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BPatG Beschluss vom 13.07.2023 – 9 W (pat) 19/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:130723B9Wpat19.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 19/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2021 006 628.6
(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2021 200 171.8)
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Juli 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Baumgart als Vorsitzender,
sowie der Richterin Kriener, des Richters Dr.-Ing. Geier und des Richters Dipl.-
Ing. Körtge
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Teilungserklärung der Anmelderin
vom 22. August 2022, eingegangen beim Bundespatentgericht
am 23. August 2022, als nicht abgegeben gilt.
ECLI:DE:BPatG:2023:130723B9Wpat19.22.0
2. Die Rückzahlung der Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro wird
angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmelderin hat im Beschwerdeverfahren 9 W (pat) 19/22 zu der
Stammanmeldung 10 2021 200 171.8 mit beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA)
eingereichten
Schriftsatz
vom 22. August 2022,
der
beim
Bundespatentgericht am 23. August 2022 eingegangen ist, erklärt, dass die dem
Schreiben beigefügten Anmeldeunterlagen eine Teilanmeldung
aus
der
beschwerdegegenständlichen Stammanmeldung darstellten.
Die Beschwerde zu der Stammanmeldung 10 2021 200 171.8 hat die Anmelderin
mit Schriftsatz vom 24. August 2022, eingegangen am 25. August 2022
zurückgenommen, so dass sich das darauf bezogene Beschwerdeverfahren
erledigt hat, was der Anmelderin mit gerichtlichen Schreiben vom 21. September
2022 mitgeteilt worden ist.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Anforderung des Bundespatentgerichts zu der Teilungserklärung der Anmelderin eine Trennakte angelegt
und mit Schreiben vom 16. März 2023 das Aktenzeichen der Trennanmeldung als
10 2021 006 628.6 mitgeteilt. Weiter hat es darüber informiert, dass die
erforderlichen Gebühren nicht vollständig gezahlt worden seien, weil die
Prüfungsantragsgebühr nicht entrichtet worden sei.
Die Anmelderin hatte am 22. August 2022 zu der Akte 10 2021 006 628.6 die
Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro bezahlt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Mai 2023, der Anmelderin zugestellt am
12. Mai 2023, wurde ihr unter Verweis auf § 39 Abs. 3 PatG Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt. Eine Äußerung der Anmelderin erfolgte hierzu nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
1.
Die von der Anmelderin am 22. August 2022
gegenüber dem
Bundespatentgericht gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte Teilung war zwar zunächst
wirksam, da sie vor der
rechtskräftigen Erledigung des Anmeldeverfahrens
betreffend die Stammanmeldung erklärt worden ist. Die Erklärung hat die
Anmelderin nicht an das Bundespatentgericht, sondern an das DPMA gerichtet.
Richtiger Adressat der Teilungserklärung ist das Bundespatentgericht, als die
Stelle, vor der die Anmeldung
in diesem Zeitpunkt anhängig war. Das
Bundespatentgericht hat die Erklärung am 23. August 2022 erhalten. Die Erklärung
ist somit dem Bundespatentgericht als dem richtigen Adressaten noch vor der
Rücknahmeerklärung der Beschwerde durch die Anmelderin am 25. August 2022
zugegangen (vgl. BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16
m. w. N.; Beschluss vom 17. November 2005, 10 W (pat) 1/03; Busse,
ff insbes. Rn. 18m;).
Die Teilungserklärung ließ daher bereits mit ihrem Eingang die Teilanmeldung
entstehen, wobei deren Existenz
- bis zur
fristgerechten Erfüllung der
Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 PatG - noch in der Schwebe war.
Die im Schwebezustand befindliche Teilanmeldung konnte vorliegend nicht zu einer
vollwirksamen Anmeldung erstarken, da die Anmelderin innerhalb von drei Monaten
nach Eingang der Teilungserklärung nicht die für die Teilanmeldung erforderlichen
Gebühren entrichtet hat (§ 39 Abs. 3 PatG). Für die Teilanmeldung sind nach § 39
Abs. 2 Satz 1 PatG die für die Zeit bis zur Teilung gleichen Gebühren zu entrichten,
die für die ursprüngliche Anmeldung zu bezahlen waren. Werden diese Gebühren
nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt
die Teilungserklärung als nicht abgegeben. Die Anmelderin hätte vorliegend somit
bis zum 23. November 2022 die Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro sowie die
Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro zahlen müssen. Darauf hat das DPMA die
Anmelderin auch mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 hingewiesen. Die Anmelderin
hat am 22. August 2022 zwar die Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro gezahlt,
nicht aber die Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro.
Dies hat zur Folge, dass die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt (§ 39 Abs. 3
PatG). Dadurch werden ihr die Wirkungen, die sie bei ihrem Eingang hatte, mit
rückwirkender Kraft entzogen, sodass auch die bereits entstandene Teilanmeldung
rückwirkend entfällt (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 37).
Aus Gründen der Rechtssicherheit war diese - kraft Gesetzes eingetretene -
Rechtsfolge durch Beschluss festzustellen.
2.
Die Anordnung der Rückzahlung der Anmeldegebühr beruht auf einer
entsprechenden Anwendung des § 812 BGB i. V. m. § 10 PatKostG.
Der Rechtsgrund für die Zahlung der zunächst durch die mit der Teilungserklärung
fällig gewordenen Gebühren ist infolge der Unwirksamkeit der Teilungserklärung
rückwirkend entfallen, so dass die bereits entrichteten Gebühren, vorliegend die am
22. August 2022 gezahlte Anmeldegebühr in Höhe von 40 Euro, zurückzuerstatten
sind (vgl. dazu auch BGH GRUR 1993, 890 - Teilungsgebühr; Schulte, PatG,11.
Aufl., § 10 Rn. 8 ff, 16).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Dr. Baumgart
Kriener
Dr. Geier
Körtge