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BPatG Beschluss vom 04.10.2023 – 1 W (pat) 27/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:041023B1Wpat27.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 27/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2023:041023B1Wpat27.22.0
betreffend das Patent 10 2010 060 981
wegen Umschreibung
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Oktober 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6.September 2021 aufgehoben.
2. Der Antragsteller ist im Patentregister als Patent-Mitinhaber zu
vermerken.
3. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gründe§
I.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 beantragten die früheren Vertreter des
jetzigen Beschwerdeführers,
die beiden Miterfinder, Herrn
T… und
Herrn
H…,
im Wege
der Umschreibung
als Mitinhaber
des
verfahrensgegenständlichen Patents im Patentregister zu vermerken. Zum
Nachweis wurden zwei Übertragungserklärungen samt Umschreibungsbewilligungen vom 18. Februar 2021 vorgelegt, nach denen jeweils ein 25 %-
Anteil an dem Patent von der Patentinhaberin auf die vorgenannten Miterfinder
übertragen worden waren. Zudem wurde eine Vereinbarung zwischen den
Miterfindern und der Patentinhaberin vom 15. Dezember 2010 eingereicht und
hierzu vorgetragen, in dieser Vereinbarung habe sich die Patentinhaberin
verpflichtet, die beiden Antragsteller als Mitpatentinhaber ins Register eintragen zu
lassen, wenn sich der Unternehmenszweck bzw. die Zusammensetzung der
Geschäftsführung ändere. Dieser Fall sei nun eingetreten.
Die Patentinhaberin hat der beantragten Umschreibung widersprochen und
mitgeteilt, die Übertragungserklärungen samt Umschreibungsbewilligungen vom
18. Februar 2021 würden ausdrücklich zurückgenommen, da für diese kein
rechtlicher Anlass bestanden habe bzw. bestehe.
Mit Beschluss vom 6. September 2021 hat die Patentabteilung 24 den
Umschreibungsantrag zurückgewiesen, da
keine von allen Beteiligten
unterzeichnete Übertragungserklärung eingereicht worden sei. Das DPMA prüfe
Umschreibungsantrag und Umschreibungsbewilligung in freier Beweiswürdigung
und sei dabei nicht gehalten, die rechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts,
auf dem die beantragte Umschreibung beruhe, von Amts wegen aufzuklären. Die
Klärung schwieriger Tat- und Rechtsfragen habe das DPMA den ordentlichen
Gerichten zu überlassen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Umschreibungsantrag weiter.
Zur Begründung trägt er
insbesondere vor, dass alle für die beantragte
Umschreibung erforderlichen Nachweise vorgelegt worden und somit die
rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Umschreibung erfüllt seien.
Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und die
Umschreibung des Patents auf den Beschwerdeführer als
Mitinhaber im Patentregister anzuordnen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf habe, als Mitinhaber
in das Patentregister eingetragen zu werden, sei rein zivilrechtlich zu beantworten.
Dies habe auch das DPMA zutreffend festgestellt. Der Beschwerdeführer sehe die
Anspruchsgrundlage für die von ihm beantragte Umschreibung in dem Passus Nr.
4 der dem Bundespatentgericht vorliegenden „Vereinbarung über das beim DPA
angemeldete
Patent mit
der
Bezeichnung:
Rohrflanschverbindung
(Patentanmeldung 10 2010 060 981.1 vom 02.12.2010)“ vom 15. Dezember 2010.
Nach diesem Passus bestehe eine Verpflichtung der Patentinhaberin, der
Umschreibung der Patentinhaberschaft auf die Miterfinder zuzustimmen, wenn
sich
der
Unternehmenszweck
und/oder
die
Zusammensetzung
der
Geschäftsführung verändere. Dieser Fall sei bis heute jedoch nicht eingetreten.
Vor dem LG B… habe der Miterfinder und frühere Mitantragsteller, Herr
H…, im Rahmen einer Widerklage beantragt, die Patentinhaberin dazu zu
verurteilen, einen 25 % Anteil am Patent auf ihn zu übertragen und in seine
Eintragung
in
das Patentregister
beim DPMA
einzuwilligen.
Der
Ausgangsachverhalt und die Begründung dieser Widerklage seien mit dem
Ausgangsachverhalt und der Begründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
inhaltsgleich. Materiellrechtlich seien die in beiden Verfahren aufgeworfenen
Rechtsfragen aber denkbar einfach zu beantworten, denn Passus (4) der
genannten Vereinbarung finde wegen des Nichteintritts der darin festgehaltenen
Bedingung keine Anwendung. Er stütze daher weder die genannte Widerklage vor
dem Landgericht B… noch die vorliegende Beschwerde. Außerdem sei
die Widerklage
höchstwahrscheinlich bereits unzulässig.
Mit Eingabe vom 10. August 2023 hat der Beschwerdeführer den Senat auf zwei
Entscheidungen
des
Landgerichts B… und
des Oberlandesgerichts
B… hingewiesen. Diesen Entscheidungen
liege
eine
Klage
der
Patentinhaberin und
eine Widerklage des Miterfinders
und
zweiten
Umschreibungs-Antragstellers
im patentamtlichen Verfahren, Herr H…,
zugrunde, und belegten in ihren Feststellungen, dass auch der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Umschreibung zu Recht bestehe.
Mit Eingabe vom 15. September 2023 hat die Patentinhaberin und
Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie an ihrem Widerspruch gegen die von dem
Beschwerdeführer beantragte Umschreibung
festhalte, da diesen als
Mitgesellschafter der Patentinhaberin die gesellschafterliche Treuepflicht daran
hindere, sich zu bemühen, die Ertragsgrundlagen der Patentinhaberin zu
gefährden. Sollte er allerdings gegenüber dem Bundespatentgericht unwiderruflich
erklären, dass er die Eintragung seiner Patent-Mitinhaberschaft zu 1/4 nicht dazu
nutzen werde, die Ansprüche der Patentinhaberin aus dem Lizenzinkasso für das
Patent zu beeinträchtigen, wäre sie bereit,
ihren Widerstand gegen seinen
Umschreibungsantrag zu überdenken.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Anordnung der beantragten Umschreibung. Die Voraussetzungen für die
beantragte Umschreibung liegen nun vor.
1. Nach § 30 (3) Satz 1 vermerkt das DPMA im Patentregister eine Änderung in
der Person des Anmelders oder Patentinhabers, wenn sie ihm nachgewiesen wird.
Ein Umschreibungsantrag ist entsprechend dem Wesen des Registerverfahrens
dann zurückzuweisen, wenn die Prüfung der zur Begründung des Antrags
vorgelegten Unterlagen zu Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Bewilligung
oder der Verfügungsbefugnis des Bewilligenden bzw. der Rechtswirksamkeit der
Übertragung führt und sich diese Zweifel nicht durch Beweismittel beheben
lassen, die
für das Registerverfahren
tauglich erscheinen
(vgl. hierzu
Benkard/Rupp-Swienty, PatG, 12. Aufl. 2023, § 30 Rn. 23 ff. m. w. N.).
Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren
liegen
jedoch - anders als noch
im
patentamtlichen Verfahren - hinreichende Nachweise für den Anspruch des
Antragsstellers auf die beantragte Umschreibung vor.
Wie auch die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin zutreffend vorgetragen
hat, stützt der Beschwerdeführer seinen Umschreibungsanspruch auf die
„Vereinbarung über das beim DPA angemeldete Patent mit der Bezeichnung:
Rohrflanschverbindung (Patentanmeldung 10 2010 060 981.1 vom 02.12.2010)“
vom 15. Dezember 2010. Mit dieser Vereinbarung haben die vier Miterfinder - zu
denen der Beschwerdeführer unstreitig zählt
- die zwischen ihnen und der
Patentinhaberin in Bezug auf das Patent bestehenden Rechtsbeziehungen
vertraglich ausgestaltet. Passus Nr. 4 dieser Vereinbarung statuiert die
Verpflichtung der Patentinhaberin, der Umschreibung der Patentinhaberschaft auf
die Miterfinder zuzustimmen, wenn sich der Unternehmenszweck und/oder die
Zusammensetzung der Geschäftsführung verändert:
„(4) Verändert sich bei dem Patentanmelder bzw. dem Patentinhaber der
Unternehmenszweck
und/oder
die
Zusammensetzung
der
Geschäftsführung in der Person bzw. in den Personen, so sind gemäß § 30
(3) PatG die Erfinder gemäß Pos. (1) und Pos. (2) statt der L…
GmbH & Co. KG als Patentinhaber registrieren zu lassen. Dieses
ist von dem derzeitigen Patentanmelder bzw. der Patentinhaber zu
veranlassen."
Mit Urteil vom 24. August 2022, Az. 9 O 4151/21, hat das Landgericht
B… die Wirksamkeit der genannten Vereinbarung sowie den Eintritt der
in Passus Nr. 4 genannten Bedingung festgestellt. Hiergegen hat die hiesige
Beschwerdegegnerin zwar zunächst Berufung eingelegt, diese dann aber am 7.
Juli 2023 zurückgenommen, nachdem sie vom Oberlandesgericht B…
mit Beschluss vom 3. Juli 2023 (Az. 2 U 148/22) auf die offensichtliche
Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden war. Mit dem nunmehr in
Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landgerichts B… liegt ein
für das
registerrechtliche Umschreibungsverfahren geeigneter Nachweis gemäß § 28 Abs.
3 Nr. 2 b DPMAV vor, der belegt, dass dem Antragssteller als Miterfinder aufgrund
der wirksam getroffenen Vereinbarung vom 15. Dezember 2010 sowie dem Eintritt
der dort in Passus Nr. 4 genannten Bedingung das Recht auf Eintragung als
Mitinhaber des verfahrensgegenständlichen Patents im Register zusteht und er
somit von der Antragsgegnerin zu Recht die beantragte Umschreibung des
Schutzrechts verlangen kann. Die Wertung der Antragsgegnerin, für die vom
Antragssteller
mit
seinem
Umschreibungsantrag
vorgelegte
Übertragungserklärung samt Umschreibungsbewilligung vom 18. Februar 2021
habe kein rechtlicher Anlass bestanden, ist somit durch das rechtskräftige Urteil
des Landgerichts B… widerlegt worden. Dem steht nicht entgegen,
dass das Urteil des Landgerichts B… im Verhältnis der hiesigen
Beschwerdegegnerin zum weiteren Erfinder H… und nicht zum hiesigen
Beschwerdeführer ergangen ist, da es im Verhältnis zu beiden Erfindern insoweit
um die identische Rechtsfrage – die Auslegung des oben zitierten Passus Nr. 4 –
geht. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin selbst in ihrem Schriftsatz
vom 16. Juni 2022 vorgetragen, dass die Begründung der Widerklage des
weiteren Erfinders H… im Verfahren vor dem Landgericht B… und
die Begründung der vorliegenden Beschwerde durch den Beschwerdeführer
inhaltsgleich seien. Anhaltspunkte für sonstige, begründete Zweifel an der geltend
gemachten Rechtsposition des Antragsstellers, die der beantragten Umschreibung
könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Antragsgegnerin hat keine solchen
Anhaltspunkte aufzeigen können. Wenn sie vorträgt, ihren Widerspruch gegen die
beanspruchte Umschreibung nur dann überdenken zu wollen, wenn der
Antragssteller gegenüber dem Bundespatentgericht unwiderruflich erklären würde,
dass er die Eintragung seiner Patentmitinhaberschaft nicht dazu nutzen werde, um
die Ansprüche der Patentinhaberin aus dem Lizenzinkasso für das Patent zu
beeinträchtigen, ist dieser Vortrag nicht geeignet, eine andere Wertung zu
begründen. Denn die durch Passus Nr. 4 der zitierten Vereinbarung vom 15.
Dezember 2010 der Patentinhaberin auferlegte Verpflichtung, den Antragssteller
als Miterfinder als (Mit-)Patentinhaber registrieren zu
lassen, sieht einen
derartigen Vorbehalt nicht vor.
Die rechtskräftig festgestellte materielle Rechtslage war nun registerrechtlich
nachzuvollziehen, so dass dem Umschreibungsantrag des Beschwerdeführers
stattzugeben war.
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 80 (1) PatG der
Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das Umschreibungsverfahren
ist als echtes
Streitverfahren anzusehen, in dem Antragsteller und Antragsgegner jeweils
ausschließlich eigene
Interessen wahrnehmen.
In solchen Streitverfahren
entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Unterliegenden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell