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BPatG Beschluss vom 05.07.2023 – 25 W (pat) 584/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:050723B25Wpat584.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 584/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 012 153.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin am Landgericht Butscher sowie der Richterin Fehlhammer

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:050723B25Wpat584.21.0

G r ü n d e

I.

Dies, das, Ananas

Die Wortfolge

ist am 21. Mai 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet

worden:

Klasse 30:

Zuckerwaren, feine Back- und Konditorwaren und nicht medizinische

Kaugummis.

Mit Beschluss vom 8. September 2021 hat die Markenstelle für Klasse 30 des

Deutschen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, bei der zur Eintragung als Marke angemeldeten

Bezeichnung „Dies, das, Ananas“ handele es sich ausweislich der übersandten

Internetrecherche um eine bekannte und gebräuchliche Umschreibung für „dies und

das“. Die angesprochenen Verkehrskreise würden darin mithin lediglich einen

Hinweis auf eine Produktvielfalt bzw. ein Allerlei,

insbesondere aus

Ananasprodukten, verstehen. Die Wortfolge sei entgegen der Auffassung der

Anmelderin nicht mehrdeutig oder interpretationsbedürftig, sondern stelle sich in der

genannten Bedeutung lediglich als werbeübliche Anpreisung der Beschaffenheit,

des Geschmacks und der Zutaten der so beworbenen Produkte dar. Als solche

werde sie vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst. Sie

erfülle daher nicht die Zweckbestimmung einer Marke, nämlich die Waren eines

bestimmten Anbieters von entsprechenden Waren seiner Mitbewerber

unterscheidbar zu machen. Da der angemeldeten Bezeichnung bereits die

Unterscheidungskraft fehle, könne dahingestellt bleiben, ob sie darüber hinaus auch

als eine zur Beschreibung der Waren geeignete Angabe einem Freihaltebedürfnis

unterliege.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin, die sie damit begründet, dass sich der angemeldeten Wortfolge in

Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 ein eindeutig beschreibender

Sinngehalt nicht entnehmen lasse. Sie sei vielmehr vage sowie allenfalls anspielend

und könne auf unterschiedliche Weise verstanden werden, wofür ein Mindestmaß

an Interpretationsaufwand erforderlich sei. Unzutreffend habe die Markenstelle das

Anmeldezeichen als bekannt und gebräuchlich gewertet. Dies lasse sich den

übersandten Internetauszügen, die sich teilweise nur auf „Dies und das“, nicht aber

auf den verfahrensgegenständlichen Ausdruck „Dies, das, Ananas“ bezögen, nicht

entnehmen. Diejenigen Auszüge, die eine Verwendung von „Dies, das, Ananas“

zeigten, belegten eine marken- bzw. titelmäßige Benutzung, was deutlich mache,

dass es sich um ein unterscheidungskräftiges Zeichen handele, das auch von

Dritten zur Produktkennzeichnung eingesetzt werde. Der lexikalische Eintrag des

Ausdrucks

im

Online-Wörterbuch

der

deutschen

Umgangssprache

„www.mundmische.de“ sei nicht geeignet, seine Gebräuchlichkeit in der deutschen

Sprache zu belegen. Angesichts des allenfalls anspielenden Bedeutungsgehalts sei

das angemeldete Zeichen auch nicht freihaltebedürftig.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 8. September 2021 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 9. März 2023 hat der Senat unter Beifügung von

Recherchebelegen mitgeteilt, dass er das in Rede stehende Zeichen in

Verbindung mit den beanspruchten Waren für nicht unterscheidungskräftig

erachte.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. April 2023 ihren

zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zurückgenommen und ihr Einverständnis zum schriftlichen

Verfahren erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der

Markenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Anmelderin sowie den schriftlichen

Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den

weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt

in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Dies, das, Ananas“ steht in Bezug auf die

beanspruchten Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten

Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11

-

Pippi

Langstrumpf). Auch

das Schutzhindernis

der

fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung -

stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL

WM 2006).

Diesen Voraussetzungen unterliegen grundsätzlich auch Werbeslogans, an deren

markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin keine strengeren Anforderungen zu stellen

sind als an klassische Wortzeichen. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass

der Verkehr in einem Werbeslogan gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche

Herkunft der Waren und Dienstleistungen sieht, auch wenn er ihn einem bestimmten

Unternehmen

zuordnet. Für die Zuerkennung der markenrechtlichen

Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass die

in Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die

notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 271 ff.; EuGH GRUR 2004 1027 - Das Prinzip der

Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig ist, dass die Herkunftsfunktion die

Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH C-398/08 P - Vorsprung durch Technik).

Insbesondere Werbeslogans, die sich in einem eindeutigen, in sachlichem Bezug

zu den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen stehenden Aussagegehalt

erschöpfen, vermögen

in aller Regel nicht zugleich auch betriebliche

Hinweiswirkung zu entfalten.

Dies trifft auf das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten

Waren zu.

a) Bei „Dies, das, Ananas“ handelt es sich um einen Spruch, der ursprünglich aus

rein lautmalerischen Gründen und um des Reimes willen entstanden sein dürfte.

Seine Bedeutung entspricht dem bekannten und im Duden verzeichneten Ausdruck

„dies und das“ im Sinne von „einiges, Verschiedenes“ (vgl. Onlinewörterbuch Duden

unter „www.duden.de“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 9. März 2023)

oder

„allerlei, vielerlei,

alles Mögliche“

(vgl. Munzinger Online

unter

„www.munzinger.de“ als Anlage zum Beschluss der Markenstelle vom

8. September 2021).

b) Dass die angemeldete Spruchfolge „Dies, das, Ananas“ in diesem Sinne zu

verstehen ist, ergibt sich nicht nur aus dem bereits von der Markenstelle zitierten

und als Ausdruck übersandten Eintrag im Onlinewörterbuch zur deutschen

Umgangssprache

(www.mundmische.de), sondern

insbesondere aus der

nachweislichen Verwendung

in Onlinezeitschriften, Blogs oder sozialen

Netzwerken. In diesen kommt ihr die Funktion eines schlagwortartigen Hinweises

auf eine unbestimmte Themenvielfalt zu (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis

vom 9. März 2023):

-

„DIES.DAS.ANANAS … Hier findest du Artikel zu wirklich allem -

Freizeit, Spaß und auch ein bisschen Ananas“ (vgl. Initiative der

Fränkischen Nachrichten unter „https://blog.zukunft-karriere.de“),

-

„Dies, das - Ananas … Zitate & Sprüche, die mir wichtig sind …" (vgl.

Eintrag

auf

der

Online-Plattform

Pinterest

unter

„https://www.pinterest.de“),

-

„Dies Das Ananas … Hey Ihr Lieben<3, Ihr fragt Euch bestimmt, was

ich mit Dies Das Ananas meine, worum es wohl mit dieser Überschrift

in diesem Blogpost gehen wird. Die Antwort ist ganz leicht - ich werde

einfach aufschreiben, was mich gerade so beschäftigt - eben über

Dies Das Ananas mit euch reden“ (Auszug aus einem Internetblog)

oder

-

„Simons Vergehen? ‚Dies, das, Ananas‘ … Einmal habe er sein Handy

angelassen. Ein andermal …habe er keine Sportsachen dabeigehabt“

(vgl. Artikel

„Schüler bekommt Verweis

für Protest gegen

Bundeswehr“ unter „https://www.spiegel.de“).

Selbst

in einem englischen Online-Sprachlernsystem findet sich

folgende

Erläuterung des deutschen Spruchs „dies das Ananas“:

„In German, if you want don´t want to be specific about something, you

would say “dies das Ananas” (vgl. Artikel „German phrase: dies das

Ananas“ unter „https://chatterbug.com“ als Anlage 3 zum gerichtlichen

Hinweis vom 9. März 2023).

c) Neben dieser nachweislichen Verwendung als etwas flapsige Umschreibung

einer vielfältigen, nicht abschließend festgelegten Themensammlung oder als

Synonym für „Verschiedenes, Diverses“ hat sich das gegenständliche Zeichen

ausweislich der Recherchen des Senats kontextunabhängig bereits vor dem

Anmeldezeitpunkt zu einem beliebten Fun- oder Mottospruch entwickelt, der

dekorartig auf klassischen Motivträgern, wie Metallschildern, Notizbüchern,

Wandbildern, T-Shirts, Kissen o. ä. aufgedruckt wird (vgl. Anlagenkonvolut 4 zum

gerichtlichen Hinweis vom 9. März 2023). Soweit die Anmelderin meint, dass diese

Verwendungen vornehmlich marken- oder titelmäßig wirkten, vermag der Senat

dem nicht zu folgen. Dagegen spricht nicht nur, dass die Wortfolge vornehmlich an

Stellen angebracht ist, an denen sich üblicherweise Dekore oder Motive befinden.

Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang der Brustbereich bei T-Shirts oder die

Vorderseite von Notizbüchern, Bildern und Kissen zu nennen. Ergänzend fällt auf,

dass verschiedenste Hersteller auf diese Weise den Slogan verwenden. Der von

der Markenstelle als Anlage zum Beanstandungsbescheid vom 30. September

2019 übermittelte Auszug aus einer Google-Bildsuche zeigt beispielsweise T-Shirts

mit dem Spruch „Dies, das, Ananas“ - auch ohne Kommas und mit variierender

Groß- und Kleinschreibung - von Herstellern, wie elbster, Spreadshirt, Shirtcity oder

CATCH.

Zudem wird das Anmeldezeichen im Internet in Form von herunterladbaren Dateien

zum Bedrucken von Kleidungsstücken, Postern oder ähnlichen Motivträgern

bereitgestellt (vgl. Anzeigen „Plotterdatei Motiv ‚Dies Das Ananas‘ zum Erstellen

Deiner

eigenen

Bügelbilder,

Sticker

oder

Wandtattoos“

unter

„https://www.makerist.de“ und „Plotterserie Fruchtig und frech … Dies Das Ananas“

unter

„https://kreamino.com“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom

9. März 2023), was seine Bekannt- und Beliebtheit als reines Schmuckelement

weiter verdeutlicht.

d) Dieser umfangreiche Gebrauch der Wortfolge bereits vor dem Zeitpunkt ihrer

Anmeldung als Marke (vgl. Datierung der Rechercheergebnisse, insbesondere

ersichtlich aus der als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 9. März 2023

übermittelten Google-Trefferliste) lässt darauf schließen, dass sie im Verkehr als

Funspruch mit dem genannten Aussagegehalt („dies und das“, „alles Mögliche“)

bekannt ist, der als solcher nicht mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung

gebracht wird. Dem Spruch „Dies, das, Ananas“ mag zwar Wortwitz und Prägnanz

zukommen, weshalb er auch zu Dekorationszwecken und in einem betont lockeren

Sprachumfeld eingesetzt wird, er verfügt jedoch angesichts der dargestellten

anbieterübergreifenden Nutzung nicht über die erforderliche Individualität und

Originalität, um als Betriebskennzeichnung geeignet zu sein.

Dies gilt auch, als mit der Wortfolge im Zusammenhang mit den vorliegend

beanspruchten Zucker-, Back- und Konditorwaren sowie nichtmedizinischen

Kaugummis ein gewisses Wortspiel dahingehend verbunden ist, dass sie nicht nur

auf ein vielfältiges Produktangebot, sondern unter Berücksichtigung des

Bestandteils „Ananas“ auch auf eine mögliche Zutat (Back-/Konditorwaren) oder

Geschmacksrichtung (Zuckerwaren, Kaugummis) hinweist. Für diese Lebensmittel

beschreibende Bedeutung der Wortfolge „Dies, das, Ananas“

finden sich

verschiedene Belege (vgl. Artikel „19 exotische Ananas-Rezepte für Urlaubsfeeling

pur: Dies, Das, Ananas … 19 Ideen rund um die Tropenfrucht“ unter

„https://www.pinterest.de“ und „Dies, das, Ananas - diese fruchtigen Ananas-Kokos

Cupcakes bringen Dir exotisches Urlaubsfeeling direkt nach Hause!“ unter

„https://www.simply-yummy.de“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom

9. März 2023). Demzufolge ist auch diese Art der Verwendung als werbeüblich,

nicht aber als originell oder ungewöhnlich anzusehen.

Nach alledem ist die angemeldete Wortfolge nicht geeignet, die von der Anmeldung

erfassten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und deren Unterscheidbarkeit von den Waren anderer Unternehmen

zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

2. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die

Beschwerdeführerin ihren hilfsweisen Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine solche auch

nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder

einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Butscher

Fehlhammer