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BPatG Beschluss vom 13.07.2023 – 9 W (pat) 19/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:130723B9Wpat19.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 19/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 006 628.6

(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2021 200 171.8)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Juli 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Baumgart als Vorsitzender,

sowie der Richterin Kriener, des Richters Dr.-Ing. Geier und des Richters Dipl.-

Ing. Körtge

beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Teilungserklärung der Anmelderin

vom 22. August 2022, eingegangen beim Bundespatentgericht

am 23. August 2022, als nicht abgegeben gilt.

ECLI:DE:BPatG:2023:130723B9Wpat19.22.0

2. Die Rückzahlung der Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro wird

angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmelderin hat im Beschwerdeverfahren 9 W (pat) 19/22 zu der

Stammanmeldung 10 2021 200 171.8 mit beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA)

eingereichten

Schriftsatz

vom 22. August 2022,

der

beim

Bundespatentgericht am 23. August 2022 eingegangen ist, erklärt, dass die dem

Schreiben beigefügten Anmeldeunterlagen eine Teilanmeldung

aus

der

beschwerdegegenständlichen Stammanmeldung darstellten.

Die Beschwerde zu der Stammanmeldung 10 2021 200 171.8 hat die Anmelderin

mit Schriftsatz vom 24. August 2022, eingegangen am 25. August 2022

zurückgenommen, so dass sich das darauf bezogene Beschwerdeverfahren

erledigt hat, was der Anmelderin mit gerichtlichen Schreiben vom 21. September

2022 mitgeteilt worden ist.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Anforderung des Bundespatentgerichts zu der Teilungserklärung der Anmelderin eine Trennakte angelegt

und mit Schreiben vom 16. März 2023 das Aktenzeichen der Trennanmeldung als

10 2021 006 628.6 mitgeteilt. Weiter hat es darüber informiert, dass die

erforderlichen Gebühren nicht vollständig gezahlt worden seien, weil die

Prüfungsantragsgebühr nicht entrichtet worden sei.

Die Anmelderin hatte am 22. August 2022 zu der Akte 10 2021 006 628.6 die

Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro bezahlt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Mai 2023, der Anmelderin zugestellt am

12. Mai 2023, wurde ihr unter Verweis auf § 39 Abs. 3 PatG Gelegenheit zur

Stellungnahme eingeräumt. Eine Äußerung der Anmelderin erfolgte hierzu nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

1.

Die von der Anmelderin am 22. August 2022

gegenüber dem

Bundespatentgericht gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte Teilung war zwar zunächst

wirksam, da sie vor der

rechtskräftigen Erledigung des Anmeldeverfahrens

betreffend die Stammanmeldung erklärt worden ist. Die Erklärung hat die

Anmelderin nicht an das Bundespatentgericht, sondern an das DPMA gerichtet.

Richtiger Adressat der Teilungserklärung ist das Bundespatentgericht, als die

Stelle, vor der die Anmeldung

in diesem Zeitpunkt anhängig war. Das

Bundespatentgericht hat die Erklärung am 23. August 2022 erhalten. Die Erklärung

ist somit dem Bundespatentgericht als dem richtigen Adressaten noch vor der

Rücknahmeerklärung der Beschwerde durch die Anmelderin am 25. August 2022

zugegangen (vgl. BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16

m. w. N.; Beschluss vom 17. November 2005, 10 W (pat) 1/03; Busse,

Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 39 Rn. 12; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 18

ff insbes. Rn. 18m;).

Die Teilungserklärung ließ daher bereits mit ihrem Eingang die Teilanmeldung

entstehen, wobei deren Existenz

- bis zur

fristgerechten Erfüllung der

Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 PatG - noch in der Schwebe war.

Die im Schwebezustand befindliche Teilanmeldung konnte vorliegend nicht zu einer

vollwirksamen Anmeldung erstarken, da die Anmelderin innerhalb von drei Monaten

nach Eingang der Teilungserklärung nicht die für die Teilanmeldung erforderlichen

Gebühren entrichtet hat (§ 39 Abs. 3 PatG). Für die Teilanmeldung sind nach § 39

Abs. 2 Satz 1 PatG die für die Zeit bis zur Teilung gleichen Gebühren zu entrichten,

die für die ursprüngliche Anmeldung zu bezahlen waren. Werden diese Gebühren

nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt

die Teilungserklärung als nicht abgegeben. Die Anmelderin hätte vorliegend somit

bis zum 23. November 2022 die Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro sowie die

Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro zahlen müssen. Darauf hat das DPMA die

Anmelderin auch mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 hingewiesen. Die Anmelderin

hat am 22. August 2022 zwar die Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro gezahlt,

nicht aber die Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro.

Dies hat zur Folge, dass die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt (§ 39 Abs. 3

PatG). Dadurch werden ihr die Wirkungen, die sie bei ihrem Eingang hatte, mit

rückwirkender Kraft entzogen, sodass auch die bereits entstandene Teilanmeldung

rückwirkend entfällt (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 37).

Aus Gründen der Rechtssicherheit war diese - kraft Gesetzes eingetretene -

Rechtsfolge durch Beschluss festzustellen.

2.

Die Anordnung der Rückzahlung der Anmeldegebühr beruht auf einer

entsprechenden Anwendung des § 812 BGB i. V. m. § 10 PatKostG.

Der Rechtsgrund für die Zahlung der zunächst durch die mit der Teilungserklärung

fällig gewordenen Gebühren ist infolge der Unwirksamkeit der Teilungserklärung

rückwirkend entfallen, so dass die bereits entrichteten Gebühren, vorliegend die am

22. August 2022 gezahlte Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro, zurückzuerstatten

sind (vgl. dazu auch BGH GRUR 1993, 890 - Teilungsgebühr; Schulte, PatG,11.

Aufl., § 10 Rn. 8 ff, 16).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Dr. Baumgart

Kriener

Dr. Geier

Körtge