Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 14.07.2023 – 18 W (pat) 5/21
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:140723B18Wpat5.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 5/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Juli 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 124 438.7
…
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2023 durch den Richter Dipl.-Ing. Veit als
Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing.
Flaschke
ECLI:DE:BPatG:2023:140723B18Wpat5.21.0
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G10D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. März 2021 aufgehoben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1 bis 12, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
Figuren 1 bis 5, eingegangen am 19. Oktober 2017.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2017 124 438.7 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zur Klangveränderung für Blechblasinstrumente“
ist durch die Prüfungsstelle für Klasse G10 D mit Beschluss vom 15. März 2021
wegen mangelnder Patentfähigkeit (fehlende Neuheit) gemäß § 3 PatG
zurückgewiesen worden.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1
D2
D3
US 2 765 695 A,
DE 10 2006 059 372 A1 und
US 2 008 900 A,
wobei die Druckschriften D1 und D3 vom Anmelder selbst
in der
Beschreibungseinleitung als Stand der Technik genannt worden sind.
In der Beschreibung der Anmeldung wird zudem auf folgende Druckschrift
hingewiesen:
D4
DE 103 07 812.
Die Beschwerde des Anmelders richtet sich gegen Zurückweisungsbeschluss der
Prüfungsstelle vom 15. März 2021.
Der Anmelder beantragt,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10D des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. März 2021 aufzuheben und das Patent
auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht
in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 1 bis 12, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Figuren 1 bis 5, eingegangen am 19. Oktober 2017,
2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Der
geltende
Patentanspruch 1
lautet
unter Hinzufügung
einer
Merkmalsgliederung wie folgt:
M1 „Klangverändernde Vorrichtung eines Blechblasinstruments,
M2 jenes mit Drehventilen (10; 12; 14) oder Pumpventilen (50; 52; 54) in
einem Schallrohr,
M3 die jeweils über ein eigenes Ventilgehäuse (16; 18; 20; 56; 58; 60)
verfügen,
M4 die Vorrichtung mit einem Brückenelement (11; 31),
M5 das im Einsatz des Instruments an dem Ventilgehäuse (16; 18; 20; 56;
58; 60) zweier unmittelbar nebeneinander liegender Ventile (10; 12;
14; 50; 52; 54) derart kontaktfrei gegenüber dem Schallrohr befestigt
ist,
M6 dass es mit beiden Ventilgehäusen (16; 18; 20; 56; 58; 60) zumindest
in Berührkontakt steht,
M7 indem das Brückenelement (11; 31) zwei im Einsatz einander
gegenüberliegende Bestandteile (13, 15, 33, 35) umfasst, die mittels
eines Spannelements (29) gegeneinander lösbar verspannt sind.“
Wegen der Unteransprüche 2 und 5 wird auf die Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn der zweifelsfrei gewerblich
anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Lichte der im Verfahren
befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit; auch
die übrigen Kriterien zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, 34 und 38 PatG).
1. Die Patentanmeldung betrifft gemäß Beschreibungseinleitung eine Vorrichtung
zur Klangveränderung eines Blechblasinstruments mit Dreh- oder Pumpventilen
in einem Schallrohr, wobei die Ventile jeweils über ein eigenes Gehäuse
verfügen (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 6-8). Aus der US 2 765 695 (D1)
sei eine Vorrichtung bekannt, mit der sich bei Blechblasinstrumenten ein Vibrato
erzeugen lasse. Die Vorrichtung umfasse eine C-förmige Klammer, mit der sie
sich an einem Abschnitt des Blechblasinstruments lösbar befestigen lasse. An
der Klammer sei eine auswärts abstehende federnde Zunge angebracht, deren
freies Ende von einem Finger der Hand eines Musikers gedrückt werden könne,
um das Instrument in Schwingungen zu versetzen (vgl. geltende Beschreibung,
S. 1, Z. 10-15). Die US 2 008 900 (D2) zeige ein Blechblasinstrument mit drei
Ventilen, deren Gehäuse
jeweils aus zylindrischen Buchsen und sie
verschließenden Gehäusedeckeln bestehe. Die Buchsen seien einstückig
ausgebildet und würden beidseitig von jeweils nur einem Deckel verschlossen,
welcher die Buchsen gemeinsam abdecke. Dieser Aufbau diene der leichteren
Herstellung der Ventile (geltende Beschreibung, S. 1, Z. 17-21).
Als Aufgabe ist in der Beschreibungseinleitung genannt, eine Vorrichtung zu
schaffen, mit der der Klang des Blechblasinstruments ohne weiteres Zutun eines
Spielers des Instruments verändert werden kann (vgl. geltende Beschreibung,
S. 1, Z. 23-25).
2. Der zuständige Fachmann, ein ausgebildeter Metallblasinstrumentenmacher,
der über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bau von Blechblasinstrumenten,
beispielsweise Trompeten
verfügt,
versteht den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 wie folgt:
Gemäß Merkmal M1 handelt es sich um eine klangverändernde Vorrichtung
eines Blechblasinstruments. Das Blechblasinstrument weist Drehventile (10; 12;
14) oder Pumpventile (50; 52; 54) in einem Schallrohr auf (vgl. Beschreibung,
S. 6, Z. 35, bis S. 7, Z. 7, sowie S. 8, Z. 18-19, und Fig. 3 mit einem Ausschnitt
aus einem Rohrverlauf einer Trompete mit drei Drehventilen 10, 12 und 14;
Ausführungsbeispiel einer deutschen Trompete mit Ventilbögen 32, 38, 44 /
Merkmal M2).
Die Ventile weisen gemäß Merkmal M3 jeweils ein eigenes Gehäuse (16; 18;
20; 56; 58; 60) auf, wobei die Vorrichtung zur Klangveränderung nach
Merkmal M4 zusätzlich mit einem Brückenelement (11; 31) versehen ist (vgl.
Beschreibung, S. 8, Z. 18-19, S. 9, Z. 8-20 und Z. 30-31, sowie Fig. 3, 4 und 5;
Fig. 4 zeigt das Ausführungsbeispiel mit einer französischen Trompete).
Im Einsatz ist das Brückenelement (11; 31) nach Merkmal M5 am Ventilgehäuse
(16; 18; 20; 56; 58; 60) zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Ventile (10;
12; 14; 50; 52; 54) befestigt (vgl. Fig. 3 bis 5). Das Brückenelement steht dabei
mit beiden Ventilgehäusen (16; 18; 20; 56; 58; 60) in Berührkontakt (Merkmal
M6), wobei das Brückenelement (11; 31) zwei
im Einsatz einander
gegenüberliegende Bestandteile (13, 15, 33, 35) umfasst, die mittels eines
Spannelementes (29) gegeneinander lösbar verspannt sind (Merkmal M7).
Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 handelt es sich bei dem
Spannelement (29) um eine Spannschraube (vgl. Beschreibung, S. 8, Z. 13-18).
3. Die Patentansprüche 1 bis 5 sowie die Beschreibungsunterlagen mitsamt
Figuren sind zulässig (§ 38 PatG).
Patentanspruch 1 beinhaltet die Merkmale des ursprünglich eingereichten
Anspruchs 1 (vgl. Merkmale M1 bis M6) sowie die Merkmale der ursprünglichen
Unteransprüche 5 und 8 (Merkmal M7), wobei die Gehäuse der Ventile in
zulässiger Weise als Ventilgehäuse bezeichnet werden.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 beinhalten die Merkmale der
ursprünglichen Unteransprüche 5, 7, 9 und 10.
Die geltende Beschreibung entspricht der ursprünglichen Beschreibung unter
Anpassung an den geltenden Anspruch 1. Die geltenden Figuren 1 bis 5
entsprechen den ursprünglich eingereichten Figuren in gleicher Nummerierung.
4. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass
der Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen M1 bis M7 ist
hinreichend deutlich und vollständig beschrieben (vgl. Fig. 1 bis 5 und die
zugehörige Beschreibung, S. 6, letzter Abs., bis S. 10, erster Abs.). Die in der
Anmeldung enthaltenen Angaben vermitteln dem Fachmann dabei so viel an
technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen in der Lage ist, die
Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR
126/07, Leitsatz – Klammernahtgerät).
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).
In Druckschrift D1, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist,
wird eine klangverändernde Schwingungs-/ Vibrationsvorrichtung (vibrator 18)
eines Blechblasinstruments (brass wind instrument / trumpet 10) beschrieben
(vgl. Titel, Sp. 1, Z. 15-16, sowie Fig. 1 und 2 sowie Sp. 2, Z. 10-26 /
Merkmal M1).
Eine Klangveränderung wird hier manuell durch einen Spieler (player‘s right
hand)
herbeigeführt,
welcher
durch
eine
Betätigung
der
Schwingungsvorrichtung (vibrator 18) ein Vibrato (fine vibrato) mit einer
Frequenzschwankung in Form einer sich wiederholenden/pulsierenden kleinen
Veränderung der Frequenz eines gehaltenen Tons erzeugen kann (vgl. Sp. 3,
Z. 34-41, und Sp. 1, Z. 22-25: […] pulsation of tone in a brass wind instrument
commonly known as vibrato). Das Blechblasinstrument weist Ventile (valve
structure 14 / usual valves 17) in einem Schallrohr (tubular structure 11) auf,
wobei der Fachmann ohne Weiteres mitliest, dass es sich bei den Ventilen um
Pumpventile handelt (vgl. Sp. 2, Z. 1-9 sowie Fig. 1 und 2 / Merkmal M2 in einer
Variante mit Pumpventilen). Alle Ventile verfügen auch jeweils über ein eigenes
zylindrisches Ventilgehäuse (vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 2, Z. 4-9: cylindrical
parts 15 and 16 / valve casings 15 and 16 / Merkmal M3). Die klangverändernde
Schwingungsvorrichtung
(vibrator 18) kann
je nach Bedarf an den
Ventilgehäusen (valve casings 15 and 16) des Blechblasinstruments angebracht
werden und ist dazu mit einem klammerartigen Brückenelement (clip member
19) ausgestattet (vgl. Fig. 1 bis 4 sowie Sp. 2, Z. 13-16 / Merkmal M4).
Im
Einsatz
(operative
position)
ist
die
klangverändernde
Schwingungsvorrichtung (vibrator 18) des Blechblasinstruments einerseits
jeweils an dem mit Bezugszeichen 15 gekennzeichneten Ventilgehäuse (valve
casings 15) mittels eines bogenförmigen Teilstücks (curved portion 19a) und
zugleich kontaktfrei sowie auch lösbar gegenüber dem Schallrohr (tubular
structure 11) befestigt (vgl. Fig. 1 bis 4 mitsamt Text, insbesondere in Sp. 2,
Z. 16-21). Hinsichtlich der Merkmale M5 und M6 ist die Schwingungsvorrichtung
(vibrator 18) mit einem klammerartigen Brückenelement (clip member 19) an
zwei Ventilen mit zugehörigen Ventilgehäusen (valve casings 15 and 16)
befestigt, wobei die Schwingungsvorrichtung mit
zwei
unmittelbar
nebeneinanderliegenden Ventilgehäusen (valve casings 15 and 16)
in
Berührkontakt steht (vgl. Fig. 3 und Sp. 2, Z. 16-26).
Dass das klammerartige Brückenelement (vgl. clip member 19) zwei im Einsatz
einander gegenüberliegende Bestandteile umfasst, welche mittels eines
Spannelements gegeneinander lösbar verspannt sind, ist Druckschrift D1 nicht
jedoch zu entnehmen (Merkmal M7 fehlt).
Damit gilt der Gegenstand des Anspruchs 1 als neu gegenüber dem
nächstliegenden Stand der Technik gemäß Druckschrift D1.
Auch den weiteren
im Verfahren befindlichen Druckschriften
ist keine
klangverändernde Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1,
insbesondere Merkmal M7, zu entnehmen:
Druckschrift D2 beschreibt im Hinblick auf Merkmal M1 eine Ventilvorrichtung
eines Blechblasinstruments
(Trompete 1), dessen Durchgangskanäle
(Durchgangskanäle 23, 24) an einem blockartigen Ventilstock (Ventilstock 2) für
eine optimale Tonqualität sorgen sollen (vgl. Fig. 1 bis 4 sowie Abs. 58, letzter
Satz, i. V. m. Abs. 46, 51, 52, 53 und 54). Das Blechblasinstrument weist
Drehventile (Drehventile 3) in einem Schallrohr auf, welches zwischen Mundrohr
8 und Hauptzug 12 angeordnet ist (vgl. a. a. O., insbesondere Fig. 1 und Abs.
46 / Merkmal M2 in einer Variante mit Drehventilen).
Die Ventilvorrichtung (Drehventile 3, Ventilblock 2) ist im Hinblick auf
Merkmal M3 nur mit einem einzigen einheitlichen Ventilblockgehäuse für alle
Drehventile ausgestattet sein (vgl. Abs. 2 und Fig. 7 / teilweise Merkmal M3).
Dabei werden eigene Gehäuse für die jeweiligen Ventile sogar als nachteiliger
Stand der Technik aufgeführt (vgl. Druckschrift D2, Abs. 9 und 10). Insofern führt
die Druckschrift D2 den Fachmann bereits von der vorliegenden Erfindung
gemäß Patentanspruch 1 weg.
Der Ventilblock mit zugehörigem einheitlichen Ventilblockgehäuse für alle
Ventile ist gemäß Druckschrift D2 aus zwei Halbschalen (Halbschalen 47, 48)
zusammengesetzt, was im weitesten Sinne noch als Brückenelement zwischen
den Drehventilen anzusehen ist (vgl. Fig. 7 bis 9 und Abs. 64 / Merkmal M4).
Das Ventilblockgehäuse (Ventilblock 2, Halbschalen 47, 48) mit zylindrischen
Seitenwänden (Seitenwände 38) stellt allerdings – im Gegensatz zu
Merkmal M5 – selbst das Ventilgehäuse dar und ist in direktem Kontakt an dem
Schallrohr befestigt (vgl. Schallrohr/Rohrstücke zwischen Mundstück 8 und
Hauptzug 12). Es ist damit auch nicht derart am Ventilgehäuse zweier
unmittelbar nebeneinanderliegender Ventile befestigt, dass ein Brückenelement
mit zwei Ventilgehäusen in Berührkontakt steht
(vgl. Ausführungen zu
Merkmal M3 und einem einzigen Ventilgehäuse in Form von einem einheitlichen
Ventilblockgehäuse gemäß Abs. 2 und Fig. 1 und 7 bis 9 / Merkmal M6 fehlt).
Dass ein Brückenelement zwei im Einsatz einander gegenüberliegende
Bestandteile umfasst, welche mittels eines Spannelements gegeneinander
lösbar verspannt sind, ist der Druckschrift D2 ebenfalls nicht zu entnehmen
(Merkmal M7 fehlt).
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt damit auch als neu
gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D2.
In Druckschrift D3 wird ein Blechblasinstrument (wind instrument such as
trumpets) beschrieben (vgl. Sp. 1, Z. 1-3, sowie Fig. 1 bis 6), welches auch eine
klangverändernde Ventilvorrichtung (piston valves 22, 23, 24) aufweist (vgl.
Merkmale M1 und M2 in einer Variante mit Pumpventilen).
Die Vorrichtung ist wiederum nur mit einem einzigen einheitlichen Ventilgehäuse
(valve casing 16) für alle drei Ventile (valves 22, 23, 24) ausgestattet (teilweise
Merkmal M3), wobei dieses Ventilblockgehäuse noch im weitesten Sinne als
Brückenelement
zwischen
den
Ventilen angesehen werden
kann
(vgl. Merkmal M4).
Die Merkmale bezüglich zweier Ventile mit zwei zugehörigen Ventilgehäusen
sind aufgrund der andersartigen Struktur der Ventile – mit einem einzigen
Ventilgehäuse (valve casing 16) für die Gesamtheit der Ventile – nicht offenbart
(Merkmale M5 und M6 fehlen).
Das Merkmal M7, welches beinhaltet, dass das Brückenelement zwei im Einsatz
einander gegenüberliegende Bestandteile umfasst, welche mittels eines
Spannelements gegeneinander lösbar verspannt sind, ist ebenfalls nicht im
Zusammenhang mit den Merkmalen M3 und M5 aus Druckschrift D3 bekannt.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt damit ebenfalls als neu
gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D3.
Druckschrift D4 stellt ein Patent des Anmelders dar und befasst sich mit der
Handhabung und Öffnung eines Drehventils mit einem Deckel bei
Metallblasinstrumenten, wobei der Fachmann im Hinblick auf Merkmal M1 noch
mitliest, dass es sich auch um ein Blechblasinstrument handelt (vgl. u. a.
Zusammenfassung sowie Abs. 9 und 10; vgl. auch Abs. 7 und 8). Das
Blechblasinstrument weist Drehventile (Drehventile 10) in einem Schallrohr auf
(vgl. Fig. 1 und 9 / Merkmal M2 in einer Variante mit Drehventilen).
Die Ventile (Drehventile 10) verfügen jeweils über ein eigenes Gehäuse (vgl. Fig.
9 sowie Abs. 37, 40 und 44: Ventilgehäuse 13 / Merkmal M3).
Im Hinblick auf die Merkmale M4 und M6 stellt das in der Figur 1 dargestellte
Schallrohr ein Element dar, welches mit zwei nebeneinanderliegenden
Ventilgehäusen 13 in Berührkontakt steht. Davon, dass ein Brückenelement im
Einsatz des
Instruments an dem Ventilgehäuse zweier unmittelbar
nebeneinanderliegender Ventile kontaktfrei gegenüber dem Schallrohr befestigt
ist, wie es in Merkmal M5 gefordert ist, kann jedoch nicht die Rede sein
(Merkmale M4 bis M6 fehlen).
Das ein Brückenelement entsprechend Merkmal M7 zwei im Einsatz einander
gegenüberliegende Bestandteile umfasst, welche mittels eines Spannelements
gegeneinander lösbar verspannt sind, ist ebenfalls nicht aus Druckschrift D4
bekannt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit ebenfalls neu gegenüber dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift D4.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik (§ 4 PatG).
Ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 und
in Kenntnis der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 bis D4 hat
der Fachmann keine Veranlassung, eine klangverändernde Vorrichtung eines
Blechblasinstruments gemäß dem Merkmal M7 auszubilden. Eine solche
klangverändernde Vorrichtung mit dem Merkmal M7 ergibt sich damit für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise. Auch eine der Druckschriften D2, D3
oder D4 als Ausgangspunkt und in Zusammenschau mit den jeweiligen anderen
Druckschriften führt aufgrund der andersartigen Konstruktion der Instrumente
nicht in naheliegender Weise zu einer klangverändernden Vorrichtung eines
Blechblasinstruments mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1
inklusive Merkmal M7, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht damit auf einer erfinderischen
Tätigkeit und ist patentfähig.
7. Da die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß Anspruch 1 neu
ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist sie patentfähig.
8. Die Unteransprüche 2 und 5 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 und sind daher
ebenfalls patentfähig.
9. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des
§ 34 PatG genügen, war das Patent zu erteilen.
10. Die Ablehnung der seitens des Anmelders mit Eingabe vom 26. Juni 2019
beantragten Anhörung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (§ 46
Abs. 1 PatG). Dabei ist die Ablehnung einer beantragten Anhörung als
Verfahrensfehler anzusehen, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr
rechtfertigt. Es ist davon auszugehen, dass der Anmelder bei einer
Durchführung der beantragten Anhörung einen neuen Antrag, wie den in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten Antrag, eingereicht hätte – insofern war
der Verfahrensfehler auch für die Einlegung der Beschwerde ursächlich (vgl.
Schulte/Püschel, PatG, 11. Auflage, § 73 Rn. 136-140, 144).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Veit
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Dr. Flaschke