Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 12.06.2023 – 19 W (pat) 28/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:120623B19Wpat28.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 28/22 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juni 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 202 103.0
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn
und des Richters Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:120623B19Wpat28.22.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. September 2022 aufgehoben und das Patent 10 2014 202 103
wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
Verfahren und Steuervorrichtung zum Betrieb eines straßengekoppelten
Hybridfahrzeuges
Anmeldetag:
5. Februar 2014
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 3, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2023
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 9, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2023
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (5. Februar 2014).
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 202 103.0 und der
Bezeichnung
„Verfahren
und Steuervorrichtung
zum Betrieb
eines
straßengekoppelten Hybridfahrzeuges“ ist am 5. Februar 2014 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.
Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – hat die Anmeldung mit am Ende der
Anhörung vom 20. September 2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In
der schriftlichen Begründung
ist ausgeführt, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der Fassung des damals geltenden Hauptantrags gegenüber
dem Inhalt der Druckschrift DE 10 2011 056 168 A1 (D2) nicht neu sei und der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des damals geltenden
Hilfsantrags durch die Druckschrift D2 in Kombination mit dem Wissen des
Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Oktober 2022 beim DPMA
eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. September 2022 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 3, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2023
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 9, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2023
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (5. Februar 2014).
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 vom 12. Juni 2023 lauten:
1. Steuervorrichtung
zum Betrieb eines
straßengekoppelten
Hybridfahrzeuges mit einer elektronischen Steuereinheit (5), mit
einer einer ersten Achse (VA) zugeordneten ersten Antriebseinheit
(1) und mit einer einer zweiten Achse (HA) zugeordneten zweiten
Antriebseinheit (3), wobei die Antriebseinheit (1) der ersten Achse
(VA) ein Elektromotor (1) ist und wobei die Antriebseinheit (3) der
zweiten Achse (HA) ein Verbrennungsmotor (3) ist, wobei mittels des Verbrennungsmotors (3) eine Lastpunktanhebung (mLPA) vornehmbar ist, durch die ein Energiespeicher (7) zum Betrieb des
Elektromotors (1) der ersten Achse (VA) aufladbar ist während der
der Elektromotor (1) der ersten Achse (VA) generatorisch betrieben
wird, und wobei in der Steuereinheit (5) ein Funktionsmodul (LA) zur Begrenzung der Lastpunktanhebung (mLPA) enthalten ist, das zwei Funktions-Anteile dergestalt aufweist, dass
-
im ersten Funktions-Anteil (1. „Grundniveau“) abhängig vom
Lenkwinkel und von der Fahrzeuggeschwindigkeit eine maximal zulässige Obergrenze (mRadlastBasis) für das Lastanhebungsmoment unter optimalen Traktionsverhältnissen (Hochreibwert) ermittelbar ist und
-
im zweiten Funktions-Anteil (2. „Adaption“) eine bedarfsweise
momentreduzierende Anpassung
(k*µmax HA) der
vorher
bestimmten Obergrenze
(mRadlastBasis)
an
traktionsverschlechternde Umwelteinflüsse vornehmbar ist.
3. Verfahren
zum
Betrieb
eines
straßengekoppelten
Hybridfahrzeuges mit einer Steuervorrichtung (5) zur Steuerung
des Antriebsmoments (M_VA) einer einer ersten Achse (VA)
zugeordneten ersten Antriebseinheit (1) und des Antriebmoments
(M_HA) einer einer zweiten Achse (HA) zugeordneten zweiten
Antriebseinheit (3), wobei die Antriebseinheit (1) der ersten Achse
(VA) ein Elektromotor (1) ist und wobei die Antriebseinheit (3) der
zweiten Achse (HA) ein Verbrennungsmotor (3) ist, wobei mittels
des Verbrennungsmotors (3) und der Steuereinheit (5) eine
Lastpunktanhebung, durch die ein Energiespeicher (7) zum Betrieb
des Elektromotors (1) der ersten Achse (VA) aufgeladen wird
während der Elektromotor (1) der ersten Achse (VA) generatorisch
betrieben wird, in folgende [sic!] zwei Schritten begrenzt wird:
-
in einem ersten Schritt wird abhängig vom Lenkwinkel und von
der Fahrzeuggeschwindigkeit zulässige Obergrenze (mRadlastBasis) für das Lastanhebungsmoment unter optimalen Traktionsverhältnissen (Hochreibwert) ermittelt und
eine maximal
-
in
einem
zweiten Schritt wird
bedarfsweise
eine
momentreduzierende Anpassung
(k*µmax HA) der
vorher
bestimmten Obergrenze
(mRadlastBasis)
an
traktionsverschlechternde Umwelteinflüsse vorgenommen.
Im Recherche- und Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden
folgende
Druckschriften genannt:
D1:
D2:
DE 10 2010 014 971 A1
DE 10 2011 056 168 A1
Wegen des auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs
2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet
mit der Folge, dass das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der nunmehr
geltenden Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – zu erteilen war.
1.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Steuervorrichtung zum Betrieb
eines straßengekoppelten Hybridfahrzeuges mit einer elektronischen Steuereinheit,
mit einer einer ersten Achse
(z. B. Vorderachse) zugeordneten ersten
Antriebseinheit (z. B. Elektromotor) und mit einer einer zweiten Achse (z. B.
Hinterachse) zugeordneten zweiten Antriebseinheit (z. B. Verbrennungsmotor oder Verbrennungsmotor und Elektromotor) (geltende Beschreibung, Seite 1, Absatz 1).
Laut Beschreibungseinleitung seien bereits straßengekoppelte Hybridfahrzeuge mit
mindestens einem Primärmotor (z. B. Elektromotor), der als Antriebsmotor auf eine
erste Achse des Hybridfahrzeugs wirke, und mit einem Sekundärmotor (z. B.
Verbrennungsmotor), der als Antriebsmotor auf eine zweite Achse des
Hybridfahrzeugs wirke, bekannt. Dabei seien der Primär- und der Sekundärmotor nicht über eine Kupplung, sondern lediglich über die Räder durch die Straße
antriebsbezogen gekoppelt. Derartige straßengekoppelte Hybridfahrzeuge würden
auch als „Axle-Split“-Hybridfahrzeuge bezeichnet. Vorzugsweise werde dabei als
Primärmotor ein Elektromotor und als Sekundärmotor ein Verbrennungsmotor
verwendet (Seiten 1 und 2 übergreifender Absatz).
Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, ein straßengekoppeltes Hybridfahrzeug
sowohl im Hinblick auf eine reproduzierbare lenkungsbezogene Zielgenauigkeit als
auch im Hinblick auf die Fahrstabilität bei Kurvenfahrt zu verbessern (Seite 3,
Absatz 3).
Gelöst werde die Aufgabe mit der Steuervorrichtung nach Anspruch 1 sowie mit
dem Verfahren nach Anspruch 3 (Seite 3, Absatz 4).
2.
Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
a
Steuervorrichtung
zum Betrieb eines
straßengekoppelten
Hybridfahrzeuges mit einer elektronischen Steuereinheit (5), mit
einer einer ersten Achse (VA) zugeordneten ersten Antriebseinheit
(1) und mit einer einer zweiten Achse (HA) zugeordneten zweiten
Antriebseinheit (3), wobei die Antriebseinheit (1) der ersten Achse
(VA) ein Elektromotor (1) ist und wobei die Antriebseinheit (3) der
zweiten Achse (HA) ein Verbrennungsmotor (3) ist,
b
c
d
e
f
wobei
mittels
des (mLPA) vornehmbar Energiespeicher (7) zum Betrieb des Elektromotors (1) der ersten
ist, durch die ein
Verbrennungsmotors
Lastpunktanhebung
eine
(3)
Achse (VA) aufladbar ist während der Elektromotor (1) der ersten
Achse (VA) generatorisch betrieben wird, und wobei in der
Steuereinheit (5) ein Funktionsmodul (LA) zur Begrenzung der Lastpunktanhebung (mLPA) enthalten ist, das zwei Funktions-Anteile dergestalt aufweist, dass
- im ersten Funktions-Anteil (1. „Grundniveau“)
abhängig vom Lenkwinkel
und von der Fahrzeuggeschwindigkeit
eine maximal zulässige Obergrenze (mRadlastBasis) Lastanhebungsmoment unter optimalen Traktionsverhältnissen
für das
(Hochreibwert) ermittelbar ist und
g
- im zweiten Funktions-Anteil (2. „Adaption“) eine bedarfsweise
momentreduzierende Anpassung
bestimmten
Obergrenze
(k*μmax HA) der (mRadlastBasis)
vorher
an
traktionsverschlechternde Umwelteinflüsse vornehmbar ist.
3.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Ingenieur (Dipl.-Ing. (FH) oder Bachelor) der Fachrichtung
Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik zugrunde, der über eine mehrjährige
Berufserfahrung
auf
dem Gebiet
der Antriebsstrangentwicklung
von
Hybridfahrzeugen verfügt.
4.
Der Gegenstand der Anmeldung und einige Merkmale der Ansprüche
bedürfen der Erläuterung:
4.1 Nach den Angaben in der Beschreibung lägen der Erfindung folgende
Überlegungen
zugrunde: Bei Hybridfahrzeugen werde
häufig
eine
„Lastpunktanhebung“ durchgeführt, um während der Fahrt den Energiespeicher
aufzuladen, wobei die E-Maschine generatorisch betrieben werde. Zu dem für den
Fahrzeugantrieb vom Verbrennungsmotor geforderten Moment werde ein
zusätzliches Moment auf die Kurbelwelle aufgebracht. Dabei könne der
Betriebspunkt des Verbrennungsmotors
in Bereiche besseren spezifischen
Verbrauchs verschoben werden. Im Gegensatz zu einem konventionellen rein
verbrennungsmotorischen Antriebsstrang erzeuge hier der Verbrennungsmotor
unter angehobener Last mehr Leistung als für den Antrieb des Fahrzeuges
notwendig. Diese Mehrleistung werde vom Generator in elektrische Leistung
umgewandelt und einem elektrischen Energiespeicher zugeführt und stehe damit
für den Antrieb mit der E-Maschine zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung
(Seiten 4 und 5 übergreifender Absatz).
Bei dem erfindungsgemäßen Antriebskonzept handele es sich um einen
straßengekoppelten Parallelantrieb („Axle-Split“), bei dem eine Kopplung zwischen
E-Maschine auf einer ersten Achse und einem Verbrennungsmotor auf einer
anderen Achse ausschließlich über die Straße, d. h. ohne mechanische oder
elektrische Kopplung, bestehe. Beispielhaft werde eine Ausführung betrachtet, in
welcher sich der Verbrennungsmotor an der Hinterachse und die E-Maschine an
der Vorderachse befänden. Die Erfindung beziehe sich ausschließlich auf die
Kontrolle und Berücksichtigung der fahrdynamischen Zusammenhänge bei der
Lastpunktanhebung. Diese werde der effizienzorientierten Ansteuerung nach dem
Stand der Technik überlagert und liefere für diese eine Obergrenze. Bei
konventionellen,
leistungsverzweigten Hybridfahrzeugen, welche
sowohl
mechanisch als auch elektrisch miteinander gekoppelt seien, sei das
umgeschichtete Moment zwischen E-Maschine und Verbrennungsmotor nicht
radwirksam, d. h. radmomentenneutral, da dieses bereits an der Achse zwischen
den beiden Antrieben ausgeglichen werde. Bei einer straßengekoppelten
Lastpunktanhebung dagegen, wie sie bei einem „Axle-Split“-Konzept gegeben sei,
sei
jedes Moment, welches über die Lastpunktanhebung erzeugt werde,
radmomentenwirksam; d. h. es werde über die Kontaktfläche Reifen-Fahrbahn bzw. Fahrbahn-Reifen übertragen. Eine derartige Beeinflussung der Radmomente durch
die Lastpunktanhebung habe negative Einflüsse auf die Fahrdynamik. Die Achsen
verspannten sich. Je höher das Moment der Lastpunktanhebung sei, desto
schlechter würden die Fahrzeugführungseigenschaften, wie z. B. Zielgenauigkeit in
der Kurve bzw. die Kurvenpräzision. Die Lenkkräfte erhöhten sich, zudem steige
der Lenkwinkelbedarf. Die Traktion und Stabilität sinke maßgeblich, insbesondere
auf niedrigem Reibwert (Seite 5, Absatz 2 bis Seite 6, Absatz 1).
Zur Lösung dieser Probleme der Lastpunktanhebung solle erfindungsgemäß ein
Fahrdynamiküberwachungsmechanismus bereitgestellt werden, welcher die
Lastpunktanhebung auf ein verträgliches Niveau begrenze. Eine negative
Beeinflussung der Stabilität oder Dynamik werde einschränkt oder sogar
ausschaltet (Seite 6, Abs. 2).
4.2 Bei dem straßengekoppelten Hybridfahrzeug gemäß Merkmal a werden eine
erste Achse und eine zweite Achse unabhängig voneinander von einer ersten bzw.
einer zweiten Antriebseinheit angetrieben und die Kopplung der beiden
Antriebseinheiten erfolgt ausschließlich über die Straße. Dabei
ist die
Antriebseinheit der ersten Antriebsachse als Elektromotor und die Antriebseinheit
der zweiten Achse als Verbrennungsmotor ausgeführt.
Nach dem insofern nicht einschränkenden Ausführungsbeispiel der Anmeldung wird
die Vorderachse VA von dem Elektromotor 1 und die Hinterachse HA von dem
Verbrennungsmotor 3 (und einem zweiten Elektromotor 2) angetrieben, wobei es
im Fahrzeug keine mechanische Kopplung zwischen dem Elektromotor 1 und dem
Verbrennungsmotor 3 gibt:
Anmeldung, Figur 1 mit Kommentierung durch den Senat
Nach den Angaben in der Beschreibung kann in einer alternativen Ausführungsform
die Vorderachse durch einen Verbrennungsmotor und die Hinterachse durch einen
Elektromotor angetrieben sein (Seite 8, Absatz 2, vorletzter Absatz).
4.3 Nach den Angaben
im Merkmal b gibt es den Betriebsmodus
„Lastpunktanhebung“, bei dem der die zweite Achse (im Ausführungsbeispiel: die Hinterachse) antreibende Verbrennungsmotor nicht nur das zur Überwindung der
Fahrwiderstände notwendige Drehmoment
liefert, sondern ein zusätzliches
Drehmoment aufbringt, um den Elektromotor der ersten Achse
(im
Ausführungsbeispiel: die Vorderachse) generatorisch anzutreiben, damit dieser
einen elektrischen Energiespeicher zum Betrieb des Elektromotors aufladen kann.
Dem Fachmann ist bekannt, dass der Betriebspunkt des Verbrennungsmotors unter
angehobener Last in Bereiche besseren spezifischen Verbrauchs verschoben wird
(Seite 4, letzter Absatz).
Problematisch an diesem Betriebszustand ist bei einem straßengekoppelten
Hybridfahrzeug, dass die Vorderachse durch den generatorisch betriebenen
Elektromotor gebremst wird und gleichzeitig über die Hinterachse das zusätzliche
Drehmoment auf die Straße gebracht werden muss. In nachteiliger Weise verlieren
damit beide Achsen bzw. die Räder dieser Achsen ihr Potential zur Aufnahme von
Seitenführungskräften, was zu einem schlechteren Kurvenverhalten des Fahrzeugs
führt. Neben der Beeinträchtigung der Fahrstabilität
führt die bei der
Lastpunktanhebung auftretende „Verspannung der Achsen“ auch zu einem
„unnatürlichen Fahrgefühl“ bzw. zu einer Verschlechterung der „Zielgenauigkeit in
der Kurve“ bzw. der „Kurvenpräzision“, was zu erhöhten Lenkkräften und zu einem
erhöhten Lenkwinkelbedarf führen kann (Seiten 5 und 6 übergreifender Absatz).
Um diese negativen Effekte zu begrenzen, ist gemäß Merkmal b in einer
elektronischen Steuereinheit der
beanspruchten Steuervorrichtung
ein
Funktionsmodul enthalten, das die Lastpunktanhebung des Verbrennungsmotors
mit zwei Funktionsanteilen (1. „Grundniveau“; 2. „Adaption“) begrenzt.
4.4 Die Begrenzung durch den ersten Funktionsanteil ist abhängig vom
Lenkwinkel und von der Fahrzeuggeschwindigkeit. Der Fachmann liest hier mit,
dass jedenfalls bei steigendem Lenkwinkel eine stärkere Begrenzung der
Lastpunktanhebung vorgenommen wird. Der erste Funktionsanteil bildet ein
„Grundniveau“,
d. h.
eine maximal
zulässige Obergrenze
für
die
Lastpunktanhebung unter optimalen Traktionsverhältnissen, d. h. beispielsweise
auf einer trockenen, asphaltierten Straße in einem mittleren Temperaturbereich.
4.5 Die Begrenzung durch den zweiten Funktionsanteil berücksichtigt
Fahrzeugumweltinformationen, wie die Steigung und insbesondere den Reibwert
(Reibungskoeffizienten) der Kombination „Rad-Straße“ und sorgt bei schlechten
Straßenverhältnissen (nass, glatt, schneebedeckt) für eine Absenkung der maximal
zulässigen Lastpunktanhebung. Dem Fachmann
ist bewusst, dass das
Hybridfahrzeug über geeignete Sensoren und/oder Informationsquellen für die
Bestimmung des zweiten Funktionsanteils verfügen muss (Seiten 2 und 3
übergreifender Absatz).
4.6 Nach dem Ausführungsbeispiel und dem geltenden Anspruch 2 findet eine
adaptive Begrenzung
zur Ermittlung
einer
endgültigen maximalen
Lastpunktanhebung durch eine Minimalauswahl aus dem im ersten Funktionsanteil ermittelten Grundniveau (mRadlastBasis) und einem im zweiten Funktionsanteil ermittelten Reibwertmodell-Ergebnis (k*µmax HA) statt:
𝑀𝐼𝑁(𝑚𝑅𝑎𝑑𝑙𝑎𝑠𝑡𝐵𝑎𝑠𝑖𝑠, 𝑘 ∗ 𝜇max 𝐻𝐴)
Der erste Funktionsanteil mRadlastBasis ist das maximal zulässige Drehmoment an der optimalen Hinterachse
„Lastpunktanhebung“
Betriebsmodus
bei
im
in
Straßenverhältnissen Abhängigkeit und Fahrzeuggeschwindigkeit. Der zweite Funktionsanteil k*µmax HA ist ein maximal an der verschlechterten Umweltbedingungen, insbesondere bei einem verringerten Reibwert µmax HA. Über die Minimumsfunktion MIN wird stets der kleinere der beiden Funktionsanteile
übertragbares
Drehmoment
Hinterachse
Lenkwinkel
von
bei
ausgewählt. Dem Fachmann ist bewusst, das – beispielsweise bei großen
Lenkwinkeln und optimalen Straßenverhältnissen – der erste Funktionsanteil einen
kleineren Wert liefern kann als der zweite Funktionsanteil. Wäre ein solcher Fall
nicht möglich, wäre die Minimumsfunktion sinnlos.
Die Figur 2 der Anmeldung veranschaulicht eine Situation, in der der zweite Funktionsanteil (k*µmax HA) – beispielsweise aufgrund eines niedrigen Reibwerts der Kombination Rad-Straße (nasse oder glatte Straße) – kleiner als der erste Funktionsanteil (mRadlastBasis) Bestimmung der maximal zulässigen Lastpunktanhebung maßgeblich ist (rot
ist und daher der zweite Funktionsanteil zur
gekennzeichnete Gerade):
Anmeldung, Figur 2 mit Kommentierung durch den Senat
Die stärkere Begrenzung durch den zweiten Funktionsanteil führt zu einem geringen positiven Drehmoment (M_HA = k*μmaxHA) an der vom Verbrennungsmotor 3 angetriebenen Hinterachse HA und zu einem entsprechend verringerten negativen
Drehmoment M_VA an der den Elektromotor 1 generatorisch antreibenden
Vorderachse VA, so dass die Räder an beiden Achsen bei Kurvenfahrt höhere
Seitenführungskräfte aufnehmen können.
5.
Der geltende Antrag ist zulässig, da die gegenüber der ursprünglichen
Anmeldung vorgenommenen Änderungen den Gegenstand der Anmeldung nicht
erweitern (§ 38 Satz 2 PatG).
5.1 Der geltende Anspruch 1 geht wie folgt auf die Anmeldeunterlagen vom
5. Februar 2014 zurück:
a
Steuervorrichtung
zum
Betrieb
eines
straßengekoppelten
Hybridfahrzeuges mit einer elektronischen Steuereinheit (5), mit einer
einer ersten Achse (VA) zugeordneten ersten Antriebseinheit (1) und
mit einer einer zweiten Achse
(HA) zugeordneten zweiten
Antriebseinheit (3), wobei die Antriebseinheit (1) der ersten Achse (VA)
ein Elektromotor (1) ist und wobei die Antriebseinheit (3) der zweiten
Achse (HA) ein Verbrennungsmotor (3) ist, Anspruch 1: Steuervorrichtung straßengekoppelten
Hybridfahrzeuges
zum Betrieb eines
mit
einer
elektronischen Steuereinheit (5), mit einer einer ersten Achse
(VA) zugeordneten ersten Antriebseinheit (1) und mit einer
einer zweiten Achse zugeordneten zweiten Antriebseinheit
(3), wobei eine Antriebseinheit
(1) mindestens einen
Elektromotor und die andere Antriebseinheit (3) mindestens
einen Verbrennungsmotor aufweist, Seite 5, Absatz 2, Satz 3: Beispielhaft wird in dieser Erfindung sich der eine Ausführung betrachtet, Verbrennungsmotor an der Hinterachse (HA) und die E- Maschine an der Vorderachse (VA) befinden. Seite 8, Absatz 2, Satz 1: straßengekoppeltes Hybridfahrzeug mit einem ersten Elektromotor 1 als Primärmotor, der als
in welcher
Antriebsmotor beispielsweise auf die Vorderachse VA wirkt,
und mit einem Verbrennungsmotor 3 als Sekundärmotor, der als Antriebsmotor auf die Hinterachse wirkt,
b
wobei mittels des Verbrennungsmotors (3) eine Lastpunktanhebung (mLPA) vornehmbar ist, durch die ein Energiespeicher (7) zum Betrieb des Elektromotors (1) der ersten Achse (VA) aufladbar ist während der
der Elektromotor (1) der ersten Achse (VA) generatorisch betrieben
wird, und wobei in der Steuereinheit (5) ein Funktionsmodul (LA) zur Begrenzung der Lastpunktanhebung (mLPA) enthalten ist, das zwei Funktions-Anteile dergestalt aufweist, dass
Anspruch 1: wobei mittels des Verbrennungsmotors (3) eine Lastpunktanhebung (mLPA〉 vornehmbar ist, durch die der Energiespeicher (7) zum Betrieb des mindestens einen
Elektromotors (1) aufladbar ist, und wobei in der Steuereinheit
(5) ein Funktionsmodul (LA) zur Begrenzung der Lastpunktanhebung (mLPA〉 enthalten ist, das zwei Funktions- Anteile dergestalt aufweist, dass;
Seite 4, letzter Absatz, Satz 2: Bei dem Prinzip der Lastpunktanhebung wird die E-Maschine (Elektromotor) generatorisch betrieben. Seite 5, Absatz 2: Bei dem erfindungsgemäßen einen Antriebskonzept
handelt
sich
um
es
straßengekoppelten
Parallelantrieb
(„Axle-Split“).
Kennzeichnend dafür ist eine Kopplung zwischen E-Maschine
auf einer ersten Achse und einem Verbrennungsmotor auf
einer anderen Achse ausschließlich über die Straße (keine
mechanische oder elektrische Kopplung). Beispielhaft wird in
dieser Erfindung eine Ausführung betrachtet, in welcher sich
der Verbrennungsmotor an der Hinterachse (HA) und die E- Maschine an der Vorderachse (VA) befinden. Seite 5, Absatz 3: Bei einer straßengekoppelten Lastpunktanhebung dagegen, wie sie bei einem „Axle-Split“-Konzept
gegeben
ist,
ist
jedes Moment, welches über die
Lastpunktanhebung erzeugt wird, radmomentenwirksam; d.h.
es wird über die Kontaktfläche Reifen-Fahrbahn bzw.
Fahrbahn-Reifen übertragen. Eine derartige Beeinflussung
der Radmomente durch die Lastpunktanhebung hat negative Einflüsse auf die Fahrdynamik. Die Achsen verspannen.
Figuren 1 und 2 i. V. m. Seite 8, letzter Absatz bis Seite 9, Zeile 3: Fig. 2 … Lastpunktanhebung … wobei M_VA das Antriebsmoment an der Vorderachse und M_HA das Antriebsmoment an der Hinterachse darstellt. Aus den Figuren 1 und 2 sowie aus den vorstehend zitierten
Passagen der ursprünglichen Beschreibung entnimmt der
Fachmann, dass in dem Betriebsmodus „Lastpunktanhebung“
der mit der Vorderachse VA gekoppelte Elektromotor 1
generatorisch betrieben wird (M_VA negativ) und der die
Hinterachse HA antreibende Verbrennungsmotor 3 das entsprechende zusätzliche Drehmoment (M_HA positiv; mLPA, mRadlastBasis und k*μmax HA sind jeweils größer als mRadHA) aufbringen muss.
c
- im ersten Funktions-Anteil (1. „Grundniveau“)
abhängig vom Lenkwinkel
und von der Fahrzeuggeschwindigkeit
eine maximal zulässige Obergrenze
(mRadlastBasis)
für das
Lastanhebungsmoment unter optimalen Traktionsverhältnissen
(Hochreibwert) ermittelbar ist und
- im zweiten Funktions-Anteil (2. „Adaption“) eine bedarfsweise momentreduzierende Anpassung (k*μmax HA) der vorher bestimmten traktionsverschlechternde Obergrenze
(mRadlastBasis)
an
d
e
f
g
Umwelteinflüsse vornehmbar ist.
Die Merkmale c, d, e, f und g sind wortidentisch aus dem
ursprünglichen Anspruch 1 entnommen.
5.2 Der geltende Anspruch 2 basiert auf dem Anspruch 3 vom Anmeldetag,
wobei in der Formel für den zweiten Funktionsanteil eine offensichtliche Unrichtigkeit korrigiert wurde, nämlich k*μmax HA statt k*μmax HA – mRadHA. Wie die Figur 2 der Anmeldung zeigt, kennzeichnen die Lastpunktanhebung ohne Regelung mLPA, der erste Funktionsanteil mRadlastBasis, der zweite Funktionsanteil k*µmax HA und jeweils der Wert mRadHA ((Antriebs-)Drehmoment ohne Lastpunktanhebung) absolute Drehmomente an der Hinterachse. Die im ursprünglichen Anspruch 3
erläuterte Ermittlung einer endgültigen maximalen Lastpunktanhebung durch eine
Minimalauswahl aus dem ersten und dem zweiten Funktionsanteil ist offensichtlich nur dann sinnvoll, wenn die beiden Absolutwerte mRadlastBasis und k*μmax HA miteinander verglichen werden, wohingegen bei einem Vergleich des Absolutwertes mRadlastBasis mit der Differenz (k*μmax HA – mRadHA) letztere stets einen geringeren Wert liefern würde.
5.3 Der geltende Anspruch 3 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 4, wobei
der Anspruch 3 in entsprechender Weise wie der geltende Anspruch 1 geändert
wurde, so dass insofern auf die Ausführungen im Abschnitt 5.1 verwiesen wird.
5.4 Die in der Beschreibung vorgenommenen Änderungen, durch welche die von
der Prüfungsstelle ermittelten Druckschriften D1 und D2 genannt, offensichtliche
Fehler korrigiert wurden und ansonsten der geänderten Anspruchsfassung
Rechnung getragen wurde, ohne den Gegenstand der Anmeldung zu erweitern,
sind ebenfalls zulässig.
6.
Der – zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich
anwendbare – Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, da er aus keiner der
im Verfahren befindlichen Druckschriften vollständig bekannt ist (§ 1 Abs. 1, § 3
PatG). Gleiches gilt für den Gegenstand des geltenden nebengeordneten
Anspruchs 3.
6.1 Die Druckschrift DE 10 2010 014 971 A1 (D1) beschäftigt sich mit der
Aufteilung eines vom Fahrer gewünschten Drehmoments auf zwei oder drei
Antriebe eines Kraftfahrzeugs, wobei sowohl die Energieeffizienz als auch die
Stabilität des Fahrzeugs berücksichtigt werden sollen (Absätze 0010, 0017, 0026,
0027). In einem Ausführungsbeispiel treiben ein Verbrennungsmotor 12 und ein erster Elektromotor 16 über ein Getriebe 20 die Vorderachse 14 und ein zweiter
Elektromotor 22 die Hinterachse 24 an (Absatz 0025):
Druckschrift D1, Figur 1 mit Kommentierung durch den Senat
Die Ansteuerung der Motoren 12, 16 und 22 erfolgt über das erste Steuergerät 36,
den sogenannten „Antriebsmanager“, das mit dem zweiten Steuergerät 40, dem
sogenannten „Fahrwerksmanager“ Daten austauscht (Absätze 0026 bis 0032):
Druckschrift D1, Figur 2 mit Kommentierung durch den Senat
Das erste Steuergerät 36 ermittelt aufgrund der Fahreranforderungen 28, 30, 32,
34, des Akkuzustands 18, der Drehzahl der Räder 38, der Geschwindigkeit des
Fahrzeugs und des eingelegten Gangs ein Gesamtdrehmoment G (Absätze 0026,
0029, 0041; Anspruch 1). Zudem ermittelt das erste Steuergerät 36 einen Wertebereich (Tmin, Tmax) und einen gewünschten Wert (TW) für die jeweiligen Teildrehmomente der Antriebe 12, 16, 22 bzw. – nach einer bevorzugten
Ausführungsform – den Wertebereich und das gewünschte Drehmoment nur für
eine mit einer Achse gekoppelten Antriebseinheit, z. B. für den mit der Vorderachse
gekoppelten Elektromotor 16 oder
für den die Vorderachse gemeinsam
antreibenden Elektromotor 16 und Verbrennungsmotor 12 (Absätze 0009, 0011,
0030, 0035, 0036, 0038, 0041; Anspruch 1), und sendet diese Werte an das zweite
Steuergerät 40 (Schritt 1) (Absatz 0031).
Das zweite Steuergerät 40 überprüft die empfangenen Werte (Tmin, Tmax, Tw) dahingehend, ob sich ein stabiler Fahrzeugzustand ergibt. Hierfür wertet es die
Messwerte der Elemente 28, 30, 32 und 34 sowie die Signale der Sensoren 42
(Querbeschleunigung), 44 (Längsbeschleunigung) und 46 (Gierrate) sowie den
Lenkwinkel aus. Insbesondere basierend auf den Sensorsignalen schränkt es die
empfangenen Drehmomentwerte gegebenenfalls ein, um einen stabilen Zustand zu garantieren und sendet die gegebenenfalls modifizierten Drehmomentwerte (T‘min,
T‘max, T‘w) an das erste Steuergerät 36 zurück (Schritt 2) (Absatz 0032; Anspruch 3).
Das erste Steuergerät 36 hat nun die Aufgabe, ein bestimmtes Teildrehmoment für
die einzelnen Antriebe definitiv festzulegen, wobei es dabei die modifizierten Grenzwerte (T‘min, T’max) zu beachten hat (Absatz 0032). Dabei wird unterschieden, ob der Fahrer über das Betätigungselement 34 einen Effizienz- oder einen
Sportmodus gewählt hat (Abs. 0033, 0034).
Das erste Steuergerät 36 rechnet nach der bevorzugten Ausführungsform aus dem Teildrehmoment Trealisiert des die Vorderachse 14 antreibenden ersten Elektromotors 16 bzw. aus dem Summen-Teildrehmoment des Elektromotors 16 und des Verbrennungsmotors 22 das Teildrehmoment des die Hinterachse antreibenden Elektromotors 22 aus (Trealisiert,2 = G – Trealisiert, Absätze 0035, 0036, 0038), und sendet die Teildrehmomentwerte (Trealisiert, Trealisiert,2) an die Motoren 16, 12 und 22 (Schritt 3). Diese senden die tatsächlich umgesetzten Antriebsmomente Tist an das erste Steuergerät 36 zurück (Schritt 4), welches diese Informationen dem zweiten
Steuergerät 40 zusendet (Schritt 5) (Absatz 0037).
Aus der Figur 1 und den übrigen Unterlagen der Druckschrift D1 lässt sich nicht
zweifelsfrei entnehmen, ob die die Vorderachse 14 antreibenden Motoren
(Verbrennungsmotor 12 und erster Elektromotor 16) mit dem die Hinterachse 24
antreibenden Elektromotor 22 mechanisch, z. B. über eine oder mehrere
Kupplungen und/oder ein Getriebe, verbunden sind. Es bleibt also offen, ob das aus
der Druckschrift D1 bekannte Kraftfahrzeug einen straßengekoppelten
Hybridantrieb („axle-split“) wie das Streitpatent aufweist oder nicht. Zudem wird die
erste Achse (hier: Hinterachse 24) zwar gegebenenfalls durch den Elektromotor 22
angetrieben, jedoch die zweite Achse (hier: Vorderachse 14) nicht alleine durch den
Verbrennungsmotor 12, sondern entweder durch den Elektromotor 16 alleine oder
durch die Kombination des Elektromotors 16 und des Verbrennungsmotors 12 (Absätze 0035, 0036). Die Druckschrift D1 zeigt damit bereits das Merkmal a nicht
vollständig.
Von einer Lastpunktanhebung gemäß Merkmal b ist in Druckschrift D1 ebenfalls
nicht die Rede. Selbst wenn der Fachmann bei der Druckschrift D1 einen
Betriebsfall mitlesen würde, bei dem nur der Verbrennungsmotor 12 das Fahrzeug
antreibt und zusätzlich mittels einer Lastpunktanhebung des Verbrennungsmotors
12 der elektrische Energiespeicher 18 aufgeladen wird, kann der Fachmann der
Druckschrift D1 nicht entnehmen, welcher der beiden Elektromotoren 16, 22 in
diesem Betriebsfall als Generator sich hieraus Fahrstabilitätsprobleme ergeben würden. Somit ist der im Merkmal b genannte Fall,
verwendet und ob
wonach der Verbrennungsmotor 12 die zweite Achse 14 antreibt und der mit der
ersten Achse 24 verbundene Elektromotor 22 generatorisch betrieben wird, aus der
Druckschrift D1 nicht bekannt.
Dementsprechend kann der Fachmann der Druckschrift D1 auch hinsichtlich einer Begrenzung einer Lastpunktanhebung gemäß den Merkmalen c, d, e, f und g nichts
entnehmen.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit nicht vollständig aus der
Druckschrift D1 bekannt und dieser gegenüber neu.
6.2 Die Druckschrift DE 10 2011 056 168 A1 (D2) beschäftigt sich mit der
Verteilung eines vom Fahrer gewünschten Drehmoments auf die beiden Achsen
eines straßengekoppelten Allrad-Fahrzeugs 10, bei dem die Vorderachse 11 durch
einen Elektromotor 13 und die Hinterachse 12 durch einen Verbrennungsmotor 16
(und gegebenenfalls durch einen weiteren Elektromotor 15) angetrieben werden
und keine mechanische Kopplung zwischen den beiden Achsen 11, 12 besteht. Das
fahrerseitig angeforderte Gesamtdrehmoment soll in Hinblick auf eine optimale
Fahrdynamik, eine optimale Fahrsicherheit und eine optimale Nutzung zur
Verfügung stehender Energiereserven verteilt werden. Hierzu umfasst das
straßengekoppelte Hybridfahrzeug 10 eine Steuervorrichtung mit einer elektronischen Steuereinheit 18 gemäß Merkmal a (Absätze 0002 bis 0006, 0016
bis 0022):
Druckschrift D2, Figur 1 mit Kommentierung durch den Senat
Die elektronische Steuereinheit 18 weist eine erste Komponente 19
(„Allradkoordinator“)
und
eine
zweite
Komponente
(„Antriebsmomentenkoordinator“) auf und arbeitet wie folgt: Die zweite Komponente
20 der Steuereinheit 18 bestimmt in einem ersten Schritt in Abhängigkeit von einer
fahrerseitigen Betätigung des Fahrpedals 21 und/oder des Bremspedals 22 das
vom Fahrer angeforderte Gesamtantriebsmoment. Im nächsten Schritt bestimmt die
erste Komponente 19 der Steuereinrichtung 18 abhängig von dem angeforderten Gesamtantriebsmoment und der aktuellen Fahrsituation des Kraftfahrzeugs 10,
insbesondere von der aktuellen Geschwindigkeit, Beschleunigung und/oder den
Fahrbahnverhältnissen, eine Untergrenze 23 und eine Obergrenze 24 für den
prozentualen Momentanteil der durch den Elektromotor 13 angetriebenen
Vorderachse 11 am Gesamtantriebsmoment. Innerhalb dieses durch die Unter- und
Obergrenze 23, 24 festgelegten Bands bestimmt schließlich die zweite Komponente
20, und zwar ausschließlich abhängig von energetischen Einflussgrößen, den tatsächlichen, prozentualen Momentanteil 25 für die Vorderachse 11, daraus
folgend zwangsläufig den prozentualen Momentanteil der Hinterachse 12 und damit
die Verteilung des Gesamtantriebsmoments zwischen den beiden Achsen 11 und
12. Auf Grundlage dieser prozentualen Momentanteile steuert die Steuereinheit 18
die Elektromotoren 13 und 15 sowie den Verbrennungsmotor 16 an, um die
gewünschte Momentverteilung an den Achsen 11 und 12 des Kraftfahrzeugs 10
bereitzustellen (Absatz 0034).
In dem Ausführungsbeispiel nach der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 wird ab dem Zeitpunkt t1 die Untergrenze 23 des prozentualen Momentanteils M11 der Vorderachse 11 angehoben, um den (erhöhten) Anforderungen an Fahrdynamik,
Traktionsbedarf und Fahrsicherheit gerecht zu werden. Durch den ab t1 verringerten
Bereich zwischen Untergrenze 23 und Obergrenze 24 sinkt der mögliche Einfluss der zweiten Komponente 20, die den tatsächlichen Momentanteil M11 der Vorderachse 11 anhand energetischer Einflussgrößen wählen kann (Absätze 0030
bis 0032):
Druckschrift D2, Figur 2 mit Kommentierung durch den Senat
Gemäß den Angaben in den Absätze 0016, 0017, 0026 und 0033 der Druckschrift
D2 können die Elektromotoren 13 (Vorderachse) und 15 (Hinterachse) in
fachüblicher Weise sowohl motorisch als auch generatorisch betrieben werden,
wobei der generatorische Betrieb nur im Zusammenhang mit dem Abbremsen des
Fahrzeugs genannt ist. Der Fachmann kann weder aus den genannten Absätzen
noch aus dem Anspruch 5 der Druckschrift D2 unmittelbar und eindeutig einen
Betriebsmodus entnehmen, bei dem der die Hinterachse 1 antreibende Verbrennungsmotor 16 nicht nur das zum Fahren erforderliche Drehmoment liefert,
sondern darüber hinaus mittels Lastpunktanhebung – im Sinne des ersten Teils des
Merkmals b – ein zusätzliches Drehmoment abgibt, das genutzt wird, um über den
generatorisch betriebenen Elektromotor 13 an der Vorderachse 11 den elektrischen
Energiespeicher 14 aufzuladen.
Ebenso wenig kann der Fachmann der Druckschrift D2 entnehmen, dass in der
Steuereinheit 18 ein Funktionsmodul zur Begrenzung der – ohnehin nicht
offenbarten – Lastpunktanhebung enthalten wäre, sodass auch der Rest des
Merkmals b nicht in D2 offenbart ist. Vielmehr umfasst die Steuereinheit 18 zwei
Komponenten 19 und 20, die – wie dargelegt – dafür sorgen, dass der von dem
Elektromotor 13 an die Vorderachse 11 gelieferte positive Drehmomentanteil an
dem Gesamtdrehmoment begrenzt wird, wobei die Begrenzung u. a. abhängig vom
Lenkwinkel und von der Fahrzeuggeschwindigkeit ist.
Nicht entnehmbar ist der Druckschrift D2 zudem eine Begrenzung des vom Fahrer
geforderten Gesamtdrehmoments oder eine Begrenzung des Absolutwerts des
Drehmoments an Vorder- und/oder Hinterachse 11, 12 durch die Steuereinheit 18. Auch aus dem Anspruch 3, wonach „die erste Komponente (19) der Steuereinrichtung die Grenzen für den Momentanteil der ersten angetriebenen
Achse (11) abhängig von dem von der zweiten Komponente (20) der
Steuereinrichtung bestimmten Gesamtantriebsmoment und/oder von dem maximal
umsetzbaren Antriebsmomenten sowie abhängig von einer Geschwindigkeit
und/oder einer Beschleunigung und/oder Fahrbahnverhältnissen zur Optimierung
der Fahrdynamik, der Traktion des Kraftfahrzeugs und/ oder der Fahrsicherheit des Kraftfahrzeugs bestimmt“, lässt sich nicht entnehmen, dass die Steuereinheit 18 eine Lastpunktanhebung des Verbrennungsmotors 16 im Sinne der Merkmale b, c,
d, e, f und g begrenzen würde.
Danach ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu gegenüber der aus der
Druckschrift D2 bekannten Steuervorrichtung.
7.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie zur Neuheit dargelegt, unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 von dem aus der Druckschrift D2 bekannten Verfahren durch in der
Druckschrift D2 nicht offenbarten Merkmale b, c, d, e, f, und g.
Da sich die Druckschrift D2 nicht mit einer Lastpunktanhebung beschäftigt, sondern
den generatorischen Betrieb des Elektromotors 13 an der Vorderachse 11 des
Fahrzeugs 10 nur im Zusammenhang mit dem Abbremsen beschreibt, besteht für
den Fachmann keine Veranlassung, sich Gedanken über die Einflüsse eines
generatorischen Betriebs des Elektromotors 13 beim Beschleunigen oder beim
Fahren mit konstanter Geschwindigkeit auf die Fahrdynamik und die Fahrstabilität
zu machen. Auch die Druckschrift D1, die sich ähnlich wie die Druckschrift D2 mit
der Aufteilung eines geforderten Drehmoments auf Vorder- und Hinterachse beschäftigt, liefert dem Fachmann keinen Anlass dazu, weil sie den Betriebsmodus
Lastpunktanhebung ebenso wenig im Blick hat wie die Druckschrift D2.
Damit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 für den Fachmann
nicht in naheliegender Weise ausgehend von der aus der Druckschrift D2 bekannten
Steuervorrichtung, auch nicht in Kombination mit der Druckschrift D1.
Eine entsprechende Argumentation gilt ausgehend von der Druckschrift D1.
8.
Da auch die sonstigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden
Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Matter