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BPatG Beschluss vom 10.08.2023 – 11 W (pat) 10/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:100823B11Wpat10.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 10/23 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. August 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 026 059.5

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. August 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing.

Brunn und Dipl.-Chem. Dr. Deibele

ECLI:DE:BPatG:2023:100823B11Wpat10.23.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse B65B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober

2019 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen

Verhandlung überreichten Hauptantrag;

- Beschreibung: Seiten 1 bis 3, 5 bis 10, wie am Anmeldetag

eingereicht, Seite 4 wie in der mündlichen Verhandlung

übergeben;

- Zeichnungen, wie am Anmeldetag eingereicht.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65B des

Deutschen Patent- und Markenamtes die am 30. Dezember 2010 offengelegte

Patentanmeldung vom 29. Juni 2009 mit der ursprünglichen Bezeichnung

„Vorrichtung zum Aufspreizen einer Folienbahn“

mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Fachmann ausgehend vom Stand

der Technik nach der D1 unter Berücksichtigung Stand der Technik nach der D11

sowie seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum

jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie der Hilfsanträge

1 bis 9 gelangt sei. Zudem gehe der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen

hinaus. Gleiches gelte für den Gegenstand von Anspruch 1 aller Hilfsanträge, wobei

der Gegenstand von Anspruch 1 nach Hilfsantrags 2 zusätzlich eine unzulässige

Zwischenverallgemeinerung darstelle.

Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:

D1:

D2:

D3:

D4:

D5:

D6:

D7:

D8:

D9:

D10:

D11:

D12:

D13:

D14:

D15:

D16:

D17:

DE 42 41 354 C1

DE 37 33 129 A1

DE 42 07 725 C2

DE 101 05 486 A1

DE 100 23 169 A1

US 4,176,775

DE 10 2004 018 981 A1

EP 1 634 831 A1

EP 07 10 531 B1

DE 10 2005 048 217 B4

DE 10 2007 058 405 A1

EP 1 655 257 A1

DE 203 80 219 U1

DE 203 03 720 U1

DE 103 01 321 A1

DE 10 2004 019 944 A1

DE 10 2004 032 528 B3.

Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die am

4. Dezember 2019 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Auf die Hinweise

des Senats vom 20. April 2023 sowie in der Verhandlung hat die Anmelderin neue

Unterlagen eingereicht und beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Oktober 2019 aufzuheben und das Patent mit der

Beschreibung und den Zeichnungen vom 29. Juni 2009, wie am Anmeldetag

eingereicht, mit Ausnahme der neuen, geänderten Beschreibungsseite 4, sowie

mit den Patentansprüchen nach dem Hauptantrag, wie jeweils in der

mündlichen Verhandlung überreicht, zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung (Gliederungszeichen

ergänzt, Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung markiert):

M1

Verpackungsmaschine (10) zur Umhüllung von Gebinden (30) mit einer

Bahn einer Verpackungsfolie, die Verpackungsmaschine (10) umfassend

M2

eine Vorrichtung (60) zum Aufspreizen einer in mindestens zwei Bahnen

geteilten Folienbahn (22) einer Verpackungsmaschine (10) zur Umhüllung

von Gebinden (30) mit der Folienbahn (22),

M3

wobei die in mindestens zwei Bahnen geteilte Folienbahn (22) über

mindestens zwei verstellbare Körper (62) der Vorrichtung (60) geführt ist,

M4

die wenigstens im Bereich der Folienführung Öffnungen aufweisen und mit

Druckluft beaufschlagbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

die Körper (62) im Bereich der Folienführung zumindest teilweise aus

einem feinporösen Material bestehen,

M6

wobei die Körper (62) zylindrische Hohlkörper sind.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2

bis 5 wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.

1.

Die Anmeldung bezieht sich auf eine Verpackungsmaschine mit einer

Vorrichtung zum Aufspreizen einer geteilten Folienbahn sowie ein Verfahren zum

Auftrennen und Führen einer geteilten Folienbahn.

a)

Gemäß der Anmeldung werde in der Verpackungsindustrie beim Verpacken

von Gebinden eine Folienbahn häufig mehrspurig durch eine entsprechende

Verpackungsmaschine befördert, wobei zumindest zwei Gebinde parallel und

gleichzeitig mit Verpackungsfolie umhüllt würden. Hierzu sei es notwendig, die meist

einbähnig vorliegende Verpackungsfolie mittels einer Schneidvorrichtung

in

mindestens zwei Teilbahnen zu trennen und mit Hilfe einer Spreizvorrichtung

aufzuspreizen, um diese in einen ausreichenden Abstand voneinander zu bringen.

Das Spreizen der Teilbahnen werde meist über winklig angestellte, starre

Spreizrollen realisiert, über die die Teilbahnen gezogen würden. Um dabei die

Reibung der Verpackungsfolie an den starren Rollen zu minimieren, seien diese in

einem Teilbereich ihres Umfangs mit Bohrungen versehen, aus denen Luft ströme,

wobei besagter Teilbereich

zumindest

dem Umschlingungswinkel der

Verpackungsfolie entspreche. Hierdurch sei ein Luftlager für die Teilbahnen

gegeben. Aus dem Stand der Technik hierzu bekannte Systeme hätten den

Nachteil, dass ein Druckluftsystem zur Verfügung stehen müsse, welches im Wege

der Druckluftstabilisierung zudem mit einem relativ hohen Druckluftverbrauch und

damit einem relativ hohen Energieeinsatz verbunden sei.

Die zu lösende technische Aufgabe bestehe daher darin, eine leicht handhabbare

und zuverlässig funktionierende, energiesparende Spreiz- und Führungsmöglichkeit

für

geteiltes Band-

und Folienmaterial

in einer Verpackungsmaschine

bereitzustellen.

b)

Vor diesem Hintergrund ist

im vorliegenden Fall als Fachmann ein

Maschinenbauingenieur mit

Fachhochschulabschluss

der

Fachrichtung

Konstruktion und Entwicklung mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Konstruktion von Verpackungsvorrichtungen anzusehen.

c)

Nach

dem Verständnis

dieses

Fachmanns

stellt

sich

der

Anmeldungsgegenstand wie folgt dar:

Entsprechend den Merkmalen M1 und M2 handelt es sich bei dem beanspruchten

Gegenstand um eine Verpackungsmaschine zur Umhüllung von Gebinden mit einer

Bahn einer Verpackungsfolie, wobei die Verpackungsmaschine eine Vorrichtung

zum Aufspreizen einer in mindestens zwei Bahnen geteilten Folienbahn umfasst.

Der Begriff „umfasst“ ist im Rahmen der Gesamtoffenbarung derart zu verstehen,

dass die Verpackungsmaschine neben der Vorrichtung zum Aufspreizen noch

weitere Komponenten enthalten kann.

Nach Merkmal M3 wird die in mindestens zwei Bahnen geteilte Folienbahn über

mindestens zwei verstellbare Körper der Vorrichtung geführt, welche entsprechend

M4 wenigstens im Bereich der Folienführung Öffnungen aufweisen und mit Druckluft

beaufschlagbar sind. Entsprechend der Konkretisierung nach Merkmal M5

bestehen die Körper im Bereich der Folienführung aus einem feinporösen Material.

Dementsprechend sind die Merkmale M4 und M5 dahingehend zu verstehen, dass

die Öffnungen entsprechend M4 durch die Poren des feinporösen Materials gebildet

werden, wobei die Körper im Bereich der Folienführung vollständig aus diesem

feinporigen Material bestehen.

Nach Merkmal M6 sind die Körper zylindrische Hohlkörper. Unter einem Zylinder

versteht der Fachmann einen geometrischen Körper mit kongruenten und parallelen

Grund- und Deckflächen, die durch den Zylindermantel miteinander verbunden sind.

Dabei müssen die Deck- und Grundfläche nicht kreisförmig sein.

2.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Die im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle bemängelte unzulässige

Erweiterung hinsichtlich des Merkmals „verstellbar“ ist durch die Rückkehr zur

ursprünglich offenbarten Formulierung „zwei verstellbare Körper“ in Merkmal M3

behoben worden.

Die Merkmale M1 und M2 beruhen auf der Offenbarung auf Seite 4, Absatz 1 und

Seite 4, Absatz 4 der Beschreibung. Die Ergänzungen in Merkmal 3 stellen nur

sprachliche Klarstellungen in der Anspruchsfassung dar. Das Merkmal M6 beruht

auf dem ursprünglichen Anspruch 2.

3.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem geltenden

Patentanspruch 1 ist patentfähig.

a)

Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist neu (§§ 1, 3 PatG). Abgesehen

von der Druckschrift D1 zeigt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften

eine Verpackungsmaschine zur Umhüllung von Gebinden mittels Verpackungsfolie

mit einer Aufspreizvorrichtung entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

Die Druckschrift D1 offenbart eine Vorrichtung zum Längsschneiden einer

Materialbahn und anschließendem Aufspreizen der mindestens zwei so erzeugten

geteilten Bahnen

in einer die Materialbahnen verarbeitenden Maschine,

insbesondere zum Einsatz in einer Verpackungsmaschine (Anspruch 1, M1+M2).

Die Spreizung der mindestens zwei geteilten Bahnen erfolgt durch in ihrem

Spreizgrad verstellbare Umlenkschienen, über die die geteilten Bahnen geführt

werden (Fig. 1, Anspruch 1, Sp. 2, Z. 18 bis 26), wobei die Umlenkschienen im

Bereich der Folienführung Öffnungen aufweisen und mit Druckluft beaufschlagbar

sind (Anspruch 1, M4). Die Gestaltung der Öffnungen wird in der Druckschrift D1

nicht weiter spezifiziert.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin offenbart die Druckschrift D1 zumindest

implizit, dass die Umlenkschienen 6, 6‘ als zylindrischer Hohlkörper ausgeführt sind.

Figur 1 der Druckschrift D1 zeigt einen kreisförmigen Querschnitt der

Umlenkschienen 6 und 6‘. Weiterhin offenbart die D1 bei der Diskussion des Stands

der Technik mit Verweis auf die US-PS 3463377, dass bei der Verwendung

bogenförmiger Umlenkschienen,

diese zum Variieren des Spreizgrades

gegeneinander verschoben würden. Beim Gegenstand der Druckschrift D1 wird der

Spreizgrad dadurch variiert, dass die Umlenkschienen in einem verstellbaren

Winkel gegeneinander angeordnet

sind, während eine Verschiebung

gegeneinander nicht vorgesehen ist (Spalte 2, Z. 26 bis 31), was für den Fachmann

als typisch für eine zylindrische Ausführung von Umlenkschienen angesehen wird.

Die Körper weisen im Bereich der Folienführung nur zwei Reihen von Öffnungen

auf. Die Gestaltung dahingehend, dass die Körper entsprechend Merkmal M5 im

Bereich der Folienführung vollständig aus einem feinporösen Material bestehen,

wird nicht offenbart.

Die Druckschriften D2 bis D4 zeigen verschiedene Verpackungsanlagen, bei denen

eine Verpackungsfolie mittig getrennt und die Teilbahnen mit verschieden geformten

Umlenkkörpern aufgespreizt werden. Eine Druckluftbeaufschlagung der

Umlenkkörper zur Bildung eines Luftpolsters gemäß der Merkmale M4 und M5

zwischen Folie und Umlenkkörpers wird jeweils nicht thematisiert.

Die Druckschriften D6 und D8 zeigen allgemeine Aufspreizvorrichtungen mit

belüfteten Umlenkkörpern ohne Bezug zu einer Verpackungsmaschine.

Die Druckschrift D5 offenbart eine doppelwirkende Spreizeinrichtung in einer

Rotationsdruckmaschine mit zwei unter einem gleichen stumpfen Winkel fest

miteinander verbunden Wendestangen zum Aufspreizen der Bahnen ohne

Druckluftbeaufschlagung der Wendestangen.

Die Druckschriften D10, D11, D13, D14, D15 zeigen jeweils allgemeine Umlenk-

bzw. Leiteinrichtungen ohne eine Schneid- und Aufspreizvorrichtung mit

verschiedenen belüfteten Umlenkkörpern.

Die weiteren Druckschriften liegen noch weiter ab.

So zeigt die Druckschrift D7 eine Breitstreckwalze zum faltenfreien Führen von

Warenbahnen mittels Spreizelementen, bei der durch Druck der Warenbahn die in

einer Walze geführten Spreizelemente leicht zusammengedrückt werden und dabei

eine Bewegung nach außen machen. Insofern ist in der Druckschrift D7 keines der

Merkmale M1 bis M6 offenbart.

Die Druckschrift D9 zeigt eine Vorrichtung zum Langschneiden von Bandmaterial

mittels rotierender Messer mit minimaler Spreizung der Bahnen, wobei die Bahn auf

einem Luftlager unter Zuhilfenahme zweier Blasrohre stabilisiert und mittels eines

von den Blasrohren gebildeten Luftkanals in der gewünschten Lage und

Ausrichtung geführt wird.

In der Druckschrift D12 wird ein Falzapparat einer Druckmaschine mit einem

druckluftbeaufschlagten Leitelement mit einem von der Druckluft durchströmten

mikroporösen Material beschrieben. Das Leitelement dient dazu, das Abziehen des

zu falzenden Materials von den Falzmesserzylindern zu erleichtern.

Die Druckschrift D16 beschäftigt sich nur mit einem keramischen Träger aus

Aluminiumhydroxid.

In der Druckschrift D17 ist lediglich nur eine Verpackungsmaschine mit einem

System zum Rollenwechsel offenbart, entsprechend Seite 7, Absatz 3 der

Beschreibung der Streitanmeldung.

b)

Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

b1)

Die Druckschrift DE 42 41 354 C1 (D1) bildet

für die Erwägungen des

Fachmanns einen geeigneten Ausgangspunkt. Von der dort beschriebenen

Verpackungsanlage zur Umhüllung von in Gruppen zusammengefassten Produkten

mit einer Bahn einer Verpackungsfolie, umfassend eine Vorrichtung zum

Aufspreizen einer in mindestens zwei Bahnen geteilten Folienbahn, unterscheidet

sich der Anmeldungsgegenstand durch die Ausgestaltung der dort als Körper zur

Folienführung vorgesehenen verstellbaren Umlenkschienen, nämlich die Körper im

Bereich der Folienführung vollständig aus einem feinporösen Material zu fertigen.

Die Druckschrift D1 beschäftigt sich mit der Problematik, im Bereich der

Folienführung eine Luftschicht zwischen Folie und Schienenoberfläche zur

Reduzierung von Reibungseffekten aufzubauen und in einem Bereich außerhalb

der Umschlingung Luftaustritte zu vermeiden. Damit soll verhindert werden, dass im

Bereich der Umschlingung vor und hinter den Tangentenlinien zuviel Luft austritt,

die verwirbelt wird und zu einem unkontrollierten Flattern der ankommenden und

abgehenden Bahnen führen kann. Als Lösung wird in der Druckschrift D1

vorgeschlagen, die Öffnungen in den einzelnen Umlenkschienen auf den Bereich

der Umschlingung durch die Materialbahnen in der Weise zu beschränken, dass bei

einer Bahnumlenkung von 180° eine erste Reihe von Öffnungen im Abstand von

etwa 15° von der Tangentiallinie der ankommenden Bahn auf der Umlenkschiene

und eine zweite Reihe von Öffnungen im Abstand von 90° von der ersten Reihe von

Öffnungen angeordnet ist. Durch die Anordnung der Öffnungen für den Luftaustritt

in den Umlenkschienen soll gewährleistet werden, dass das Luftpolster lediglich von

der Tangentenlinie der ankommenden Teilbahn bis zur zweiten Reihe und von der

zweiten Reihe bis zur Tangentenlinie der abgehenden Bahn aufrechterhalten wird.

Neben vernachlässigbar kleinen Mengen von Luft, die jenseits der Tangentenlinien

austritt, strömt der überwiegende Teil der Luft seitlich an den Bahnrändern aus, wo

eine Verwirbelung der Luft den Bahntransport bzw. die Bahnführung nicht stört.

Es ist in der Fachwelt eine triviale Erkenntnis, dass ein hoher Druckluftverbrauch

bei Produktionsprozessen mit hohem Energieverbrauch einhergeht. Die Lösung

technischer Aufgaben wird für einen Fachmann durch die zu erreichenden Ziele und

die einschränkenden Bedingungen bestimmt. Dabei besteht als generelle

Zielsetzung stets die Erfüllung der technischen Funktion, die wirtschaftliche

Realisierung sowie die Sicherheit für Mensch und Umgebung. In Anbetracht dieses

Hintergrunds stellt sich für den Fachmann immer die Aufgabe, für die bekannte

Vorrichtung zum Aufspreizen einer Folienbahn eine Möglichkeit zu finden, den

Druckluftverbrauch und somit den Energieverbrauch zu reduzieren.

Zur Lösung dieser Aufgabenstellung könnte der Fachmann auch die Druckschrift

DE 10 2007 058 405 A1 (D11) zu Rate gezogen haben. Die D11 offenbart eine

Umlenkvorrichtung

für

flexibles Flachmaterial wie Folien

in Form eines

zylindrischen, druckluftbeaufschlagten Rohrs, bei dem nur in der Ein- und

Auslaufzone der Bahn partiell Öffnungen mit einem mikroporösen Material zur

Bildung eines Luftpolsters mit optimierten Luftverbrauch angeordnet sind. Diese

Ausgestaltung beruht auf der Erkenntnis, dass die im Bereich der Einlaufzone und

der Auslaufzone ausgebildeten Luftpolster ausreichend sind, um auch im Bereich

der Umlenkzone ein tragfähiges Luftpolster für das darüber hinweg geführte

Flachmaterial auszubilden.

In der D11 wird zwar auch festgestellt, dass bei

bekannten Umlenkeinrichtungen der relativ hohe Luft- und Energieverbrauch als

nachteilig anzusehen seien. Als entscheidender Ansatz für die Reduzierung des

Luftbedarfs wird aber die nur partielle Anordnung der Öffnungen angesehen, auch

wenn dem mikroporöse Material eine optimale Druck- und Strömungsverteilung

über den gesamten mit Luftaustrittsöffnungen versehenen Leitflächenabschnitt

hinweg zugeschrieben wird.

Der Fachmann könnte zwar aus der Druckschrift D11 gegebenenfalls eine Anregung

dazu erhalten, die Luftöffnungen der aus der Druckschrift D1 bekannten

Umlenkschienen entsprechend der Lehre der Druckschrift D11 mit einem

mikroporösen Material zu versehen, um die Druck- und Strömungsverteilung zu

optimieren. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob der Fachmann durch diese

Ausgestaltung eine Anregung erhält, die Körper im Bereich der Folienführung

vollständig mit einem mikroporösen Material entsprechend dem Merkmal M5 zu

versehen, da durch eine derartige Ausgestaltung die in den Druckschriften D1 bzw.

D11 als vorteilhaft angesehenen Auswirkungen von nur partiellen Anordnungen der

Luftöffnungen verloren gehen würden.

Gleiches gilt,

falls der Fachmann zur Lösung seiner Aufgabenstellung die

Druckschrift DE 10 2005 048 217 B4 (D10) zu Rate gezogen haben sollte. Die

Druckschrift D10 zeigt eine Leiteinrichtung bzw. eine Umlenkvorrichtung für flexibles

Flachmaterial wie Folien, mit einem Leitelement, dessen Oberfläche im Bereich der

Materialführung vollständig aus einem selbstragenden, feinporösen Sintermaterial

(Fig. 5, PA 8, 9) bestehen kann. Der Druckschrift D10 ist daher zwar ein Hinweis auf

entsprechend dem Merkmal M5 des Anspruchs 1 des Anmeldegegenstands

gestaltete Körper zu entnehmen. Allerdings bestehen auch hier erhebliche Zweifel,

ob der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 die dort vorgesehenen

Umlenkschienen im Bereich der Folienführung vollständig aus einem mikroporösen

Material entsprechend der Lehre der Druckschrift D10 auszugestalten, weil dadurch

die in der Druckschrift D1 als vorteilhaft angesehene Auswirkung von einer nur

partiellen Anordnung der Luftöffnungen wieder verloren gehen würde.

Eine von einem Fachmann gegebenenfalls erwogene Weiterentwicklung einer

Verpackungsmaschine mit einer Aufspreizvorrichtung kann daher ausgehend von

der aus der Druckschrift D1 bekannten Anlage auch unter Berücksichtigung der

Lehren der Druckschriften D11 oder D10 nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 führen.

Auch aus den Druckschriften US 4,176,775(D6) und EP 1 634 831 A1 (D8) erhält

der Fachmann keine Anregung dazu, die Umlenkschienen der D1 im Bereich der

Folienführung vollständig aus einem mikroporösen Material bestehen zu lassen.

Die D6 zeigt eine Aufspreizvorrichtung für geschnittene Bahnen, wobei die Bahnen

über getrennte, gebogene Spreizstangen geführt und dabei voneinander getrennt

werden, wobei

die

gebogenen Spreizstangen mit Druckluft

zur

Reibungsverminderung beaufschlagt werden. Entsprechend den Figuren 3 und 4

wird das Luftpolster dadurch gebildet, dass Druckluft durch Kanäle 17 und Nuten 22

in der Manteloberfläche der Spreizstangen verteilt wird, um anschließend zwischen

einer perforierten Kunststoffschicht 18/19 und der Bahn ein Luftpolster zu bilden.

Die Kunststoffschicht erstreckt sich dabei über den Bereich der Folienführung

hinaus, da zur Geräuschminimierung hier gezielt die Tangentialwinkelbereiche 20,

21 belüftet werden sollen. Auch zeigt die Druckschrift D6 keine Umlenkkörper, die

im Bereich der Bahnführung vollständig aus einem mikroporösen Material bestehen.

Aus der Druckschrift D8 ist eine Bahnbearbeitungsmaschine mit einer

Bahnspreizvorrichtung bekannt, bei der die in zwei Bahnen geteilten Bahnen über

zylindrische Umlenkeinrichtungen

transportiert werden, die auf

ihren

Manteloberflächen nicht weiter spezifizierte Blasluftlöcher aufweisen, um die

Reibung zu verringern. Die Druckschrift D8 enthält jedoch keine weiteren

Ausführungen zur Gestaltung und Anordnung der Blasluftlöcher.

b2)

Die Druckschriften D2 bis D4 zeigen verschiedene Verpackungsanlagen, bei

denen eine Verpackungsfolie mittig getrennt und die Teilbahnen mit verschieden

geformten Umlenkkörpern aufgespreizt werden. Da eine Druckluftbeaufschlagung

der Umlenkkörper zur Bildung eines Luftpolsters gemäß den Merkmalen M4 und M5

zwischen Folie und Umlenkkörper in diesen Druckschriften gar nicht thematisiert

wird, sind diese als Ausgangspunkt für die Erwägungen des Fachmanns bzw. der

Betrachtung zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht geeignet.

Die

übrigen

im Verfahren

befindlichen

Druckschriften

liegen

vom

Anmeldegegenstand so weit ab, dass der Fachmann diese nicht zu Rate gezogen

hätte und selbst im Falle einer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Lehre bei der

beabsichtigten Weiterentwicklung einer Verpackungsmaschine mit einer

Aufspreizvorrichtung entsprechend der Druckschrift D1 nicht in naheliegender

Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geführt wird.

4. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige und nicht

selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1

bzw. ein Verfahren zum Auftrennen und Führen einer in mindestens zwei Bahnen

geteilten Folienbahn in einer Verpackungsmaschine gemäß einem der Ansprüche 1

bis 4. Sie sind daher mit diesem ebenfalls gewährbar.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Höchst

Eisenrauch

Brunn

Deibele