Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 14.07.2023 – 18 W (pat) 5/21

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:140723B18Wpat5.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 5/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Juli 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 124 438.7

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2023 durch den Richter Dipl.-Ing. Veit als

Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing.

Flaschke

ECLI:DE:BPatG:2023:140723B18Wpat5.21.0

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G10D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. März 2021 aufgehoben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1 bis 12, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

Figuren 1 bis 5, eingegangen am 19. Oktober 2017.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2017 124 438.7 mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zur Klangveränderung für Blechblasinstrumente“

ist durch die Prüfungsstelle für Klasse G10 D mit Beschluss vom 15. März 2021

wegen mangelnder Patentfähigkeit (fehlende Neuheit) gemäß § 3 PatG

zurückgewiesen worden.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1

D2

D3

US 2 765 695 A,

DE 10 2006 059 372 A1 und

US 2 008 900 A,

wobei die Druckschriften D1 und D3 vom Anmelder selbst

in der

Beschreibungseinleitung als Stand der Technik genannt worden sind.

In der Beschreibung der Anmeldung wird zudem auf folgende Druckschrift

hingewiesen:

D4

DE 103 07 812.

Die Beschwerde des Anmelders richtet sich gegen Zurückweisungsbeschluss der

Prüfungsstelle vom 15. März 2021.

Der Anmelder beantragt,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10D des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. März 2021 aufzuheben und das Patent

auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht

in der mündlichen

Verhandlung,

- Beschreibung Seiten 1 bis 12, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

- Figuren 1 bis 5, eingegangen am 19. Oktober 2017,

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Der

geltende

Patentanspruch 1

lautet

unter Hinzufügung

einer

Merkmalsgliederung wie folgt:

M1 „Klangverändernde Vorrichtung eines Blechblasinstruments,

M2 jenes mit Drehventilen (10; 12; 14) oder Pumpventilen (50; 52; 54) in

einem Schallrohr,

M3 die jeweils über ein eigenes Ventilgehäuse (16; 18; 20; 56; 58; 60)

verfügen,

M4 die Vorrichtung mit einem Brückenelement (11; 31),

M5 das im Einsatz des Instruments an dem Ventilgehäuse (16; 18; 20; 56;

58; 60) zweier unmittelbar nebeneinander liegender Ventile (10; 12;

14; 50; 52; 54) derart kontaktfrei gegenüber dem Schallrohr befestigt

ist,

M6 dass es mit beiden Ventilgehäusen (16; 18; 20; 56; 58; 60) zumindest

in Berührkontakt steht,

M7 indem das Brückenelement (11; 31) zwei im Einsatz einander

gegenüberliegende Bestandteile (13, 15, 33, 35) umfasst, die mittels

eines Spannelements (29) gegeneinander lösbar verspannt sind.“

Wegen der Unteransprüche 2 und 5 wird auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn der zweifelsfrei gewerblich

anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Lichte der im Verfahren

befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit; auch

die übrigen Kriterien zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, 34 und 38 PatG).

1. Die Patentanmeldung betrifft gemäß Beschreibungseinleitung eine Vorrichtung

zur Klangveränderung eines Blechblasinstruments mit Dreh- oder Pumpventilen

in einem Schallrohr, wobei die Ventile jeweils über ein eigenes Gehäuse

verfügen (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 6-8). Aus der US 2 765 695 (D1)

sei eine Vorrichtung bekannt, mit der sich bei Blechblasinstrumenten ein Vibrato

erzeugen lasse. Die Vorrichtung umfasse eine C-förmige Klammer, mit der sie

sich an einem Abschnitt des Blechblasinstruments lösbar befestigen lasse. An

der Klammer sei eine auswärts abstehende federnde Zunge angebracht, deren

freies Ende von einem Finger der Hand eines Musikers gedrückt werden könne,

um das Instrument in Schwingungen zu versetzen (vgl. geltende Beschreibung,

S. 1, Z. 10-15). Die US 2 008 900 (D2) zeige ein Blechblasinstrument mit drei

Ventilen, deren Gehäuse

jeweils aus zylindrischen Buchsen und sie

verschließenden Gehäusedeckeln bestehe. Die Buchsen seien einstückig

ausgebildet und würden beidseitig von jeweils nur einem Deckel verschlossen,

welcher die Buchsen gemeinsam abdecke. Dieser Aufbau diene der leichteren

Herstellung der Ventile (geltende Beschreibung, S. 1, Z. 17-21).

Als Aufgabe ist in der Beschreibungseinleitung genannt, eine Vorrichtung zu

schaffen, mit der der Klang des Blechblasinstruments ohne weiteres Zutun eines

Spielers des Instruments verändert werden kann (vgl. geltende Beschreibung,

S. 1, Z. 23-25).

2. Der zuständige Fachmann, ein ausgebildeter Metallblasinstrumentenmacher,

der über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bau von Blechblasinstrumenten,

beispielsweise Trompeten

verfügt,

versteht den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 wie folgt:

Gemäß Merkmal M1 handelt es sich um eine klangverändernde Vorrichtung

eines Blechblasinstruments. Das Blechblasinstrument weist Drehventile (10; 12;

14) oder Pumpventile (50; 52; 54) in einem Schallrohr auf (vgl. Beschreibung,

S. 6, Z. 35, bis S. 7, Z. 7, sowie S. 8, Z. 18-19, und Fig. 3 mit einem Ausschnitt

aus einem Rohrverlauf einer Trompete mit drei Drehventilen 10, 12 und 14;

Ausführungsbeispiel einer deutschen Trompete mit Ventilbögen 32, 38, 44 /

Merkmal M2).

Die Ventile weisen gemäß Merkmal M3 jeweils ein eigenes Gehäuse (16; 18;

20; 56; 58; 60) auf, wobei die Vorrichtung zur Klangveränderung nach

Merkmal M4 zusätzlich mit einem Brückenelement (11; 31) versehen ist (vgl.

Beschreibung, S. 8, Z. 18-19, S. 9, Z. 8-20 und Z. 30-31, sowie Fig. 3, 4 und 5;

Fig. 4 zeigt das Ausführungsbeispiel mit einer französischen Trompete).

Im Einsatz ist das Brückenelement (11; 31) nach Merkmal M5 am Ventilgehäuse

(16; 18; 20; 56; 58; 60) zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Ventile (10;

12; 14; 50; 52; 54) befestigt (vgl. Fig. 3 bis 5). Das Brückenelement steht dabei

mit beiden Ventilgehäusen (16; 18; 20; 56; 58; 60) in Berührkontakt (Merkmal

M6), wobei das Brückenelement (11; 31) zwei

im Einsatz einander

gegenüberliegende Bestandteile (13, 15, 33, 35) umfasst, die mittels eines

Spannelementes (29) gegeneinander lösbar verspannt sind (Merkmal M7).

Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 handelt es sich bei dem

Spannelement (29) um eine Spannschraube (vgl. Beschreibung, S. 8, Z. 13-18).

3. Die Patentansprüche 1 bis 5 sowie die Beschreibungsunterlagen mitsamt

Figuren sind zulässig (§ 38 PatG).

Patentanspruch 1 beinhaltet die Merkmale des ursprünglich eingereichten

Anspruchs 1 (vgl. Merkmale M1 bis M6) sowie die Merkmale der ursprünglichen

Unteransprüche 5 und 8 (Merkmal M7), wobei die Gehäuse der Ventile in

zulässiger Weise als Ventilgehäuse bezeichnet werden.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 beinhalten die Merkmale der

ursprünglichen Unteransprüche 5, 7, 9 und 10.

Die geltende Beschreibung entspricht der ursprünglichen Beschreibung unter

Anpassung an den geltenden Anspruch 1. Die geltenden Figuren 1 bis 5

entsprechen den ursprünglich eingereichten Figuren in gleicher Nummerierung.

4. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass

der Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen M1 bis M7 ist

hinreichend deutlich und vollständig beschrieben (vgl. Fig. 1 bis 5 und die

zugehörige Beschreibung, S. 6, letzter Abs., bis S. 10, erster Abs.). Die in der

Anmeldung enthaltenen Angaben vermitteln dem Fachmann dabei so viel an

technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen in der Lage ist, die

Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR

126/07, Leitsatz – Klammernahtgerät).

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).

In Druckschrift D1, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist,

wird eine klangverändernde Schwingungs-/ Vibrationsvorrichtung (vibrator 18)

eines Blechblasinstruments (brass wind instrument / trumpet 10) beschrieben

(vgl. Titel, Sp. 1, Z. 15-16, sowie Fig. 1 und 2 sowie Sp. 2, Z. 10-26 /

Merkmal M1).

Eine Klangveränderung wird hier manuell durch einen Spieler (player‘s right

hand)

herbeigeführt,

welcher

durch

eine

Betätigung

der

Schwingungsvorrichtung (vibrator 18) ein Vibrato (fine vibrato) mit einer

Frequenzschwankung in Form einer sich wiederholenden/pulsierenden kleinen

Veränderung der Frequenz eines gehaltenen Tons erzeugen kann (vgl. Sp. 3,

Z. 34-41, und Sp. 1, Z. 22-25: […] pulsation of tone in a brass wind instrument

commonly known as vibrato). Das Blechblasinstrument weist Ventile (valve

structure 14 / usual valves 17) in einem Schallrohr (tubular structure 11) auf,

wobei der Fachmann ohne Weiteres mitliest, dass es sich bei den Ventilen um

Pumpventile handelt (vgl. Sp. 2, Z. 1-9 sowie Fig. 1 und 2 / Merkmal M2 in einer

Variante mit Pumpventilen). Alle Ventile verfügen auch jeweils über ein eigenes

zylindrisches Ventilgehäuse (vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 2, Z. 4-9: cylindrical

parts 15 and 16 / valve casings 15 and 16 / Merkmal M3). Die klangverändernde

Schwingungsvorrichtung

(vibrator 18) kann

je nach Bedarf an den

Ventilgehäusen (valve casings 15 and 16) des Blechblasinstruments angebracht

werden und ist dazu mit einem klammerartigen Brückenelement (clip member

19) ausgestattet (vgl. Fig. 1 bis 4 sowie Sp. 2, Z. 13-16 / Merkmal M4).

Im

Einsatz

(operative

position)

ist

die

klangverändernde

Schwingungsvorrichtung (vibrator 18) des Blechblasinstruments einerseits

jeweils an dem mit Bezugszeichen 15 gekennzeichneten Ventilgehäuse (valve

casings 15) mittels eines bogenförmigen Teilstücks (curved portion 19a) und

zugleich kontaktfrei sowie auch lösbar gegenüber dem Schallrohr (tubular

structure 11) befestigt (vgl. Fig. 1 bis 4 mitsamt Text, insbesondere in Sp. 2,

Z. 16-21). Hinsichtlich der Merkmale M5 und M6 ist die Schwingungsvorrichtung

(vibrator 18) mit einem klammerartigen Brückenelement (clip member 19) an

zwei Ventilen mit zugehörigen Ventilgehäusen (valve casings 15 and 16)

befestigt, wobei die Schwingungsvorrichtung mit

zwei

unmittelbar

nebeneinanderliegenden Ventilgehäusen (valve casings 15 and 16)

in

Berührkontakt steht (vgl. Fig. 3 und Sp. 2, Z. 16-26).

Dass das klammerartige Brückenelement (vgl. clip member 19) zwei im Einsatz

einander gegenüberliegende Bestandteile umfasst, welche mittels eines

Spannelements gegeneinander lösbar verspannt sind, ist Druckschrift D1 nicht

jedoch zu entnehmen (Merkmal M7 fehlt).

Damit gilt der Gegenstand des Anspruchs 1 als neu gegenüber dem

nächstliegenden Stand der Technik gemäß Druckschrift D1.

Auch den weiteren

im Verfahren befindlichen Druckschriften

ist keine

klangverändernde Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1,

insbesondere Merkmal M7, zu entnehmen:

Druckschrift D2 beschreibt im Hinblick auf Merkmal M1 eine Ventilvorrichtung

eines Blechblasinstruments

(Trompete 1), dessen Durchgangskanäle

(Durchgangskanäle 23, 24) an einem blockartigen Ventilstock (Ventilstock 2) für

eine optimale Tonqualität sorgen sollen (vgl. Fig. 1 bis 4 sowie Abs. 58, letzter

Satz, i. V. m. Abs. 46, 51, 52, 53 und 54). Das Blechblasinstrument weist

Drehventile (Drehventile 3) in einem Schallrohr auf, welches zwischen Mundrohr

8 und Hauptzug 12 angeordnet ist (vgl. a. a. O., insbesondere Fig. 1 und Abs.

46 / Merkmal M2 in einer Variante mit Drehventilen).

Die Ventilvorrichtung (Drehventile 3, Ventilblock 2) ist im Hinblick auf

Merkmal M3 nur mit einem einzigen einheitlichen Ventilblockgehäuse für alle

Drehventile ausgestattet sein (vgl. Abs. 2 und Fig. 7 / teilweise Merkmal M3).

Dabei werden eigene Gehäuse für die jeweiligen Ventile sogar als nachteiliger

Stand der Technik aufgeführt (vgl. Druckschrift D2, Abs. 9 und 10). Insofern führt

die Druckschrift D2 den Fachmann bereits von der vorliegenden Erfindung

gemäß Patentanspruch 1 weg.

Der Ventilblock mit zugehörigem einheitlichen Ventilblockgehäuse für alle

Ventile ist gemäß Druckschrift D2 aus zwei Halbschalen (Halbschalen 47, 48)

zusammengesetzt, was im weitesten Sinne noch als Brückenelement zwischen

den Drehventilen anzusehen ist (vgl. Fig. 7 bis 9 und Abs. 64 / Merkmal M4).

Das Ventilblockgehäuse (Ventilblock 2, Halbschalen 47, 48) mit zylindrischen

Seitenwänden (Seitenwände 38) stellt allerdings – im Gegensatz zu

Merkmal M5 – selbst das Ventilgehäuse dar und ist in direktem Kontakt an dem

Schallrohr befestigt (vgl. Schallrohr/Rohrstücke zwischen Mundstück 8 und

Hauptzug 12). Es ist damit auch nicht derart am Ventilgehäuse zweier

unmittelbar nebeneinanderliegender Ventile befestigt, dass ein Brückenelement

mit zwei Ventilgehäusen in Berührkontakt steht

(vgl. Ausführungen zu

Merkmal M3 und einem einzigen Ventilgehäuse in Form von einem einheitlichen

Ventilblockgehäuse gemäß Abs. 2 und Fig. 1 und 7 bis 9 / Merkmal M6 fehlt).

Dass ein Brückenelement zwei im Einsatz einander gegenüberliegende

Bestandteile umfasst, welche mittels eines Spannelements gegeneinander

lösbar verspannt sind, ist der Druckschrift D2 ebenfalls nicht zu entnehmen

(Merkmal M7 fehlt).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt damit auch als neu

gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D2.

In Druckschrift D3 wird ein Blechblasinstrument (wind instrument such as

trumpets) beschrieben (vgl. Sp. 1, Z. 1-3, sowie Fig. 1 bis 6), welches auch eine

klangverändernde Ventilvorrichtung (piston valves 22, 23, 24) aufweist (vgl.

Merkmale M1 und M2 in einer Variante mit Pumpventilen).

Die Vorrichtung ist wiederum nur mit einem einzigen einheitlichen Ventilgehäuse

(valve casing 16) für alle drei Ventile (valves 22, 23, 24) ausgestattet (teilweise

Merkmal M3), wobei dieses Ventilblockgehäuse noch im weitesten Sinne als

Brückenelement

zwischen

den

Ventilen angesehen werden

kann

(vgl. Merkmal M4).

Die Merkmale bezüglich zweier Ventile mit zwei zugehörigen Ventilgehäusen

sind aufgrund der andersartigen Struktur der Ventile – mit einem einzigen

Ventilgehäuse (valve casing 16) für die Gesamtheit der Ventile – nicht offenbart

(Merkmale M5 und M6 fehlen).

Das Merkmal M7, welches beinhaltet, dass das Brückenelement zwei im Einsatz

einander gegenüberliegende Bestandteile umfasst, welche mittels eines

Spannelements gegeneinander lösbar verspannt sind, ist ebenfalls nicht im

Zusammenhang mit den Merkmalen M3 und M5 aus Druckschrift D3 bekannt.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt damit ebenfalls als neu

gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D3.

Druckschrift D4 stellt ein Patent des Anmelders dar und befasst sich mit der

Handhabung und Öffnung eines Drehventils mit einem Deckel bei

Metallblasinstrumenten, wobei der Fachmann im Hinblick auf Merkmal M1 noch

mitliest, dass es sich auch um ein Blechblasinstrument handelt (vgl. u. a.

Zusammenfassung sowie Abs. 9 und 10; vgl. auch Abs. 7 und 8). Das

Blechblasinstrument weist Drehventile (Drehventile 10) in einem Schallrohr auf

(vgl. Fig. 1 und 9 / Merkmal M2 in einer Variante mit Drehventilen).

Die Ventile (Drehventile 10) verfügen jeweils über ein eigenes Gehäuse (vgl. Fig.

9 sowie Abs. 37, 40 und 44: Ventilgehäuse 13 / Merkmal M3).

Im Hinblick auf die Merkmale M4 und M6 stellt das in der Figur 1 dargestellte

Schallrohr ein Element dar, welches mit zwei nebeneinanderliegenden

Ventilgehäusen 13 in Berührkontakt steht. Davon, dass ein Brückenelement im

Einsatz des

Instruments an dem Ventilgehäuse zweier unmittelbar

nebeneinanderliegender Ventile kontaktfrei gegenüber dem Schallrohr befestigt

ist, wie es in Merkmal M5 gefordert ist, kann jedoch nicht die Rede sein

(Merkmale M4 bis M6 fehlen).

Das ein Brückenelement entsprechend Merkmal M7 zwei im Einsatz einander

gegenüberliegende Bestandteile umfasst, welche mittels eines Spannelements

gegeneinander lösbar verspannt sind, ist ebenfalls nicht aus Druckschrift D4

bekannt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit ebenfalls neu gegenüber dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift D4.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik (§ 4 PatG).

Ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 und

in Kenntnis der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 bis D4 hat

der Fachmann keine Veranlassung, eine klangverändernde Vorrichtung eines

Blechblasinstruments gemäß dem Merkmal M7 auszubilden. Eine solche

klangverändernde Vorrichtung mit dem Merkmal M7 ergibt sich damit für den

Fachmann nicht in naheliegender Weise. Auch eine der Druckschriften D2, D3

oder D4 als Ausgangspunkt und in Zusammenschau mit den jeweiligen anderen

Druckschriften führt aufgrund der andersartigen Konstruktion der Instrumente

nicht in naheliegender Weise zu einer klangverändernden Vorrichtung eines

Blechblasinstruments mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1

inklusive Merkmal M7, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht damit auf einer erfinderischen

Tätigkeit und ist patentfähig.

7. Da die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß Anspruch 1 neu

ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist sie patentfähig.

8. Die Unteransprüche 2 und 5 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 und sind daher

ebenfalls patentfähig.

9. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des

§ 34 PatG genügen, war das Patent zu erteilen.

10. Die Ablehnung der seitens des Anmelders mit Eingabe vom 26. Juni 2019

beantragten Anhörung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (§ 46

Abs. 1 PatG). Dabei ist die Ablehnung einer beantragten Anhörung als

Verfahrensfehler anzusehen, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

rechtfertigt. Es ist davon auszugehen, dass der Anmelder bei einer

Durchführung der beantragten Anhörung einen neuen Antrag, wie den in der

mündlichen Verhandlung vorgelegten Antrag, eingereicht hätte – insofern war

der Verfahrensfehler auch für die Einlegung der Beschwerde ursächlich (vgl.

Schulte/Püschel, PatG, 11. Auflage, § 73 Rn. 136-140, 144).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Veit

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Dr. Flaschke