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BPatG Beschluss vom 18.10.2023 – 20 W (pat) 14/23

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:181023B20Wpat14.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18.10.2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 218 593.9

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18.10.2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer

und Dipl.-Phys. Christoph

ECLI:DE:BPatG:2023:181023B20Wpat14.23.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse

G07C – hat die am 16.09.2014 eingereichte Patentanmeldung 10 2014 218 593.9

mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zum Ausgeben eines Hinweises

bezüglich einer geänderten Reichweitenprognose aufgrund geänderter

Umgebungsbedingungen“ mit Beschluss vom 05.07.2023 aus den Gründen des

Bescheids vom 27.02.2023 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin mit

Schriftsatz vom 05.05.2023 eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt hatte. Der

Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 10 in der Fassung vom Anmeldetag

als Hauptantrag, die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag I und die

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag II, jeweils vom 09.11.2022, sowie die

am 03.02.2023 eingereichten Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag III

zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergebe sich in naheliegender Weise

ausgehend von der Druckschrift DE 10 2009 048 821 A1 (D1) und beruhe somit

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Entsprechendes gelte auch für den

jeweiligen Patentanspruch 1 in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I, II und

III.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 07.08.2023 eingelegte Beschwerde der

Anmelderin.

Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig:

D1 DE 10 2009 048 821 A1

D2 DE 11 2011 104 957 T5

D3 DE 10 2012 211 414 A1

D4 DE 10 2013 202 303 A1

D5 3.1 Touareg; Bedienung; Art.-Nr. 252.551.TOB.00; Redaktionsschluss: 06.2004; Ausgabe: Deutsch 08.2004

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 05.07.2023 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 10 vom Anmeldetag (16.09.2014)

Beschreibung:

Beschreibungsseite 1 vom 10.10.2014, beim DPMA eingegangen am

14.10.2014

Beschreibungsseiten 2 und 2a vom 01.10.2015, beim DPMA eingegangen

am 02.10.2015

Beschreibungsseiten 3 bis 8 vom Anmeldetag (16.09.2014)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (16.09.2014);

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Hilfsantrag I:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 09.11.2022, beim DPMA als Hilfsantrag I

eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag II:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 09.11.2022, beim DPMA als Hilfsantrag II

eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag III:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 03.02.2023, beim DPMA als Hilfsantrag III

eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Der geltende Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag lautet:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet:

Wegen des Wortlauts der jeweiligen weiteren – teils nebengeordneten und teils

abhängigen - Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III

sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des

jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in

den Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis III nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

1.

Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Ausgeben

eines Hinweises bezüglich einer Restreichweite an einen Anwender eines elektrisch

und/oder hybridisch antreibbaren Fortbewegungsmittels. Insbesondere betrifft sie

die Vermeidung einer Ausgabe unzutreffender Restreichweitenprognosen an einen

Anwender (vgl. Beschreibung, S. 1, 1. Abs.).

Die Anmeldung geht davon aus, dass bei

(zumindest teilweise) elektrisch

angetriebenen Fahrzeugen die Prädiktion des Leistungsbedarfs für eine zukünftige

Heiz-

oder Kühlleistung ausschließlich aktuelle Umgebungsbedingungen

berücksichtige. Da sich ein Ladepunkt für elektrisch antreibbare Fahrzeuge häufig

in einer Garage befinde, werde die [Prognose für die] Reichweite auf Basis der

dortigen Umgebungsbedingen ermittelt. Bei der Ausfahrt aus der Garage ergebe

sich bei deutlich unterschiedlichen Umgebungsbedingen außerhalb der Garage

eine stark abweichende Reichweite [Anm.: höherer Energiebedarf für mehr Heizen

oder stärkeres Kühlen]. Gemäß dem Stand der Technik werde die angezeigte

Reichweite erst allmählich adaptiert. Der Anwender werde somit zumindest für

einen gewissen Zeitraum mit unzutreffenden Informationen bezüglich der

verbleibenden Reichweite

seines Fortbewegungsmittels

versorgt

(vgl.

Beschreibung, S. 1, 2. Abs. bis S. 2, 1. Abs).

Aus der Druckschrift DE 10 2013 202 303 A1 sei eine Fahrzeugsteuerung bekannt,

die unter Verwendung einer geschätzten Außenlufttemperatur, bei welcher

Umgebungsbedingungen innerhalb einer Garage anhand einer Datenbank sowie

anhand aktueller Tageszeiten ausgewertet würden, um von Anbeginn korrekt

berechnete Restreichweiten

eines elektrisch angetriebenen Fahrzeuges

anzuzeigen.

Es sei daher Aufgabe der Erfindung, eine einfache und kostengünstige Möglichkeit

zur Vermeidung einer Anzeige unzutreffender Restreichweiteninformationen zur

Verfügung zu stellen (vgl. Beschreibung, S. 2, 3. Abs.).

2.

Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an

einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik, welcher über eine mehrjährige

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von elektronischen Komponenten

zur Zustandserfassung an Fahrzeugen und darauf basierten Diensten, verfügt.

3.

In der ursprünglich eingereichten Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag wird ein Verfahren vorgeschlagen, das sich folgendermaßen gliedern

lässt (mit senatsseitig hinzugefügter Merkmalsgliederung in Übereinstimmung mit

der Gliederung der Prüfungsstelle):

M1

Verfahren zum Ausgeben eines Hinweises (9) bezüglich einer

Restreichweite (smax) an einen Anwender eines elektrisch

antreibbaren Fortbewegungsmittels (10) umfassend die Schritte

M2

Ermitteln (100) einer ersten Restreichweite (smax1) auf Basis erster

Umgebungsinformationen (ϑ1)

M3

Ausgeben (200) der ersten Restreichweite (smax1) an den

Anwender,

M4

Ermitteln (300) einer wesentlich von der ersten Restreichweite

(smax1) abweichenden zweiten Restreichweite (smax2) auf Basis

sprunghaft und/oder signifikant geänderter

Umgebungsinformationen, und im Ansprechen darauf,

M5

Ausgeben (400) eines Hinweises (9) auf die sprunghaft geänderte

Restreichweite (smax) an den Anwender.

Darüber hinaus schlägt die Anmeldung eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 8

in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß Hauptantrag vor, der sich in

folgende Merkmale gliedern lässt (Aufzählungszeichen entfernt):

V1

Vorrichtung zum Ausgeben einer Information bezüglich einer

Restreichweite

(smax) an einen Anwender eines elektrisch

antreibbaren Fortbewegungsmittels (10) umfassend

V2

V3

eine Auswerteeinheit (5), und

eine Signalisierungeinheit (6) zur Ausgabe einer ersten Restreichweite

(smax1) an den Anwender, wobei die Auswerteeinheit (5) eingerichtet ist,

V4

die erste Restreichweite (smax1) auf Basis erster

Umgebungsinformationen (ϑ1) zu ermitteln, und

V5

eine wesentlich von der ersten Restreichweite (smax1) abweichende

zweite Restreichweite (smax2) auf Basis sprunghaft und/oder signifikant

geänderter Umgebungsinformationen zu ermitteln,

V6

und die Signalisierungeinheit weiter eingerichtet ist, im Ansprechen

auf das Ermitteln der zweiten Restreichweite (smax2), einen Hinweis

(9) auf die sprunghaft geänderte Restreichweite (smax) an den

Anwender auszugeben.

4.

Patentanspruch 1 hat ein Verfahren zum Ausgeben eines Hinweises

bezüglich einer Restreichweite eines elektrisch antreibbaren Fortbewegungsmittels

(Merkmal M1) zum Gegenstand. Gemäß Beschreibung sind PKW, Transporter,

LKW, Wasser- und Luftfahrzeuge umfasst

(vgl. S. 5, 2. Abs.). Unter

Berücksichtigung der Beschreibung (vgl. S. 5, 2. Abs.: „…zumindest teilweise

elektrisch …“) wird der Fachmann darunter sowohl teilweise elektrische (also

hybride) als auch vollelektrisch antreibbare Fortbewegungsmittel verstehen.

Gemäß den Verfahrensschritten M2 und M3 wird eine erste Restreichweite auf

Basis erster Umgebungsinformationen ermittelt und diese an den Anwender

ausgegeben. Gemäß Beschreibung (vgl. S. 3 letzter Absatz i. V. m. Fig. 2) kann die

Anzeige dezent in einer ersten Anzeigeebene [eines Bildschirms] erfolgen.

Gemäß dem Verfahrensschritt M4 wird eine zweite Restreichweite auf Basis

geänderter Umgebungsinformationen ermittelt und gemäß Merkmal M5 ein Hinweis

an den Anwender ausgegeben. Die zweite Restreichweite wird dabei auf Basis

sprunghaft bzw. signifikant geänderter Umgebungsinformationen ermittelt. Der

Anspruchswortlaut lässt offen, ob das Ermitteln an die entsprechend geänderte

Umgebungsinformation gekoppelt

ist, also nur ermittelt wird, wenn die

Umgebungsinformation sich entsprechend geändert hat, oder ob die Restreichweite

in jedem Fall ermittelt und ein Hinweis gemäß Merkmal M5 erst bzw. zusätzlich

ausgegeben wird, wenn sich die Reichweite sprunghaft geändert hat.

Der Anspruchswortlaut verwendet in den Merkmalen M4 und M5 mehrere relative

Begriffe, wie „wesentlich … abweichend“ sowie „sprunghaft“ bzw. „signifikant

geändert“, deren Beiträge zum beanspruchten Verfahren mangels einer genaueren

Bestimmung in den Anmeldungsunterlagen durch Auslegung zu ermitteln sind,

jedoch nicht unter Wortlaut ausgelegt werden dürfen:

Die Begrifflichkeit „wesentlich … abweichend“ bezieht sich in Merkmal M4 auf eine

wesentlich von einer ersten Restreichweite abweichende zweite Restreichweite.

Was dabei eine „wesentliche“ Abweichung darstellt, wird in der Anmeldung nicht

konkret definiert. Vielmehr werden Abweichungen bzw. Änderungen zwischen

Restreichweiten mit einer Vielzahl unterschiedlicher Attribute beschrieben (vgl.

Beschreibung, S. 1, 3. Abs.: „stark abweichende Restreichweite“; S. 2, vorletzte

Zeile, S. 3, 3. Abs. sowie Merkmal M5: „sprunghaft geänderte Restreichweite“; S. 3,

3. Abs.:

„starke Änderung“; S. 6, 1. Abs.:

„erheblich geringeren

Restreichweitenwert“; S. 6, 2. Abs.: „wesentlich und sprunghaft geänderten

Restreichweite“; S. 7, 1. Abs.:

„sprunghafte Änderung der bisherigen

Reichweitenprognose“).

Auch die jeweilige Bedeutung der Begriffe „sprunghaft“ bzw. „signifikant geändert“

wird in der Anmeldung nicht konkret definiert. Soweit die Ausführungsform des

Unteranspruchs 6 unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1 fällt, diesen aber nicht

beschränkt, und in Ansehung des Ausführungsbeispiels gemäß Seite 4, 2. Absatz

der Beschreibung, geht der Senat davon aus, dass das Verfahren gemäß

Patentanspruch 1 auch eine Ausführungsform umfasst, bei der ein Hinweis

ausgegeben wird, wenn die Differenz von zwei in einem vorgegebenen Zeitintervall

oder Streckenintervall ermittelten Restreichweiten

einen

vordefinierten

Schwellenwert überschreitet. Jedenfalls dann dürfte im Sinne des Merkmals M5

eine sprunghaft geänderte Restreichweite vorliegen.

Den Gegenstand des auf eine entsprechende Vorrichtung gerichteten

Patentanspruchs 8 versteht der Fachmann

in analoger Weise, denn die

Auswerteeinheit (Merkmal V2) und die Signalisierungseinheit (Merkmal V3) sind

eingerichtet, um Verfahrensschritte auszuführen, die den korrespondierenden

Merkmalen des Patentanspruchs 1 entsprechen.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit, denn er ist dem Fachmann ausgehend von der Lehre

der Druckschrift DE 10 2009 048 821 A1 (D1) nahegelegt.

Die D1 betrifft ein Verfahren zur Ermittlung der Reichweite eines einen

Energiespeicher zur Antriebsenergieversorgung aufweisenden Fahrzeugs unter

Berücksichtigung wenigstens eines Parameters (vgl. D1, Abs. [0001]). Zum

Ermitteln der Reichweite verwendet die D1 Umgebungsparameter, wobei auch

Wetterdaten und Umgebungsdaten, insbesondere die Temperatur, aus einer

Sensoreinrichtung (bspw. ein Thermometer bzw. ein Thermofühler o. ä.) detektiert

werden können (vgl. D1, Abs. [0027] und [0028] i. V. m. Abs. [0026]). Bei einer

maßgeblichen Änderung der zugrundeliegenden Datenbasis, wonach zur

Überzeugung des Senats

insbesondere eine maßgebliche Änderung der

gemessenen Temperatur (dort Parameter P4) zählt, erfolgt eine Neuermittlung der

Reichweite (vgl. D1, Abs. [0060] i.V.m. Abs. [0070]). Dass auch die aktualisierte

Reichweite dem Fahrer angezeigt wird, dürfte dabei selbstverständlich sein (vgl. D1,

Abs. [0061]).

Mit den Worten des Patentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann der D1 folgende

Merkmale:

Merkmal M1: Verfahren zum Ausgeben eines Hinweises bezüglich einer

Restreichweite an einen Anwender eines elektrisch antreibbaren

Fortbewegungsmittels umfassend die Schritte

D1, Absatz [0079] offenbart die Ausgabe einer Warnmeldung bei

geringer Reichweite. Im Sinne des Merkmals 1 ist das ein Hinweis

bezüglich einer Restreichweite.

Merkmal M2: Ermitteln einer ersten Restreichweite auf Basis erster

Umgebungsinformationen

Gemäß D1, Absatz [0060] wird eine Reichweite R ermittelt und dabei die

Parameter P1 bis P11, also auch der Parameter P4 verwendet. Soweit

es sich gemäß D1 bei dem Parameter P4 um eine Außentemperatur

handelt (vgl. Tabelle gemäß D6, Abs. [0070]), wird die Reichweite R auf

Basis einer Umgebungstemperatur i. S. d. Anmeldung ermittelt.

Merkmal M3: Ausgeben der ersten Restreichweite an den Anwender,

Gemäß D1, Absatz [0060] wird die ermittelte Reichweite R als digitaler

Datenwert ausgegeben. Die Ausgabe der Reichweite R kann gemäß D1,

Absatz [0061] an einer Anzeigeeinrichtung zur Information des Fahrers

erfolgen.

Merkmal M4:

Ermitteln einer wesentlich von der ersten Restreichweite

abweichenden zweiten Restreichweite auf Basis sprunghaft und/oder

signifikant geänderter Umgebungsinformationen, und im Ansprechen darauf,

Gemäß D1, Absatz [0060] wird die Reichweite kontinuierlich oder von

Zeit zu Zeit, insbesondere, wenn eine maßgebliche Änderung der

Datenbasis, also auch der gemessenen Umgebungsparameter, eintritt,

aktualisiert. Die D1 führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die

Entscheidung, ob eine maßgebliche Änderung in der Datenbasis

vorliegt, durch eine kontinuierliche Überwachung von Paramterwerten

und einer Beurteilung deren Änderung anhand vorgegebener Kriterien

ermittelt werden kann. Der Fachmann erkennt, dass im vorliegenden

Kontext der D1 eine maßgebliche Änderung von Parameterwerten

jedenfalls dann vorliegt, wenn sie zu einer maßgeblichen Änderung der

Reichweite führt.

Merkmal M5 (teilweise): Ausgeben eines Hinweises auf die sprunghaft

geänderte Restreichweite an den Anwender.

Gemäß D1 wird zwar ein Hinweis bei einer geringen Reichweite

ausgegeben

(vgl. D1, Abs.

[0079]) und auch eine geänderte

Restreichweite ermittelt, jedoch dürfte der Zusammenhang mit einer

maßgeblichen Änderung der Umgebung aus der D1 nicht unmittelbar und

eindeutig zu entnehmen sein. Insofern offenbart die D1 hinsichtlich des

Merkmals M5 lediglich die Ausgabe der geänderten Reichweite R.

Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 lediglich darin von

dem Gegenstand der D1, dass letzterer nicht eine (sprunghafte) Änderung der

(geschätzten) Restreichweite als Auslöser für eine Warnmeldung an den Anwender

offenbart, sondern eine (absolut gesehen) geringe Restreichweite.

Verfährt der Fachmann gemäß der Lehre der D1, so kann es bei sprunghaft

geänderter Restreichweite (die noch über der geringen Reichweite i. S. d. Abs.

[0079] der D1 liegt) dazu kommen, dass diese nur „still“ angezeigt wird und vom

Fahrer somit nicht wahrgenommen wird, was in der Praxis für Schwierigkeiten

sorgen dürfte, da der Fahrer nicht rechtzeitig entgegenwirken kann.

Nimmt man mit der Anmelderin an, dass sich dem Fachmann in der Praxis (auch

ausgehend von der D1) die technische Aufgabe einer verbesserten Information

eines

Anwenders

über

eine

verbleibende

Restreichweite

(vgl.

Beschwerdeschriftsatz vom 07.08.2023, S. 3, 2. Abs.) stellt, so ist die

anmeldungsgemäße Lösung dem Fachmann ohne weiteres nahegelegt. Denn der

Fachmann kennt

jedenfalls aus dem Stand der Technik dynamische

Reichweiteanzeigen

in Elektrofahrzeugen, die bei sprunghaft geändertem

Energieverbrauch der Ausstattung des Elektrofahrzeugs den Fahrer unmittelbar auf

eine geänderte Restreichweite aufmerksam machen. So lehrt die Druckschrift DE

11 2011 104 957 T5 (D2) eine Reichweitenanzeige in Abhängigkeit des

Klimatisierungsverbrauchs des Fahrzeugs. Gemäß D2 wird dann eine

Warnmeldung (in roter Farbe und eine Nachricht an den Nutzer) angezeigt (vgl. D2,

Abs. [0131]. Zur Überzeugung des Senats ist dem dem Fachmann daher

nahegelegt, einen solchen Hinweis auch in ein Verfahren gemäß der D1 zu

integrieren, womit er in nur einem Schritt und bei übersehbarem Erfolg die

technische Aufgabe löst und zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag gelangt.

Der Gegenstand des auf eine Vorrichtung gerichteten Patentanspruchs 8 beruht

aufgrund seiner zum Patentanspruch 1 korrespondierenden Merkmale ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. hierzu auch die Ausführungen oben

unter 4.).

5.1

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I vom 09.11.2022

unterscheidet sich vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

dadurch, dass nach dem Merkmal M5, das Merkmal M-I hinzugefügt wurde:

M-I wobei die Wesentlichkeit der Abweichung der zweiten

Restreichweite (smax2) von der ersten Restreichweite (smax1) durch

einen Vergleich mit einem Schwellenwert (smax) ermittelt wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I entspricht dem ursprünglich eingereichten

Patentanspruch 6 und erweitert somit den Gegenstand der Anmeldung nicht (§ 38

Satz 2 PatG).

Das hinzugefügte Merkmal M-I besagt, dass ein Schwellenwert als Kriterium dafür

verwendet wird, ob die Abweichung als wesentlich betrachtet wird. Der Fachmann

versteht darunter im Kontext der Beschreibung (vgl. S. 2, 5. Zeile von unten bis S. 4,

2. Zeile), dass die Abweichung ein Maß erreicht hat, dass eine Mitteilung (Hinweis)

an den Anwender (Fahrer) erfolgen soll. Wann eine Abweichung als wesentlich

anzusehen ist und wann nicht, trägt als solches weder zu der Lösung der in der

Beschreibungseinleitung genannten subjektiven Aufgabe, nämlich eine einfache

und kostengünstige Möglichkeit zur Vermeidung einer Anzeige unzutreffender

Restreichweiteninformationen zur Verfügung zu stellen, noch zur Lösung der

objektiven technischen Aufgabe, und zwar eine verbesserte Information eines

Anwenders über eine verbleibende Restreichweite (vgl. S. 3, 2. Abs. des

Beschwerdeschriftsatzes) bereitzustellen, bei.

Die Verwendung eines Kriteriums, um zu beurteilen, ob eine Änderung maßgeblich

ist, entnimmt der Fachmann bereits explizit dem Absatz [0060] der Druckschrift D1.

Für den Fachmann ist die Verwendung eines Schwellenwerts die einfachste und

erste Maßnahme, die er als Kriterium vorsehen würde, zumal der Vergleich eines

Werts mit einem Schwellenwert als Kriterium zum Auslösen von Maßnahmen zum

allgemeinen Fachwissen eines Ingenieurs der Elektrotechnik gehört, was auch in

der Druckschrift D1 (vgl. Abs. [0060]) und der Druckschrift D4 (vgl. Abs. [0008],

[0033] und Patentanspruch 1) dokumentiert ist.

Der unabhängige Vorrichtungsanspruch 7 in der Fassung gemäß Hilfsantrag I ist

mit dem Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag identisch. Insofern gilt das dazu

Ausgeführte entsprechend.

5.2

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag II vom 09.11.2022

unterscheidet sich vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I

dadurch, dass – nach dem Merkmal M5 und vor dem Merkmal M-I – das Merkmal

M-II eingefügt wurde:

M-II wobei die zweite Restreichweite (smax2) auf Basis einer

- Soll-Innenraumtemperatur (ϑsoll) und/oder

- Ist-Innenraumtemperatur und

- einer aktuellen Außentemperatur (ϑ1) und/oder bevorstehenden

Außentemperatur (ϑ2) des Fortbewegungsmittels (10) ermittelt wird und

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

II entspricht dem ursprünglichen

Patentanspruch 6 im Rückbezug auf den ursprünglichen Patentanspruch 5 und ist

somit ursprünglich offenbart.

Gemäß Druckschrift D1, Absatz [0069] wird ein Klimatisierungsbedarf abhängig von

der Temperatur bei der Reichweitenberechnung berücksichtigt. Soweit Absatz

[0069] der D1 mit der Temperatur die Außentemperatur meint, ist dem Fachmann

klar, dass der Klimatisierungsbedarf sich auch an der eingestellten/gewünschten

Innenraumtemperatur orientiert. Somit war es für den Fachmann naheliegend, die

Innenraumtemperatur

und

zumindest die aktuelle Außentemperatur zu

berücksichtigen. Darüber hinaus lehrt die D1, Wetterparameter, die aktuelle

und/oder prognostizierte Wetterdaten beinhalten können, bei der Berechnung einer

Restreichweite zu berücksichtigen (vgl. D1, Abs. [0026]: „Aktuelle Wetterdaten sind

insbesondere

für die unmittelbare Umgebung des Fahrzeuges

relevant,

wohingegen Prognosedaten bevorzugt in Beziehung zu der Fahrroute gesetzt

werden, so dass ein Parameter betreffend das aktuelle und/oder zukünftige Wetter

„aus der Sicht des Fahrzeuges“ gewonnen wird.“). Diese Wetterdaten werden in der

D1 dann als Parameter P3 zur Ermittlung der Reichweite eingesetzt (vgl. D1, Abs.

[0060] und [0070]). Mithin entnimmt der Fachmann der D1 auch, eine

bevorstehende Außentemperatur zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund entnimmt der Fachmann der D1 somit, dass der

Energiebedarf

für eine Klimatisierung bei der Reichweitenabschätzung zu

berücksichtigen ist. Dass der Energiebedarf von der Differenz zwischen Außen- und

Innenraumtemperatur abhängt,

ist

dem Fachmann

als

fundamentaler

thermodynamischer Zusammenhang bekannt. Darüber hinaus liest er dies aus der

Offenbarung der D1

ohne Weiteres mit. Darüber hinaus wird der

Klimatisierungsbedarf auch in der D2 (vgl. Fig. 23b i. V. m. Abs. [0131]) explizit für

verschiedene Innenraumtemperaturen angesprochen.

Gegenüber dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des

Hilfsantrags I

trägt das Merkmal M-II daher nichts zur Begründung einer

erfinderischen Tätigkeit bei.

Der unabhängige Vorrichtungsanspruch 6 in der Fassung gemäß Hilfsantrag II ist

mit dem Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag identisch. Insofern gilt das dazu

Ausgeführte entsprechend.

5.3

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag III vom 03.02.2023

unterscheidet sich vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

dadurch, dass nach dem Merkmal M5 das Merkmal M-III hinzugefügt wurde:

M-III wobei eine Höhe der Abweichung durch den Anwender in Form

eines vordefinierten Schwellenwertes in einem Datenspeicher

hinterlegt worden ist.

Die Verwendung eines Schwellenwertes an sich ist dem Fachmann im vorliegenden

Zusammenhang bekannt (vgl. hierzu die Ausführungen zum Hilfsantrag I).

Der Fachmann kennt auch die Möglichkeit einer Konfiguration von Schwellenwerten

(deren Überschreitung eine Warnung auslösen soll) durch einen Anwender. Eine

solche wird beispielsweise

in der D5

in Form einer Konfiguration eines

Schwellenwerts für eine Geschwindigkeitswarnung gezeigt (vgl. D5, S. 13:

„3. Geschwindigkeitswarnung einstellen – Wählen Sie mit der Wippe den Menüpunkt + 10 km/h bzw. - 10 km/h und drücken Sie die Taste, um die eingestellte

Geschwindigkeit zu erhöhen bzw. zu verringern“). Dem Fachmann ist klar, dass der

Schwellenwert in einem Datenspeicher abgelegt ist und den vom Benutzer (Fahrer)

eingestellten Wert annimmt.

Bei den Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags bzw.

des Hilfsantrags I eine Einstellbarkeit des Schwellenwertes durch den Nutzer

vorzusehen (Merkmal M-III) kann daher nichts zur Begründung einer erfinderischen

Tätigkeit beitragen.

Der unabhängige Vorrichtungsanspruch 7 in der Fassung gemäß Hilfsantrag III ist

mit dem Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag identisch. Insofern gilt das dazu

Ausgeführte entsprechend.

5.4. Das Vorbringen des Vertreters der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung,

wonach die Anmeldung die Anzeige einer Restreichweite betreffe und dies nicht mit

der Erreichbarkeit eines Ziels zu verwechseln sei, wie es auf der schematischen

Karte der Figur 23 in Druckschrift D2 dargestellt sei, führt zu keiner anderen

Beurteilung der Patentfähigkeit des jeweils beanspruchten Verfahrens in den

Fassungen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis

III. Denn die Figur 23 der D2 zeigt zwar mit den Symbolen für die Ladensäulen eine

Erreichbarkeit,

jedoch mit den gestrichelt dargestellten Kreisen auch die

Restreichweite, innerhalb derer eine bestimmte Ladesäule erreichbar ist.

Auch die Auffassung des Vertreters der Anmelderin, dass die Lehre der D2 immer

eine Eingabe des Anwenders erfordere, greift nicht durch, denn die D2 offenbart in

Absatz

[0007], dass die angezeigte Reichweite dynamisch gemäß dem

Energieverbrauch der Ausrüstung variiert. Dies erfolgt gemäß D2 während der

Fahrt. Dem Fachmann ist klar, dass der Energieverbrauch der Ausrüstung – hier

Klimaanlage – mit der Umgebungstemperatur variiert und somit auch die in D2,

Absatz [0004] bis [0007] angesprochene dynamische Änderung der Reichweite von

der

Umgebungstemperatur

abhängt

und

auf

Änderungen

der

Umgebungstemperatur reagiert. Auch die Absätze [0036] und [0037] der D2

offenbaren den Einfluss der Klimaanlage auf die Restreichweite.

6. Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen

Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung

Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der

Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu

erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456

Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).“

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Bieringer

Christoph