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BPatG Beschluss vom 31.08.2023 – 30 W (pat) 80/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat80.21.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 80/21 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 021 608.7

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

in der Sitzung vom 31. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof.

Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat80.21.0

Gründe§

I.

Das am 5. Februar 2020 beim EUIPO angemeldete Wortzeichen

cellenCHIP

soll im Wege der Umwandlung für die Waren

„Klasse 09: Biochips; Bioreaktoren für Zellkulturen; Bioreaktoren

für

Laborzwecke; Bioreaktoren

für die Forschung; Zellkulturgeräte

für

Laborzwecke; Laborgeräte zur Analyse von Erbgutinformationen; Geräte für

die Analyse von Proteinsequenzen

[Laborgeräte]; DNS-Chips; DNA-

Microarrays;

bildgebende Geräte

für wissenschaftliche

Zwecke;

Immunofärbungsapparate [für medizinische Zwecke]; Inkubationsplatten für

wissenschaftliche oder Laborzwecke; Inkubatoren für Laborzwecke; Diagnoseinstrumente [für wissenschaftliche Zwecke]; Laborgeräte und -instrumente;

Brutapparate für Laboratorien, ausgenommen für medizinische Zwecke;

Laborinstrumente, ausgenommen

für medizinische Zwecke; optische

Apparate für Labore; Objektträger für Mikroanordnungen; Mikroplattenleser;

Objektträger für Mikroskope; Modelle für wissenschaftliche Laborversuche;

Nukleinsäure-Sequenzer

für wissenschaftliche Zwecke; Petrischalen;

Petrischalen zur Verwendung in der Laborforschung; wissenschaftliche

Apparate und Instrumente; Einwegsbioreaktionsgefäße aus Plastik für

Zellkulturen; Laborgeräte für die Herstellung von dreidimensionalen Geweben

und Organen; wissenschaftliche Forschungs- und Laborgeräte und -

instrumente

im Bereich Zytologie; Ausrüstung

für wissenschaftliche

Forschungs- und Laborgeräte und -instrumente im Bereich Zytologie; wissenschaftliche Forschungs- und Laborgeräte, nämlich Zellhandhabungsgeräte,

Zellanalysegeräte und Geräte

zur Zelltrennung; wissenschaftliche

Forschungs- und Laborgeräte, nämlich Zellkulturgeräte für Laborzwecke;

Laborgeräte und -instrumente zur Verwendung in der biopharmazeutischen

Forschung und Entwicklung; Laborapparate und

-instrumente zum

Zellnachweis und zur Entdeckung von Molekülen; Laborapparate und -

instrumente

für die Analyse, Rückgewinnung oder Entdeckung von

Einzelzellen; Laborapparate und -instrumente zur Gewährleistung der

Monoklonalität; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren;

Laborgeräte für die Herstellung von dreidimensionalem [3D-] lebendem

Gewebe; Biochips für Forschungszwecke in den Bereichen genetischer,

Proteomik- und Zelllinien-Entwicklungsforschung;

Klasse 10: Geräte

für medizinische Diagnosen; Diagnosegeräte

für

medizinische Zwecke; Diagnoseinstrumente

für medizinische Zwecke;

diagnostische Bildgebungsgeräte

für medizinische Zwecke; optische

Bildgebungsgeräte für medizinische Diagnosezwecke; Membrantestplatten

zur Verwendung

in der medizinischen Diagnostik; diagnostische

[medizinische] Untersuchungsgeräte

zur Verwendung

in

Immunassayverfahren; diagnostische medizinische Untersuchungsinstrumente zur

Verwendung

in

Immunassayverfahren; Apparate zur Durchführung

diagnostischer Tests

für medizinische Zwecke; Zellkulturgeräte

für

medizinische Zwecke; Biochips zur Verwendung in der medizinischen

Forschung und Genforschung sowie in anderen medizinischen Bereichen“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Das EUIPO hat die Anmeldung nach Beanstandung vom 26. Februar 2020 mit

Bescheid vom 11. Mai 2020 zurückgewiesen und dabei zur Begründung u.a.

ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung trotz der geringfügigen Abweichung

in der Schreibweise mit dem Fachbegriff „cell chip“ gleichgesetzt werde und auf

Grundlage dieser Bedeutung in ihrer Gesamtheit als Hinweis darauf verstanden

werde, dass es sich bei den angemeldeten Waren um cell chips und Chips handele,

die speziell im Zusammenhang mit Zellen und Zellkulturen verwendet würden, z.B.

beim Screening, Testen und Analysieren von Zellen.

Den daraufhin seitens der Anmelderin am 29. Juni 2020 angebrachten

Umwandlungsantrag hat das EUIPO mit Bescheid vom 21. September 2020

genehmigt; das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf den beim ihm am 28.

September 2020 eingegangenen Umwandlungsantrag am 7. Dezember 2020 die

Weiterbehandlung des Umwandlungsantrages als Markenanmeldung verfügt.

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.

2 MarkenG durch Bescheid vom 14. Dezember 2020 hat die mit einer Beamtin des

höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 14. September 2021

zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die

beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) fehle.

Bei dem aus den Bestandteilen

„cellen“ und

„CHIP“ zu cellenCHIP

zusammengesetzten Zeichen werde der angesprochene Verkehr den Bestandteil

„cellen“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10

sofort und ohne gedankliche Zwischenschritte mit dem Substantiv „Zellen“

gleichsetzen, da er die abweichende Schreibweise mit dem Anfangsbuchstaben „c“

- vor allem beim flüchtigen Lesen – entweder nicht bemerke oder für einen Druck-

oder Schreibfehler halten werde. In Kombination mit dem Begriff „chip“ werde die

Gleichsetzung von „cellen“ mit dem Substantiv „Zellen“ zudem noch dadurch

gefördert, dass ihm im einschlägigen Warenbereich die Begriffe „Zellchip“ und „cellon-chip“ bereits seit langem geläufig seien.

Die Bezeichnung cellenCHIP sage in ihrer Gesamtheit daher lediglich aus, dass es

sich bei so gekennzeichneten Waren um elektronische Bauteile in Form von

Halbleiterplatinen handele, die für den Einsatz an bzw. mit (menschlichen) Zellen

geeignet und bestimmt, insbesondere speziell dafür ausgerichtet seien. Mit diesem

Bedeutungsgehalt sei cellenCHIP aber geeignet, die angemeldeten Waren zu

beschreiben. Bei den in Klasse 9 beanspruchten Waren handele es sich entweder

um entsprechende Chips oder um Waren, die zur Aufbereitung der Zellen

erforderlich seien bzw. sich als Hilfsmittel zur Analyse von Daten eigneten, die der

Chip über bestimmte Zellen sammele. Nichts anderes gelte für die in Klasse 10

beanspruchten Waren.

Bei der angemeldeten Marke handele es sich somit um eine sprachübliche

Aneinanderreihung

beschreibender Begriffe

zu

einem

verständlichen,

schlagwortartigen Sachbegriff, dessen Bedeutungsgehalt klar auf der Hand liege

und der auch keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten

syntaktischer oder semantischer Art aufweise, die von dem rein sachbezogenen

Aussagegehalt wegführen könnten.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke cellenCHIP

in Bezug auf die beanspruchten Waren daher nur als beschreibenden Sachhinweis

auffassen, nicht aber als Kennzeichnung dieser als solche eines bestimmten

Unternehmens.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht,

dass der Verkehr den Bestandteil „cellen“ der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls

nicht ohne weiteres iS von „Zellen“ verstehen, sondern darin eher einen Hinweis auf

die Anmelderin erkennen werde. Zudem werde cellenCHIP selbst bei einem

Verständnis iS von „Zellenchip“ begrifflich nicht mit den Fachbegriffen „Zell chip“ bzw.

„cell-on-ship“ gleichgesetzt. Ferner beschreibe cellenCHIP auch bei einem solchen

Verständnis

jedenfalls nicht sämtliche beanspruchten Waren nach deren

Bestimmung, Beschaffenheit o.ä.

Sie beantragt mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. September 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten

Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu

Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffas- sung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR

2006,

411

Rn.

24

– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,

376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

cellenCHIP in Bezug auf die beanspruchten Waren aus den von der Markenstelle

zutreffend dargelegten Gründen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG auf.

a. Mit den hier maßgeblichen Waren werden Fachverkehrskreise auf dem Gebiet

der Genetik, Biotechnologie, insbesondere der Zellbiologie, sowie - im Hinblick auf

die elektronische Komponente verschiedener beanspruchter Waren wie zB

„Biochips“ - auch der Elektronik angesprochen.

b. Diese werden in cellenCHIP in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

den ihnen geläufigen Fachbegriff „cell chip“ erkennen und die angemeldete Marke

in diesem Sinne verstehen.

aa. Bei der Begriffskombination „cell chip“, welche sich formal aus den englischen

Begriffen „cell“ mit der Bedeutung „Zelle“ (vgl. https://dict.leo.org/englischdeutsch/cell) als hier naheliegende Bezeichnung für die „kleinste lebende Einheit in

einem pflanzlichen oder tierischen Lebewesen“ (vgl. DUDEN-online zu „Zelle“)

sowie des auch im inländischen Sprachgebrauch verwendeten Substantivs „chip“

als in der Elektronik gängige Bezeichnung für ein „dünnes, einige Quadratmillimeter

großes Plättchen aus Halbleitermaterial, auf dem sich Schaltungen und

mikroelektronische Schaltelemente befinden“

(DUDEN-Online

zu

chip),

zusammensetzt, handelt es sich um einen Fachbegriff aus dem Bereich der sog.

„cell-on-a-chip“–Technologie.

Diese Technologie befasst sich im Rahmen der Zellbiologie mit der Erfassung und

Auswertung zellulärer (Elektro-)Aktivitäten mittels elektronischer Bauteile in Form

von Halbleiterplättchen bzw -platinen, auf dem sich Schaltungen und

mikroelektronische Schaltelemente befinden („chips“). Die „chips“ sollen dabei eine

„Kommunikation“ mit der Zelle ermöglichen. Dazu werden unterschiedliche

Zelltypen auf Chips, wie sie in ähnlicher Form auch in der Computertechnologie

verwendet werden, angebracht. Dort wachsen sie ein und stellen Kontakt her zu

kleinsten elektronischen Bauteilen („Chips“), mit deren Hilfe sie sich dann

manipulieren und in ihrem Verhalten kontrollieren lassen bzw. mit denen man das

Signalverhalten einzelner Zellen verfolgen und messen kann (vgl dazu die der

Anmelderin mit dem angefochtenen Beschluss übersandten Artikel „Schwierige

Kontaktvermittlung“,

veröffentlicht

am

15.

Januar

2007

unter

https://www.spektrum.de/news/schwierige-kontaktvermittlung/862366 sowie „Zell-

Kommunikation auf elektronischen Chips“ von Dr. Ilka Ottleben, veröffentlicht am

18. Mai 2009 unter https://www.laborpraxis.vogel.de/zell-kommunikation-aufelektronischen-chips-a-186181/)

Diese beim Screening, Testen und Analysieren von Zellen und Zellkulturen zur

Anwendung kommenden elektronischen (Halbleiter-)Bauteile und -elemente

werden – wie bereits die vom EUIPO in den Bescheiden vom 26. Februar 2020 und

vom 11. Mai 2020 genannten Belege verdeutlichen - fachsprachlich als „cell

chip(s)/Zellchip(s)“ bezeichnet, wobei dieser Fachbegriff

im

inländischen

Sprachgebrauch aufgrund der im Deutschen gängigen alternativen Verwendung der

Buchstaben „C“ und „Z“ an Wortanfängen („Centrum/Zentrum“; „central/zentral“)

auch „Zellchip“ geschrieben wird.

Dazu kann verwiesen werden auf den bereits erwähnten Artikel „Schwierige

Kontaktvermittlung“,

veröffentlicht

am

15.

Januar

2007

unter

https://www.spektrum.de/news/schwierige-kontaktvermittlung/862366, in dem es in

Zusammenhang mit der vorgenannten Technologie u.a. heißt: „Wann Zellchips im

klinischen Alltag Anwendung finden können, ist aber nur eine Frage der Zeit."; ferner

auf die mit dem Beanstandungsbescheid vom 14. Dezember 2020 übermittelte

Fundstelle

https://www.heise.de/news/Erster-bionischer-Chip-entwickelt-

18333.html mit Datum 26. Februar 2000, in welcher u.a. ausgeführt wird: „Eine

vielversprechende Entwicklung ist Wissenschaftlern von der University of California

in Berkeley gelungen. Sie konnten eine menschliche Zelle mit einem elektronischen

Schaltkreis verbinden und so einen "bionischen Chip" bauen, der sich durch einen

Computer steuern lässt. Der neue Chip basiert auf der Erkenntnis, dass eine

biologische Zelle wie eine elektronische Diode funktioniert, bei der ab einer

bestimmten Stromstärke elektrische Energie durchfließen kann. …... Der Zellchip

kann die Zellmembran in Millisekunden gezielt öffnen und schließen. Mit dem

Zellchip könne man jetzt DNA, Proteine oder pharmazeutische Wirkstoffe gezielt in

eine Zelle eintreten lassen, ohne andere Zellen in der Umgebung in Mitleidenschaft

zu ziehen. Das ist auch für die Gentherapie und Genforschung von großer

Bedeutung, weil man mit dem Zellchip einfacher fremde Stoffe wie neue Gene in

die Zellen einbringen kann. Der Zellchip ist durchsichtig und hat einen Durchmesser

von 0,2 Millimetern“.

bb. Der angesprochene Fachverkehr wird in der angemeldeten Bezeichnung

cellenCHIP dem ihm bekannten und geläufigen Begriff „cell chip/Zellchip“ erkennen

und cellenCHIP mit diesem gleichsetzen.

Zwar unterscheidet sich die angemeldete Bezeichnung von „cell chip/Zellchip“

durch die zusätzlichen Buchstaben „en“ in der Wortmitte, was auch zu einer

abweichenden Silbenzahl führt. Diese Unterschiede wird der (Fach-)Verkehr jedoch

vor dem Hintergrund, dass „cell chip“ ansonsten vollständig in der angegriffenen

Marke enthalten ist, insbesondere die beiden Wortbestandteile von „cell chip“ sich

identisch am Wortanfang und – ende der angemeldeten Marke cellenCHIP

wiederfinden, und die Abweichungen sich zudem

im weniger auffälligen

Wortinneren befinden, entweder überhaupt nicht bemerken oder

für einen

Druckfehler halten, oder aber er erkennt in der bewusst wahrgenommenen

Abwandlung inhaltlich den ihm geläufigen Begriff „cell chip“ ohne weiteres wieder

und sieht darin zB eine inhalts- und bedeutungsgleiche Variante des ihm geläufigen

Fachbegriffs. Eine solche Wahrnehmung und Gleichsetzung wird nicht zuletzt

dadurch gefördert, dass „cell chip“ auf Grundlage der wortsinngemäßen Bedeutung

der Bestandteile „cell“ als Singular für „Zelle“ und „chip“ grammatikalisch ins

Deutsche mit dem Determinativkompositum „Zellenchip“ und damit in einer der

angemeldeten Bezeichnung nahezu identischen Form zu übersetzen wäre.

cc. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass der Verkehr in dem Bestandteil

„cellen“ der angemeldeten Bezeichnung einen verkürzten Hinweis auf die

Anmelderin erkennen und daher bereits aus diesem Grunde cellenCHIP nicht mit

„cell chip/Zellchip“ gleichsetzen werde, liegt dies bereits deshalb fern, weil weder

vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich bei „cellen“ um ein Firmenschlagwort

der Anmelderin handelt. Zudem handelt es sich bei „cellen“ auch nicht um eine nach

Wortstruktur und Silbengliederung naheliegende Verkürzung der Bezeichnung

„Cellenion“.

c. Mit der Bedeutung „cell chip/Zellchip“ erschöpft sich die angemeldete Marke

cellenCHIP dann aber in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren in einer aus

sich heraus verständlichen und für den (Fach-)Verkehr ohne weiteres erkennbaren

Angabe zu Beschaffenheit, Bestimmungszweck und/oder Anwendungsbereich der

beanspruchten Waren. Bei sämtlichen zu den Klassen 9 und 10 beanspruchten

Waren kann es sich entweder um „cell chips/Zellchips“ handeln oder aber um

Produkte, die für ein Screening, Testen und Analysieren von Zellen und Zellkulturen

mittels „cell chips/Zellchips“ bestimmt und geeignet sein können.

bb. So können zunächst die zu den Klassen 09 und 10 beanspruchten Waren

„Biochips; DNS-Chips; DNA-Microarrays; Biochips für Forschungszwecke in den

Bereichen genetischer, Proteomik- und Zelllinien-Entwicklungsforschung“ bzw.

„Biochips zur Verwendung in der medizinischen Forschung und Genforschung

sowie in anderen medizinischen Bereichen“ ebenfalls einen Halbleiter-basierten

Sensor enthalten und somit als „cell chips/Zellchips“ bezeichnet werden.

bb. Sämtliche zu Klassen 09 und 10 beanspruchten (wissenschaftlichen) Analyse-,

Labor- und Diagnose-Apparate und Geräte können für ein Screening, Testen und

Analysieren von Zellen und Zellkulturen mittels „cell chips“ bestimmt sein – wie es

zB bei den von der Anmelderin ausdrücklich angesprochenen Waren „Laborgeräte

für die Herstellung von dreidimensionalen Geweben und Organen“ der Fall ist - oder

aber der Messung, Auswertung und/oder Darstellung der mit diesen Chips

gewonnenen Daten dienen, wie es zB in Bezug auf die von der Anmelderin ebenfalls

angesprochenen Waren „bildgebende Geräte für wissenschaftliche Zwecke;

Immunofärbungsapparate

[für medizinische Zwecke]“ und „Apparate zur

Durchführung diagnostischer Tests für medizinische Zwecke“ der Fall ist.

cc. Was die weiteren zu den Klassen 09 und 10 beanspruchten Waren

„Bioreaktoren für Laborzwecke; Bioreaktoren für die Forschung; Inkubationsplatten

für wissenschaftliche oder Laborzwecke;

Inkubatoren

für Laborzwecke;

Laborinstrumente, ausgenommen für medizinische Zwecke; optische Apparate für

Labore; Objektträger für Mikroanordnungen; Mikroplattenleser; Objektträger für

Mikroskope; Modelle

für wissenschaftliche Laborversuche; Nukleinsäure-

Sequenzer

für wissenschaftliche Zwecke; Petrischalen; Petrischalen zur

Verwendung in der Laborforschung; Einwegsbioreaktionsgefäße aus Plastik für

Zellkulturen“ bzw. „Membrantestplatten zur Verwendung in der medizinischen

Diagnostik“ betrifft, können diese ebenfalls als „Zubehör“ speziell für eine

Verwendung an bzw. mit „cell chips“ bestimmt sein.

d. Der Fachverkehr wird cellenCHIP mit der Bedeutung „cell chip/Zellchip“ in

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren daher lediglich den Hinweis

entnehmen, dass es sich bei diesen um „cell chips“ handelt bzw. diese für

„cell chips“ bestimmt sind oder auch über „cell chips“ verfügen bzw. diese

verwenden, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Die

angemeldete Bezeichnung erschöpft sich in Bezug auf die beanspruchten Waren

vielmehr in einer aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren Aussage

zu Beschaffenheit, Bestimmungszweck und/oder Anwendungsbereich der

beanspruchten Waren. Über diese Sachinformation hinaus enthält die angemeldete

Bezeichnung kein Element syntaktischer oder semantischer Art, das den Eindruck

einer ungewöhnlichen und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt

wegführenden

Wortneubildung

und

damit

einer

betrieblichen

Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.

3. Die Marke cellenCHIP kann im Umfang der beanspruchten Waren damit ihre

Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der

Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss

steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Hacker

Merzbach

Dr. Weitzel