Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 28.06.2023 – 9 W (pat) 27/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280623B9Wpat27.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 27/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juni 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:280623B9Wpat27.18.0
betreffend das Patent 10 2011 013 677
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 28. Juni 2023 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys.
Univ. Dr.-Ing. Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-
Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. März 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung wurde die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Lüfterrad“
am 18. August 2016 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 23. März 2017 Einspruch erhoben und
dabei die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1, Nr. 1, 2 und 4 PatG geltend gemacht.
In ihren Einlassungen hatte die Einsprechende die Ausführbarkeit der Lehre des
Patentanspruchs 2 aufgrund nicht ausreichender Offenbarung bemängelt. Zudem
gehe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei nicht
patentfähig wegen fehlender Neuheit oder in Ermangelung einer erfinderischen
Tätigkeit gegenüber dem auf Druckschriften gestützten Stand der Technik.
Die Patentinhaberin war dem Vorbringen entgegengetreten und beantragte das
Patent in der erteilten, hilfsweise zumindest in einer der Fassungen entsprechend
den in der mündlichen Anhörung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vom
29. November 2017 überreichten Anspruchssätzen nach den Hilfsanträgen 0 sowie
I bis VI zumindest beschränkt aufrechtzuerhalten. Am Ende der Anhörung
verkündete die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts den
Beschluss, das Patent 10 2011 013 677 zu widerrufen.
Gegen den ihr am 12. Februar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die beim
Deutschen Patent- und Markenamt am 5. März 2018 per Fax eingegangene
Beschwerde der Patentinhaberin, die sie mit Schriftsatz vom 26. Januar 2023
begründet hat. Hierin verteidigt sie ihr Patentbegehren in der erteilten Fassung
sowie mit ergänzenden Hilfsanträgen I, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, V, Va, VI, VIa und VII
bis XII auf Grundlage geänderter Anspruchssätze
für eine beschränkte
Aufrechterhaltung.
Die Einsprechende hat hierauf mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 repliziert und ihre
Argumentation gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents und den
Fassungen der geltenden Hilfsanträge dargelegt.
Aus ihrer Sicht sei der Gegenstand des erteilten, auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Unteranspruchs 2 aufgrund des in ihm enthaltenen Markenzeichens
„Z…“ für den Fachmann nicht ausführbar offenbart. Der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 gehe ferner über den Inhalt der ursprünglichen
Anmeldung hinaus. Denn zum einen könne das Merkmal, wonach sich die
Leitschaufeln im Querschnitt nach außen verjüngen, den am Anmeldetag
eingereichten Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden. Zum
anderen umfasse der Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 durch die im
Prüfungsverfahren vorgenommene Streichung der Adjektive
„optimierter
rotierender“ in Bezug auf den angesprochenen Diffusor jetzt auch solche in nicht
optimierter bzw. nicht rotierender Ausführung. Weiterhin fehle es dem im erteilten
Patentanspruch 1 definierten Lüfterrad an der erforderlichen Neuheit zumindest
jedoch an erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem angeführten Stand der Technik.
Dementsprechend fehle es dem Lüfterrad nach dem erteilten Patentanspruch 1
gegenüber jedem der aus den Druckschriften
D5
D6
AT 21 977 B (aus dem Prüfungsverfahren),
GB 733 533 A,
D6’ DE 1 055 745 A (dem deutschsprachigen Familienmitglied zu D6),
D7
D8
AT 82 191 B und
JP H07 - 23 778 B2 bzw.
D8a
(englischsprachige Computerübersetzung der D8)
bekannten Gegenstände an der erforderlichen Neuheit. Zumindest beruhe es aber
insbesondere mit dem Inhalt der bereits im Prüfungsverfahren genannten
Druckschrift
D1
DE 203 03 443 U1
als Ausgangspunkt in Verbindung entweder mit der Lehre der Druckschrift D6 oder
der Lehre der Druckschrift D8 unter zusätzlicher Berücksichtigung des
Offenbarungsgehalts der Druckschrift
D10 WO 2006 / 013 067 A2 oder der Druckschrift
D11 US 6 224 335 B1
nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag I sowie der Patentfähigkeit seines Gegenstands gelte gleiches wie für
das Lüfterrad gemäß dem erteilten Patentanspruch 1. Die in den Hilfsanträgen II,
III, IV, V und VI
formulierten Anspruchssätze seien sämtlich schon deshalb
unzulässig, da diese jeweils im Unteranspruch 2 das in den Anmeldeunterlagen
nicht offenbarte Merkmal eines Hochleistungsverbundwerkstoffs auf Polyamid-
Basis enthielten.
Ebenso stelle das in die Patentansprüche 1 der Fassungen nach den Hilfsanträgen
II, IIa, III, IIIa, V, Va, VI, VIa, VIII, X, IX, XI und XII aufgenommene Merkmal eines
spritzgießfähigen Kunststoffs eine unzulässige Erweiterung dar, das als reine
Materialangabe zudem nicht geeignet sei, eine erfinderische Tätigkeit zu
begründen. Die fehlende Offenbarung in der Streitpatentschrift zur einteiligen
Fertigung des Lüfterrads im Spritzgussverfahren stelle auch die Ausführbarkeit der
so beanspruchten Gegenstände in Frage.
Ferner finde sich das in die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge III, IIIa, VI, VIa, IX
und XII zusätzlich eingefügte Merkmal, wonach die Bodenscheibe, die Deckscheibe
und die Leitschaufeln Strömungskanäle begrenzen, durch die das
Strömungsmedium radial nach außen geführt wird, nicht in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen, sodass sie ebenfalls als unzulässig erweitert anzusehen seien.
Zudem sei dieses Merkmal aus jeder der Druckschriften D1, D6 und
D4
DE 10 2009 001 095 A1 bekannt.
Auch für die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge IV, IVa, V, Va, VI, VIa, XI und XII
sei wegen ihrer Vorgabe eines „freilaufenden“ Lüfterrads keine ursprüngliche
Offenbarung gegeben.
Das in den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge VII bis XII ergänzte Merkmal, nach
dem das Lüfterrad mit einem Spritzgießwerkzeug in einem Arbeitsgang einteilig
ausgebildet ist, stelle im Übrigen – mangels Offenbarung hierzu – keine für einen
Fachmann nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln dar.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin
den Hilfsantrag X zurückgenommen und ihr Patent zuletzt im Umfang der erteilten
Fassung sowie hilfsweise mit den nunmehr 16 vorbenannten Hilfsanträgen
verteidigt und beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 29. November 2017 aufzuheben und das Patent
10 2011 013 677 wie erteilt aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise beantragte sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der
Beschreibung und der Zeichnungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des
Patents mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag I,
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag II,
- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag IIa,
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag III,
- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag IIIa,
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag IV,
- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag IVa,
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag V,
- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag Va,
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag VI,
- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag VIa,
-
-
-
-
-
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag VII,
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag VIII,
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag IX,
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag XI,
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag XII,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2023.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:
1. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3) mit
Eintrittsöffnung
(4) und mit einem dazwischen angeordneten
Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden
Leitschaufeln (5), wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über
den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen
Diffusor (6) bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2)
ragende äußere Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem
Öffnungswinkel
(α) sowie der äußere Randbereich (3.1) der
Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als Diffusor
(6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln
(5) des Schaufelkranzes im Querschnitt eine strömungsoptimierte
Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die Leitschaufeln (5) im
Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende der
Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1)
einteilig ausgebildet ist.
Hieran schließt sich der rückbezogene Anspruch 2 mit folgendem Wortlaut an:
2. Lüfterrad nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das
Lüfterrad (1) aus dem Hochleistungsverbundwerkstoff Z… besteht.
Der auf ein Verfahren zur Herstellung eines Lüfterrads nach Anspruch 1
gerichtete, nebengeordnete Anspruch 3 lautet in der erteilten Fassung:
3. Verfahren zur Herstellung eines Lüfterrades nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass das Lüfterrad
(1) mit einem
Spritzgießwerkzeug in einem Arbeitsgang einteilig gefertigt wird.
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags I umfasst
lediglich 2 Ansprüche, hiervon hat der Anspruch 1HI den Wortlaut des erteilten
Patentanspruchs 1 erhalten und der nebengeordnete Anspruch 2 entspricht
inhaltlich unverändert dem nebengeordneten Anspruch 3 der erteilten
Fassung. Der erteilte Unteranspruch 2 wurde gestrichen.
Es folgen die Hauptansprüche der geltenden Hilfsanträge II, IIa, III, IIIa, IV,
IVa, V, Va, VI und VIa in der vorgegebenen Reihenfolge, deren jeweilige
Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung
hervorgehoben sind. Der jeweils nebengeordnete Verfahrensanspruch dieser
Hilfsanträge blieb gegenüber dem erteilten Anspruch 3 unverändert. Der
Unteranspruch 2 der Anspruchssätze nach den Hilfsanträgen II bis VI ohne
Suffix „a“ erhielt jeweils folgende Fassung:
2. Lüfterrad nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das
Lüfterrad (1) aus einem Hochleistungsverbundwerkstoff auf Polyamid-
Basis besteht.
Hingegen wurde in den Anspruchssätzen der Hilfsanträge II bis VI mit dem
Suffix „a“ auf die Ausführung des Lüfterrads nach dem erteilten Unteranspruch
2 verzichtet.
Der Hauptanspruch der Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen II und IIa
lautet:
1HII. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3) mit
Eintrittsöffnung
(4) und mit einem dazwischen angeordneten
Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden
Leitschaufeln (5), wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über
den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen
Diffusor (6) bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2)
ragende äußere Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem
Öffnungswinkel
(α) sowie der äußere Randbereich
(3.1) der
Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als Diffusor
(6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln
(5) des Schaufelkranzes im Querschnitt eine strömungsoptimierte
Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die Leitschaufeln (5) im
Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende der
Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1)
einteilig aus spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.
Der Hauptanspruch der Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen III und IIIa
lautet:
1HIII. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3)
mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen angeordneten
Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden
Leitschaufeln (5), wobei die Bodenscheibe (2), die Deckscheibe (3) und
die Leitschaufeln (5) Strömungskanäle begrenzen, durch die das
Strömungsmedium
radial nach außen geführt wird, wobei
Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den äußeren Rand des
Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6) bilden und wobei
der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere Randbereich
(2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie der
äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel
(β) aufgeweitet als Diffusor
(6) ausgebildet sind, dadurch
gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im
Querschnitt eine strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen,
dass sich die Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen
und das äußere Ende der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und
dass das Lüfterrad (1) einteilig aus spritzgießfähigem Kunststoff
ausgebildet ist.
Der Hauptanspruch der Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen IV und IVa lautet:
1HIV.
Freilaufendes Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer
Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen
angeordneten Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt
verlaufenden Leitschaufeln (5), wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3)
über den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen
Diffusor (6) bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende
äußere Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α)
sowie der äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe (3) mit dem
Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch
gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im
Querschnitt eine strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass
sich die Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das
äußere Ende der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das
Lüfterrad (1) einteilig ausgebildet ist.
Der Hauptanspruch der Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen V und Va lautet:
1HV.
Freilaufendes Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer
Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen
angeordneten Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt
verlaufenden Leitschaufeln (5), wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3)
über den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen
Diffusor (6) bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende
äußere Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α)
sowie der äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe (3) mit dem
Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch
gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im
Querschnitt eine strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass
sich die Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das
äußere Ende der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das
Lüfterrad (1) einteilig aus spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.
Der Hauptanspruch der Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen VI und VIa lautet:
1HVI.
Freilaufendes Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer
Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen
angeordneten Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt
verlaufenden Leitschaufeln
(5), wobei die Bodenscheibe
(2), die
Deckscheibe (3) und die Leitschaufeln (5) Strömungskanäle begrenzen,
durch die das Strömungsmedium radial nach außen geführt wird, wobei
Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den äußeren Rand des
Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6) bilden und wobei der
über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere Randbereich (2.1) der
Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie der äußere Randbereich
(3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als
Diffusor
(6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die
Leitschaufeln
(5)
des Schaufelkranzes
im Querschnitt
eine
strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die
Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende
der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1)
einteilig aus spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.
Es folgen die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge VII bis IX, XI und XII, deren
jeweilige Änderungen ebenfalls gegenüber der erteilten Fassung durch
Unterstreichung hervorgehoben sind.
Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag VII lautet:
1HVII. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3) mit
Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen angeordneten Schaufelkranz
mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden Leitschaufeln (5),
wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den äußeren Rand des
Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6) bilden und wobei der
über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere Randbereich (2.1) der
Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie der äußere Randbereich
(3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als
Diffusor
(6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die
Leitschaufeln
(5)
des Schaufelkranzes
im Querschnitt
eine
strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die
Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende
der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1) mit
einem Spritzgießwerkzeug in einem Arbeitsgang einteilig ausgebildet ist.
Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag VIII lautet:
1HVIII. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3) mit
Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen angeordneten Schaufelkranz
mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden Leitschaufeln (5),
wobei die Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den äußeren Rand
des Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6) bilden und wobei
der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere Randbereich (2.1) der
Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie der äußere Randbereich
(3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als
Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die
Leitschaufeln
(5)
des Schaufelkranzes
im Querschnitt
eine
strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die
Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende
der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1) mit
einem Spritzgießwerkzeug
in
einem Arbeitsgang
einteilig
aus
spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.
Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag IX lautet:
1HIX. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3) mit
Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen angeordneten Schaufelkranz
mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden Leitschaufeln (5),
wobei die Bodenscheibe (2), die Deckscheibe (3) und die Leitschaufeln (5)
Strömungskanäle begrenzen, durch die das Strömungsmedium radial nach
außen geführt wird, wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den
äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6)
bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere
Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie
der äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel
(β) aufgeweitet als Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet,
dass die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im Querschnitt eine
strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die
Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende
der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1) mit
einem Spritzgießwerkzeug
in
einem Arbeitsgang
einteilig
aus
spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.
Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag XI lautet:
1HXI. Freilaufendes Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer
Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen
angeordneten Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt
verlaufenden Leitschaufeln (5), wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3)
über den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen
Diffusor (6) bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende
äußere Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α)
sowie der äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe (3) mit dem
Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch
gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im
Querschnitt eine strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass
sich die Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das
äußere Ende der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das
Lüfterrad (1) mit einem Spritzgießwerkzeug in einem Arbeitsgang einteilig
aus spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.
Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag XII lautet:
1HXII. Freilaufendes Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer
Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen
angeordneten Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt
verlaufenden Leitschaufeln
(5), wobei die Bodenscheibe
(2), die
Deckscheibe (3) und die Leitschaufeln (5) Strömungskanäle begrenzen,
durch die das Strömungsmedium radial nach außen geführt wird, wobei die
Bodenscheibe (2) und die Deckscheibe (3) über den äußeren Rand des
Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6) bilden und wobei der
über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere Randbereich (2.1) der
Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie der äußere Randbereich
(3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als
Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die
Leitschaufeln
(5)
des Schaufelkranzes
im Querschnitt
eine
strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die
Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende
der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1) mit
einem Spritzgießwerkzeug
in
einem Arbeitsgang
einteilig
aus
spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist
statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2.
Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend
festgestellt wurde,
ist der auf die Widerrufsgründe
fehlender
Patentfähigkeit im Sinne der §§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG,
unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit
gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG sowie unzulässiger Erweiterung nach § 21 Abs. 1
Nr. 4 PatG gestützte Einspruch zulässig; dahingehende Einwendungen hat die
Patentinhaberin auch nicht vorgebracht.
3.
In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg, denn
der im Einspruchsverfahren gegen den Bestand des Patents im Umfang des
erteilten Patentanspruchs 1 geltend gemachte Widerrufsgrund mangelnder
Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erweist sich als durchgreifend.
Dies gilt ebenso für die Gegenstände der Hauptansprüche in den Fassungen der
Hilfsanträge I, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, V, Va, VI, VIa, VII, VIII, IX, XI und XII in dieser
durch die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung
vorgegebenen Reihenfolge. Insoweit kann die Frage nach dem Vorliegen weiterer
Widerrufsgründe dahingestellt bleiben.
4.
Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift
DE 10 2011 013 677 B4, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, ein Lüfterrad
sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung.
Lüfterräder würden insbesondere in der Klima- und Belüftungstechnik eingesetzt.
Aus dem Stand der Technik seien Lüfterräder sowohl mit vorwärts gekrümmten – in
Laufrichtung von innen nach außen geneigten – Leitschaufeln gemäß der Lehre der
Druckschrift D2 (DE 696 25 917 T2), aber auch mit rückwärts gekrümmten – folglich
gegen die Laufrichtung von innen nach außen geneigten – Leitschaufeln bekannt,
wobei letztere überwiegend für größere Volumenströme zum Einsatz kommen
würden (vgl. Absätze [0001], [0002], [0004] u. [0008]).
Aus der Druckschrift D5 gehe ein Laufrad für Ventilatoren hervor, dessen
Seitenwände über die äußeren Enden der Leitschaufeln vorstehen würden. Der
Austrittsquerschnitt sei unmittelbar an den äußeren Enden der Schaufeln verengt
und erst gegen den Austrittsrand zu erweitert. Dadurch werde eine gleichmäßige
Abnahme der absoluten Austrittsgeschwindigkeit der Luft und damit eine stoßlose
Umsetzung in Druck erhalten (vgl. Absatz [0011]).
Ferner zähle mit der Druckschrift D4 ein Lüfterrad zum Stand der Technik, bei dem
die Leitschaufeln jeweils als gekrümmtes Profil ausgebildet seien. Jede Leitschaufel
verfüge über ein als Kern ausgebildetes Einlegeteil, der dem Luftstrom zuweisend
allseitig von dem Kunststoff eines Spritzgusskörpers umschlossen sei (vgl. Absatz
[0010]).
Der gattungsbildende Stand der Technik in Gestalt der Druckschrift D1 zeige ein
Lüfterrad mit einer Bodenscheibe, einer Deckscheibe mit einer Eintrittsöffnung und
einem dazwischen angeordneten Schaufelkranz. Dieser sei mit in Laufrichtung
rückwärts gekrümmt verlaufenden Leitschaufeln versehen. Die Bodenscheibe und
die Deckscheibe würden mit ihrem äußeren Rand über den Schaufelkranz
hinausragen und einen Diffusor bilden. Der über die Leitschaufeln ragende äußere
Randbereich der Bodenscheibe und der Deckscheibe sei mit einem Öffnungswinkel
aufgeweitet. Diese aufgeweiteten Randbereiche sowie der äußere Rand der
Leitschaufeln würden einen rotierenden Diffusor bilden. Das Lüfterrad bestehe aus
den beschriebenen Einzelteilen, die aufwändig miteinander verbunden werden
müssen (vgl. Absatz [0007]).
All diese bekannten Lüfterräder würden insoweit einen weiteren Entwicklungsbedarf
erfordern (vgl. Absatz [0006]).
Gemäß Absatz
[0012] besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung
dementsprechend darin, das gattungsgemäße Lüfterrad und das Verfahren zu
seiner Herstellung so auszubilden, dass es mit einem höheren Wirkungsgrad sowie
geringerer Geräuschbildung und reduzierten Herstellungskosten bei gleichzeitiger
Erhöhung der Lebensdauer arbeitet.
5.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem
Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der
Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder Bachelor of Engineering der
Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in
der Entwicklung und Konstruktion von Strömungsarbeitsmaschinen verfügt.
Bedarfsweise zieht dieser einen auf dem Gebiet der Herstellungsverfahren von
Komponenten der Lüftungstechnik erfahrenen Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)
oder Bachelor of Engineering der Fachrichtung Fertigungstechnik zu Rate.
6.
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des
Sinngehalts sind nachstehend die Hauptansprüche sämtlicher nach Antragslage
geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in
einer zusammenfassenden Merkmalsgliederung wiedergegeben. Hierbei stehen die
Hochzeichen der hiermit versehenen Bezugssymbole für die Patentansprüche 1 in
den Fassungen der entsprechend bezifferten Hilfsanträge, in denen diese
Merkmalsangaben ergänzend oder ersetzend gegenüber dem Anspruch 1 in der
erteilten Fassung bzw. nach Hauptantrag (hervorgehobene Bezugssymbole)
aufgeführt sind.
6.1
Patentanspruch 1 in den verteidigten Fassungen:
M1HA, HI-HIII, HVII-HIX Lüfterrad (1) mit
M1HIV-HVI, HXI, HXII
Freilaufendes Lüfterrad (1) mit
M1.1
M1.2
M1.3
M1.3.1
einer Bodenscheibe (2),
einer Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und
mit einem dazwischen angeordneten Schaufelkranz
mit
in Laufrichtung
rückwärts gekrümmt
verlaufenden Leitschaufeln (5),
M1.6HIII, HVI, HIX, HXII
wobei die Bodenscheibe (2), die Deckscheibe (3) und die
M1.4
M1.4.1
M1.4.2
M1.4.3
M1.4.1.1
Leitschaufeln (5) Strömungskanäle begrenzen, durch die
das Strömungsmedium radial nach außen geführt wird,
wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den
äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und
einen Diffusor (6) bilden und
wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2)
ragende äußere Randbereich
(2.1)
der
Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α)
sowie
der äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe
(3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet
als Diffusor (6) ausgebildet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.3.2
die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im
Querschnitt
eine
strömungsoptimierte
Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die
Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen
verjüngen und das äußere Ende der
Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und
dass
M1.5HA, HI-HVI
M1.5HVII-HXII
das Lüfterrad (1) einteilig ausgebildet ist,
das Lüfterrad (1) mit einem Spritzgießwerkzeug in einem
M1.5.1HII, HIII, HV, HVI, HVIII, HIX, HXI, HXII
das Lüfterrad
(1) aus spritzgießfähigem
Arbeitsgang einteilig ausgebildet ist,
Kunststoff ausgebildet ist.
Mit dem Merkmal M1HA, HI-HIII, HVII-HIX
richtet sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 auf ein Lüfterrad, das im Betrieb – also in einem rotierenden
Zustand – ein zu förderndes Strömungsmedium ansaugt und radial nach außen
abführt (vgl. Absatz [0015]). Dabei ergibt sich die Förderwirkung des Lüfterrads
entweder durch ein Zusammenwirken mit einem vom Anspruchswortlaut nicht
umfassten Strömungsgehäuse oder allein durch seine freilaufende Ausführung, wie
es das Merkmal M1HIV-HVI, HXI, HXII fordert, unter dessen Verzicht. Weitergehende
bauliche Restriktionen für das Lüfterrad ergeben sich aus dem Merkmal M1HIV-
HVI, HXI, HXII nicht, vielmehr kommt ihm lediglich ein Verständnis im Sinne einer
Eignung des Lüfterrads für einen Betrieb ohne ein vom Anspruchswortlaut ohnehin
nicht umfasstes Strömungsgehäuse zu.
Figur 3 der Patentschrift
Das Lüfterrad weist in einer nicht abschließenden Aufzählung eine Boden- und eine
Deckscheibe mit einem dazwischenliegend angeordneten Schaufelkranz auf. Bei
der Boden- wie auch der Deckscheibe nach den Merkmalen M1.1 und M1.2 handelt
es sich – der eigentlichen Wortbedeutung entsprechend – jeweils um eine
rotationssymmetrische Struktur, deren radiale Erstreckung ein Mehrfaches ihrer
axialen Erstreckung ausmacht. Gemäß dem Ausführungsbeispiel kann die
Bodenscheibe dabei der Anbindung der Antriebseinheit dienen (vgl. Absatz [0022]).
Hingegen weist die Deckscheibe gemäß dem Merkmal M1.2 zwingend eine
Eintrittsöffnung auf, durch die das Strömungsfluid von außen angesaugt wird (vgl.
Absatz [0015]). Die bauliche Gestaltung der Boden- und Deckscheibe selbst legt
der Anspruch nicht weiter fest, außer dass sie zwischen sich einen Schaufelkranz
im Sinne des Merkmals M1.3 aufnehmen, dessen einzelne Leitschaufeln nach dem
Merkmal M1.3.1 in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufen, d.h. die
Leitschaufeln nach außen gegen die Laufrichtung gekrümmt angeordnet sind (vgl.
Absatz [0022]). Ferner weisen die Leitschaufeln des Schaufelkranzes entsprechend
dem Merkmal M1.3.2 eine strömungsoptimierte Profilform auf, die sich durch einen
nach außen verjüngenden Querschnitt und durch ein in eine – im Querschnitt
ersichtlichen – Spitze auslaufendes äußeres Ende auszeichnet. Ein sich
verjüngender Querschnitt bedingt dabei nach der Gesamtoffenbarung eine über
einen Großteil der Längserstreckung des Profils abnehmende Dicke.
Zur Bildung eines sogenannten Diffusors nach dem Verständnis des Merkmals
M1.4.1 schreibt das Merkmal M1.4 lediglich vor, dass die Boden- und Deckscheibe
über den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen (vgl. Figuren 1 u. 3,
Absatz [0016]). Insofern kommt dem sogenannten Diffusor nicht etwa ein
Verständnis als zusätzliches separates Bauteil, sondern lediglich als integraler
Bestandteil der Boden- und Deckscheibe zu. Die Ausgestaltung eines so definierten
Diffusors
–
rekapituliert
im Merkmal M1.4.1.1
–, der
fachüblich die
Fließgeschwindigkeit einer Strömung vermindert, um den in ihr herrschenden,
statischen Druck zu erhöhen, wird in den Merkmalen M1.4.2 und M1.4.3 weiter
konkretisiert. So liegen die über die Leitschaufelspitzen ragenden, äußeren
Randbereiche der Boden- und Deckscheibe jeweils aufgeweitet vor, mit anderen
Worten erweitert sich der zwischen den äußeren Randbereichen der Boden- und
Deckscheibe eingeschlossene Strömungsraum radial nach außen. Die Aufweitung
des Randbereichs der Bodenscheibe bemisst sich dabei nach einem
Öffnungswinkel α entsprechend dem Merkmal M1.4.2, die der Deckscheibe nach
einem Öffnungswinkel β entsprechend dem Merkmal M1.4.3. Die jeweilige Größe
der Öffnungswinkel α und β sowie ihr Verhältnis zueinander bleibt dabei dem
Gestaltungsspielraum des Fachmanns überlassen.
Nach dem Merkmal M1.5HA, HI-HVI
ist das anspruchsgemäß zumindest aus einer
Boden-, einer Deckscheibe und einem Schaufelkranz bestehende Lüfterrad einteilig
ausgebildet. In der Streitpatentschrift wird der Begriff „einteilig“ nicht weiter erläutert,
nur Anspruch 3 sowie Absatz [0022] der Beschreibung des Ausführungsbeispiels
sind hierzu zu entnehmen, dass das Lüfterrad bevorzugt in einem Arbeitsgang
mittels Spritzgießverfahren als einteiliges Lüfterrad gefertigt werden soll. Insofern
schließt das Merkmal M1.5HA, HI-HVI für sich ohne Beschränkung auf ein bestimmtes
Fertigungsverfahren oder bevorzugte Werkstoffe nur mehrteilige Ausgestaltungen
des Lüfterrads aus, deren Einzelteile nach Fertigstellung lösbar miteinander in
Verbindung stehen. Erst mit dem Merkmal M1.5HVII-HXII wird als Fertigungsverfahren
für das Lüfterrad ausschließlich das Spritzgießen vorgegeben, das unter
Verwendung eines entsprechenden Werkzeugs in einem Arbeitsgang zu seiner
einteiligen Ausbildung führt. Neben der ausschließlichen Verwendung eines
einzigen Formwerkzeugs impliziert die Angabe „in einem Arbeitsgang“ dabei die
Durchführung der einzelnen fachüblichen Arbeitsschritte wie beispielsweise das
Plastifizieren und Dosieren, Einspritzen, Nachdrücken und Kühlen sowie Entformen
auf einer Spritzgießmaschine. Hiervon ausgehend hängt die Realisierung des
Merkmals M1.5HVII-HXII lediglich von der nicht definierten Ausgestaltung des einen
Formwerkzeugs und nicht näher erläuterten Randbedingungen
für einen
Prozessablauf ab, die das Streitpatent als Voraussetzung für eine Ausführbarkeit
bzw. ein Nacharbeiten allerdings selbst als dem Fachmann bekannt erachtet. Mit
Ausnahme einer weiterhin – nunmehr auf die Fertigung im Spritzgießverfahren
zurückgehenden – einteiligen Ausführung des Lüfterrads ergeben sich hieraus
keine zusätzlichen baulichen Festlegungen. Insofern lässt dieses Merkmal noch
keine Rückschlüsse auf den oder die Werkstoffe für die Einzelkomponenten wie
Bodenscheibe, Deckscheibe oder Schaufelkranz zu, solange sie nur dem
vorgegebenen Urfomverfahren „Spritzgießen“ zugänglich sind.
Eine Einschränkung bezüglich der Werkstoffwahl für das Lüfterrad als Ganzes geht
hingegen mit dem Merkmal M1.5.1HII, HIII, HV, HVI, HVIII, HIX, HXI, HXII einher, das zwar als
alleiniges Material im Sinne eines Geeignetheitskriteriums einen dem Spritzgießen
zugänglichen Kunststoff festlegt, allerdings nur in Verbindung mit dem Merkmal
M1.5HVII-HXII auch das entsprechende Herstellungsverfahren vorschreibt.
Im Merkmal M1.6HIII, HVI, HIX, HXII wird eine räumliche Anordnung der Bodenscheibe,
der Deckscheibe und der Leitschaufeln des Schaufelkranzes zueinander bestimmt,
sodass sie definierte Strömungskanäle begrenzen. Den Betrieb des Lüfterrads
vorausgesetzt,
sollen
die
Strömungskanäle
eine
Abführung
des
Strömungsmediums radial nach außen bewirken. Die besagte Wirkung sowie der
Erfolg einer Ausbildung von
in
ihrer Form nicht näher
festgelegten
Strömungskanälen sind jedoch schon den in den Merkmalen M1.1, M1.2, M1.3 und
M1.3.1 des erteilten Patentanspruchs 1 aufgeführten Einzelkomponenten zu
unterstellen.
6.2
Nebengeordneter Verfahrensanspruch 2 bzw. 3 in den verteidigten
Fassungen:
V1
Verfahren zur Herstellung eines Lüfterrades nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
V2
das Lüfterrad (1) mit einem Spritzgießwerkzeug in einem
Arbeitsgang einteilig gefertigt wird.
Der auf ein Verfahren zur Herstellung eines Lüfterrads nach Anspruch 1 (Merkmal
V1) gerichtete Nebenanspruch umfasst als einzigen Schritt V2 eines
Herstellungsverfahrens, dass das Lüfterrad mit einem Spritzgießwerkzeug in einem
Arbeitsgang einteilig gefertigt wird. Dieser hat bereits sinngemäß in Form des
Merkmals M1.5HVII-HXII Eingang
in den eine Vorrichtung betreffenden
Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen VII bis IX, XI und XII gefunden.
Dem Verfahrensschritt V2 wird daher dasselbe Verständnis wie dem beinahe
wortgleichen Merkmal M1.5HVII-HX zuteil.
7.
Die Frage, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag
sowie nach den Hilfsanträgen I, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, V, Va, VI, VIa, VII, VIII, IX, XI
und XII wegen unzulässiger Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) oder wegen
fehlender Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) nicht zulässig sind, kann als nicht
entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben, weil die Gegenstände jeweils nicht
auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und der Gegenstand des Patents deshalb nicht
patentfähig ist (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
7.1
Dem Gegenstand des mit dem Hauptantrag aufgestellten Patentanspruchs 1
mangelt es nämlich ausgehend von dem aus der Druckschrift D1 bekannten
Lüfterrad unter Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift D4 an erfinderischer
Tätigkeit.
Figur 5 der Druckschrift D1
Entsprechend den Erläuterungen der Patentinhaberin
in der mündlichen
Verhandlung sowie in der Patentschrift bietet sich zur Lösung des dort
angegebenen technischen Problems, insbesondere die Lehre der Druckschrift D1
als geeigneter Ausgangspunkt für weitergehende Überlegungen des Fachmanns
an. Dieser entnimmt der Druckschrift D1 ein Lüfterrad, das eine Boden- 1 und eine
mit einer Eintrittsöffnung 5 versehene Deckscheibe 3 aufweist, zwischen denen ein
Schaufelkranz, bestehend aus in Laufrichtung von innen nach außen gegen die
Laufrichtung gekrümmt verlaufenden Leitschaufeln 2, aufgenommen ist (vgl.
Anspruch 9). Ferner stehen Randbereiche 7, 14 der Boden- und Deckscheibe 1, 3
über den Schaufelaustrittsdurchmesser hinaus und definieren auf diese Weise
einen ringförmigen Diffusionsraum 16, dessen Querschnittsprofil trapezförmig unter
einem jeweiligen Öffnungswinkel nach außen aufgeweitet vorliegt (vgl. Figur 5,
Seite 6, Zeilen 7 bis 10, Seite 6, Zeile 35 bis Seite 7, Zeile 13).
Insoweit erfüllt das aus der Druckschrift D1 bekannte, – zwischen den Parteien
unstrittig – gattungsgemäße Lüfterrad bereits sämtliche Maßgaben nach den
Merkmalen M1HA, HI-HIII, HVII-HIX, M1.1, M1.2, M1.3, M1.3.1 sowie der Merkmalsgruppe
M1.4.X des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung.
Als Unterschiede verbleiben die kennzeichnenden Merkmale M1.3.2 und M1.5HA, HI-
HVI, denn zum einen lässt die Offenbarung der Druckschrift D1 keine unmittelbaren
und eindeutigen Rückschlüsse auf eine ein- oder mehrteilige Ausbildung des
Lüfterrads zu und zum anderen besitzen die Leitschaufeln des Schaufelkranzes
jeweils über ihre gesamte Erstreckung den selben Querschnitt.
Der mit der Optimierung der strömungsmechanischen Verhältnisse des Lüfterrads
betraute Fachmann erkennt
in dieser Gestaltung
der Leitschaufeln
aerodynamisches Verbesserungspotential, um Druckverluste an den aufgrund ihrer
Formgebung nur unzulänglich angeströmten Leitschaufeln zu reduzieren. Eine
Veranlassung, das aus der Druckschrift D1 hervorgehende Lüfterrad hierzu im
Sinne des Merkmals M1.3.2 auszugestalten, erhält er durch die Druckschrift D4, in
der auf „besonders strömungsgünstige Ausformungen der Lüfterschaufeln und der
von diesen begrenzten Strömungskanäle“ hingewiesen wird (vgl. D4: Absatz
[0002]). Im Zuge der Umsetzung dieser Anregung bezüglich des Lüfterrads nach
der Druckschrift D1 kommt dabei das in der nachfolgend eingeblendeten Figur 3 der
Druckschrift D4
dargestellte Querschnittsprofil einer Leitschaufel, dort
Lüfterschaufel LS, in Betracht, das insofern den Anforderungen des Merkmals
M1.3.2 an eine strömungsoptimierte Profilform entspricht, als es sich – in Analogie
zur Figur 2 der Streitpatentschrift – im Querschnitt nach außen verjüngt und sein
äußeres Ende in einer – im Querschnitt ersichtlichen – Spitze mündet.
Figur 3 der Druckschrift D4
Gemäß den Ausführungen in Absatz [0002] der Druckschrift D4 erweist sich bei
solch strömungsgünstigen Ausformungen der Leitschaufeln LS die Ausführung des
Lüfterrads als Kunststoff- Spritzgussteil als besonders vorteilhaft. Für die Fertigung
eines derart ausgebildeten Lüfterrads ist vorgeschlagen, in einem ersten Schritt die
den Trägerkörper bildende Bodenscheibe BO und die wenigstens eine Leitschaufel
LS im Einkomponenten-Spritzguss herzustellen. In einem zweiten Schritt wird eine
Deckscheibe, dort Deckel DE, als Gegenkörper zu der Bodenscheibe BO auf die ihr
entgegengesetzten Enden der Leitschaufeln LS aufgesetzt und mit diesen fest
verbunden. Als bevorzugte Verbindungstechniken sollen dabei neben kraft- bzw.
reibschlüssigen auch stoffschlüssige Fügeverfahren zum Einsatz kommen, explizit
erwähnt ist hierbei das Ultraschallschweißen (vgl. D4: Absatz [0025]). Ein auf diese
Weise hergestelltes, nicht zerstörungsfrei demontierbares Lüfterrad genügt insoweit
auch den sich aus dem Merkmal M1.5HA, HI-HVI ergebenden Verständnis einer
einteiligen Ausbildung.
Die Beschwerdeführerin hat zwar zutreffend festgestellt, dass die in der Druckschrift
D4 vorgeschlagenen Fügeverfahren Störkörper beispielsweise in Form von
Schweißnähten im Strömungsraum des Lüfterrads bedingen würden mit negativen
Folgen für dessen Wirkungsrad und Geräuschentwicklung. Diese Einschätzung
verkennt jedoch, dass das Merkmal M1.5HA, HI-HVI kein Fügeverfahren, sondern
ausschließlich eine einteilige Ausbildung – entsprechend vorstehendem
Verständnis – vorgibt und infolgedessen auch der erteilte Patentanspruch 1
derartige fertigungsbedingte Strömungswiderstände nicht vollständig ausschließt.
Die gemeinsame Anwendung der aus der Druckschrift D4 hervorgehenden
Maßnahmen bei dem Lüfterrad der Druckschrift D1 liegt von daher als eine
mögliche, dem Fachmann präsente und sich anbietende Alternative für seine
effizienzgesteigerte und teilereduzierte Ausbildung nahe.
Somit ist das Patent im Umfang des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht
bestandsfähig.
7.2
Ein Lüfterrad in einer die Merkmale nach dem Hauptanspruch gemäß dem
Hilfsantrag XII aufweisenden Fassung, die gegenüber der Merkmalskombination
nach Hauptantrag insgesamt um die Merkmale M1.5.1HII, HII, HV, HVI, HVIII, HIX, HXI, HXII
und M1.6HIII, HVI, HIX, HXII ergänzt ist sowie die geänderten Merkmale M1HIV-HVI, HXI, HXII
und M1.5HVII-HXII enthält, beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Insoweit gelten nachstehende Ausführungen sinngemäß auch
für die
Patentansprüche 1 in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis IX
und XI, die gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
lediglich Teilmengen oder nur eines der vorstehend bezeichneten Merkmale
umfassen.
Die Ausführung als freilaufendes Lüfterrad entsprechend dem Merkmal M1HIV-HVI,
HXI, HXII ist bereits Gegenstand der Druckschrift D1 (vgl. D1: Seite 8, Zeilen 1 bis 3).
Wie der Fachmann aus den Figuren 3 bis 5 dieser Druckschrift unmittelbar erfasst,
bilden zudem die Boden- und Deckscheibe 1, 3 im Verbund mit den Leitschaufeln 2
nach dem Verständnis des Merkmals M1.6HIII, HVI, HIX, HXII mehrere dreidimensionale
Hohlräume aus, die dazu dienen, das zu fördernde Medium radial nach außen zu
führen.
Dem Fachmann erschließt sich auch die mit einem Spritzgießwerkzeug in einem
Arbeitsgang einteilige Ausbildung des Lüfterrads nach dem Merkmal M1.5HVII-HXII
unter Berücksichtigung seines Fachwissens aus dem Stand der Technik in
naheliegender Weise, insbesondere unter der Prämisse der Gleichbehandlung des
Offenbarungsgehalts von Streitpatent und Stand der Technik.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, wird der eingangs definierte Fachmann im
Rahmen seiner routinemäßigen Überlegungen zur einteiligen Ausbildung des
freilaufenden Lüfterrads nach der Druckschrift D1 als Ergebnis seiner Kosten-
Nutzen-Abwägung auch die in der Druckschrift D4 bereits angesprochenen
Spritzgießverfahren – wie zum Hauptantrag ausgeführt – für dessen Herstellung in
Erwägung ziehen. Spritzgießverfahren für sich sind ihm dabei bereits aus seinem
Fachwissen geläufig, wobei er zur näheren Auswahl bei Bedarf einen auf dem
Gebiet der Herstellungsverfahren von Komponenten der Lüftungstechnik
erfahrenen Fertigungstechnik-Ingenieur zu Rate ziehen wird. Daher ist davon
auszugehen, dass der Fachmann zur Realisierung des Lüfterrads nicht bei der in
der Druckschrift D4 vorgeschlagenen Lösung verharrt, sondern unter Abwägung
technisch wirtschaftlicher Kriterien – wie der Werkzeugkosten gegenüber der zu
produzierenden Stückzahl – auch Alternativen ergreift, um beispielsweise den
Montageaufwand durch Reduktion der Einzelteile des Lüfterrads zu minimieren,
was er grundsätzlich immer anstrebt. Eine derartige Optimierungsüberlegung, die
im Ergebnis in einer einteiligen im Sinne von einstückigen Ausbildung des
Lüfterrads mündet, kann deshalb keine erfinderische Tätigkeit begründen. Vielmehr
ist hierin lediglich eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens und
Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw. fachübliche Vorgehensweise
zu sehen. Der Fachmann wird der einteiligen Konstruktion mit Hinterschneidungen
geschuldet eine hierfür geeignete Sonderform des Spritzgießens auswählen. Auch
solch komplexe Spritzgießverfahren beispielsweise mit verlorenen oder ziehbaren
Kernen, deren Einsatz das angegriffene Patent für seine Ausführbarkeit bzw.
Nacharbeiten hier selbst voraussetzt, waren dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt
allgemein bekannt. Exemplarisch sei hierzu auf die Druckschriften D10 und D11
verwiesen, die jeweils ein solches Verfahren mit einem Spritzgießwerkzeug in
einem Arbeitsgang zur Herstellung von Lüfterrädern nach dem gebotenen
Verständnis des Merkmals M1.5HVII-HXII offenbaren (vgl. D10: Anspruch 24, Seite 4,
Zeilen 17 u. 18; D11: Spalte 4, Zeilen 30 bis 32).
Denn gegensätzlich zur Auffassung der Beschwerdeführerin vermittelt die
Druckschrift D10 nicht ausschließlich einen Aufbau des Lüfterrads mit nur einer
Scheibe,
in diesem Fall der Deckscheibe 2-9, durch den – wie dem
Beschreibungsabsatz auf Seite 2, Zeilen 16 bis 21 zu entnehmen –
Hinterschneidungen in Entformungsrichtung vermieden werden können. Vielmehr
schließt der Abschnitt auf Seite 6, Zeilen 30 bis 33, auch alternative
Ausführungsformen mit ein, die sich je nach Anforderung in der Projektion in
Richtung Drehachse 2-12 durch eine Überlappung der beiden Scheibenringe 2-9
und 2-11 auszeichnen. Insoweit unterstellt die Lehre der Druckschrift D10 – im
Übrigen in Analogie zum Streitpatent – dem Fachmann bereits Kenntnisse über die
Umsetzbarkeit komplexer Spritzgießverfahren für die Herstellung eines einteiligen
Lüfterrads mit einem Werkzeug, das beispielsweise die Freistellung von
umlaufenden Hinterschnitten am Formteil ermöglicht (vgl. D10: a.a.O.). Die im
Merkmal M1.5HVII-HXII festgelegten Maßnahmen heben das beanspruchte Lüfterrad
folglich nicht von dem ab, was der Fachmann aus seinem Fachwissen schöpft und
vor dessen Hintergrund auch bereits im Stand der Technik mitliest.
Als Werkstoff eines so gefertigten Lüfterrads, das bei hohen Drehzahlbelastungen
Eigenschwingungen und Vibrationen ausgesetzt ist, bieten sich ferner aufgrund
ihrer hohen Bindenaht- und Kriechfestigkeit für diese Beanspruchungen besonders
geeignete Kunststoffe an. Da für die einteilige Ausbildung des Lüfterrads – wie
bereits nachgewiesen – als Fertigungsverfahren in naheliegender Weise ein
Spritzgießverfahren zum Einsatz kommt, auch um direkt verwendbare Formteile in
großer Stückzahl kostengünstig herstellen zu können, drängt sich spritzgießfähiger
Kunststoff entsprechend Merkmal M1.5.1HII, HIII, HV, HVI, HVIII, HIX, HXI, HXII als Material für
das aus der Druckschrift D1 bekannte Lüfterrad geradezu auf. Als Beleg hierfür
dienen wiederum die Druckschriften D4, D10 und D11, die explizit einen im
Spritzgießverfahren zu einem Lüfterrad verarbeitbaren Kunststoff benennen (vgl.
D4: Absätze [0013] bis [0015]; D10: Seite 2, Zeilen 16 bis 21; D11: Spalte 2, Zeile
53 bis Spalte 3, Zeile 30).
Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem
vorrangigen Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags verwiesen.
Da der Stand der Technik nach der Druckschrift D1 demnach bereits ein
freilaufendes Lüfterrad vorgibt, das sich zur Abänderung durch entsprechend der
Lehre der Druckschrift D4 strömungsoptimiert profilierte Querschnitte der
Leitschaufeln und für eine mit einem Spritzgießwerkzeug in einem Arbeitsgang
einteilige Ausbildung anbietet, liegt die gemeinsame Anwendung sämtlicher im
Patentanspruch 1HXII nach Hilfsantrag XII aufgeführter Merkmale gleichsam nahe.
Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen
im Lichte der
gebotenen Auslegung – wie im Abschnitt 6.1 ausgeführt – folgt, dass auch die
Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen I bis IX und
XI nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die jeweiligen Hauptansprüche
beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend
betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders zu bewertender
Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht
geltend gemacht.
Somit entzieht sich das Patent auch im Umfang der geltenden Patentansprüche 1
in den Fassungen der Hilfsanträge I bis IX, XI und XII einer Aufrechterhaltung.
7.3
In den Anspruchsfassungen der Hilfsanträge II bis VI mit dem Suffix „a“ ist
jeweils der Unteranspruch 2 gestrichen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1
nach den Hilfsanträgen IIa bis VIa entsprechen im Wortlaut denen der Hilfsanträge
II bis VI ohne Suffix „a“, weshalb sie deren Schicksal teilen.
7.4
Die vorstehenden Erwägungen des Senats betreffend das freilaufende
Lüfterrad gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag XII gelten mutatis
mutandis auch in Bezug auf das Verfahren zur Herstellung eines solchen Lüfterrads
gemäß dem Patentanspruch 3 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis VI
(ohne Suffix „a“) sowie dem Patentanspruch 2 der Hilfsanträge IIa bis VIa (mit Suffix
„a“).
Der Antragslage entsprechend bedurfte es zudem keiner weitergehenden
Beurteilung
der weiteren Ansprüche
der
den
jeweiligen Anträgen
zugrundeliegenden Anspruchssätze, da mit dem jeweils nicht gewährbaren bzw.
bestandsfähigen Hauptanspruch dem
jeweiligen Antrag als Ganzes nicht
stattgegeben werden kann. So hat die Patentinhaberin mit der Stellung der Anträge
zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im
Übrigen hat sie nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die
Ausgestaltungen nach den neben- und untergeordneten Ansprüchen zu einer
anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. vgl. BGH GRUR 1997,
120 ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH, GRUR 2012, 149 –
Sensoranordnung; BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
8.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentinhaberin
zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Geier
Kriener
Körtge
Sexlinger