Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 11.09.2023 – 28 W (pat) 24/18
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:110923B28Wpat24.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 24/18 _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
…
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2023:110923B28Wpat24.18.0
betreffend die Marke 30 2015 053 169
(hier: Berichtigungsbeschluss)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie
die Richterin Kriener und die Richterin Berner
beschlossen:
Der Beschluss des 28. Marken-Beschwerdesenats vom 10. Mai 2023 wird
wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 14
(Ziffer 3.1) in den Gründen im ersten Satz nach dem Wort „Sie“ ein „hat“
eingefügt wird und die im Satz später zitierten Rechtsvorschriften anstelle
von §§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG §§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs.
1 Nr. 2 MarkenG und im dritten Satz auf Seite 14 anstelle von §§ 32 Abs. 2
lauten.
Gründe§
Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und
sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden.
Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/
Hacker, Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 80 Rn. 2). Von einer „offenbaren
Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem
Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht.
Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht
einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung
entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO).
Die Gründe des Beschlusses waren auf der Seite 14 aufgrund der durch jeweilige
Schreibfehler bedingten offenkundigen Unrichtigkeit des Fehlens des Verbs „hat“
zum einen und der Unrichtigkeit der zitierten Vorschriften zum anderen nach
§ 80 Abs. 1 MarkenG zu berichtigen.
Mittenberger-Huber
Kriener
Berner