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BPatG Beschluss vom 28.06.2023 – 9 W (pat) 27/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280623B9Wpat27.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 27/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juni 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:280623B9Wpat27.18.0

betreffend das Patent 10 2011 013 677

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 28. Juni 2023 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys.

Univ. Dr.-Ing. Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-

Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 11. März 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung wurde die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Lüfterrad“

am 18. August 2016 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 23. März 2017 Einspruch erhoben und

dabei die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1, Nr. 1, 2 und 4 PatG geltend gemacht.

In ihren Einlassungen hatte die Einsprechende die Ausführbarkeit der Lehre des

Patentanspruchs 2 aufgrund nicht ausreichender Offenbarung bemängelt. Zudem

gehe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei nicht

patentfähig wegen fehlender Neuheit oder in Ermangelung einer erfinderischen

Tätigkeit gegenüber dem auf Druckschriften gestützten Stand der Technik.

Die Patentinhaberin war dem Vorbringen entgegengetreten und beantragte das

Patent in der erteilten, hilfsweise zumindest in einer der Fassungen entsprechend

den in der mündlichen Anhörung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vom

29. November 2017 überreichten Anspruchssätzen nach den Hilfsanträgen 0 sowie

I bis VI zumindest beschränkt aufrechtzuerhalten. Am Ende der Anhörung

verkündete die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts den

Beschluss, das Patent 10 2011 013 677 zu widerrufen.

Gegen den ihr am 12. Februar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die beim

Deutschen Patent- und Markenamt am 5. März 2018 per Fax eingegangene

Beschwerde der Patentinhaberin, die sie mit Schriftsatz vom 26. Januar 2023

begründet hat. Hierin verteidigt sie ihr Patentbegehren in der erteilten Fassung

sowie mit ergänzenden Hilfsanträgen I, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, V, Va, VI, VIa und VII

bis XII auf Grundlage geänderter Anspruchssätze

für eine beschränkte

Aufrechterhaltung.

Die Einsprechende hat hierauf mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 repliziert und ihre

Argumentation gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents und den

Fassungen der geltenden Hilfsanträge dargelegt.

Aus ihrer Sicht sei der Gegenstand des erteilten, auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Unteranspruchs 2 aufgrund des in ihm enthaltenen Markenzeichens

„Z…“ für den Fachmann nicht ausführbar offenbart. Der Gegenstand des

erteilten Patentanspruchs 1 gehe ferner über den Inhalt der ursprünglichen

Anmeldung hinaus. Denn zum einen könne das Merkmal, wonach sich die

Leitschaufeln im Querschnitt nach außen verjüngen, den am Anmeldetag

eingereichten Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden. Zum

anderen umfasse der Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 durch die im

Prüfungsverfahren vorgenommene Streichung der Adjektive

„optimierter

rotierender“ in Bezug auf den angesprochenen Diffusor jetzt auch solche in nicht

optimierter bzw. nicht rotierender Ausführung. Weiterhin fehle es dem im erteilten

Patentanspruch 1 definierten Lüfterrad an der erforderlichen Neuheit zumindest

jedoch an erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem angeführten Stand der Technik.

Dementsprechend fehle es dem Lüfterrad nach dem erteilten Patentanspruch 1

gegenüber jedem der aus den Druckschriften

D5

D6

AT 21 977 B (aus dem Prüfungsverfahren),

GB 733 533 A,

D6’ DE 1 055 745 A (dem deutschsprachigen Familienmitglied zu D6),

D7

D8

AT 82 191 B und

JP H07 - 23 778 B2 bzw.

D8a

(englischsprachige Computerübersetzung der D8)

bekannten Gegenstände an der erforderlichen Neuheit. Zumindest beruhe es aber

insbesondere mit dem Inhalt der bereits im Prüfungsverfahren genannten

Druckschrift

D1

DE 203 03 443 U1

als Ausgangspunkt in Verbindung entweder mit der Lehre der Druckschrift D6 oder

der Lehre der Druckschrift D8 unter zusätzlicher Berücksichtigung des

Offenbarungsgehalts der Druckschrift

D10 WO 2006 / 013 067 A2 oder der Druckschrift

D11 US 6 224 335 B1

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag I sowie der Patentfähigkeit seines Gegenstands gelte gleiches wie für

das Lüfterrad gemäß dem erteilten Patentanspruch 1. Die in den Hilfsanträgen II,

III, IV, V und VI

formulierten Anspruchssätze seien sämtlich schon deshalb

unzulässig, da diese jeweils im Unteranspruch 2 das in den Anmeldeunterlagen

nicht offenbarte Merkmal eines Hochleistungsverbundwerkstoffs auf Polyamid-

Basis enthielten.

Ebenso stelle das in die Patentansprüche 1 der Fassungen nach den Hilfsanträgen

II, IIa, III, IIIa, V, Va, VI, VIa, VIII, X, IX, XI und XII aufgenommene Merkmal eines

spritzgießfähigen Kunststoffs eine unzulässige Erweiterung dar, das als reine

Materialangabe zudem nicht geeignet sei, eine erfinderische Tätigkeit zu

begründen. Die fehlende Offenbarung in der Streitpatentschrift zur einteiligen

Fertigung des Lüfterrads im Spritzgussverfahren stelle auch die Ausführbarkeit der

so beanspruchten Gegenstände in Frage.

Ferner finde sich das in die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge III, IIIa, VI, VIa, IX

und XII zusätzlich eingefügte Merkmal, wonach die Bodenscheibe, die Deckscheibe

und die Leitschaufeln Strömungskanäle begrenzen, durch die das

Strömungsmedium radial nach außen geführt wird, nicht in den ursprünglichen

Anmeldeunterlagen, sodass sie ebenfalls als unzulässig erweitert anzusehen seien.

Zudem sei dieses Merkmal aus jeder der Druckschriften D1, D6 und

D4

DE 10 2009 001 095 A1 bekannt.

Auch für die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge IV, IVa, V, Va, VI, VIa, XI und XII

sei wegen ihrer Vorgabe eines „freilaufenden“ Lüfterrads keine ursprüngliche

Offenbarung gegeben.

Das in den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge VII bis XII ergänzte Merkmal, nach

dem das Lüfterrad mit einem Spritzgießwerkzeug in einem Arbeitsgang einteilig

ausgebildet ist, stelle im Übrigen – mangels Offenbarung hierzu – keine für einen

Fachmann nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln dar.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin

den Hilfsantrag X zurückgenommen und ihr Patent zuletzt im Umfang der erteilten

Fassung sowie hilfsweise mit den nunmehr 16 vorbenannten Hilfsanträgen

verteidigt und beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 29. November 2017 aufzuheben und das Patent

10 2011 013 677 wie erteilt aufrecht zu erhalten.

Hilfsweise beantragte sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der

Beschreibung und der Zeichnungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des

Patents mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag I,

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag II,

- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag IIa,

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag III,

- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag IIIa,

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag IV,

- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag IVa,

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag V,

- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag Va,

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag VI,

- Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag VIa,

-

-

-

-

-

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag VII,

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag VIII,

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag IX,

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag XI,

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag XII,

jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2023.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:

1. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3) mit

Eintrittsöffnung

(4) und mit einem dazwischen angeordneten

Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden

Leitschaufeln (5), wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über

den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen

Diffusor (6) bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2)

ragende äußere Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem

Öffnungswinkel

(α) sowie der äußere Randbereich (3.1) der

Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als Diffusor

(6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln

(5) des Schaufelkranzes im Querschnitt eine strömungsoptimierte

Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die Leitschaufeln (5) im

Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende der

Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1)

einteilig ausgebildet ist.

Hieran schließt sich der rückbezogene Anspruch 2 mit folgendem Wortlaut an:

2. Lüfterrad nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das

Lüfterrad (1) aus dem Hochleistungsverbundwerkstoff Z… besteht.

Der auf ein Verfahren zur Herstellung eines Lüfterrads nach Anspruch 1

gerichtete, nebengeordnete Anspruch 3 lautet in der erteilten Fassung:

3. Verfahren zur Herstellung eines Lüfterrades nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass das Lüfterrad

(1) mit einem

Spritzgießwerkzeug in einem Arbeitsgang einteilig gefertigt wird.

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags I umfasst

lediglich 2 Ansprüche, hiervon hat der Anspruch 1HI den Wortlaut des erteilten

Patentanspruchs 1 erhalten und der nebengeordnete Anspruch 2 entspricht

inhaltlich unverändert dem nebengeordneten Anspruch 3 der erteilten

Fassung. Der erteilte Unteranspruch 2 wurde gestrichen.

Es folgen die Hauptansprüche der geltenden Hilfsanträge II, IIa, III, IIIa, IV,

IVa, V, Va, VI und VIa in der vorgegebenen Reihenfolge, deren jeweilige

Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung

hervorgehoben sind. Der jeweils nebengeordnete Verfahrensanspruch dieser

Hilfsanträge blieb gegenüber dem erteilten Anspruch 3 unverändert. Der

Unteranspruch 2 der Anspruchssätze nach den Hilfsanträgen II bis VI ohne

Suffix „a“ erhielt jeweils folgende Fassung:

2. Lüfterrad nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das

Lüfterrad (1) aus einem Hochleistungsverbundwerkstoff auf Polyamid-

Basis besteht.

Hingegen wurde in den Anspruchssätzen der Hilfsanträge II bis VI mit dem

Suffix „a“ auf die Ausführung des Lüfterrads nach dem erteilten Unteranspruch

2 verzichtet.

Der Hauptanspruch der Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen II und IIa

lautet:

1HII. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3) mit

Eintrittsöffnung

(4) und mit einem dazwischen angeordneten

Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden

Leitschaufeln (5), wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über

den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen

Diffusor (6) bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2)

ragende äußere Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem

Öffnungswinkel

(α) sowie der äußere Randbereich

(3.1) der

Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als Diffusor

(6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln

(5) des Schaufelkranzes im Querschnitt eine strömungsoptimierte

Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die Leitschaufeln (5) im

Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende der

Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1)

einteilig aus spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.

Der Hauptanspruch der Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen III und IIIa

lautet:

1HIII. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3)

mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen angeordneten

Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden

Leitschaufeln (5), wobei die Bodenscheibe (2), die Deckscheibe (3) und

die Leitschaufeln (5) Strömungskanäle begrenzen, durch die das

Strömungsmedium

radial nach außen geführt wird, wobei

Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den äußeren Rand des

Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6) bilden und wobei

der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere Randbereich

(2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie der

äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel

(β) aufgeweitet als Diffusor

(6) ausgebildet sind, dadurch

gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im

Querschnitt eine strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen,

dass sich die Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen

und das äußere Ende der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und

dass das Lüfterrad (1) einteilig aus spritzgießfähigem Kunststoff

ausgebildet ist.

Der Hauptanspruch der Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen IV und IVa lautet:

1HIV.

Freilaufendes Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer

Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen

angeordneten Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt

verlaufenden Leitschaufeln (5), wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3)

über den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen

Diffusor (6) bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende

äußere Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α)

sowie der äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe (3) mit dem

Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch

gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im

Querschnitt eine strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass

sich die Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das

äußere Ende der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das

Lüfterrad (1) einteilig ausgebildet ist.

Der Hauptanspruch der Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen V und Va lautet:

1HV.

Freilaufendes Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer

Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen

angeordneten Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt

verlaufenden Leitschaufeln (5), wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3)

über den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen

Diffusor (6) bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende

äußere Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α)

sowie der äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe (3) mit dem

Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch

gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im

Querschnitt eine strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass

sich die Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das

äußere Ende der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das

Lüfterrad (1) einteilig aus spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.

Der Hauptanspruch der Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen VI und VIa lautet:

1HVI.

Freilaufendes Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer

Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen

angeordneten Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt

verlaufenden Leitschaufeln

(5), wobei die Bodenscheibe

(2), die

Deckscheibe (3) und die Leitschaufeln (5) Strömungskanäle begrenzen,

durch die das Strömungsmedium radial nach außen geführt wird, wobei

Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den äußeren Rand des

Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6) bilden und wobei der

über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere Randbereich (2.1) der

Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie der äußere Randbereich

(3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als

Diffusor

(6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die

Leitschaufeln

(5)

des Schaufelkranzes

im Querschnitt

eine

strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die

Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende

der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1)

einteilig aus spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.

Es folgen die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge VII bis IX, XI und XII, deren

jeweilige Änderungen ebenfalls gegenüber der erteilten Fassung durch

Unterstreichung hervorgehoben sind.

Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag VII lautet:

1HVII. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3) mit

Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen angeordneten Schaufelkranz

mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden Leitschaufeln (5),

wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den äußeren Rand des

Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6) bilden und wobei der

über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere Randbereich (2.1) der

Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie der äußere Randbereich

(3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als

Diffusor

(6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die

Leitschaufeln

(5)

des Schaufelkranzes

im Querschnitt

eine

strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die

Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende

der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1) mit

einem Spritzgießwerkzeug in einem Arbeitsgang einteilig ausgebildet ist.

Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag VIII lautet:

1HVIII. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3) mit

Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen angeordneten Schaufelkranz

mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden Leitschaufeln (5),

wobei die Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den äußeren Rand

des Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6) bilden und wobei

der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere Randbereich (2.1) der

Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie der äußere Randbereich

(3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als

Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die

Leitschaufeln

(5)

des Schaufelkranzes

im Querschnitt

eine

strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die

Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende

der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1) mit

einem Spritzgießwerkzeug

in

einem Arbeitsgang

einteilig

aus

spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.

Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag IX lautet:

1HIX. Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer Deckscheibe (3) mit

Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen angeordneten Schaufelkranz

mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufenden Leitschaufeln (5),

wobei die Bodenscheibe (2), die Deckscheibe (3) und die Leitschaufeln (5)

Strömungskanäle begrenzen, durch die das Strömungsmedium radial nach

außen geführt wird, wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den

äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6)

bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere

Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie

der äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel

(β) aufgeweitet als Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet,

dass die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im Querschnitt eine

strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die

Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende

der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1) mit

einem Spritzgießwerkzeug

in

einem Arbeitsgang

einteilig

aus

spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.

Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag XI lautet:

1HXI. Freilaufendes Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer

Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen

angeordneten Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt

verlaufenden Leitschaufeln (5), wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3)

über den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und einen

Diffusor (6) bilden und wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende

äußere Randbereich (2.1) der Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α)

sowie der äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe (3) mit dem

Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch

gekennzeichnet, dass die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im

Querschnitt eine strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass

sich die Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das

äußere Ende der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das

Lüfterrad (1) mit einem Spritzgießwerkzeug in einem Arbeitsgang einteilig

aus spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.

Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag XII lautet:

1HXII. Freilaufendes Lüfterrad (1) mit einer Bodenscheibe (2), einer

Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und mit einem dazwischen

angeordneten Schaufelkranz mit in Laufrichtung rückwärts gekrümmt

verlaufenden Leitschaufeln

(5), wobei die Bodenscheibe

(2), die

Deckscheibe (3) und die Leitschaufeln (5) Strömungskanäle begrenzen,

durch die das Strömungsmedium radial nach außen geführt wird, wobei die

Bodenscheibe (2) und die Deckscheibe (3) über den äußeren Rand des

Schaufelkranzes hinausragen und einen Diffusor (6) bilden und wobei der

über die Leitschaufelspitzen (5.2) ragende äußere Randbereich (2.1) der

Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α) sowie der äußere Randbereich

(3.1) der Deckscheibe (3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet als

Diffusor (6) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die

Leitschaufeln

(5)

des Schaufelkranzes

im Querschnitt

eine

strömungsoptimierte Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die

Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen verjüngen und das äußere Ende

der Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und dass das Lüfterrad (1) mit

einem Spritzgießwerkzeug

in

einem Arbeitsgang

einteilig

aus

spritzgießfähigem Kunststoff ausgebildet ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist

statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

zutreffend

festgestellt wurde,

ist der auf die Widerrufsgründe

fehlender

Patentfähigkeit im Sinne der §§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG,

unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit

gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG sowie unzulässiger Erweiterung nach § 21 Abs. 1

Nr. 4 PatG gestützte Einspruch zulässig; dahingehende Einwendungen hat die

Patentinhaberin auch nicht vorgebracht.

3.

In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg, denn

der im Einspruchsverfahren gegen den Bestand des Patents im Umfang des

erteilten Patentanspruchs 1 geltend gemachte Widerrufsgrund mangelnder

Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erweist sich als durchgreifend.

Dies gilt ebenso für die Gegenstände der Hauptansprüche in den Fassungen der

Hilfsanträge I, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, V, Va, VI, VIa, VII, VIII, IX, XI und XII in dieser

durch die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung

vorgegebenen Reihenfolge. Insoweit kann die Frage nach dem Vorliegen weiterer

Widerrufsgründe dahingestellt bleiben.

4.

Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift

DE 10 2011 013 677 B4, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, ein Lüfterrad

sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung.

Lüfterräder würden insbesondere in der Klima- und Belüftungstechnik eingesetzt.

Aus dem Stand der Technik seien Lüfterräder sowohl mit vorwärts gekrümmten – in

Laufrichtung von innen nach außen geneigten – Leitschaufeln gemäß der Lehre der

Druckschrift D2 (DE 696 25 917 T2), aber auch mit rückwärts gekrümmten – folglich

gegen die Laufrichtung von innen nach außen geneigten – Leitschaufeln bekannt,

wobei letztere überwiegend für größere Volumenströme zum Einsatz kommen

würden (vgl. Absätze [0001], [0002], [0004] u. [0008]).

Aus der Druckschrift D5 gehe ein Laufrad für Ventilatoren hervor, dessen

Seitenwände über die äußeren Enden der Leitschaufeln vorstehen würden. Der

Austrittsquerschnitt sei unmittelbar an den äußeren Enden der Schaufeln verengt

und erst gegen den Austrittsrand zu erweitert. Dadurch werde eine gleichmäßige

Abnahme der absoluten Austrittsgeschwindigkeit der Luft und damit eine stoßlose

Umsetzung in Druck erhalten (vgl. Absatz [0011]).

Ferner zähle mit der Druckschrift D4 ein Lüfterrad zum Stand der Technik, bei dem

die Leitschaufeln jeweils als gekrümmtes Profil ausgebildet seien. Jede Leitschaufel

verfüge über ein als Kern ausgebildetes Einlegeteil, der dem Luftstrom zuweisend

allseitig von dem Kunststoff eines Spritzgusskörpers umschlossen sei (vgl. Absatz

[0010]).

Der gattungsbildende Stand der Technik in Gestalt der Druckschrift D1 zeige ein

Lüfterrad mit einer Bodenscheibe, einer Deckscheibe mit einer Eintrittsöffnung und

einem dazwischen angeordneten Schaufelkranz. Dieser sei mit in Laufrichtung

rückwärts gekrümmt verlaufenden Leitschaufeln versehen. Die Bodenscheibe und

die Deckscheibe würden mit ihrem äußeren Rand über den Schaufelkranz

hinausragen und einen Diffusor bilden. Der über die Leitschaufeln ragende äußere

Randbereich der Bodenscheibe und der Deckscheibe sei mit einem Öffnungswinkel

aufgeweitet. Diese aufgeweiteten Randbereiche sowie der äußere Rand der

Leitschaufeln würden einen rotierenden Diffusor bilden. Das Lüfterrad bestehe aus

den beschriebenen Einzelteilen, die aufwändig miteinander verbunden werden

müssen (vgl. Absatz [0007]).

All diese bekannten Lüfterräder würden insoweit einen weiteren Entwicklungsbedarf

erfordern (vgl. Absatz [0006]).

Gemäß Absatz

[0012] besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung

dementsprechend darin, das gattungsgemäße Lüfterrad und das Verfahren zu

seiner Herstellung so auszubilden, dass es mit einem höheren Wirkungsgrad sowie

geringerer Geräuschbildung und reduzierten Herstellungskosten bei gleichzeitiger

Erhöhung der Lebensdauer arbeitet.

5.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem

Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der

Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder Bachelor of Engineering der

Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in

der Entwicklung und Konstruktion von Strömungsarbeitsmaschinen verfügt.

Bedarfsweise zieht dieser einen auf dem Gebiet der Herstellungsverfahren von

Komponenten der Lüftungstechnik erfahrenen Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)

oder Bachelor of Engineering der Fachrichtung Fertigungstechnik zu Rate.

6.

Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des

Sinngehalts sind nachstehend die Hauptansprüche sämtlicher nach Antragslage

geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in

einer zusammenfassenden Merkmalsgliederung wiedergegeben. Hierbei stehen die

Hochzeichen der hiermit versehenen Bezugssymbole für die Patentansprüche 1 in

den Fassungen der entsprechend bezifferten Hilfsanträge, in denen diese

Merkmalsangaben ergänzend oder ersetzend gegenüber dem Anspruch 1 in der

erteilten Fassung bzw. nach Hauptantrag (hervorgehobene Bezugssymbole)

aufgeführt sind.

6.1

Patentanspruch 1 in den verteidigten Fassungen:

M1HA, HI-HIII, HVII-HIX Lüfterrad (1) mit

M1HIV-HVI, HXI, HXII

Freilaufendes Lüfterrad (1) mit

M1.1

M1.2

M1.3

M1.3.1

einer Bodenscheibe (2),

einer Deckscheibe (3) mit Eintrittsöffnung (4) und

mit einem dazwischen angeordneten Schaufelkranz

mit

in Laufrichtung

rückwärts gekrümmt

verlaufenden Leitschaufeln (5),

M1.6HIII, HVI, HIX, HXII

wobei die Bodenscheibe (2), die Deckscheibe (3) und die

M1.4

M1.4.1

M1.4.2

M1.4.3

M1.4.1.1

Leitschaufeln (5) Strömungskanäle begrenzen, durch die

das Strömungsmedium radial nach außen geführt wird,

wobei Bodenscheibe (2) und Deckscheibe (3) über den

äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen und

einen Diffusor (6) bilden und

wobei der über die Leitschaufelspitzen (5.2)

ragende äußere Randbereich

(2.1)

der

Bodenscheibe (2) mit dem Öffnungswinkel (α)

sowie

der äußere Randbereich (3.1) der Deckscheibe

(3) mit dem Öffnungswinkel (β) aufgeweitet

als Diffusor (6) ausgebildet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.3.2

die Leitschaufeln (5) des Schaufelkranzes im

Querschnitt

eine

strömungsoptimierte

Profilform (5.1) derart aufweisen, dass sich die

Leitschaufeln (5) im Querschnitt nach außen

verjüngen und das äußere Ende der

Leitschaufeln in einer Spitze (5.2) endet, und

dass

M1.5HA, HI-HVI

M1.5HVII-HXII

das Lüfterrad (1) einteilig ausgebildet ist,

das Lüfterrad (1) mit einem Spritzgießwerkzeug in einem

M1.5.1HII, HIII, HV, HVI, HVIII, HIX, HXI, HXII

das Lüfterrad

(1) aus spritzgießfähigem

Arbeitsgang einteilig ausgebildet ist,

Kunststoff ausgebildet ist.

Mit dem Merkmal M1HA, HI-HIII, HVII-HIX

richtet sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 auf ein Lüfterrad, das im Betrieb – also in einem rotierenden

Zustand – ein zu förderndes Strömungsmedium ansaugt und radial nach außen

abführt (vgl. Absatz [0015]). Dabei ergibt sich die Förderwirkung des Lüfterrads

entweder durch ein Zusammenwirken mit einem vom Anspruchswortlaut nicht

umfassten Strömungsgehäuse oder allein durch seine freilaufende Ausführung, wie

es das Merkmal M1HIV-HVI, HXI, HXII fordert, unter dessen Verzicht. Weitergehende

bauliche Restriktionen für das Lüfterrad ergeben sich aus dem Merkmal M1HIV-

HVI, HXI, HXII nicht, vielmehr kommt ihm lediglich ein Verständnis im Sinne einer

Eignung des Lüfterrads für einen Betrieb ohne ein vom Anspruchswortlaut ohnehin

nicht umfasstes Strömungsgehäuse zu.

Figur 3 der Patentschrift

Das Lüfterrad weist in einer nicht abschließenden Aufzählung eine Boden- und eine

Deckscheibe mit einem dazwischenliegend angeordneten Schaufelkranz auf. Bei

der Boden- wie auch der Deckscheibe nach den Merkmalen M1.1 und M1.2 handelt

es sich – der eigentlichen Wortbedeutung entsprechend – jeweils um eine

rotationssymmetrische Struktur, deren radiale Erstreckung ein Mehrfaches ihrer

axialen Erstreckung ausmacht. Gemäß dem Ausführungsbeispiel kann die

Bodenscheibe dabei der Anbindung der Antriebseinheit dienen (vgl. Absatz [0022]).

Hingegen weist die Deckscheibe gemäß dem Merkmal M1.2 zwingend eine

Eintrittsöffnung auf, durch die das Strömungsfluid von außen angesaugt wird (vgl.

Absatz [0015]). Die bauliche Gestaltung der Boden- und Deckscheibe selbst legt

der Anspruch nicht weiter fest, außer dass sie zwischen sich einen Schaufelkranz

im Sinne des Merkmals M1.3 aufnehmen, dessen einzelne Leitschaufeln nach dem

Merkmal M1.3.1 in Laufrichtung rückwärts gekrümmt verlaufen, d.h. die

Leitschaufeln nach außen gegen die Laufrichtung gekrümmt angeordnet sind (vgl.

Absatz [0022]). Ferner weisen die Leitschaufeln des Schaufelkranzes entsprechend

dem Merkmal M1.3.2 eine strömungsoptimierte Profilform auf, die sich durch einen

nach außen verjüngenden Querschnitt und durch ein in eine – im Querschnitt

ersichtlichen – Spitze auslaufendes äußeres Ende auszeichnet. Ein sich

verjüngender Querschnitt bedingt dabei nach der Gesamtoffenbarung eine über

einen Großteil der Längserstreckung des Profils abnehmende Dicke.

Zur Bildung eines sogenannten Diffusors nach dem Verständnis des Merkmals

M1.4.1 schreibt das Merkmal M1.4 lediglich vor, dass die Boden- und Deckscheibe

über den äußeren Rand des Schaufelkranzes hinausragen (vgl. Figuren 1 u. 3,

Absatz [0016]). Insofern kommt dem sogenannten Diffusor nicht etwa ein

Verständnis als zusätzliches separates Bauteil, sondern lediglich als integraler

Bestandteil der Boden- und Deckscheibe zu. Die Ausgestaltung eines so definierten

Diffusors

rekapituliert

im Merkmal M1.4.1.1

–, der

fachüblich die

Fließgeschwindigkeit einer Strömung vermindert, um den in ihr herrschenden,

statischen Druck zu erhöhen, wird in den Merkmalen M1.4.2 und M1.4.3 weiter

konkretisiert. So liegen die über die Leitschaufelspitzen ragenden, äußeren

Randbereiche der Boden- und Deckscheibe jeweils aufgeweitet vor, mit anderen

Worten erweitert sich der zwischen den äußeren Randbereichen der Boden- und

Deckscheibe eingeschlossene Strömungsraum radial nach außen. Die Aufweitung

des Randbereichs der Bodenscheibe bemisst sich dabei nach einem

Öffnungswinkel α entsprechend dem Merkmal M1.4.2, die der Deckscheibe nach

einem Öffnungswinkel β entsprechend dem Merkmal M1.4.3. Die jeweilige Größe

der Öffnungswinkel α und β sowie ihr Verhältnis zueinander bleibt dabei dem

Gestaltungsspielraum des Fachmanns überlassen.

Nach dem Merkmal M1.5HA, HI-HVI

ist das anspruchsgemäß zumindest aus einer

Boden-, einer Deckscheibe und einem Schaufelkranz bestehende Lüfterrad einteilig

ausgebildet. In der Streitpatentschrift wird der Begriff „einteilig“ nicht weiter erläutert,

nur Anspruch 3 sowie Absatz [0022] der Beschreibung des Ausführungsbeispiels

sind hierzu zu entnehmen, dass das Lüfterrad bevorzugt in einem Arbeitsgang

mittels Spritzgießverfahren als einteiliges Lüfterrad gefertigt werden soll. Insofern

schließt das Merkmal M1.5HA, HI-HVI für sich ohne Beschränkung auf ein bestimmtes

Fertigungsverfahren oder bevorzugte Werkstoffe nur mehrteilige Ausgestaltungen

des Lüfterrads aus, deren Einzelteile nach Fertigstellung lösbar miteinander in

Verbindung stehen. Erst mit dem Merkmal M1.5HVII-HXII wird als Fertigungsverfahren

für das Lüfterrad ausschließlich das Spritzgießen vorgegeben, das unter

Verwendung eines entsprechenden Werkzeugs in einem Arbeitsgang zu seiner

einteiligen Ausbildung führt. Neben der ausschließlichen Verwendung eines

einzigen Formwerkzeugs impliziert die Angabe „in einem Arbeitsgang“ dabei die

Durchführung der einzelnen fachüblichen Arbeitsschritte wie beispielsweise das

Plastifizieren und Dosieren, Einspritzen, Nachdrücken und Kühlen sowie Entformen

auf einer Spritzgießmaschine. Hiervon ausgehend hängt die Realisierung des

Merkmals M1.5HVII-HXII lediglich von der nicht definierten Ausgestaltung des einen

Formwerkzeugs und nicht näher erläuterten Randbedingungen

für einen

Prozessablauf ab, die das Streitpatent als Voraussetzung für eine Ausführbarkeit

bzw. ein Nacharbeiten allerdings selbst als dem Fachmann bekannt erachtet. Mit

Ausnahme einer weiterhin – nunmehr auf die Fertigung im Spritzgießverfahren

zurückgehenden – einteiligen Ausführung des Lüfterrads ergeben sich hieraus

keine zusätzlichen baulichen Festlegungen. Insofern lässt dieses Merkmal noch

keine Rückschlüsse auf den oder die Werkstoffe für die Einzelkomponenten wie

Bodenscheibe, Deckscheibe oder Schaufelkranz zu, solange sie nur dem

vorgegebenen Urfomverfahren „Spritzgießen“ zugänglich sind.

Eine Einschränkung bezüglich der Werkstoffwahl für das Lüfterrad als Ganzes geht

hingegen mit dem Merkmal M1.5.1HII, HIII, HV, HVI, HVIII, HIX, HXI, HXII einher, das zwar als

alleiniges Material im Sinne eines Geeignetheitskriteriums einen dem Spritzgießen

zugänglichen Kunststoff festlegt, allerdings nur in Verbindung mit dem Merkmal

M1.5HVII-HXII auch das entsprechende Herstellungsverfahren vorschreibt.

Im Merkmal M1.6HIII, HVI, HIX, HXII wird eine räumliche Anordnung der Bodenscheibe,

der Deckscheibe und der Leitschaufeln des Schaufelkranzes zueinander bestimmt,

sodass sie definierte Strömungskanäle begrenzen. Den Betrieb des Lüfterrads

vorausgesetzt,

sollen

die

Strömungskanäle

eine

Abführung

des

Strömungsmediums radial nach außen bewirken. Die besagte Wirkung sowie der

Erfolg einer Ausbildung von

in

ihrer Form nicht näher

festgelegten

Strömungskanälen sind jedoch schon den in den Merkmalen M1.1, M1.2, M1.3 und

M1.3.1 des erteilten Patentanspruchs 1 aufgeführten Einzelkomponenten zu

unterstellen.

6.2

Nebengeordneter Verfahrensanspruch 2 bzw. 3 in den verteidigten

Fassungen:

V1

Verfahren zur Herstellung eines Lüfterrades nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

V2

das Lüfterrad (1) mit einem Spritzgießwerkzeug in einem

Arbeitsgang einteilig gefertigt wird.

Der auf ein Verfahren zur Herstellung eines Lüfterrads nach Anspruch 1 (Merkmal

V1) gerichtete Nebenanspruch umfasst als einzigen Schritt V2 eines

Herstellungsverfahrens, dass das Lüfterrad mit einem Spritzgießwerkzeug in einem

Arbeitsgang einteilig gefertigt wird. Dieser hat bereits sinngemäß in Form des

Merkmals M1.5HVII-HXII Eingang

in den eine Vorrichtung betreffenden

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen VII bis IX, XI und XII gefunden.

Dem Verfahrensschritt V2 wird daher dasselbe Verständnis wie dem beinahe

wortgleichen Merkmal M1.5HVII-HX zuteil.

7.

Die Frage, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag

sowie nach den Hilfsanträgen I, II, IIa, III, IIIa, IV, IVa, V, Va, VI, VIa, VII, VIII, IX, XI

und XII wegen unzulässiger Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) oder wegen

fehlender Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) nicht zulässig sind, kann als nicht

entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben, weil die Gegenstände jeweils nicht

auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und der Gegenstand des Patents deshalb nicht

patentfähig ist (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

7.1

Dem Gegenstand des mit dem Hauptantrag aufgestellten Patentanspruchs 1

mangelt es nämlich ausgehend von dem aus der Druckschrift D1 bekannten

Lüfterrad unter Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift D4 an erfinderischer

Tätigkeit.

Figur 5 der Druckschrift D1

Entsprechend den Erläuterungen der Patentinhaberin

in der mündlichen

Verhandlung sowie in der Patentschrift bietet sich zur Lösung des dort

angegebenen technischen Problems, insbesondere die Lehre der Druckschrift D1

als geeigneter Ausgangspunkt für weitergehende Überlegungen des Fachmanns

an. Dieser entnimmt der Druckschrift D1 ein Lüfterrad, das eine Boden- 1 und eine

mit einer Eintrittsöffnung 5 versehene Deckscheibe 3 aufweist, zwischen denen ein

Schaufelkranz, bestehend aus in Laufrichtung von innen nach außen gegen die

Laufrichtung gekrümmt verlaufenden Leitschaufeln 2, aufgenommen ist (vgl.

Anspruch 9). Ferner stehen Randbereiche 7, 14 der Boden- und Deckscheibe 1, 3

über den Schaufelaustrittsdurchmesser hinaus und definieren auf diese Weise

einen ringförmigen Diffusionsraum 16, dessen Querschnittsprofil trapezförmig unter

einem jeweiligen Öffnungswinkel nach außen aufgeweitet vorliegt (vgl. Figur 5,

Seite 6, Zeilen 7 bis 10, Seite 6, Zeile 35 bis Seite 7, Zeile 13).

Insoweit erfüllt das aus der Druckschrift D1 bekannte, – zwischen den Parteien

unstrittig – gattungsgemäße Lüfterrad bereits sämtliche Maßgaben nach den

Merkmalen M1HA, HI-HIII, HVII-HIX, M1.1, M1.2, M1.3, M1.3.1 sowie der Merkmalsgruppe

M1.4.X des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung.

Als Unterschiede verbleiben die kennzeichnenden Merkmale M1.3.2 und M1.5HA, HI-

HVI, denn zum einen lässt die Offenbarung der Druckschrift D1 keine unmittelbaren

und eindeutigen Rückschlüsse auf eine ein- oder mehrteilige Ausbildung des

Lüfterrads zu und zum anderen besitzen die Leitschaufeln des Schaufelkranzes

jeweils über ihre gesamte Erstreckung den selben Querschnitt.

Der mit der Optimierung der strömungsmechanischen Verhältnisse des Lüfterrads

betraute Fachmann erkennt

in dieser Gestaltung

der Leitschaufeln

aerodynamisches Verbesserungspotential, um Druckverluste an den aufgrund ihrer

Formgebung nur unzulänglich angeströmten Leitschaufeln zu reduzieren. Eine

Veranlassung, das aus der Druckschrift D1 hervorgehende Lüfterrad hierzu im

Sinne des Merkmals M1.3.2 auszugestalten, erhält er durch die Druckschrift D4, in

der auf „besonders strömungsgünstige Ausformungen der Lüfterschaufeln und der

von diesen begrenzten Strömungskanäle“ hingewiesen wird (vgl. D4: Absatz

[0002]). Im Zuge der Umsetzung dieser Anregung bezüglich des Lüfterrads nach

der Druckschrift D1 kommt dabei das in der nachfolgend eingeblendeten Figur 3 der

Druckschrift D4

dargestellte Querschnittsprofil einer Leitschaufel, dort

Lüfterschaufel LS, in Betracht, das insofern den Anforderungen des Merkmals

M1.3.2 an eine strömungsoptimierte Profilform entspricht, als es sich – in Analogie

zur Figur 2 der Streitpatentschrift – im Querschnitt nach außen verjüngt und sein

äußeres Ende in einer – im Querschnitt ersichtlichen – Spitze mündet.

Figur 3 der Druckschrift D4

Gemäß den Ausführungen in Absatz [0002] der Druckschrift D4 erweist sich bei

solch strömungsgünstigen Ausformungen der Leitschaufeln LS die Ausführung des

Lüfterrads als Kunststoff- Spritzgussteil als besonders vorteilhaft. Für die Fertigung

eines derart ausgebildeten Lüfterrads ist vorgeschlagen, in einem ersten Schritt die

den Trägerkörper bildende Bodenscheibe BO und die wenigstens eine Leitschaufel

LS im Einkomponenten-Spritzguss herzustellen. In einem zweiten Schritt wird eine

Deckscheibe, dort Deckel DE, als Gegenkörper zu der Bodenscheibe BO auf die ihr

entgegengesetzten Enden der Leitschaufeln LS aufgesetzt und mit diesen fest

verbunden. Als bevorzugte Verbindungstechniken sollen dabei neben kraft- bzw.

reibschlüssigen auch stoffschlüssige Fügeverfahren zum Einsatz kommen, explizit

erwähnt ist hierbei das Ultraschallschweißen (vgl. D4: Absatz [0025]). Ein auf diese

Weise hergestelltes, nicht zerstörungsfrei demontierbares Lüfterrad genügt insoweit

auch den sich aus dem Merkmal M1.5HA, HI-HVI ergebenden Verständnis einer

einteiligen Ausbildung.

Die Beschwerdeführerin hat zwar zutreffend festgestellt, dass die in der Druckschrift

D4 vorgeschlagenen Fügeverfahren Störkörper beispielsweise in Form von

Schweißnähten im Strömungsraum des Lüfterrads bedingen würden mit negativen

Folgen für dessen Wirkungsrad und Geräuschentwicklung. Diese Einschätzung

verkennt jedoch, dass das Merkmal M1.5HA, HI-HVI kein Fügeverfahren, sondern

ausschließlich eine einteilige Ausbildung – entsprechend vorstehendem

Verständnis – vorgibt und infolgedessen auch der erteilte Patentanspruch 1

derartige fertigungsbedingte Strömungswiderstände nicht vollständig ausschließt.

Die gemeinsame Anwendung der aus der Druckschrift D4 hervorgehenden

Maßnahmen bei dem Lüfterrad der Druckschrift D1 liegt von daher als eine

mögliche, dem Fachmann präsente und sich anbietende Alternative für seine

effizienzgesteigerte und teilereduzierte Ausbildung nahe.

Somit ist das Patent im Umfang des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht

bestandsfähig.

7.2

Ein Lüfterrad in einer die Merkmale nach dem Hauptanspruch gemäß dem

Hilfsantrag XII aufweisenden Fassung, die gegenüber der Merkmalskombination

nach Hauptantrag insgesamt um die Merkmale M1.5.1HII, HII, HV, HVI, HVIII, HIX, HXI, HXII

und M1.6HIII, HVI, HIX, HXII ergänzt ist sowie die geänderten Merkmale M1HIV-HVI, HXI, HXII

und M1.5HVII-HXII enthält, beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Insoweit gelten nachstehende Ausführungen sinngemäß auch

für die

Patentansprüche 1 in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis IX

und XI, die gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

lediglich Teilmengen oder nur eines der vorstehend bezeichneten Merkmale

umfassen.

Die Ausführung als freilaufendes Lüfterrad entsprechend dem Merkmal M1HIV-HVI,

HXI, HXII ist bereits Gegenstand der Druckschrift D1 (vgl. D1: Seite 8, Zeilen 1 bis 3).

Wie der Fachmann aus den Figuren 3 bis 5 dieser Druckschrift unmittelbar erfasst,

bilden zudem die Boden- und Deckscheibe 1, 3 im Verbund mit den Leitschaufeln 2

nach dem Verständnis des Merkmals M1.6HIII, HVI, HIX, HXII mehrere dreidimensionale

Hohlräume aus, die dazu dienen, das zu fördernde Medium radial nach außen zu

führen.

Dem Fachmann erschließt sich auch die mit einem Spritzgießwerkzeug in einem

Arbeitsgang einteilige Ausbildung des Lüfterrads nach dem Merkmal M1.5HVII-HXII

unter Berücksichtigung seines Fachwissens aus dem Stand der Technik in

naheliegender Weise, insbesondere unter der Prämisse der Gleichbehandlung des

Offenbarungsgehalts von Streitpatent und Stand der Technik.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, wird der eingangs definierte Fachmann im

Rahmen seiner routinemäßigen Überlegungen zur einteiligen Ausbildung des

freilaufenden Lüfterrads nach der Druckschrift D1 als Ergebnis seiner Kosten-

Nutzen-Abwägung auch die in der Druckschrift D4 bereits angesprochenen

Spritzgießverfahren – wie zum Hauptantrag ausgeführt – für dessen Herstellung in

Erwägung ziehen. Spritzgießverfahren für sich sind ihm dabei bereits aus seinem

Fachwissen geläufig, wobei er zur näheren Auswahl bei Bedarf einen auf dem

Gebiet der Herstellungsverfahren von Komponenten der Lüftungstechnik

erfahrenen Fertigungstechnik-Ingenieur zu Rate ziehen wird. Daher ist davon

auszugehen, dass der Fachmann zur Realisierung des Lüfterrads nicht bei der in

der Druckschrift D4 vorgeschlagenen Lösung verharrt, sondern unter Abwägung

technisch wirtschaftlicher Kriterien – wie der Werkzeugkosten gegenüber der zu

produzierenden Stückzahl – auch Alternativen ergreift, um beispielsweise den

Montageaufwand durch Reduktion der Einzelteile des Lüfterrads zu minimieren,

was er grundsätzlich immer anstrebt. Eine derartige Optimierungsüberlegung, die

im Ergebnis in einer einteiligen im Sinne von einstückigen Ausbildung des

Lüfterrads mündet, kann deshalb keine erfinderische Tätigkeit begründen. Vielmehr

ist hierin lediglich eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens und

Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw. fachübliche Vorgehensweise

zu sehen. Der Fachmann wird der einteiligen Konstruktion mit Hinterschneidungen

geschuldet eine hierfür geeignete Sonderform des Spritzgießens auswählen. Auch

solch komplexe Spritzgießverfahren beispielsweise mit verlorenen oder ziehbaren

Kernen, deren Einsatz das angegriffene Patent für seine Ausführbarkeit bzw.

Nacharbeiten hier selbst voraussetzt, waren dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt

allgemein bekannt. Exemplarisch sei hierzu auf die Druckschriften D10 und D11

verwiesen, die jeweils ein solches Verfahren mit einem Spritzgießwerkzeug in

einem Arbeitsgang zur Herstellung von Lüfterrädern nach dem gebotenen

Verständnis des Merkmals M1.5HVII-HXII offenbaren (vgl. D10: Anspruch 24, Seite 4,

Zeilen 17 u. 18; D11: Spalte 4, Zeilen 30 bis 32).

Denn gegensätzlich zur Auffassung der Beschwerdeführerin vermittelt die

Druckschrift D10 nicht ausschließlich einen Aufbau des Lüfterrads mit nur einer

Scheibe,

in diesem Fall der Deckscheibe 2-9, durch den – wie dem

Beschreibungsabsatz auf Seite 2, Zeilen 16 bis 21 zu entnehmen –

Hinterschneidungen in Entformungsrichtung vermieden werden können. Vielmehr

schließt der Abschnitt auf Seite 6, Zeilen 30 bis 33, auch alternative

Ausführungsformen mit ein, die sich je nach Anforderung in der Projektion in

Richtung Drehachse 2-12 durch eine Überlappung der beiden Scheibenringe 2-9

und 2-11 auszeichnen. Insoweit unterstellt die Lehre der Druckschrift D10 – im

Übrigen in Analogie zum Streitpatent – dem Fachmann bereits Kenntnisse über die

Umsetzbarkeit komplexer Spritzgießverfahren für die Herstellung eines einteiligen

Lüfterrads mit einem Werkzeug, das beispielsweise die Freistellung von

umlaufenden Hinterschnitten am Formteil ermöglicht (vgl. D10: a.a.O.). Die im

Merkmal M1.5HVII-HXII festgelegten Maßnahmen heben das beanspruchte Lüfterrad

folglich nicht von dem ab, was der Fachmann aus seinem Fachwissen schöpft und

vor dessen Hintergrund auch bereits im Stand der Technik mitliest.

Als Werkstoff eines so gefertigten Lüfterrads, das bei hohen Drehzahlbelastungen

Eigenschwingungen und Vibrationen ausgesetzt ist, bieten sich ferner aufgrund

ihrer hohen Bindenaht- und Kriechfestigkeit für diese Beanspruchungen besonders

geeignete Kunststoffe an. Da für die einteilige Ausbildung des Lüfterrads – wie

bereits nachgewiesen – als Fertigungsverfahren in naheliegender Weise ein

Spritzgießverfahren zum Einsatz kommt, auch um direkt verwendbare Formteile in

großer Stückzahl kostengünstig herstellen zu können, drängt sich spritzgießfähiger

Kunststoff entsprechend Merkmal M1.5.1HII, HIII, HV, HVI, HVIII, HIX, HXI, HXII als Material für

das aus der Druckschrift D1 bekannte Lüfterrad geradezu auf. Als Beleg hierfür

dienen wiederum die Druckschriften D4, D10 und D11, die explizit einen im

Spritzgießverfahren zu einem Lüfterrad verarbeitbaren Kunststoff benennen (vgl.

D4: Absätze [0013] bis [0015]; D10: Seite 2, Zeilen 16 bis 21; D11: Spalte 2, Zeile

53 bis Spalte 3, Zeile 30).

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf

vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem

vorrangigen Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags verwiesen.

Da der Stand der Technik nach der Druckschrift D1 demnach bereits ein

freilaufendes Lüfterrad vorgibt, das sich zur Abänderung durch entsprechend der

Lehre der Druckschrift D4 strömungsoptimiert profilierte Querschnitte der

Leitschaufeln und für eine mit einem Spritzgießwerkzeug in einem Arbeitsgang

einteilige Ausbildung anbietet, liegt die gemeinsame Anwendung sämtlicher im

Patentanspruch 1HXII nach Hilfsantrag XII aufgeführter Merkmale gleichsam nahe.

Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen

im Lichte der

gebotenen Auslegung – wie im Abschnitt 6.1 ausgeführt – folgt, dass auch die

Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen I bis IX und

XI nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die jeweiligen Hauptansprüche

beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend

betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders zu bewertender

Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht

geltend gemacht.

Somit entzieht sich das Patent auch im Umfang der geltenden Patentansprüche 1

in den Fassungen der Hilfsanträge I bis IX, XI und XII einer Aufrechterhaltung.

7.3

In den Anspruchsfassungen der Hilfsanträge II bis VI mit dem Suffix „a“ ist

jeweils der Unteranspruch 2 gestrichen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1

nach den Hilfsanträgen IIa bis VIa entsprechen im Wortlaut denen der Hilfsanträge

II bis VI ohne Suffix „a“, weshalb sie deren Schicksal teilen.

7.4

Die vorstehenden Erwägungen des Senats betreffend das freilaufende

Lüfterrad gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag XII gelten mutatis

mutandis auch in Bezug auf das Verfahren zur Herstellung eines solchen Lüfterrads

gemäß dem Patentanspruch 3 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis VI

(ohne Suffix „a“) sowie dem Patentanspruch 2 der Hilfsanträge IIa bis VIa (mit Suffix

„a“).

Der Antragslage entsprechend bedurfte es zudem keiner weitergehenden

Beurteilung

der weiteren Ansprüche

der

den

jeweiligen Anträgen

zugrundeliegenden Anspruchssätze, da mit dem jeweils nicht gewährbaren bzw.

bestandsfähigen Hauptanspruch dem

jeweiligen Antrag als Ganzes nicht

stattgegeben werden kann. So hat die Patentinhaberin mit der Stellung der Anträge

zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im

Übrigen hat sie nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die

Ausgestaltungen nach den neben- und untergeordneten Ansprüchen zu einer

anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. vgl. BGH GRUR 1997,

120 ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH, GRUR 2012, 149 –

Sensoranordnung; BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;

BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

8.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentinhaberin

zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Geier

Kriener

Körtge

Sexlinger