Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 11.09.2023 – 20 W (pat) 15/22
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:110923B20Wpat15.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 15/22 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 204 410.6
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 11.09.2023 durch den
Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter
Dipl.-Phys. Christoph und Dipl.-Ing. Jürgensen
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18.10.2022 wird aufgehoben und das
Patent 10 2015 204 410 wie folgt erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2023:110923B20Wpat15.22.0
Bezeichnung:
Wickelwelleneinheit zur Aufnahme einer Rollobahn
Anmeldetag:
11.03.2015
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 10 vom 20.07.2023, beim BPatG
eingegangen am 21.07.2023, mit der Maßgabe, dass in
Patentanspruch 6 der Rückbezug richtig lauten muss:
„Wickelwelleneinheit (29) nach Anspruch 5 mit dem folgenden
Merkmal: …“
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom Anmeldetag (11.03.2015)
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse E06B –
hat die am 11.03.2015 eingereichte Patentanmeldung 10 2015 204 410.6 mit der
Bezeichnung
„Wickelwelleneinheit zur Aufnahme einer Rollobahn“
mit Beschluss vom 18.10.2022 aus den Gründen des Bescheids vom 20.09.2018
zurückgewiesen. Zur Begründung ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass der
Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der
Technik nach der Druckschrift DE 699 12 224 T2 (E3) nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17.11.2022 eingelegte Beschwerde der
Anmelderin.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind durch die Prüfungsstelle folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:
E1
E2
E3
DE 20 2007 016 330 U1
DE 299 05 934 U1
DE 699 12 224 T2
Mit Schreiben vom 29.06.2023 hat der Senat die Anmelderin darüber hinaus auf
folgende relevante Druckschriften hingewiesen, welche bereits
in dem
Prüfungsbericht zur parallelen US-amerikanischen Patentanmeldung, veröffentlicht
als US 2016/0264059 A1, genannt waren:
E4
E5
US 2011/0315327 A1
US 3,781,073 A.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz
vom 20.07.2023 zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18.10.2022 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 10 vom 20.07.2023, beim BPatG
eingegangen am 21.07.2023
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom Anmeldetag (11.03.2015)
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag.
Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 20.07.2023 lautet wie folgt:
Bei dem geltenden abhängigen Patentanspruch 6 hat der Senat den offensichtlich
unrichtigen Rückbezug auf „Anspruch 6“ von Amts wegen dahingehend korrigiert,
dass es richtig heißen muss: „Wickelwelleneinheit (29) nach Anspruch 5 mit dem
folgenden Merkmal: …“.
Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8, der nebengeordneten Patentansprüche 9
und 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Gegenstand des nunmehr
geltenden Patentanspruchs 1 sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht
Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1.
Die Anmeldung betrifft gemäß Bezeichnung eine „Wickelwelleneinheit zur
Aufnahme einer Rollobahn“.
In
der Beschreibungseinleitung wird
ausgeführt,
dass
rohrförmige
Wickelwelleneinheiten, die den drehbaren Teil eines Rollosystems bildeten, häufig
durch stirnseitig
in das Wickelrohr der Wickelwelleneinheit eingesetzte
Lagerbuchsen drehbar an stirnseitig in den Lagerbuchsen eingesetzte Lagerzapfen
des Rollosystems gelagert seien (vgl. Anmeldungsunterlagen, S. 1, Abs. 2).
Lagerbuchsen seien dabei zumeist als einstückige Kunststoffbauteile aus wenig
elastischen Kunststoffmaterialien hergestellt. Diese Lagerbuchsen hätten häufig
den Nachteil, dass sie über nicht ideale Dicht- und Dämpfungseigenschaften
verfügten. Dadurch könnten Vibrationen ungemindert über die Lagerbuchse an den
Lagerzapfen übertragen werden, der dann im Zusammenspiel mit der Lagerbuchse
ein klapperndes Geräusch erzeuge. Zudem werde
das
Innere der
Wickelwelleneinheit nicht immer ausreichend gegen die Umgebung abgedichtet. So
könnten im Laufe eines Lebenszyklus aus der mir Fett befüllten Wickelwelleneinheit
Fett und bedingt durch Alterungsprozesse des Fettes abgeschiedenes Öl in die
Umgebung austreten und zu Verschmutzungen führen (vgl. ebenda, S. 1, Abs. 4).
Daher liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Wickelwelleneinheit mit
verbesserten Eigenschaften hinsichtlich Geräuschentwicklung und/oder Abdichtung
eines Innenraums der Wickelwelleneinheit gegenüber der Umgebung zu realisieren
(vgl. ebenda, S. 1, Abs. 5).
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der geltenden Fassung des
Patentanspruchs 1 folgende Wickelwelleneinheit vorgeschlagen (mit eingefügter
Merkmalsgliederung, ohne Bezugszeichen):
M1
Wickelwelleneinheit zur aufgewickelten Aufnahme einer Rollobahn mit
den folgenden Merkmalen:
M1.1
die Wickelwelleneinheit weist ein in Richtung einer Drehachse
erstrecktes Wickelrohr auf und
M1.2
die Wickelwelleneinheit weist mindestens eine Lagerbuchse auf, die in
das Wickelrohr eingeschoben ist, so dass sie das Wickelrohr endseitig
abschließt, und
M1.3
die Lagerbuchse weist an einer umlaufenden Außenfläche einen
Kontaktbereich zur Anlage an einer Innenfläche des Wickelrohrs auf,
und
M1.4
die Lagerbuchse weist an einer umlaufenden Innenfläche einen
Lagerbereich zum Zusammenwirken mit einem Lagerzapfen in Art
eines Gleitlagers auf,
M1.5
die Lagerbuchse besteht abschnittsweise aus einem ersten Material
sowie abschnittsweise aus einem vom ersten Material abweichenden
zweiten Material.
3.
Der Patentanspruch 1 ist zulässig, da sein Gegenstand nicht über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38 PatG).
Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der
Fassung vom Anmeldetag dahingehend, dass Lagerbuchse und Lagerzapfen
gemäß Merkmal M1.4 „in Art eines Gleitlagers“ zusammenwirken.
Dieses neu hinzugefügte Teilmerkmal ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus den
Anmeldungsunterlagen durch die Figur 2, Bezugszeichen 28, 30 i. V. m. der
Beschreibung, Seite 8, Absatz 5 sowie Seite 6, Absatz 7 (dort: „…Lagerbereich der
Lagerbuchse und der Lagerzapfen zu einem Zusammenwirken in Art eines
Gleitlagers…“).
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 9 in der ursprünglich eingereichten Fassung dahingehend, dass er
durch die Streichung des die Wickeleinheit beschreibenden Relativsatzes an den
geltenden Patentanspruch 1 angepasst wurde.
Auch bezüglich der Zulässigkeit der abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 sowie des
nebengeordneten Patentanspruchs 10 ergeben sich keine Bedenken, da diese –
abgesehen von redaktionellen Anpassungen – gegenüber ihrer ursprünglichen
Fassung unverändert geblieben sind.
4.
Die Anmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss, der
über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung und der Herstellung von
Rollo-Anordnungen verfügt.
5.
Dieser Fachmann versteht die Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Wickelwelleneinheit zur
aufgewickelten
Aufnahme
einer Rollobahn
(Merkmal
M1). Unter
Wickelwelleneinheit ist gemäß Ausführungsbeispiel der drehbare Teil eines
Rollosystems zu verstehen (vgl. Anmeldungsunterlagen, S. 1, Abs. 2). Unter einer
Rollobahn versteht der Fachmann in allgemeinster Form einen Sicht- oder
Lichtschutz. Weiterhin kann diese Rollobahn auch in Form eines Netzes ausgebildet
sein (vgl. ebenda, S. 6, Abs. 8). Der zumeist rechteckige Stoff wird auf eine Welle
gewickelt.
Die Wickelwelleneinheit weist ein in Richtung einer Drehachse erstrecktes
Wickelrohr auf (Merkmal M1.1). Nach fachmännischem Verständnis kann auf bzw.
von dem Wickelrohr durch Drehen des Wickelrohrs die Rollobahn auf- bzw.
abgewickelt werden (vgl. ebenda, S. 1, Abs. 2).
Die Wickelwelleneinheit weist mindestens eine Lagerbuchse auf, die in das
Wickelrohr eingeschoben ist, so dass sie das Wickelrohr endseitig abschließt
(Merkmal M1.2). Der Fachmann versteht unter einer solchen Lagerbuchse einen
Hohlzylinder als Lager von Achsen oder Wellen. Die Lagerbuchse wird zum
endseitigen Abschließen des Wickelrohrs nach fachmännischem Verständnis so in
das Wickelrohr eingeschoben, dass sie zumindest bündig mit dem Rohr abschließt,
ggf. sogar überstehen kann, aber nicht komplett versenkt in das Rohr eingeschoben
ist.
Die Lagerbuchse weist an einer umlaufenden Außenfläche einen Kontaktbereich
zur Anlage an einer Innenfläche des Wickelrohrs auf (Merkmal M1.3). Gemäß
Ausführungsbeispiel
ist die anspruchsgemäß in das Wickelrohr eingeschobene
Lagerbuchse mit ihrer Außenfläche drehfest mit dem Wickelrohr verbunden (vgl.
ebenda, S. 2, Abs. 3). Beansprucht ist allerdings nur, dass ein Teil der Außenfläche
(der Kontaktbereich) der Lagerbuchse an der Innenfläche des Wickelrohrs anliegt.
Eine kraft- oder formschlüssige Verbindung verlangt der Anspruchswortlaut nicht.
Die Lagerbuchse weist an einer umlaufenden Innenfläche einen Lagerbereich zum
Zusammenwirken mit einem Lagerzapfen in Art eines Gleitlagers auf (Merkmal
M1.4). Unter einem mit einer Lagerbuchse zusammenwirkenden Lagerzapfen
versteht der Fachmann ein zylindrisches Bauteil, das dazu dient, eine ggf. mit dem
Lagerzapfen verbundene Baugruppe mit einem anderen Bauteil (hier jedenfalls der
Lagerbuchse) rotationsbeweglich zu verbinden, und der Teil eines Gleitlagers ist.
Gemäß Ausführungsbeispiel liegt die Innenseite der Lagerbuchse an einem sich
von außen in die Lagerbuchse erstreckenden Lagerzapfen an und bildet mit diesem
ein Gleitlager (vgl. ebenda, S. 2, Abs. 4). Der Anspruch ist allerdings nicht darauf
beschränkt, dass der Lagerzapfen sich von außen in die Lagerbuchse erstreckt. Er
könnte sich anspruchsgemäß auch vom Inneren des Wickelrohrs durch die
Lagerbuchse erstrecken. Durch das Zusammenwirken von Lagerbuchse und
Lagerzapfen in Art eines Gleitlagers sind nach fachmännischem Verständnis im
Hinblick auf die Drehachse des Wickelrohrs gemäß Merkmal M1.1 die Lagerbuchse
und der Lagerzapfen koaxial mittels des Gleitlagers zueinander drehbar gelagert.
Die Lagerbuchse besteht abschnittsweise aus einem ersten Material sowie
abschnittsweise aus einem vom ersten Material abweichenden zweiten Material
(Merkmal M1.5). In dem Ausführungsbeispiel wird dazu ausgeführt, dass die
Lagerbuchse mittels Mehrkomponenten-Spritzguss hergestellt werden und durch
die Verwendung der beiden unterschiedlichen Materialien abschnittsweise an
unterschiedliche Anforderungen angepasst werden kann (vgl. ebenda, S. 12, Abs.
1). Der Fachmann entnimmt dem vorgenannten Merkmal ganz allgemein, dass die
Lagerbuchse aus mindestens zwei unterschiedlichen Materialien bestehen muss,
welche unterschiedliche Abschnitte der Lagerbuchse bilden.
6.
Der zweifelslos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich
anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung vom 20.07.2023
6.1. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E5 nimmt
sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg:
a)
Die Druckschrift E1 zeigt eine Rollovorrichtung 10, die (zumindest in Form der
Rollowellenanordnung 30) einer Wickelwelleneinheit entspricht, mit einer
aufgewickelten Rollobahn 14. Die Rollovorrichtung 10 weist eine um eine
Drehachse 32 drehbar gelagerte Rollowelle 34 auf (vgl. E1, Fig. 1 und 2 i. V. m.
Abs.
[0038]). Die Rollovorrichtung 10 zeigt weiter eine Lagerhülse 16 (vgl. E1, Fig.
2). Mittels dieser Lagerhülse 16 ist eine Rollowellenanordnung 30 um die Drehachse
32 drehbar gelagert (vgl. E1, Abs. [0040]).
Die Lagerhülse ist auf eine in die Rollowelle eingeschobene Führungshülse 36 der
Rollowellenanordnung aufgeschoben und somit nicht selbst anspruchsgemäß in die
Rollowelle 34 eingeschoben (vgl. E1, Fig. 2 und Abs. [0040]; Merkmal M1.2
teilweise).
Die Führungshülse 36 aus Kunststoff ist über eine Crimpverbindung fest mit der
Rollowelle 34 verbunden (vgl. E1, Abs. [0041]). Im Gegensatz zum beanspruchten
Gegenstand ist es nach der Lehre der Druckschrift E1 nicht die Lagerhülse, die
einen Kontaktbereich zur Anlage an der Innenfläche des Wickelrohrs aufweist,
sondern die Führungshülse (Merkmal M1.3 fehlt).
Die Druckschrift E1 macht keine Angaben, aus welchem Material die Lagerhülse
16 besteht, offenbart somit nicht, dass diese aus zwei voneinander abweichenden
Materialien bestehen kann (Merkmal M1.5 fehlt).
Die vorliegend beanspruchte Lagerbuchse kann zur Überzeugung des Senats –
entgegen der Argumentation der Prüfungsstelle – auch nicht durch eine
Kombination der Lagerhülse 16 mit der Führungshülse 36 gebildet sein, da es sich
bei der Lagerhülse 16 und der Führungshülse 36 um voneinander getrennte
Bauteile mit unterschiedlichen Funktionen handelt. Während die Lagerhülse 16
dazu dient, die Rollowellenanordnung 30 drehbar zu lagern, hat die Führungshülse
36 die Aufgabe, den Haltzapfen 50 drehfest, aber axial verschiebbar zu führen (vgl.
E1, Abs. [0040] und [0042]).
b)
Die Druckschrift E2 zeigt eine Laderaum-Trennvorrichtung 10 mit einer
abrollbaren Werkstoffbahn
(vgl. E2, Patentanspruch 1). Die Laderaum-
Trennvorrichtung 10 weist eine um eine Drehachse x erstreckte Wickelwelle 26 auf.
Die Laderaum-Trennvorrichtung 10 zeigt weiter eine mit einer Lagerscheibe 21
stoffschlüssig verbundene Lagerhülse 22, die in das Wickelrohr eingeschoben ist
und auf deren Radialrippen 23 und auf deren Axialrippen 24 die Innenmantelfläche
25 der rohrartigen Wickelwelle 26 abgestützt ist. Die Wickelwelle 26, Lagerscheibe
und Lagerhülse sind formschlüssig miteinander verbunden. Die Innenseite der
Lagerhülse 22 liegt an einem auf einen Kunstoffstopfen 34 aufgeschobenen Zusatz-
Achselement 32 drehgelagert an (vgl. E2, Fig. 2 i. V. m. S. 5, Abs. 2, 3 und 4 und
S. 1, Abs. 2 sowie Patentanspruch 13).
Die Lagerhülse 22 und die Lagerscheibe 21 bilden gemeinsam ein einheitliches
Kunststoff-Spritzgußteil (vgl. E2, S. 5, Abs. 2). Eine abschnittsweise Ausbildung
dieses Spritzgußteils aus voneinander abweichenden Materialien ist aus der
Druckschrift E2 nicht bekannt (Merkmal M1.5 fehlt).
c)
Die Druckschrift E3 zeigt ein Rollo 1 mit einer in axialer Richtung
verlaufenden, länglichen, hohlen, röhrenförmigen Wickelwalze 7, um welche eine
Vielzahl von Windungen eines flexiblen Rollos 9 angeordnet sind (vgl. E3, Abs.
[0024]). Innerhalb des linken Endabschnitts der Walze 7 befindet sich eine im
allgemeinen röhrenförmige freilaufende Endkappe 11 (vgl. E3, Fig. 1 i. V. m. Abs.
[0025]). Die freilaufende Endkappe 11 umfasst einen generell röhrenförmigen, in
axialer Richtung verlaufenden äußeren Körper 15 und einen generell zylindrischen,
in axialer Richtung verlaufenden mittigen Stift 17, der konzentrisch innerhalb einer
generell röhrenförmigen, in axialer Richtung verlaufenden, mittigen Bohrung 18 des
äußeren Körpers 15 aufgenommen wird (vgl. E3, Abs. [0026]). Der äußere Körper
15 der Endkappe 11 entspricht dabei der anspruchsgemäßen Lagerbuchse. Der
äußere Körper 15 wird drehfest in die Walze 7 eingesetzt und kann sich mit der
Walze 7 um den mittigen Stift 17 drehen, welcher durch den Lappen 21 auf dem
linken Träger 3 ortsfest gehalten wird (vgl. E3, Abs. [0026]). Der mittige Stift 17
entspricht dabei dem anspruchsgemäßen Lagerzapfen.
Die Druckschrift E3 macht ebenfalls keine Angaben zum Material, aus dem der
äußere Körper ausgebildet ist (Merkmal M1.5 fehlt).
d)
Die Druckschrift E4 offenbart in Figur 2 eine auf einer Rolle 3 aufgewickelte
Kofferraumabdeckung 4 (vgl. E4, Abs. [0024], dort: „The screen 4 is wound on the
roller“). Die Rolle 3 ist in hohler Form, also als Rohr ausgeführt und erstreckt sich in
axialer Richtung (vgl. E4, Abs. [0024], dort: „a hollow roller 3 extending in an axial
direction (X)“).
In das eine Ende 32 der Rolle 3 ist ein mit einem Stiftloch
ausgebildeter und somit als Lagerbuchse dienender Stopfen 51 angeordnet, der die
Rolle an diesem Ende abschließt (vgl. E4, Fig. 4 i. V. m. Abs. [0025], dort: „The plug
51 is disposed in the roller 3 at a second end 32 of the roller 3 … is formed with a
pin hole 510.“). Der Stopfen 51 weist einen Befestigungsabschnitt 511 auf, der in
das Ende 32 der Rolle 3 eingreift (vgl. E4, Abs. [0027], dort: „The plug 51 includes
a fixing portion 511 engaging fittingly the second end 32 of the roller 3 …“). Durch
den Befestigungsabschnitt 511 und einen Positionierungsabschnitt 512 des
Stopfens erstreckt sich beweglich ein Hauptteil 521 eines als Lagerzapfen
dienenden Stiftelements 52 (vgl. E4, Abs. [0027], dort: „The main portion 521 of the
pin member 52 extends movably through the fixing portion 511 and the positioning
portion 512.“).
Das Stiftelement 52 wird zum Einbau der Kofferraumabdeckung 4 in Richtung der
Drehmoment-Einheit 6 gedrückt, somit aus seiner normalen Position in eine
eingezogene Position gebracht und anschließend durch die Rückstellkraft der
Springfeder 53 wieder freigegeben (vgl. E4, Abs. [0030], dort: „When assembling
the sunshade, … the pin member 52 is pressed toward the torque unit 6 from a
normal position (see FIG. 4) to a retracted position (see FIG. 5) … Finally, the …
pin member 52 … is released … by a restoring force of the biasing member 53.“).
Somit kann das Stiftelement 52 relativ zum Stopfen 51 in axialer Richtung X
verschoben werden. Eine drehbare Lagerung des Stiftelements 52 relativ zum
Stopfen 51 wird nach fachmännischem Verständnis durch die mit Stopfen und
Stiftelement verbundene Springfeder 53 unterbunden (vgl. E4, Abs. [0028], dort:
„The engaging segment 531 engages
threadedly
the externally
threaded
surrounding wall 513 of the positioning portion 512 of the plug 51. The positioning
segment 533 is coupled to the end face 522a of the diameter-enlarged portion 522
of the pin member 52,...“; Merkmal M1.4 teilweise).
Auch macht die Druckschrift E4 keine Angaben zum Material, aus dem der Stopfen
ausgebildet ist, und somit auch nicht zur Ausbildung dieses Stopfens aus
voneinander abweichenden Materialien (Merkmal M1.5 fehlt).
e)
Die Druckschrift E5 zeigt in den Figuren 7 bis 9 ein Lagersystem mit einer
inneren Metallhülse 14, die mit Schlitzen 15 ausgestaltet ist. Die Metallhülse ist
umgeben von einem Körper aus Elastomer Material, das auf die Metallhülse
vulkanisiert ist (vgl. E5, Sp. 6, Z. 46 – 51, dort: „In FlGS. 7 – 9, we have shown a
bearing system … wherein an inner metal sleeve 14 is provided with slots 15 … and
is surrounded by a body 16 of elastomeric material vulcanized to the sheet-metal
sleeve.“). Somit besteht das Lagersystem anspruchsgemäß abschnittsweise aus
einem ersten Material sowie abschnittsweise aus einem vom ersten Material
abweichenden zweiten Material.
Die Druckschrift E5 macht allerdings keinerlei Angaben zu einer Wickelwelleneinheit
mit einem Wickelrohr, einer in das Wickelrohr eingeschobenen Lagerbuchse oder
einem Lagerzapfen (Merkmale M1 und M1.1 bis M1.4 fehlen)
6.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem
im
Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit:
Die Druckschriften E1 bis E4 lehren jeweils keine Lagerbuchse, die abschnittsweise
aus einem ersten Material sowie abschnittsweise aus einem vom ersten Material
abweichenden zweiten Material bestehe würde. Das Merkmal M1.5 kann der
Fachmann somit keiner dieser Schriften entnehmen (vgl. oben Abschnitt 6.1).
Die Druckschrift E5 lehrt zwar ein Lagersystem, das gemäß Merkmal M1.5
abschnittsweise aus einem ersten Material sowie abschnittsweise aus einem vom
ersten Material abweichenden zweiten Material aufgebaut ist, weist aber explizit
darauf hin, dass ihre Lehre nur für Lager mit einer gegenseitigen Beweglichkeit der
gelagerten Teile in kleinem Umfang vorgesehen ist (vgl. dort Sp. 1, Z. 65 bis Sp. 2,
Z. 13). Diese Limitierung würde den Fachmann davon abhalten, die Lehre der
Druckschrift E5 im Umfeld einer Gleitlagerung anzuwenden.
Damit ist jedenfalls das Merkmal M1.5 im anspruchsgemäßen Kontext eines
Gleitlagers (Merkmal M1.4) dem Fachmann durch den im Verfahren befindlichen
Stand der Technik nicht nahegelegt.
Im Einzelnen und ergänzend:
a)
Die beanspruchte Wickeleinheit nach Patentanspruch 1 ist dem Fachmann
ausgehend von der Druckschrift E2 weder einzeln noch in Zusammenschau mit der
Druckschrift E5 nahegelegt.
Die Druckschrift E2 lehrt dem Fachmann eine Ausbildung der Lagerhülse 22 und
der Lagerscheibe 21 als gemeinsames und einheitliches Kunststoff-Spritzgußteil
(vgl. E2, S. 5, Abs. 2). Da die Druckschrift E2 bereits vorgibt, wie die Lagerhülse
und die Lagerscheibe ausgebildet sind, hätte der Fachmann ausgehend von der
Druckschrift E2 keine Veranlassung, das einheitliche Spritzgussteil aus zwei
verschiedenen Materialien zu fertigen.
Auch unter Kenntnis der Druckschrift E5, welche eine Hülse zur Reduzierung von
Vibrationen oder zur Stoßdämpfung lehrt, würde der Fachmann das einfach und
kostengünstig zu produzierende Spritzgussteil der Druckschrift E2 nicht gegen die
aufwändig und damit
teurer zu produzierende Hülse der Druckschrift E5
austauschen, zumal die Druckschrift E2 auch keinerlei Vibrations- oder
Dämpfungsprobleme aufzeigt.
b)
Auch die Druckschrift E3 kann vorliegend weder einzeln noch
in
Zusammenschau mit der Druckschrift E5 eine erfinderische Tätigkeit in Frage
stellen.
Der die Lagerbuchse bildende äußere Körper ist in den Explosionszeichnungen der
Figuren 4, 7, 10 und 12 der Druckschrift E3 jeweils einstückig und damit nach
fachmännischem Verständnis aus einem Material abgebildet. Somit gibt es
ausgehend von der Lehre der Druckschrift E3 für den Fachmann keine
Veranlassung, den äußeren Körper abschnittsweise aus zwei verschiedenen
Materialien zu fertigen.
Die Druckschrift E3 offenbart Rollos
für Fenster, bei denen Stoß- oder
Vibrationsprobleme nicht zu erwarten sind. Der Fachmann hätte daher ausgehend
von dieser Druckschrift auch keine Veranlassung, den äußeren Körper 15 möglichst
stoß- oder vibrationsdämpfend auszubilden. Da bei solchen Fenster-Rollos in der
Regel außerdem die Herstellungskosten eine große Rolle spielen, wäre der
Fachmann veranlasst, den äußerem Körper möglichst einfach auszubilden, und
würde daher die Offenbarung der Druckschrift E5 für den äußeren Körper der
Druckschrift E3 nicht in Betracht ziehen.
Auch die übrigen, vom anspruchsgemäßen Gegenstand weiter abliegenden
Druckschriften E1 und E4 können weder einzeln noch in Zusammenschau eine
erfinderische Tätigkeit - wie oben ausgeführt - in Frage stellen.
7.
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den nebengeordneten
Patentanspruch 9, welcher ein Rollosystem mit einer Wickeleinheit gemäß einem
der Ansprüche 1 bis 8 beansprucht, sowie für den nebengeordneten
Patentanspruch 10, welcher ein Kraftfahrzeug mit einem Rollosystem gemäß
Anspruch 9 beansprucht, so dass auch deren Gegenstände jeweils neu und
erfinderisch sind.
8.
Die abhängigen Unteransprüche 2 bis 8 gestalten den Gegenstand des
Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem
Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 8 neu und erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.
9.
Im Ergebnis war somit das nachgesuchte Patent auf Basis der nunmehr
geltenden Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Christoph
Jürgensen