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BPatG Beschluss vom 11.09.2023 – 20 W (pat) 15/22

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:110923B20Wpat15.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 15/22 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 204 410.6

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 11.09.2023 durch den

Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter

Dipl.-Phys. Christoph und Dipl.-Ing. Jürgensen

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 18.10.2022 wird aufgehoben und das

Patent 10 2015 204 410 wie folgt erteilt:

ECLI:DE:BPatG:2023:110923B20Wpat15.22.0

Bezeichnung:

Wickelwelleneinheit zur Aufnahme einer Rollobahn

Anmeldetag:

11.03.2015

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 10 vom 20.07.2023, beim BPatG

eingegangen am 21.07.2023, mit der Maßgabe, dass in

Patentanspruch 6 der Rückbezug richtig lauten muss:

„Wickelwelleneinheit (29) nach Anspruch 5 mit dem folgenden

Merkmal: …“

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom Anmeldetag (11.03.2015)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse E06B –

hat die am 11.03.2015 eingereichte Patentanmeldung 10 2015 204 410.6 mit der

Bezeichnung

„Wickelwelleneinheit zur Aufnahme einer Rollobahn“

mit Beschluss vom 18.10.2022 aus den Gründen des Bescheids vom 20.09.2018

zurückgewiesen. Zur Begründung ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass der

Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der

Technik nach der Druckschrift DE 699 12 224 T2 (E3) nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17.11.2022 eingelegte Beschwerde der

Anmelderin.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind durch die Prüfungsstelle folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:

E1

E2

E3

DE 20 2007 016 330 U1

DE 299 05 934 U1

DE 699 12 224 T2

Mit Schreiben vom 29.06.2023 hat der Senat die Anmelderin darüber hinaus auf

folgende relevante Druckschriften hingewiesen, welche bereits

in dem

Prüfungsbericht zur parallelen US-amerikanischen Patentanmeldung, veröffentlicht

als US 2016/0264059 A1, genannt waren:

E4

E5

US 2011/0315327 A1

US 3,781,073 A.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz

vom 20.07.2023 zuletzt sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 18.10.2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 10 vom 20.07.2023, beim BPatG

eingegangen am 21.07.2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom Anmeldetag (11.03.2015)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag.

Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 20.07.2023 lautet wie folgt:

Bei dem geltenden abhängigen Patentanspruch 6 hat der Senat den offensichtlich

unrichtigen Rückbezug auf „Anspruch 6“ von Amts wegen dahingehend korrigiert,

dass es richtig heißen muss: „Wickelwelleneinheit (29) nach Anspruch 5 mit dem

folgenden Merkmal: …“.

Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8, der nebengeordneten Patentansprüche 9

und 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Gegenstand des nunmehr

geltenden Patentanspruchs 1 sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht

(§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG) und auch die sonstigen

Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind.

1.

Die Anmeldung betrifft gemäß Bezeichnung eine „Wickelwelleneinheit zur

Aufnahme einer Rollobahn“.

In

der Beschreibungseinleitung wird

ausgeführt,

dass

rohrförmige

Wickelwelleneinheiten, die den drehbaren Teil eines Rollosystems bildeten, häufig

durch stirnseitig

in das Wickelrohr der Wickelwelleneinheit eingesetzte

Lagerbuchsen drehbar an stirnseitig in den Lagerbuchsen eingesetzte Lagerzapfen

des Rollosystems gelagert seien (vgl. Anmeldungsunterlagen, S. 1, Abs. 2).

Lagerbuchsen seien dabei zumeist als einstückige Kunststoffbauteile aus wenig

elastischen Kunststoffmaterialien hergestellt. Diese Lagerbuchsen hätten häufig

den Nachteil, dass sie über nicht ideale Dicht- und Dämpfungseigenschaften

verfügten. Dadurch könnten Vibrationen ungemindert über die Lagerbuchse an den

Lagerzapfen übertragen werden, der dann im Zusammenspiel mit der Lagerbuchse

ein klapperndes Geräusch erzeuge. Zudem werde

das

Innere der

Wickelwelleneinheit nicht immer ausreichend gegen die Umgebung abgedichtet. So

könnten im Laufe eines Lebenszyklus aus der mir Fett befüllten Wickelwelleneinheit

Fett und bedingt durch Alterungsprozesse des Fettes abgeschiedenes Öl in die

Umgebung austreten und zu Verschmutzungen führen (vgl. ebenda, S. 1, Abs. 4).

Daher liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Wickelwelleneinheit mit

verbesserten Eigenschaften hinsichtlich Geräuschentwicklung und/oder Abdichtung

eines Innenraums der Wickelwelleneinheit gegenüber der Umgebung zu realisieren

(vgl. ebenda, S. 1, Abs. 5).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der geltenden Fassung des

Patentanspruchs 1 folgende Wickelwelleneinheit vorgeschlagen (mit eingefügter

Merkmalsgliederung, ohne Bezugszeichen):

M1

Wickelwelleneinheit zur aufgewickelten Aufnahme einer Rollobahn mit

den folgenden Merkmalen:

M1.1

die Wickelwelleneinheit weist ein in Richtung einer Drehachse

erstrecktes Wickelrohr auf und

M1.2

die Wickelwelleneinheit weist mindestens eine Lagerbuchse auf, die in

das Wickelrohr eingeschoben ist, so dass sie das Wickelrohr endseitig

abschließt, und

M1.3

die Lagerbuchse weist an einer umlaufenden Außenfläche einen

Kontaktbereich zur Anlage an einer Innenfläche des Wickelrohrs auf,

und

M1.4

die Lagerbuchse weist an einer umlaufenden Innenfläche einen

Lagerbereich zum Zusammenwirken mit einem Lagerzapfen in Art

eines Gleitlagers auf,

M1.5

die Lagerbuchse besteht abschnittsweise aus einem ersten Material

sowie abschnittsweise aus einem vom ersten Material abweichenden

zweiten Material.

3.

Der Patentanspruch 1 ist zulässig, da sein Gegenstand nicht über den Inhalt

der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38 PatG).

Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der

Fassung vom Anmeldetag dahingehend, dass Lagerbuchse und Lagerzapfen

gemäß Merkmal M1.4 „in Art eines Gleitlagers“ zusammenwirken.

Dieses neu hinzugefügte Teilmerkmal ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus den

Anmeldungsunterlagen durch die Figur 2, Bezugszeichen 28, 30 i. V. m. der

Beschreibung, Seite 8, Absatz 5 sowie Seite 6, Absatz 7 (dort: „…Lagerbereich der

Lagerbuchse und der Lagerzapfen zu einem Zusammenwirken in Art eines

Gleitlagers…“).

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 9 in der ursprünglich eingereichten Fassung dahingehend, dass er

durch die Streichung des die Wickeleinheit beschreibenden Relativsatzes an den

geltenden Patentanspruch 1 angepasst wurde.

Auch bezüglich der Zulässigkeit der abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 sowie des

nebengeordneten Patentanspruchs 10 ergeben sich keine Bedenken, da diese –

abgesehen von redaktionellen Anpassungen – gegenüber ihrer ursprünglichen

Fassung unverändert geblieben sind.

4.

Die Anmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss, der

über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung und der Herstellung von

Rollo-Anordnungen verfügt.

5.

Dieser Fachmann versteht die Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Wickelwelleneinheit zur

aufgewickelten

Aufnahme

einer Rollobahn

(Merkmal

M1). Unter

Wickelwelleneinheit ist gemäß Ausführungsbeispiel der drehbare Teil eines

Rollosystems zu verstehen (vgl. Anmeldungsunterlagen, S. 1, Abs. 2). Unter einer

Rollobahn versteht der Fachmann in allgemeinster Form einen Sicht- oder

Lichtschutz. Weiterhin kann diese Rollobahn auch in Form eines Netzes ausgebildet

sein (vgl. ebenda, S. 6, Abs. 8). Der zumeist rechteckige Stoff wird auf eine Welle

gewickelt.

Die Wickelwelleneinheit weist ein in Richtung einer Drehachse erstrecktes

Wickelrohr auf (Merkmal M1.1). Nach fachmännischem Verständnis kann auf bzw.

von dem Wickelrohr durch Drehen des Wickelrohrs die Rollobahn auf- bzw.

abgewickelt werden (vgl. ebenda, S. 1, Abs. 2).

Die Wickelwelleneinheit weist mindestens eine Lagerbuchse auf, die in das

Wickelrohr eingeschoben ist, so dass sie das Wickelrohr endseitig abschließt

(Merkmal M1.2). Der Fachmann versteht unter einer solchen Lagerbuchse einen

Hohlzylinder als Lager von Achsen oder Wellen. Die Lagerbuchse wird zum

endseitigen Abschließen des Wickelrohrs nach fachmännischem Verständnis so in

das Wickelrohr eingeschoben, dass sie zumindest bündig mit dem Rohr abschließt,

ggf. sogar überstehen kann, aber nicht komplett versenkt in das Rohr eingeschoben

ist.

Die Lagerbuchse weist an einer umlaufenden Außenfläche einen Kontaktbereich

zur Anlage an einer Innenfläche des Wickelrohrs auf (Merkmal M1.3). Gemäß

Ausführungsbeispiel

ist die anspruchsgemäß in das Wickelrohr eingeschobene

Lagerbuchse mit ihrer Außenfläche drehfest mit dem Wickelrohr verbunden (vgl.

ebenda, S. 2, Abs. 3). Beansprucht ist allerdings nur, dass ein Teil der Außenfläche

(der Kontaktbereich) der Lagerbuchse an der Innenfläche des Wickelrohrs anliegt.

Eine kraft- oder formschlüssige Verbindung verlangt der Anspruchswortlaut nicht.

Die Lagerbuchse weist an einer umlaufenden Innenfläche einen Lagerbereich zum

Zusammenwirken mit einem Lagerzapfen in Art eines Gleitlagers auf (Merkmal

M1.4). Unter einem mit einer Lagerbuchse zusammenwirkenden Lagerzapfen

versteht der Fachmann ein zylindrisches Bauteil, das dazu dient, eine ggf. mit dem

Lagerzapfen verbundene Baugruppe mit einem anderen Bauteil (hier jedenfalls der

Lagerbuchse) rotationsbeweglich zu verbinden, und der Teil eines Gleitlagers ist.

Gemäß Ausführungsbeispiel liegt die Innenseite der Lagerbuchse an einem sich

von außen in die Lagerbuchse erstreckenden Lagerzapfen an und bildet mit diesem

ein Gleitlager (vgl. ebenda, S. 2, Abs. 4). Der Anspruch ist allerdings nicht darauf

beschränkt, dass der Lagerzapfen sich von außen in die Lagerbuchse erstreckt. Er

könnte sich anspruchsgemäß auch vom Inneren des Wickelrohrs durch die

Lagerbuchse erstrecken. Durch das Zusammenwirken von Lagerbuchse und

Lagerzapfen in Art eines Gleitlagers sind nach fachmännischem Verständnis im

Hinblick auf die Drehachse des Wickelrohrs gemäß Merkmal M1.1 die Lagerbuchse

und der Lagerzapfen koaxial mittels des Gleitlagers zueinander drehbar gelagert.

Die Lagerbuchse besteht abschnittsweise aus einem ersten Material sowie

abschnittsweise aus einem vom ersten Material abweichenden zweiten Material

(Merkmal M1.5). In dem Ausführungsbeispiel wird dazu ausgeführt, dass die

Lagerbuchse mittels Mehrkomponenten-Spritzguss hergestellt werden und durch

die Verwendung der beiden unterschiedlichen Materialien abschnittsweise an

unterschiedliche Anforderungen angepasst werden kann (vgl. ebenda, S. 12, Abs.

1). Der Fachmann entnimmt dem vorgenannten Merkmal ganz allgemein, dass die

Lagerbuchse aus mindestens zwei unterschiedlichen Materialien bestehen muss,

welche unterschiedliche Abschnitte der Lagerbuchse bilden.

6.

Der zweifelslos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung vom 20.07.2023

ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

6.1. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E5 nimmt

sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg:

a)

Die Druckschrift E1 zeigt eine Rollovorrichtung 10, die (zumindest in Form der

Rollowellenanordnung 30) einer Wickelwelleneinheit entspricht, mit einer

aufgewickelten Rollobahn 14. Die Rollovorrichtung 10 weist eine um eine

Drehachse 32 drehbar gelagerte Rollowelle 34 auf (vgl. E1, Fig. 1 und 2 i. V. m.

Abs.

[0038]). Die Rollovorrichtung 10 zeigt weiter eine Lagerhülse 16 (vgl. E1, Fig.

2). Mittels dieser Lagerhülse 16 ist eine Rollowellenanordnung 30 um die Drehachse

32 drehbar gelagert (vgl. E1, Abs. [0040]).

Die Lagerhülse ist auf eine in die Rollowelle eingeschobene Führungshülse 36 der

Rollowellenanordnung aufgeschoben und somit nicht selbst anspruchsgemäß in die

Rollowelle 34 eingeschoben (vgl. E1, Fig. 2 und Abs. [0040]; Merkmal M1.2

teilweise).

Die Führungshülse 36 aus Kunststoff ist über eine Crimpverbindung fest mit der

Rollowelle 34 verbunden (vgl. E1, Abs. [0041]). Im Gegensatz zum beanspruchten

Gegenstand ist es nach der Lehre der Druckschrift E1 nicht die Lagerhülse, die

einen Kontaktbereich zur Anlage an der Innenfläche des Wickelrohrs aufweist,

sondern die Führungshülse (Merkmal M1.3 fehlt).

Die Druckschrift E1 macht keine Angaben, aus welchem Material die Lagerhülse

16 besteht, offenbart somit nicht, dass diese aus zwei voneinander abweichenden

Materialien bestehen kann (Merkmal M1.5 fehlt).

Die vorliegend beanspruchte Lagerbuchse kann zur Überzeugung des Senats –

entgegen der Argumentation der Prüfungsstelle – auch nicht durch eine

Kombination der Lagerhülse 16 mit der Führungshülse 36 gebildet sein, da es sich

bei der Lagerhülse 16 und der Führungshülse 36 um voneinander getrennte

Bauteile mit unterschiedlichen Funktionen handelt. Während die Lagerhülse 16

dazu dient, die Rollowellenanordnung 30 drehbar zu lagern, hat die Führungshülse

36 die Aufgabe, den Haltzapfen 50 drehfest, aber axial verschiebbar zu führen (vgl.

E1, Abs. [0040] und [0042]).

b)

Die Druckschrift E2 zeigt eine Laderaum-Trennvorrichtung 10 mit einer

abrollbaren Werkstoffbahn

(vgl. E2, Patentanspruch 1). Die Laderaum-

Trennvorrichtung 10 weist eine um eine Drehachse x erstreckte Wickelwelle 26 auf.

Die Laderaum-Trennvorrichtung 10 zeigt weiter eine mit einer Lagerscheibe 21

stoffschlüssig verbundene Lagerhülse 22, die in das Wickelrohr eingeschoben ist

und auf deren Radialrippen 23 und auf deren Axialrippen 24 die Innenmantelfläche

25 der rohrartigen Wickelwelle 26 abgestützt ist. Die Wickelwelle 26, Lagerscheibe

und Lagerhülse sind formschlüssig miteinander verbunden. Die Innenseite der

Lagerhülse 22 liegt an einem auf einen Kunstoffstopfen 34 aufgeschobenen Zusatz-

Achselement 32 drehgelagert an (vgl. E2, Fig. 2 i. V. m. S. 5, Abs. 2, 3 und 4 und

S. 1, Abs. 2 sowie Patentanspruch 13).

Die Lagerhülse 22 und die Lagerscheibe 21 bilden gemeinsam ein einheitliches

Kunststoff-Spritzgußteil (vgl. E2, S. 5, Abs. 2). Eine abschnittsweise Ausbildung

dieses Spritzgußteils aus voneinander abweichenden Materialien ist aus der

Druckschrift E2 nicht bekannt (Merkmal M1.5 fehlt).

c)

Die Druckschrift E3 zeigt ein Rollo 1 mit einer in axialer Richtung

verlaufenden, länglichen, hohlen, röhrenförmigen Wickelwalze 7, um welche eine

Vielzahl von Windungen eines flexiblen Rollos 9 angeordnet sind (vgl. E3, Abs.

[0024]). Innerhalb des linken Endabschnitts der Walze 7 befindet sich eine im

allgemeinen röhrenförmige freilaufende Endkappe 11 (vgl. E3, Fig. 1 i. V. m. Abs.

[0025]). Die freilaufende Endkappe 11 umfasst einen generell röhrenförmigen, in

axialer Richtung verlaufenden äußeren Körper 15 und einen generell zylindrischen,

in axialer Richtung verlaufenden mittigen Stift 17, der konzentrisch innerhalb einer

generell röhrenförmigen, in axialer Richtung verlaufenden, mittigen Bohrung 18 des

äußeren Körpers 15 aufgenommen wird (vgl. E3, Abs. [0026]). Der äußere Körper

15 der Endkappe 11 entspricht dabei der anspruchsgemäßen Lagerbuchse. Der

äußere Körper 15 wird drehfest in die Walze 7 eingesetzt und kann sich mit der

Walze 7 um den mittigen Stift 17 drehen, welcher durch den Lappen 21 auf dem

linken Träger 3 ortsfest gehalten wird (vgl. E3, Abs. [0026]). Der mittige Stift 17

entspricht dabei dem anspruchsgemäßen Lagerzapfen.

Die Druckschrift E3 macht ebenfalls keine Angaben zum Material, aus dem der

äußere Körper ausgebildet ist (Merkmal M1.5 fehlt).

d)

Die Druckschrift E4 offenbart in Figur 2 eine auf einer Rolle 3 aufgewickelte

Kofferraumabdeckung 4 (vgl. E4, Abs. [0024], dort: „The screen 4 is wound on the

roller“). Die Rolle 3 ist in hohler Form, also als Rohr ausgeführt und erstreckt sich in

axialer Richtung (vgl. E4, Abs. [0024], dort: „a hollow roller 3 extending in an axial

direction (X)“).

In das eine Ende 32 der Rolle 3 ist ein mit einem Stiftloch

ausgebildeter und somit als Lagerbuchse dienender Stopfen 51 angeordnet, der die

Rolle an diesem Ende abschließt (vgl. E4, Fig. 4 i. V. m. Abs. [0025], dort: „The plug

51 is disposed in the roller 3 at a second end 32 of the roller 3 … is formed with a

pin hole 510.“). Der Stopfen 51 weist einen Befestigungsabschnitt 511 auf, der in

das Ende 32 der Rolle 3 eingreift (vgl. E4, Abs. [0027], dort: „The plug 51 includes

a fixing portion 511 engaging fittingly the second end 32 of the roller 3 …“). Durch

den Befestigungsabschnitt 511 und einen Positionierungsabschnitt 512 des

Stopfens erstreckt sich beweglich ein Hauptteil 521 eines als Lagerzapfen

dienenden Stiftelements 52 (vgl. E4, Abs. [0027], dort: „The main portion 521 of the

pin member 52 extends movably through the fixing portion 511 and the positioning

portion 512.“).

Das Stiftelement 52 wird zum Einbau der Kofferraumabdeckung 4 in Richtung der

Drehmoment-Einheit 6 gedrückt, somit aus seiner normalen Position in eine

eingezogene Position gebracht und anschließend durch die Rückstellkraft der

Springfeder 53 wieder freigegeben (vgl. E4, Abs. [0030], dort: „When assembling

the sunshade, … the pin member 52 is pressed toward the torque unit 6 from a

normal position (see FIG. 4) to a retracted position (see FIG. 5) … Finally, the …

pin member 52 … is released … by a restoring force of the biasing member 53.“).

Somit kann das Stiftelement 52 relativ zum Stopfen 51 in axialer Richtung X

verschoben werden. Eine drehbare Lagerung des Stiftelements 52 relativ zum

Stopfen 51 wird nach fachmännischem Verständnis durch die mit Stopfen und

Stiftelement verbundene Springfeder 53 unterbunden (vgl. E4, Abs. [0028], dort:

„The engaging segment 531 engages

threadedly

the externally

threaded

surrounding wall 513 of the positioning portion 512 of the plug 51. The positioning

segment 533 is coupled to the end face 522a of the diameter-enlarged portion 522

of the pin member 52,...“; Merkmal M1.4 teilweise).

Auch macht die Druckschrift E4 keine Angaben zum Material, aus dem der Stopfen

ausgebildet ist, und somit auch nicht zur Ausbildung dieses Stopfens aus

voneinander abweichenden Materialien (Merkmal M1.5 fehlt).

e)

Die Druckschrift E5 zeigt in den Figuren 7 bis 9 ein Lagersystem mit einer

inneren Metallhülse 14, die mit Schlitzen 15 ausgestaltet ist. Die Metallhülse ist

umgeben von einem Körper aus Elastomer Material, das auf die Metallhülse

vulkanisiert ist (vgl. E5, Sp. 6, Z. 46 – 51, dort: „In FlGS. 7 – 9, we have shown a

bearing system … wherein an inner metal sleeve 14 is provided with slots 15 … and

is surrounded by a body 16 of elastomeric material vulcanized to the sheet-metal

sleeve.“). Somit besteht das Lagersystem anspruchsgemäß abschnittsweise aus

einem ersten Material sowie abschnittsweise aus einem vom ersten Material

abweichenden zweiten Material.

Die Druckschrift E5 macht allerdings keinerlei Angaben zu einer Wickelwelleneinheit

mit einem Wickelrohr, einer in das Wickelrohr eingeschobenen Lagerbuchse oder

einem Lagerzapfen (Merkmale M1 und M1.1 bis M1.4 fehlen)

6.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem

im

Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Die Druckschriften E1 bis E4 lehren jeweils keine Lagerbuchse, die abschnittsweise

aus einem ersten Material sowie abschnittsweise aus einem vom ersten Material

abweichenden zweiten Material bestehe würde. Das Merkmal M1.5 kann der

Fachmann somit keiner dieser Schriften entnehmen (vgl. oben Abschnitt 6.1).

Die Druckschrift E5 lehrt zwar ein Lagersystem, das gemäß Merkmal M1.5

abschnittsweise aus einem ersten Material sowie abschnittsweise aus einem vom

ersten Material abweichenden zweiten Material aufgebaut ist, weist aber explizit

darauf hin, dass ihre Lehre nur für Lager mit einer gegenseitigen Beweglichkeit der

gelagerten Teile in kleinem Umfang vorgesehen ist (vgl. dort Sp. 1, Z. 65 bis Sp. 2,

Z. 13). Diese Limitierung würde den Fachmann davon abhalten, die Lehre der

Druckschrift E5 im Umfeld einer Gleitlagerung anzuwenden.

Damit ist jedenfalls das Merkmal M1.5 im anspruchsgemäßen Kontext eines

Gleitlagers (Merkmal M1.4) dem Fachmann durch den im Verfahren befindlichen

Stand der Technik nicht nahegelegt.

Im Einzelnen und ergänzend:

a)

Die beanspruchte Wickeleinheit nach Patentanspruch 1 ist dem Fachmann

ausgehend von der Druckschrift E2 weder einzeln noch in Zusammenschau mit der

Druckschrift E5 nahegelegt.

Die Druckschrift E2 lehrt dem Fachmann eine Ausbildung der Lagerhülse 22 und

der Lagerscheibe 21 als gemeinsames und einheitliches Kunststoff-Spritzgußteil

(vgl. E2, S. 5, Abs. 2). Da die Druckschrift E2 bereits vorgibt, wie die Lagerhülse

und die Lagerscheibe ausgebildet sind, hätte der Fachmann ausgehend von der

Druckschrift E2 keine Veranlassung, das einheitliche Spritzgussteil aus zwei

verschiedenen Materialien zu fertigen.

Auch unter Kenntnis der Druckschrift E5, welche eine Hülse zur Reduzierung von

Vibrationen oder zur Stoßdämpfung lehrt, würde der Fachmann das einfach und

kostengünstig zu produzierende Spritzgussteil der Druckschrift E2 nicht gegen die

aufwändig und damit

teurer zu produzierende Hülse der Druckschrift E5

austauschen, zumal die Druckschrift E2 auch keinerlei Vibrations- oder

Dämpfungsprobleme aufzeigt.

b)

Auch die Druckschrift E3 kann vorliegend weder einzeln noch

in

Zusammenschau mit der Druckschrift E5 eine erfinderische Tätigkeit in Frage

stellen.

Der die Lagerbuchse bildende äußere Körper ist in den Explosionszeichnungen der

Figuren 4, 7, 10 und 12 der Druckschrift E3 jeweils einstückig und damit nach

fachmännischem Verständnis aus einem Material abgebildet. Somit gibt es

ausgehend von der Lehre der Druckschrift E3 für den Fachmann keine

Veranlassung, den äußeren Körper abschnittsweise aus zwei verschiedenen

Materialien zu fertigen.

Die Druckschrift E3 offenbart Rollos

für Fenster, bei denen Stoß- oder

Vibrationsprobleme nicht zu erwarten sind. Der Fachmann hätte daher ausgehend

von dieser Druckschrift auch keine Veranlassung, den äußeren Körper 15 möglichst

stoß- oder vibrationsdämpfend auszubilden. Da bei solchen Fenster-Rollos in der

Regel außerdem die Herstellungskosten eine große Rolle spielen, wäre der

Fachmann veranlasst, den äußerem Körper möglichst einfach auszubilden, und

würde daher die Offenbarung der Druckschrift E5 für den äußeren Körper der

Druckschrift E3 nicht in Betracht ziehen.

Auch die übrigen, vom anspruchsgemäßen Gegenstand weiter abliegenden

Druckschriften E1 und E4 können weder einzeln noch in Zusammenschau eine

erfinderische Tätigkeit - wie oben ausgeführt - in Frage stellen.

7.

Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den nebengeordneten

Patentanspruch 9, welcher ein Rollosystem mit einer Wickeleinheit gemäß einem

der Ansprüche 1 bis 8 beansprucht, sowie für den nebengeordneten

Patentanspruch 10, welcher ein Kraftfahrzeug mit einem Rollosystem gemäß

Anspruch 9 beansprucht, so dass auch deren Gegenstände jeweils neu und

erfinderisch sind.

8.

Die abhängigen Unteransprüche 2 bis 8 gestalten den Gegenstand des

Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem

Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 8 neu und erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.

9.

Im Ergebnis war somit das nachgesuchte Patent auf Basis der nunmehr

geltenden Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Christoph

Jürgensen