Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 05.09.2023 – 14 W (pat) 23/18
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:050923B14Wpat23.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 23/18 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. September 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2010 022 534
ECLI:DE:BPatG:2023:050923B14Wpat23.18.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. September 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg als
Vorsitzende, der Richter Kätker und Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der Richterin Dipl.-
Chem. Dr. Wagner
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten tragen ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten selbst.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. September 2018 hat die Patentabteilung
45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2010 022 534 mit der
Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines Quarzglaskörpers“
in vollem Umfang aufrechterhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Herstellung eines Quarzglaskörpers (Q) aus einem
Gelkörper, wobei der aus einem Sol (S) erzeugte Gelkörper zumindest
geformt und zu dem Quarzglaskörper (Q) verdichtet wird, wobei dem Sol (S)
vor dem Gelieren zum Gelkörper Verdrängungskörper (V) hinzugefügt
werden, welche nach dem Gelieren vollständig aus dem Gelkörper entfernt
werden, wobei an den Positionen der entfernten Verdrängungskörper (V)
Hohlräume (H) erzeugt werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein
transluzenter oder opaker Quarzglaskörper (Q) erzeugt wird, wobei nach der
Entfernung der Verdrängungskörper (V) der Gelkörper derart verdichtet wird,
dass offene Poren innerhalb des Gelkörpers kollabieren und sich ein dichtes
und klares Glas zwischen den Hohlräumen (H) und diese umgebend bildet.“
Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass
das Verfahren zur Herstellung eines Quarzglaskörpers gemäß dem erteilten
Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik
D1 DE 33 90 375 C2
D2 DE 44 40 104 A1
D3 DE 102 43 953 A1
D4 US 6,467,312 B1
D5
D6
EP 0 131 057 A1
JP 05070175 A
D6a engl. Übersetzung der Beschreibung der D6
D7
D8
JP 01079028 A
JP 61232239 A
D8a
engl. Übersetzung der Beschreibung der D8
D8b deutsche Übersetzung der Beschreibung der D8
D9
S. Padilla et al., J. Biomed. Mater. Res. Part A, 2007, 81, Seiten 224 bis
D10 Q. Jie et al., Journal of Sol-Gel Science and Technology, 2004, 30, Seiten
49 bis 61
D11 US 5,236,483 A
D12 US 4,943,425 A
D13 Prof. Dr. Werner Vogel, Lehrbuch Glaschemie, 3. Aufl. Springer Verlag,
Berlin Heidelberg, 1992, Seiten 229 bis 231
D14 DE 697 16 822 T2
D15 L.L. Hench, Sol-Gel Silica: Properties, Processing and Technology
Transfer, Noyes Publcations, Westwood, New Jersey, USA, 1998, Seiten
63 bis 69
D16 S. Sakka (Hrsg.), Handbook of Sol-Gel Science and Technology, Vol. I,
Sol-Gel Processing, Kluwer Academic Publishers (Springer Verlag), 2005,
Seiten 134 bis 137
D17 L.C. Klein (Hrsg.), Sol-Gel Optics: Processing and Applications, Kluwer
Academic Publishers (Springer Verlag), 1994, Seite 99
D18 Winnacker, Küchler, Chemische Technik, Prozesse und Produkte, 5. Auf.,
Bd. 3, Wiley VCH Verlag, S. 867
D19 Winnacker, Küchler, Chemische Technik, Prozesse und Produkte, 5. Auf.,
Bd. 5, Wiley VCH Verlag, S. 647 bis 648
neu und erfinderisch sei.
Das Merkmal M8, gemäß dem „offene Poren innerhalb des Gelkörpers kollabieren
und sich ein dichtes klares Glas zwischen den Hohlräumen (H) und diese
umgebend bildet“
verstehe der Fachmann dahingehend, dass ein
geschlossenporiger Körper mit voneinander isolierten, jeweils allseitig von dichtem
Glas umgebenen Hohlräumen vorliege.
Keine der Druckschriften D6, D8 oder D10 beschreibe ein Verfahren mit sämtlichen
patentgemäßen Merkmalen. Sowohl D6 als auch D8 offenbarten ein Verfahren, mit
dem offenporige Glaskörper erhalten würden. In D10 werde kein Verfahren zur
Herstellung eines Quarzglaskörpers beschrieben, sondern Verfahren zur
Erzeugung eines Bioglases mit abweichender Zusammensetzung.
Das streitpatentgemäße Verfahren beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,
weil die mit der Erzeugung von opakem Quarzglas befassten Druckschriften D2,
D3, D14 keine Sol-Gel-Methoden zu deren Herstellung angeben würden. Zwar sei
aus den Druckschriften D4, D6 und D8 ein Herstellungsverfahren mit
Verdrängungskörpern nach der Sol-Gel-Methode bekannt, allerdings würden damit
ausschließlich poröse Glaskörper erzeugt. Die D16 lehre die Herstellung von
opakem Quarzglas nach dem Sol-Gel-Verfahren, aber ohne den Einsatz von
Verdrängungskörpern. Daher habe der Fachmann diese Druckschriften nicht für die
Entwicklung von Quarzglas mit allseitig abgeschlossenen Poren in Betracht
gezogen.
Die weiteren vorgelegten Druckschriften lägen ersichtlich ferner. Denn D1, D5, D11
und D12 beträfen porenfreie, klare Quarzglaskörper. Das Verfahren nach D7 diene
zur Herstellung einer gesinterten Keramik. Die Verfahren der Druckschriften D9 und
D10 beträfen offenporiges bioaktives Glas mit einer von dem streitpatengemäßen
Quarzglas abweichenden Zusammensetzung. Der Fachbuchauszug D13
beschreibe allgemein die Herstellung von Gläsern nach der Sol-Gelmethode. D15
und D17 befassten sich allgemein mit der Verdichtung von Gelen bzw. Sinterung
von Gelen zu Glas ohne auf Einschlüsse Bezug zu nehmen. In D18 werde nur der
Porendurchmesser von Mikro-, Meso- und Makroporen in Silicagelen und in der
D19 die mittlere Perlgröße von PMMA-Perlen angegeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die zur
Stütze ihres Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten Dokumente
verweist:
D20 US 5,076,980 A
D21 US 2010/0101649 A1
D22 K.L. Pickering (Hrsg.), Properties and performance of natural-fibre
composites, Woodhead Publishing Limited, Cambridge England, 2008, S.
D23 EP 1 320 515 B1
D24 DE 60 2005 003 198 T2
Sie ist der Auffassung, dass das streitpatentgemäße Verfahren gemäß dem erteilten
Patentanspruch 1 weder neu sei, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Mit
Schriftsatz vom 5. September 2022 hat die Einsprechende nachträglich den
Widerrufsgrund der mangelnden Offenbarung geltend gemacht.
Die Einsprechende ist der Auffassung, Merkmal M8 könne nicht so verstanden
werden, dass ein geschlossenporiger Körper vorliege. Denn die Hohlräume im
Quarzglaskörper könnten sowohl als Einbuchtungen wie auch als Kanäle
ausgebildet sein, die von der Oberfläche ins Glas hineinreichten. Im Falle der
Verwendung von
linearen Verdrängungskörpern würden
jedenfalls große
schlauchförmige Hohlräume entstehen, die als Poren aufzufassen seien.
Darüber hinaus sei das Teilmerkmal „eines die Hohlräume umgebenden klaren
Glases“ kein technisches Merkmal, da es sich in einer Forderung erschöpfe, die
aber keine Anweisung zum technischen Handeln zur Lösung der Aufgabe darstelle.
Ein anspruchsgemäß hergestelltes Erzeugnis stelle nur ein zufälliges und auch
beliebiges Ergebnis dar. Die Lehre des Streitpatents erschöpfe sich in der
Bereitstellung potentiell geeigneter Glaskörper, welche die Bedingungen zufällig
erfüllen könnten oder aber auch nicht. Dieses Teilmerkmal sei daher bei der
Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit unbeachtlich.
Die Einsprechende regt zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zur Frage,
ob Merkmale, deren technische Anweisungen dem Fachmann nur einen zufälligen
Erfolg ermöglichen, keine technischen Merkmale darstellen, welche Neuheit und
erfinderische Tätigkeit begründen könnten, jedenfalls aber den Nachweis eines
veranlassten Handelns nicht erfordern.
Demzufolge würden insbesondere die Druckschriften D6, D8, D9 und D10 den
Gegenstand von Patentanspruch 1 jeweils neuheitsschädlich vorwegnehmen.
Denn in sämtlichen Dokumenten werde ein Verfahren zur Herstellung von
offenporigen Glaskörpern unter Anwendung der Sol-Gel-Methode mit organischen
Verdrängungskörpern offenbart, bei dem ein transluzenter oder opaker Glaskörper
aus einem Gelkörper erzeugt werde,
indem der Gelkörper durch eine
Temperaturbehandlung verdichtet werde, sodass sich ein dichtes und klares Glas
zwischen den Hohlräumen und diese umgebend ausbilde.
Im Hinblick auf D8 betont die Einsprechende, dass der die erfindungsgemäße Lehre
nacharbeitende Fachmann das einzig umstrittene Merkmal M8 identisch ausführe
und einen anspruchsgemäßen Quarzglaskörper erhalte, wenn er die Lehre nach
Patentanspruch 1 mit den auch in der D9 offenbarten chemischen Fasern
nacharbeite. Die Einsprechende beantragt vorsorglich die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass bei der Nacharbeitung der
Lehre der D8 keine Poren erzeugt würden, welche sich von denjenigen nach
Patentanspruch 1 unterschieden.
Ferner regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Rechtsfrage
an, ob die vermutete Sachkunde des Senats die Einholung eines
Sachverständigengutachtens auch dann entbehrlich mache, wenn damit und mittels
der Nacharbeitung einer Lehre die inhärente stoffliche Beschaffenheit eines
herzustellenden Erzeugnisses unter Beweis gestellt werden könne.
Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht für die Einsprechende in
der Bereitstellung eines alternativen Verfahrens zur Herstellung von transluzenten
oder opaken Glaskörpern mit Hohlräumen.
Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von der D2, welche ein Verfahren zur
Herstellung von porösem, gasundurchlässigen Glas mittels Schlickerguss betreffe,
gelange der Fachmann, welcher auf der Suche nach einem alternativen
Herstellungsverfahren
sei, ohne erfinderische Überlegungen
zu dem
streitpatentgemäßen Verfahren, wenn er ein Verdrängungskörper verwendendes
Sol-Gel-Verfahren gemäß D6 oder D8 anwende. Die Einführung der Hohlräume
durch Verdrängungskörper biete zudem den Vorteil, dass ein kontrollierter
Porendurchmesser erzeugbar sei. Vorbehalte gegen die angewandte Sol-Gel-
Technik hätten, wie D1, D5, D16, D10, D23 und D24 aufzeigten, zum
Anmeldezeitpunkt
nicht
bestanden. Die
Sol-Gel-Technik
sei
der
Schlickergusstechnik vielmehr nahe, da sie gleichfalls eine Verdichtung vorsehe.
Eine Erfolgserwartung für die Modifikation habe für den Fachmann auch bestanden,
weil er davon ausgehen konnte, dass nur die kleinen Poren kollabieren und die
großen Hohlräume erhalten bleiben.
Vorbehaltlich der Frage, ob die Merkmale M6 bis M8 bereits durch D6, D8, D9 oder
D10 und dem allgemeinen fachlichen Wissen und Können des Fachmanns implizit
offenbart würden, seien diese Merkmale jedenfalls in Zusammenschau mit einem
der Dokumente D1, D5, D11 oder D13 nahegelegt. Sämtliche letztgenannte
Schriften veranlassten den Fachmann zur Lösung der streitpatentgemäßen
Aufgabe, eine Temperaturbehandlung bei 1000°C bis 1400°C bzw. 600°C bis
1200°C für die Vitrifikation des Xerogels zu einem porenlosen und klaren Glaskörper
in Betracht zu ziehen.
Schließlich macht die Einsprechende geltend, der Fachmann habe das
anspruchsgemäße Verfahren aufgrund der Offenbarung des Streitpatents nicht
nacharbeiten können.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen,
die Kosten des Verfahrens dem Patentinhaber aufzuerlegen.
Weiter regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Patentinhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 eines der Hilfsanträge I bis III vom 24. August
2018, in dieser Reichenfolge der Hilfsanträge,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 des Hilfsantrags IV
vom 12. September 2018,
jeweils im Übrigen (Beschreibung, Zeichnung Fig. 1 und 2) gemäß der
Patentschrift.
Der Patentinhaber ist der Auffassung, das Merkmal M8 fordere, dass durch die
Verdichtung die Poren kollabieren und zwischen den Hohlräumen sowie diese
umgebend ein dichtes und klares Glas gebildet werde. Selbstverständlich könne es
an den Randbereichen dazukommen, dass einzelne Hohlräume angeschnitten und
damit nach außen offen seien. Dies ändere an der Dichtheit des Quarzglases aber
nichts, da die Hohlräume separiert seien.
Das Verfahren zur Herstellung eines Quarzglaskörpers sei neu, da weder D8 noch
D6 ein Verfahren mit den patentgemäßen Merkmalen M7 und M8 offenbarten. Die
D9 und D10 würden bereits keine Quarzgläser beschreiben. Darüber hinaus sei
auch kein Prozessschritt gemäß den patentgemäßen Merkmalen M7 und M8
vorgesehen, bei dem der Gelkörper derart verdichtet werde, dass die offenen Poren
kollabieren und sich ein dichtes klares Glas zwischen den Hohlräumen und diese
umgebend ausbilde.
Ausgehend von der Aufgabe, ein Verfahren bereitzustellen, mit dem die Herstellung
eines transluzenten bzw. opaken Quarzglaskörpers unter Anwendung des Sol-Gel-
Verfahrens gelinge, welcher gasdicht sei, gelange der Fachmann unter
Berücksichtigung des vorliegenden Standes der Technik nicht in naheliegender
Weise zum streitpatentgemäßen Verfahren.
Denn aus der D2 sei ein Schlickergussverfahren und kein Sol-Gel-Verfahren
bekannt. Der Übergang von einem Schlickerguss-Verfahren zu einem Sol-Gel-
Verfahren sei aber keinesfalls trivial. Darüber hinaus werde in D2 die Transparenz
durch lokales Erhitzen ohne Einsatz von Verdrängungskörpern erzeugt, während
das streitpatentgemäße Verfahren ein opakes Glas durch ganzheitliches Erhitzen
bereitstelle. Auch die weitere Berücksichtigung der D6 liefere keinen Hinweis
darauf, dass Poren gezielt kollabieren und die Hohlräume erhalten bleiben.
Die D8 liefere jedenfalls ausschließlich Erkenntnisse für die Herstellung eines
porösen, durchströmbaren Glases. Es fehle damit an einer Anregung zur
Herstellung eines geschlossenporigen Quarzglases. Selbst wenn der Fachmann
D1 oder D5 berücksichtige, werde er nicht dazu veranlasst, einen Glaskörper mit
Hohlräumen bereitzustellen, da beide Druckschriften nicht lehrten, den Gelkörper
derart zu verdichten, dass nur die Poren kollabieren, während die Hohlräume
erhalten blieben. Auch die weitere Berücksichtigung der D11 führe den Fachmann
nicht ohne erfinderische Überlegungen zum Verfahren gemäß Patentanspruch 1,
da sie ein Verfahren zur Herstellung eines transparenten Quarzglases mit erhöhter
Reinheit und ohne Blasen lehre. Entsprechendes gelte für die D13, welche sich
lediglich mit dem Problem befasse, dass der Gelkörper bei einer
Temperaturbehandlung beträchtlich schrumpfe.
Ebenso wie die D8 beschäftigten sich die D6, D9 bzw. D10 ausschließlich mit der
Herstellung von offenporigen Gläsern. Demzufolge gelange der Fachmann, wie
schon bei D8 ausgeführt, nicht ohne erfinderisches Zutun zu dem
streitpatentgemäßen Verfahren.
Der Erweiterung der Einspruchsgründe widerspricht der Patentinhaber. Es fehle an
einer Sachdienlichkeit, wenn ohne Veränderung in der Sache erst in einem späten
Stadium des Beschwerdeverfahrens ein neuer Einspruchsgrund geltend gemacht
werde. Im Übrigen zeigten die Ausführungsbeispiele des Streitpatents, dass die
Lehre des Patents ausführbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere dem Wortlaut der abhängigen
Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Hauptantrag und den Anspruchsfassungen der
Hilfsanträge I bis IV sowie der vorgelegten Dokumente zum Schriftverkehr zwischen
dem Patentinhaber und der Einsprechenden und zum vorläufigen PCT-
Prüfungsbericht und zu einem Prüfungsbescheid aus dem parallelen USamerikanischen Prüfungsverfahren wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren
zur Herstellung eines
Quarzglaskörpers aus einem Gelkörper, wobei der aus einem Sol erzeugte
Gelkörper zumindest geformt und zu dem Quarzglaskörper verdichtet wird (vgl.
Streitpatentschrift, im Folgenden als SP bezeichnet, Abs. [0001]).
Einleitend wird im Streitpatent ausgeführt, dass aus dem Stand der Technik
transluzente und opake Quarzgläser bekannt seien, welche im Gegensatz zu klaren
und transparenten Quarzgläsern mikroskopisch kleine Gaseinschlüsse in hohen
Konzentrationen aufwiesen. Diese Gaseinschlüsse bewirkten Lichtstreuungen und
verliehen somit den Gläsern ein weißes Aussehen (vgl. SP [0002]). Unter
Transluzenz werde die partielle Lichtdurchlässigkeit eines Körpers verstanden,
wobei Quarzgläser dann als transluzent bezeichnet würden, wenn auf das Glas
treffendes Licht trotz Streuung im Material wenig absorbiert werde. Die Opazität
werde als reziproke Eigenschaft der Transluzenz verstanden. Damit stelle die
Opazität ein Maß für die Lichtdurchlässigkeit eines Körpers dar (vgl. SP [0003] und
[0004]). Die Materialeigenschaften opaker bzw. transluzenter Quarzgläser variierten
je nach Herstellungsverfahren in weiten Grenzen, da sie sowohl durch das jeweilige
Grundglas, als auch durch die darin feinverteilten Gaseinschlüsse, die auch als
Blasen bezeichnet werden, bestimmt würden (vgl. SP [0005], [0008]). Zur
Herstellung von opaken Quarzgläsern seien zahlreiche Verfahren bekannt, wobei
das Grundglas aus Siliziumdioxid hergestellt werde. Als Quellen
für das
Siliziumdioxid würden Quarzkristallgranulate natürlichen oder synthetischen
Ursprungs, Quarzglasgranulate aus natürlichen oder synthetischen Rohstoffen,
Schlicker aus Quarzglasgranulaten und nanoskalige Kieselsäure sowie
Kombinationen dieser Siliziumdioxid-Quellen verwendet (vgl. SP [0009]). Als
Quellen der Gase für die Gaseinschlüsse wirkten Gaseinschlüsse in den
Siliziumdioxid-Körnungen selbst, Gase der Schmelzatmosphäre und/oder spezielle
Zusätze zum Schmelzgut, welche während eines Aufschmelzprozesses des
Siliziumdioxids das Gas erzeugten, wobei ein solcher Zusatz Siliziumnitrid- oder
Siliziumkarbidpulver sei (vgl. SP [0010]).
2.
Ausgehend davon besteht die objektive Aufgabe des Streitpatents in der
Bereitstellung eines verbesserten Verfahrens zur Herstellung von opaken bzw.
transluzenten Quarzglaskörpern, die nicht offenporig sind (vgl. SP Patentanspruch
1 i.V.m. [0023]).
Entgegen der Ansicht der Einsprechenden kann die Aufgabe nicht ausgehend von
dem aus D2 bekannten Verfahren in der Bereitstellung eines alternativen
Verfahrens zur Herstellung von opaken bzw. transluzenten Quarzglaskörpern
gesehen werden. Denn das Streitpatent betrifft ein verbessertes Verfahren zur
Herstellung von opaken bzw. transluzenten geschlossenporigen Glaskörpern, mit
dem es gelingt, Quarzglaskörper mit einer definierten Größe, Struktur und
Verteilung der Hohlräume herzustellen, sodass dessen Materialeigenschaften,
insbesondere dessen Streueigenschaften genau vorgebbar sind (vgl. Streitpatent
[0029], [0034]). Zudem wird die Gefahr des Auftretens von Lunkern, d.h.
unerwünschten Hohlräumen innerhalb des Quarzglases vermieden, da eine
homogene Verteilung der Hohlräume mit dem Verfahren erzielt werden kann (vgl.
SP [0030], [0033]). Da zudem die vorliegenden experimentellen Ergebnisse eine
gezielte Steuerung der Verteilung der Hohlräume im Quarzglaskörper durch Wahl
der Verdrängungskörper und dessen Anteil im Sol belegen (vgl. SP [0083] bis
[0109]), ist eine Reduzierung der Aufgabenstellung auf die Bereitstellung eines
alternativen Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Ebenso wenig kann die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe als
Weiterbildung eines Sol-Gel-Verfahrens mit Verdrängungskörpern zur Herstellung
von transluzenten oder opaken Glaskörpern mit Hohlräumen formuliert werden.
Denn der Fachmann gelangt zu einer solchen Aufgabenformulierung nur durch eine
unzulässige ex post-Betrachtung. Der Einsatz von Sol-Gel-Verfahren zur
Herstellung von Glaskörpern gehörte zum Anmeldezeitpunkt zwar zum Stand der
Technik, jedoch wurde diese Methode gerade nicht zur Herstellung von Blasenglas
verwendet (vgl. D23 Patentanspruch 1, 19 [0035]; D24 Patentanspruch 1, [0112],
[0113]).
3.
Gelöst wird die Aufgabe durch ein Verfahren nach Patentanspruch 1, das
folgende Merkmale aufweist:
M1 Verfahren zur Herstellung eines Quarzglaskörpers aus einem Gelkörper,
M2 wobei der aus einem Sol erzeugte Gelkörper zumindest geformt und zu dem
Quarzglaskörper verdichtet wird,
M3 wobei dem Sol vor dem Gelieren zum Gelkörper Verdrängungskörper
hinzugefügt werden,
M4 welche nach dem Gelieren vollständig aus dem Gelkörper entfernt werden,
M5 wobei an den Positionen der entfernten Verdrängungskörper Hohlräume
erzeugt werden,
M6 wobei ein transluzenter oder opaker Quarzglaskörper erzeugt wird,
M7
indem nach der Entfernung der Verdrängungskörper der Gelkörper derart
verdichtet wird,
M8
dass offene Poren innerhalb des Gelkörpers kollabieren und sich ein dichtes
klares Glas zwischen den Hohlräumen und diese umgebend bildet.
4. Der Fachmann, ein Dipl.-Chemiker bzw. M.Sc. Chemie mit mehrjähriger
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Glaskörpern,
wird die patentgemäßen Merkmale M1 und M8 wie folgt interpretieren:
4.1 Unter dem
im patentgemäßen Merkmal M1 verwendeten Begriff
„Quarzglaskörper“ versteht der Fachmann einen Körper, der aus reinem amorphem
Siliziumdioxid besteht und demzufolge kein SiO2-haltiges Mischoxid darstellt (vgl.
SP [0028], [0055]).
4.2 Merkmal M8 definiert den Grad der Verdichtung in allgemeiner Form. Eine
patentgemäße Verdichtung des Gelkörpers zum Glaskörper liegt nach der Lehre
des Streitpatents dann vor, wenn Poren im Gelkörper kollabieren, d.h. in sich
zusammenfallen und sich zwischen den Hohlräumen, die auch als Blasen
bezeichnet werden, ein dichtes und porenfreies, klares Glas ausbildet ist (vgl. SP
[0027], [0079], [0081], [0089]). Mit dieser allgemeinen Vorgabe assoziiert der zuvor
definierte Fachmann die Einstellung bestimmter, bei der Glasherstellung üblicher
Parameter, so dass Merkmal M8 Art und Ausmaß der Verdichtung in eindeutiger
Weise definiert und somit ein technisches Merkmal darstellt, welches bei der
Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Es legt
zudem
fest, dass die mit dem patentgemäßen Verfahren hergestellten
Quarzglaskörper nach der Verdichtung keine offenen Poren aufweisen.
Den im Merkmal M8 verwendeten Begriff „umgebend“ bezieht der Fachmann
sowohl auf den Hohlraum, d.h. die Blase, als auch auf den Quarzglaskörper in
seiner Gesamtheit. Für ihn ist daher klar, dass stets ein geringer Anteil an
Hohlräumen an der Oberfläche des Quarzglaskörpers existiert, bei dem die
Hohlräume zur Außenseite hin nicht von klarem, dichtem Glas umgeben sein
können. Auf diesen Anteil beschränkt der Fachmann den Begriff „umgebend“
allerdings nicht, sondern erkennt in diesem Anteil vielmehr den natürlichen
Grenzbereich eines Quarzglaskörpers, auf den die patentgemäße Lehre im
Merkmal M8 aber nicht abstellt.
5.
Das Verfahren
zur Herstellung eines Quarzglaskörpers gemäß
Patentanspruch 1 wird in der Streitpatentschrift so deutlich und vollständig offenbart,
dass es ein Fachmann ausführen kann.
5.1 Der von der Einsprechenden erstmals im Beschwerdeverfahren geltend
gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Offenbarung ist nach Maßgabe von §
263 ZPO zulässig, weil dessen Berücksichtigung im Hinblick auf eine umfassende
Entscheidung über den Bestand des Patents sachdienlich ist (s.a. BGH GRUR
2017, 54 bis 57, 2. LS, Rdn. 38 bis 43 - „Ventileinrichtung“).
5.2
Ausgehend von der zuvor genannten Auslegung des Begriffs
„umgebend“ ist der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Könnens und Wissens
ohne Weiteres in der Lage einen Quarzglaskörper mit den im Merkmal M8
genannten Hohlräumen herzustellen, die innerhalb des Quarzglaskörpers an allen
Seiten von dichtem, klaren Glas umgeben sind. Denn
in Kenntnis der
patentgemäßen Ausführungsbeispiele kann der einschlägig tätige Fachmann die
erforderlichen Parameter für die im patentgemäßen Merkmal M8 allgemein
formulierte „Verdichtung“ anhand von Routineversuchen ermitteln (vgl. SP [0083]
bis [0109]).
6.
Das patentgemäße Verfahren zur Herstellung eines Quarzglaskörpers ist
neu.
6.1 Weder die D6 noch die D8 sind mit einem Verfahren zur Herstellung eines
Glaskörpers befasst, bei dem eine Verdichtung vorgesehen ist, bei der offene Poren
innerhalb des Gelkörpers kollabieren und sich ein dichtes und klares Glas zwischen
den Hohlräumen und diese umgebend bildet.
Die D6 offenbart ein Verfahren zur Herstellung eines porösen Glases unter Einsatz
der Sol-Gel-Methode, mit dem ein Porendurchmesser von 0,05 bis 10 µm einstellbar
ist (vgl. D6a S. 1 [0001], [0005]). Die Einstellung des Porendurchmessers gelingt
laut D6 dadurch, dass Polymerpartikel mit einem Durchmesser von 0,05 bis 10 µm
in ein Metallalkoxid-Sol eingebracht werden (vgl. D6a [0006]). Nach einer
Kalzinierung bei 500 bis 600°C wird ein poröses Glas erhalten (vgl. D6a [0008]).
Damit beschreibt die D6 aber kein Verfahren zur Herstellung eines
Quarzglaskörpers, bei dem nach der Entfernung der Verdrängungskörper der
Gelkörper derart verdichtet wird, dass offene Poren innerhalb des Gelkörpers
kollabieren und sich ein dichtes klares Glas zwischen den Hohlräumen und diese
umgebend bildet.
Die Druckschrift D8 beschreibt gleichfalls ein Verfahren zur Herstellung eines
porösen Glases mit Poren im Mikrometerbereich. Das Glas wird gemäß D8
ausgehend von einer Sol-Lösung, der Polymerfasern zugesetzt werden, hergestellt.
Nach der Gelierung des Sols zu einem Gel wird das entstandene Gel getrocknet.
Um Poren in dem Gelkörper auszubilden, werden die Polymerfasern zersetzt, indem
das trockene Gel auf 500°C bis 800°C erhitzt wird. Das resultierende poröse Gel
wird durch eine weitere Wärmebehandlung bei 900°C bis 1400°C verglast (vgl. D8,
Abs. „CONSTITUTION“, D8a S. 1 vorletzt. Abs. bis S. 2 2. Abs.). Ein Verfahren, bei
dem der Gelkörper derart verdichtet wird, dass offene Poren innerhalb des
Gelkörpers kollabieren und sich ein dichtes klares Glas zwischen den Hohlräumen
und diese umgebend bildet, wird damit in D8 aber nicht offenbart.
Dem Einwand der Einsprechenden, der D8 könne nicht entnommen werden, dass
mit dem Verfahren poröse Glaskörper hergestellt würden, kann nicht gefolgt
werden. Eingangs wird in D8 ausgeführt, dass es mit dem aus dem Stand der
Technik bekannten Verfahren nicht gelingt, ein Glas mit Poren
im
Mikrometerbereich bereitzustellen (vgl. D8a S. 1, dritter Abs.). Ein solcher
Porendurchmesser wird aber für Katalysatorträger und Enzymträger benötigt, damit
eine Lösung in das Glas eintreten kann (vgl. D8a S. 1 Abs. „Description of the Prior
Art“, Z. 18 bis 24). Ausgehend davon liegt der D8a die Aufgabe zugrunde, ein
poröses Glas mit Poren im Mikrometerbereich bereitzustellen (vgl. D8a S. 1 Abs.
„Description of the Prior Art“, Z. 25 bis 28). Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Sol-
Gel-Verfahren unter Einsatz von Verdrängungskörpern mit einer Größe im
Mikrometerbereich. Durch eine Wärmebehandlung werden die Verdrängungskörper
aus dem Gel gebrannt, wobei offene Löcher entstehen. Nach der sich
anschließenden Verdichtung entsteht ein Glas, dass weiterhin die Löcher aufweist
und somit porös ist (vgl. D8a S. 2 Z. 6 bis 9). Damit kann aus der D8 kein Verfahren
entnommen werden, bei dem der Gelkörper derart verdichtet wird, dass offene
Poren innerhalb des Gelkörpers kollabieren und sich ein dichtes klares Glas
zwischen den Hohlräumen und diese umgebend bildet.
6.2
Im Zusammenhang mit der Frage der Neuheitsschädlichkeit der D8 hat die
Einsprechende die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das
Gericht beantragt. In diesem Gutachten soll nach Ansicht der Einsprechenden das
Ergebnis einer Nacharbeitung der Lehre der D8 von einem externen
Sachverständigen bewertet werden.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht, in dem das
Ergebnis einer Nacharbeitung der Lehre der D8 von einem externen
Sachverständigen bewertet werden soll, ist im vorliegenden Fall allerdings schon
deshalb nicht erforderlich, weil allein durch das Studium der Druckschrift D8 zu
erkennen ist, dass das Glas der D8 Poren im Mikrometerbereich aufweist, in die ein
Fluid eintritt. Solche Poren sind in einem Quarzglaskörper, der nach dem
patentgemäßen Verfahren hergestellt wird, aus den genannten Gründen aber nicht
vorhanden. Einer externen Sachkunde zur Beurteilung der Neuheit gegenüber D8
bedarf es daher nicht.
6.3 Auch bei den Verfahren zur Herstellung von Biogläsern gemäß D9 und D10,
bei denen es sich bereits nicht um Quarzgläser nach Merkmal M1 handelt, da sie
neben Siliziumdioxid noch Calziumoxid und Diphosphorpentoxid enthalten, ist keine
Verdichtung des Gelkörpers vorgesehen, die dazu führt, dass offene Poren
innerhalb des Gelkörpers kollabieren und sich ein dichtes klares Glas zwischen den
Hohlräumen und diese umgebend bildet. Vielmehr werden die Gelkörper derart
thermisch behandelt, dass ein makroporöser Körper entsteht (vgl. D9, S. 224,
Abstract, S. 225, re Sp. Abs. „MATERIALS AND METHODS“ bis S. 227, li Sp. 2.
Abs., S. 232 Abs. „CONCLUSIONS“; vgl. D10 S. 49, Titel, Abstract, S. 50, re Sp.
Abs. „SOL Preparation“, S. 51 li Sp. Abs. „Macroporous Specimen Preparation“,
Tab. 1, Fig. 1, S. 52, re Sp. 2. Abs., S. 59 re Sp., letzt. Abs. bis S. 61, li Sp. 1. Abs.).
6.4 Die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften liegen weiter weg und
wurden von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr
als neuheitsschädlicher Stand der Technik diskutiert. Auch nach Ansicht des Senats
vermag keine dieser Entgegenhaltungen die Neuheit des
im geltenden
Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahrens in Frage zu stellen.
7.
Das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
7.1 Als nächstliegender Stand der Technik kann die D2 angesehen werden, die
ein Verfahren zur Herstellung eines Formkörpers aus Quarzglas mittels
Schlickerguss angibt (vgl. D2 Patentanspruch 13, Sp. 1, Z. 8 bis 12), bei dem der
gesinterte Glaskörper aus opaken, porösen, gasundurchlässigen Grundmaterial
abschließend mit einer Heizquelle auf eine Temperatur im Bereich von 1650°C bis
2200°C zur Umwandlung des opaken, porösen Grundmaterials in transparentes
Glasmaterial erhitzt wird (vgl. D2 Patenanspruch 13). Damit kann der D2 kein
Verfahren zur Herstellung eines opaken Quarzkörpers entnommen werden, der vom
Glas umgebende Hohlräume aufweist. Ausgehend von D2 benötigt der Fachmann
daher weitere Anregungen, um auf naheliegende Weise zu einem Verfahren mit den
patentgemäßen Merkmalen M2 bis M8 zu gelangen.
Das Argument
der Einsprechenden,
die Sol-Gel-Technik
sei
der
Schlickergusstechnik nahe, da sie gleichfalls eine Verdichtung vorsehe, sodass der
Fachmann die Sol-Gel-Technik gemäß D6 bzw. D8 ohne erfinderische
Überlegungen in Betracht gezogen hätte, kann in zweifacher Hinsicht nicht
überzeugen. Zum einen unterscheiden sich die genannten Techniken grundlegend,
da sie von völlig anderen Ausgangsmaterialen ausgehen, die zu unterschiedlichen
Zwischenprodukten führen und daher auch andere Herstellungsparameter bei der
Herstellung des Glases erfordern (vgl. D2 Patentanspruch 13, D6a [0005] bis
[0008]; D8a S. 1 Z. 30 bis S. 2 Z. 8). Allein, dass beide Techniken einen
abschließenden Verglasungsschritt gemein haben, sagt noch nichts über die
übrigen Verfahrensschritte aus. Zum anderen wird der Fachmann die Druckschriften
D6 und D8 schon deshalb nicht zu Rate ziehen, da sie die Herstellung von porösen
Glaskörpern betreffen (vgl. II. 6.1), sodass sie dem Fachmann keinen Hinweis in
Richtung einer Verdichtung des Gelkörpers gemäß Merkmal M8 liefern können.
Selbst wenn entsprechend dem Argument der Einsprechenden unterstellt wird,
dass der mit der patentgemäßen Aufgabe betraute Fachmann keine Vorbehalte
gegen den Einsatz der Sol-Gel-Methode gehabt hat, da es sich gemäß D1, D5 und
D16 sowie D20 um eine etablierte Technik gehandelt habe, die gemäß D23 bzw.
D24 auch zur Herstellung von transparenten Glaskörpern nicht fernliegend
gewesen sei, wird der Fachmann dennoch die Dokumente D6 und D8 bei Suche
nach einer Anregung für die patentgemäßen Verfahrensschritte gemäß den
Merkmalen M2 bis M8 nicht einbeziehen, da sich diese Druckschriften
ausschließlich mit Verfahren zur Herstellung von offenporigen Glaskörpern
beschäftigen.
Die Einsprechende hat zudem geltend gemacht, dass für den Fachmann eine
ausreichende Erfolgserwartung für den Einsatz der Sol-Gel-Methode bei dem
Verfahren der D2 bestanden habe, da er, wie D15 und D16 belegten, erwartet habe,
dass kleine Poren kollabieren und große Poren sich nicht schließen. Grundsätzlich
ist der Einsprechenden zwar zuzustimmen, dass dem Fachmann dieser Sachverhalt
bekannt war (vgl. D15 S. 69 Z. 1 bis 6; D16 S. 136 zweiter vollst. Abs., D20 Sp. 7,
Z. 4 bis 7, Z. 36 bis 42, Fig. 1), allerdings liefert dieses Fachwissen dem Fachmann
keine ausreichende Erfolgserwartung dafür, dass bei der Anwendung des
Verfahrens nach D6 bzw. D8 eine Verdichtung des Gelkörpers gemäß M8 eintritt.
Er muss vielmehr davon ausgehen, dass durch den Erhalt der größeren Poren,
welche von den Verdrängungskörpern herrühren, entgegen Merkmal M8, ein
offenporiger Glaskörper mit Poren im Mikrometerbereich erzeugt wird.
7.2 Gleiches gilt, wenn der Fachmann von der D3 ausgeht. Denn D3 betrifft wie
D2 ein Verfahren zur Bereitstellung eines opaken Quarzglases mittels der
Schlickerguß-Technik (vgl. D3 Patentanspruch 1, [0058] bis [0073], Fig. 3). Damit
liegt eine identische Ausgangslage wie bei D2 vor. Aus den schon zuvor in Abschnitt
II. 7.1 erörtern Gründen gelangt der Fachmann damit nicht in naheliegender Weise
zu dem patentgemäßen Verfahren nach Patentanspruch 1.
7.3 Die D14, welche ein Verfahren zur Herstellung eines opaken
Quarzglaskörpers mit gleichmäßiger Blasenverteilung, d.h. einer gleichmäßigen
Verteilung von abgeschlossenen Hohlräumen, lehrt (vgl. D14 S. 1 1. Abs., S. 3,
vierter und fünfter vollst. Abs., S. 4 zweiter vollst. Abs.), stellt für den Fachmann
einen weiteren geeigneten Ausgangspunkt dar. Der Glaskörper wird gemäß D14
aus pulverförmigem Ausgangsmaterial bestehend aus Siliziumdioxid und
Siliziumnitrid hergestellt. Durch Erhitzen des Ausgangsmaterials bis zu einer
Temperatur nicht unter seiner Schmelztemperatur und nicht über 1900°C bzw.
1400°C im Vakuum wird das Material vom offenzelligen in den geschlossenzelligen
Zustand umgewandelt (vgl. D14 Patentanspruch 3, S. 8, erster und zweiter Abs.).
Im Anschluss wird die Vakuumatmosphäre entfernt und
Inertgas bei
Atmosphärendruck eingeleitet (vgl. D14 S. 9 erster Abs.). Damit gibt die D14 ein
Verfahren zur Herstellung eines opaken Quarzglaskörpers an, bei dem ein dichtes
klares Glas zwischen den Hohlräumen und diese umgebend gebildet wird.
Ausgehend davon besteht für den Fachmann zwar grundsätzlich der Anlass, andere
Herstellungsverfahren in Betracht zu ziehen, die ihm ein geschlossenzelliges
Quarzglas liefern. Allerdings wird der Fachmann Dokumente wie D6, D8, D9 oder
D10 bei seiner Suche, nicht in Betracht ziehen, weil sie sich mit der Herstellung
eines porösen, d.h. im Sinne von D14 offenzelligen, Glaskörpers befassen (vgl.
Abschnitt II. 7.1).
7.4 Entgegen der Auffassung der Einsprechenden stellt die D8 keinen
geeigneten Ausgangspunkt zum Auffinden der patentgemäßen Lösung dar. Denn
der Fachmann, welcher vor der Aufgabe stand, ein verbessertes Verfahren zur
Herstellung von opaken bzw. transluzenten Quarzglaskörpern bereitzustellen, die
nicht offenporig sind, wird die D8 schon deshalb nicht in Betracht ziehen, weil sie
sich mit der Herstellung von porösen Gläsern befasst. Der Fachmann wird auch
nicht eine Verkürzung der faserförmigen Verdrängungskörper in Betracht ziehen,
damit keine Poren den Glaskörper mehr durchziehen, weil er dann den Kern der
Lehre der D8, die Herstellung eines fluiddurchlässigen Glaskörpers, verlässt.
Der Einwand der Einsprechenden, dass die Verwendung der Glaskörper als
Katalysator- und Enzymträger nur einen optionalen Einsatzzweck darstelle und
somit die nach dem Verfahren der D8 hergestellten Glaskörper nicht zwingend
porös seien, überzeugt aus den schon im Abschnitt II. 6.1 genannten Gründen nicht.
Der Fachmann kann der D8 somit keine Hinweise oder Motivationen entnehmen,
ein Verfahren in Betracht zu ziehen, bei dem die Gelkörper nach Entfernung der
Verdrängungskörper derart verdichtet werden, dass sich ein dichtes klares Glas
zwischen den Hohlräumen und diese umgebend ausbildet, sodass keine offenen
Poren vorliegen.
7.5. Die weiteren
im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren angeführten
Druckschriften liegen weiter weg und wurden von der Einsprechenden in der
mündlichen Verhandlung auch nicht mehr im Zusammenhang mit der erfinderischen
Tätigkeit diskutiert. Auch nach Ansicht des Senats vermag keine dieser
Entgegenhaltungen die erfinderische Tätigkeit des im geltenden Patentanspruch 1
beschriebenen Verfahrens für sich oder in Kombination mit einer der anderen
Druckschriften in Frage zu stellen.
8.
Mit dem Patentanspruch 1 sind zudem auch die auf ihn rückbezogenen und
auf bevorzugte Ausgestaltungen des beanspruchten Verfahrens gerichteten
Unteransprüche 2 bis 6 patentfähig.
9.
Für eine Kostenauferlegung nach § 80 Abs. 1 PatG, abweichend vom
Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, sind entsprechende
Billigkeitsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
10. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. (2) PatG ist nicht
veranlasst, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Insbesondere besteht vorliegend hierzu keine Veranlassung, da sich bei einer
funktionsorientierten technisch sinnvollen Auslegung des patentgemäßen Merkmals
M8 die von der Beschwerdeführerin formulierten Rechtsfragen nicht stellen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zugelassen hat
ist nur das Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegeben, wenn
geltend gemacht wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden.
Münzberg
Kätker
Jäger
Wagner