Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 18.10.2023 – 20 W (pat) 14/23
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:181023B20Wpat14.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18.10.2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 218 593.9
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18.10.2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer
und Dipl.-Phys. Christoph
ECLI:DE:BPatG:2023:181023B20Wpat14.23.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse
G07C – hat die am 16.09.2014 eingereichte Patentanmeldung 10 2014 218 593.9
mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zum Ausgeben eines Hinweises
bezüglich einer geänderten Reichweitenprognose aufgrund geänderter
Umgebungsbedingungen“ mit Beschluss vom 05.07.2023 aus den Gründen des
Bescheids vom 27.02.2023 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin mit
Schriftsatz vom 05.05.2023 eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt hatte. Der
Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 10 in der Fassung vom Anmeldetag
als Hauptantrag, die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag I und die
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag II, jeweils vom 09.11.2022, sowie die
am 03.02.2023 eingereichten Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag III
zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergebe sich in naheliegender Weise
ausgehend von der Druckschrift DE 10 2009 048 821 A1 (D1) und beruhe somit
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Entsprechendes gelte auch für den
jeweiligen Patentanspruch 1 in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I, II und
III.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 07.08.2023 eingelegte Beschwerde der
Anmelderin.
Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig:
D1 DE 10 2009 048 821 A1
D2 DE 11 2011 104 957 T5
D3 DE 10 2012 211 414 A1
D4 DE 10 2013 202 303 A1
D5 3.1 Touareg; Bedienung; Art.-Nr. 252.551.TOB.00; Redaktionsschluss: 06.2004; Ausgabe: Deutsch 08.2004
Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 05.07.2023 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 10 vom Anmeldetag (16.09.2014)
Beschreibung:
Beschreibungsseite 1 vom 10.10.2014, beim DPMA eingegangen am
14.10.2014
Beschreibungsseiten 2 und 2a vom 01.10.2015, beim DPMA eingegangen
am 02.10.2015
Beschreibungsseiten 3 bis 8 vom Anmeldetag (16.09.2014)
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (16.09.2014);
hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:
Hilfsantrag I:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 09.11.2022, beim DPMA als Hilfsantrag I
eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag II:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 09.11.2022, beim DPMA als Hilfsantrag II
eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag III:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 03.02.2023, beim DPMA als Hilfsantrag III
eingegangen am selben Tag
Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Der geltende Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag lautet:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet:
Wegen des Wortlauts der jeweiligen weiteren – teils nebengeordneten und teils
abhängigen - Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III
sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in
den Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis III nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).
1.
Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Ausgeben
eines Hinweises bezüglich einer Restreichweite an einen Anwender eines elektrisch
und/oder hybridisch antreibbaren Fortbewegungsmittels. Insbesondere betrifft sie
die Vermeidung einer Ausgabe unzutreffender Restreichweitenprognosen an einen
Anwender (vgl. Beschreibung, S. 1, 1. Abs.).
Die Anmeldung geht davon aus, dass bei
(zumindest teilweise) elektrisch
angetriebenen Fahrzeugen die Prädiktion des Leistungsbedarfs für eine zukünftige
Heiz-
oder Kühlleistung ausschließlich aktuelle Umgebungsbedingungen
berücksichtige. Da sich ein Ladepunkt für elektrisch antreibbare Fahrzeuge häufig
in einer Garage befinde, werde die [Prognose für die] Reichweite auf Basis der
dortigen Umgebungsbedingen ermittelt. Bei der Ausfahrt aus der Garage ergebe
sich bei deutlich unterschiedlichen Umgebungsbedingen außerhalb der Garage
eine stark abweichende Reichweite [Anm.: höherer Energiebedarf für mehr Heizen
oder stärkeres Kühlen]. Gemäß dem Stand der Technik werde die angezeigte
Reichweite erst allmählich adaptiert. Der Anwender werde somit zumindest für
einen gewissen Zeitraum mit unzutreffenden Informationen bezüglich der
verbleibenden Reichweite
seines Fortbewegungsmittels
versorgt
(vgl.
Beschreibung, S. 1, 2. Abs. bis S. 2, 1. Abs).
Aus der Druckschrift DE 10 2013 202 303 A1 sei eine Fahrzeugsteuerung bekannt,
die unter Verwendung einer geschätzten Außenlufttemperatur, bei welcher
Umgebungsbedingungen innerhalb einer Garage anhand einer Datenbank sowie
anhand aktueller Tageszeiten ausgewertet würden, um von Anbeginn korrekt
berechnete Restreichweiten
eines elektrisch angetriebenen Fahrzeuges
anzuzeigen.
Es sei daher Aufgabe der Erfindung, eine einfache und kostengünstige Möglichkeit
zur Vermeidung einer Anzeige unzutreffender Restreichweiteninformationen zur
Verfügung zu stellen (vgl. Beschreibung, S. 2, 3. Abs.).
2.
Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an
einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik, welcher über eine mehrjährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von elektronischen Komponenten
zur Zustandserfassung an Fahrzeugen und darauf basierten Diensten, verfügt.
3.
In der ursprünglich eingereichten Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag wird ein Verfahren vorgeschlagen, das sich folgendermaßen gliedern
lässt (mit senatsseitig hinzugefügter Merkmalsgliederung in Übereinstimmung mit
der Gliederung der Prüfungsstelle):
M1
Verfahren zum Ausgeben eines Hinweises (9) bezüglich einer
Restreichweite (smax) an einen Anwender eines elektrisch
antreibbaren Fortbewegungsmittels (10) umfassend die Schritte
M2
Ermitteln (100) einer ersten Restreichweite (smax1) auf Basis erster
Umgebungsinformationen (ϑ1)
M3
Ausgeben (200) der ersten Restreichweite (smax1) an den
Anwender,
M4
Ermitteln (300) einer wesentlich von der ersten Restreichweite
(smax1) abweichenden zweiten Restreichweite (smax2) auf Basis
sprunghaft und/oder signifikant geänderter
Umgebungsinformationen, und im Ansprechen darauf,
M5
Ausgeben (400) eines Hinweises (9) auf die sprunghaft geänderte
Restreichweite (smax) an den Anwender.
Darüber hinaus schlägt die Anmeldung eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 8
in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß Hauptantrag vor, der sich in
folgende Merkmale gliedern lässt (Aufzählungszeichen entfernt):
V1
Vorrichtung zum Ausgeben einer Information bezüglich einer
Restreichweite
(smax) an einen Anwender eines elektrisch
antreibbaren Fortbewegungsmittels (10) umfassend
V2
V3
eine Auswerteeinheit (5), und
eine Signalisierungeinheit (6) zur Ausgabe einer ersten Restreichweite
(smax1) an den Anwender, wobei die Auswerteeinheit (5) eingerichtet ist,
V4
die erste Restreichweite (smax1) auf Basis erster
Umgebungsinformationen (ϑ1) zu ermitteln, und
V5
eine wesentlich von der ersten Restreichweite (smax1) abweichende
zweite Restreichweite (smax2) auf Basis sprunghaft und/oder signifikant
geänderter Umgebungsinformationen zu ermitteln,
V6
und die Signalisierungeinheit weiter eingerichtet ist, im Ansprechen
auf das Ermitteln der zweiten Restreichweite (smax2), einen Hinweis
(9) auf die sprunghaft geänderte Restreichweite (smax) an den
Anwender auszugeben.
4.
Patentanspruch 1 hat ein Verfahren zum Ausgeben eines Hinweises
bezüglich einer Restreichweite eines elektrisch antreibbaren Fortbewegungsmittels
(Merkmal M1) zum Gegenstand. Gemäß Beschreibung sind PKW, Transporter,
LKW, Wasser- und Luftfahrzeuge umfasst
(vgl. S. 5, 2. Abs.). Unter
Berücksichtigung der Beschreibung (vgl. S. 5, 2. Abs.: „…zumindest teilweise
elektrisch …“) wird der Fachmann darunter sowohl teilweise elektrische (also
hybride) als auch vollelektrisch antreibbare Fortbewegungsmittel verstehen.
Gemäß den Verfahrensschritten M2 und M3 wird eine erste Restreichweite auf
Basis erster Umgebungsinformationen ermittelt und diese an den Anwender
ausgegeben. Gemäß Beschreibung (vgl. S. 3 letzter Absatz i. V. m. Fig. 2) kann die
Anzeige dezent in einer ersten Anzeigeebene [eines Bildschirms] erfolgen.
Gemäß dem Verfahrensschritt M4 wird eine zweite Restreichweite auf Basis
geänderter Umgebungsinformationen ermittelt und gemäß Merkmal M5 ein Hinweis
an den Anwender ausgegeben. Die zweite Restreichweite wird dabei auf Basis
sprunghaft bzw. signifikant geänderter Umgebungsinformationen ermittelt. Der
Anspruchswortlaut lässt offen, ob das Ermitteln an die entsprechend geänderte
Umgebungsinformation gekoppelt
ist, also nur ermittelt wird, wenn die
Umgebungsinformation sich entsprechend geändert hat, oder ob die Restreichweite
in jedem Fall ermittelt und ein Hinweis gemäß Merkmal M5 erst bzw. zusätzlich
ausgegeben wird, wenn sich die Reichweite sprunghaft geändert hat.
Der Anspruchswortlaut verwendet in den Merkmalen M4 und M5 mehrere relative
Begriffe, wie „wesentlich … abweichend“ sowie „sprunghaft“ bzw. „signifikant
geändert“, deren Beiträge zum beanspruchten Verfahren mangels einer genaueren
Bestimmung in den Anmeldungsunterlagen durch Auslegung zu ermitteln sind,
jedoch nicht unter Wortlaut ausgelegt werden dürfen:
Die Begrifflichkeit „wesentlich … abweichend“ bezieht sich in Merkmal M4 auf eine
wesentlich von einer ersten Restreichweite abweichende zweite Restreichweite.
Was dabei eine „wesentliche“ Abweichung darstellt, wird in der Anmeldung nicht
konkret definiert. Vielmehr werden Abweichungen bzw. Änderungen zwischen
Restreichweiten mit einer Vielzahl unterschiedlicher Attribute beschrieben (vgl.
Beschreibung, S. 1, 3. Abs.: „stark abweichende Restreichweite“; S. 2, vorletzte
Zeile, S. 3, 3. Abs. sowie Merkmal M5: „sprunghaft geänderte Restreichweite“; S. 3,
3. Abs.:
„starke Änderung“; S. 6, 1. Abs.:
„erheblich geringeren
Restreichweitenwert“; S. 6, 2. Abs.: „wesentlich und sprunghaft geänderten
Restreichweite“; S. 7, 1. Abs.:
„sprunghafte Änderung der bisherigen
Reichweitenprognose“).
Auch die jeweilige Bedeutung der Begriffe „sprunghaft“ bzw. „signifikant geändert“
wird in der Anmeldung nicht konkret definiert. Soweit die Ausführungsform des
Unteranspruchs 6 unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1 fällt, diesen aber nicht
beschränkt, und in Ansehung des Ausführungsbeispiels gemäß Seite 4, 2. Absatz
der Beschreibung, geht der Senat davon aus, dass das Verfahren gemäß
Patentanspruch 1 auch eine Ausführungsform umfasst, bei der ein Hinweis
ausgegeben wird, wenn die Differenz von zwei in einem vorgegebenen Zeitintervall
oder Streckenintervall ermittelten Restreichweiten
einen
vordefinierten
Schwellenwert überschreitet. Jedenfalls dann dürfte im Sinne des Merkmals M5
eine sprunghaft geänderte Restreichweite vorliegen.
Den Gegenstand des auf eine entsprechende Vorrichtung gerichteten
Patentanspruchs 8 versteht der Fachmann
in analoger Weise, denn die
Auswerteeinheit (Merkmal V2) und die Signalisierungseinheit (Merkmal V3) sind
eingerichtet, um Verfahrensschritte auszuführen, die den korrespondierenden
Merkmalen des Patentanspruchs 1 entsprechen.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, denn er ist dem Fachmann ausgehend von der Lehre
der Druckschrift DE 10 2009 048 821 A1 (D1) nahegelegt.
Die D1 betrifft ein Verfahren zur Ermittlung der Reichweite eines einen
Energiespeicher zur Antriebsenergieversorgung aufweisenden Fahrzeugs unter
Berücksichtigung wenigstens eines Parameters (vgl. D1, Abs. [0001]). Zum
Ermitteln der Reichweite verwendet die D1 Umgebungsparameter, wobei auch
Wetterdaten und Umgebungsdaten, insbesondere die Temperatur, aus einer
Sensoreinrichtung (bspw. ein Thermometer bzw. ein Thermofühler o. ä.) detektiert
werden können (vgl. D1, Abs. [0027] und [0028] i. V. m. Abs. [0026]). Bei einer
maßgeblichen Änderung der zugrundeliegenden Datenbasis, wonach zur
Überzeugung des Senats
insbesondere eine maßgebliche Änderung der
gemessenen Temperatur (dort Parameter P4) zählt, erfolgt eine Neuermittlung der
Reichweite (vgl. D1, Abs. [0060] i.V.m. Abs. [0070]). Dass auch die aktualisierte
Reichweite dem Fahrer angezeigt wird, dürfte dabei selbstverständlich sein (vgl. D1,
Abs. [0061]).
Mit den Worten des Patentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann der D1 folgende
Merkmale:
Merkmal M1: Verfahren zum Ausgeben eines Hinweises bezüglich einer
Restreichweite an einen Anwender eines elektrisch antreibbaren
Fortbewegungsmittels umfassend die Schritte
D1, Absatz [0079] offenbart die Ausgabe einer Warnmeldung bei
geringer Reichweite. Im Sinne des Merkmals 1 ist das ein Hinweis
bezüglich einer Restreichweite.
Merkmal M2: Ermitteln einer ersten Restreichweite auf Basis erster
Umgebungsinformationen
Gemäß D1, Absatz [0060] wird eine Reichweite R ermittelt und dabei die
Parameter P1 bis P11, also auch der Parameter P4 verwendet. Soweit
es sich gemäß D1 bei dem Parameter P4 um eine Außentemperatur
handelt (vgl. Tabelle gemäß D6, Abs. [0070]), wird die Reichweite R auf
Basis einer Umgebungstemperatur i. S. d. Anmeldung ermittelt.
Merkmal M3: Ausgeben der ersten Restreichweite an den Anwender,
Gemäß D1, Absatz [0060] wird die ermittelte Reichweite R als digitaler
Datenwert ausgegeben. Die Ausgabe der Reichweite R kann gemäß D1,
Absatz [0061] an einer Anzeigeeinrichtung zur Information des Fahrers
erfolgen.
Merkmal M4:
Ermitteln einer wesentlich von der ersten Restreichweite
abweichenden zweiten Restreichweite auf Basis sprunghaft und/oder
signifikant geänderter Umgebungsinformationen, und im Ansprechen darauf,
Gemäß D1, Absatz [0060] wird die Reichweite kontinuierlich oder von
Zeit zu Zeit, insbesondere, wenn eine maßgebliche Änderung der
Datenbasis, also auch der gemessenen Umgebungsparameter, eintritt,
aktualisiert. Die D1 führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die
Entscheidung, ob eine maßgebliche Änderung in der Datenbasis
vorliegt, durch eine kontinuierliche Überwachung von Paramterwerten
und einer Beurteilung deren Änderung anhand vorgegebener Kriterien
ermittelt werden kann. Der Fachmann erkennt, dass im vorliegenden
Kontext der D1 eine maßgebliche Änderung von Parameterwerten
jedenfalls dann vorliegt, wenn sie zu einer maßgeblichen Änderung der
Reichweite führt.
Merkmal M5 (teilweise): Ausgeben eines Hinweises auf die sprunghaft
geänderte Restreichweite an den Anwender.
Gemäß D1 wird zwar ein Hinweis bei einer geringen Reichweite
ausgegeben
(vgl. D1, Abs.
[0079]) und auch eine geänderte
Restreichweite ermittelt, jedoch dürfte der Zusammenhang mit einer
maßgeblichen Änderung der Umgebung aus der D1 nicht unmittelbar und
eindeutig zu entnehmen sein. Insofern offenbart die D1 hinsichtlich des
Merkmals M5 lediglich die Ausgabe der geänderten Reichweite R.
Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 lediglich darin von
dem Gegenstand der D1, dass letzterer nicht eine (sprunghafte) Änderung der
(geschätzten) Restreichweite als Auslöser für eine Warnmeldung an den Anwender
offenbart, sondern eine (absolut gesehen) geringe Restreichweite.
Verfährt der Fachmann gemäß der Lehre der D1, so kann es bei sprunghaft
geänderter Restreichweite (die noch über der geringen Reichweite i. S. d. Abs.
[0079] der D1 liegt) dazu kommen, dass diese nur „still“ angezeigt wird und vom
Fahrer somit nicht wahrgenommen wird, was in der Praxis für Schwierigkeiten
sorgen dürfte, da der Fahrer nicht rechtzeitig entgegenwirken kann.
Nimmt man mit der Anmelderin an, dass sich dem Fachmann in der Praxis (auch
ausgehend von der D1) die technische Aufgabe einer verbesserten Information
eines
Anwenders
über
eine
verbleibende
Restreichweite
(vgl.
Beschwerdeschriftsatz vom 07.08.2023, S. 3, 2. Abs.) stellt, so ist die
anmeldungsgemäße Lösung dem Fachmann ohne weiteres nahegelegt. Denn der
Fachmann kennt
jedenfalls aus dem Stand der Technik dynamische
Reichweiteanzeigen
in Elektrofahrzeugen, die bei sprunghaft geändertem
Energieverbrauch der Ausstattung des Elektrofahrzeugs den Fahrer unmittelbar auf
eine geänderte Restreichweite aufmerksam machen. So lehrt die Druckschrift DE
11 2011 104 957 T5 (D2) eine Reichweitenanzeige in Abhängigkeit des
Klimatisierungsverbrauchs des Fahrzeugs. Gemäß D2 wird dann eine
Warnmeldung (in roter Farbe und eine Nachricht an den Nutzer) angezeigt (vgl. D2,
Abs. [0131]. Zur Überzeugung des Senats ist dem dem Fachmann daher
nahegelegt, einen solchen Hinweis auch in ein Verfahren gemäß der D1 zu
integrieren, womit er in nur einem Schritt und bei übersehbarem Erfolg die
technische Aufgabe löst und zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag gelangt.
Der Gegenstand des auf eine Vorrichtung gerichteten Patentanspruchs 8 beruht
aufgrund seiner zum Patentanspruch 1 korrespondierenden Merkmale ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. hierzu auch die Ausführungen oben
unter 4.).
5.1
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I vom 09.11.2022
unterscheidet sich vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
dadurch, dass nach dem Merkmal M5, das Merkmal M-I hinzugefügt wurde:
M-I wobei die Wesentlichkeit der Abweichung der zweiten
Restreichweite (smax2) von der ersten Restreichweite (smax1) durch
einen Vergleich mit einem Schwellenwert (smax) ermittelt wird.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I entspricht dem ursprünglich eingereichten
Patentanspruch 6 und erweitert somit den Gegenstand der Anmeldung nicht (§ 38
Satz 2 PatG).
Das hinzugefügte Merkmal M-I besagt, dass ein Schwellenwert als Kriterium dafür
verwendet wird, ob die Abweichung als wesentlich betrachtet wird. Der Fachmann
versteht darunter im Kontext der Beschreibung (vgl. S. 2, 5. Zeile von unten bis S. 4,
2. Zeile), dass die Abweichung ein Maß erreicht hat, dass eine Mitteilung (Hinweis)
an den Anwender (Fahrer) erfolgen soll. Wann eine Abweichung als wesentlich
anzusehen ist und wann nicht, trägt als solches weder zu der Lösung der in der
Beschreibungseinleitung genannten subjektiven Aufgabe, nämlich eine einfache
und kostengünstige Möglichkeit zur Vermeidung einer Anzeige unzutreffender
Restreichweiteninformationen zur Verfügung zu stellen, noch zur Lösung der
objektiven technischen Aufgabe, und zwar eine verbesserte Information eines
Anwenders über eine verbleibende Restreichweite (vgl. S. 3, 2. Abs. des
Beschwerdeschriftsatzes) bereitzustellen, bei.
Die Verwendung eines Kriteriums, um zu beurteilen, ob eine Änderung maßgeblich
ist, entnimmt der Fachmann bereits explizit dem Absatz [0060] der Druckschrift D1.
Für den Fachmann ist die Verwendung eines Schwellenwerts die einfachste und
erste Maßnahme, die er als Kriterium vorsehen würde, zumal der Vergleich eines
Werts mit einem Schwellenwert als Kriterium zum Auslösen von Maßnahmen zum
allgemeinen Fachwissen eines Ingenieurs der Elektrotechnik gehört, was auch in
der Druckschrift D1 (vgl. Abs. [0060]) und der Druckschrift D4 (vgl. Abs. [0008],
[0033] und Patentanspruch 1) dokumentiert ist.
Der unabhängige Vorrichtungsanspruch 7 in der Fassung gemäß Hilfsantrag I ist
mit dem Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag identisch. Insofern gilt das dazu
Ausgeführte entsprechend.
5.2
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag II vom 09.11.2022
unterscheidet sich vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I
dadurch, dass – nach dem Merkmal M5 und vor dem Merkmal M-I – das Merkmal
M-II eingefügt wurde:
M-II wobei die zweite Restreichweite (smax2) auf Basis einer
- Soll-Innenraumtemperatur (ϑsoll) und/oder
- Ist-Innenraumtemperatur und
- einer aktuellen Außentemperatur (ϑ1) und/oder bevorstehenden
Außentemperatur (ϑ2) des Fortbewegungsmittels (10) ermittelt wird und
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
II entspricht dem ursprünglichen
Patentanspruch 6 im Rückbezug auf den ursprünglichen Patentanspruch 5 und ist
somit ursprünglich offenbart.
Gemäß Druckschrift D1, Absatz [0069] wird ein Klimatisierungsbedarf abhängig von
der Temperatur bei der Reichweitenberechnung berücksichtigt. Soweit Absatz
[0069] der D1 mit der Temperatur die Außentemperatur meint, ist dem Fachmann
klar, dass der Klimatisierungsbedarf sich auch an der eingestellten/gewünschten
Innenraumtemperatur orientiert. Somit war es für den Fachmann naheliegend, die
Innenraumtemperatur
und
zumindest die aktuelle Außentemperatur zu
berücksichtigen. Darüber hinaus lehrt die D1, Wetterparameter, die aktuelle
und/oder prognostizierte Wetterdaten beinhalten können, bei der Berechnung einer
Restreichweite zu berücksichtigen (vgl. D1, Abs. [0026]: „Aktuelle Wetterdaten sind
insbesondere
für die unmittelbare Umgebung des Fahrzeuges
relevant,
wohingegen Prognosedaten bevorzugt in Beziehung zu der Fahrroute gesetzt
werden, so dass ein Parameter betreffend das aktuelle und/oder zukünftige Wetter
„aus der Sicht des Fahrzeuges“ gewonnen wird.“). Diese Wetterdaten werden in der
D1 dann als Parameter P3 zur Ermittlung der Reichweite eingesetzt (vgl. D1, Abs.
[0060] und [0070]). Mithin entnimmt der Fachmann der D1 auch, eine
bevorstehende Außentemperatur zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund entnimmt der Fachmann der D1 somit, dass der
Energiebedarf
für eine Klimatisierung bei der Reichweitenabschätzung zu
berücksichtigen ist. Dass der Energiebedarf von der Differenz zwischen Außen- und
Innenraumtemperatur abhängt,
ist
dem Fachmann
als
fundamentaler
thermodynamischer Zusammenhang bekannt. Darüber hinaus liest er dies aus der
Offenbarung der D1
ohne Weiteres mit. Darüber hinaus wird der
Klimatisierungsbedarf auch in der D2 (vgl. Fig. 23b i. V. m. Abs. [0131]) explizit für
verschiedene Innenraumtemperaturen angesprochen.
Gegenüber dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des
Hilfsantrags I
trägt das Merkmal M-II daher nichts zur Begründung einer
erfinderischen Tätigkeit bei.
Der unabhängige Vorrichtungsanspruch 6 in der Fassung gemäß Hilfsantrag II ist
mit dem Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag identisch. Insofern gilt das dazu
Ausgeführte entsprechend.
5.3
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag III vom 03.02.2023
unterscheidet sich vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
dadurch, dass nach dem Merkmal M5 das Merkmal M-III hinzugefügt wurde:
M-III wobei eine Höhe der Abweichung durch den Anwender in Form
eines vordefinierten Schwellenwertes in einem Datenspeicher
hinterlegt worden ist.
Die Verwendung eines Schwellenwertes an sich ist dem Fachmann im vorliegenden
Zusammenhang bekannt (vgl. hierzu die Ausführungen zum Hilfsantrag I).
Der Fachmann kennt auch die Möglichkeit einer Konfiguration von Schwellenwerten
(deren Überschreitung eine Warnung auslösen soll) durch einen Anwender. Eine
solche wird beispielsweise
in der D5
in Form einer Konfiguration eines
Schwellenwerts für eine Geschwindigkeitswarnung gezeigt (vgl. D5, S. 13:
„3. Geschwindigkeitswarnung einstellen – Wählen Sie mit der Wippe den Menüpunkt + 10 km/h bzw. - 10 km/h und drücken Sie die Taste, um die eingestellte
Geschwindigkeit zu erhöhen bzw. zu verringern“). Dem Fachmann ist klar, dass der
Schwellenwert in einem Datenspeicher abgelegt ist und den vom Benutzer (Fahrer)
eingestellten Wert annimmt.
Bei den Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags bzw.
des Hilfsantrags I eine Einstellbarkeit des Schwellenwertes durch den Nutzer
vorzusehen (Merkmal M-III) kann daher nichts zur Begründung einer erfinderischen
Tätigkeit beitragen.
Der unabhängige Vorrichtungsanspruch 7 in der Fassung gemäß Hilfsantrag III ist
mit dem Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag identisch. Insofern gilt das dazu
Ausgeführte entsprechend.
5.4. Das Vorbringen des Vertreters der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung,
wonach die Anmeldung die Anzeige einer Restreichweite betreffe und dies nicht mit
der Erreichbarkeit eines Ziels zu verwechseln sei, wie es auf der schematischen
Karte der Figur 23 in Druckschrift D2 dargestellt sei, führt zu keiner anderen
Beurteilung der Patentfähigkeit des jeweils beanspruchten Verfahrens in den
Fassungen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis
III. Denn die Figur 23 der D2 zeigt zwar mit den Symbolen für die Ladensäulen eine
Erreichbarkeit,
jedoch mit den gestrichelt dargestellten Kreisen auch die
Restreichweite, innerhalb derer eine bestimmte Ladesäule erreichbar ist.
Auch die Auffassung des Vertreters der Anmelderin, dass die Lehre der D2 immer
eine Eingabe des Anwenders erfordere, greift nicht durch, denn die D2 offenbart in
Absatz
[0007], dass die angezeigte Reichweite dynamisch gemäß dem
Energieverbrauch der Ausrüstung variiert. Dies erfolgt gemäß D2 während der
Fahrt. Dem Fachmann ist klar, dass der Energieverbrauch der Ausrüstung – hier
Klimaanlage – mit der Umgebungstemperatur variiert und somit auch die in D2,
Absatz [0004] bis [0007] angesprochene dynamische Änderung der Reichweite von
der
Umgebungstemperatur
abhängt
und
auf
Änderungen
der
Umgebungstemperatur reagiert. Auch die Absätze [0036] und [0037] der D2
offenbaren den Einfluss der Klimaanlage auf die Restreichweite.
6. Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen
Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung
Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der
Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu
erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456
Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).“
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Bieringer
Christoph