Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 11.09.2023 – 28 W (pat) 24/18

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:110923B28Wpat24.18.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 24/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:110923B28Wpat24.18.0

betreffend die Marke 30 2015 053 169

(hier: Berichtigungsbeschluss)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie

die Richterin Kriener und die Richterin Berner

beschlossen:

Der Beschluss des 28. Marken-Beschwerdesenats vom 10. Mai 2023 wird

wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 14

(Ziffer 3.1) in den Gründen im ersten Satz nach dem Wort „Sie“ ein „hat“

eingefügt wird und die im Satz später zitierten Rechtsvorschriften anstelle

von §§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG §§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs.

1 Nr. 2 MarkenG und im dritten Satz auf Seite 14 anstelle von §§ 32 Abs. 2

Nr. 4, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG §§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

lauten.

Gründe§

Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und

sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden.

Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/

Hacker, Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 80 Rn. 2). Von einer „offenbaren

Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem

Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht.

Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht

einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung

Die Gründe des Beschlusses waren auf der Seite 14 aufgrund der durch jeweilige

Schreibfehler bedingten offenkundigen Unrichtigkeit des Fehlens des Verbs „hat“

zum einen und der Unrichtigkeit der zitierten Vorschriften zum anderen nach

§ 80 Abs. 1 MarkenG zu berichtigen.

Mittenberger-Huber

Kriener

Berner