet den räumlichen

Bereich, in dem sich das erste und das zweite Bremsgehäuseteil 3, 7 nach bevorzugter Ausgestaltung axial überlappen (Seite 4, Zeilen 21 bis 23), d. h. das

eine das andere radial umläuft (Seite 4, Zeile 32 bis Seite 5, Zeile 2). In dem

Verbindungsabschnitt 11 sind die beiden Bremsgehäuseteile 3, 7 miteinander

verbunden bzw. – nach Merkmal 1.6 – miteinander laserverschweißt.

Der Verbindungsabschnitt 11 des Ausführungsbeispiels ist insbesondere in Figur 1

als axial überlappender Bereich von äußerem zweiten Bremsgehäuseteil 7 und

innerem ersten Bremsgehäuseteil 3 erkennbar.

4.6

Gemäß Merkmal 1.6 sind das erste und das zweite Bremsgehäuseteil 3, 7 in

dem Verbindungsabschnitt laserverschweißt (Merkmal 1.6).

11

des Bremsengehäuses

2 miteinander

Zwar wird in der Beschreibung (insbesondere Seite 5, Zeile 18 bis Seite 6, Zeile 3, Seite 9, Zeilen 6 bis 19 und Seiten 12, Zeile 3 bis 12) ausführlich und für den

Fachmann erkennbar – insbesondere aufgrund der Geometrie und der Materialien,

wonach das äußere Bremsgehäuseteil 7 aus einem lasertransparenten und das

innere Bremsgehäuseteil 3 aus einem

laserintransparenten Kunststoff

in

Abhängigkeit von der Wellenlänge des Lasers bestehen – das sogenannte

Laserdurchstrahlschweißen beschrieben. Jedoch ist vom Anspruchswortlaut jedes

stoffschlüssige Fügeverfahren

umfasst, das geeignet

ist,

die beiden

Bremsgehäuseteile 3, 7 mittels eines Lasers durch dessen thermische Einwirkung

zu verbinden.

In der vorliegenden Anmeldung

ist

in dem

in Figur 1 dargestellten

Ausführungsbeispiel die stoffschlüssige Verbindung von äußerem zweiten

Bremsgehäuseteil 7 und innerem ersten Bremsgehäuseteil 3 durch einen

schematisch eingezeichneten ersten Schweißpunkt 12 im Verbindungsabschnitt 11

erkennbar (in obiger Wiedergabe rot hervorgehoben).

5.

Der geltende Antrag ist zulässig, da die gegenüber der ursprünglichen

Anmeldung vorgenommenen Änderungen den Gegenstand der Anmeldung nicht

erweitern (§ 38 PatG).

5.1

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 vom 7. Juni 2023 gehen in

zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen zurück.

Die einzelnen Merkmale des geltenden, einteilig abgefassten Patentanspruchs 1

sind dabei wie folgt in den ursprünglichen Unterlagen offenbart:

0 und 1

Anspruch 1;

1.1a, 1.1b

Beschreibung, Seite 6, Zeile 26 bis Seite 7, Zeile 17;

1.2

Beschreibung, Seite 7, Zeilen 19 bis 29;

1.3a bis 1.5

Anspruch 1;

1.6

Anspruch 4.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 11 sind mit den ursprünglichen

Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 11 identisch und die Merkmale des geltenden

Anspruchs 5 sind in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 4, Zeilen 15 bis 17

offenbart.

5.2

Die in der Beschreibung vorgenommenen Änderungen, durch welche die von

der Prüfungsstelle ermittelten Druckschriften D1 und D2 abgehandelt,

offensichtliche grammatikalische Fehler korrigiert wurden und ansonsten der

geänderten Anspruchsfassung Rechnung getragen wurde, ohne den Gegenstand

der Anmeldung zu erweitern, sind ebenfalls zulässig.

6.

Der – zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare – Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gilt als neu, da keine der

beiden

im Verfahren befindlichen Druckschriften sämtliche Merkmale der

patentgemäßen Bremsanordnung gemäß Anspruch 1 offenbart (§ 1 Abs. 1 i. V. m.

6.1

Die Druckschrift DE 10 2015 009 717 A1 (= D1) betrifft eine ein- und

ausfahrbare Stütze, welche für den Einsatz in einer einseitig angetriebenen

Fahrzeugklappenanordnung geeignet ist (Zusammenfassung und Absatz 0001).

Dabei soll die Aufgabe gelöst werden, eine derartige Stütze anzugeben, die

kompakt ausführbar ist und eine zusätzlich über den Hub der Verschwenkung zuschaltbare Bremswirkung bereitstellt, wobei diese wenig von der Temperatur

abhängen soll (Absatz 0005).

Die Druckschrift D1 offenbart dem Fachmann, ausgedrückt in den Worten des

Patentanspruchs 1, folgende Merkmale:

0

Bremsanordnung

(Lamellenbremse

12)

Antriebsvorrichtung

(70),

insbesondere

für

für

eine

eine

Antriebsvorrichtung zur Verstellung einer Fahrzeugklappe (50),

umfassend

Absatz 0017: „Gemäß einem Aspekt der Erfindung ist eine

angetriebenen Fahrzeugklappe geschaffen, umfassend eine

mit einem ersten Angriffspunkt an der Fahrzeugklappe mit

einem zweiten Angriffspunkt an einer Karosserie gelenkig

und angeordnete Antriebsanordnung ausfahrbare Stütze, welche mit einem ersten Ende an der

und eine ein-

Fahrzeugklappe und mit einem zweiten Ende an der

Karosserie gelenkig angeordnet ist, wobei die ein- und

ausfahrbare Stütze eine über den Hub abschnittsweise

zuschaltbare,

in zumindest eine Richtung wirkende

Bremseinrichtung aufweist.“ und Figur 3 i. V. m. Absatz

0034: „Fig. 3 zeigt ein Ausführungsbeispiel

für eine

angetriebene Fahrzeugklappe 50. Bei der Fahrzeugklappe

50

ist auf einer Seite eine Antriebsanordnung 70

vorgesehen, welche mit einem ersten Angriffspunkt 70a mit

der Fahrzeugklappe 50 und mit einem zweiten Angriffspunkt

70b mit einer Karosserie 60 gelenkig verbunden ist.“;

Figur 3 der Druckschrift D1 mit Ergänzungen durch den Senat

Absatz 0013: „Zweckmäßigerweise ist die Bremsanordnung

als eine Lamellenbremse ausgestaltet …“ und Absatz 0029:

„Fig. 2 zeigt einen vergrößerten Ausschnitt des in Fig. 1

gezeigten Ausführungsbeispiels einer erfindungsgemäßen

ein- und ausfahrbaren Stütze, welche insbesondere den

Aufbau der Lamellenbremse 12 und der Spindelstange 15

genauer erläutert.“

Figuren 1 und 2 der Druckschrift D1 mit Ergänzungen durch den Senat

1

ein Bremsengehäuse (10, 11), wobei das Bremsengehäuse

Das Bremsengehäuse der Bremsanordnung für die

Antriebsvorrichtung nach D1 wird durch die beiden

topfförmigen Gehäuseteile 10 und 11 gebildet, die in Figur 2 zu erkennen und in den Absätzen 0032 und 0033

beschrieben sind (Absatz 0033: „In dem durch die

topfförmigen Gehäuse 10 und 11 eingeschlossenen Raum

befindet sich die Lamellenbremse 12.“).

1.1a ein hohlzylindrisches erstes Bremsgehäuseteil (10) mit einem ein

erstes Ende des Bremsengehäuses bildenden ersten Ende und

einem dem ersten Ende gegenüberliegenden zweiten Ende

umfasst,

Figur 2 i. V. m. Absatz 0032: „… ein erstes topfförmiges

Gehäuse 10 eingepresst, dessen offenes Ende dem

Gelenkteil 7 zugewandt ist.“

1.2

wobei das Bremsengehäuse (10, 11) ein hohlzylindrisches zweites Bremsgehäuseteil (11) umfasst, wobei das zweite

Bremsgehäuseteil (11) ein erstes Ende, welches ein dem ersten

Ende des Gehäuses (10, 11) gegenüberliegendes zweites Ende

des Bremsengehäuses (10, 11) bildet und ein dem ersten Ende

gegenüberliegendes zweites Ende aufweist,

Figur 2 i. V. m. Absatz 0032: „Ein zweites topfförmiges

Gehäuse 11 ist wiederum mit seinem dem Gelenk 7

abgewandten offenen Ende so in das erste Gehäuse 10

eingepresst …“

1.3a ein drehfest in dem Bremsengehäuse (10, 11) angeordnetes

erstes Bremselement (14b),

1.3b ein drehbar in dem Bremsengehäuse (10, 11) angeordnetes

zweites Bremselement (14a), und

Absatz 0013: „Die Bremsung der Drehung der Spindelstange

um ihre Längsachse wird nun dadurch erreicht, dass die

Spindelstange wiederum entlang ihres Außenumfangs radial

umlaufende und axial beabstandete Innenlamellen aufweist,

welche

in dem Bremsabschnitt der Spindelstange so

angeordnet sind, dass sie den Raum zwischen den

Außenlamellen hohlzylindrische Lamellenbremsengehäuse

durchdringen,

ohne

dabei

das an seinem

Innenumfang zu berühren.“

Absatz 0033: „In dem durch die topfförmigen Gehäuse 10

und 11 eingeschlossenen Raum befindet sich die

Lamellenbremse 12. Die Lamellenbremse 12 umfasst dabei

ein erstes ringförmiges Anschlagteil 12a, welches sich mit

dem Ringboden 8a in Anschlag befindet. Auf der dem

Ringboden 8a abgewandten Seite des Anschlagteil [sic!] 12a

ist ein erstes Ende einer zweiten Schraubenfeder 13

angeordnet, welche eine ringförmige Lamellenstruktur 14

aus

ineinander greifenden

Innenlamellen 14a und

Außenlamellen 14b

gegeneinander

vorspannt. Das

Anschlagteil 12a umschließt dabei konzentrisch die

Spindelstange 15, welche drehbar in dem Kugellager 9 ist und das Anschlagteil 12a konzentrisch gelagert

durchsetzt. In diesem Bereich sind die Innenlamellen 14a

fest angeordnet, während die Außenlamellen 14b entlang

des

Innenumfangs des zweiten Gehäuseteils 11

fest

angeordnet

sind. Der das Rillenprofil aufweisende

Endabschnitt 15a durchstößt dabei die Bohrung 11a des

topfförmigen Gehäuses 11.“

1.4

ein Vorspannmittel (13) zur Vorspannung eines von erstem

Bremselement (14b) und zweitem Bremselement (14a) auf das

andere von erstem Bremselement und zweitem Bremselement in

Richtung einer Längsachse des Bremsengehäuses (10, 11),

Figuren 1 und 2 i. V. m. Absatz 0033: „Die Lamellenbremse

12 umfasst dabei ein erstes ringförmiges Anschlagteil 12a,

welches sich mit dem Ringboden 8a in Anschlag befindet.

Auf der dem Ringboden 8a abgewandten Seite des

Anschlagteil 12a

ist ein erstes Ende einer zweiten

Schraubenfeder 13 angeordnet, welche eine ringförmige

Lamellenstruktur

14

aus

ineinander

greifenden

Innenlamellen 14a und Außenlamellen 14b gegeneinander

vorspannt.“ und Absatz 0036: „Die Rotation wird dabei zusätzlich durch die mittels der zweiten Schraubenfeder 13

aktivierten Lamellenbremse 12 nochmals abhängig von der

Rotationsgeschwindigkeit gebremst.“

1.5

wobei das Bremsengehäuse (10, 11) einen Verbindungsabschnitt

zur Verbindung des ersten Bremsgehäuseteils (10) und des

zweiten Bremsgehäuseteils (11) aufweist, wobei

Der Verbindungsabschnitt des ersten Bremsgehäuseteils

(10) und des zweiten Bremsgehäuseteils (11) ist am besten

in Figur 2 zu erkennen, vgl. die durch rote Ellipsen markierten

Bereiche:

Ausschnitt aus Figur 2 der Druckschrift D1

mit Ergänzungen durch den Senat

1.6Teil das

erste Bremsgehäuseteil

(10)

und

das

zweite

Bremsgehäuseteil

(11)

in dem Verbindungsabschnitt des

Bremsengehäuses miteinander laserverschweißt verbunden sind.

Das erste Bremsgehäuseteil 10 und das zweite

Bremsgehäuseteil 11 sind im Verbindungsabschnitt durch

Verpressen miteinander verbunden, vgl. Absatz 0032: „Ein

zweites topfförmiges Gehäuse 11 ist wiederum mit seinem

dem Gelenk 7 abgewandten offenen Ende so in das erste

Gehäuse 10 eingepresst, dass der radial durch den Abschnitt

8c umgebene Raum eingeschlossen wird.“

Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D1 somit

- das Merkmal 1.1b, wonach das erste Bremsgehäuseteil (10) im

Bereich des ersten Endes an seinem

Innenumfang eine

Innenverzahnung

zur Verbindung mit einem Lagerelement,

insbesondere einem Kugellager, zur drehbaren Lagerung einer

Spindelstange eines Spindelantriebes aufweist, und

- der Teil des Merkmals 1.6, wonach das erste Bremsgehäuseteil (10)

und das zweite Bremsgehäuseteil (11) in dem Verbindungsabschnitt

des Bremsengehäuses (10, 11) miteinander laserverschweißt statt

durch Einpressen miteinander verbunden sind.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit nicht vollständig aus der Druckschrift D1

bekannt und gilt dieser gegenüber als neu.

6.2

Die

zweite

von

der

Prüfungsstelle

ermittelte

Druckschrift

DE 11 2017 003 930 T5 (= D2) liegt vom Anmeldungsgegenstand deutlich weiter

ab als die Druckschrift D1, wurde von der Prüfungsstelle lediglich zum Beleg der

Fachüblichkeit des Laserschweißens eingeführt und kann die Neuheit des

beanspruchten Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht in Frage

stellen:

Die Druckschrift D2 zeigt eine Antriebsvorrichtung (Türöffnungs- und -schließvorrichtung 1, Elektromotor-Antriebsmechanismus 6) zur Verstellung einer

Fahrzeugklappe (Hecktür D), umfassend ein Gehäuse 4, 29, wobei das Gehäuse

ein erstes Gehäuseteil („erstes Gehäuse … Hauptgehäuse 4) und ein zweites

Gehäuseteil (Federabdeckung 29 … „zweites Gehäuse“) umfasst, vgl. Figuren 1 und 2 i. V. m. den Absätzen 0014 bis 0017 (Merkmal 0 und Teil von Merkmal 1).

Weiter umfasst die Antriebsvorrichtung 1, 6 eine aus Kunstharz bestehende Kugelpfanne 2A, welche durch Laserschweißung mit einem Endabschnitt des

ersten Gehäuseteils 4 stoffschlüssig verbunden ist, vgl. insbesondere Figuren 2 und 5 i. V. m. den Absätzen 0016 und 0039 (Teil von Merkmal 1.6).

Jedoch

zeigt

die Druckschrift D2

keine Bremsanordnung

für eine

Antriebsvorrichtung und damit auch kein Bremsengehäuse, umfassend ein erstes

und ein zweites hohlzylindrisches Bremsgehäuseteil mit einer Innenverzahnung (nicht Merkmale 1.1a, 1.1b und 1.2). Folgerichtig kann die Druckschrift D2 auch

keine in einem Bremsengehäuse angeordneten Bremselemente und auch kein

einen Vorspannmittel Verbindungsabschnitt zur Verbindung von Bremsgehäuseteilen offenbaren (nicht

von Bremselementen

zur Vorspannung

oder

Merkmale 1.3a, 1.3b, 1.4 und 1.5).

7.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

Wie zur Neuheit dargelegt, unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von

der aus der Druckschrift D1 bekannten Bremsanordnung durch das Fehlen von Merkmal 1.1b und einem Teil des Merkmals 1.6.

7.1

Zwar mag es

für den zuständigen Fachmann im Rahmen seiner

routinemäßigen Konstruktions- und Entwicklungstätigkeit naheliegend sein, statt

einer Pressverbindung eine Schweißverbindung vorzusehen und damit den fehlenden Teil von Merkmal 1.6 zu realisieren.

Denn zum einen sind ihm alle fachüblichen Methoden der Verbindungstechnik für

das Zusammenfügen von Einzelteilen und Baugruppen zu technischen

Bauelementen, Geräten, Maschinen, Apparaten und ganzen Anlagen geläufig, mit

denen lösbare und nicht lösbare bzw. formschlüssige, kraftschlüssige und

stoffschlüssige Verbindungen herstellbar sind. Er wählt daraus die geeignetste, je

nach Art der zu verbindenden Materialien und Geometrien der einzelnen Bauteile

sowie verfahrensabhängiger Randbedingungen, wie Verarbeitungsgeschwindigkeit, Anforderungen an die Festigkeit und Verfügbarkeit der dazu nötigen liegt das Laserschweißen ebenso im Griffbereich des Werkzeuge. Somit

Fachmanns wie das Herstellen von Pressverbindungen. Dass es sich bei der

alternativen Lösung des Laserschweißens um ein fachübliches Verfahren handelt,

das der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 pflichtgemäß in Betracht

zieht, wird auch durch die – auf dem gleichen technischen Gebiet der

Fahrzeugtüröffnungs- und Fahrzeugtürschließvorrichtungen (IPC-Klassifikation E05F) wie die Anmeldung liegende – Druckschrift D2 belegt, die eine aus Kunstharz

bestehende Kugelpfanne durch Laserschweißung mit einem Gehäuseteil einer

Antriebsvorrichtung verbindet.

Zum anderen stellt sich für den Fachmann ausgehend von der Bremsanordnung für

eine Antriebsvorrichtung der Druckschrift D1 das technische Problem, die beiden

Bremsgehäuseteile miteinander zu verbinden und dabei die Vorspannkraft und

somit die von der Bremsanordnung erzeugte Bremskraft durch axiale Verlagerung des ersten Bremsgehäuseteils relativ zu dem zweiten Bremsgehäuseteil möglichst

genau einzustellen (Absatz 0032: „Ein zweites topfförmiges Gehäuse 11 ist

wiederum mit seinem dem Gelenk 7 abgewandten offenen Ende so in das erste

Gehäuse 10 eingepresst, dass der radial durch den Abschnitt 8c umgebene Raum

eingeschlossen wird.“ und Absatz 0033: „… ineinander greifenden Innenlamellen

14a und Außenlamellen 14b gegeneinander vorspannt.“), in nahezu vollständiger

Entsprechung zur Bremsanordnung der vorliegenden Anmeldung (Seite 6, Zeilen 8

bis 16: „… das erste Bremselement, das zweite Bremselement und das

Vorspannmittel axial zwischen der ersten Anschlagfläche des ersten

Bremsgehäuseteils

und

der

zweiten

Anschlagfläche

des

zweiten

Bremsgehäuseteils eingespannt sind. Vorteilhaft wird hierdurch die Möglichkeit

geschaffen, die Vorspannkraft und damit einhergehend die von der

Bremsanordnung erzeugten [sic!] Bremskraft durch axiale Verlagerung des ersten

Bremsgehäuseteils relativ zu dem zweiten Bremsgehäuseteil einzustellen und

durch anschließendes stoffschlüssiges Verbinden des ersten Bremsgehäuseteil

[sic!] mit dem zweiten Bremsgehäuseteil durch Verschweißen festzulegen.“).

Da zudem bei der Verbindungsmethode des Einpressens nach Druckschrift D1 die

dem Fachmann bekannten und auch in der Anmeldung genannten Nachteile in Kauf

genommen werden müssten – wie, dass das Einpressen zu Beschädigungen der

Bremsgehäuseteile führen kann, der mechanische Vorgang der Verpressung stark von den Fertigungstoleranzen der Bremsgehäuseteile abhängt und vor allem, dass

aufgrund einer gewissen Verstellung der beiden Bremsgehäuseteile relativ

zueinander unter der Vorspannung des

in dem Gehäuse angeordneten

Vorspannmittels während des Verpressungsvorgangs ein Abweichen der

Vorspannung vom Zielwert auftreten kann – hat der Fachmann Veranlassung,

Verbindungsmethoden zu berücksichtigen, welche diese Nachteile zumindest

teilweise überwinden. Eine solche Verbindungsmethode stellt das Laserschweißen

dar, das eine schnelle und genaue Verbindung der beiden Bremsgehäuseteile ohne

Verstellung während des Fügevorgangs und mit geringerer Abhängigkeit von

Fertigungstoleranzen erlaubt und für den Fachmann somit ausgehend von der

Bremsanordnung einer Antriebsvorrichtung der Druckschrift D1 als naheliegend

anzusehen ist.

7.2

Nicht nahegelegt ist für den Fachmann jedoch zur Überzeugung des Senats,

das fehlende Merkmal 1.1b zu realisieren, also das erste Bremsgehäuseteil 10 im

Bereich des ersten Endes an seinem Innenumfang mit einer Innenverzahnung zur

Verbindung mit einem Lagerelement zur drehbaren Lagerung einer Spindelstange

eines Spindelantriebes auszustatten.

Zwar könnte aufgrund der zeichnerisch dargestellten Struktur der Oberfläche des

Endabschnitts 15a der Spindelstange 15, die in Absatz 0028 als „sich axial

erstreckendes Rillenprofil“ bzw.

in Absatz 0033 mit „Der das Rillenprofil

aufweisende Endabschnitt 15a durchstößt dabei die Bohrung 11a des topfförmigen

Gehäuses 11.“ beschrieben wird, vermutet werden, dass das dem zweiten

Bremsgehäuseteil entsprechende topfförmige Gehäuse 11 ein dem Rillenprofil

komplementäres Innenrillenprofil aufweist, welches möglicherweise auch als

Innenverzahnung bezeichnet werden könnte.

Jedoch ist dies nicht unmittelbar und eindeutig offenbart – eine „Verzahnung“ wird

in Druckschrift D1 nicht genannt – und selbst wenn ein als Innenverzahnung

interpretierbares Rillenprofil unterstellt würde, wäre dieses nicht am Innenumfang

des ersten Bremsgehäuseteils angeordnet, sondern an der Innenseite der Bohrung

11a der Bodenfläche 11b des dem zweiten Bremsgehäuseteil entsprechenden

zweiten topfförmigen Gehäuses 11. Zudem diente dieses nicht zur Verbindung mit

einem Lagerelement und wäre auch nicht dafür geeignet, denn das Kugellager 9 zur drehbaren Lagerung der Spindelstange 15 des Spindelantriebes ist davon

deutlich räumlich separiert

in einem Abschnitt 8b eines anderen Gehäuses

(Hohlzylinder 8) eingepresst, vgl. Figur 2 und Absätze 0030 und 0033.

Eine Veranlassung für den Fachmann, die Konstruktion der Bremsanordnung der

Druckschrift D1 im Sinne des Merkmals 1.1b umzugestalten, ist nicht zu erkennen,

zumal dieser grundlegenden strukturellen Änderung auch kein erkennbarer Vorteil

gegenüberstünde.

Auch aus der einzigen weiteren im Verfahren befindlichen Druckschrift D2 kann der

Fachmann weder eine Anregung noch einen Hinweis entnehmen, ein

Bremsgehäuseteil mit einer

Innenverzahnung zur Verbindung mit einem

Lagerelement zur drehbaren Lagerung einer Spindelstange eines Spindelantriebes auszustatten, da diese weder ein Bremsgehäuse noch eine Bremse offenbart.

Somit ergibt sich die Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung gemäß

geltendem Patentanspruch 1 für den Fachmann weder ausgehend von einer der

Druckschriften D1 oder D2 in Kombination mit seinem Fachwissen, noch kann er

bei einer Kombination dieser beiden Druckschriften untereinander ohne

erfinderisches Zutun das fehlende Merkmal realisieren und damit zum Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 1 gelangen.

8.

Die

vorstehenden Ausführungen

zur Bremsanordnung

für eine

Antriebsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelten in entsprechender Weise auch

für den nebengeordneten Patentanspruch 11, der Bezug auf den Patentanspruch 1

nimmt und somit insbesondere das im vorliegenden Stand der Technik nicht

offenbarte oder zumindest angeregte Merkmal 1.1b enthält. Damit ist auch der

Gegenstand des nebengeordneten geltenden Patentanspruchs 11 patentfähig.

9.

Da auch die sonstigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden

Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Dorn

Matter

Dr. Haupt