Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 10.08.2023 – 11 W (pat) 10/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:100823B11Wpat10.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 10/23 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. August 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 026 059.5
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. August 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing.
Brunn und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
ECLI:DE:BPatG:2023:100823B11Wpat10.23.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse B65B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober
2019 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß dem in der mündlichen
Verhandlung überreichten Hauptantrag;
- Beschreibung: Seiten 1 bis 3, 5 bis 10, wie am Anmeldetag
eingereicht, Seite 4 wie in der mündlichen Verhandlung
übergeben;
- Zeichnungen, wie am Anmeldetag eingereicht.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65B des
Deutschen Patent- und Markenamtes die am 30. Dezember 2010 offengelegte
Patentanmeldung vom 29. Juni 2009 mit der ursprünglichen Bezeichnung
„Vorrichtung zum Aufspreizen einer Folienbahn“
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Fachmann ausgehend vom Stand
der Technik nach der D1 unter Berücksichtigung Stand der Technik nach der D11
sowie seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum
jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie der Hilfsanträge
1 bis 9 gelangt sei. Zudem gehe der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen
hinaus. Gleiches gelte für den Gegenstand von Anspruch 1 aller Hilfsanträge, wobei
der Gegenstand von Anspruch 1 nach Hilfsantrags 2 zusätzlich eine unzulässige
Zwischenverallgemeinerung darstelle.
Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:
D1:
D2:
D3:
D4:
D5:
D6:
D7:
D8:
D9:
D10:
D11:
D12:
D13:
D14:
D15:
D16:
D17:
DE 42 41 354 C1
DE 37 33 129 A1
DE 42 07 725 C2
DE 101 05 486 A1
DE 100 23 169 A1
US 4,176,775
DE 10 2004 018 981 A1
EP 1 634 831 A1
EP 07 10 531 B1
DE 10 2005 048 217 B4
DE 10 2007 058 405 A1
EP 1 655 257 A1
DE 203 80 219 U1
DE 203 03 720 U1
DE 103 01 321 A1
DE 10 2004 019 944 A1
DE 10 2004 032 528 B3.
Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die am
4. Dezember 2019 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Auf die Hinweise
des Senats vom 20. April 2023 sowie in der Verhandlung hat die Anmelderin neue
Unterlagen eingereicht und beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Oktober 2019 aufzuheben und das Patent mit der
Beschreibung und den Zeichnungen vom 29. Juni 2009, wie am Anmeldetag
eingereicht, mit Ausnahme der neuen, geänderten Beschreibungsseite 4, sowie
mit den Patentansprüchen nach dem Hauptantrag, wie jeweils in der
mündlichen Verhandlung überreicht, zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung (Gliederungszeichen
ergänzt, Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung markiert):
M1
Verpackungsmaschine (10) zur Umhüllung von Gebinden (30) mit einer
Bahn einer Verpackungsfolie, die Verpackungsmaschine (10) umfassend
M2
eine Vorrichtung (60) zum Aufspreizen einer in mindestens zwei Bahnen
geteilten Folienbahn (22) einer Verpackungsmaschine (10) zur Umhüllung
von Gebinden (30) mit der Folienbahn (22),
M3
wobei die in mindestens zwei Bahnen geteilte Folienbahn (22) über
mindestens zwei verstellbare Körper (62) der Vorrichtung (60) geführt ist,
M4
die wenigstens im Bereich der Folienführung Öffnungen aufweisen und mit
Druckluft beaufschlagbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
die Körper (62) im Bereich der Folienführung zumindest teilweise aus
einem feinporösen Material bestehen,
M6
wobei die Körper (62) zylindrische Hohlkörper sind.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2
bis 5 wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.
1.
Die Anmeldung bezieht sich auf eine Verpackungsmaschine mit einer
Vorrichtung zum Aufspreizen einer geteilten Folienbahn sowie ein Verfahren zum
Auftrennen und Führen einer geteilten Folienbahn.
a)
Gemäß der Anmeldung werde in der Verpackungsindustrie beim Verpacken
von Gebinden eine Folienbahn häufig mehrspurig durch eine entsprechende
Verpackungsmaschine befördert, wobei zumindest zwei Gebinde parallel und
gleichzeitig mit Verpackungsfolie umhüllt würden. Hierzu sei es notwendig, die meist
einbähnig vorliegende Verpackungsfolie mittels einer Schneidvorrichtung
in
mindestens zwei Teilbahnen zu trennen und mit Hilfe einer Spreizvorrichtung
aufzuspreizen, um diese in einen ausreichenden Abstand voneinander zu bringen.
Das Spreizen der Teilbahnen werde meist über winklig angestellte, starre
Spreizrollen realisiert, über die die Teilbahnen gezogen würden. Um dabei die
Reibung der Verpackungsfolie an den starren Rollen zu minimieren, seien diese in
einem Teilbereich ihres Umfangs mit Bohrungen versehen, aus denen Luft ströme,
wobei besagter Teilbereich
zumindest
dem Umschlingungswinkel der
Verpackungsfolie entspreche. Hierdurch sei ein Luftlager für die Teilbahnen
gegeben. Aus dem Stand der Technik hierzu bekannte Systeme hätten den
Nachteil, dass ein Druckluftsystem zur Verfügung stehen müsse, welches im Wege
der Druckluftstabilisierung zudem mit einem relativ hohen Druckluftverbrauch und
damit einem relativ hohen Energieeinsatz verbunden sei.
Die zu lösende technische Aufgabe bestehe daher darin, eine leicht handhabbare
und zuverlässig funktionierende, energiesparende Spreiz- und Führungsmöglichkeit
für
geteiltes Band-
und Folienmaterial
in einer Verpackungsmaschine
bereitzustellen.
b)
Vor diesem Hintergrund ist
im vorliegenden Fall als Fachmann ein
Maschinenbauingenieur mit
Fachhochschulabschluss
der
Fachrichtung
Konstruktion und Entwicklung mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Konstruktion von Verpackungsvorrichtungen anzusehen.
c)
Nach
dem Verständnis
dieses
Fachmanns
stellt
sich
der
Anmeldungsgegenstand wie folgt dar:
Entsprechend den Merkmalen M1 und M2 handelt es sich bei dem beanspruchten
Gegenstand um eine Verpackungsmaschine zur Umhüllung von Gebinden mit einer
Bahn einer Verpackungsfolie, wobei die Verpackungsmaschine eine Vorrichtung
zum Aufspreizen einer in mindestens zwei Bahnen geteilten Folienbahn umfasst.
Der Begriff „umfasst“ ist im Rahmen der Gesamtoffenbarung derart zu verstehen,
dass die Verpackungsmaschine neben der Vorrichtung zum Aufspreizen noch
weitere Komponenten enthalten kann.
Nach Merkmal M3 wird die in mindestens zwei Bahnen geteilte Folienbahn über
mindestens zwei verstellbare Körper der Vorrichtung geführt, welche entsprechend
M4 wenigstens im Bereich der Folienführung Öffnungen aufweisen und mit Druckluft
beaufschlagbar sind. Entsprechend der Konkretisierung nach Merkmal M5
bestehen die Körper im Bereich der Folienführung aus einem feinporösen Material.
Dementsprechend sind die Merkmale M4 und M5 dahingehend zu verstehen, dass
die Öffnungen entsprechend M4 durch die Poren des feinporösen Materials gebildet
werden, wobei die Körper im Bereich der Folienführung vollständig aus diesem
feinporigen Material bestehen.
Nach Merkmal M6 sind die Körper zylindrische Hohlkörper. Unter einem Zylinder
versteht der Fachmann einen geometrischen Körper mit kongruenten und parallelen
Grund- und Deckflächen, die durch den Zylindermantel miteinander verbunden sind.
Dabei müssen die Deck- und Grundfläche nicht kreisförmig sein.
2.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Die im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle bemängelte unzulässige
Erweiterung hinsichtlich des Merkmals „verstellbar“ ist durch die Rückkehr zur
ursprünglich offenbarten Formulierung „zwei verstellbare Körper“ in Merkmal M3
behoben worden.
Die Merkmale M1 und M2 beruhen auf der Offenbarung auf Seite 4, Absatz 1 und
Seite 4, Absatz 4 der Beschreibung. Die Ergänzungen in Merkmal 3 stellen nur
sprachliche Klarstellungen in der Anspruchsfassung dar. Das Merkmal M6 beruht
auf dem ursprünglichen Anspruch 2.
3.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem geltenden
Patentanspruch 1 ist patentfähig.
a)
von der Druckschrift D1 zeigt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften
eine Verpackungsmaschine zur Umhüllung von Gebinden mittels Verpackungsfolie
mit einer Aufspreizvorrichtung entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Die Druckschrift D1 offenbart eine Vorrichtung zum Längsschneiden einer
Materialbahn und anschließendem Aufspreizen der mindestens zwei so erzeugten
geteilten Bahnen
in einer die Materialbahnen verarbeitenden Maschine,
insbesondere zum Einsatz in einer Verpackungsmaschine (Anspruch 1, M1+M2).
Die Spreizung der mindestens zwei geteilten Bahnen erfolgt durch in ihrem
Spreizgrad verstellbare Umlenkschienen, über die die geteilten Bahnen geführt
werden (Fig. 1, Anspruch 1, Sp. 2, Z. 18 bis 26), wobei die Umlenkschienen im
Bereich der Folienführung Öffnungen aufweisen und mit Druckluft beaufschlagbar
sind (Anspruch 1, M4). Die Gestaltung der Öffnungen wird in der Druckschrift D1
nicht weiter spezifiziert.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin offenbart die Druckschrift D1 zumindest
implizit, dass die Umlenkschienen 6, 6‘ als zylindrischer Hohlkörper ausgeführt sind.
Figur 1 der Druckschrift D1 zeigt einen kreisförmigen Querschnitt der
Umlenkschienen 6 und 6‘. Weiterhin offenbart die D1 bei der Diskussion des Stands
der Technik mit Verweis auf die US-PS 3463377, dass bei der Verwendung
bogenförmiger Umlenkschienen,
diese zum Variieren des Spreizgrades
gegeneinander verschoben würden. Beim Gegenstand der Druckschrift D1 wird der
Spreizgrad dadurch variiert, dass die Umlenkschienen in einem verstellbaren
Winkel gegeneinander angeordnet
sind, während eine Verschiebung
gegeneinander nicht vorgesehen ist (Spalte 2, Z. 26 bis 31), was für den Fachmann
als typisch für eine zylindrische Ausführung von Umlenkschienen angesehen wird.
Die Körper weisen im Bereich der Folienführung nur zwei Reihen von Öffnungen
auf. Die Gestaltung dahingehend, dass die Körper entsprechend Merkmal M5 im
Bereich der Folienführung vollständig aus einem feinporösen Material bestehen,
wird nicht offenbart.
Die Druckschriften D2 bis D4 zeigen verschiedene Verpackungsanlagen, bei denen
eine Verpackungsfolie mittig getrennt und die Teilbahnen mit verschieden geformten
Umlenkkörpern aufgespreizt werden. Eine Druckluftbeaufschlagung der
Umlenkkörper zur Bildung eines Luftpolsters gemäß der Merkmale M4 und M5
zwischen Folie und Umlenkkörpers wird jeweils nicht thematisiert.
Die Druckschriften D6 und D8 zeigen allgemeine Aufspreizvorrichtungen mit
belüfteten Umlenkkörpern ohne Bezug zu einer Verpackungsmaschine.
Die Druckschrift D5 offenbart eine doppelwirkende Spreizeinrichtung in einer
Rotationsdruckmaschine mit zwei unter einem gleichen stumpfen Winkel fest
miteinander verbunden Wendestangen zum Aufspreizen der Bahnen ohne
Druckluftbeaufschlagung der Wendestangen.
Die Druckschriften D10, D11, D13, D14, D15 zeigen jeweils allgemeine Umlenk-
bzw. Leiteinrichtungen ohne eine Schneid- und Aufspreizvorrichtung mit
verschiedenen belüfteten Umlenkkörpern.
Die weiteren Druckschriften liegen noch weiter ab.
So zeigt die Druckschrift D7 eine Breitstreckwalze zum faltenfreien Führen von
Warenbahnen mittels Spreizelementen, bei der durch Druck der Warenbahn die in
einer Walze geführten Spreizelemente leicht zusammengedrückt werden und dabei
eine Bewegung nach außen machen. Insofern ist in der Druckschrift D7 keines der
Merkmale M1 bis M6 offenbart.
Die Druckschrift D9 zeigt eine Vorrichtung zum Langschneiden von Bandmaterial
mittels rotierender Messer mit minimaler Spreizung der Bahnen, wobei die Bahn auf
einem Luftlager unter Zuhilfenahme zweier Blasrohre stabilisiert und mittels eines
von den Blasrohren gebildeten Luftkanals in der gewünschten Lage und
Ausrichtung geführt wird.
In der Druckschrift D12 wird ein Falzapparat einer Druckmaschine mit einem
druckluftbeaufschlagten Leitelement mit einem von der Druckluft durchströmten
mikroporösen Material beschrieben. Das Leitelement dient dazu, das Abziehen des
zu falzenden Materials von den Falzmesserzylindern zu erleichtern.
Die Druckschrift D16 beschäftigt sich nur mit einem keramischen Träger aus
Aluminiumhydroxid.
In der Druckschrift D17 ist lediglich nur eine Verpackungsmaschine mit einem
System zum Rollenwechsel offenbart, entsprechend Seite 7, Absatz 3 der
Beschreibung der Streitanmeldung.
b)
Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung
b1)
Die Druckschrift DE 42 41 354 C1 (D1) bildet
für die Erwägungen des
Fachmanns einen geeigneten Ausgangspunkt. Von der dort beschriebenen
Verpackungsanlage zur Umhüllung von in Gruppen zusammengefassten Produkten
mit einer Bahn einer Verpackungsfolie, umfassend eine Vorrichtung zum
Aufspreizen einer in mindestens zwei Bahnen geteilten Folienbahn, unterscheidet
sich der Anmeldungsgegenstand durch die Ausgestaltung der dort als Körper zur
Folienführung vorgesehenen verstellbaren Umlenkschienen, nämlich die Körper im
Bereich der Folienführung vollständig aus einem feinporösen Material zu fertigen.
Die Druckschrift D1 beschäftigt sich mit der Problematik, im Bereich der
Folienführung eine Luftschicht zwischen Folie und Schienenoberfläche zur
Reduzierung von Reibungseffekten aufzubauen und in einem Bereich außerhalb
der Umschlingung Luftaustritte zu vermeiden. Damit soll verhindert werden, dass im
Bereich der Umschlingung vor und hinter den Tangentenlinien zuviel Luft austritt,
die verwirbelt wird und zu einem unkontrollierten Flattern der ankommenden und
abgehenden Bahnen führen kann. Als Lösung wird in der Druckschrift D1
vorgeschlagen, die Öffnungen in den einzelnen Umlenkschienen auf den Bereich
der Umschlingung durch die Materialbahnen in der Weise zu beschränken, dass bei
einer Bahnumlenkung von 180° eine erste Reihe von Öffnungen im Abstand von
etwa 15° von der Tangentiallinie der ankommenden Bahn auf der Umlenkschiene
und eine zweite Reihe von Öffnungen im Abstand von 90° von der ersten Reihe von
Öffnungen angeordnet ist. Durch die Anordnung der Öffnungen für den Luftaustritt
in den Umlenkschienen soll gewährleistet werden, dass das Luftpolster lediglich von
der Tangentenlinie der ankommenden Teilbahn bis zur zweiten Reihe und von der
zweiten Reihe bis zur Tangentenlinie der abgehenden Bahn aufrechterhalten wird.
Neben vernachlässigbar kleinen Mengen von Luft, die jenseits der Tangentenlinien
austritt, strömt der überwiegende Teil der Luft seitlich an den Bahnrändern aus, wo
eine Verwirbelung der Luft den Bahntransport bzw. die Bahnführung nicht stört.
Es ist in der Fachwelt eine triviale Erkenntnis, dass ein hoher Druckluftverbrauch
bei Produktionsprozessen mit hohem Energieverbrauch einhergeht. Die Lösung
technischer Aufgaben wird für einen Fachmann durch die zu erreichenden Ziele und
die einschränkenden Bedingungen bestimmt. Dabei besteht als generelle
Zielsetzung stets die Erfüllung der technischen Funktion, die wirtschaftliche
Realisierung sowie die Sicherheit für Mensch und Umgebung. In Anbetracht dieses
Hintergrunds stellt sich für den Fachmann immer die Aufgabe, für die bekannte
Vorrichtung zum Aufspreizen einer Folienbahn eine Möglichkeit zu finden, den
Druckluftverbrauch und somit den Energieverbrauch zu reduzieren.
Zur Lösung dieser Aufgabenstellung könnte der Fachmann auch die Druckschrift
DE 10 2007 058 405 A1 (D11) zu Rate gezogen haben. Die D11 offenbart eine
Umlenkvorrichtung
für
flexibles Flachmaterial wie Folien
in Form eines
zylindrischen, druckluftbeaufschlagten Rohrs, bei dem nur in der Ein- und
Auslaufzone der Bahn partiell Öffnungen mit einem mikroporösen Material zur
Bildung eines Luftpolsters mit optimierten Luftverbrauch angeordnet sind. Diese
Ausgestaltung beruht auf der Erkenntnis, dass die im Bereich der Einlaufzone und
der Auslaufzone ausgebildeten Luftpolster ausreichend sind, um auch im Bereich
der Umlenkzone ein tragfähiges Luftpolster für das darüber hinweg geführte
Flachmaterial auszubilden.
In der D11 wird zwar auch festgestellt, dass bei
bekannten Umlenkeinrichtungen der relativ hohe Luft- und Energieverbrauch als
nachteilig anzusehen seien. Als entscheidender Ansatz für die Reduzierung des
Luftbedarfs wird aber die nur partielle Anordnung der Öffnungen angesehen, auch
wenn dem mikroporöse Material eine optimale Druck- und Strömungsverteilung
über den gesamten mit Luftaustrittsöffnungen versehenen Leitflächenabschnitt
hinweg zugeschrieben wird.
Der Fachmann könnte zwar aus der Druckschrift D11 gegebenenfalls eine Anregung
dazu erhalten, die Luftöffnungen der aus der Druckschrift D1 bekannten
Umlenkschienen entsprechend der Lehre der Druckschrift D11 mit einem
mikroporösen Material zu versehen, um die Druck- und Strömungsverteilung zu
optimieren. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob der Fachmann durch diese
Ausgestaltung eine Anregung erhält, die Körper im Bereich der Folienführung
vollständig mit einem mikroporösen Material entsprechend dem Merkmal M5 zu
versehen, da durch eine derartige Ausgestaltung die in den Druckschriften D1 bzw.
D11 als vorteilhaft angesehenen Auswirkungen von nur partiellen Anordnungen der
Luftöffnungen verloren gehen würden.
Gleiches gilt,
falls der Fachmann zur Lösung seiner Aufgabenstellung die
Druckschrift DE 10 2005 048 217 B4 (D10) zu Rate gezogen haben sollte. Die
Druckschrift D10 zeigt eine Leiteinrichtung bzw. eine Umlenkvorrichtung für flexibles
Flachmaterial wie Folien, mit einem Leitelement, dessen Oberfläche im Bereich der
Materialführung vollständig aus einem selbstragenden, feinporösen Sintermaterial
(Fig. 5, PA 8, 9) bestehen kann. Der Druckschrift D10 ist daher zwar ein Hinweis auf
entsprechend dem Merkmal M5 des Anspruchs 1 des Anmeldegegenstands
gestaltete Körper zu entnehmen. Allerdings bestehen auch hier erhebliche Zweifel,
ob der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 die dort vorgesehenen
Umlenkschienen im Bereich der Folienführung vollständig aus einem mikroporösen
Material entsprechend der Lehre der Druckschrift D10 auszugestalten, weil dadurch
die in der Druckschrift D1 als vorteilhaft angesehene Auswirkung von einer nur
partiellen Anordnung der Luftöffnungen wieder verloren gehen würde.
Eine von einem Fachmann gegebenenfalls erwogene Weiterentwicklung einer
Verpackungsmaschine mit einer Aufspreizvorrichtung kann daher ausgehend von
der aus der Druckschrift D1 bekannten Anlage auch unter Berücksichtigung der
Lehren der Druckschriften D11 oder D10 nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 führen.
Auch aus den Druckschriften US 4,176,775(D6) und EP 1 634 831 A1 (D8) erhält
der Fachmann keine Anregung dazu, die Umlenkschienen der D1 im Bereich der
Folienführung vollständig aus einem mikroporösen Material bestehen zu lassen.
Die D6 zeigt eine Aufspreizvorrichtung für geschnittene Bahnen, wobei die Bahnen
über getrennte, gebogene Spreizstangen geführt und dabei voneinander getrennt
werden, wobei
die
gebogenen Spreizstangen mit Druckluft
zur
Reibungsverminderung beaufschlagt werden. Entsprechend den Figuren 3 und 4
wird das Luftpolster dadurch gebildet, dass Druckluft durch Kanäle 17 und Nuten 22
in der Manteloberfläche der Spreizstangen verteilt wird, um anschließend zwischen
einer perforierten Kunststoffschicht 18/19 und der Bahn ein Luftpolster zu bilden.
Die Kunststoffschicht erstreckt sich dabei über den Bereich der Folienführung
hinaus, da zur Geräuschminimierung hier gezielt die Tangentialwinkelbereiche 20,
21 belüftet werden sollen. Auch zeigt die Druckschrift D6 keine Umlenkkörper, die
im Bereich der Bahnführung vollständig aus einem mikroporösen Material bestehen.
Aus der Druckschrift D8 ist eine Bahnbearbeitungsmaschine mit einer
Bahnspreizvorrichtung bekannt, bei der die in zwei Bahnen geteilten Bahnen über
zylindrische Umlenkeinrichtungen
transportiert werden, die auf
ihren
Manteloberflächen nicht weiter spezifizierte Blasluftlöcher aufweisen, um die
Reibung zu verringern. Die Druckschrift D8 enthält jedoch keine weiteren
Ausführungen zur Gestaltung und Anordnung der Blasluftlöcher.
b2)
Die Druckschriften D2 bis D4 zeigen verschiedene Verpackungsanlagen, bei
denen eine Verpackungsfolie mittig getrennt und die Teilbahnen mit verschieden
geformten Umlenkkörpern aufgespreizt werden. Da eine Druckluftbeaufschlagung
der Umlenkkörper zur Bildung eines Luftpolsters gemäß den Merkmalen M4 und M5
zwischen Folie und Umlenkkörper in diesen Druckschriften gar nicht thematisiert
wird, sind diese als Ausgangspunkt für die Erwägungen des Fachmanns bzw. der
Betrachtung zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht geeignet.
Die
übrigen
im Verfahren
befindlichen
Druckschriften
liegen
vom
Anmeldegegenstand so weit ab, dass der Fachmann diese nicht zu Rate gezogen
hätte und selbst im Falle einer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Lehre bei der
beabsichtigten Weiterentwicklung einer Verpackungsmaschine mit einer
Aufspreizvorrichtung entsprechend der Druckschrift D1 nicht in naheliegender
Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geführt wird.
4. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige und nicht
selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1
bzw. ein Verfahren zum Auftrennen und Führen einer in mindestens zwei Bahnen
geteilten Folienbahn in einer Verpackungsmaschine gemäß einem der Ansprüche 1
bis 4. Sie sind daher mit diesem ebenfalls gewährbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Höchst
Eisenrauch
Brunn
Deibele