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BPatG Beschluss vom 17.10.2023 – 9 W (pat) 12/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:171023B9Wpat12.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 12/22 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 222 949.6

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Oktober 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.- Ing. Baumgart als Vorsitzender

sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und

Dipl.-Ing. Körtge

ECLI:DE:BPatG:2023:171023B9Wpat12.22.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse B60T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 2022

aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 11,

- Beschreibungsseiten 1 bis 12,

- Zeichnung Figuren 1 bis 3,

jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 21. August 2023.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 12. November 2013 beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der inneren Priorität

10 2013 217 720.8 vom 5. September 2013 eingegangenen und dort unter dem

Aktenzeichen 10 2013 222 949.6 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Kolbenpumpe“.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für Klasse B60T

innerhalb eines am 7. September 2021 erstellten Prüfungsbescheids zu den

ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 11 Stellung. Sie führte aus, dass

die in Patentanspruch 1 beanspruchte Kolbenpumpe gegenüber dem Inhalt der

Druckschriften E1 und E2 nicht als neu gelten könne, so dass der Patentanspruch 1

mit Blick auf §3 PatG nicht gewährbar sei. Die Druckschriften tragen die

Bezeichnung:

E1

E2

DE 10 2012 101 212 A1 und

JP 2007 – 190 937 A.

Diesem widersprach die Patentanmelderin mit Schriftsatz vom 9. Februar 2022 und

verteidigte

ihr Patentbegehren mit unveränderten Ansprüchen und einer

angepassten Beschreibung weiter. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022 beantragte

sie darüber hinaus einen Beschluss nach Lage der Akten.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse B60T die Anmeldung mit Beschluss vom

16. Februar 2022 zurückgewiesen, wobei sie zur Begründung auf die in dem

Bescheid vom 7. September 2021 genannten Gründe verweist.

Gegen den mit Schreiben vom 24. Februar 2022 an die Patentanmelderin

versandten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

15. März 2022, die am gleichen Tag elektronisch beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangen ist. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin ist weiterhin

der Ansicht, dass weder der Inhalt der Druckschrift E1 noch der Inhalt der

Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich

vorwegnehmen oder nahelegen können.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2023 reicht die Beschwerdeführerin neue,

redaktionell überarbeitete Unterlagen ein.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. Februar 2022 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

– Patentansprüche 1 bis 11,

– Beschreibungsseiten 1 bis 12,

– Zeichnung Figuren 1 bis 3,

jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 21. August 2023.

Hilfsweise beantragt sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

1. Kolbenpumpe, insbesondere für eine hydraulische Fahrzeugbremsanlage,

dadurch gekennzeichnet, dass die Kolbenpumpe (11) einen Stufenkolben (15)

und wenigstens zwei hydraulisch getrennte Pumpenkammern (16, 17) auf

ihrer Druckseite aufweist, und dass die Kolbenpumpe

(11) eine

Pumpenventilanordnung (21) aufweist, mit der die Pumpenkammern (16, 17)

hydraulisch parallel schaltbar sind und/oder wenigstens eine der

Pumpenkammern (16) abschaltbar ist.

Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 an.

Wegen des Wortlauts der geltenden Beschreibung, der Unteransprüche sowie zu

weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zum Stand der Technik benennt die Anmeldung in der Beschreibungseinleitung

folgende Druckschrift:

E3

DE 10 2010 062 188 A1.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, da sie zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents mit den im

Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2013 222 949 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt,

eine Kolbenpumpe, insbesondere für eine hydraulische Fahrzeugbremsanlage.

Hydraulische Fahrzeugbremsanlagen mit einer Schlupfregelung seien bekannt. Sie

wiesen einen muskel- oder hilfskraftbetätigten Hauptbremszylinder zu ihrer

Betätigung

auf. Zu

einer Schlupfregelung wiesen

die

bekannten

Fahrzeugbremsanlagen in jedem Bremskreis ferner eine Hydropumpe auf, die

überwiegend als Kolbenpumpen ausgeführt sind. Mit den Hydropumpen ließe sich

bei nicht betätigter und druckloser Fahrzeugbremsanlage ein Bremsdruck aufbauen

und es ließe sich Bremsflüssigkeit, die zu einer Absenkung eines Radbremsdrucks

aus Radbremsen einzelner Fahrzeugräder abgelassen worden sei, zur erneuten

Erhöhung des Radbremsdrucks zurück in die Radbremsen oder auch in Richtung

des Hauptbremszylinders

fördern. Solche Schlupfregelungen seien etwa

Bremsblockierschutz-, Antriebsschlupf- und Fahrdynamikregelungen (vgl. Absatz

[0002] der Offenlegungsschrift).

Für den Erfolg von Fahrdynamikregelungen und von automatischen Bremsungen

sei dabei gemäß Absatz [0003] der Offenlegungsschrift ein möglichst schneller

Druckaufbau bei druckloser Fahrzeugbremsanlage entscheidend, da es auf eine

möglichst kurze Ansprechzeit einzelner oder aller Radbremsen ankomme.

Die erfindungsgemäße Kolbenpumpe stelle hierfür eine Lösung dar.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur der Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.)

angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung und Konstruktion von hydraulischen Bremsanlagen für Fahrzeuge auf,

mit Schwerpunkt in der Entwicklung von diesen Bremsanlagen zugehörigen

Hydraulikaggregaten.

5.

In der geltend beanspruchten Fassung erweist sich die gewerblich

anwendbare Kolbenpumpe nach Patentanspruch 1 als patentfähig. Denn diese ist

für den Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zur

Erfindung gehörig offenbart, sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der

Technik nahegelegt. Dies trifft auch auf die Gegenstände der Patentansprüche 2

bis 11 zu, die zweckmäßige Weiterbildungen der Kolbenpumpe nach dem

Patentanspruch 1 betreffen.

5.1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln,

was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten

technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und

Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859

– Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel zwar regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines

die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,

1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen

sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem

Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv

offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen

Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909 –

Spannschraube). Angaben betreffend den Einsatzzweck, die Funktion oder die

Wirkung definieren einen geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, dass dieser

im Rahmen seiner Ausbildung entsprechend den seine räumlich-körperliche

Beschaffenheit betreffenden merkmalsmäßigen Vorgaben für die Verwendung zu

dem genannten Zweck etc. geeignet sein muss (BGH, vgl. Urteil vom 20. August

2019 - X ZR 84/17, Rdnr. 34, 35, juris).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs

1

nachstehend

in Form

einer Merkmalsgliederung

wiedergegeben.

M0

Kolbenpumpe,

M0.1

insbesondere für eine hydraulische Fahrzeugbremsanlage,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1

M2

die Kolbenpumpe (11) einen Stufenkolben (15) und

wenigstens zwei hydraulisch getrennte Pumpenkammern (16, 17) auf

ihrer Druckseite aufweist, und

M3

dass die Kolbenpumpe (11) eine Pumpenventilanordnung (21)

aufweist,

M3.1

mit der die Pumpenkammern (16, 17) hydraulisch parallel

schaltbar sind und/oder

M3.2

wenigstens eine der Pumpenkammern (16) abschaltbar ist.

Der vorstehende Patentanspruch ist nach Merkmal M0 auf eine Kolbenpumpe

gerichtet, die gemäß Merkmal M0.1 als Bauteil räumlich-gegenständlich so

dimensioniert und im Übrigen so ausgestaltet ist, dass sie zur Nutzung in einer

hydraulischen Fahrzeugbremsanlage verwendet werden kann.

Diese Kolbenpumpe umfasst gemäß Merkmal M1 einen Stufenkolben, der zwei

getrennte Pumpenkammern auf der Druckseite der Kolbenpumpe beaufschlagt,

welche die Kolbenpumpe gemäß dem Merkmal M2 aufweist. Dabei kann, wie

Absatz

[0004] der Offenlegungsschrift

lehrt, eine der Pumpenkammern

beispielsweise eine Ringkammer, die von einer Ringstufe des Stufenkolbens

beaufschlagt wird, und die andere Pumpenkammer eine Vollkammer sein, die von

einem über die Ringstufe überstehenden Fortsatz des Stufenkolbens beaufschlagt

wird.

Darüber hinaus umfasst die Kolbenpumpe gemäß Merkmal M3 eine

Pumpenventilanordnung mittels derer gemäß Merkmal M3.1 die beiden

Pumpenkammern hydraulisch parallel schaltbar sind und/oder gemäß Merkmal 3.2

wenigstens eine der beiden Pumpenkammern abschaltbar ist, wobei „abschaltbar“

im Sinne der Anmeldung bedeutet, dass die Pumpenkammer im abgeschalteten

Zustand nicht wirksam Bremsflüssigkeit

fördert, sondern beispielsweise

Bremsflüssigkeit nur im Kreis fördert (vgl. Absatz [0005] der Offenlegungsschrift).

Die gewählte „und/oder“ Verknüpfung stellt in diesem Zusammenhang heraus, dass

die Pumpenventilanordnung dazu geeignet ist, grundsätzlich beide Merkmale M3.1

und M3.2 zu realisieren, wobei je nach Stellung der Pumpenventilanordnung

Merkmal M3.1 oder Merkmal M3.2 verwirklicht wird.

Bei einer hydraulischen Parallelschaltung der beiden Pumpenkammern können

diese gemeinsam Fluid fördern, so dass sich ihre Fördermengen addieren. Dadurch

sei nach Absatz [0005] der Offenlegungsschrift ein schneller Druckaufbau möglich.

Abgeschaltet werde dann eine der Pumpenkammern

insbesondere bei

Überschreiten eines bestimmten Drucks auf der Druckseite der Kolbenpumpe, der

als Umschaltdruck bezeichnet werde. Ein Druckaufbau erfolge dann nur noch in der

anderen Pumpenkammer, wodurch eine Antriebsleistung der Kolbenpumpe

verkleinert werde. Andererseits könne bei einer abgeschalteten Pumpenkammer

bei gleicher Antriebsleistung der Kolbenpumpe ein höherer Druck erzeugt werden

(vgl. Absatz [0018] der Offenlegungsschrift).

5.2

Die in dem geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale sind den

Anmeldeunterlagen bereits allesamt gemeinsam als zum erfindungsgemäßen

Gegenstand gehörig zu entnehmen, denn dieser ergibt sich, von redaktionellen

Änderungen abgesehen, unmittelbar aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in

der ursprünglich eingereichten Fassung.

5.3

Die in dem Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung beanspruchte

Kolbenpumpe ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

darüber hinaus sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

5.3.1 Die Druckschrift E1 offenbart ein Bremssteuerungssystem, das einen mit

dem Bezugszeichen 20 indizierten Federspeicheraktuator mit einem gestuften

Kolben 27 umfasst (vgl. Absatz [0052]). Ein solcher Federspeicheraktuator kann

einer Kolbenpumpe nicht neuheitsschädlich gegenüberstehen, denn es handelt sich

bei einem Federspeicheraktuator und einer Kolbenpumpe zwar um Baugruppen, die

beide innerhalb einer hydraulischen Fahrzeugbremsanlage zum Einsatz kommen

können. Diese sind aber konzeptionell und auch funktionell wirkend, vollkommend

unterschiedlich, so dass es sich vielmehr um zwei getrennte und nicht miteinander

vergleichbare Baugruppen handelt, die sich gegenüberstehend auch als

gattungsfremd zu bezeichnen sind.

Die vorliegend beanspruchte Kolbenpumpe ist daher schon aus diesem Grund allein

neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1.

5.3.2 Der

Druckschrift

E2

ist

eine

schlupfgeregelte,

hydraulische

Fahrzeugbremsanlage mit einer Doppelkolbenpumpe mit zwei angeordneten

Pumpenelementen 100, 200 zu entnehmen. Beide Pumpenelemente weisen einen

Stufenkolben 120, 220 und jeweils eine erste zentrale Pumpenkammer 111, 211

und eine zweite ringförmige Pumpenkammer 112, 212 auf.

Zwischen den beiden Pumpenelementen 100, 200 ist ein Exzenter 2 zu einem

Hubantrieb der beiden Stufenkolben 120, 220 angeordnet, der die beiden

Stufenkolben 120, 220 mechanisch gleichlaufend und hydraulisch entgegengesetzt

antreibt. Beide Stufenkolben 120, 220 werden somit immer in derselben Richtung

verschoben, so dass das eine Pumpenelement 100 einen Förderhub ausführt, wenn

das andere Pumpenelement 200 einen Saughub ausführt.

Figur 2 der Druckschrift E2

Jeweils wechselweise ist die eine zentrale Pumpenkammer (Pos. 111) des einen

Pumpenelements durch eine zugehörige Leitung (Pos. 10i) mit der Ringkammer

(Pos. 212) des anderen Pumpenelements verbunden. Von den Ringkammern 112,

212

führen Leitungen 10j, 20j zu einem von zwei Bremskreisen der

Fahrzeugbremsanlage.

Die an die Ringkammern 112, 212 angeschlossenen jeweils zwei Leitungen 10i, 10j,

20i, 20j sind immer mit der jeweiligen Ringkammer 112, 212 verbunden, wodurch in

den Leitungen und in den Ringkammern derselbe Druck herrscht. Dies schließt ein

aktives Fördern von Bremsflüssigkeit durch die Ringkammern 112, 212 aus. Die

Ringkammern werden insofern vielmehr ausschließlich von der Bremsflüssigkeit

durchströmt, die der Stufenkolben 120, 220 des

jeweiligen anderen

Pumpenelements 100, 200 aus der zentralen Pumpenkammer 111, 211 durch die

Leitung 10i, 20i verdrängt.

Gemäß der Beschreibung (vgl. Absatz [0008]) dienen die Ringkammern 112, 212

dazu,

Druckpulsationen

durch

die

pulsierende

Förderwirkung

der

Kolbenpumpenelemente zu verringern. Daher sind auch die zentralen Kammern

111, 211 der beiden Pumpenelemente 100, 200 mit der Ringkammer 212, 112 des

jeweils anderen Pumpenelements 200, 100 verbunden, die insofern ihr Volumen

vergrößern, wenn der Stufenkolben 120, 220 des einen Pumpenelements 100, 200

Bremsflüssigkeit aus seiner zentralen Kammer 111, 211 verdrängt. Die

Ringkammern 112, 212 wirken dem Fördern der Bremsflüssigkeit mit der zentralen

Kammer 111, 211 somit sogar entgegen, wobei sie, wie beschrieben, dadurch

jedoch Druckpulsationen mindern dürften.

Der Druckschrift E2 ist somit noch eine Kolbenpumpe gemäß den Merkmalen M0,

M0.1, M1 und M2 zu entnehmen. Eine Pumpenventilanordnung, mittels derer die

Pumpenkammern hydraulisch parallel schaltbar sind und/oder wenigstens eine der

Pumpenkammern abschaltbar ist, lehrt die Druckschrift E2 hingegen aber nicht. Da

der Druckschrift E2 somit die Merkmale M3, M3.1 und M3.2 nicht zu entnehmen

sind,

ist die mit dem geltenden Patentanspruch 1 vorliegend beanspruchte

Kolbenpumpe in der Folge auch neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E2.

5.3.3 Auch der Inhalt der Druckschrift E3 ist nicht geeignet, der Kolbenpumpe nach

dem geltenden Patentanspruch 1 die Neuheit zu nehmen. So sind der Druckschrift

E3 die Merkmale M1 bis M3.2 nicht zu entnehmen.

5.3.4 Wie vorstehend dargelegt, offenbart weder die Druckschrift E2 noch die

Druckschrift E3 eine Kolbenpumpe mit den Merkmalen M3, M3.1. und M3.2.

Nach Überzeugung des Senats ist nicht erkennbar, wie der Fachmann aufgrund der

Inhalte dieser beiden Druckschriften daher

in naheliegender Weise zu der

vorliegend beanspruchten Kolbenpumpe gelangen sollte, denn bei den Merkmalen

M3, M3.1 und M3.2 handelt es sich zudem nicht um Merkmale, die im unmittelbaren

Griffbereich des Fachmanns liegen oder dessen fachlichen Könnens zuzuordnen

sind.

Da auch die Übertragung einer Ausgestaltung eines wie mit der Druckschrift E1

offenbarten Federspeicheraktuators auf eine diesem gattungsfremde Kolbenpumpe

für den Fachmann ohne erkennbaren Anlass nicht naheliegend ist, beruht die mit

dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Kolbenpumpe gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6. Die gegenüber den Anmeldeunterlagen vorgenommenen Änderungen der

geltenden Beschreibung betreffen die Aufnahme der Druckschrift E2 in den zitierten

Stand der Technik sowie redaktionelle Korrekturen im Rahmen der ursprünglichen

Offenbarung. Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.

7. Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent- und Markenamts daher

aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Von einer Zurückverweisung des Verfahrens ohne eigene Sachentscheidung an

das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG hat der Senat vorliegend abgesehen,

weil die Sache zu Gunsten der Patentanmelderin entscheidungsreif war.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der angegriffene Beschluss an einem

Mangel leidet, der eine Zurückverweisung rechtfertigen könnte. Zweifel an einer

ordnungsgemäßen Verfahrensweise durch die Prüfungsstelle könnten sich daraus

ergeben, dass im konkreten Fall eine bloße Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid

möglicherweise nicht als ausreichende Begründung angesehen werden kann.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Dr. Baumgart

Kriener

Dr. Geier

Körtge