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BPatG Beschluss vom 31.08.2023 – 30 W (pat) 80/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat80.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 80/21 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 021 608.7
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
in der Sitzung vom 31. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof.
Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat80.21.0
Gründe§
I.
Das am 5. Februar 2020 beim EUIPO angemeldete Wortzeichen
cellenCHIP
soll im Wege der Umwandlung für die Waren
„Klasse 09: Biochips; Bioreaktoren für Zellkulturen; Bioreaktoren
für
Laborzwecke; Bioreaktoren
für die Forschung; Zellkulturgeräte
für
Laborzwecke; Laborgeräte zur Analyse von Erbgutinformationen; Geräte für
die Analyse von Proteinsequenzen
[Laborgeräte]; DNS-Chips; DNA-
Microarrays;
bildgebende Geräte
für wissenschaftliche
Zwecke;
Immunofärbungsapparate [für medizinische Zwecke]; Inkubationsplatten für
wissenschaftliche oder Laborzwecke; Inkubatoren für Laborzwecke; Diagnoseinstrumente [für wissenschaftliche Zwecke]; Laborgeräte und -instrumente;
Brutapparate für Laboratorien, ausgenommen für medizinische Zwecke;
Laborinstrumente, ausgenommen
für medizinische Zwecke; optische
Apparate für Labore; Objektträger für Mikroanordnungen; Mikroplattenleser;
Objektträger für Mikroskope; Modelle für wissenschaftliche Laborversuche;
Nukleinsäure-Sequenzer
für wissenschaftliche Zwecke; Petrischalen;
Petrischalen zur Verwendung in der Laborforschung; wissenschaftliche
Apparate und Instrumente; Einwegsbioreaktionsgefäße aus Plastik für
Zellkulturen; Laborgeräte für die Herstellung von dreidimensionalen Geweben
und Organen; wissenschaftliche Forschungs- und Laborgeräte und -
instrumente
im Bereich Zytologie; Ausrüstung
für wissenschaftliche
Forschungs- und Laborgeräte und -instrumente im Bereich Zytologie; wissenschaftliche Forschungs- und Laborgeräte, nämlich Zellhandhabungsgeräte,
Zellanalysegeräte und Geräte
zur Zelltrennung; wissenschaftliche
Forschungs- und Laborgeräte, nämlich Zellkulturgeräte für Laborzwecke;
Laborgeräte und -instrumente zur Verwendung in der biopharmazeutischen
Forschung und Entwicklung; Laborapparate und
-instrumente zum
Zellnachweis und zur Entdeckung von Molekülen; Laborapparate und -
instrumente
für die Analyse, Rückgewinnung oder Entdeckung von
Einzelzellen; Laborapparate und -instrumente zur Gewährleistung der
Monoklonalität; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren;
Laborgeräte für die Herstellung von dreidimensionalem [3D-] lebendem
Gewebe; Biochips für Forschungszwecke in den Bereichen genetischer,
Proteomik- und Zelllinien-Entwicklungsforschung;
Klasse 10: Geräte
für medizinische Diagnosen; Diagnosegeräte
für
medizinische Zwecke; Diagnoseinstrumente
für medizinische Zwecke;
diagnostische Bildgebungsgeräte
für medizinische Zwecke; optische
Bildgebungsgeräte für medizinische Diagnosezwecke; Membrantestplatten
zur Verwendung
in der medizinischen Diagnostik; diagnostische
[medizinische] Untersuchungsgeräte
zur Verwendung
in
Immunassayverfahren; diagnostische medizinische Untersuchungsinstrumente zur
Verwendung
in
Immunassayverfahren; Apparate zur Durchführung
diagnostischer Tests
für medizinische Zwecke; Zellkulturgeräte
für
medizinische Zwecke; Biochips zur Verwendung in der medizinischen
Forschung und Genforschung sowie in anderen medizinischen Bereichen“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Das EUIPO hat die Anmeldung nach Beanstandung vom 26. Februar 2020 mit
Bescheid vom 11. Mai 2020 zurückgewiesen und dabei zur Begründung u.a.
ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung trotz der geringfügigen Abweichung
in der Schreibweise mit dem Fachbegriff „cell chip“ gleichgesetzt werde und auf
Grundlage dieser Bedeutung in ihrer Gesamtheit als Hinweis darauf verstanden
werde, dass es sich bei den angemeldeten Waren um cell chips und Chips handele,
die speziell im Zusammenhang mit Zellen und Zellkulturen verwendet würden, z.B.
beim Screening, Testen und Analysieren von Zellen.
Den daraufhin seitens der Anmelderin am 29. Juni 2020 angebrachten
Umwandlungsantrag hat das EUIPO mit Bescheid vom 21. September 2020
genehmigt; das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf den beim ihm am 28.
September 2020 eingegangenen Umwandlungsantrag am 7. Dezember 2020 die
Weiterbehandlung des Umwandlungsantrages als Markenanmeldung verfügt.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.
2 MarkenG durch Bescheid vom 14. Dezember 2020 hat die mit einer Beamtin des
höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 14. September 2021
zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die
beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) fehle.
Bei dem aus den Bestandteilen
„cellen“ und
„CHIP“ zu cellenCHIP
zusammengesetzten Zeichen werde der angesprochene Verkehr den Bestandteil
„cellen“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10
sofort und ohne gedankliche Zwischenschritte mit dem Substantiv „Zellen“
gleichsetzen, da er die abweichende Schreibweise mit dem Anfangsbuchstaben „c“
- vor allem beim flüchtigen Lesen – entweder nicht bemerke oder für einen Druck-
oder Schreibfehler halten werde. In Kombination mit dem Begriff „chip“ werde die
Gleichsetzung von „cellen“ mit dem Substantiv „Zellen“ zudem noch dadurch
gefördert, dass ihm im einschlägigen Warenbereich die Begriffe „Zellchip“ und „cellon-chip“ bereits seit langem geläufig seien.
Die Bezeichnung cellenCHIP sage in ihrer Gesamtheit daher lediglich aus, dass es
sich bei so gekennzeichneten Waren um elektronische Bauteile in Form von
Halbleiterplatinen handele, die für den Einsatz an bzw. mit (menschlichen) Zellen
geeignet und bestimmt, insbesondere speziell dafür ausgerichtet seien. Mit diesem
Bedeutungsgehalt sei cellenCHIP aber geeignet, die angemeldeten Waren zu
beschreiben. Bei den in Klasse 9 beanspruchten Waren handele es sich entweder
um entsprechende Chips oder um Waren, die zur Aufbereitung der Zellen
erforderlich seien bzw. sich als Hilfsmittel zur Analyse von Daten eigneten, die der
Chip über bestimmte Zellen sammele. Nichts anderes gelte für die in Klasse 10
beanspruchten Waren.
Bei der angemeldeten Marke handele es sich somit um eine sprachübliche
Aneinanderreihung
beschreibender Begriffe
zu
einem
verständlichen,
schlagwortartigen Sachbegriff, dessen Bedeutungsgehalt klar auf der Hand liege
und der auch keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten
syntaktischer oder semantischer Art aufweise, die von dem rein sachbezogenen
Aussagegehalt wegführen könnten.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke cellenCHIP
in Bezug auf die beanspruchten Waren daher nur als beschreibenden Sachhinweis
auffassen, nicht aber als Kennzeichnung dieser als solche eines bestimmten
Unternehmens.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht,
dass der Verkehr den Bestandteil „cellen“ der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls
nicht ohne weiteres iS von „Zellen“ verstehen, sondern darin eher einen Hinweis auf
die Anmelderin erkennen werde. Zudem werde cellenCHIP selbst bei einem
Verständnis iS von „Zellenchip“ begrifflich nicht mit den Fachbegriffen „Zell chip“ bzw.
„cell-on-ship“ gleichgesetzt. Ferner beschreibe cellenCHIP auch bei einem solchen
Verständnis
jedenfalls nicht sämtliche beanspruchten Waren nach deren
Bestimmung, Beschaffenheit o.ä.
Sie beantragt mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. September 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten
Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu
Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffas- sung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR
2006,
Rn.
– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
cellenCHIP in Bezug auf die beanspruchten Waren aus den von der Markenstelle
zutreffend dargelegten Gründen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG auf.
a. Mit den hier maßgeblichen Waren werden Fachverkehrskreise auf dem Gebiet
der Genetik, Biotechnologie, insbesondere der Zellbiologie, sowie - im Hinblick auf
die elektronische Komponente verschiedener beanspruchter Waren wie zB
„Biochips“ - auch der Elektronik angesprochen.
b. Diese werden in cellenCHIP in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
den ihnen geläufigen Fachbegriff „cell chip“ erkennen und die angemeldete Marke
in diesem Sinne verstehen.
aa. Bei der Begriffskombination „cell chip“, welche sich formal aus den englischen
Begriffen „cell“ mit der Bedeutung „Zelle“ (vgl. https://dict.leo.org/englischdeutsch/cell) als hier naheliegende Bezeichnung für die „kleinste lebende Einheit in
einem pflanzlichen oder tierischen Lebewesen“ (vgl. DUDEN-online zu „Zelle“)
sowie des auch im inländischen Sprachgebrauch verwendeten Substantivs „chip“
als in der Elektronik gängige Bezeichnung für ein „dünnes, einige Quadratmillimeter
großes Plättchen aus Halbleitermaterial, auf dem sich Schaltungen und
mikroelektronische Schaltelemente befinden“
(DUDEN-Online
zu
chip),
zusammensetzt, handelt es sich um einen Fachbegriff aus dem Bereich der sog.
„cell-on-a-chip“–Technologie.
Diese Technologie befasst sich im Rahmen der Zellbiologie mit der Erfassung und
Auswertung zellulärer (Elektro-)Aktivitäten mittels elektronischer Bauteile in Form
von Halbleiterplättchen bzw -platinen, auf dem sich Schaltungen und
mikroelektronische Schaltelemente befinden („chips“). Die „chips“ sollen dabei eine
„Kommunikation“ mit der Zelle ermöglichen. Dazu werden unterschiedliche
Zelltypen auf Chips, wie sie in ähnlicher Form auch in der Computertechnologie
verwendet werden, angebracht. Dort wachsen sie ein und stellen Kontakt her zu
kleinsten elektronischen Bauteilen („Chips“), mit deren Hilfe sie sich dann
manipulieren und in ihrem Verhalten kontrollieren lassen bzw. mit denen man das
Signalverhalten einzelner Zellen verfolgen und messen kann (vgl dazu die der
Anmelderin mit dem angefochtenen Beschluss übersandten Artikel „Schwierige
Kontaktvermittlung“,
veröffentlicht
am
15.
Januar
unter
https://www.spektrum.de/news/schwierige-kontaktvermittlung/862366 sowie „Zell-
Kommunikation auf elektronischen Chips“ von Dr. Ilka Ottleben, veröffentlicht am
18. Mai 2009 unter https://www.laborpraxis.vogel.de/zell-kommunikation-aufelektronischen-chips-a-186181/)
Diese beim Screening, Testen und Analysieren von Zellen und Zellkulturen zur
Anwendung kommenden elektronischen (Halbleiter-)Bauteile und -elemente
werden – wie bereits die vom EUIPO in den Bescheiden vom 26. Februar 2020 und
vom 11. Mai 2020 genannten Belege verdeutlichen - fachsprachlich als „cell
chip(s)/Zellchip(s)“ bezeichnet, wobei dieser Fachbegriff
im
inländischen
Sprachgebrauch aufgrund der im Deutschen gängigen alternativen Verwendung der
Buchstaben „C“ und „Z“ an Wortanfängen („Centrum/Zentrum“; „central/zentral“)
auch „Zellchip“ geschrieben wird.
Dazu kann verwiesen werden auf den bereits erwähnten Artikel „Schwierige
Kontaktvermittlung“,
veröffentlicht
am
15.
Januar
unter
https://www.spektrum.de/news/schwierige-kontaktvermittlung/862366, in dem es in
Zusammenhang mit der vorgenannten Technologie u.a. heißt: „Wann Zellchips im
klinischen Alltag Anwendung finden können, ist aber nur eine Frage der Zeit."; ferner
auf die mit dem Beanstandungsbescheid vom 14. Dezember 2020 übermittelte
Fundstelle
https://www.heise.de/news/Erster-bionischer-Chip-entwickelt-
18333.html mit Datum 26. Februar 2000, in welcher u.a. ausgeführt wird: „Eine
vielversprechende Entwicklung ist Wissenschaftlern von der University of California
in Berkeley gelungen. Sie konnten eine menschliche Zelle mit einem elektronischen
Schaltkreis verbinden und so einen "bionischen Chip" bauen, der sich durch einen
Computer steuern lässt. Der neue Chip basiert auf der Erkenntnis, dass eine
biologische Zelle wie eine elektronische Diode funktioniert, bei der ab einer
bestimmten Stromstärke elektrische Energie durchfließen kann. …... Der Zellchip
kann die Zellmembran in Millisekunden gezielt öffnen und schließen. Mit dem
Zellchip könne man jetzt DNA, Proteine oder pharmazeutische Wirkstoffe gezielt in
eine Zelle eintreten lassen, ohne andere Zellen in der Umgebung in Mitleidenschaft
zu ziehen. Das ist auch für die Gentherapie und Genforschung von großer
Bedeutung, weil man mit dem Zellchip einfacher fremde Stoffe wie neue Gene in
die Zellen einbringen kann. Der Zellchip ist durchsichtig und hat einen Durchmesser
von 0,2 Millimetern“.
bb. Der angesprochene Fachverkehr wird in der angemeldeten Bezeichnung
cellenCHIP dem ihm bekannten und geläufigen Begriff „cell chip/Zellchip“ erkennen
und cellenCHIP mit diesem gleichsetzen.
Zwar unterscheidet sich die angemeldete Bezeichnung von „cell chip/Zellchip“
durch die zusätzlichen Buchstaben „en“ in der Wortmitte, was auch zu einer
abweichenden Silbenzahl führt. Diese Unterschiede wird der (Fach-)Verkehr jedoch
vor dem Hintergrund, dass „cell chip“ ansonsten vollständig in der angegriffenen
Marke enthalten ist, insbesondere die beiden Wortbestandteile von „cell chip“ sich
identisch am Wortanfang und – ende der angemeldeten Marke cellenCHIP
wiederfinden, und die Abweichungen sich zudem
im weniger auffälligen
Wortinneren befinden, entweder überhaupt nicht bemerken oder
für einen
Druckfehler halten, oder aber er erkennt in der bewusst wahrgenommenen
Abwandlung inhaltlich den ihm geläufigen Begriff „cell chip“ ohne weiteres wieder
und sieht darin zB eine inhalts- und bedeutungsgleiche Variante des ihm geläufigen
Fachbegriffs. Eine solche Wahrnehmung und Gleichsetzung wird nicht zuletzt
dadurch gefördert, dass „cell chip“ auf Grundlage der wortsinngemäßen Bedeutung
der Bestandteile „cell“ als Singular für „Zelle“ und „chip“ grammatikalisch ins
Deutsche mit dem Determinativkompositum „Zellenchip“ und damit in einer der
angemeldeten Bezeichnung nahezu identischen Form zu übersetzen wäre.
cc. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass der Verkehr in dem Bestandteil
„cellen“ der angemeldeten Bezeichnung einen verkürzten Hinweis auf die
Anmelderin erkennen und daher bereits aus diesem Grunde cellenCHIP nicht mit
„cell chip/Zellchip“ gleichsetzen werde, liegt dies bereits deshalb fern, weil weder
vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich bei „cellen“ um ein Firmenschlagwort
der Anmelderin handelt. Zudem handelt es sich bei „cellen“ auch nicht um eine nach
Wortstruktur und Silbengliederung naheliegende Verkürzung der Bezeichnung
„Cellenion“.
c. Mit der Bedeutung „cell chip/Zellchip“ erschöpft sich die angemeldete Marke
cellenCHIP dann aber in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren in einer aus
sich heraus verständlichen und für den (Fach-)Verkehr ohne weiteres erkennbaren
Angabe zu Beschaffenheit, Bestimmungszweck und/oder Anwendungsbereich der
beanspruchten Waren. Bei sämtlichen zu den Klassen 9 und 10 beanspruchten
Waren kann es sich entweder um „cell chips/Zellchips“ handeln oder aber um
Produkte, die für ein Screening, Testen und Analysieren von Zellen und Zellkulturen
mittels „cell chips/Zellchips“ bestimmt und geeignet sein können.
bb. So können zunächst die zu den Klassen 09 und 10 beanspruchten Waren
„Biochips; DNS-Chips; DNA-Microarrays; Biochips für Forschungszwecke in den
Bereichen genetischer, Proteomik- und Zelllinien-Entwicklungsforschung“ bzw.
„Biochips zur Verwendung in der medizinischen Forschung und Genforschung
sowie in anderen medizinischen Bereichen“ ebenfalls einen Halbleiter-basierten
Sensor enthalten und somit als „cell chips/Zellchips“ bezeichnet werden.
bb. Sämtliche zu Klassen 09 und 10 beanspruchten (wissenschaftlichen) Analyse-,
Labor- und Diagnose-Apparate und Geräte können für ein Screening, Testen und
Analysieren von Zellen und Zellkulturen mittels „cell chips“ bestimmt sein – wie es
zB bei den von der Anmelderin ausdrücklich angesprochenen Waren „Laborgeräte
für die Herstellung von dreidimensionalen Geweben und Organen“ der Fall ist - oder
aber der Messung, Auswertung und/oder Darstellung der mit diesen Chips
gewonnenen Daten dienen, wie es zB in Bezug auf die von der Anmelderin ebenfalls
angesprochenen Waren „bildgebende Geräte für wissenschaftliche Zwecke;
Immunofärbungsapparate
[für medizinische Zwecke]“ und „Apparate zur
Durchführung diagnostischer Tests für medizinische Zwecke“ der Fall ist.
cc. Was die weiteren zu den Klassen 09 und 10 beanspruchten Waren
„Bioreaktoren für Laborzwecke; Bioreaktoren für die Forschung; Inkubationsplatten
für wissenschaftliche oder Laborzwecke;
Inkubatoren
für Laborzwecke;
Laborinstrumente, ausgenommen für medizinische Zwecke; optische Apparate für
Labore; Objektträger für Mikroanordnungen; Mikroplattenleser; Objektträger für
Mikroskope; Modelle
für wissenschaftliche Laborversuche; Nukleinsäure-
Sequenzer
für wissenschaftliche Zwecke; Petrischalen; Petrischalen zur
Verwendung in der Laborforschung; Einwegsbioreaktionsgefäße aus Plastik für
Zellkulturen“ bzw. „Membrantestplatten zur Verwendung in der medizinischen
Diagnostik“ betrifft, können diese ebenfalls als „Zubehör“ speziell für eine
Verwendung an bzw. mit „cell chips“ bestimmt sein.
d. Der Fachverkehr wird cellenCHIP mit der Bedeutung „cell chip/Zellchip“ in
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren daher lediglich den Hinweis
entnehmen, dass es sich bei diesen um „cell chips“ handelt bzw. diese für
„cell chips“ bestimmt sind oder auch über „cell chips“ verfügen bzw. diese
verwenden, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Die
angemeldete Bezeichnung erschöpft sich in Bezug auf die beanspruchten Waren
vielmehr in einer aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren Aussage
zu Beschaffenheit, Bestimmungszweck und/oder Anwendungsbereich der
beanspruchten Waren. Über diese Sachinformation hinaus enthält die angemeldete
Bezeichnung kein Element syntaktischer oder semantischer Art, das den Eindruck
einer ungewöhnlichen und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt
wegführenden
Wortneubildung
und
damit
einer
betrieblichen
Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.
3. Die Marke cellenCHIP kann im Umfang der beanspruchten Waren damit ihre
Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der
Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss
steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Hacker
Merzbach
Dr. Weitzel
…