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BPatG Beschluss vom 19.10.2023 – 30 W (pat) 512/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:191023B30Wpat512.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 512/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 016 315.3

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:191023B30Wpat512.21.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

Power Storage

ist am 30. Juli 2020 für die Waren

„Klasse 09: Batterien, Batteriespeicher, Kontroll- und elektronische Steuer-

und Regelgeräte für Energiespeicher“

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse

09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

7. Dezember 2020 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der

erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zur Begründung ist ausgeführt, der englische Begriff „power“ mit der Bedeutung

„Kraft, Stärke, Leistung, Wucht“ habe bereits Eingang in die deutsche Sprache

gefunden. In technischen Bereichen werde „power“ auch als Hinweis auf

„besondere Kraft, Leistung, Energie“ eingesetzt. Das weitere englische Substantiv

„storage“ habe die Bedeutung

„Speicher“.

Die angeführten Beispiele

„BATTERY+STORAGE

– Messe Stuttgart“

oder

„Company-Storage:

Stromspeicher…-E-Speicher, ENERGY STORAGE“ zeigten, dass „Storage“ auch

im Zusammenhang mit der Speicherung von elektrischer Energie verwendet werde.

Die Gesamtbezeichnung Power Storage weise in Bezug auf die beanspruchten

Waren den leicht fassbaren Sachaussagegehalt auf, dass es sich bei diesen um

leistungsfähige Speicher handele.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verständnisfähigkeit selbst eines breiten

Publikums nicht zu gering zu veranschlagen sei. Insbesondere die Waren „Kontroll-

und elektronische Steuer- und Regelgeräte für Energiespeicher“ richteten sich vor

allem an den Fachverkehr. Englisch sei auf dem einschlägigen Elektroniksektor

Fachsprache.

Angesicht des sich aufdrängenden sachbezogenen Begriffsinhalts von Power

Storage als „Energiespeicher“ sei unerheblich, ob die angemeldete Wortkombination

bereits verwendet werde oder ob es sich um eine auf die Anmelderin

zurückzuführende und nur von ihr selbst verwendete Wortneuschöpfung handele. Die

durch korrekte Aneinanderreihung der Bestandteile in sprachüblicher Weise gebildete

Wortkombination weise keine ungewöhnliche Struktur auf, sondern treffe in

schlagwortartiger und werbeüblicher Form die für den Verkehr sofort erfassbare

Sachaussage über Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Waren, ohne

dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der

Wortkombination verloren gehe.

Bei „Batterien, Batteriespeicher“ handele es sich um Energiespeicher. Die weiteren in

der Klasse 9 beanspruchten Waren „Kontroll- und elektronische Steuer- und

Regelgeräte“ könnten für elektrische Energiespeicher konzipiert sein. Insofern

bestehe zwischen der angemeldeten Bezeichnung und dieser Warengruppe ein enger

beschreibender Zusammenhang.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, zu der sie sich im

Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert hat. Im Amtsverfahren hat sie

ausgeführt, der Begriff „Storage“ bedeutet nicht zwangsläufig „Speicher“, sondern

eigentlich „Lagerung“. Deshalb sei „Storage“ weder für „Batterien, Batteriespeicher“

und erst recht nicht für „Kontroll- und elektronische Steuer- und Regelgeräte für

Energiespeicher“ beschreibend. Das ergebe sich auch aus der Eintragung der

Marke „Storage Booster“ (Az.: 30 2019 116 002), u.a. für „Apparate und Instrumente

zum (…) Speichern, (…) von Elektrizität“. Zwar entfalteten Voreintragungen keine

Bindungswirkung, allerdings komme ihnen eine Indizwirkung zu.

Diese Indizwirkung gelte auch im Hinblick auf den Bestandteil „Power“, wo für

Waren in Klasse 9 z.B. die Marken POWER PROBE (EM 008 752 636),

PLANETARY POWER (EM 012 101 127) oder Power Deck (EM 013 186 564)

eingetragen seien.

Da schon die Einzelbestandteile keine warenbeschreibende Bedeutung hätten,

gelte dies erst Recht für das Gesamtzeichen Power Storage. Dieses sei zudem

nicht nur für „Batterien, Batteriespeicher“, sondern auch für „Kontroll- und

elektronische Steuer- und Regelgeräte

für Energiespeicher“ angemeldet.

Insbesondere im Hinblick auf die letztgenannten Waren liege eine beschreibende

Bedeutung nicht ohne weiteres auf der Hand.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 07. Dezember 2020 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Mitteilung des Termins zur Beratung

und Entscheidung vom 6. September 2023 unter Beifügung von Recherchebelegen

darauf hingewiesen worden, dass der Senat das angemeldete Wortzeichen für

nicht schutzfähig erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke

Power Storage in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren an

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 –

Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR

2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018,

932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn.

9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel

KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst

wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und

ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel

für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT;

GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen entbehrt die angemeldete

Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren jeglicher Unterscheidungskraft im

a. Die beanspruchten Waren richten sich neben Fachleuten, die z.B. auf dem

Gebiet der Energiespeichertechnik tätig sind, auch an Endverbraucher.

b. Das Wortzeichen Power Storage setzt sich zusammen aus den beiden

englischen Begriffen „power“ und „storage“.

aa. Das Substantiv „power“ gehört in seinen Bedeutungen „Kraft“, „Macht“,

„Leistung“ und auch „Strom“ zum englischen Grundwortschatz. Wie die Anmelderin

nicht bestreitet, wird „Power“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der

Klasse 9 vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf „besondere Kraft, Leistung,

Energie“ verstanden (vgl. BPatG 30 W (pat) 017/00 – POWERRAM; 30 W (pat)

264/04 – PowerLink und 30 W (pat) 003/06 – PowerSpeicher).

bb. Das weitere englische Substantiv „storage“ hat vorliegend die Bedeutung von

„Speicher“

(vgl. HABM, R1737/07-3 - PowerStorage), was auch die im

Warenverzeichnis vorhandenen Begriffe

„Batteriespeicher, Kontroll-

und

elektronische Steuer- und Regelungsgeräte für Energiespeicher“ nahelegen.

Außerdem sind die ebenfalls in Klasse 9 beanspruchten „Batterien“ Speicher für

elektrische

Energie

auf

elektrochemischer

Basis

(https://de.wikipedia.org/wiki/Batterie_(Elektrotechnik)). Im Übrigen geht es auch

bei der von der Anmelderin angenommenen Bedeutung von „Storage“ i.S.v.

„Lagerung“ (von Energie) um die „Speicherung“ (von Energie).

cc. Das angemeldete Zeichen „Power Storage“ wird deshalb in seiner Gesamtheit

in Bezug auf die angemeldeten Waren vom angesprochenen Verkehr im Sinne von

„Energiespeicher“ verstanden. Dieses Verständnis liegt zudem im Hinblick auf die

schon zum Anmeldezeitpunkt im Fokus stehenden Themen „erneuerbare Energie“

und deren Speicherung nahe. So heißt es in einem Fachartikel vom 26. Januar

2015, in dem es um ein Projekt zur Weiterverwendung gebrauchter Autobatterien

geht, an dem die Anmelderin beteiligt war: „Elektromobility and power storage are

two core elements of

the move

to alternative

forms of energy“

(https://news.cision.com/torque/r/batteries-from-electric-vehicles-for-a-stablepower-grid,c9712801).

c. Bei den beanspruchten „Batterien, Batteriespeicher“ liegt die unmittelbar

beschreibende Bedeutung von „Power Storage“ i.S.v. „Energiespeicher“ deshalb

ohne weiteres auf der Hand.

Wie sich aus dem Warenverzeichnis ergibt, sind die ebenfalls beanspruchten

Kontroll- und elektronischen Steuer- und Regelgeräte „für Energiespeicher“

konzipiert. Diese Geräte wurden bereits zum Anmeldezeitpunkt dafür eingesetzt,

die Stromgewinnung, den Stromverbrauch und die damit ggfs. verbundene

Stromentnahme aus einem Energiespeicher zu kontrollieren und effizient zu steuern

(https://www.energiesysteme-priental.de/willkommen/history-titelseiten/bis-juni-

2018/,

https://www.haustec.de/energie/batteriespeicher/varta-connect-vernetztexterne-verbraucher). Insofern besteht zwischen der angemeldeten Bezeichnung

und den vorgenannten Waren ein enger beschreibender Zusammenhang (vgl.

BPatG 24 W (pat) 79/08 – CHIP control).

d. Angesichts des ohne weiteres verständlichen sachbezogenen Begriffsinhalts von

Power Storage ist unerheblich, ob es sich bei der angemeldeten Wortkombination

um eine auf die Anmelderin zurückzuführende Wortneuschöpfung (vgl. BPatG 25

W (pat) 058/06 – MarkenAktivierung) handelt.

e. Die durch korrekte Aneinanderreihung der Bestandteile in sprachüblicher Weise

gebildete Wortkombination weist außerdem keine ungewöhnliche Struktur auf,

sondern trifft in schlagwortartiger und werbeüblicher Form eine für den Verkehr

sofort erfassbare Sachaussage über Merkmale und Eigenschaften der

beanspruchten Waren, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der

sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht.

3. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht

auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen.

So führen Voreintragungen weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem

verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz zu einer Bindung derjenigen Stellen, welche

über die Eintragung bzw. Schutzgewährung zu befinden haben, denn die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern

eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163 (Nr. 39) - Terranus; GRUR 2004,

674

(Nr. 43, 44)

- Postkantoor). Ausländische Voreintragungen oder

Schutzerstreckungen selbst

identischer Marken haben hinsichtlich der

Schutzfähigkeit im Inland weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl.

Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aul., § 8 Rn. 82 f. m. w. N.).

Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten Eintragung von „Storage Booster“

ist darüber hinaus anzumerken, dass sich diese Marke von der vorliegenden

Anmeldung Power Storage in der Begriffsbildung und -anordnung unterscheidet.

Zutreffend hat die Markenstelle zudem darauf hingewiesen, dass ist die vom

Wortaufbau vergleichbar gebildete Anmeldung „EASy Storage“ (DE 30 2019 106

100) für Batterien zurückgewiesen wurde.

Entsprechendes gilt auch für die von der Anmelderin im Hinblick auf das Element

„POWER“ angeführten Eintragungen. Die eingetragene Marke POWER PROBE

(EM 010 275 352, weil die von der Anmelderin genannte Eintragung EM 008 752

636 bereits abgelaufen ist) ist mit dem anderslautenden Zeichen Power Storage

nicht vergleichbar und betrifft darüber hinaus keine Steuerungsgeräte. Die von der

Anmelderin angeführten Eintragungen von „Power Deck“ und „PLANETARY

POWER“, unterscheiden sich bereits begrifflich von dem angemeldeten Zeichen

und sind insofern nicht vergleichbar.

4. Nach alldem kann die Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen

Waren ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der

mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist

deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hacker

Merzbach

Weitzel