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BPatG Beschluss vom 23.10.2023 – 1 W (pat) 20/23
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:231023B1Wpat20.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 20/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Oktober 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache zur
weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:231023B1Wpat20.23.0
Gründe§
I.
Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seit 1997
bis Anfang März 2023 über 950 Patente und Gebrauchsmuster angemeldet und
seine Anmeldungen regelmäßig mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
verbunden. In diesem Zeitraum wurden ihm 71 Schutzrechte erteilt.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 hat der Anmelder Verfahrenskostenhilfe für seine
Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen … beantragt.
Diesen Antrag hat die Patentabteilung 54 des DPMA mit Beschluss vom 7. Juni
2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die beabsichtigte
Rechtsverfolgung erscheine mutwillig. Die Mutwilligkeit ergebe sich aus der
Vielzahl der in der Vergangenheit getätigten Schutzrechtsanmeldungen unter
Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe einerseits und der
fehlenden
wirtschaftlichen Verwertung bzw. fehlender Verwertungsbemühungen – auch
erteilter Schutzrechte – durch den Antragsteller andererseits.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er
sinngemäß beantragt,
den Beschluss des DPMA – Patentabteilung 54 – vom 7. Juni 2023
aufzuheben.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Mutwilligkeits-Vorwürfe des DPMA
seien nicht gerechtfertigt, da er sich sehr wohl um die Vermarktung der
angemeldeten Erfindung bemühe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 73 Abs. 1 PatG statthafte und gem. § 73 Abs.
2 PatG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das
Deutsche Patent- und Markenamt gem. § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PatG.
Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 PatG erhält der Anmelder
in entsprechender
Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende
Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Über die hinreichende Erfolgsaussicht
hinaus setzt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 130 Abs. 1 i. V. m.
§ 114 Abs. 1 ZPO voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Der
Begriff der Mutwilligkeit ist in § 114 Abs. 2 ZPO legaldefiniert. Danach ist die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine
Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Mutwilligkeit i. S. v. § 130 Abs. 1 i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO kann somit nach dem
Wortlaut der Legaldefinition nur vorliegen, wenn die Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Aus diesem Grund darf die Prüfung der
Erfolgsaussicht
im Rahmen der Entscheidung über einen Prozess- bzw.
Verfahrenskostenhilfeantrag nach h. M. nicht offengelassen, sondern muss stets
vorrangig geprüft werden (vgl. hierzu MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114
Rn. 66; Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 114 Rn. 30; Schulte/Schell, PatG,
11. Aufl. 2022, § 130 Rn. 58; Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 34. Auflage
2022, § 114 Rn. 43; grundsätzlich zustimmend Busse/Keukenschrijver, PatG, 9.
Aufl. 2020, § 130 Rn. 46 (m. w. N.); offengelassen bei BeckOK/Buriánek, PatR,
29. Ed. 15.10.2021, § 130 Rn. 21.1 m. w. N.). Der Senat schließt sich dieser
herrschenden Auffassung an.
Da die Patentabteilung die Prüfung der Erfolgsaussichten bislang nicht
vorgenommen hat, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache
zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Patentabteilung ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach aktueller
Sachlage das Anmelde- und Verwertungsverhalten des Antragstellers den
Verfahrenskostenhilfeantrag mutwillig gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erscheinen
lässt und dass die vom Antragsteller im patentamtlichen Verfahren bislang geltend
gemachten angeblichen Verwertungsversuche als allgemein gehaltene, pauschale
Behauptungen in keiner Weise geeignet sind, die Intention einer ernsthaften
wirtschaftlichen Verwertung
seiner Patente und/oder Gebrauchsmuster
nahezulegen und den Anschein der Mutwilligkeit zu widerlegen. Sollte die
Patentabteilung daher nach der gebotenen, lediglich summarischen Prüfung die
Erfolgsaussichten der Patentanmeldung bejahen, ist dem Antragsteller vor einer
erneuten Zurückweisung der Anmeldung wegen Mutwilligkeit Gelegenheit zur
Stellungnahme und zur Vorlage geeigneter Nachweise zu geben. Um das – sich
aus dem über viele Jahre hinweg praktizierte Anmeldeverhalten und der
bisherigen wirtschaftlichen Erfolglosigkeit sämtlicher angemeldeter und erteilter
Patente und/oder Gebrauchsmuster ergebende – Indiz für eine Mutwilligkeit
dieses Anmeldeverhalten zu entkräften, bedarf es vorliegend eines substantiierten
Vortrags zu den konkreten und kontinuierlichen (also nicht lediglich für einen
kurzen Zeitraum unternommenen) Verwertungsbemühungen des Antragstellers in
Bezug auf seine angemeldeten und erteilten Patente und/oder Gebrauchsmuster.
Da entsprechende Unterlagen weder vom DPMA noch vom Bundespatentgericht
in irgendeiner Weise öffentlich gemacht werden, kann sich der Antragsteller
insoweit auch nicht – wie bislang geschehen – auf die pauschale Behauptung
angeblicher
"Geheimhaltungspflichten"
berufen. Die
vom Antragsteller
vorzulegenden Nachweise müssen in der gebotenen Ausführlichkeit die konkreten
Zeitpunkte, die konkreten Adressaten und den konkreten Umfang seiner
Anstrengungen darlegen, die er in der Vergangenheit und aktuell unternommen
hat, um seine angemeldeten und erteilten Schutzrechte zu vermarkten. Im Hinblick
auf den bisherigen Vortrag des Antragsstellers weist der Senat vorsorglich darauf
hin, dass beispielsweise der bloße Besuch von Messen sowie die Benennung von
Firmenwebsites diese Anforderungen nicht zu erfüllen vermag.
Dieser Hinweis dient auch dazu, dem Antragsteller die ihm nach den gesetzlichen
Vorgaben obliegenden Verpflichtungen zu verdeutlichen und ihm damit bereits
jetzt die Gelegenheit zu eröffnen, die erforderliche Dokumentation seiner
Verwertungsversuche vorzubereiten.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 135 Abs. 3 S. 1
HS 2 PatG).
Dr. Hock
Schell
Lachenmayr-Nikolaou