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BPatG Beschluss vom 07.06.2023 – 20 W (pat) 16/22
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:070623B20Wpat16.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 16/22 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 114 057.5
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
07.06.2023 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn
sowie die Richter Dipl.-Phys. Christoph und Dipl.-Ing. Jürgensen
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28.09.2021 wird aufgehoben und
das Patent 10 2014 114 057 wie folgt erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2023:070623B20Wpat16.22.0
Bezeichnung:
Klappschott zum Schutz gegen das Vordringen von Flüssigkeit
Anmeldetag:
26.09.2014
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 24.04.2023, beim BPatG im Original
eingegangen am 26.04.2023
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 04.04.2023, beim BPatG zum
Hauptantrag eingegangen am 11.04.2023
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 7 vom Anmeldetag (26.09.2014).
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse E06B –
hat die am 26.09.2014 eingereichte Patentanmeldung 10 2014 114 057.5 mit der
Bezeichnung
„Klappschott zum Schutz gegen das Vordringen von Flüssigkeit“
mit Beschluss vom 28.09.2021 aus den Gründen des Bescheids vom 11.12.2020
zurückgewiesen. Zur Begründung ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass der
Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik nicht neu und damit nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11.10.2021 eingelegte Beschwerde des
Anmelders.
Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle des DPMA folgende Druckschriften
ermittelt:
(E1) DE 195 14 205 A1
(E2) WO 02/08533 A1
(E3) DE 102 13 614 A1
(E4) EP 0 754 822 A1
(E5) DE 38 08 575 A1
Der Bevollmächtigte des Anmelders und Beschwerdeführers beantragt zuletzt
sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28.09.2021 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 24.04.2023, beim BPatG im Original
eingegangen am 26.04.2023
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 04.04.2023, beim BPatG zum
Hauptantrag eingegangen am 11.04.2023
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 7 vom Anmeldetag (26.09.2014);
hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 6 vom 04.04.2023, beim BPatG als
Hilfsantrag 1 eingegangen am 11.04.2023
Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 04.04.2023, beim BPatG zum
Hilfsantrag 1 eingegangen am 11.04.2023
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 04.04.2023, beim BPatG als
Hilfsantrag 2 eingegangen am 11.04.2023
Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 04.04.2023, beim BPatG zum
Hilfsantrag 2 eingegangen am 11.04.2023
Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9, der jeweiligen Anspruchsfassung nach
den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte
verwiesen.
II.
1.
Die zulässige Beschwerde
ist begründet mit der Folge, dass der
angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in der nunmehr geltenden
Fassung nach Hauptantrag zu erteilen war.
2. Die Anmeldung betrifft gemäß Bezeichnung ein „Klappschott zum Schutz
gegen das Vordringen von Flüssigkeit“.
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass ein solches Klappschott, das
in Offenstellung bündig mit dem Boden abschließe, eingesetzt werde, um
Gebäudeteile gegen das Eindringen von Oberflächenwasser zu schützen, bei
einem ungewollten Austritt von flüssigen Substanzen eine Kontamination der
Umwelt zu verhindern oder im Zusammenhang mit automatischen Löschanlagen
einen Austritt
des
anfallenden
Löschwassers
zu
verhindern
(vgl.
Anmeldungsunterlagen, S. 1, Abs. 1 und 2).
Bei den bekannten Klappschotts sei die Klappe jeweils über Drehgelenke mit einem
Gelenkauge und einem Gelenkbolzen an einer stationären Struktur gelagert. Eine
zusätzliche Dichtung an der bodenseitigen Längskante der Klappe verhindere in der
Schließstellung, dass die Klappe von Flüssigkeit unterwandert werde (vgl. ebenda,
S. 2, Abs. 1).
Davon ausgehend liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, Alternativen zur
schwenkbaren Lagerung und Abdichtung der Klappe aufzuzeigen (vgl. ebenda, S.
2, Abs. 2).
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der geltenden Fassung des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgendes Klappschott beansprucht (mit
eingefügter Merkmalsgliederung, ohne Bezugszeichen):
M1.1
Klappschott zum Schutz gegen das Vordringen von Flüssigkeit,
umfassend:
M1.2
eine Klappe, welche um eine horizontale Achse schwenkbar gelagert
und aus einer überwiegenden horizontalen Offenstellung durch
Verschwenken um die horizontale Achse in eine Schließstellung
aufrichtbar ist,
M1.3
wobei die Klappe eine Oberseite aufweist, die in der Offenstellung
begehbar und/oder befahrbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.4
die Klappe mittels eines Streifens aus flexiblem Kunststoff um die
horizontale Achse schwenkbar gelagert ist,
M1.4.1
wobei der Streifen aus flexiblem Kunststoff sich entlang einer
Längskante der Klappe erstreckt und an der Klappe befestigt ist
M1.4.2
und einen Abschnitt zur Befestigung an einer stationären Struktur, die
an die Längskante der Klappe angrenzt, aufweist, um die Klappe in
Schließstellung bodenseitig abzudichten,
M1.4.3
und der Streifen aus
flexiblem Kunststoff einen ersten
Befestigungsabschnitt aufweist, der an der Oberseite der Klappe
abgedichtet befestigt ist.
4.
Die Anmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Ingenieur mit einem Hochschulabschluss im Bauingenieurwesen, der über mehrere
Jahre Berufserfahrung
in der Entwicklung und der Herstellung von
Schottkonstruktionen gegen das Vordringen von Flüssigkeiten verfügt.
5.
Dieser Fachmann legt dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
folgendes Verständnis zugrunde:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft allgemein ein Klappschott zum
Schutz gegen das Vordringen von Flüssigkeit (Merkmal M1.1). Darunter versteht
der Fachmann eine Vorrichtung mit einer aufklappbaren Trennwand und mit
entsprechenden Dichtungen, die das Eindringen oder den Austritt von Flüssigkeiten
verhindert (vgl. Anmeldungsunterlagen, S. 1, Abs. 1 und 2).
Das Klappschott weist eine Klappe auf, welche um eine horizontale Achse
schwenkbar gelagert und aus einer überwiegenden horizontalen Offenstellung
durch Verschwenken um die horizontale Achse in eine Schließstellung aufrichtbar
ist (Merkmal M1.2). Die Achse kann sich dabei nach dem fachmännischen
Verständnis am Rand der Klappe befinden oder aber auch den Körper der Klappe
durchdringen.
Die Klappe weist eine Oberseite auf, die in der Offenstellung begehbar und/oder
befahrbar ist (Merkmal M1.3). Der Fachmann entnimmt diesem Merkmal, dass zum
einen die Oberseite der Klappe so ausgebildet sein muss, dass sie das Gewicht von
Personen oder Fahrzeugen trägt, zum anderen die Klappe in ihrer Offenstellung so
angeordnet sein muss, dass sie kein Hindernis darstellt (vgl. ebenda, S. 4, Abs. 3
und S. 10, Abs. 3). Dieses Merkmal definiert darüber hinaus aber auch diejenige
Seite der Klappe, an welcher gemäß Merkmal M.1.4.3 der erste
Befestigungsabschnitt des Streifens aus flexiblem Kunststoff zu befestigen ist.
Die Klappe ist mittels eines Streifens aus flexiblem Kunststoff um die horizontale
Achse schwenkbar gelagert (Merkmal M1.4). Der Streifen kann dabei auf
Elastomeren und teilkristallinen Thermoplasten sowie Mischungen hieraus basieren
(vgl. ebenda, S. 2, Abs. 5). Nach fachmännischem Verständnis ist ein Streifen ein
langes, bandartiges Bauteil. Gemäß Beschreibung kann der Streifen sowohl als
Gummischwelle als auch als Filmscharnier ausgeführt sein (vgl. ebenda, S. 10, Abs.
4 und S. 11, Abs. 2). Der Streifen aus flexiblem Kunststoff definiert das
Verschwenken der Klappe um die horizontale Achse und übernimmt somit die
Funktion eines Gelenks (vgl. ebenda, S. 9, Abs. 4).
Der Streifen aus flexiblem Kunststoff erstreckt sich entlang einer Längskante der
Klappe und ist an der Klappe befestigt (Merkmal M1.4.1). Der Streifen muss sich
nach dem Wortlaut des Anspruchs also nicht über die gesamte Längskante
erstrecken und auch die Art der Befestigung an der Klappe ist beliebig.
Der Streifen aus flexiblem Kunststoff weist einen Abschnitt zur Befestigung an einer
stationären Struktur, die an die Längskante der Klappe angrenzt, auf, um die Klappe
in Schließstellung bodenseitig abzudichten (Merkmal M1.4.2). Die stationäre
Struktur kann beispielsweise der das Klappschott umgebende Boden, ein
Bodenrahmen oder ein Wasserkasten sein (vgl. ebenda, S. 9, Abs. 6 – S. 10, Abs.
1). Die Art der Befestigung an dieser Struktur ist (wie bei der Klappe, vgl. Merkmal
1.4.1) beliebig.
Der Streifen aus flexiblem Kunststoff weist einen ersten Befestigungsabschnitt auf,
der an der Oberseite der Klappe abgedichtet befestigt ist (Merkmal M1.4.3). Der Teil
des Streifens, der entlang der Längskante der Klappe befestigt ist, bildet den ersten
Befestigungsabschnitt (vgl. ebenda, S. 10, Abs. 2). Der Streifen soll nach
fachmännischem Verständnis so an der Oberseite der Klappe und an dem
bodenseitigen Bereich der stationären Struktur befestigt sein, dass an dieser Stelle
ein Vordringen von Flüssigkeit verhindert wird.
6. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, da er nicht
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinausgeht (§ 38 PatG).
Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der
Fassung vom Anmeldetag dahingehend, dass nach dem Merkmal M1.2 das
Merkmal M1.3 und nach dem Merkmal M1.4.2 das Merkmal M1.4.3 hinzugefügt
sind.
Gemäß dem neu hinzugefügte Merkmal M1.3 weist die Klappe eine Oberseite auf.
Dies ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus Figur 4, Bezugszeichen 13 i. V. m.
Seite 9, letzter Absatz (dort: „Oberseite 13 der Klappe 11“) der ursprünglichen
Beschreibung.
Des Weiteren soll gemäß Merkmal M1.3 diese Oberseite in der Offenstellung der
Klappe begehbar und/oder befahrbar sein, was sich zum Teil ebenfalls aus der Figur
4 ergibt. Denn daraus ist ersichtlich, dass das Klappschott in seiner Offenstellung
im Wesentlichen bündig mit der Bodenoberfläche abschließt. Hierdurch kann das
Klappschott gemäß der Beschreibung, Seite 4, letzter Absatz, begehbar oder durch
Kraftfahrzeuge überfahrbar ausgebildet sein. Dazu ist gemäß Seite 10, Absatz 2,
die Klappe 11 in der Figur 4 mittels einer Leiste 46 befestigt, welche mit der
Oberseite 13 der Klappe 11 verschraubt wird und welche – aus Metall gefertigt –
einen guten Überfahrschutz für den Streifen aus flexiblem Kunststoff bietet.
Das neu hinzugefügte Merkmal M1.4.3 ergibt sich aus dem ursprünglichen
Patentanspruch 2.
Auch bezüglich der Zulässigkeit der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis
9 ergeben sich keine Bedenken, weil sie
inhaltlich den ursprünglichen
Patentansprüchen 3 bis 10 entsprechen und lediglich die Rückbezüge angepasst
wurden.
7. Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich
anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist
neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass seine Patentfähigkeit zu
7.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wird durch den im
Verfahren
befindlichen Stand
der
Technik
nicht
neuheitsschädlich
vorweggenommen (§ 3 PatG), denn aus keiner der Druckschriften E1 bis E5 sind
sämtliche Merkmale, insbesondere die Merkmale M1.4 und M1.4.3 des geltenden
Patentanspruchs 1 bekannt:
a) Die Druckschrift E1 (DE 195 14 205 A1) betrifft eine Spundwand mit einem
Drehgelenk, an dem eine Schutzwand drehbar gelagert ist. Kombiniert mit dem
Drehgelenk 3 ist ein Dichtungssystem, das die Einschwenkkammer 4 und die hinter
der Schutzwand befindliche Schutzzone vor eindringendem Wasser schützt (vgl.
E1, Sp. 4, Z. 51-56). Das Drehgelenklager 3 ist als Scharnier über die Gesamtlänge
der Schutzwand ausgebildet. In diesem Scharniergelenk ist eine Dichtung
eingebaut (vgl. E1, Sp. 5, Z. 3-6). Die Schutzwand kann auf Verkehrslasten
ausgelegt und als Verkehrsfläche ausgebildet werden (vgl. E1, Sp. 4, Z. 63-65).
Das Scharnier ist an der Unterseite der Spundwand befestigt (vgl. E1, Fig. 1). Die
E1 lehrt keinen erfindungsgemäßen Streifen aus flexiblem Kunststoff und keine
Befestigung an der Oberseite der Klappe (Merkmale M1.4 und M1.4.3 fehlen,
Merkmale M1.4.1 und M1.4.2 teilweise).
b) Die weiter abliegende Druckschrift E2 (WO 02/08533 A1) zeigt eine
Belüftungsklappe 1 für Gebäude, welche sich zum Schutz vor Überflutungen um ein
Scharnier 4 aus einer horizontalen Lage in eine vertikale Lage dreht, sobald sich
ein Behälter 6 mit Flutwasser füllt (vgl. E2, Fig. 2(a)-(c) i. V. m. S. 9, Abs. 3 - S. 11,
Abs. 5).
Der Gegenstand der Druckschrift E2 betrifft kein erfindungsgemäßes Klappschott
und weist daher weder eine begeh- oder befahrbare Klappen-Oberseite noch einen
daran befestigten Streifen aus flexiblem Kunststoff auf, der sich entlang der
Längskante der Klappe erstreckt, um die Klappe in Schließstellung bodenseitig
abzudichten (Merkmale M1.3, M1.4, M1.4.1, M1.4.2 und M1.4.3 fehlen).
c)
In der Druckschrift E3 (DE 102 13 614 A1) zeigen die Figuren 1 und 2 eine
schwimmfähige Wand 1, die sich bei steigendem Wasserstand aufrichtet und so als
selbsttätige Hochwasserschutzwand funktioniert (vgl. E3, Abs. [0001], [0005]). Der
Fachmann erkennt, dass die selbsttätig nach oben klappende Wand als Schott
gegen Hochwasser dient.
Die schwimmfähige Wand 1 ist über eine scharnierartige Verbindung 2, also ein
Scharnier, befestigt, kann bei normalem Wasserstand flach, also in einer
horizontalen Offenstellung, auf dem Uferrand aufliegen – ist damit in gewisser
Weise zumindest auch begehbar – und wird bei steigendem Wasser in eine nahezu
senkrechte Stellung, welche der Schließstellung entspricht, gedrückt (vgl. E3, Abs.
[0005]).
Der Fachmann erkennt, dass durch das Scharnier 2 die Wand 1 um eine horizontale
Achse schwenkbar gelagert ist. Die Druckschrift E3 lehrt allerdings nicht, dass das
Scharnier 2 als Streifen aus flexiblem Kunststoff ausgeführt ist (Merkmal M1.4 fehlt).
Die Wand 1 ist über das Scharnier 2 an einer der Längsseite 3 der Wand
entsprechenden Leiste 4 befestigt (vgl. E3, Abs. [0005]; Merkmal M1.4.1 teilweise).
Die Leiste 4 wiederum ist beispielsweise an einer Spundwand 5 befestigt (vgl. E3,
Abs. [0005]). Beim Aufrichten der Wand entstehen an der Scharnierseite undichte
Stellen. Um dies zu vermeiden, ist zwischen der Leiste und dem Scharnier eine
Dichtung angebracht (vgl. E3, Fig. 2 i. V. m. Abs. [0005]; Merkmal M1.4.2 teilweise).
Gemäß Figur 2 sind das Scharnier 2 und die Dichtung an einer Kante 6 der Wand
1 befestigt (vgl. E3, Abs. [0005]). Eine Befestigung von Scharnier und Dichtung an
der Oberseite der Wand wird durch die Druckschrift E3 nicht gelehrt (Merkmal
M1.4.3 fehlt).
d)
Die Druckschrift E4 (EP 0 754 822 A1) offenbart eine Klappe zum Abschotten
von Räumen gegen Flüssigkeiten (vgl. E4, Sp. 1, Z. 3-10). Die Klappe 1/1 ist um
eine waagerechte Achse 1/4 verschwenkbar, die an der Längsseite der Klappe
angeordnet ist (vgl. E4, Sp. 4, Z. 27-33; Zeichnung 1). Die Klappe wird in der
Schließstellung gegen umlaufende Dichtungen am Türrahmen gedrückt, die sich
rechts und links des Türrahmens sowie vor der Türschwelle befinden (vgl. E4, Sp.
2, Z. 47-51; Zeichnung 1).
Eine erfindungsgemäße Anordnung der Achse an der Oberseite der Klappe sowie
ein Streifen aus flexiblem Kunststoff werden mit der Druckschrift E4 nicht gelehrt
(Merkmale M1.4 und M1.4.3 fehlen, Merkmale M1.4.1 und M1.4.2 teilweise).
e) Die Druckschrift E5 (DE 38 08 575 A1) zeigt eine Klappe 1 zur Abschottung
gegen eine in einen Raum eintretende Flüssigkeit (vgl. E5, Fig. 1 i. V. m.
Patentanspruch 1). Die Klappe ist mit einem Scharnier 2 am oberen, neben der
Türschwelle 15 angeordneten, Rand 16 des Behälters 7 angelenkt und kann aus
einer horizontalen Lage in eine vertikale Stellung hochgeschwenkt werden (vgl. E5,
Sp. 3, Z. 12-36).
Das Scharnier ist gemäß Figur 1 an der Unterseite der Klappe befestigt. Somit lehrt
auch die Druckschrift E5 keine erfindungsgemäße Anordnung des Scharniers an
der Oberseite der Klappe. Auch eine Ausbildung des Scharniers als
erfindungsgemäßem Streifen aus flexiblem Kunststoff wird durch die Druckschrift
E5 nicht gelehrt (Merkmale M1.4 und M1.4.3 fehlen, Merkmale M1.4.1 und M1.4.2
teilweise).
7.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik (§ 4 PatG).
Die Druckschrift E3 liefert einen geeigneten Ausgangspunkt zur Lösung der in der
vorliegenden Anmeldung genannten Problem- bzw. Aufgabenstellung, nämlich eine
Alternative zur schwenkbaren Lagerung der Klappe über Drehgelenke mit einem
Gelenkauge und einem Gelenkbolzen und zur Abdichtung der Klappe in der
Schließstellung mittels Dichtung an der bodenseitigen Längskante bereitzustellen.
Die Druckschrift E3 schlägt hierfür vor, die Kante einer Wand mittels eines
Scharniers an einer stationären Struktur zu befestigen, wobei an der Scharnierseite
der Wand eine Dichtung angebracht ist. Dichtung und Scharnier sind hierbei als
voneinander unabhängige Bauelemente ausgebildet, wobei das Scharnier dazu
dient, die Wand um eine horizontale Achse schwenkbar zu lagern, und die Dichtung
dazu dient, die Wand an der Scharnierseite gegen Wasser abzudichten.
Hiervon ausgehend löst die vorliegende Anmeldung die objektive Aufgabe, mit dem
Streifen aus flexiblem Kunststoff ein scharnierartiges Bauelement bereitzustellen,
welches die Funktion eines Scharniers und die einer Dichtung in sich vereint.
Ein Hinweis oder Anlass, diese Aufgabe gemäß den Merkmalen M1.4, M1.4.1,
M1.4.2 und M1.4.3 des geltenden Patentanspruchs 1 zu lösen, kann der
Druckschrift E3 jedoch nicht entnommen werden. Der Fachmann gelangt daher
ausgehend von der Druckschrift E3 – auch unter Berücksichtigung seiner
Fachkenntnisse – nicht in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand.
Der Fachmann kann auch den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften E1,
E2, E4 und E5 keine Anregung entnehmen, die aus der Druckschrift E3 bekannte
schwenkbare Wand im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 weiterzubilden, da
aus keiner dieser Entgegenhaltungen ein Vorgehen gemäß den Merkmalen M1.4,
M1.4.1, M1.4.2 und M1.4.3 zu entnehmen ist.
Somit vermögen die o. g. Druckschriften – weder einzeln noch in Zusammenschau
– eine erfinderische Tätigkeit nicht in Frage zu stellen.
8. Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag
gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer
Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf
diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 neu und erfinderisch. Sie sind daher
ebenfalls patentfähig.
9.
Im Ergebnis war das nachgesuchte Patent auf Basis des geltenden
Hauptantrags – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses –
zu erteilen. Auf die Hilfsanträge kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der
durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2,
§ 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1,
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Christoph
Jürgensen