Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 19.10.2023 – 30 W (pat) 512/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:191023B30Wpat512.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 512/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 016 315.3
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:191023B30Wpat512.21.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I.
Power Storage
ist am 30. Juli 2020 für die Waren
„Klasse 09: Batterien, Batteriespeicher, Kontroll- und elektronische Steuer-
und Regelgeräte für Energiespeicher“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
7. Dezember 2020 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der
erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung ist ausgeführt, der englische Begriff „power“ mit der Bedeutung
„Kraft, Stärke, Leistung, Wucht“ habe bereits Eingang in die deutsche Sprache
gefunden. In technischen Bereichen werde „power“ auch als Hinweis auf
„besondere Kraft, Leistung, Energie“ eingesetzt. Das weitere englische Substantiv
„storage“ habe die Bedeutung
„Speicher“.
Die angeführten Beispiele
„BATTERY+STORAGE
– Messe Stuttgart“
oder
„Company-Storage:
Stromspeicher…-E-Speicher, ENERGY STORAGE“ zeigten, dass „Storage“ auch
im Zusammenhang mit der Speicherung von elektrischer Energie verwendet werde.
Die Gesamtbezeichnung Power Storage weise in Bezug auf die beanspruchten
Waren den leicht fassbaren Sachaussagegehalt auf, dass es sich bei diesen um
leistungsfähige Speicher handele.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verständnisfähigkeit selbst eines breiten
Publikums nicht zu gering zu veranschlagen sei. Insbesondere die Waren „Kontroll-
und elektronische Steuer- und Regelgeräte für Energiespeicher“ richteten sich vor
allem an den Fachverkehr. Englisch sei auf dem einschlägigen Elektroniksektor
Fachsprache.
Angesicht des sich aufdrängenden sachbezogenen Begriffsinhalts von Power
Storage als „Energiespeicher“ sei unerheblich, ob die angemeldete Wortkombination
bereits verwendet werde oder ob es sich um eine auf die Anmelderin
zurückzuführende und nur von ihr selbst verwendete Wortneuschöpfung handele. Die
durch korrekte Aneinanderreihung der Bestandteile in sprachüblicher Weise gebildete
Wortkombination weise keine ungewöhnliche Struktur auf, sondern treffe in
schlagwortartiger und werbeüblicher Form die für den Verkehr sofort erfassbare
Sachaussage über Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Waren, ohne
dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der
Wortkombination verloren gehe.
Bei „Batterien, Batteriespeicher“ handele es sich um Energiespeicher. Die weiteren in
der Klasse 9 beanspruchten Waren „Kontroll- und elektronische Steuer- und
Regelgeräte“ könnten für elektrische Energiespeicher konzipiert sein. Insofern
bestehe zwischen der angemeldeten Bezeichnung und dieser Warengruppe ein enger
beschreibender Zusammenhang.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, zu der sie sich im
Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert hat. Im Amtsverfahren hat sie
ausgeführt, der Begriff „Storage“ bedeutet nicht zwangsläufig „Speicher“, sondern
eigentlich „Lagerung“. Deshalb sei „Storage“ weder für „Batterien, Batteriespeicher“
und erst recht nicht für „Kontroll- und elektronische Steuer- und Regelgeräte für
Energiespeicher“ beschreibend. Das ergebe sich auch aus der Eintragung der
Marke „Storage Booster“ (Az.: 30 2019 116 002), u.a. für „Apparate und Instrumente
zum (…) Speichern, (…) von Elektrizität“. Zwar entfalteten Voreintragungen keine
Bindungswirkung, allerdings komme ihnen eine Indizwirkung zu.
Diese Indizwirkung gelte auch im Hinblick auf den Bestandteil „Power“, wo für
Waren in Klasse 9 z.B. die Marken POWER PROBE (EM 008 752 636),
PLANETARY POWER (EM 012 101 127) oder Power Deck (EM 013 186 564)
eingetragen seien.
Da schon die Einzelbestandteile keine warenbeschreibende Bedeutung hätten,
gelte dies erst Recht für das Gesamtzeichen Power Storage. Dieses sei zudem
nicht nur für „Batterien, Batteriespeicher“, sondern auch für „Kontroll- und
elektronische Steuer- und Regelgeräte
für Energiespeicher“ angemeldet.
Insbesondere im Hinblick auf die letztgenannten Waren liege eine beschreibende
Bedeutung nicht ohne weiteres auf der Hand.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 07. Dezember 2020 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Mitteilung des Termins zur Beratung
und Entscheidung vom 6. September 2023 unter Beifügung von Recherchebelegen
darauf hingewiesen worden, dass der Senat das angemeldete Wortzeichen für
nicht schutzfähig erachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke
Power Storage in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren an
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 –
Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR
2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018,
932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn.
9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel
KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,
934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst
wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und
ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel
für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT;
GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen entbehrt die angemeldete
Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren jeglicher Unterscheidungskraft im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a. Die beanspruchten Waren richten sich neben Fachleuten, die z.B. auf dem
Gebiet der Energiespeichertechnik tätig sind, auch an Endverbraucher.
b. Das Wortzeichen Power Storage setzt sich zusammen aus den beiden
englischen Begriffen „power“ und „storage“.
aa. Das Substantiv „power“ gehört in seinen Bedeutungen „Kraft“, „Macht“,
„Leistung“ und auch „Strom“ zum englischen Grundwortschatz. Wie die Anmelderin
nicht bestreitet, wird „Power“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der
Klasse 9 vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf „besondere Kraft, Leistung,
Energie“ verstanden (vgl. BPatG 30 W (pat) 017/00 – POWERRAM; 30 W (pat)
264/04 – PowerLink und 30 W (pat) 003/06 – PowerSpeicher).
bb. Das weitere englische Substantiv „storage“ hat vorliegend die Bedeutung von
„Speicher“
(vgl. HABM, R1737/07-3 - PowerStorage), was auch die im
Warenverzeichnis vorhandenen Begriffe
„Batteriespeicher, Kontroll-
und
elektronische Steuer- und Regelungsgeräte für Energiespeicher“ nahelegen.
Außerdem sind die ebenfalls in Klasse 9 beanspruchten „Batterien“ Speicher für
elektrische
Energie
auf
elektrochemischer
Basis
(https://de.wikipedia.org/wiki/Batterie_(Elektrotechnik)). Im Übrigen geht es auch
bei der von der Anmelderin angenommenen Bedeutung von „Storage“ i.S.v.
„Lagerung“ (von Energie) um die „Speicherung“ (von Energie).
cc. Das angemeldete Zeichen „Power Storage“ wird deshalb in seiner Gesamtheit
in Bezug auf die angemeldeten Waren vom angesprochenen Verkehr im Sinne von
„Energiespeicher“ verstanden. Dieses Verständnis liegt zudem im Hinblick auf die
schon zum Anmeldezeitpunkt im Fokus stehenden Themen „erneuerbare Energie“
und deren Speicherung nahe. So heißt es in einem Fachartikel vom 26. Januar
2015, in dem es um ein Projekt zur Weiterverwendung gebrauchter Autobatterien
geht, an dem die Anmelderin beteiligt war: „Elektromobility and power storage are
two core elements of
the move
to alternative
forms of energy“
(https://news.cision.com/torque/r/batteries-from-electric-vehicles-for-a-stablepower-grid,c9712801).
c. Bei den beanspruchten „Batterien, Batteriespeicher“ liegt die unmittelbar
beschreibende Bedeutung von „Power Storage“ i.S.v. „Energiespeicher“ deshalb
ohne weiteres auf der Hand.
Wie sich aus dem Warenverzeichnis ergibt, sind die ebenfalls beanspruchten
Kontroll- und elektronischen Steuer- und Regelgeräte „für Energiespeicher“
konzipiert. Diese Geräte wurden bereits zum Anmeldezeitpunkt dafür eingesetzt,
die Stromgewinnung, den Stromverbrauch und die damit ggfs. verbundene
Stromentnahme aus einem Energiespeicher zu kontrollieren und effizient zu steuern
(https://www.energiesysteme-priental.de/willkommen/history-titelseiten/bis-juni-
2018/,
https://www.haustec.de/energie/batteriespeicher/varta-connect-vernetztexterne-verbraucher). Insofern besteht zwischen der angemeldeten Bezeichnung
und den vorgenannten Waren ein enger beschreibender Zusammenhang (vgl.
BPatG 24 W (pat) 79/08 – CHIP control).
d. Angesichts des ohne weiteres verständlichen sachbezogenen Begriffsinhalts von
Power Storage ist unerheblich, ob es sich bei der angemeldeten Wortkombination
um eine auf die Anmelderin zurückzuführende Wortneuschöpfung (vgl. BPatG 25
W (pat) 058/06 – MarkenAktivierung) handelt.
e. Die durch korrekte Aneinanderreihung der Bestandteile in sprachüblicher Weise
gebildete Wortkombination weist außerdem keine ungewöhnliche Struktur auf,
sondern trifft in schlagwortartiger und werbeüblicher Form eine für den Verkehr
sofort erfassbare Sachaussage über Merkmale und Eigenschaften der
beanspruchten Waren, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der
sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht.
3. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht
auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen.
So führen Voreintragungen weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem
verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz zu einer Bindung derjenigen Stellen, welche
über die Eintragung bzw. Schutzgewährung zu befinden haben, denn die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern
eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163 (Nr. 39) - Terranus; GRUR 2004,
(Nr. 43, 44)
- Postkantoor). Ausländische Voreintragungen oder
Schutzerstreckungen selbst
identischer Marken haben hinsichtlich der
Schutzfähigkeit im Inland weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl.
Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aul., § 8 Rn. 82 f. m. w. N.).
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten Eintragung von „Storage Booster“
ist darüber hinaus anzumerken, dass sich diese Marke von der vorliegenden
Anmeldung Power Storage in der Begriffsbildung und -anordnung unterscheidet.
Zutreffend hat die Markenstelle zudem darauf hingewiesen, dass ist die vom
Wortaufbau vergleichbar gebildete Anmeldung „EASy Storage“ (DE 30 2019 106
100) für Batterien zurückgewiesen wurde.
Entsprechendes gilt auch für die von der Anmelderin im Hinblick auf das Element
„POWER“ angeführten Eintragungen. Die eingetragene Marke POWER PROBE
(EM 010 275 352, weil die von der Anmelderin genannte Eintragung EM 008 752
636 bereits abgelaufen ist) ist mit dem anderslautenden Zeichen Power Storage
nicht vergleichbar und betrifft darüber hinaus keine Steuerungsgeräte. Die von der
Anmelderin angeführten Eintragungen von „Power Deck“ und „PLANETARY
POWER“, unterscheiden sich bereits begrifflich von dem angemeldeten Zeichen
und sind insofern nicht vergleichbar.
4. Nach alldem kann die Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen
Waren ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der
mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist
deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel