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BPatG Beschluss vom 17.10.2023 – 9 W (pat) 12/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:171023B9Wpat12.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 12/22 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 222 949.6
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Oktober 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.- Ing. Baumgart als Vorsitzender
sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und
Dipl.-Ing. Körtge
ECLI:DE:BPatG:2023:171023B9Wpat12.22.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B60T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 2022
aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 11,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12,
- Zeichnung Figuren 1 bis 3,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 21. August 2023.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 12. November 2013 beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der inneren Priorität
10 2013 217 720.8 vom 5. September 2013 eingegangenen und dort unter dem
Aktenzeichen 10 2013 222 949.6 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Kolbenpumpe“.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für Klasse B60T
innerhalb eines am 7. September 2021 erstellten Prüfungsbescheids zu den
ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 11 Stellung. Sie führte aus, dass
die in Patentanspruch 1 beanspruchte Kolbenpumpe gegenüber dem Inhalt der
Druckschriften E1 und E2 nicht als neu gelten könne, so dass der Patentanspruch 1
mit Blick auf §3 PatG nicht gewährbar sei. Die Druckschriften tragen die
Bezeichnung:
E1
E2
DE 10 2012 101 212 A1 und
JP 2007 – 190 937 A.
Diesem widersprach die Patentanmelderin mit Schriftsatz vom 9. Februar 2022 und
verteidigte
ihr Patentbegehren mit unveränderten Ansprüchen und einer
angepassten Beschreibung weiter. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022 beantragte
sie darüber hinaus einen Beschluss nach Lage der Akten.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse B60T die Anmeldung mit Beschluss vom
16. Februar 2022 zurückgewiesen, wobei sie zur Begründung auf die in dem
Bescheid vom 7. September 2021 genannten Gründe verweist.
Gegen den mit Schreiben vom 24. Februar 2022 an die Patentanmelderin
versandten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
15. März 2022, die am gleichen Tag elektronisch beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangen ist. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin ist weiterhin
der Ansicht, dass weder der Inhalt der Druckschrift E1 noch der Inhalt der
Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich
vorwegnehmen oder nahelegen können.
Mit Schriftsatz vom 21. August 2023 reicht die Beschwerdeführerin neue,
redaktionell überarbeitete Unterlagen ein.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Februar 2022 aufzuheben und das Patent mit folgenden
Unterlagen zu erteilen:
– Patentansprüche 1 bis 11,
– Beschreibungsseiten 1 bis 12,
– Zeichnung Figuren 1 bis 3,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 21. August 2023.
Hilfsweise beantragt sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Kolbenpumpe, insbesondere für eine hydraulische Fahrzeugbremsanlage,
dadurch gekennzeichnet, dass die Kolbenpumpe (11) einen Stufenkolben (15)
und wenigstens zwei hydraulisch getrennte Pumpenkammern (16, 17) auf
ihrer Druckseite aufweist, und dass die Kolbenpumpe
(11) eine
Pumpenventilanordnung (21) aufweist, mit der die Pumpenkammern (16, 17)
hydraulisch parallel schaltbar sind und/oder wenigstens eine der
Pumpenkammern (16) abschaltbar ist.
Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 an.
Wegen des Wortlauts der geltenden Beschreibung, der Unteransprüche sowie zu
weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Zum Stand der Technik benennt die Anmeldung in der Beschreibungseinleitung
folgende Druckschrift:
E3
DE 10 2010 062 188 A1.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, da sie zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents mit den im
Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2013 222 949 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt,
eine Kolbenpumpe, insbesondere für eine hydraulische Fahrzeugbremsanlage.
Hydraulische Fahrzeugbremsanlagen mit einer Schlupfregelung seien bekannt. Sie
wiesen einen muskel- oder hilfskraftbetätigten Hauptbremszylinder zu ihrer
Betätigung
auf. Zu
einer Schlupfregelung wiesen
die
bekannten
Fahrzeugbremsanlagen in jedem Bremskreis ferner eine Hydropumpe auf, die
überwiegend als Kolbenpumpen ausgeführt sind. Mit den Hydropumpen ließe sich
bei nicht betätigter und druckloser Fahrzeugbremsanlage ein Bremsdruck aufbauen
und es ließe sich Bremsflüssigkeit, die zu einer Absenkung eines Radbremsdrucks
aus Radbremsen einzelner Fahrzeugräder abgelassen worden sei, zur erneuten
Erhöhung des Radbremsdrucks zurück in die Radbremsen oder auch in Richtung
des Hauptbremszylinders
fördern. Solche Schlupfregelungen seien etwa
Bremsblockierschutz-, Antriebsschlupf- und Fahrdynamikregelungen (vgl. Absatz
[0002] der Offenlegungsschrift).
Für den Erfolg von Fahrdynamikregelungen und von automatischen Bremsungen
sei dabei gemäß Absatz [0003] der Offenlegungsschrift ein möglichst schneller
Druckaufbau bei druckloser Fahrzeugbremsanlage entscheidend, da es auf eine
möglichst kurze Ansprechzeit einzelner oder aller Radbremsen ankomme.
Die erfindungsgemäße Kolbenpumpe stelle hierfür eine Lösung dar.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur der Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.)
angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung und Konstruktion von hydraulischen Bremsanlagen für Fahrzeuge auf,
mit Schwerpunkt in der Entwicklung von diesen Bremsanlagen zugehörigen
Hydraulikaggregaten.
5.
In der geltend beanspruchten Fassung erweist sich die gewerblich
anwendbare Kolbenpumpe nach Patentanspruch 1 als patentfähig. Denn diese ist
für den Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zur
Erfindung gehörig offenbart, sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der
Technik nahegelegt. Dies trifft auch auf die Gegenstände der Patentansprüche 2
bis 11 zu, die zweckmäßige Weiterbildungen der Kolbenpumpe nach dem
Patentanspruch 1 betreffen.
5.1
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln,
was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten
technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und
Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird
(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859
– Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel zwar regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines
die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,
1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen
sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem
Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv
offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen
Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909 –
Spannschraube). Angaben betreffend den Einsatzzweck, die Funktion oder die
Wirkung definieren einen geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, dass dieser
im Rahmen seiner Ausbildung entsprechend den seine räumlich-körperliche
Beschaffenheit betreffenden merkmalsmäßigen Vorgaben für die Verwendung zu
dem genannten Zweck etc. geeignet sein muss (BGH, vgl. Urteil vom 20. August
2019 - X ZR 84/17, Rdnr. 34, 35, juris).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs
nachstehend
in Form
einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben.
M0
Kolbenpumpe,
M0.1
insbesondere für eine hydraulische Fahrzeugbremsanlage,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1
M2
die Kolbenpumpe (11) einen Stufenkolben (15) und
wenigstens zwei hydraulisch getrennte Pumpenkammern (16, 17) auf
ihrer Druckseite aufweist, und
M3
dass die Kolbenpumpe (11) eine Pumpenventilanordnung (21)
aufweist,
M3.1
mit der die Pumpenkammern (16, 17) hydraulisch parallel
schaltbar sind und/oder
M3.2
wenigstens eine der Pumpenkammern (16) abschaltbar ist.
Der vorstehende Patentanspruch ist nach Merkmal M0 auf eine Kolbenpumpe
gerichtet, die gemäß Merkmal M0.1 als Bauteil räumlich-gegenständlich so
dimensioniert und im Übrigen so ausgestaltet ist, dass sie zur Nutzung in einer
hydraulischen Fahrzeugbremsanlage verwendet werden kann.
Diese Kolbenpumpe umfasst gemäß Merkmal M1 einen Stufenkolben, der zwei
getrennte Pumpenkammern auf der Druckseite der Kolbenpumpe beaufschlagt,
welche die Kolbenpumpe gemäß dem Merkmal M2 aufweist. Dabei kann, wie
Absatz
[0004] der Offenlegungsschrift
lehrt, eine der Pumpenkammern
beispielsweise eine Ringkammer, die von einer Ringstufe des Stufenkolbens
beaufschlagt wird, und die andere Pumpenkammer eine Vollkammer sein, die von
einem über die Ringstufe überstehenden Fortsatz des Stufenkolbens beaufschlagt
wird.
Darüber hinaus umfasst die Kolbenpumpe gemäß Merkmal M3 eine
Pumpenventilanordnung mittels derer gemäß Merkmal M3.1 die beiden
Pumpenkammern hydraulisch parallel schaltbar sind und/oder gemäß Merkmal 3.2
wenigstens eine der beiden Pumpenkammern abschaltbar ist, wobei „abschaltbar“
im Sinne der Anmeldung bedeutet, dass die Pumpenkammer im abgeschalteten
Zustand nicht wirksam Bremsflüssigkeit
fördert, sondern beispielsweise
Bremsflüssigkeit nur im Kreis fördert (vgl. Absatz [0005] der Offenlegungsschrift).
Die gewählte „und/oder“ Verknüpfung stellt in diesem Zusammenhang heraus, dass
die Pumpenventilanordnung dazu geeignet ist, grundsätzlich beide Merkmale M3.1
und M3.2 zu realisieren, wobei je nach Stellung der Pumpenventilanordnung
Merkmal M3.1 oder Merkmal M3.2 verwirklicht wird.
Bei einer hydraulischen Parallelschaltung der beiden Pumpenkammern können
diese gemeinsam Fluid fördern, so dass sich ihre Fördermengen addieren. Dadurch
sei nach Absatz [0005] der Offenlegungsschrift ein schneller Druckaufbau möglich.
Abgeschaltet werde dann eine der Pumpenkammern
insbesondere bei
Überschreiten eines bestimmten Drucks auf der Druckseite der Kolbenpumpe, der
als Umschaltdruck bezeichnet werde. Ein Druckaufbau erfolge dann nur noch in der
anderen Pumpenkammer, wodurch eine Antriebsleistung der Kolbenpumpe
verkleinert werde. Andererseits könne bei einer abgeschalteten Pumpenkammer
bei gleicher Antriebsleistung der Kolbenpumpe ein höherer Druck erzeugt werden
(vgl. Absatz [0018] der Offenlegungsschrift).
5.2
Die in dem geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale sind den
Anmeldeunterlagen bereits allesamt gemeinsam als zum erfindungsgemäßen
Gegenstand gehörig zu entnehmen, denn dieser ergibt sich, von redaktionellen
Änderungen abgesehen, unmittelbar aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in
der ursprünglich eingereichten Fassung.
5.3
Die in dem Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung beanspruchte
Kolbenpumpe ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
darüber hinaus sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
5.3.1 Die Druckschrift E1 offenbart ein Bremssteuerungssystem, das einen mit
dem Bezugszeichen 20 indizierten Federspeicheraktuator mit einem gestuften
Kolben 27 umfasst (vgl. Absatz [0052]). Ein solcher Federspeicheraktuator kann
einer Kolbenpumpe nicht neuheitsschädlich gegenüberstehen, denn es handelt sich
bei einem Federspeicheraktuator und einer Kolbenpumpe zwar um Baugruppen, die
beide innerhalb einer hydraulischen Fahrzeugbremsanlage zum Einsatz kommen
können. Diese sind aber konzeptionell und auch funktionell wirkend, vollkommend
unterschiedlich, so dass es sich vielmehr um zwei getrennte und nicht miteinander
vergleichbare Baugruppen handelt, die sich gegenüberstehend auch als
gattungsfremd zu bezeichnen sind.
Die vorliegend beanspruchte Kolbenpumpe ist daher schon aus diesem Grund allein
neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1.
5.3.2 Der
Druckschrift
E2
ist
eine
schlupfgeregelte,
hydraulische
Fahrzeugbremsanlage mit einer Doppelkolbenpumpe mit zwei angeordneten
Pumpenelementen 100, 200 zu entnehmen. Beide Pumpenelemente weisen einen
Stufenkolben 120, 220 und jeweils eine erste zentrale Pumpenkammer 111, 211
und eine zweite ringförmige Pumpenkammer 112, 212 auf.
Zwischen den beiden Pumpenelementen 100, 200 ist ein Exzenter 2 zu einem
Hubantrieb der beiden Stufenkolben 120, 220 angeordnet, der die beiden
Stufenkolben 120, 220 mechanisch gleichlaufend und hydraulisch entgegengesetzt
antreibt. Beide Stufenkolben 120, 220 werden somit immer in derselben Richtung
verschoben, so dass das eine Pumpenelement 100 einen Förderhub ausführt, wenn
das andere Pumpenelement 200 einen Saughub ausführt.
Figur 2 der Druckschrift E2
Jeweils wechselweise ist die eine zentrale Pumpenkammer (Pos. 111) des einen
Pumpenelements durch eine zugehörige Leitung (Pos. 10i) mit der Ringkammer
(Pos. 212) des anderen Pumpenelements verbunden. Von den Ringkammern 112,
führen Leitungen 10j, 20j zu einem von zwei Bremskreisen der
Fahrzeugbremsanlage.
Die an die Ringkammern 112, 212 angeschlossenen jeweils zwei Leitungen 10i, 10j,
20i, 20j sind immer mit der jeweiligen Ringkammer 112, 212 verbunden, wodurch in
den Leitungen und in den Ringkammern derselbe Druck herrscht. Dies schließt ein
aktives Fördern von Bremsflüssigkeit durch die Ringkammern 112, 212 aus. Die
Ringkammern werden insofern vielmehr ausschließlich von der Bremsflüssigkeit
durchströmt, die der Stufenkolben 120, 220 des
jeweiligen anderen
Pumpenelements 100, 200 aus der zentralen Pumpenkammer 111, 211 durch die
Leitung 10i, 20i verdrängt.
Gemäß der Beschreibung (vgl. Absatz [0008]) dienen die Ringkammern 112, 212
dazu,
Druckpulsationen
durch
die
pulsierende
Förderwirkung
der
Kolbenpumpenelemente zu verringern. Daher sind auch die zentralen Kammern
111, 211 der beiden Pumpenelemente 100, 200 mit der Ringkammer 212, 112 des
jeweils anderen Pumpenelements 200, 100 verbunden, die insofern ihr Volumen
vergrößern, wenn der Stufenkolben 120, 220 des einen Pumpenelements 100, 200
Bremsflüssigkeit aus seiner zentralen Kammer 111, 211 verdrängt. Die
Ringkammern 112, 212 wirken dem Fördern der Bremsflüssigkeit mit der zentralen
Kammer 111, 211 somit sogar entgegen, wobei sie, wie beschrieben, dadurch
jedoch Druckpulsationen mindern dürften.
Der Druckschrift E2 ist somit noch eine Kolbenpumpe gemäß den Merkmalen M0,
M0.1, M1 und M2 zu entnehmen. Eine Pumpenventilanordnung, mittels derer die
Pumpenkammern hydraulisch parallel schaltbar sind und/oder wenigstens eine der
Pumpenkammern abschaltbar ist, lehrt die Druckschrift E2 hingegen aber nicht. Da
der Druckschrift E2 somit die Merkmale M3, M3.1 und M3.2 nicht zu entnehmen
sind,
ist die mit dem geltenden Patentanspruch 1 vorliegend beanspruchte
Kolbenpumpe in der Folge auch neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E2.
5.3.3 Auch der Inhalt der Druckschrift E3 ist nicht geeignet, der Kolbenpumpe nach
dem geltenden Patentanspruch 1 die Neuheit zu nehmen. So sind der Druckschrift
E3 die Merkmale M1 bis M3.2 nicht zu entnehmen.
5.3.4 Wie vorstehend dargelegt, offenbart weder die Druckschrift E2 noch die
Druckschrift E3 eine Kolbenpumpe mit den Merkmalen M3, M3.1. und M3.2.
Nach Überzeugung des Senats ist nicht erkennbar, wie der Fachmann aufgrund der
Inhalte dieser beiden Druckschriften daher
in naheliegender Weise zu der
vorliegend beanspruchten Kolbenpumpe gelangen sollte, denn bei den Merkmalen
M3, M3.1 und M3.2 handelt es sich zudem nicht um Merkmale, die im unmittelbaren
Griffbereich des Fachmanns liegen oder dessen fachlichen Könnens zuzuordnen
sind.
Da auch die Übertragung einer Ausgestaltung eines wie mit der Druckschrift E1
offenbarten Federspeicheraktuators auf eine diesem gattungsfremde Kolbenpumpe
für den Fachmann ohne erkennbaren Anlass nicht naheliegend ist, beruht die mit
dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Kolbenpumpe gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6. Die gegenüber den Anmeldeunterlagen vorgenommenen Änderungen der
geltenden Beschreibung betreffen die Aufnahme der Druckschrift E2 in den zitierten
Stand der Technik sowie redaktionelle Korrekturen im Rahmen der ursprünglichen
Offenbarung. Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.
7. Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent- und Markenamts daher
aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Von einer Zurückverweisung des Verfahrens ohne eigene Sachentscheidung an
das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG hat der Senat vorliegend abgesehen,
weil die Sache zu Gunsten der Patentanmelderin entscheidungsreif war.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der angegriffene Beschluss an einem
Mangel leidet, der eine Zurückverweisung rechtfertigen könnte. Zweifel an einer
ordnungsgemäßen Verfahrensweise durch die Prüfungsstelle könnten sich daraus
ergeben, dass im konkreten Fall eine bloße Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid
möglicherweise nicht als ausreichende Begründung angesehen werden kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Dr. Baumgart
Kriener
Dr. Geier
Körtge