Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 15.06.2023 – 30 W (pat) 508/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat508.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 508/21 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 217 357

ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat508.21.0

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Prof. Dr. Hacker, der Richterin Dr. Weitzel und der Richterin kraft Auftrags Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Gegen die am 23. Mai 2019 angemeldete und seit dem 26. Juni 2019 für die Waren

und Dienstleistungen

„Klasse 03: Farbkosmetika; Tierkosmetika; Augenbrauenkosmetika;

Wimpernkosmetika; Wimpern, künstliche; Artifizielle Wimpern; Künstliche

Wimpern; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Klebemittel für künstliche

Wimpern, Haarteile und Nägel; Klebstoffe zum Befestigen künstlicher

Wimpern; Augen-Make-up; Make-up für das Gesicht; Schminke; Make-up

Klasse 08: Wimpernzangen; Scheren; Pinzetten für künstliche Wimpern;

Pinzetten; Wimperntrenner

Klasse 35: Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kosmetika;

Online-Einzelhandelsdienstleistungen

bezüglich

Kosmetika

und

Schönheitsprodukte; Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf

Juwelier- und Schmuckwaren“

eingetragene Wort-/Bildmarke

ist Widerspruch erhoben aus der Unionswortmarke

NAZAR

welche am 12. Juni 2017 angemeldet und am 10. November 2017 unter der

Registernummer 016 841 496 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges

Eigentum (EUIPO) geführte Register eingetragen wurde für die Waren und

Dienstleistungen der:

„Klasse 03: Haarentfernungscremes; Körperpflegemittel; Körperreinigungs-

und Körperpflegepräparate; Parfümeriewaren und Duftstoffe; Enthaarungs-

und Rasiermittel; Haut-, Augen- und Nagelpflegemittel; Haarpräparate und

Haarkuren; Make-up; Seifen und Gele; Farbkosmetika für die Haut;

Fluidcremes [Kosmetika]; Gesichtspeelingmittel für kosmetische Zwecke;

Färbepräparate

für kosmetische Zwecke; Gesichtsreinigungsmasken;

Gesichtsöle; Hautpflegemittel; Kollagenpräparate für kosmetische Zwecke;

Kosmetische Cremes und Lotionen; Kosmetische Mittel gegen das

Nachwachsen von Haaren; Kosmetische Präparate zur Bruststraffung;

Lotionen für die Schönheitspflege; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in

Form von Puder; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für die Haut;

Aromaöle; Aromatherapiepräparate; Destillierte Öle für die Schönheitspflege;

Duftöle; Ätherische Öle; Hautpflegeöle

[nicht

arzneimittelhaltig];

Sonnenschutzmittel.

Klasse

08:

Haarschneide-

und

Haarentfernungsgeräte;

Haarentfernungsgeräte [elektrische und nicht elektrische]; Maniküre- und

Pediküregeräte; Handbetätigte Geräte

zur Verwendung

in der

Schönheitspflege; Handbetätigte Geräte für die kosmetische Pflege von

Augenbrauen; Geräte zur Hautpigmentierung, nämlich für Tätowierung,

Permanent Make-Up und Microblading.

Klasse 10: Medizinische Hautschleifgeräte; Medizinische Laser; Laser für

medizinische Zwecke; Lasergeräte für medizinische Zwecke; Medizinische

Geräte

zur

Hautverbesserung mittels

Laser; Medizinische

Behandlungsmöbel; Medizinische Behandlungsstühle; Medizinische Geräte

zur Hautverbesserung mittels Vakuum; Medizinische Geräte zur

Hautverbesserung mittels Magnetfeldern; Medizinische Geräte zur

Behandlung von Akne; Medizinische Geräte zur Entfernung von

Pigmentierung auf und unter der Haut; Geräte zur Haarentfernung mit

Lichtpulstechnologie [IPL].

Klasse

35:

Unternehmensberatung

hinsichtlich

Franchising;

Unternehmensberatung hinsichtlich Restaurant-Franchising; Werbung für

Franchising; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf Franchising;

Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf Franchising; Hilfe bei

der Führung von Franchisebetrieben; Betriebswirtschaftliche Hilfe beim

Betrieb von Franchise-Unternehmen; Beratung bei der Geschäftsführung

hinsichtlich Franchise-Unternehmen; Unternehmensberatung

für

die

Gründung von Franchise-Unternehmen; Beratung bei der Geschäftsführung

von

Franchise-Unternehmen;

Verwaltung

der

geschäftlichen

Angelegenheiten

von

Franchise-Unternehmen;

Unternehmensberatungsdienstleistungen bezüglich Einrichtung und Betrieb

von Franchisen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten in Bezug auf

Franchising; Betriebswirtschaftliche Hilfe bei der Gründung von Franchise-

Unternehmen; Hilfe bei der Führung von gewerblichen Franchise-

Unternehmen; Beratung bei der Geschäftsführung in Bezug auf Franchise-

Unternehmen; Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von

Franchise-Unternehmen; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich

Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller

Unternehmen; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen in Bezug

auf Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Einzelhandels- oder

Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kosmetika; Einzelhandels- oder

Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Präparate zur Schönheitspflege;

Einzelhandels-

oder Großhandelsdienstleistungen

in Bezug

auf

Haarschneide-

und Haarentfernungsgeräte; Einzelhandels-

oder

Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lasergeräte für medizinische

Zwecke; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf

technische Geräte

zur Schönheitspflege; Einzelhandels-

oder

Großhandelsdienstleistungen

in Bezug auf

technische Geräte zur

Hautverbesserung.

Klasse 41: Durchführung von Schulungen auf dem Gebiet der

Haarentfernung; Schulung in Bezug auf Geschäftsführung von Franchise-

Unternehmen; Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-

Unternehmen; Ausbildung

in Schönheitsschulen; Ausbildungs- und

Schulungsdienstleistungen.

Klasse 44: Haarentfernung mit Wachs; Haarentfernung mittels Laser;

Haarentfernungsdienste

für Menschen; Kosmetische Elektrolyse zur

Haarentfernung;

Permanente

Haarentfernungs-

und

-

verringerungsdienstleistungen; Wachsbehandlungen am menschlichen

Körper zur Haarentfernung; Durchführung von Reflexzonenmassagen;

Durchführung von Massagen; Durchführung von Peeling-Behandlungen;

Durchführung von Tiefengewebemassagen; Therapeutische Behandlung

des Gesichts; Therapeutische Behandlung des Körpers; Kosmetische

Laserbehandlungen der Haut; Haarentfernung mittels Lichtpulstechnik [IPL].“

Mit Beschluss vom 28. September 2020 hat die mit einer Beamtin des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und

Markenamts dem Widerspruch teilweise stattgegeben und die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für die Waren:

„Klasse

03:

Farbkosmetika;

Tierkosmetika;

Augenbrauenkosmetika;

Wimpernkosmetika; Wimpern, künstliche; Artifizielle Wimpern; Künstliche Wimpern;

Klebstoffe für künstliche Wimpern; Klebemittel für künstliche Wimpern, Haarteile

und Nägel; Klebstoffe zum Befestigen künstlicher Wimpern; Augen-Make-up; Makeup für das Gesicht; Schminke; Make-up

Klasse 08: Wimpernzangen; Scheren; Pinzetten für künstliche Wimpern; Pinzetten;

Wimperntrenner

Klasse 35: Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kosmetika;

Online-Einzelhandelsdienstleistungen

bezüglich

Kosmetika

und

Schönheitsprodukte.“

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwischen den Vergleichsmarken im

tenorierten Umfang Verwechslungsgefahr bestehe. Insoweit könnten sich die

Vergleichsmarken überwiegend bei identischen, im Übrigen ohne Weiteres

ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen.

Angesprochene Verkehrskreise für die sich gegenüberstehenden Waren und

Dienstleistungen seien sowohl Händler als auch Endabnehmer und damit der

Durchschnittsverbraucher, der allem, was mit der Schönheit zusammenhänge, eine

durchschnittliche bis erhöhte Aufmerksamkeit beizumessen pflege.

Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich seien, sei von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang

der Widerspruchsmarke auszugehen. Zwar bezeichne "Nazar" auf Türkisch den

"Blick" und stelle nach arabischer Vorstellung den sog. "bösen Blick" dar, es handele

sich jedoch auch um einen gebräuchlichen Vor- sowie Familiennamen sowie um

einen arabischen Fachterminus für die Gattung theoretischer Wissenschaften im

Unterschied zu praktischen Wissenschaften. Daraus ergebe sich

für die

angesprochenen inländischen Verkehrskreise keine ohne weiteres beschreibende

Bedeutung für die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen.

Im Hinblick auf die normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und die

teilweise gegebene kollisionsfördernde Waren- bzw. Dienstleistungsnähe sei bei

der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ein eher strenger Maßstab angezeigt. In

der Gesamtheit bestehe eine unmittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr

im Hinblick auf identische und ähnliche Waren und Dienstleistungen der

Vergleichsmarken.

Die Vergleichsmarken unterschieden sich zwar durch das auffällige Bildelement der

jüngeren Marke sowie die abweichenden Wort- und Buchstabenzusätze. Die

prioritätsjüngere Marke werde jedoch durch den Bestandteil "NAZAR" geprägt, denn

das Bildelement der angegriffenen Marke in Form eines blauen Ringes sowie die

Trennung der übrigen Bestandteile durch eine horizontale Linie würden lediglich als

einfache dekorative und die Aufmerksamkeit auf die übrigen Markenbestandteile

lenkende Elemente wahrgenommen, denen der Verkehr keine kennzeichnende

Bedeutung beimesse. Zudem sei das in der jüngeren Marke enthaltene weitere

Element „NL“ aufgrund der Verschmelzung der Buchstaben "N" und "L" nicht ohne

weiteres lesbar und werde als grafisches Element bei der Benennung der jüngeren

Marke nicht mitgesprochen. Die Marke werde vielmehr als "NAZAR LASHES"

aufgenommen und wiedergegeben, wobei der Bestandteil „LASHES“ nur die

Bestimmung der Waren (nämlich die Wimpern) angebe und ihm somit als

beschreibendem Bestandteil der Marke jegliche prägende Wirkung abgesprochen

werden müsse. Darüber hinaus bilde der mit der Widerspruchsmarke identische

Bestandteil „NAZAR“ mit den weiteren Bestandteilen „LASHES“ und "NL" keinen

einheitlichen Gesamtbegriff und behalte in der jüngeren Marke daher seine

selbständig kennzeichnende Stellung. Der Verkehr werde daher den Bestandteil

„NAZAR“ aufgrund seiner selbständig kennzeichnenden Stellung innerhalb der

jüngeren Marke auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Abkürzung "NL" mit

dem Unternehmen der Widersprechenden in Verbindung bringen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie

macht geltend, es handele sich bei dem Begriff „NAZAR“ nicht um ein Zeichen,

sondern um einen in der türkischen Sprache täglich verwendeten Begriff, der

ursprünglich aus dem Arabischen komme und unter anderem für „Sehen, Blick,

Einsicht“ stehe. Bei dem stilisierten blauen Auge handele es sich um ein

Schutzsymbol aus dem Orient, das böse Blicke von den Trägern fernhalten solle.

Nazar-Perlen würden verschiedentlich verwendet, um den Bösen Blick

abzuwenden, sie fänden sich an verschiedensten Stellen, z.B. an der Kleidung, am

Innenrückspiegel von Taxen oder Lastwagen sowie an der Eingangstür zu

Viehställen. Das bedeute, dass die Widersprechende dieses alltägliche Wort nicht

für sich beanspruchen könne.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den

Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin wende sich im Ergebnis nicht

gegen die zutreffenden Feststellungen des Deutschen Patent- und Markenamtes

zur bestehenden Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke, sondern behaupte sinngemäß das Fehlen

jeglicher

Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke. Sie unternehme nicht einmal den

Versuch, ihre Ausführungen an den konkret in Rede stehenden Waren- und

Dienstleistungsklassen (Klasse 03 - Kosmetika, Klasse 08 - Kosmetische Geräte

und Klasse 35 – Online-Versanddienstleistungen) auszurichten. Die Frage, ob ein

Begriff in einer Sprache „gebräuchlich“ oder anderweitig belegt sei, besitze für die

Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Zeichenfolge

„NAZAR“ schon

grundsätzlich keinen Erkenntniswert. Darüber hinaus stehe vorliegend auch nicht

die Frage einer Kennzeichnungskraft der Zeichenfolge für Kosmetikartikel im Raum,

um die es weder in der angegriffenen Marke noch in der Widerspruchsmarke gehe.

Zu Recht habe das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt, dass sich für die

angesprochenen inländischen Verkehrskreise keine ohne weiteres beschreibende

Bedeutung des Begriffs

„NAZAR“

für die mit der Widerspruchsmarke

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ergebe. Die Entscheidung des

Deutschen Patent- und Markenamtes sei daher aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen

den Vergleichsmarken besteht

im beschwerdegegenständlichen Umfang

Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 119 Nr. 1 MarkenG.

A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 31 –

PEARL/PURE PEARL; GRUR 2021, 482 Rn. 24 – RETROLYMPICS; GRUR 2020,

870 Rn. 25 – INJEX/INJEKT; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP). Bei dieser

umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken

hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei

insbesondere die

unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind

(vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a.

O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

Nach diesen Grundsätzen

ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von

Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke

zu besorgen.

1. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich die

Vergleichsmarken – soweit beschwerdegegenständlich – bei identischen und

hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen.

a. Zwischen den Waren der Klasse 03 „Farbkosmetika“ sowie „Augen-Make-up;

Make-up für das Gesicht; Schminke; Make-up“ der angegriffenen Marke und den

Widerspruchswaren „Make-up“ sowie „Farbkosmetika für die Haut“ besteht Identität.

Bei den „Augenbrauenkosmetika; Wimpernkosmetika“ der angegriffenen Marke

kann es sich um „Färbepräparate für kosmetische Zwecke“ handeln, für die die

Widerspruchsmarke Schutz genießt, so dass auch insoweit Identität besteht.

Die Waren „Wimpern, künstliche; Artifizielle Wimpern; Künstliche Wimpern;

Klebstoffe für künstliche Wimpern; Klebemittel für künstliche Wimpern, Haarteile

und Nägel; Klebstoffe zum Befestigen künstlicher Wimpern“ der angegriffenen

Marke

sind

ohne Weiteres

(hochgradig)

ähnlich

zu

den Waren

„Haarentfernungscremes;

Körperpflegemittel;

Körperreinigungs-

und

Körperpflegepräparate; Enthaarungs- und Rasiermittel; Haut-, Augen- und

Nagelpflegemittel; Haarpräparate und Haarkuren; Kosmetische Mittel gegen das

Nachwachsen von Haaren; Lotionen für die Schönheitspflege; Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege in Form von Puder; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für

die Haut“ der Widerspruchsmarke.

b. Was die weiterhin von der angegriffenen Marke beanspruchten „Tierkosmetika“

betrifft, so sind diese als Pflegeprodukte für Tiere gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des

Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung

unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz -

TAMG) keine Tierarzneimittel, wenn sie aus Stoffen oder Zubereitungen bestehen,

die ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich am Tier zur Reinigung, zur Pflege,

zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden

und ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, die als

Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln verwendet werden. In diesem

Sinn ist der beanspruchte Begriff „Tierkosmetika“ auszulegen. Insoweit besteht

Identität bzw.

jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit zu den zu Klasse 03

beanspruchten Waren

„Körperpflegemittel;

Seifen

und Gele“

der

Widerspruchsmarke, da diese auch für die Anwendung bei Tieren geeignet und

bestimmt sein können.

c. In der Warenklasse 08 besteht zwischen „Wimpernzangen, Scheren, Pinzetten

für künstliche Wimpern; Pinzetten; Wimperntrenner“ der angegriffenen Marke

Identität zu den Waren der Widerspruchsmarke

„Haarschneide-

und

Haarentfernungsgeräte; Haarentfernungsgeräte [elektrische und nicht elektrische]“,

„Handbetätigte Geräte zur Verwendung in der Schönheitspflege; Handbetätigte

Geräte für die kosmetische Pflege von Augenbrauen“.

d. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35

„Online-Versandhandelsdienstleistungen

in Bezug auf Kosmetika; Online-

Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Kosmetika und Schönheitsprodukte“ der

angegriffenen Marke besteht wiederum Identität mit den „Einzelhandels- oder

Großhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Körperreinigungs-

und

Körperpflegepräparate; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen in Bezug

auf Kosmetika; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf

Präparate zur Schönheitspflege“ der Widerspruchsmarke. Dies gilt auch für den

Online-Versandhandel, da es sich insoweit nur um eine Spielart des Einzel- oder

auch des Großhandels handelt.

2. Die Vergleichswaren und -dienstleistungen richten sich an den durchschnittlich

informierten und interessierten Endverbraucher, der sich für Kosmetik und

Schönheitsprodukte interessiert, aber auch an Fachkreise aus dem Bereich

Kosmetikprodukte im Vertrieb wie auch im Dienstleistungssektor. Es ist davon

auszugehen, dass diese Verkehrskreise entsprechenden Angeboten mit einer

durchschnittlichen

Aufmerksamkeit

begegnen

(vgl.

m.w.N.

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rdn 269).

3. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft

und damit über einen normalen Schutzumfang.

a. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,

sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für

die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096

Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 –

INJEKT/INJEX; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II; BGH, GRUR 2016,

382 Rn. 31 – BioGourmet).

Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen.

Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar

beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre

Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 70 INJEKT/INJEX; GRUR 2017,

914 Rn. 19 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 -

pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe

Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen

(BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEX/INJEKT). Wörter, deren begrifflicher Inhalt

keinen Bezug zur geschützten Ware oder Dienstleistung aufweist, sind regelmäßig

durchschnittlich kennzeichnungskräftig (vgl. BGH GRUR 1999, 990, 992 –

Schlüssel).

b. Das Wort „Nazar“ ist – wie die Markeninhaberin in der Sache zutreffend vorträgt

– ein lexikalisch nachweisbarer Begriff aus der arabischen und türkischen Sprache.

Es bedeutet wörtlich übersetzt „Blick“ bzw. „böser Blick“, abgeleitet vom arabischen

Verb

ﻧظر mit der Bedeutung „blicken“, „sehen“. Das Wort findet Verwendung als

Namensbezeichnung und wird ebenso in der Wissenschaftstheorie verwendet

(https://de.wikipedia.org/wiki/Nazar). Vor allem aber bezeichnet der Ausdruck

„nazar boncuğu“ im Türkischen wörtlich die „Blick-Perle“ bzw. das sogenannte

Nazar-Amulett. Dieses soll dem Volksglauben nach als Gegenzauber den

unheilvollen Blick von Menschen mit hellblauen Augen bannen und abwenden.

Nazar-Amulette sind blaue, augenförmige Amulette und sind vor allem in der Türkei

und in Griechenland, aber auch im Orient sowie in Teilen Zentral- und Südasiens

verbreitet

(https://de.wikipedia.org/wiki/Nazar-Amulett). Sie

sind demnach

insbesondere Menschen aus dem türkischen und griechischen Kulturkreis bekannt.

Angesichts des kulturellen Austauschs gerade auch mit der Türkei und

Griechenland als bei den Deutschen beliebten Urlaubsländern ist das Zeichen

jedoch teilweise bei den inländischen Verkehrskreisen auch namentlich bekannt.

Die genannten Umstände stehen jedoch – anders als die Markeninhaberin meint –

einem markenrechtlichen Schutz des Wortes „Nazar“ nicht grundsätzlich entgegen;

denn markenrechtlich schützbar sind ohne Weiteres auch Worte der Alltagssprache

(vgl. Hacker, Markenrecht, 6. Aufl. 2023, Rn. 23 m.w.N.). Die Existenz eines

Markenwortes

in der Alltagssprache sagt auch nichts über dessen

Kennzeichnungskraft aus. Insoweit kommt es vielmehr darauf an, ob das Wort für

die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen einen beschreibenden

Sinngehalt oder Anklang aufweist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein

beschreibender Bezug zu Kosmetikartikeln und – dienstleistungen im Allgemeinen

lässt sich nicht feststellen. Ein solcher Bezug kann allenfalls im Hinblick auf

Kosmetik im Augenbereich hergestellt werden, weil ein fremdsprachiges Wort für

„Blick“ mit der Augenpartie eines Menschen in gedankliche Verbindung gebracht

werden kann. Zum einen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Begriff

„Nazar“ bei den beteiligten Verkehrskreisen, insbesondere bei den inländischen

Durchschnittsverbrauchern, seiner Wortbedeutung nach überwiegend bekannt ist.

Zum anderen mag der Begriff - soweit er bekannt ist – zwar Assoziationen an das

Nazar-Amulett hervorrufen. Von dort zu kosmetischen Produkten, auch solchen, die

an der Augenpartie eingesetzt werden können, besteht jedoch keine direkte

gedankliche Verbindung, sondern es wären mehrere Zwischenschritte

nachzuvollziehen. Von einer Schwächung der Widerspruchsmarke ist daher nicht

auszugehen.

c. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen

noch ersichtlich.

4. Im Bereich der sich gegenüberstehenden teilweise identischen, im Übrigen

hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen hat die angegriffene Marke

hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit einen deutlichen Abstand einzuhalten, um der

Gefahr von Verwechslungen zu begegnen. Dieser Anforderung wird sie nicht

gerecht.

a. Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck

der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und

dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS),

wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr

eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –

Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass

unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den

durch die Marke

im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise

hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2007, 700

Rdnr. 41-] HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO; BGH a. a. O. Rdnr. 31 –

RETROLYMPICS; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung

hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und

den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander

gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang

und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen

angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La

Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS). Dabei genügt

für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem

der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYMPICS).

b. Die optische Zeichenähnlichkeit ist allerdings gering. Zwar enthält die

angegriffene Marke die mit der Widerspruchsmarke identische Zeichenfolge

„NAZAR“, weicht aber im Übrigen deutlich von der Widerspruchsmarke ab. So kann

zum einen die zu einer Ligatur verschmolzene Buchstabenfolge „NL“ schon

aufgrund ihrer deutlichen grafischen Hervorhebung nicht übersehen werden. Zum

anderen weist das Zeichen einen deutlich wahrnehmbaren kreisförmigen Ring um

die Buchstaben- und Wortelemente herum auf, wobei der Eindruck einer

mosaikartigen Zusammensetzung aus kleineren blauen Elementen verschiedenster

Form entsteht.

c. Allerdings besteht eine die Gefahr von Verwechslungen begründende

hochgradige Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht.

aa. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden

Kennzeichen zwar

jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und

in

ihrem

Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit

des Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, dass ein oder mehrere

Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein

können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise

hervorruft

(vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41

– HABM/Shaker

[Limoncello/LIMONCHELO]; BGH GRUR 2008, 905 Rn. 26 – Pantohexal; GRUR

2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP, mwN).

Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den

Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen, so dass

sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2010, 729,

Nr. 31 – MIXI; GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY).

bb. Bei der Ermittlung des klanglichen Gesamteindrucks mehrgliedriger Marken mit

Wort-/Bildbestandteilen ist im Regelfall – und so auch hier – davon auszugehen,

dass der Verkehr dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die

prägende Bedeutung zumisst (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., §

9 Rn. 459; BGH GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; BPatG 25 W (pat) 16/09

– Chocomels).

cc. Nach diesem Grundsatz ist im vorliegenden Fall von einer Prägung des

Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch das Wort „Nazar“ auszugehen.

Die kreisförmige amulettartige Umrahmung der angegriffenen Marke eignet sich

nicht für deren klare Benennung. Das außerdem in der angegriffenen Marke

enthaltene Wort „LASHES“ ist ein beschreibender Hinweis auf die Art und

Bestimmung der Waren/Dienstleistungen betreffend die kosmetische Behandlung

von Wimpern bzw. der Augenpartie und

kommt wegen

fehlender

Unterscheidungskraft

für eine Prägung oder auch nur Mitprägung des

Gesamteindrucks nicht in Betracht. Dies gilt auch für die grafisch gestalteten

Buchstaben „N“ und „L“. Denn diese werden in der angegriffenen Marke zwar in

einer gut wahrnehmbaren Schriftgröße wiedergegeben. Durch ihre Verschmelzung

in einer Ligatur (der Aufstrich des Buchstaben „N“ ist gleichzeitig der Abstrich des

Buchstaben „L“) sind sie jedoch nur schwer als getrennte Buchstaben lesbar. Sie

werden daher als Teil der graphischen Ausgestaltung der Marke wahrgenommen

und werden trotz ihrer Schriftgröße vom angesprochenen Verkehr nicht zur

Benennung der Marke herangezogen. Selbst wenn der angesprochene Verkehr

jedoch in der Ligatur die Buchstaben „N“ und „L“ wahrnehmen würde, würde er

diese als Anfangsbuchstaben der unter dem Strich geschriebenen Worte „NAZAR

LASHES“ und als deren Abkürzung erkennen. Auch in diesem Fall hat er keinen

Anlass, diese Buchstaben neben den Worten „NAZAR LASHES“ auszusprechen,

zumal die Buchstaben eine andere Schriftgröße haben als die ausgeschriebenen

Worte und sich auch an anderer Stelle der Marke befinden. Der klangliche

Gesamteindruck wird daher allein durch das Wort „NAZAR“ geprägt.

Die somit klanglich zum Vergleich stehenden Worte sind identisch, so dass

insgesamt von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen ist (vgl. BGH

GRUR 2018, 417 Rn. 35 – Resistograph).

5. Der bei

teilweise

identischen und

im Übrigen hochgradig ähnlichen

Vergleichswaren und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

erforderliche Abstand der Vergleichszeichen wird damit nicht eingehalten.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

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Dr. Weitzel

Wagner