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BPatG Beschluss vom 23.10.2023 – 1 W (pat) 16/23

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:231023B1Wpat16.23.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 16/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Oktober 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache zur

weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:231023B1Wpat16.23.0

Gründe§

I.

Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seit 1997

bis Anfang März 2023 über 950 Patente und Gebrauchsmuster angemeldet und

seine Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

verbunden. In diesem Zeitraum wurden ihm 71 Schutzrechte erteilt.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 hat der Anmelder Verfahrenskostenhilfe für seine

Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen … beantragt.

Diesen Antrag hat die Patentabteilung 54 des DPMA mit Beschluss vom 7. Juni

2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die beabsichtigte

Rechtsverfolgung erscheine mutwillig. Die Mutwilligkeit ergebe sich aus der

Vielzahl der in der Vergangenheit getätigten Schutzrechtsanmeldungen unter

Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe einerseits und der

fehlenden

wirtschaftlichen Verwertung bzw. fehlender Verwertungsbemühungen – auch

erteilter Schutzrechte – durch den Antragsteller andererseits.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er

sinngemäß beantragt,

den Beschluss des DPMA – Patentabteilung 54 – vom 7. Juni 2023

aufzuheben.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Mutwilligkeits-Vorwürfe des DPMA

seien nicht gerechtfertigt, da er sich sehr wohl um die Vermarktung der

angemeldeten Erfindung bemühe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach § 73 Abs. 1 PatG statthafte und gem. § 73 Abs.

2 PatG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das

Deutsche Patent- und Markenamt gem. § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PatG.

Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 PatG erhält der Anmelder

in entsprechender

Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende

Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Über die hinreichende Erfolgsaussicht

hinaus setzt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 130 Abs. 1 i. V. m.

§ 114 Abs. 1 ZPO voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Der

Begriff der Mutwilligkeit ist in § 114 Abs. 2 ZPO legaldefiniert. Danach ist die

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine

Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von

der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine

hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Mutwilligkeit i. S. v. § 130 Abs. 1 i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO kann somit nach dem

Wortlaut der Legaldefinition nur vorliegen, wenn die Rechtsverfolgung

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Aus diesem Grund darf die Prüfung der

Erfolgsaussicht

im Rahmen der Entscheidung über einen Prozess- bzw.

Verfahrenskostenhilfeantrag nach h. M. nicht offengelassen, sondern muss stets

vorrangig geprüft werden (vgl. hierzu MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114

Rn. 66; Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 114 Rn. 30; Schulte/Schell, PatG,

11. Aufl. 2022, § 130 Rn. 58; Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 34. Auflage

2022, § 114 Rn. 43; grundsätzlich zustimmend Busse/Keukenschrijver, PatG, 9.

Aufl. 2020, § 130 Rn. 46 (m. w. N.); offengelassen bei BeckOK/Buriánek, PatR,

29. Ed. 15.10.2021, § 130 Rn. 21.1 m. w. N.). Der Senat schließt sich dieser

herrschenden Auffassung an.

Da die Patentabteilung die Prüfung der Erfolgsaussichten bislang nicht

vorgenommen hat, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache

zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Patentabteilung ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach aktueller

Sachlage das Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers den

Verfahrenskostenhilfeantrag mutwillig gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erscheinen

lässt und dass die vom Antragsteller im patentamtlichen Verfahren bislang geltend

gemachten angeblichen Verwertungsversuche als allgemein gehaltene, pauschale

Behauptungen in keiner Weise geeignet sind, die Intention einer ernsthaften

wirtschaftlichen Verwertung

seiner Patente und/oder Gebrauchsmuster

nahezulegen und den Anschein der Mutwilligkeit zu widerlegen. Sollte die

Patentabteilung daher nach der gebotenen, lediglich summarischen Prüfung die

Erfolgsaussichten der Patentanmeldung bejahen, ist dem Antragsteller vor einer

erneuten Zurückweisung der Anmeldung wegen Mutwilligkeit Gelegenheit zur

Stellungnahme und zur Vorlage geeigneter Nachweise zu geben. Um das – sich

aus dem über viele Jahre hinweg praktizierte Anmeldeverhalten und der

bisherigen wirtschaftlichen Erfolglosigkeit sämtlicher angemeldeter und erteilter

Patente und/oder Gebrauchsmuster ergebende – Indiz für eine Mutwilligkeit

dieses Anmeldeverhalten zu entkräften, bedarf es vorliegend eines substantiierten

Vortrags zu den konkreten und kontinuierlichen (also nicht lediglich für einen

kurzen Zeitraum unternommenen) Verwertungsbemühungen des Antragstellers in

Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente und/oder Gebrauchsmuster.

Da entsprechende Unterlagen weder vom DPMA noch vom Bundespatentgericht

in irgendeiner Weise öffentlich gemacht werden, kann sich der Antragsteller

insoweit auch nicht – wie bislang geschehen – auf die pauschale Behauptung

angeblicher

"Geheimhaltungspflichten"

berufen. Die

vom Antragsteller

vorzulegenden Nachweise müssen in der gebotenen Ausführlichkeit die konkreten

Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den konkreten Umfang seiner

Anstrengungen darlegen, die er in der Vergangenheit und aktuell unternommen

hat, um seine angemeldeten und erteilten Schutzrechte zu vermarkten. Im Hinblick

auf den bisherigen Vortrag des Antragsstellers weist der Senat vorsorglich darauf

hin, dass beispielsweise der bloße Besuch von Messen sowie die Benennung von

Firmenwebsites diese Anforderungen nicht zu erfüllen vermag.

Dieser Hinweis dient auch dazu, dem Antragsteller die ihm nach den gesetzlichen

Vorgaben obliegenden Verpflichtungen zu verdeutlichen und ihm damit bereits

jetzt die Gelegenheit zu eröffnen, die erforderliche Dokumentation seiner

Verwertungsversuche vorzubereiten.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 135 Abs. 3 S. 1

HS 2 PatG).

Dr. Hock

Schell

Lachenmayr-Nikolaou