Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 07.06.2023 – 19 W (pat) 19/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:070623B19Wpat19.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 19/22 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juni 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 110 214.3
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing.
Matter und Dipl.-Phys. Dr. Haupt
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:070623B19Wpat19.22.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse E05F des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. Juli 2022 aufgehoben und das Patent 10 2020 110 214 wie folgt
erteilt:
Bezeichnung:
Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung
Anmeldetag:
14. April 2020
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2023
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 12, dem Bundespatentgericht überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2023
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (14. April 2020).
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2020 110 214.3 und der
Bezeichnung „Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung“ ist am 14. April 2020
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.
Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse E05F – hat die Anmeldung mit Beschluss
vom 22. Juli 2022 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der damals geltenden Fassung gegenüber
der Druckschrift DE 10 2015 009 717 A1
(D1)
in Kombination mit dem
fachmännischen Wissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. August 2022 beim DPMA
eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2022 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2023
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 12, dem Bundespatentgericht überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2023
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (14. April 2020).
Die einander nebengeordneten geltenden Patentansprüche 1 und 11 vom
7. Juni 2023 lauten:
1.
Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung, insbesondere für
eine Antriebsvorrichtung zur Verstellung einer Fahrzeugklappe,
umfassend
ein Bremsengehäuse (2), wobei das Bremsengehäuse (2) ein
hohlzylindrisches erstes Bremsgehäuseteil (3) mit einem ein erstes
Ende des Bremsengehäuses (2) bildenden ersten Ende (3a) und
einem dem ersten Ende (3a) gegenüberliegenden zweiten Ende
(3b) umfasst,
wobei das erste Bremsgehäuseteil (3) im Bereich des ersten
Endes (3a) an seinem Innenumfang eine Innenverzahnung (4) zur
Verbindung mit einem Lagerelement,
insbesondere einem
Kugellager, zur drehbaren Lagerung einer Spindelstange eines
Spindelantriebes aufweist,
wobei das Bremsengehäuse (2) ein hohlzylindrisches zweites
Bremsgehäuseteil (7) umfasst,
wobei das zweite Bremsgehäuseteil (7) ein erstes Ende (7a),
welches ein dem ersten Ende
(3a) des Gehäuses
(2)
gegenüberliegendes zweites Ende des Bremsengehäuses (2)
bildet und ein dem ersten Ende (7a) gegenüberliegendes zweites
Ende (7b) aufweist,
ein drehfest in dem Bremsengehäuse (2) angeordnetes erstes
Bremselement (13),
ein drehbar in dem Bremsengehäuse (2) angeordnetes
zweites Bremselement (15), und
ein Vorspannmittel (19) zur Vorspannung eines von erstem
Bremselement (13) und zweitem Bremselement (15) auf das
andere von erstem Bremselement (13) und zweitem Bremselement
(15) in Richtung einer Längsachse (L) des Bremsengehäuses (2),
wobei das Bremsengehäuse (2) einen Verbindungsabschnitt
(11) zur Verbindung des ersten Bremsgehäuseteils (3) und des
zweiten Bremsgehäuseteils (7) aufweist, und
das erste Bremsgehäuseteil
(3) und das
zweite
Bremsgehäuseteil (7) in dem Verbindungsabschnitt (11) des
Bremsengehäuses (2) miteinander laserverschweißt sind.
11. Antriebsvorrichtung zur Verstellung einer Fahrzeugklappe,
gekennzeichnet durch eine Bremsanordnung nach einem der
vorhergehenden Ansprüche.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:
D1
D2
DE 10 2015 009 717 A1
DE 11 2017 003 930 T5
Wegen der direkt oder indirekt auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet
mit der Folge, dass das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der nunmehr
geltenden Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – zu erteilen war.
1.
Die Erfindung betrifft
allgemein
eine Bremsanordnung
für eine
Antriebsvorrichtung
(Bezeichnung),
insbesondere
zum Verstellen einer
Fahrzeugklappe, wie beispielsweise einer Fahrzeugtür oder einer Heckklappe,
wobei die Antriebsvorrichtung gelenkig mit einem ersten Ende an der
Fahrzeugklappe und mit einem zweiten Ende an einer Fahrzeugkarosserie
angeschlossen ist.
Antriebsvorrichtungen zur Verstellung einer Fahrzeugklappe seien meist als
Spindelantriebe ausgebildet und umfassten in der Regel zur präziseren Verstellung
der Fahrzeugklappe eine Bremsanordnung, die eine Feststellfunktion bereitstellen
und zudem das Nachlaufverhalten der in solchen Antriebsvorrichtungen verbauten
Elektromotoren steuern bzw. einstellen könne. Insbesondere solle durch solche
Bremsanordnungen sichergestellt werden, dass die Fahrzeugklappe bei
Abschaltung des Elektromotors möglichst schnell in der aktuellen Position stehen
bleibe, um zu verhindern, dass die Fahrzeugklappe gegen ein Hindernis stoßen und
dabei Schaden nehmen könne (Seite 1, Zeilen 8 bis 21 der geltenden
Beschreibung).
Zum technischen Hintergrund ist in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass
bekannte
derartige Bremsanordnungen
für Spindelantriebe
verschiedene
nachteilige Eigenschaften aufwiesen. So könne die Bremskraft nur unflexibel und in
Abhängigkeit der äußeren Form der Bremsgehäuseteile eingestellt werden, wenn
die Verbindung der Bremsgehäuseteile über eine durch Verpressung hergestellte kraftschlüssige Befestigung erfolge (DE 10 2008 056 972 A1 = D1).
Wenn zur Einstellung der Bremskraft eines als Druckfeder ausgebildeten axialen
Vorspannmittels ein zusätzliches einzuschraubendes Anschlagteil zur Abstützung
verwendet werde, würde zusätzlicher Bauraum benötigt und hierdurch
insbesondere die
technische Restlänge der Antriebsvorrichtung vergrößert.
Außerdem könne das von der Bremsanordnung bereitgestellte Bremsmoment
durch ein Verdrehen des Anschlagteiles während der Montage beeinflusst werden,
so dass die resultierende Genauigkeit der Einstellung der Vorspannkraft aufgrund
von Fertigungstoleranzen in manchen Fällen zu gering sei und den Anforderungen
für gewisse Fahrzeugklappen nicht entspreche (DE 20 2018 101 761 U1).
Ferner sei auch eine Antriebsvorrichtung zur Verstellung einer Fahrzeugklappe
bekannt, bei der eine aus Kunstharz bestehende Kugelpfanne durch Laserschweißung mit einem Endabschnitt eines ersten Gehäuseteils stoffschlüssig verbunden werde (DE 11 2017 003 930 T5 = D2) (Seite 1, Zeile 23 bis Seite 3, Zeile
9).
Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine Bremsanordnung,
insbesondere eine Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung zur Verstellung
einer Fahrzeugklappe anzugeben, welche eine genauere Einstellung der
Bremskraft erlaube und möglichst kompakt aufgebaut sei (Seite 3, Zeilen 11 bis 14).
2.
Gelöst werde diese Aufgabe mit der Bremsanordnung nach dem geltenden
Patentanspruch 1, der sich wie folgt gliedern lässt:
Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung, insbesondere für
eine Antriebsvorrichtung zur Verstellung einer Fahrzeugklappe,
umfassend
ein Bremsengehäuse (2), wobei das Bremsengehäuse (2)
1.1a
ein hohlzylindrisches erstes Bremsgehäuseteil (3) mit einem ein
erstes Ende des Bremsengehäuses (2) bildenden ersten Ende
(3a) und einem dem ersten Ende (3a) gegenüberliegenden
zweiten Ende (3b) umfasst,
1.1b
wobei das erste Bremsgehäuseteil (3) im Bereich des ersten Endes (3a) an seinem Innenumfang eine Innenverzahnung (4)
zur Verbindung mit einem Lagerelement, insbesondere einem
Kugellager, zur drehbaren Lagerung einer Spindelstange eines
Spindelantriebes aufweist,
1.2
wobei das Bremsengehäuse (2) ein hohlzylindrisches zweites
Bremsgehäuseteil
(7)
umfasst, wobei
das
zweite
Bremsgehäuseteil (7) ein erstes Ende (7a), welches ein dem
ersten Ende (3a) des Gehäuses (2) gegenüberliegendes zweites
Ende des Bremsengehäuses (2) bildet und ein dem ersten Ende
(7a) gegenüberliegendes zweites Ende (7b) aufweist,
1.3a
ein drehfest in dem Bremsengehäuse (2) angeordnetes erstes
Bremselement (13),
1.3b
ein drehbar in dem Bremsengehäuse (2) angeordnetes zweites
Bremselement (15), und ein Vorspannmittel (19) zur Vorspannung eines von erstem
1.4
Bremselement (13) und zweitem Bremselement (15) auf das
andere von erstem Bremselement
(13) und zweitem
Bremselement (15) in Richtung einer Längsachse (L) des
Bremsengehäuses (2),
1.5
wobei das Bremsengehäuse (2) einen Verbindungsabschnitt
(11) zur Verbindung des ersten Bremsgehäuseteils (3) und des
zweiten Bremsgehäuseteils (7) aufweist, und
1.6
das
erste Bremsgehäuseteil
(3)
und
das
zweite
Bremsgehäuseteil (7) in dem Verbindungsabschnitt (11) des
Bremsengehäuses (2) miteinander laserverschweißt sind.
3.
Als Fachmann, der mit der Entwicklung derartiger Bremsanordnungen
betraut wird, ist ein Diplomingenieur oder Master der Fachrichtung Maschinenbau
mit mehrjähriger Erfahrung
in der Konstruktion und Entwicklung von
Antriebsvorrichtungen für Flügel, insbesondere für Kraftfahrzeugtüren und -klappen
anzusehen.
4.
Die einzelnen Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind aus Sicht eines
solchen Fachmanns wie folgt zu verstehen:
4.1
Laut Anmeldung sind Antriebsvorrichtungen, insbesondere zum Verstellen
einer Fahrzeugklappe, wie beispielsweise einer Fahrzeugtür oder einer Heckklappe
(Merkmal 0), gelenkig mit einem ersten Ende an der Fahrzeugklappe und mit einem
zweiten Ende an einer Fahrzeugkarosserie angeschlossen. Diese sind meist als
Spindelantriebe ausgebildet und dem zuständigen Fachmann wohlbekannt
(geltende Beschreibung, Seite 1, Zeilen 8 bis 13).
4.2
Derartige Antriebsvorrichtungen umfassen in der Regel zur präziseren
Verstellung der Fahrzeugklappe eine Bremsanordnung (Merkmale 0 sowie 1 bis
1.6), die bei Abschaltung eines Elektromotors möglichst schnell in der aktuellen
Position stehen bleibt, wodurch verhindert werden soll, dass die Fahrzeugklappe
gegen ein Hindernis stoßen kann und dabei Schaden nimmt (Seite 1, Zeilen 12 bis
21).
Eine geeignete Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung anzugeben, welche
eine genauere Einstellung der Bremskraft erlaubt und möglichst kompakt aufgebaut
ist, ist das erklärte Ziel der Anmeldung (Seite 3, Zeilen 11 bis 14).
Die von der Anmeldung vorgeschlagene und mit dem geltenden Anspruch 1
beanspruchte Bremsanordnung sieht dafür ein ein hohlzylindrisches erstes
Bremsgehäuseteil (Merkmale 1.1a und 1.1b) und ein hohlzylindrisches zweites
Bremsgehäuseteil (Merkmale 1.2) umfassendes Bremsengehäuse (Merkmal 1) vor,
in dem ein erstes Bremselement drehfest und ein zweites Bremselement drehbar
angeordnet sind (Merkmale 1.3a, 1.3b).
Gemäß dem Ausführungsbeispiel sind im Bremsengehäuse 2 zwei erste, als
ringförmige Bremsscheiben ausgebildete Bremselemente 13 angeordnet und mit
dem Bremsengehäuse 2 drehfest verbunden. Gegenüber
den beiden
Bremselementen 13 ist das als ringförmige Bremsscheibe ausgebildete zweite
Bremselement 15 drehbar, aber drehfest mit der Spindelstange verbunden. Die
ersten Bremselemente 13, das zweite Bremselement 15 und aus einem
Carbongewebe bestehende ringförmige Zwischenelemente 17 zwischen jeweils
einem der ersten Bremselemente 13 und dem zweiten Bremselement 15 bilden
gemeinsam ein Bremslamellenpaket 18 (Seite 9, Zeile 21 bis Seite 10, Zeile 18).
Figuren 1 und 2 der Anmeldung mit Ergänzungen durch den Senat
4.3
Gemäß Merkmal 1.1b weist das erste Bremsgehäuseteil 3 eine
Innenverzahnung 4 auf (Merkmal 1.1b), welche eine Verbindung mit einem
Lagerelement ermöglicht, um eine drehbare Lagerung einer in den Figuren des
Ausführungsbeispiels nicht gezeigten Spindelstange eines Spindelantriebes mit
dem ebenfalls nicht gezeigten Lagerelement, bevorzugt einem Kugellager, zu
schaffen. Die Innenverzahnung 4 soll im Bereich des ersten Endes 3a des ersten
Bremsgehäuseteils 3 an seinem
Innenumfang ausgebildet sein und das
Lagerelement soll
– den Anspruch nicht einschränkend – mit einer
Außenverzahnung in das erste Ende 3a des ersten Bremsgehäuseteils 3 über die
Innenverzahnung 4 eingepresst werden, wodurch das Lagerelement drehfest und
axial gesichert in dem ersten Bremsgehäuseteil 3 befestigt werden kann (Seite 7, Zeile 26 bis Seite 8, Zeile 4). Gegenüberliegende Verzahnungen mit formschlüssig
ineinandergreifenden Zahnflanken zur Übertragung von Drehmoment, die
höchstens eine axiale Bewegung zueinander erlauben, stellen im Maschinenbau
standardisierte Verbindungsarten dar.
4.4
Das Vorspannmittel 19 (Merkmal 1.4) dient zur Vorspannung von erstem
Bremselement 13 und zweitem Bremselement 15 gegeneinander in Richtung einer
Längsachse L des Bremsengehäuses 2, wodurch die Möglichkeit geschaffen wird,
die Vorspannkraft und damit einhergehend die von der Bremsanordnung erzeugte
Bremskraft durch axiale Verlagerung des ersten Bremsgehäuseteils 3 relativ zu dem
zweiten Bremsgehäuseteil 7 einzustellen und mitanschließendem stoffschlüssigen
Verbinden des ersten Bremsgehäuseteils 3 mit dem zweiten Bremsgehäuseteil 7
durch Verschweißen festzulegen (Seite 6, Zeilen 5 bis 16 und Seite 10, Zeile 18 bis
Seite 11, Zeile 11).
Gemäß dem Ausführungsbeispiel ist das Vorspannmittel 19 als Wellenfeder
ausgebildet und dient zur Vorspannung des Bremslamellenpaketes 18 (Figur 1
i. V. m. Seite 10, Zeilen 18 bis 21).
4.5
Der Verbindungsabschnitt 11 (Merkmal 1.5) bezeichnet den räumlichen
Bereich, in dem sich das erste und das zweite Bremsgehäuseteil 3, 7 nach bevorzugter Ausgestaltung axial überlappen (Seite 4, Zeilen 21 bis 23), d. h. das
eine das andere radial umläuft (Seite 4, Zeile 32 bis Seite 5, Zeile 2). In dem
Verbindungsabschnitt 11 sind die beiden Bremsgehäuseteile 3, 7 miteinander
verbunden bzw. – nach Merkmal 1.6 – miteinander laserverschweißt.
Der Verbindungsabschnitt 11 des Ausführungsbeispiels ist insbesondere in Figur 1
als axial überlappender Bereich von äußerem zweiten Bremsgehäuseteil 7 und
innerem ersten Bremsgehäuseteil 3 erkennbar.
4.6
Gemäß Merkmal 1.6 sind das erste und das zweite Bremsgehäuseteil 3, 7 in
dem Verbindungsabschnitt laserverschweißt (Merkmal 1.6).
des Bremsengehäuses
2 miteinander
Zwar wird in der Beschreibung (insbesondere Seite 5, Zeile 18 bis Seite 6, Zeile 3, Seite 9, Zeilen 6 bis 19 und Seiten 12, Zeile 3 bis 12) ausführlich und für den
Fachmann erkennbar – insbesondere aufgrund der Geometrie und der Materialien,
wonach das äußere Bremsgehäuseteil 7 aus einem lasertransparenten und das
innere Bremsgehäuseteil 3 aus einem
laserintransparenten Kunststoff
in
Abhängigkeit von der Wellenlänge des Lasers bestehen – das sogenannte
Laserdurchstrahlschweißen beschrieben. Jedoch ist vom Anspruchswortlaut jedes
stoffschlüssige Fügeverfahren
umfasst, das geeignet
ist,
die beiden
Bremsgehäuseteile 3, 7 mittels eines Lasers durch dessen thermische Einwirkung
zu verbinden.
In der vorliegenden Anmeldung
ist
in dem
in Figur 1 dargestellten
Ausführungsbeispiel die stoffschlüssige Verbindung von äußerem zweiten
Bremsgehäuseteil 7 und innerem ersten Bremsgehäuseteil 3 durch einen
schematisch eingezeichneten ersten Schweißpunkt 12 im Verbindungsabschnitt 11
erkennbar (in obiger Wiedergabe rot hervorgehoben).
5.
Der geltende Antrag ist zulässig, da die gegenüber der ursprünglichen
Anmeldung vorgenommenen Änderungen den Gegenstand der Anmeldung nicht
erweitern (§ 38 PatG).
5.1
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 vom 7. Juni 2023 gehen in
zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen zurück.
Die einzelnen Merkmale des geltenden, einteilig abgefassten Patentanspruchs 1
sind dabei wie folgt in den ursprünglichen Unterlagen offenbart:
0 und 1
Anspruch 1;
1.1a, 1.1b
Beschreibung, Seite 6, Zeile 26 bis Seite 7, Zeile 17;
1.2
Beschreibung, Seite 7, Zeilen 19 bis 29;
1.3a bis 1.5
Anspruch 1;
1.6
Anspruch 4.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 11 sind mit den ursprünglichen
Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 11 identisch und die Merkmale des geltenden
Anspruchs 5 sind in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 4, Zeilen 15 bis 17
offenbart.
5.2
Die in der Beschreibung vorgenommenen Änderungen, durch welche die von
der Prüfungsstelle ermittelten Druckschriften D1 und D2 abgehandelt,
offensichtliche grammatikalische Fehler korrigiert wurden und ansonsten der
geänderten Anspruchsfassung Rechnung getragen wurde, ohne den Gegenstand
der Anmeldung zu erweitern, sind ebenfalls zulässig.
6.
Der – zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich
anwendbare – Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gilt als neu, da keine der
beiden
im Verfahren befindlichen Druckschriften sämtliche Merkmale der
patentgemäßen Bremsanordnung gemäß Anspruch 1 offenbart (§ 1 Abs. 1 i. V. m.
§ 3 PatG).
6.1
Die Druckschrift DE 10 2015 009 717 A1 (= D1) betrifft eine ein- und
ausfahrbare Stütze, welche für den Einsatz in einer einseitig angetriebenen
Fahrzeugklappenanordnung geeignet ist (Zusammenfassung und Absatz 0001).
Dabei soll die Aufgabe gelöst werden, eine derartige Stütze anzugeben, die
kompakt ausführbar ist und eine zusätzlich über den Hub der Verschwenkung zuschaltbare Bremswirkung bereitstellt, wobei diese wenig von der Temperatur
abhängen soll (Absatz 0005).
Die Druckschrift D1 offenbart dem Fachmann, ausgedrückt in den Worten des
Patentanspruchs 1, folgende Merkmale:
Bremsanordnung
(Lamellenbremse
12)
Antriebsvorrichtung
(70),
insbesondere
für
für
eine
eine
Antriebsvorrichtung zur Verstellung einer Fahrzeugklappe (50),
umfassend
Absatz 0017: „Gemäß einem Aspekt der Erfindung ist eine
angetriebenen Fahrzeugklappe geschaffen, umfassend eine
mit einem ersten Angriffspunkt an der Fahrzeugklappe mit
einem zweiten Angriffspunkt an einer Karosserie gelenkig
und angeordnete Antriebsanordnung ausfahrbare Stütze, welche mit einem ersten Ende an der
und eine ein-
Fahrzeugklappe und mit einem zweiten Ende an der
Karosserie gelenkig angeordnet ist, wobei die ein- und
ausfahrbare Stütze eine über den Hub abschnittsweise
zuschaltbare,
in zumindest eine Richtung wirkende
Bremseinrichtung aufweist.“ und Figur 3 i. V. m. Absatz
0034: „Fig. 3 zeigt ein Ausführungsbeispiel
für eine
angetriebene Fahrzeugklappe 50. Bei der Fahrzeugklappe
ist auf einer Seite eine Antriebsanordnung 70
vorgesehen, welche mit einem ersten Angriffspunkt 70a mit
der Fahrzeugklappe 50 und mit einem zweiten Angriffspunkt
70b mit einer Karosserie 60 gelenkig verbunden ist.“;
Figur 3 der Druckschrift D1 mit Ergänzungen durch den Senat
Absatz 0013: „Zweckmäßigerweise ist die Bremsanordnung
als eine Lamellenbremse ausgestaltet …“ und Absatz 0029:
„Fig. 2 zeigt einen vergrößerten Ausschnitt des in Fig. 1
gezeigten Ausführungsbeispiels einer erfindungsgemäßen
ein- und ausfahrbaren Stütze, welche insbesondere den
Aufbau der Lamellenbremse 12 und der Spindelstange 15
genauer erläutert.“
Figuren 1 und 2 der Druckschrift D1 mit Ergänzungen durch den Senat
ein Bremsengehäuse (10, 11), wobei das Bremsengehäuse
Das Bremsengehäuse der Bremsanordnung für die
Antriebsvorrichtung nach D1 wird durch die beiden
topfförmigen Gehäuseteile 10 und 11 gebildet, die in Figur 2 zu erkennen und in den Absätzen 0032 und 0033
beschrieben sind (Absatz 0033: „In dem durch die
topfförmigen Gehäuse 10 und 11 eingeschlossenen Raum
befindet sich die Lamellenbremse 12.“).
1.1a ein hohlzylindrisches erstes Bremsgehäuseteil (10) mit einem ein
erstes Ende des Bremsengehäuses bildenden ersten Ende und
einem dem ersten Ende gegenüberliegenden zweiten Ende
umfasst,
Figur 2 i. V. m. Absatz 0032: „… ein erstes topfförmiges
Gehäuse 10 eingepresst, dessen offenes Ende dem
Gelenkteil 7 zugewandt ist.“
1.2
wobei das Bremsengehäuse (10, 11) ein hohlzylindrisches zweites Bremsgehäuseteil (11) umfasst, wobei das zweite
Bremsgehäuseteil (11) ein erstes Ende, welches ein dem ersten
Ende des Gehäuses (10, 11) gegenüberliegendes zweites Ende
des Bremsengehäuses (10, 11) bildet und ein dem ersten Ende
gegenüberliegendes zweites Ende aufweist,
Figur 2 i. V. m. Absatz 0032: „Ein zweites topfförmiges
Gehäuse 11 ist wiederum mit seinem dem Gelenk 7
abgewandten offenen Ende so in das erste Gehäuse 10
eingepresst …“
1.3a ein drehfest in dem Bremsengehäuse (10, 11) angeordnetes
erstes Bremselement (14b),
1.3b ein drehbar in dem Bremsengehäuse (10, 11) angeordnetes
zweites Bremselement (14a), und
Absatz 0013: „Die Bremsung der Drehung der Spindelstange
um ihre Längsachse wird nun dadurch erreicht, dass die
Spindelstange wiederum entlang ihres Außenumfangs radial
umlaufende und axial beabstandete Innenlamellen aufweist,
welche
in dem Bremsabschnitt der Spindelstange so
angeordnet sind, dass sie den Raum zwischen den
Außenlamellen hohlzylindrische Lamellenbremsengehäuse
durchdringen,
ohne
dabei
das an seinem
Innenumfang zu berühren.“
Absatz 0033: „In dem durch die topfförmigen Gehäuse 10
und 11 eingeschlossenen Raum befindet sich die
Lamellenbremse 12. Die Lamellenbremse 12 umfasst dabei
ein erstes ringförmiges Anschlagteil 12a, welches sich mit
dem Ringboden 8a in Anschlag befindet. Auf der dem
Ringboden 8a abgewandten Seite des Anschlagteil [sic!] 12a
ist ein erstes Ende einer zweiten Schraubenfeder 13
angeordnet, welche eine ringförmige Lamellenstruktur 14
aus
ineinander greifenden
Innenlamellen 14a und
Außenlamellen 14b
gegeneinander
vorspannt. Das
Anschlagteil 12a umschließt dabei konzentrisch die
Spindelstange 15, welche drehbar in dem Kugellager 9 ist und das Anschlagteil 12a konzentrisch gelagert
durchsetzt. In diesem Bereich sind die Innenlamellen 14a
fest angeordnet, während die Außenlamellen 14b entlang
des
Innenumfangs des zweiten Gehäuseteils 11
fest
angeordnet
sind. Der das Rillenprofil aufweisende
Endabschnitt 15a durchstößt dabei die Bohrung 11a des
topfförmigen Gehäuses 11.“
1.4
ein Vorspannmittel (13) zur Vorspannung eines von erstem
Bremselement (14b) und zweitem Bremselement (14a) auf das
andere von erstem Bremselement und zweitem Bremselement in
Richtung einer Längsachse des Bremsengehäuses (10, 11),
Figuren 1 und 2 i. V. m. Absatz 0033: „Die Lamellenbremse
12 umfasst dabei ein erstes ringförmiges Anschlagteil 12a,
welches sich mit dem Ringboden 8a in Anschlag befindet.
Auf der dem Ringboden 8a abgewandten Seite des
Anschlagteil 12a
ist ein erstes Ende einer zweiten
Schraubenfeder 13 angeordnet, welche eine ringförmige
Lamellenstruktur
aus
ineinander
greifenden
Innenlamellen 14a und Außenlamellen 14b gegeneinander
vorspannt.“ und Absatz 0036: „Die Rotation wird dabei zusätzlich durch die mittels der zweiten Schraubenfeder 13
aktivierten Lamellenbremse 12 nochmals abhängig von der
Rotationsgeschwindigkeit gebremst.“
1.5
wobei das Bremsengehäuse (10, 11) einen Verbindungsabschnitt
zur Verbindung des ersten Bremsgehäuseteils (10) und des
zweiten Bremsgehäuseteils (11) aufweist, wobei
Der Verbindungsabschnitt des ersten Bremsgehäuseteils
(10) und des zweiten Bremsgehäuseteils (11) ist am besten
in Figur 2 zu erkennen, vgl. die durch rote Ellipsen markierten
Bereiche:
Ausschnitt aus Figur 2 der Druckschrift D1
mit Ergänzungen durch den Senat
1.6Teil das
erste Bremsgehäuseteil
(10)
und
das
zweite
Bremsgehäuseteil
(11)
in dem Verbindungsabschnitt des
Bremsengehäuses miteinander laserverschweißt verbunden sind.
Das erste Bremsgehäuseteil 10 und das zweite
Bremsgehäuseteil 11 sind im Verbindungsabschnitt durch
Verpressen miteinander verbunden, vgl. Absatz 0032: „Ein
zweites topfförmiges Gehäuse 11 ist wiederum mit seinem
dem Gelenk 7 abgewandten offenen Ende so in das erste
Gehäuse 10 eingepresst, dass der radial durch den Abschnitt
8c umgebene Raum eingeschlossen wird.“
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D1 somit
- das Merkmal 1.1b, wonach das erste Bremsgehäuseteil (10) im
Bereich des ersten Endes an seinem
Innenumfang eine
Innenverzahnung
zur Verbindung mit einem Lagerelement,
insbesondere einem Kugellager, zur drehbaren Lagerung einer
Spindelstange eines Spindelantriebes aufweist, und
- der Teil des Merkmals 1.6, wonach das erste Bremsgehäuseteil (10)
und das zweite Bremsgehäuseteil (11) in dem Verbindungsabschnitt
des Bremsengehäuses (10, 11) miteinander laserverschweißt statt
durch Einpressen miteinander verbunden sind.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit nicht vollständig aus der Druckschrift D1
bekannt und gilt dieser gegenüber als neu.
6.2
Die
zweite
von
der
Prüfungsstelle
ermittelte
Druckschrift
DE 11 2017 003 930 T5 (= D2) liegt vom Anmeldungsgegenstand deutlich weiter
ab als die Druckschrift D1, wurde von der Prüfungsstelle lediglich zum Beleg der
Fachüblichkeit des Laserschweißens eingeführt und kann die Neuheit des
beanspruchten Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht in Frage
stellen:
Die Druckschrift D2 zeigt eine Antriebsvorrichtung (Türöffnungs- und -schließvorrichtung 1, Elektromotor-Antriebsmechanismus 6) zur Verstellung einer
Fahrzeugklappe (Hecktür D), umfassend ein Gehäuse 4, 29, wobei das Gehäuse
ein erstes Gehäuseteil („erstes Gehäuse … Hauptgehäuse 4) und ein zweites
Gehäuseteil (Federabdeckung 29 … „zweites Gehäuse“) umfasst, vgl. Figuren 1 und 2 i. V. m. den Absätzen 0014 bis 0017 (Merkmal 0 und Teil von Merkmal 1).
Weiter umfasst die Antriebsvorrichtung 1, 6 eine aus Kunstharz bestehende Kugelpfanne 2A, welche durch Laserschweißung mit einem Endabschnitt des
ersten Gehäuseteils 4 stoffschlüssig verbunden ist, vgl. insbesondere Figuren 2 und 5 i. V. m. den Absätzen 0016 und 0039 (Teil von Merkmal 1.6).
Jedoch
zeigt
die Druckschrift D2
keine Bremsanordnung
für eine
Antriebsvorrichtung und damit auch kein Bremsengehäuse, umfassend ein erstes
und ein zweites hohlzylindrisches Bremsgehäuseteil mit einer Innenverzahnung (nicht Merkmale 1.1a, 1.1b und 1.2). Folgerichtig kann die Druckschrift D2 auch
keine in einem Bremsengehäuse angeordneten Bremselemente und auch kein
einen Vorspannmittel Verbindungsabschnitt zur Verbindung von Bremsgehäuseteilen offenbaren (nicht
von Bremselementen
zur Vorspannung
oder
Merkmale 1.3a, 1.3b, 1.4 und 1.5).
7.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
(§ 4 PatG).
Wie zur Neuheit dargelegt, unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von
der aus der Druckschrift D1 bekannten Bremsanordnung durch das Fehlen von Merkmal 1.1b und einem Teil des Merkmals 1.6.
7.1
Zwar mag es
für den zuständigen Fachmann im Rahmen seiner
routinemäßigen Konstruktions- und Entwicklungstätigkeit naheliegend sein, statt
einer Pressverbindung eine Schweißverbindung vorzusehen und damit den fehlenden Teil von Merkmal 1.6 zu realisieren.
Denn zum einen sind ihm alle fachüblichen Methoden der Verbindungstechnik für
das Zusammenfügen von Einzelteilen und Baugruppen zu technischen
Bauelementen, Geräten, Maschinen, Apparaten und ganzen Anlagen geläufig, mit
denen lösbare und nicht lösbare bzw. formschlüssige, kraftschlüssige und
stoffschlüssige Verbindungen herstellbar sind. Er wählt daraus die geeignetste, je
nach Art der zu verbindenden Materialien und Geometrien der einzelnen Bauteile
sowie verfahrensabhängiger Randbedingungen, wie Verarbeitungsgeschwindigkeit, Anforderungen an die Festigkeit und Verfügbarkeit der dazu nötigen liegt das Laserschweißen ebenso im Griffbereich des Werkzeuge. Somit
Fachmanns wie das Herstellen von Pressverbindungen. Dass es sich bei der
alternativen Lösung des Laserschweißens um ein fachübliches Verfahren handelt,
das der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 pflichtgemäß in Betracht
zieht, wird auch durch die – auf dem gleichen technischen Gebiet der
Fahrzeugtüröffnungs- und Fahrzeugtürschließvorrichtungen (IPC-Klassifikation E05F) wie die Anmeldung liegende – Druckschrift D2 belegt, die eine aus Kunstharz
bestehende Kugelpfanne durch Laserschweißung mit einem Gehäuseteil einer
Antriebsvorrichtung verbindet.
Zum anderen stellt sich für den Fachmann ausgehend von der Bremsanordnung für
eine Antriebsvorrichtung der Druckschrift D1 das technische Problem, die beiden
Bremsgehäuseteile miteinander zu verbinden und dabei die Vorspannkraft und
somit die von der Bremsanordnung erzeugte Bremskraft durch axiale Verlagerung des ersten Bremsgehäuseteils relativ zu dem zweiten Bremsgehäuseteil möglichst
genau einzustellen (Absatz 0032: „Ein zweites topfförmiges Gehäuse 11 ist
wiederum mit seinem dem Gelenk 7 abgewandten offenen Ende so in das erste
Gehäuse 10 eingepresst, dass der radial durch den Abschnitt 8c umgebene Raum
eingeschlossen wird.“ und Absatz 0033: „… ineinander greifenden Innenlamellen
14a und Außenlamellen 14b gegeneinander vorspannt.“), in nahezu vollständiger
Entsprechung zur Bremsanordnung der vorliegenden Anmeldung (Seite 6, Zeilen 8
bis 16: „… das erste Bremselement, das zweite Bremselement und das
Vorspannmittel axial zwischen der ersten Anschlagfläche des ersten
Bremsgehäuseteils
und
der
zweiten
Anschlagfläche
des
zweiten
Bremsgehäuseteils eingespannt sind. Vorteilhaft wird hierdurch die Möglichkeit
geschaffen, die Vorspannkraft und damit einhergehend die von der
Bremsanordnung erzeugten [sic!] Bremskraft durch axiale Verlagerung des ersten
Bremsgehäuseteils relativ zu dem zweiten Bremsgehäuseteil einzustellen und
durch anschließendes stoffschlüssiges Verbinden des ersten Bremsgehäuseteil
[sic!] mit dem zweiten Bremsgehäuseteil durch Verschweißen festzulegen.“).
Da zudem bei der Verbindungsmethode des Einpressens nach Druckschrift D1 die
dem Fachmann bekannten und auch in der Anmeldung genannten Nachteile in Kauf
genommen werden müssten – wie, dass das Einpressen zu Beschädigungen der
Bremsgehäuseteile führen kann, der mechanische Vorgang der Verpressung stark von den Fertigungstoleranzen der Bremsgehäuseteile abhängt und vor allem, dass
aufgrund einer gewissen Verstellung der beiden Bremsgehäuseteile relativ
zueinander unter der Vorspannung des
in dem Gehäuse angeordneten
Vorspannmittels während des Verpressungsvorgangs ein Abweichen der
Vorspannung vom Zielwert auftreten kann – hat der Fachmann Veranlassung,
Verbindungsmethoden zu berücksichtigen, welche diese Nachteile zumindest
teilweise überwinden. Eine solche Verbindungsmethode stellt das Laserschweißen
dar, das eine schnelle und genaue Verbindung der beiden Bremsgehäuseteile ohne
Verstellung während des Fügevorgangs und mit geringerer Abhängigkeit von
Fertigungstoleranzen erlaubt und für den Fachmann somit ausgehend von der
Bremsanordnung einer Antriebsvorrichtung der Druckschrift D1 als naheliegend
anzusehen ist.
7.2
Nicht nahegelegt ist für den Fachmann jedoch zur Überzeugung des Senats,
das fehlende Merkmal 1.1b zu realisieren, also das erste Bremsgehäuseteil 10 im
Bereich des ersten Endes an seinem Innenumfang mit einer Innenverzahnung zur
Verbindung mit einem Lagerelement zur drehbaren Lagerung einer Spindelstange
eines Spindelantriebes auszustatten.
Zwar könnte aufgrund der zeichnerisch dargestellten Struktur der Oberfläche des
Endabschnitts 15a der Spindelstange 15, die in Absatz 0028 als „sich axial
erstreckendes Rillenprofil“ bzw.
in Absatz 0033 mit „Der das Rillenprofil
aufweisende Endabschnitt 15a durchstößt dabei die Bohrung 11a des topfförmigen
Gehäuses 11.“ beschrieben wird, vermutet werden, dass das dem zweiten
Bremsgehäuseteil entsprechende topfförmige Gehäuse 11 ein dem Rillenprofil
komplementäres Innenrillenprofil aufweist, welches möglicherweise auch als
Innenverzahnung bezeichnet werden könnte.
Jedoch ist dies nicht unmittelbar und eindeutig offenbart – eine „Verzahnung“ wird
in Druckschrift D1 nicht genannt – und selbst wenn ein als Innenverzahnung
interpretierbares Rillenprofil unterstellt würde, wäre dieses nicht am Innenumfang
des ersten Bremsgehäuseteils angeordnet, sondern an der Innenseite der Bohrung
11a der Bodenfläche 11b des dem zweiten Bremsgehäuseteil entsprechenden
zweiten topfförmigen Gehäuses 11. Zudem diente dieses nicht zur Verbindung mit
einem Lagerelement und wäre auch nicht dafür geeignet, denn das Kugellager 9 zur drehbaren Lagerung der Spindelstange 15 des Spindelantriebes ist davon
deutlich räumlich separiert
in einem Abschnitt 8b eines anderen Gehäuses
(Hohlzylinder 8) eingepresst, vgl. Figur 2 und Absätze 0030 und 0033.
Eine Veranlassung für den Fachmann, die Konstruktion der Bremsanordnung der
Druckschrift D1 im Sinne des Merkmals 1.1b umzugestalten, ist nicht zu erkennen,
zumal dieser grundlegenden strukturellen Änderung auch kein erkennbarer Vorteil
gegenüberstünde.
Auch aus der einzigen weiteren im Verfahren befindlichen Druckschrift D2 kann der
Fachmann weder eine Anregung noch einen Hinweis entnehmen, ein
Bremsgehäuseteil mit einer
Innenverzahnung zur Verbindung mit einem
Lagerelement zur drehbaren Lagerung einer Spindelstange eines Spindelantriebes auszustatten, da diese weder ein Bremsgehäuse noch eine Bremse offenbart.
Somit ergibt sich die Bremsanordnung für eine Antriebsvorrichtung gemäß
geltendem Patentanspruch 1 für den Fachmann weder ausgehend von einer der
Druckschriften D1 oder D2 in Kombination mit seinem Fachwissen, noch kann er
bei einer Kombination dieser beiden Druckschriften untereinander ohne
erfinderisches Zutun das fehlende Merkmal realisieren und damit zum Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 gelangen.
8.
Die
vorstehenden Ausführungen
zur Bremsanordnung
für eine
Antriebsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelten in entsprechender Weise auch
für den nebengeordneten Patentanspruch 11, der Bezug auf den Patentanspruch 1
nimmt und somit insbesondere das im vorliegenden Stand der Technik nicht
offenbarte oder zumindest angeregte Merkmal 1.1b enthält. Damit ist auch der
Gegenstand des nebengeordneten geltenden Patentanspruchs 11 patentfähig.
9.
Da auch die sonstigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden
Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Dorn
Matter
Dr. Haupt