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BPatG Beschluss vom 07.06.2023 – 20 W (pat) 16/22

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:070623B20Wpat16.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 16/22 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 114 057.5

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

07.06.2023 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn

sowie die Richter Dipl.-Phys. Christoph und Dipl.-Ing. Jürgensen

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28.09.2021 wird aufgehoben und

das Patent 10 2014 114 057 wie folgt erteilt:

ECLI:DE:BPatG:2023:070623B20Wpat16.22.0

Bezeichnung:

Klappschott zum Schutz gegen das Vordringen von Flüssigkeit

Anmeldetag:

26.09.2014

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 24.04.2023, beim BPatG im Original

eingegangen am 26.04.2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 04.04.2023, beim BPatG zum

Hauptantrag eingegangen am 11.04.2023

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 7 vom Anmeldetag (26.09.2014).

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse E06B –

hat die am 26.09.2014 eingereichte Patentanmeldung 10 2014 114 057.5 mit der

Bezeichnung

„Klappschott zum Schutz gegen das Vordringen von Flüssigkeit“

mit Beschluss vom 28.09.2021 aus den Gründen des Bescheids vom 11.12.2020

zurückgewiesen. Zur Begründung ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass der

Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik nicht neu und damit nicht patentfähig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11.10.2021 eingelegte Beschwerde des

Anmelders.

Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle des DPMA folgende Druckschriften

ermittelt:

(E1) DE 195 14 205 A1

(E2) WO 02/08533 A1

(E3) DE 102 13 614 A1

(E4) EP 0 754 822 A1

(E5) DE 38 08 575 A1

Der Bevollmächtigte des Anmelders und Beschwerdeführers beantragt zuletzt

sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28.09.2021 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 24.04.2023, beim BPatG im Original

eingegangen am 26.04.2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 04.04.2023, beim BPatG zum

Hauptantrag eingegangen am 11.04.2023

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 7 vom Anmeldetag (26.09.2014);

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 6 vom 04.04.2023, beim BPatG als

Hilfsantrag 1 eingegangen am 11.04.2023

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 04.04.2023, beim BPatG zum

Hilfsantrag 1 eingegangen am 11.04.2023

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 04.04.2023, beim BPatG als

Hilfsantrag 2 eingegangen am 11.04.2023

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 04.04.2023, beim BPatG zum

Hilfsantrag 2 eingegangen am 11.04.2023

Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9, der jeweiligen Anspruchsfassung nach

den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte

verwiesen.

II.

1.

Die zulässige Beschwerde

ist begründet mit der Folge, dass der

angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in der nunmehr geltenden

Fassung nach Hauptantrag zu erteilen war.

2. Die Anmeldung betrifft gemäß Bezeichnung ein „Klappschott zum Schutz

gegen das Vordringen von Flüssigkeit“.

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass ein solches Klappschott, das

in Offenstellung bündig mit dem Boden abschließe, eingesetzt werde, um

Gebäudeteile gegen das Eindringen von Oberflächenwasser zu schützen, bei

einem ungewollten Austritt von flüssigen Substanzen eine Kontamination der

Umwelt zu verhindern oder im Zusammenhang mit automatischen Löschanlagen

einen Austritt

des

anfallenden

Löschwassers

zu

verhindern

(vgl.

Anmeldungsunterlagen, S. 1, Abs. 1 und 2).

Bei den bekannten Klappschotts sei die Klappe jeweils über Drehgelenke mit einem

Gelenkauge und einem Gelenkbolzen an einer stationären Struktur gelagert. Eine

zusätzliche Dichtung an der bodenseitigen Längskante der Klappe verhindere in der

Schließstellung, dass die Klappe von Flüssigkeit unterwandert werde (vgl. ebenda,

S. 2, Abs. 1).

Davon ausgehend liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, Alternativen zur

schwenkbaren Lagerung und Abdichtung der Klappe aufzuzeigen (vgl. ebenda, S.

2, Abs. 2).

3.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der geltenden Fassung des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgendes Klappschott beansprucht (mit

eingefügter Merkmalsgliederung, ohne Bezugszeichen):

M1.1

Klappschott zum Schutz gegen das Vordringen von Flüssigkeit,

umfassend:

M1.2

eine Klappe, welche um eine horizontale Achse schwenkbar gelagert

und aus einer überwiegenden horizontalen Offenstellung durch

Verschwenken um die horizontale Achse in eine Schließstellung

aufrichtbar ist,

M1.3

wobei die Klappe eine Oberseite aufweist, die in der Offenstellung

begehbar und/oder befahrbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.4

die Klappe mittels eines Streifens aus flexiblem Kunststoff um die

horizontale Achse schwenkbar gelagert ist,

M1.4.1

wobei der Streifen aus flexiblem Kunststoff sich entlang einer

Längskante der Klappe erstreckt und an der Klappe befestigt ist

M1.4.2

und einen Abschnitt zur Befestigung an einer stationären Struktur, die

an die Längskante der Klappe angrenzt, aufweist, um die Klappe in

Schließstellung bodenseitig abzudichten,

M1.4.3

und der Streifen aus

flexiblem Kunststoff einen ersten

Befestigungsabschnitt aufweist, der an der Oberseite der Klappe

abgedichtet befestigt ist.

4.

Die Anmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Ingenieur mit einem Hochschulabschluss im Bauingenieurwesen, der über mehrere

Jahre Berufserfahrung

in der Entwicklung und der Herstellung von

Schottkonstruktionen gegen das Vordringen von Flüssigkeiten verfügt.

5.

Dieser Fachmann legt dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

folgendes Verständnis zugrunde:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft allgemein ein Klappschott zum

Schutz gegen das Vordringen von Flüssigkeit (Merkmal M1.1). Darunter versteht

der Fachmann eine Vorrichtung mit einer aufklappbaren Trennwand und mit

entsprechenden Dichtungen, die das Eindringen oder den Austritt von Flüssigkeiten

verhindert (vgl. Anmeldungsunterlagen, S. 1, Abs. 1 und 2).

Das Klappschott weist eine Klappe auf, welche um eine horizontale Achse

schwenkbar gelagert und aus einer überwiegenden horizontalen Offenstellung

durch Verschwenken um die horizontale Achse in eine Schließstellung aufrichtbar

ist (Merkmal M1.2). Die Achse kann sich dabei nach dem fachmännischen

Verständnis am Rand der Klappe befinden oder aber auch den Körper der Klappe

durchdringen.

Die Klappe weist eine Oberseite auf, die in der Offenstellung begehbar und/oder

befahrbar ist (Merkmal M1.3). Der Fachmann entnimmt diesem Merkmal, dass zum

einen die Oberseite der Klappe so ausgebildet sein muss, dass sie das Gewicht von

Personen oder Fahrzeugen trägt, zum anderen die Klappe in ihrer Offenstellung so

angeordnet sein muss, dass sie kein Hindernis darstellt (vgl. ebenda, S. 4, Abs. 3

und S. 10, Abs. 3). Dieses Merkmal definiert darüber hinaus aber auch diejenige

Seite der Klappe, an welcher gemäß Merkmal M.1.4.3 der erste

Befestigungsabschnitt des Streifens aus flexiblem Kunststoff zu befestigen ist.

Die Klappe ist mittels eines Streifens aus flexiblem Kunststoff um die horizontale

Achse schwenkbar gelagert (Merkmal M1.4). Der Streifen kann dabei auf

Elastomeren und teilkristallinen Thermoplasten sowie Mischungen hieraus basieren

(vgl. ebenda, S. 2, Abs. 5). Nach fachmännischem Verständnis ist ein Streifen ein

langes, bandartiges Bauteil. Gemäß Beschreibung kann der Streifen sowohl als

Gummischwelle als auch als Filmscharnier ausgeführt sein (vgl. ebenda, S. 10, Abs.

4 und S. 11, Abs. 2). Der Streifen aus flexiblem Kunststoff definiert das

Verschwenken der Klappe um die horizontale Achse und übernimmt somit die

Funktion eines Gelenks (vgl. ebenda, S. 9, Abs. 4).

Der Streifen aus flexiblem Kunststoff erstreckt sich entlang einer Längskante der

Klappe und ist an der Klappe befestigt (Merkmal M1.4.1). Der Streifen muss sich

nach dem Wortlaut des Anspruchs also nicht über die gesamte Längskante

erstrecken und auch die Art der Befestigung an der Klappe ist beliebig.

Der Streifen aus flexiblem Kunststoff weist einen Abschnitt zur Befestigung an einer

stationären Struktur, die an die Längskante der Klappe angrenzt, auf, um die Klappe

in Schließstellung bodenseitig abzudichten (Merkmal M1.4.2). Die stationäre

Struktur kann beispielsweise der das Klappschott umgebende Boden, ein

Bodenrahmen oder ein Wasserkasten sein (vgl. ebenda, S. 9, Abs. 6 – S. 10, Abs.

1). Die Art der Befestigung an dieser Struktur ist (wie bei der Klappe, vgl. Merkmal

1.4.1) beliebig.

Der Streifen aus flexiblem Kunststoff weist einen ersten Befestigungsabschnitt auf,

der an der Oberseite der Klappe abgedichtet befestigt ist (Merkmal M1.4.3). Der Teil

des Streifens, der entlang der Längskante der Klappe befestigt ist, bildet den ersten

Befestigungsabschnitt (vgl. ebenda, S. 10, Abs. 2). Der Streifen soll nach

fachmännischem Verständnis so an der Oberseite der Klappe und an dem

bodenseitigen Bereich der stationären Struktur befestigt sein, dass an dieser Stelle

ein Vordringen von Flüssigkeit verhindert wird.

6. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, da er nicht

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung

hinausgeht (§ 38 PatG).

Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der

Fassung vom Anmeldetag dahingehend, dass nach dem Merkmal M1.2 das

Merkmal M1.3 und nach dem Merkmal M1.4.2 das Merkmal M1.4.3 hinzugefügt

sind.

Gemäß dem neu hinzugefügte Merkmal M1.3 weist die Klappe eine Oberseite auf.

Dies ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus Figur 4, Bezugszeichen 13 i. V. m.

Seite 9, letzter Absatz (dort: „Oberseite 13 der Klappe 11“) der ursprünglichen

Beschreibung.

Des Weiteren soll gemäß Merkmal M1.3 diese Oberseite in der Offenstellung der

Klappe begehbar und/oder befahrbar sein, was sich zum Teil ebenfalls aus der Figur

4 ergibt. Denn daraus ist ersichtlich, dass das Klappschott in seiner Offenstellung

im Wesentlichen bündig mit der Bodenoberfläche abschließt. Hierdurch kann das

Klappschott gemäß der Beschreibung, Seite 4, letzter Absatz, begehbar oder durch

Kraftfahrzeuge überfahrbar ausgebildet sein. Dazu ist gemäß Seite 10, Absatz 2,

die Klappe 11 in der Figur 4 mittels einer Leiste 46 befestigt, welche mit der

Oberseite 13 der Klappe 11 verschraubt wird und welche – aus Metall gefertigt –

einen guten Überfahrschutz für den Streifen aus flexiblem Kunststoff bietet.

Das neu hinzugefügte Merkmal M1.4.3 ergibt sich aus dem ursprünglichen

Patentanspruch 2.

Auch bezüglich der Zulässigkeit der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis

9 ergeben sich keine Bedenken, weil sie

inhaltlich den ursprünglichen

Patentansprüchen 3 bis 10 entsprechen und lediglich die Rückbezüge angepasst

wurden.

7. Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist

neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass seine Patentfähigkeit zu

bejahen ist (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

7.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wird durch den im

Verfahren

befindlichen Stand

der

Technik

nicht

neuheitsschädlich

vorweggenommen (§ 3 PatG), denn aus keiner der Druckschriften E1 bis E5 sind

sämtliche Merkmale, insbesondere die Merkmale M1.4 und M1.4.3 des geltenden

Patentanspruchs 1 bekannt:

a) Die Druckschrift E1 (DE 195 14 205 A1) betrifft eine Spundwand mit einem

Drehgelenk, an dem eine Schutzwand drehbar gelagert ist. Kombiniert mit dem

Drehgelenk 3 ist ein Dichtungssystem, das die Einschwenkkammer 4 und die hinter

der Schutzwand befindliche Schutzzone vor eindringendem Wasser schützt (vgl.

E1, Sp. 4, Z. 51-56). Das Drehgelenklager 3 ist als Scharnier über die Gesamtlänge

der Schutzwand ausgebildet. In diesem Scharniergelenk ist eine Dichtung

eingebaut (vgl. E1, Sp. 5, Z. 3-6). Die Schutzwand kann auf Verkehrslasten

ausgelegt und als Verkehrsfläche ausgebildet werden (vgl. E1, Sp. 4, Z. 63-65).

Das Scharnier ist an der Unterseite der Spundwand befestigt (vgl. E1, Fig. 1). Die

E1 lehrt keinen erfindungsgemäßen Streifen aus flexiblem Kunststoff und keine

Befestigung an der Oberseite der Klappe (Merkmale M1.4 und M1.4.3 fehlen,

Merkmale M1.4.1 und M1.4.2 teilweise).

b) Die weiter abliegende Druckschrift E2 (WO 02/08533 A1) zeigt eine

Belüftungsklappe 1 für Gebäude, welche sich zum Schutz vor Überflutungen um ein

Scharnier 4 aus einer horizontalen Lage in eine vertikale Lage dreht, sobald sich

ein Behälter 6 mit Flutwasser füllt (vgl. E2, Fig. 2(a)-(c) i. V. m. S. 9, Abs. 3 - S. 11,

Abs. 5).

Der Gegenstand der Druckschrift E2 betrifft kein erfindungsgemäßes Klappschott

und weist daher weder eine begeh- oder befahrbare Klappen-Oberseite noch einen

daran befestigten Streifen aus flexiblem Kunststoff auf, der sich entlang der

Längskante der Klappe erstreckt, um die Klappe in Schließstellung bodenseitig

abzudichten (Merkmale M1.3, M1.4, M1.4.1, M1.4.2 und M1.4.3 fehlen).

c)

In der Druckschrift E3 (DE 102 13 614 A1) zeigen die Figuren 1 und 2 eine

schwimmfähige Wand 1, die sich bei steigendem Wasserstand aufrichtet und so als

selbsttätige Hochwasserschutzwand funktioniert (vgl. E3, Abs. [0001], [0005]). Der

Fachmann erkennt, dass die selbsttätig nach oben klappende Wand als Schott

gegen Hochwasser dient.

Die schwimmfähige Wand 1 ist über eine scharnierartige Verbindung 2, also ein

Scharnier, befestigt, kann bei normalem Wasserstand flach, also in einer

horizontalen Offenstellung, auf dem Uferrand aufliegen – ist damit in gewisser

Weise zumindest auch begehbar – und wird bei steigendem Wasser in eine nahezu

senkrechte Stellung, welche der Schließstellung entspricht, gedrückt (vgl. E3, Abs.

[0005]).

Der Fachmann erkennt, dass durch das Scharnier 2 die Wand 1 um eine horizontale

Achse schwenkbar gelagert ist. Die Druckschrift E3 lehrt allerdings nicht, dass das

Scharnier 2 als Streifen aus flexiblem Kunststoff ausgeführt ist (Merkmal M1.4 fehlt).

Die Wand 1 ist über das Scharnier 2 an einer der Längsseite 3 der Wand

entsprechenden Leiste 4 befestigt (vgl. E3, Abs. [0005]; Merkmal M1.4.1 teilweise).

Die Leiste 4 wiederum ist beispielsweise an einer Spundwand 5 befestigt (vgl. E3,

Abs. [0005]). Beim Aufrichten der Wand entstehen an der Scharnierseite undichte

Stellen. Um dies zu vermeiden, ist zwischen der Leiste und dem Scharnier eine

Dichtung angebracht (vgl. E3, Fig. 2 i. V. m. Abs. [0005]; Merkmal M1.4.2 teilweise).

Gemäß Figur 2 sind das Scharnier 2 und die Dichtung an einer Kante 6 der Wand

1 befestigt (vgl. E3, Abs. [0005]). Eine Befestigung von Scharnier und Dichtung an

der Oberseite der Wand wird durch die Druckschrift E3 nicht gelehrt (Merkmal

M1.4.3 fehlt).

d)

Die Druckschrift E4 (EP 0 754 822 A1) offenbart eine Klappe zum Abschotten

von Räumen gegen Flüssigkeiten (vgl. E4, Sp. 1, Z. 3-10). Die Klappe 1/1 ist um

eine waagerechte Achse 1/4 verschwenkbar, die an der Längsseite der Klappe

angeordnet ist (vgl. E4, Sp. 4, Z. 27-33; Zeichnung 1). Die Klappe wird in der

Schließstellung gegen umlaufende Dichtungen am Türrahmen gedrückt, die sich

rechts und links des Türrahmens sowie vor der Türschwelle befinden (vgl. E4, Sp.

2, Z. 47-51; Zeichnung 1).

Eine erfindungsgemäße Anordnung der Achse an der Oberseite der Klappe sowie

ein Streifen aus flexiblem Kunststoff werden mit der Druckschrift E4 nicht gelehrt

(Merkmale M1.4 und M1.4.3 fehlen, Merkmale M1.4.1 und M1.4.2 teilweise).

e) Die Druckschrift E5 (DE 38 08 575 A1) zeigt eine Klappe 1 zur Abschottung

gegen eine in einen Raum eintretende Flüssigkeit (vgl. E5, Fig. 1 i. V. m.

Patentanspruch 1). Die Klappe ist mit einem Scharnier 2 am oberen, neben der

Türschwelle 15 angeordneten, Rand 16 des Behälters 7 angelenkt und kann aus

einer horizontalen Lage in eine vertikale Stellung hochgeschwenkt werden (vgl. E5,

Sp. 3, Z. 12-36).

Das Scharnier ist gemäß Figur 1 an der Unterseite der Klappe befestigt. Somit lehrt

auch die Druckschrift E5 keine erfindungsgemäße Anordnung des Scharniers an

der Oberseite der Klappe. Auch eine Ausbildung des Scharniers als

erfindungsgemäßem Streifen aus flexiblem Kunststoff wird durch die Druckschrift

E5 nicht gelehrt (Merkmale M1.4 und M1.4.3 fehlen, Merkmale M1.4.1 und M1.4.2

teilweise).

7.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik (§ 4 PatG).

Die Druckschrift E3 liefert einen geeigneten Ausgangspunkt zur Lösung der in der

vorliegenden Anmeldung genannten Problem- bzw. Aufgabenstellung, nämlich eine

Alternative zur schwenkbaren Lagerung der Klappe über Drehgelenke mit einem

Gelenkauge und einem Gelenkbolzen und zur Abdichtung der Klappe in der

Schließstellung mittels Dichtung an der bodenseitigen Längskante bereitzustellen.

Die Druckschrift E3 schlägt hierfür vor, die Kante einer Wand mittels eines

Scharniers an einer stationären Struktur zu befestigen, wobei an der Scharnierseite

der Wand eine Dichtung angebracht ist. Dichtung und Scharnier sind hierbei als

voneinander unabhängige Bauelemente ausgebildet, wobei das Scharnier dazu

dient, die Wand um eine horizontale Achse schwenkbar zu lagern, und die Dichtung

dazu dient, die Wand an der Scharnierseite gegen Wasser abzudichten.

Hiervon ausgehend löst die vorliegende Anmeldung die objektive Aufgabe, mit dem

Streifen aus flexiblem Kunststoff ein scharnierartiges Bauelement bereitzustellen,

welches die Funktion eines Scharniers und die einer Dichtung in sich vereint.

Ein Hinweis oder Anlass, diese Aufgabe gemäß den Merkmalen M1.4, M1.4.1,

M1.4.2 und M1.4.3 des geltenden Patentanspruchs 1 zu lösen, kann der

Druckschrift E3 jedoch nicht entnommen werden. Der Fachmann gelangt daher

ausgehend von der Druckschrift E3 – auch unter Berücksichtigung seiner

Fachkenntnisse – nicht in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand.

Der Fachmann kann auch den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften E1,

E2, E4 und E5 keine Anregung entnehmen, die aus der Druckschrift E3 bekannte

schwenkbare Wand im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 weiterzubilden, da

aus keiner dieser Entgegenhaltungen ein Vorgehen gemäß den Merkmalen M1.4,

M1.4.1, M1.4.2 und M1.4.3 zu entnehmen ist.

Somit vermögen die o. g. Druckschriften – weder einzeln noch in Zusammenschau

– eine erfinderische Tätigkeit nicht in Frage zu stellen.

8. Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag

gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer

Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf

diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 neu und erfinderisch. Sie sind daher

ebenfalls patentfähig.

9.

Im Ergebnis war das nachgesuchte Patent auf Basis des geltenden

Hauptantrags – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses –

zu erteilen. Auf die Hilfsanträge kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der

durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2,

§ 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1,

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Christoph

Jürgensen