Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 15.06.2023 – 30 W (pat) 508/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat508.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 508/21 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 217 357
ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat508.21.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker, der Richterin Dr. Weitzel und der Richterin kraft Auftrags Wagner
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Gegen die am 23. Mai 2019 angemeldete und seit dem 26. Juni 2019 für die Waren
und Dienstleistungen
„Klasse 03: Farbkosmetika; Tierkosmetika; Augenbrauenkosmetika;
Wimpernkosmetika; Wimpern, künstliche; Artifizielle Wimpern; Künstliche
Wimpern; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Klebemittel für künstliche
Wimpern, Haarteile und Nägel; Klebstoffe zum Befestigen künstlicher
Wimpern; Augen-Make-up; Make-up für das Gesicht; Schminke; Make-up
Klasse 08: Wimpernzangen; Scheren; Pinzetten für künstliche Wimpern;
Pinzetten; Wimperntrenner
Klasse 35: Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kosmetika;
Online-Einzelhandelsdienstleistungen
bezüglich
Kosmetika
und
Schönheitsprodukte; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Juwelier- und Schmuckwaren“
eingetragene Wort-/Bildmarke
ist Widerspruch erhoben aus der Unionswortmarke
NAZAR
welche am 12. Juni 2017 angemeldet und am 10. November 2017 unter der
Registernummer 016 841 496 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges
Eigentum (EUIPO) geführte Register eingetragen wurde für die Waren und
Dienstleistungen der:
„Klasse 03: Haarentfernungscremes; Körperpflegemittel; Körperreinigungs-
und Körperpflegepräparate; Parfümeriewaren und Duftstoffe; Enthaarungs-
und Rasiermittel; Haut-, Augen- und Nagelpflegemittel; Haarpräparate und
Haarkuren; Make-up; Seifen und Gele; Farbkosmetika für die Haut;
Fluidcremes [Kosmetika]; Gesichtspeelingmittel für kosmetische Zwecke;
Färbepräparate
für kosmetische Zwecke; Gesichtsreinigungsmasken;
Gesichtsöle; Hautpflegemittel; Kollagenpräparate für kosmetische Zwecke;
Kosmetische Cremes und Lotionen; Kosmetische Mittel gegen das
Nachwachsen von Haaren; Kosmetische Präparate zur Bruststraffung;
Lotionen für die Schönheitspflege; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in
Form von Puder; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für die Haut;
Aromaöle; Aromatherapiepräparate; Destillierte Öle für die Schönheitspflege;
Duftöle; Ätherische Öle; Hautpflegeöle
[nicht
arzneimittelhaltig];
Sonnenschutzmittel.
Klasse
08:
Haarschneide-
und
Haarentfernungsgeräte;
Haarentfernungsgeräte [elektrische und nicht elektrische]; Maniküre- und
Pediküregeräte; Handbetätigte Geräte
zur Verwendung
in der
Schönheitspflege; Handbetätigte Geräte für die kosmetische Pflege von
Augenbrauen; Geräte zur Hautpigmentierung, nämlich für Tätowierung,
Permanent Make-Up und Microblading.
Klasse 10: Medizinische Hautschleifgeräte; Medizinische Laser; Laser für
medizinische Zwecke; Lasergeräte für medizinische Zwecke; Medizinische
Geräte
zur
Hautverbesserung mittels
Laser; Medizinische
Behandlungsmöbel; Medizinische Behandlungsstühle; Medizinische Geräte
zur Hautverbesserung mittels Vakuum; Medizinische Geräte zur
Hautverbesserung mittels Magnetfeldern; Medizinische Geräte zur
Behandlung von Akne; Medizinische Geräte zur Entfernung von
Pigmentierung auf und unter der Haut; Geräte zur Haarentfernung mit
Lichtpulstechnologie [IPL].
Klasse
35:
Unternehmensberatung
hinsichtlich
Franchising;
Unternehmensberatung hinsichtlich Restaurant-Franchising; Werbung für
Franchising; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf Franchising;
Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf Franchising; Hilfe bei
der Führung von Franchisebetrieben; Betriebswirtschaftliche Hilfe beim
Betrieb von Franchise-Unternehmen; Beratung bei der Geschäftsführung
hinsichtlich Franchise-Unternehmen; Unternehmensberatung
für
die
Gründung von Franchise-Unternehmen; Beratung bei der Geschäftsführung
von
Franchise-Unternehmen;
Verwaltung
der
geschäftlichen
Angelegenheiten
von
Franchise-Unternehmen;
Unternehmensberatungsdienstleistungen bezüglich Einrichtung und Betrieb
von Franchisen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten in Bezug auf
Franchising; Betriebswirtschaftliche Hilfe bei der Gründung von Franchise-
Unternehmen; Hilfe bei der Führung von gewerblichen Franchise-
Unternehmen; Beratung bei der Geschäftsführung in Bezug auf Franchise-
Unternehmen; Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von
Franchise-Unternehmen; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich
Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller
Unternehmen; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen in Bezug
auf Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Einzelhandels- oder
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kosmetika; Einzelhandels- oder
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Präparate zur Schönheitspflege;
Einzelhandels-
oder Großhandelsdienstleistungen
in Bezug
auf
Haarschneide-
und Haarentfernungsgeräte; Einzelhandels-
oder
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lasergeräte für medizinische
Zwecke; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
technische Geräte
zur Schönheitspflege; Einzelhandels-
oder
Großhandelsdienstleistungen
in Bezug auf
technische Geräte zur
Hautverbesserung.
Klasse 41: Durchführung von Schulungen auf dem Gebiet der
Haarentfernung; Schulung in Bezug auf Geschäftsführung von Franchise-
Unternehmen; Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-
Unternehmen; Ausbildung
in Schönheitsschulen; Ausbildungs- und
Schulungsdienstleistungen.
Klasse 44: Haarentfernung mit Wachs; Haarentfernung mittels Laser;
Haarentfernungsdienste
für Menschen; Kosmetische Elektrolyse zur
Haarentfernung;
Permanente
Haarentfernungs-
und
-
verringerungsdienstleistungen; Wachsbehandlungen am menschlichen
Körper zur Haarentfernung; Durchführung von Reflexzonenmassagen;
Durchführung von Massagen; Durchführung von Peeling-Behandlungen;
Durchführung von Tiefengewebemassagen; Therapeutische Behandlung
des Gesichts; Therapeutische Behandlung des Körpers; Kosmetische
Laserbehandlungen der Haut; Haarentfernung mittels Lichtpulstechnik [IPL].“
Mit Beschluss vom 28. September 2020 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und
Markenamts dem Widerspruch teilweise stattgegeben und die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für die Waren:
„Klasse
03:
Farbkosmetika;
Tierkosmetika;
Augenbrauenkosmetika;
Wimpernkosmetika; Wimpern, künstliche; Artifizielle Wimpern; Künstliche Wimpern;
Klebstoffe für künstliche Wimpern; Klebemittel für künstliche Wimpern, Haarteile
und Nägel; Klebstoffe zum Befestigen künstlicher Wimpern; Augen-Make-up; Makeup für das Gesicht; Schminke; Make-up
Klasse 08: Wimpernzangen; Scheren; Pinzetten für künstliche Wimpern; Pinzetten;
Wimperntrenner
Klasse 35: Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kosmetika;
Online-Einzelhandelsdienstleistungen
bezüglich
Kosmetika
und
Schönheitsprodukte.“
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwischen den Vergleichsmarken im
tenorierten Umfang Verwechslungsgefahr bestehe. Insoweit könnten sich die
Vergleichsmarken überwiegend bei identischen, im Übrigen ohne Weiteres
ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen.
Angesprochene Verkehrskreise für die sich gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen seien sowohl Händler als auch Endabnehmer und damit der
Durchschnittsverbraucher, der allem, was mit der Schönheit zusammenhänge, eine
durchschnittliche bis erhöhte Aufmerksamkeit beizumessen pflege.
Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich seien, sei von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang
der Widerspruchsmarke auszugehen. Zwar bezeichne "Nazar" auf Türkisch den
"Blick" und stelle nach arabischer Vorstellung den sog. "bösen Blick" dar, es handele
sich jedoch auch um einen gebräuchlichen Vor- sowie Familiennamen sowie um
einen arabischen Fachterminus für die Gattung theoretischer Wissenschaften im
Unterschied zu praktischen Wissenschaften. Daraus ergebe sich
für die
angesprochenen inländischen Verkehrskreise keine ohne weiteres beschreibende
Bedeutung für die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen.
Im Hinblick auf die normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und die
teilweise gegebene kollisionsfördernde Waren- bzw. Dienstleistungsnähe sei bei
der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ein eher strenger Maßstab angezeigt. In
der Gesamtheit bestehe eine unmittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr
im Hinblick auf identische und ähnliche Waren und Dienstleistungen der
Vergleichsmarken.
Die Vergleichsmarken unterschieden sich zwar durch das auffällige Bildelement der
jüngeren Marke sowie die abweichenden Wort- und Buchstabenzusätze. Die
prioritätsjüngere Marke werde jedoch durch den Bestandteil "NAZAR" geprägt, denn
das Bildelement der angegriffenen Marke in Form eines blauen Ringes sowie die
Trennung der übrigen Bestandteile durch eine horizontale Linie würden lediglich als
einfache dekorative und die Aufmerksamkeit auf die übrigen Markenbestandteile
lenkende Elemente wahrgenommen, denen der Verkehr keine kennzeichnende
Bedeutung beimesse. Zudem sei das in der jüngeren Marke enthaltene weitere
Element „NL“ aufgrund der Verschmelzung der Buchstaben "N" und "L" nicht ohne
weiteres lesbar und werde als grafisches Element bei der Benennung der jüngeren
Marke nicht mitgesprochen. Die Marke werde vielmehr als "NAZAR LASHES"
aufgenommen und wiedergegeben, wobei der Bestandteil „LASHES“ nur die
Bestimmung der Waren (nämlich die Wimpern) angebe und ihm somit als
beschreibendem Bestandteil der Marke jegliche prägende Wirkung abgesprochen
werden müsse. Darüber hinaus bilde der mit der Widerspruchsmarke identische
Bestandteil „NAZAR“ mit den weiteren Bestandteilen „LASHES“ und "NL" keinen
einheitlichen Gesamtbegriff und behalte in der jüngeren Marke daher seine
selbständig kennzeichnende Stellung. Der Verkehr werde daher den Bestandteil
„NAZAR“ aufgrund seiner selbständig kennzeichnenden Stellung innerhalb der
jüngeren Marke auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Abkürzung "NL" mit
dem Unternehmen der Widersprechenden in Verbindung bringen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie
macht geltend, es handele sich bei dem Begriff „NAZAR“ nicht um ein Zeichen,
sondern um einen in der türkischen Sprache täglich verwendeten Begriff, der
ursprünglich aus dem Arabischen komme und unter anderem für „Sehen, Blick,
Einsicht“ stehe. Bei dem stilisierten blauen Auge handele es sich um ein
Schutzsymbol aus dem Orient, das böse Blicke von den Trägern fernhalten solle.
Nazar-Perlen würden verschiedentlich verwendet, um den Bösen Blick
abzuwenden, sie fänden sich an verschiedensten Stellen, z.B. an der Kleidung, am
Innenrückspiegel von Taxen oder Lastwagen sowie an der Eingangstür zu
Viehställen. Das bedeute, dass die Widersprechende dieses alltägliche Wort nicht
für sich beanspruchen könne.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den
Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin wende sich im Ergebnis nicht
gegen die zutreffenden Feststellungen des Deutschen Patent- und Markenamtes
zur bestehenden Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke, sondern behaupte sinngemäß das Fehlen
jeglicher
Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke. Sie unternehme nicht einmal den
Versuch, ihre Ausführungen an den konkret in Rede stehenden Waren- und
Dienstleistungsklassen (Klasse 03 - Kosmetika, Klasse 08 - Kosmetische Geräte
und Klasse 35 – Online-Versanddienstleistungen) auszurichten. Die Frage, ob ein
Begriff in einer Sprache „gebräuchlich“ oder anderweitig belegt sei, besitze für die
Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Zeichenfolge
„NAZAR“ schon
grundsätzlich keinen Erkenntniswert. Darüber hinaus stehe vorliegend auch nicht
die Frage einer Kennzeichnungskraft der Zeichenfolge für Kosmetikartikel im Raum,
um die es weder in der angegriffenen Marke noch in der Widerspruchsmarke gehe.
Zu Recht habe das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt, dass sich für die
angesprochenen inländischen Verkehrskreise keine ohne weiteres beschreibende
Bedeutung des Begriffs
„NAZAR“
für die mit der Widerspruchsmarke
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ergebe. Die Entscheidung des
Deutschen Patent- und Markenamtes sei daher aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen
den Vergleichsmarken besteht
im beschwerdegegenständlichen Umfang
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 119 Nr. 1 MarkenG.
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 31 –
PEARL/PURE PEARL; GRUR 2021, 482 Rn. 24 – RETROLYMPICS; GRUR 2020,
870 Rn. 25 – INJEX/INJEKT; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP). Bei dieser
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken
hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere die
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind
(vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a.
O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen
ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von
Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke
zu besorgen.
1. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich die
Vergleichsmarken – soweit beschwerdegegenständlich – bei identischen und
hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen.
a. Zwischen den Waren der Klasse 03 „Farbkosmetika“ sowie „Augen-Make-up;
Make-up für das Gesicht; Schminke; Make-up“ der angegriffenen Marke und den
Widerspruchswaren „Make-up“ sowie „Farbkosmetika für die Haut“ besteht Identität.
Bei den „Augenbrauenkosmetika; Wimpernkosmetika“ der angegriffenen Marke
kann es sich um „Färbepräparate für kosmetische Zwecke“ handeln, für die die
Widerspruchsmarke Schutz genießt, so dass auch insoweit Identität besteht.
Die Waren „Wimpern, künstliche; Artifizielle Wimpern; Künstliche Wimpern;
Klebstoffe für künstliche Wimpern; Klebemittel für künstliche Wimpern, Haarteile
und Nägel; Klebstoffe zum Befestigen künstlicher Wimpern“ der angegriffenen
Marke
sind
ohne Weiteres
(hochgradig)
ähnlich
zu
den Waren
„Haarentfernungscremes;
Körperpflegemittel;
Körperreinigungs-
und
Körperpflegepräparate; Enthaarungs- und Rasiermittel; Haut-, Augen- und
Nagelpflegemittel; Haarpräparate und Haarkuren; Kosmetische Mittel gegen das
Nachwachsen von Haaren; Lotionen für die Schönheitspflege; Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege in Form von Puder; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für
die Haut“ der Widerspruchsmarke.
b. Was die weiterhin von der angegriffenen Marke beanspruchten „Tierkosmetika“
betrifft, so sind diese als Pflegeprodukte für Tiere gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung
unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz -
TAMG) keine Tierarzneimittel, wenn sie aus Stoffen oder Zubereitungen bestehen,
die ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich am Tier zur Reinigung, zur Pflege,
zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden
und ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, die als
Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln verwendet werden. In diesem
Sinn ist der beanspruchte Begriff „Tierkosmetika“ auszulegen. Insoweit besteht
Identität bzw.
jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit zu den zu Klasse 03
beanspruchten Waren
„Körperpflegemittel;
Seifen
und Gele“
der
Widerspruchsmarke, da diese auch für die Anwendung bei Tieren geeignet und
bestimmt sein können.
c. In der Warenklasse 08 besteht zwischen „Wimpernzangen, Scheren, Pinzetten
für künstliche Wimpern; Pinzetten; Wimperntrenner“ der angegriffenen Marke
Identität zu den Waren der Widerspruchsmarke
„Haarschneide-
und
Haarentfernungsgeräte; Haarentfernungsgeräte [elektrische und nicht elektrische]“,
„Handbetätigte Geräte zur Verwendung in der Schönheitspflege; Handbetätigte
Geräte für die kosmetische Pflege von Augenbrauen“.
d. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35
„Online-Versandhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Kosmetika; Online-
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Kosmetika und Schönheitsprodukte“ der
angegriffenen Marke besteht wiederum Identität mit den „Einzelhandels- oder
Großhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Körperreinigungs-
und
Körperpflegepräparate; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen in Bezug
auf Kosmetika; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Präparate zur Schönheitspflege“ der Widerspruchsmarke. Dies gilt auch für den
Online-Versandhandel, da es sich insoweit nur um eine Spielart des Einzel- oder
auch des Großhandels handelt.
2. Die Vergleichswaren und -dienstleistungen richten sich an den durchschnittlich
informierten und interessierten Endverbraucher, der sich für Kosmetik und
Schönheitsprodukte interessiert, aber auch an Fachkreise aus dem Bereich
Kosmetikprodukte im Vertrieb wie auch im Dienstleistungssektor. Es ist davon
auszugehen, dass diese Verkehrskreise entsprechenden Angeboten mit einer
durchschnittlichen
Aufmerksamkeit
begegnen
(vgl.
m.w.N.
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rdn 269).
3. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft
und damit über einen normalen Schutzumfang.
a. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096
Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 –
INJEKT/INJEX; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II; BGH, GRUR 2016,
382 Rn. 31 – BioGourmet).
Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen.
Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar
beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre
Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 70 INJEKT/INJEX; GRUR 2017,
914 Rn. 19 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 -
pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe
Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen
(BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEX/INJEKT). Wörter, deren begrifflicher Inhalt
keinen Bezug zur geschützten Ware oder Dienstleistung aufweist, sind regelmäßig
durchschnittlich kennzeichnungskräftig (vgl. BGH GRUR 1999, 990, 992 –
Schlüssel).
b. Das Wort „Nazar“ ist – wie die Markeninhaberin in der Sache zutreffend vorträgt
– ein lexikalisch nachweisbarer Begriff aus der arabischen und türkischen Sprache.
Es bedeutet wörtlich übersetzt „Blick“ bzw. „böser Blick“, abgeleitet vom arabischen
Verb
ﻧظر mit der Bedeutung „blicken“, „sehen“. Das Wort findet Verwendung als
Namensbezeichnung und wird ebenso in der Wissenschaftstheorie verwendet
(https://de.wikipedia.org/wiki/Nazar). Vor allem aber bezeichnet der Ausdruck
„nazar boncuğu“ im Türkischen wörtlich die „Blick-Perle“ bzw. das sogenannte
Nazar-Amulett. Dieses soll dem Volksglauben nach als Gegenzauber den
unheilvollen Blick von Menschen mit hellblauen Augen bannen und abwenden.
Nazar-Amulette sind blaue, augenförmige Amulette und sind vor allem in der Türkei
und in Griechenland, aber auch im Orient sowie in Teilen Zentral- und Südasiens
verbreitet
(https://de.wikipedia.org/wiki/Nazar-Amulett). Sie
sind demnach
insbesondere Menschen aus dem türkischen und griechischen Kulturkreis bekannt.
Angesichts des kulturellen Austauschs gerade auch mit der Türkei und
Griechenland als bei den Deutschen beliebten Urlaubsländern ist das Zeichen
jedoch teilweise bei den inländischen Verkehrskreisen auch namentlich bekannt.
Die genannten Umstände stehen jedoch – anders als die Markeninhaberin meint –
einem markenrechtlichen Schutz des Wortes „Nazar“ nicht grundsätzlich entgegen;
denn markenrechtlich schützbar sind ohne Weiteres auch Worte der Alltagssprache
(vgl. Hacker, Markenrecht, 6. Aufl. 2023, Rn. 23 m.w.N.). Die Existenz eines
Markenwortes
in der Alltagssprache sagt auch nichts über dessen
Kennzeichnungskraft aus. Insoweit kommt es vielmehr darauf an, ob das Wort für
die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen einen beschreibenden
Sinngehalt oder Anklang aufweist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein
beschreibender Bezug zu Kosmetikartikeln und – dienstleistungen im Allgemeinen
lässt sich nicht feststellen. Ein solcher Bezug kann allenfalls im Hinblick auf
Kosmetik im Augenbereich hergestellt werden, weil ein fremdsprachiges Wort für
„Blick“ mit der Augenpartie eines Menschen in gedankliche Verbindung gebracht
werden kann. Zum einen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Begriff
„Nazar“ bei den beteiligten Verkehrskreisen, insbesondere bei den inländischen
Durchschnittsverbrauchern, seiner Wortbedeutung nach überwiegend bekannt ist.
Zum anderen mag der Begriff - soweit er bekannt ist – zwar Assoziationen an das
Nazar-Amulett hervorrufen. Von dort zu kosmetischen Produkten, auch solchen, die
an der Augenpartie eingesetzt werden können, besteht jedoch keine direkte
gedankliche Verbindung, sondern es wären mehrere Zwischenschritte
nachzuvollziehen. Von einer Schwächung der Widerspruchsmarke ist daher nicht
auszugehen.
c. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.
4. Im Bereich der sich gegenüberstehenden teilweise identischen, im Übrigen
hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen hat die angegriffene Marke
hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit einen deutlichen Abstand einzuhalten, um der
Gefahr von Verwechslungen zu begegnen. Dieser Anforderung wird sie nicht
gerecht.
a. Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck
der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS),
wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr
eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –
Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass
unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den
durch die Marke
im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise
hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2007, 700
Rdnr. 41-] HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO; BGH a. a. O. Rdnr. 31 –
RETROLYMPICS; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung
hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und
den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander
gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang
und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen
angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La
Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS). Dabei genügt
für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem
der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYMPICS).
b. Die optische Zeichenähnlichkeit ist allerdings gering. Zwar enthält die
angegriffene Marke die mit der Widerspruchsmarke identische Zeichenfolge
„NAZAR“, weicht aber im Übrigen deutlich von der Widerspruchsmarke ab. So kann
zum einen die zu einer Ligatur verschmolzene Buchstabenfolge „NL“ schon
aufgrund ihrer deutlichen grafischen Hervorhebung nicht übersehen werden. Zum
anderen weist das Zeichen einen deutlich wahrnehmbaren kreisförmigen Ring um
die Buchstaben- und Wortelemente herum auf, wobei der Eindruck einer
mosaikartigen Zusammensetzung aus kleineren blauen Elementen verschiedenster
Form entsteht.
c. Allerdings besteht eine die Gefahr von Verwechslungen begründende
hochgradige Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht.
aa. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden
Kennzeichen zwar
jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und
in
ihrem
Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit
des Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, dass ein oder mehrere
Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein
können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise
hervorruft
(vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41
– HABM/Shaker
[Limoncello/LIMONCHELO]; BGH GRUR 2008, 905 Rn. 26 – Pantohexal; GRUR
2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP, mwN).
Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den
Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen, so dass
sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2010, 729,
Nr. 31 – MIXI; GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY).
bb. Bei der Ermittlung des klanglichen Gesamteindrucks mehrgliedriger Marken mit
Wort-/Bildbestandteilen ist im Regelfall – und so auch hier – davon auszugehen,
dass der Verkehr dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die
prägende Bedeutung zumisst (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., §
9 Rn. 459; BGH GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; BPatG 25 W (pat) 16/09
– Chocomels).
cc. Nach diesem Grundsatz ist im vorliegenden Fall von einer Prägung des
Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch das Wort „Nazar“ auszugehen.
Die kreisförmige amulettartige Umrahmung der angegriffenen Marke eignet sich
nicht für deren klare Benennung. Das außerdem in der angegriffenen Marke
enthaltene Wort „LASHES“ ist ein beschreibender Hinweis auf die Art und
Bestimmung der Waren/Dienstleistungen betreffend die kosmetische Behandlung
von Wimpern bzw. der Augenpartie und
kommt wegen
fehlender
Unterscheidungskraft
für eine Prägung oder auch nur Mitprägung des
Gesamteindrucks nicht in Betracht. Dies gilt auch für die grafisch gestalteten
Buchstaben „N“ und „L“. Denn diese werden in der angegriffenen Marke zwar in
einer gut wahrnehmbaren Schriftgröße wiedergegeben. Durch ihre Verschmelzung
in einer Ligatur (der Aufstrich des Buchstaben „N“ ist gleichzeitig der Abstrich des
Buchstaben „L“) sind sie jedoch nur schwer als getrennte Buchstaben lesbar. Sie
werden daher als Teil der graphischen Ausgestaltung der Marke wahrgenommen
und werden trotz ihrer Schriftgröße vom angesprochenen Verkehr nicht zur
Benennung der Marke herangezogen. Selbst wenn der angesprochene Verkehr
jedoch in der Ligatur die Buchstaben „N“ und „L“ wahrnehmen würde, würde er
diese als Anfangsbuchstaben der unter dem Strich geschriebenen Worte „NAZAR
LASHES“ und als deren Abkürzung erkennen. Auch in diesem Fall hat er keinen
Anlass, diese Buchstaben neben den Worten „NAZAR LASHES“ auszusprechen,
zumal die Buchstaben eine andere Schriftgröße haben als die ausgeschriebenen
Worte und sich auch an anderer Stelle der Marke befinden. Der klangliche
Gesamteindruck wird daher allein durch das Wort „NAZAR“ geprägt.
Die somit klanglich zum Vergleich stehenden Worte sind identisch, so dass
insgesamt von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen ist (vgl. BGH
GRUR 2018, 417 Rn. 35 – Resistograph).
5. Der bei
teilweise
identischen und
im Übrigen hochgradig ähnlichen
Vergleichswaren und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
erforderliche Abstand der Vergleichszeichen wird damit nicht eingehalten.
C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Dr. Weitzel
Wagner