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BPatG Beschluss vom 31.10.2023 – 18 W (pat) 5/23

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:311023B18Wpat5.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Oktober 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 012 329.2

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2023 durch den Richter Dipl.-Ing. Veit

als Vorsitzenden und die Richter Kruppa, Dr. Friedrich und Dr. Zebisch

ECLI:DE:BPatG:2023:311023B18Wpat5.23.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juni 2022

aufgehoben, und die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

1.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 012 329.2 und der

Bezeichnung

„Verfahren zum Herstellen von gemoldeten

Halbleiterpackungen aufweisend ein optisches Inspektionsmerkmal“

ist durch die Teilungserklärung vom 8. April 2020 und die am gleichen Tag

eingegangenen Anmeldeunterlagen aus der Stammanmeldung mit dem

Aktenzeichen 10 2017 104 430.2 entstanden, die am 3. März 2017 unter

Inanspruchnahme der Priorität US 15/059,827 vom 3. März 2016 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht wurde und zu der ein Patent mit der

Patentschrift DE 10 2017 104 430 B4 erteilt worden ist.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung

auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften

D1

D2

US 2008/0 246 132 A1 und

EP 2 980 845 A1

verwiesen und im ersten Prüfungsbescheid der Stammanmeldung vom 23. April

2018 u. a. ausgeführt, dass das Verfahren des ursprünglichen Patentanspruchs 1

nicht neu gegenüber Druckschrift D1 und die Halbleiterpackung des ursprünglichen

Nebenanspruchs 13 nicht neu gegenüber Druckschrift D2 seien, woraufhin die

Anmelderin mit Eingabe vom 10. August 2018 einen neuen Anspruchssatz

vorgelegt hat, in dem u.a. der Nebenanspruch 13 geändert worden war.

Unter Bezugnahme auf den Erstbescheid in der Stammanmeldung hat die

Prüfungsstelle die vorliegende Teilanmeldung durch Beschluss vom 3. Juni 2022

ohne Erstbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, dass Patentanspruch 1

inhaltlich

identisch sei mit dem ursprünglichen Patentanspruch 13 der

Stammanmeldung, zu dessen Gegenstand der Anmelderin die

fehlende

Patentfähigkeit gegenüber D2 bereits mitgeteilt worden sei, weswegen es keines

weiteren Bescheids in der Teilanmeldung bedürfe.

2. Gegen diesen der Anmelderin am 9. Juni 2022 zugestellten Beschluss richtet

sich die am 6. Juli 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Beschwerde der Anmelderin.

3.

Die Anmelderin beantragt mit dieser Beschwerde zuletzt in der mündlichen

Verhandlung am 31. Oktober 2023,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. Juni 2022 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage

der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung Seiten 1 bis 29,

- Figuren 1 bis 9,

jeweils eingegangen am 8. April 2020.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet

folgendermaßen:

1.1

1.2

1.3

1.4

Gemoldete Halbleiterpackung, Folgendes umfassend:

einen Moldverbund mit einer ersten Hauptfläche, einer zweiten Hauptfläche

gegenüber der ersten Hauptfläche, und einem Rand, der zwischen der ersten

und der zweiten Hauptfläche verläuft;

einen in den Moldverbund eingebetteten Halbleiterchip; und

eine Mehrzahl von in den Moldverbund eingebetteten Metall-Pads, die mit

dem Halbleiterchip elektrisch verbunden sind,

1.4.1

wobei die Metall-Pads eine Bodenfläche haben, die durch den

Moldverbund an der zweiten Hauptfläche des Moldverbunds

unbedeckt bleibt,

1.4.2

wobei die um eine Peripherie der gemoldeten Packung angeordneten

Metall-Pads eine Seitenfläche haben, die durch den Moldverbund an

dem Rand des Moldverbunds unbedeckt bleibt,

1.4.3

wobei die gesamte Seitenfläche jedes um die Peripherie der

gemoldeten Packung angeordneten Metall-Pads nach innen von dem

Rand des Moldverbunds zurückgezogen ist,

1.4.4

wobei die gesamte Bodenfläche jedes Metallpads nach innen von der

zweiten Hauptfläche des Moldverbunds zurückgezogen ist.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 und der weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt

gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 PatG.

1.

Die Anmeldung betrifft gemoldete Halbleiterpackungen.

Gemoldete, d. h. vergossene Halbleiterpackungen weisen häufig ein sogenanntes

LTI-Merkmal (Lead Tip Inspection, Elektrodenspitzeninspektion) am Rand der

gemoldeten Packung auf, um eine optische Inspektion der Verbindung zwischen

den Metall-Pads der gemoldeten Packung und einem Substrat, bspw. einer

Leiterplatte, an dem die gemoldete Packung angebracht ist, zu ermöglichen. Das

LTI-Merkmal wird dabei durch einen nicht durch den Moldverbund bedeckten und

zum Rand der gemoldeten Packung verlaufenden Abschnitt eines Metall-Pads an

der Peripherie eines gemoldeten Pakets gebildet, so dass eine optische Inspektion

seitlich möglich ist.

Individuelle gemoldete Packungen werden üblicherweise aus einem gemoldeten

Substrat gebildet, das eine Reihe von Halbleiterchips und mit den Chips elektrisch

verbundene Metall-Pads einschließt. Die Halbleiterchips und die Metall-Pads sind

in einen Moldverbund eingebettet, wobei die Metall-Pads an der Bodenfläche des

Moldverbunds unbedeckt und Metall-Pads benachbarter Packungen verbunden

sind. Diese Verbindungen werden durch einen mechanischen Sägeprozess

abgetrennt, und der freiliegende Teil jedes geschnittenen Metall-Pads bildet dann

ein LTI-Merkmal an der Seite des individuellen, gemoldeten Pakets, das infolge des

Vereinzelungsprozesses der Packung durch den Moldverbund unbedeckt bleibt. Es

wird jedoch normalerweise ein Zwei-Schritt-Säge-Prozess benötigt, um LTI-

Merkmale zu erstellen. Zudem weisen die LTI-Merkmale infolge des Sägeprozesses

in zwei Schritten häufig Metallgrate auf, und darüber hinaus kann das Metallmaterial

der zu inspizierenden Felder beim Sägen verschmieren. Beides erschwert aufgrund

des degradierten LTI-Merkmals eine erfolgreiche optische Inspektion. Alternativ

dazu lassen sich LTI-Merkmale zwar durch einen selektiven Ätzprozess mit

stromloser Abscheidung erstellen, doch ist das dazu nötige selektive Ätzen auf den

Lieferanten des Lead-Frames beschränkt und erfordert eine geeignete anisotrope

Kupferätze, vgl. Abs. [0001] bis [0004].

2.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung nach den Ausführungen in der

Beschreibung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine gemoldete

Halbleiterpackung mit einem einfach und günstig herzustellenden optischen

Inspektionsmerkmal bereitzustellen, vgl. Abs. [0005].

3. Gelöst wird diese Aufgabe durch die gemoldete Halbleiterpackung des

Patentanspruchs 1.

4.

Als Fachmann ist ein Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik

mit Hochschulabschluss zu definieren, der über Berufserfahrung auf dem Gebiet

der Entwicklung gemoldeter Halbleiterpackungen verfügt.

5.

Die beanspruchte Halbleiterpackung wird in der Anmeldung in den Absätzen

[0039] bis [0046] anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6 bis 9

beschrieben.

Die dort gezeigten gemoldeten Halbleiterpackungen (210) umfassen:

· einen Moldverbund (202) mit einer Oberseite als erste Hauptfläche (201),

eine Unterseite als zweite Hauptfläche (203) gegenüber der ersten

Hauptfläche (201), und eine Seitenfläche als Rand (216), der zwischen der

ersten (201) und der zweiten Hauptfläche (203) verläuft;

· einen in den Moldverbund (202) eingebetteten Halbleiterchip (600, 700); und

· eine Mehrzahl von in den Moldverbund (202) eingebetteten Metall-Pads

(204), die mit dem Halbleiterchip (600, 700) elektrisch verbunden sind, vgl.

Fig. 8, die eine Flip-Chip-Konfiguration zeigt, sowie Fig. 9, in der eine

Wirebond-Konfiguration dargestellt ist (Merkmale 1.1 bis 1.4).

Die Metall-Pads (204) haben eine Bodenfläche (215), die durch den Moldverbund

(202) an der zweiten Hauptfläche (203) bzw. der Unterseite des Moldverbunds (202)

unbedeckt bleibt, wobei die um eine Peripherie der gemoldeten Packung (210)

angeordneten Metall-Pads (204) eine Seitenfläche (214) haben, die durch den

Moldverbund (202) an dem Rand des Moldverbunds (202) unbedeckt bleibt.

(Merkmale 1.4.1 und 1.4.2)

Wesentlich für die Halbleiterpackung des Patentanspruchs 1 sind die Merkmale

1.4.3 und 1.4.4, wonach die gesamte Seitenfläche (214) jedes um die Peripherie

der gemoldeten Packung (210) angeordneten Metall-Pads (204) nach innen von

dem Rand des Moldverbunds (202) zurückgezogen ist und wonach die gesamte

Bodenfläche jedes Metallpads nach innen von der zweiten Hauptfläche des

Moldverbunds zurückgezogen ist.

Entsprechend den Erläuterungen in den Absätzen [0025], [0029], [0042] und [0046]

wird dies bspw. erreicht, indem die gemoldete Halbleiterpackung in ein chemisches

Bad getaucht wird, das 3 bis 15 Mikrometer Metall von den freiliegenden, vom

Moldverbund (202) unbedeckten Flächen der Metall-Pads (204) abätzt, so dass die

Seitenfläche (214) jedes um die Peripherie der gemoldeten Packung (210)

angeordneten Metall-Pads (204) nach

innen von dem Rand (216) des

Moldverbunds (202) um einen Betrag r zurückgezogen ist. Das gleiche gilt für die

vom Moldverbund (202) unbedeckte Bodenfläche (215) aller Metall-Pads (204), die

nach dem Ätzen ebenfalls um den gleichen Betrag von der Bodenfläche (203) des

Moldverbunds (202) nach innen zurückgezogen ist, wobei die Metall-Pads (204)

nach dem Ätzen dann eine Höhe h haben. Zusätzlich werden mit dem Ätzschritt

sägebedingte Grate entfernt und die Oberfläche der Metall-Pads aufgeraut, was die

Haftung zusätzlicher Schichten auf den Pads verbessert.

Nach dem Ätzen können auf die zurückgezogenen Metall-Pads (204) entsprechend

der Darstellung in obigen Figuren weitere Schichten aufgebracht werden, bspw.

eine Nickel-Phosphor- oder Nickel-Bor-Legierungsschicht (608), eine Goldschicht

(610) und eine Schutzschicht (612), was in Summe dazu führen kann, dass die

Kontaktflächen bei Berücksichtigung dieser Schichten nicht mehr zurückgezogen

sind, sondern mit der Oberfläche abschließen oder sogar darüber hinausragen, vgl.

die Figuren 8 und 9. Diese Schichten sind jedoch nicht Gegenstand des

Patentanspruchs 1 und werden erst in den abhängigen Ansprüchen berücksichtigt.

6.

Der geänderte Anspruchssatz ist zulässig (§ 38 PatG).

Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 13 der

Stammanmeldung, indem das Merkmal, dass die durch den Moldverbund

unbedeckten Flächen der Metall-Pads beschichtet sind, gestrichen und präzisiert

wurde, dass die gesamte Seitenfläche jedes um die Peripherie der gemoldeten

Packung angeordneten Metall-Pads nach innen von dem Rand des Moldverbunds

zurückgezogen ist und die gesamte Bodenfläche jedes Metallpads nach innen von

der zweiten Hauptfläche des Moldverbunds zurückgezogen ist. Dies ist in den

Figuren 8 und 9 mit Beschreibung in Absatz [0042] offenbart, woraus hervorgeht,

dass die nicht beschichteten Metall-Pads entsprechend zurückgezogen sind.

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 8 sind die angepassten ursprünglichen

abhängigen Ansprüchen 14 bis 20 der Stammanmeldung und folglich ebenfalls

ursprünglich offenbart.

Die geltenden Unterlagen genügen auch den Anforderungen des § 34 Abs 4 PatG,

denn

die Beschreibung

offenbart zusammen mit den Figuren den

Anmeldegegenstand hinreichend deutlich und vollständig, so dass der Fachmann

die Lehre der Ansprüche ausführen kann.

7.

Die gemoldete Halbleiterpackung des Patentanspruchs 1 ist hinsichtlich des

im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem

gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).

Druckschrift D2 offenbart in den Figuren 3, 5a, 5b und 6a

mit Beschreibung in den Absätzen [0028] bis [0035] in den Worten des

Patentanspruchs 1 eine

1.1

gemoldete Halbleiterpackung (semiconductor package / vgl. den Titel; mould

encapsulation / vgl. Fig. 3), Folgendes umfassend:

1.2

einen Moldverbund (mould encapsulation) mit einer ersten Hauptfläche, einer

zweiten Hauptfläche gegenüber der ersten Hauptfläche, und einem Rand,

der zwischen der ersten und der zweiten Hauptfläche verläuft (vgl. Fig. 5b);

1.3

einen in den Moldverbund eingebetteten Halbleiterchip (semiconductor die /

vgl. Patentanspruch 1); und

1.4

eine Mehrzahl von in den Moldverbund eingebetteten Metall-Pads (I/O

terminals 21, 23, 25 /vgl. Fig. 6a und Abs. [0034]), die mit dem Halbleiterchip

elektrisch verbunden sind.

Gemäß Fig. 3 und den Erläuterungen in den Absätzen [0026] bis [0029] erfolgt nach

dem Verkapselungsschritt (35) ein erstes Sägen (36) entlang der X-Linien von Fig.

5a, danach ein Galvanisieren (38) der freiliegenden Pads und schließlich ein

weiteres Sägen entlang der Y-Linien. Somit sind in Druckschrift D2 auch die

Merkmale 1.4.1 und 1.4.2 von Patentanspruch 1 offenbart, wonach die Metall-Pads

eine Bodenfläche haben, die durch den Moldverbund an der zweiten Hauptfläche

des Moldverbunds unbedeckt bleibt (Merkmal 1.4.1), und wonach die um eine

Peripherie der gemoldeten Packung angeordneten Metall-Pads eine Seitenfläche

haben, die durch den Moldverbund an dem Rand des Moldverbunds unbedeckt

bleibt (Merkmal 1.4.2).

In diesem Zusammenhang ist Fig. 5b zu entnehmen, dass in Übereinstimmung mit

Merkmal 1.4.3 die gesamte Seitenfläche jedes um die Peripherie der gemoldeten

Packung angeordneten Metall-Pads nach innen von dem Rand des Moldverbunds

zurückgezogen ist. Denn der Fachmann versteht die Figur 5b dahingehend, dass

die schwarze Linie bei den Pads die Grenze zwischen dem Pad und der galvanisch

aufgebrachten Schicht darstellt, woraus folgt, dass gemäß dieser Darstellung die

Metall-Pads nach innen von dem Rand des Moldverbunds zurückgezogen sind.

Dies stimmt auch mit den Erläuterungen in Absatz [0033] überein, wonach das

Herstellungsverfahren zusätzliche Verfahrensschritte zum Entgraten und Reinigen

des Bauelements umfassen kann, denn der Fachmann weiß, dass dies

entsprechend der Darstellung in Fig. 5b ein geringes Rückätzen von Metallschichten

umfassen kann.

Jedoch gibt es für den Fachmann in Druckschrift D2 keinen Hinweis bezüglich des

Merkmals 1.4.4, wonach die gesamte Bodenfläche jedes Metallpads nach innen von

der zweiten Hauptfläche des Moldverbunds zurückgezogen ist. Denn Fig. 5b zeigt,

dass die Bodenfläche jedes Metallpads bündig mit dem Moldverbund abschließt

oder geringfügig hervorsteht, aber nicht, dass sie nach innen zurückgezogen sind.

Auch den übrigen Figuren oder der Beschreibung kann der Fachmann keine

Anregung hinsichtlich dieses Merkmals entnehmen, weshalb die gemoldete

Halbleiterpackung nach Patentanspruch 1 gegenüber Druckschrift D2 neu ist und

auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.

Druckschrift D1 offenbart dieses Merkmal ebenfalls nicht und kann es dem

Fachmann auch nicht nahelegen.

So zeigt Druckschrift D1 in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4C bis 4H

mit der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0059] bis [0066] mit den Worten

des Anspruchs 1 eine

1.1

1.2

gemoldete Halbleiterpackung, Folgendes umfassend:

einen Moldverbund (sealing resin 5, 32, vgl. Fig. 4C und 4H) mit einer ersten

Hauptfläche, einer zweiten Hauptfläche gegenüber der ersten Hauptfläche,

und einem Rand, der zwischen der ersten und der zweiten Hauptfläche

verläuft (vgl. Fig. 4H);

1.3

einen

in den Moldverbund

(5,

32)

eingebetteten Halbleiterchip

(semiconductor chip 2); und

1.4

eine Mehrzahl von in den Moldverbund (5, 32) eingebetteten Metall-Pads

(body portions 9 of the leads 4), die mit dem Halbleiterchip (2) elektrisch

verbunden sind,

1.4.1

wobei die Metall-Pads (9, 4) eine Bodenfläche (lower surfaces 9A)

haben, die durch den Moldverbund (5, 32) an der zweiten Hauptfläche

des Moldverbunds (5, 32) unbedeckt bleibt,

1.4.2

wobei die um eine Peripherie der gemoldeten Packung angeordneten

Metall-Pads (4) eine Seitenfläche (end surfaces 9B) haben, die durch

den Moldverbund (5, 32) an dem Rand des Moldverbunds (5, 32)

unbedeckt bleibt (vgl. Fig. 4H).

Gemäß Fig. 4D wird die Bodenfläche (9A) der Metall-Pads mit einer Metallschicht

galvanisiert, wonach entsprechend Fig. 4E ein Vereinzeln der Packungen durch

Sägen erfolgt. Dabei verbleiben jedoch Sägerückstände (flashes 13) auf den Metall-

Pads (4), die zu vorzeitigen Ausfällen der Halbleiterpackung führen können, vgl. Fig.

4F. Daher werden die Halbleiterpackungen einem Ätzschritt unterworfen, der die

Sägerückstände auflöst, vgl. Fig. 4G. Der Ätzschritt ist dabei

in Abs. [0065]

dahingehend beschrieben, dass er gerade nicht dazu führen soll, dass die gesamte

Seitenfläche (9B) jedes um die Peripherie der gemoldeten Packung angeordneten

Metall-Pads, wie von Merkmal 1.4.3 gefordert, nach innen von dem Rand des

Moldverbunds zurückgezogen ist, oder, dass, wie von Merkmal 1.4.4 verlangt, die

gesamte Bodenfläche jedes Metallpads nach innen von der zweiten Hauptfläche

des Moldverbunds zurückgezogen ist, sondern dass die freiliegende Seitenfläche

(9B) der Metall-Pads in einer Ebene mit der Oberfläche bzw. Seitenfläche des

Moldverbunds (5) liegt.

Daher gibt es in Druckschrift D1 für den Fachmann keinen Hinweis bezüglich der

Merkmale 1.4.3 und 1.4.4 des Patentanspruchs 1.

Der von der Prüfungsstelle ermittelte Stand der Technik kann somit die

beanspruchte

gemoldete

Halbleiterpackung

weder

neuheitsschädlich

vorwegnehmen noch dem Fachmann nahelegen.

Auch eine Zusammenschau der Lehren der

im Verfahren befindlichen

Druckschriften D1 und D2 führt nicht zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Ein solcher Anspruchsgegenstand ist dem Fachmann auch unter Einbeziehung

seines Fachwissens nicht nahegelegt.

Folglich ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Lichte der im Verfahren

befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.

Der Senat hat nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. u. 3 PatG davon abgesehen, in der

Sache selbst zu entscheiden und ein Patent auf Basis des in der Verhandlung

überreichten Anspruchssatzes zu erteilen.

Wie aus der Amtsakte ersichtlich, hat die Prüfungsstelle zu dem in dem

Patentanspruch 1 genannten Gegenstand nicht gesondert recherchiert.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere unter dem

Gesichtspunkt der §§ 3 und 4 PatG ein einer Patenterteilung möglicherweise

entgegenstehender Stand der Technik existiert. Zu dessen Ermittlung sind aufgrund

der ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in erster Linie die

Prüfungsstellen des Patentamts berufen. Da eine sachgerechte Entscheidung nur

aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik

ergehen kann, war die Sache – auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz

zu nehmen – zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a,

76133 Karlsruhe, einzureichen. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist

die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische

Poststelle des Bundesgerichtshofs

ist über die auf der

Internetseite

www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

Kommunikationswege

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer

fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu versehen.

Veit

Kruppa

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch