Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 08.11.2023 – 9 W (pat) 87/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:081123B9Wpat87.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 87/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:081123B9Wpat87.19.0
betreffend das Patent 10 2015 226 575
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 8. November 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-
Ing. Baumgart als Vorsitzenden, der Richterin Kriener und der Richter Dr.-Ing. Geier
und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Die Beschwerden der Einsprechenden 2 und 3 werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des am 22. Dezember 2015 angemeldeten Patents ist unter der
Nummer 10 2015 226 575 mit der Bezeichnung
Venilatoreinrichtung
am 29. Juni 2017 veröffentlicht worden. Dagegen richten sich die jeweiligen beim
Deutschen Patent- und Markenamt erhobenen Einsprüche der Einsprechenden 1
mit Schriftsatz vom 20. März 2018, der Einsprechenden 2 mit Schriftsatz vom
23. März 2018 und der Einsprechenden 3 mit Schriftsatz vom 29. März 2018. Die
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung der
Einsprüche, die dem
im erteilten Patent beanspruchten Gegenstand die
Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit
mit Verweis auf Patentdokumente als druckschriftliche Belege des Standes der
Technik sowie auf eine behauptete vorveröffentlichte Firmenschrift abgesprochen
haben, das Patent durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 15. Mai 2019
verkündeten Beschluss mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht in der Anhörung
vom 15. Mai 2019,
- Beschreibung und Zeichnungen: gemäß Patentschrift.
Gegen diesen, den Beteiligten jeweils am 31. Juli 2019 zugestellten Beschluss
richten sich die Beschwerden der Einsprechenden 2 und Beschwerdeführerin I vom
12. August 2019, der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin II vom 29. August
2019 sowie der Einsprechenden 3 und Beschwerdeführerin III vom 30. August 2019.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 hat die Einsprechende 1 Anschlussbeschwerde
eingelegt.
Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin I führt zur Begründung ihrer
Beschwerde aus, dass die Merkmalsgliederung im Beschluss der Patenterteilung
vom Wortlaut des – gemäß elektronischer Akteneinsicht offensichtlich – in der
Anhörung vom 15. Mai 2019 eingereichten Hilfsantrags 3 abweiche, denn
demgegenüber
fehle die handschriftliche Ergänzung
„mittels geeigneter
Befestigungsmittel“. Sofern die beschränkt aufrechterhaltene Fassung des
Patentanspruchs 1 den Einschub nicht berücksichtige, stelle dies eine unzulässige
Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung dieses Merkmals im
Absatz [0051] der Patentschrift dar. Im anderen Fall erfülle das auf diese Weise
ergänzte Merkmal nicht die Anforderungen an die erforderliche Klarheit, denn die
Formulierung lasse offen, was unter einem „geeigneten“ oder „ungeeigneten“
Befestigungsmittel zu verstehen sei. Des Weiteren sei der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht ausführbar, da der Fachmann nicht
nachvollziehen könne, mit welchem Verständnis der Begriff „Trennwand“ zu
unterlegen sei, die zur Befestigung eines Radialventilators in einem Klimagehäuse
dient. So könne der Offenbarung des Streitpatents nicht entnommen werden,
einerseits welche Trennung die Trennwand vornehme und andererseits wie sie
aufgrund ihrer offensichtlich saugseitigen Anordnung beschaffen sein müsse.
Insoweit vermittele dieses Merkmal in Kombination mit den übrigen Merkmalen des
Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 3 dem Fachmann keine nacharbeitbare Lehre.
Zudem beruhe die so beanspruchte Ventilatoreinrichtung nicht auf einer
erfinderischen
Tätigkeit.
Ebenso
seien
die Weiterbildungen
der
Ventilatoreinrichtung nach den auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen
Ansprüchen 2 bis 5 durch den druckschriftlichen Stand der Technik wenigstens
nahegelegt.
Die Einsprechende 3 und Beschwerdeführerin III beantragte seinerzeit sinngemäß
den angegriffenen Beschluss der Patentabteilung 15 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist sie auf
ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Dort hat sie die Patentfähigkeit,
insbesondere die Neuheit, der Ventilatoreinrichtung gemäß dem erteilten
Patentanspruch 1 gegenüber druckschriftlichen Stand der Technik bemängelt. Die
auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 würden ferner
lediglich konstruktive Maßnahmen darstellen, denen keine selbstständige
erfinderische Bedeutung zukomme. Ergänzend zu den abhängigen Ansprüchen 8
bis 10 hat die Einsprechende 3 auf einen Stand der Technik nach einer von ihr
herausgegebenen Firmenschrift hingewiesen, die vor dem maßgebenden
Anmeldetag des Streitpatents zum einen im Rahmen einer Mailing-Aktion an einen
Kundenkreis wie beispielsweise Planer, Architekten und Lüftungsanlagenbauer
verteilt und zum anderen von Außendienstmitarbeitern der Einsprechenden 3 an
interessierte Kunden übergeben worden sei. Als Beleg für die öffentliche
Zugänglichkeit solle ferner ein zur Akte gereichter Programmablauf des am 25. und
26. Juni 2015 stattgefundenen „TROX TLT Event-Symposiums“ dienen, auf dem die
Firmenschrift ausgelegen habe. Für die Verbreitung der Firmenschrift auf dieser
Veranstaltung werde darüber hinaus Zeugenbeweis angeboten.
Die
Patentinhaberin
und
Beschwerdeführerin II macht
in
ihrer
Beschwerdebegründung unter anderem geltend, der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, eingereicht am 3. Dezember 2018, sei
offensichtlich neu und basiere auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte im
Besonderen auch für die Hilfsanträge 1 bis 3 auf Grundlage der hierfür in der
Anhörung vor der Patentabteilung geltenden Anspruchssätze. Mit ihrer Einlassung
vom 16. Oktober 2023 hat die Patentinhaberin ihr Patentbegehren hilfsweise im
Rahmen eines weiteren Anspruchssatzes nach Hilfsantrag 4 verteidigt.
In der mündlichen Verhandlung am 8. November 2023 hat sie zunächst jeweils
modifizierte Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1 und 4 sowie Unterlagen für
zwei weitere Hilfsanträge 5 und 6 eingereicht. Die Patentinhaberin hat dann die als
Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018, als Hilfsantrag 1,
überreicht in der mündlichen Verhandlung, und die als Hilfsantrag 2, eingereicht mit
Schriftsatz vom 10. Mai 2019, bezeichneten Anträge zurückgenommen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin II stellte dementsprechend den
Antrag,
· die Beschwerden der Einsprechenden 2 und 3
sowie die
Anschlussbeschwerde der Einsprechenden 1 zurückzuweisen.
· Hilfsweise beantragte sie weiter - jeweils unter unveränderter Beibehaltung
der Beschreibung und der Zeichnungen - die beschränkte Aufrechterhaltung
des Patents mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 5, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 6, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung.
Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin I sowie die Einsprechende 1 und
Anschlussbeschwerdeführerin zu II beantragten,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des DPMA vom 15. Mai 2019
aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen sowie die
Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Einsprechende 3 und Beschwerdeführerin III hat schriftsätzlich sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des DPMA vom 15. Mai 2019
aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen sowie die
Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
An der mündlichen Verhandlung hat sie, wie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023
mitgeteilt, nicht teilgenommen.
Der Patentanspruch 1 der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrecht erhaltenen
Fassung lautet:
1. Ventilatoreinrichtung, mit wenigstens einem Radialventilator (12), mit
einem Ventilatorgehäuse (13), in dem ein um eine Rotationsachse (14)
rotatorisch angetriebenes Laufrad (15) angeordnet ist, wobei das
Laufrad (15) einen Schaufelkranz (21) besitzt, der aus mehreren
Schaufeln (22) besteht, die von innen nach außen gegen die
Laufrichtung geneigt sind und in Form von rückwärts gekrümmten
Schaufeln (22) ausgebildet sind, wobei das Ventilatorgehäuse (13) eine
sich in einer Umfangsrichtung (24) des Laufrads (15) spiralförmig um
dieses herum erstreckende Leitwand (25) aufweist, die in eine
Luftausblasöffnung (23a-d) übergeht, wobei die Leitwand (25) in
Umfangsrichtung (24) spiralförmig ausgebildete Leitwandsegmente
(27a-d) aufweist, die jeweils in eine eigene Luftausblasöffnung (23a-d)
übergehen, derart, dass das Ventilatorgehäuse (13) eine Mehrzahl in
Umfangsrichtung
(24) des Laufrads
(15) verteilt angeordnete
Luftausblasöffnungen
(23a-d)
aufweist,
und
wobei
das
Ventilatorgehäuse (13) eine rechteckförmige Grundform aufweist und
sich die Luftausblasöffnungen (23a-d) an den Eckbereichen des
Ventilatorgehäuses (13) befinden, wobei das Ventilatorgehäuse (13)
eine mit einer Ansaugöffnung versehene saugseitige Seitenwand (17)
und eine dieser gegenüberliegende antriebsseitige Seitenwand (18)
aufweist, der ein Ventilatorantrieb (16) zugeordnet ist, wobei zwischen
der saugseitigen Seitenwand (17) und der antriebseitigen Seitenwand
(18) das Laufrad (15) angeordnet ist, wobei die antriebseitige
Seitenwand (18) eine Befestigungsschnittstelle (19) aufweist, an der der
Ventilatorantrieb
(16) befestigt
ist, gekennzeichnet durch ein
Klimagehäuse (31), in dem der Radialventilator (12) aufgenommen ist,
wobei der Radialventilator derart in das Klimagehäuse (31) eingesetzt
ist, dass zwischen den Luftausblasöffnungen (23a-d) und wenigstens
einer zugeordneten Klimagehäusewand (32a-d) des Klimagehäuses
(31) eine Ausströmzone ausgebildet ist, wobei das Klimagehäuse (31)
vier
insbesondere
rechtwinklig
zueinander
ausgerichtete
Klimagehäusewände
(32a-d)
aufweist,
denen
jeweils
eine
Ausblasöffnung (23a-d) des Radialventilators (12) zugeordnet ist, wobei
zur Befestigung des Radialventilators (12) im Klimagehäuse (31) eine
im Klimagehäuse (31) befestigte Trennwand dient, an der der
Radialventilator (12) mit seiner saugseitigen Seitenwand (17) mittels
geeigneter Befestigungsmittel befestigt ist.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2
bis 5 an.
Folgende Unterlagen fanden im Verfahren als Entgegenhaltungen bzw. zur
Stützung der jeweiligen Argumentation Berücksichtigung:
D1
US 2014 / 0 178 194 A1,
D2
JP 2003 – 028 095 A,
D3
JP 2007 – 127 050 A,
D4
EP 0 091 228 A1,
D5
CN 2 305 507 Y,
D6
CN 201 003 512 Y,
D7
FR 2 220 158 A5,
D8
CN 104 533 833 A,
D9
CN 104 566 896 A,
D10 WO 2008 / 080 808 A1,
D11 US 3 759 627 A,
D12
JP 2001 - 239 118 A,
D12a Übersetzung der Druckschrift D12 in englischer Sprache,
D13 DE 72 38 931 U,
D14 CN 104 131 998 A,
D15 US 2 330 938 A,
D16 US 2002 / 0 119 044 A1,
D17 DE 42 38 595 C2,
D18 WO 2009 / 021 356 A1,
D18a Übersetzung der Druckschrift D18 in englischer Sprache,
D19 DE 25 56 022 A1,
D20 Dr.-Ing. Eck, Bruno: „Ventilatoren, Entwurf und Betrieb der Radial-, Axial- und
Querstromventilatoren“; 4. Verbesserte und erweiterte Auflage; Springer-
Verlag Berlin/Göttingen/Heidelberg 1962, Auszug Seiten 188 bis 193,
D21 Firmenprospekt:
„ThermoVent Kompaktgeräte zur Raumlüftung mit
Wärmerückgewinnung der Baureihen ThermoVent I und D“; TROX TLT
GmbH; 04/2014; 1.1 – 1.77 und
Anl1 Tagesprogramm zum TROX TLT Event-Symposium am 25. und 26. Juni
2015 der TROX® ACADEMY.
Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Ansprüche, der Beschreibung
sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Hinsichtlich des Wortlauts der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 4 bis 6
wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung am 8. November 2023 in dieser
Beschwerdesache verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerden der Einsprechenden 2 und 3 sind zwar zulässig, aber
unbegründet, denn das Patent erweist sich in der gemäß dem Beschluss der
Patentabteilung 15 vom 15. Mai 2019 beschränkt aufrechterhaltenen Fassung als
rechtsbeständig.
Die Patentinhaberin verfolgt mit der von ihr eingelegten Beschwerde das Ziel, das
angefochtene Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß dem Hauptantrag
aus dem Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 aufrecht zu erhalten. Wenn sie in der
mündlichen Verhandlung dieses Begehr nicht mehr weiterverfolgt, den darauf
gerichteten Antrag vielmehr zurückzieht und lediglich noch beantragt, die
Beschwerden der Einsprechenden 2 und 3 sowie die Anschlussbeschwerde der
Einsprechenden 1 zurückzuweisen, hilfsweise das Patent nach den Hilfsanträgen
4, 5 und 6 beschränkt aufrechtzuerhalten, entzieht sie ihrer Beschwerde die
Grundlage.
Insofern wertet der Senat dies als konkludente Rücknahme der Beschwerde. Somit
war über die Beschwerde der Patentinhaberin nicht mehr zu befinden.
unselbständige Ebenso Anschlussbeschwerde der Einsprechenden 2, die gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V m.
keiner Entscheidung
bedarf
über
die
es
§ 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO ihre Wirkung verliert.
2.
Die auf die Widerrufsgründe fehlender Patentfähigkeit im Sinne der §§ 3 und
4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, unzureichend deutlicher bzw.
unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG
sowie unzulässiger Erweiterung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG gestützten Einsprüche
sind zulässig; dies wurde von der Patentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen.
Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts keinen Mangel. Dem am Ende der mündlichen Anhörung vor der
Patentabteilung verkündeten Beschluss über die beschränkte Aufrechterhaltung
des angegriffenen Patents liegt laut Niederschrift vom 15. Mai 2019 der in der
Anhörung überreichte Hilfsantrag 3 zugrunde. Mag die Beschlussbegründung, wie
von der Beschwerdeführerin I aufgezeigt, Unzulänglichkeiten aufweisen, weil sie
sich beispielsweise mit einem Teilmerkmal des Patentanspruchs 1
in der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nicht befasst, so stellt dies keinen – im
Übrigen auch nicht gerügten – Verfahrensmangel dar. Das fehlende Eingehen auf
ein Teilmerkmal erlaubt nämlich nicht pauschal den Schluss, die Patentabteilung
habe es bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. Vielmehr ist ohne
Angabe von besonderen Umständen davon auszugehen, dass der Einschub sehr
wohl Eingang in den Entscheidungsprozess der Patentabteilung gefunden hat, der
in die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mündete. Denn wie aus dem
angefochtenen Beschluss hervorgeht, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 3 auch ohne explizite Herausstellung dieses zusätzlichen
Unterscheidungsmerkmals der geeigneten Befestigungsmittel bereits gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig.
3.
Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift
DE 10 2015 226 575 B4 (SPS), auf die im Folgenden Bezug genommen wird, eine
Ventilatoreinrichtung mit wenigstens einem Radialventilator
in dessen
Ventilatorgehäuse ein um eine Rotationsachse rotatorisch angetriebenes Laufrad
angeordnet sei. Ferner weise das Ventilatorgehäuse eine sich
in einer
Umfangsrichtung des Laufrads spiralförmig um dieses herum erstreckende
Leitwand auf, die in eine Luftausblasöffnung übergehe.
Es gebe prinzipiell zwei unterschiedliche Kategorien von Radialventilatoren; die
eine Gruppe seien Radialventilatoren mit Spiralgehäuse und die andere Gruppe
freilaufende Radialventilatoren. Das Spiralgehäuse der Radialventilatoren aus der
ersten Gruppe habe zwei Aufgaben zu erfüllen. Es sammle die aus dem Laufrad
ausströmende Luft, führe sie zu einem gemeinsamen Austritt und wandle dabei
einen Teil der Geschwindigkeitsenergie (dynamischer Druck) durch die stetige
Querschnittserweiterung in Strömungsrichtung – entsprechend dem Diffusoreffekt
– in Druckenergie (statischer Druck) um. Bei freilaufenden Radialventilatoren werde
die Luft im Laufrad in radialer Richtung umgelenkt und ströme dort am
Schaufelaustrittsdurchmesser des Laufrads aus. Zur Erhöhung der statischen
Wirkungsgrade seien bereits Diffusoren bekannt, bei denen die Deck- und
Bodenscheibe des Laufrads über den Schaufelaustrittsdurchmesser hinausstehende äußere Randbereiche aufweise (vgl. Absätze [0002] u. [0003]).
Aus dem Stand der Technik – in Gestalt der Druckschrift D1 – sei eine
Ventilatoreinrichtung der eingangs erwähnten Art bekannt, mit einem in einem
Spiralgehäuse angeordneten Radiallaufrad. Das Ventilatorgehäuse besitze eine
sich in Umfangsrichtung des Laufrads um dieses herum erstreckende Leitwand, die
in eine Luftausblasöffnung übergehe, wobei der Übergang zwischen der Leitwand
und der Luftausblasöffnung über einen Zungenabschnitt erfolge. Außerdem
offenbare die Druckschrift D2 eine Ventilatoreinrichtung mit einem Radialventilator,
der ein Ventilatorgehäuse aufweise, in dem ein Laufrad angeordnet sei. Im Gehäuse
seien mehrere schlitzförmige Luftauslässe zum radialen Ausblasen der Luft aus
dem Ventilatorgehäuse vorgesehen (vgl. Absätze [0004] u. [0005]).
Gemäß Absatz [0006] bestehe die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, eine
Ventilatoreinrichtung der eingangs erwähnten Art zu schaffen, die gegenüber
herkömmlichen Ventilatoreinrichtungen mit freilaufendem Radialventilator einen
verbesserten Wirkungsgrad bei kompakter Bauform aufweise.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem
Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der
Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder Bachelor of Engineering der
Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in
der Entwicklung und Konstruktion von Strömungsarbeitsmaschinen für den Einsatz
in der Lüftungs- und Klimatechnik verfügt.
5.
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des
Sinngehalts
ist nachstehend der Hauptanspruch
in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der
Bezugnahme in einer Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei die Merkmale
des erteilten Patentanspruchs 1 durch Fettdruck hervorgehoben sind:
M1
Ventilatoreinrichtung,
M2
mit wenigstens einem Radialventilator (12),
M2.1
mit einem Ventilatorgehäuse (13),
M2.2
in dem ein um eine Rotationsachse (14) rotatorisch angetriebenes
Laufrad (15) angeordnet ist,
M2.2.1
wobei das Laufrad (15) einen Schaufelkranz (21) besitzt, der aus
mehreren Schaufeln (22) besteht, die von innen nach außen
gegen die Laufrichtung geneigt sind und in Form von rückwärts
gekrümmten Schaufeln (22) ausgebildet sind,
M2.1.1
wobei das Ventilatorgehäuse
(13) eine sich
in einer
Umfangsrichtung (24) des Laufrads (15) spiralförmig um dieses
herum erstreckende Leitwand (25) aufweist, die
in eine
Luftausblasöffnung (23a-d) übergeht,
M2.1.1.1
wobei die Leitwand (25) in Umfangsrichtung (24) spiralförmig
ausgebildete Leitwandsegmente (27a-d) aufweist,
M2.1.1.1a
die jeweils in eine eigene Luftausblasöffnung (23a-d)
übergehen, derart, dass das Ventilatorgehäuse (13) eine
Mehrzahl in Umfangsrichtung (24) des Laufrads (15)
verteilt angeordnete Luftausblasöffnungen
(23a-d)
aufweist, und
M2.1.4
wobei das Ventilatorgehäuse
(13) eine
rechteckförmige
Grundform aufweist und
M2.1.5
sich die Luftausblasöffnungen (23a-d) an den Eckbereichen des
Ventilatorgehäuses (13) befinden,
M2.1.2
wobei das Ventilatorgehäuse (13) eine mit einer Ansaugöffnung
versehene saugseitige Seitenwand (17) und
M2.1.3
eine dieser gegenüberliegende antriebsseitige Seitenwand (18)
aufweist, der ein Ventilatorantrieb (16) zugeordnet ist,
M2.2.2
wobei zwischen der saugseitigen Seitenwand (17) und der
antriebseitigen Seitenwand (18) das Laufrad (15) angeordnet ist,
M2.1.3.1
wobei
die
antriebseitige Seitenwand
(18)
eine
Befestigungsschnittstelle
(19) aufweist, an der der
Ventilatorantrieb (16) befestigt ist,
gekennzeichnet durch
M3
ein Klimagehäuse (31), in dem der Radialventilator (12) aufgenommen
ist,
M3.1
wobei der Radialventilator derart
in das Klimagehäuse (31)
eingesetzt ist, dass zwischen den Luftausblasöffnungen (23a-d) und
wenigstens einer zugeordneten Klimagehäusewand (32a-d) des
Klimagehäuses (31) eine Ausströmzone ausgebildet ist,
M3.2
wobei das Klimagehäuse (31) vier insbesondere rechtwinklig
zueinander ausgerichtete Klimagehäusewände (32a-d) aufweist,
denen jeweils eine Ausblasöffnung (23a-d) des Radialventilators (12)
zugeordnet ist,
M3.3
wobei zur Befestigung des Radialventilators (12) im Klimagehäuse
(31) eine im Klimagehäuse (31) befestigte Trennwand dient,
M3.3.1
an der der Radialventilator (12) mit seiner saugseitigen
Seitenwand (17) mittels geeigneter Befestigungsmittel befestigt
ist.
Figur 7 des Streitpatents
Mit den Merkmalen M1, M2 und M3 hat der Patentanspruch 1 der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung eine
in der Patentschrift so bezeichnete
Ventilatoreinrichtung zum Gegenstand mit einem Klimagehäuse, in dem wenigstens
ein Radialventilator aufgenommen ist. Der dort eingesetzte Radialventilator umfasst
gemäß den Merkmalen M2.1 und M2.2 ein rotatorisch angetriebenes Laufrad, das
um eine Drehachse drehbar in einem Ventilatorgehäuse angeordnet ist. Dabei wird
die bauliche Gestaltung des Laufrads als Schaufelkranz mit mehreren, rückwärts
gekrümmten Schaufeln, die folglich von innen nach außen gegen die Laufrichtung
geneigt sind, durch das Merkmal M2.2.1 vorgegeben.
Das Ventilatorgehäuse wird nach den Merkmalen M2.1.1, M2.1.1.1 und M2.1.1.1a
unter anderem durch eine sich spiralförmig um das Laufrad,
in dessen
Umfangsrichtung erstreckende Leitwand gebildet, die in segmentierter Ausführung,
also in mehrere Teilspiralen aufgeteilt, vorliegt (vgl. Absätze [0008] u. [0010]). Mit
anderen Worten weist sie entsprechend den Merkmalen M2.1.1.1 und M2.1.1.1a in
Umfangsrichtung spiralförmig ausgebildete Leitwandsegmente auf, die jeweils in
eine eigene Luftausblasöffnung münden, d.h. das Ventilatorgehäuse ist mit einer
Mehrzahl
in Umfangsrichtung verteilt angeordneter Luftausblasöffnungen
ausgestattet. Die im Laufrad radial umgelenkte Luft wird folglich nicht in einer
Spirale, sondern
in mehreren Teilspiralen gesammelt und zur
jeweiligen
Luftausblasöffnung geführt. Dieser Ausgestaltung unterstellt das Streitpatent im
Lichte des Absatzes
[0011] den Erfolg einer Erhöhung des statischen
Wirkungsgrads der Ventilatoreinrichtung aber auch einer Reduktion des für ihre
Realisierung erforderlichen Bauraums, die
ihre Verwendung
in kleinen
Kanalquerschnitten von Lüftungs- oder Klimagehäusen ermöglichen soll.
Anspruchsgemäß komplettiert wird das Ventilatorgehäuse zusätzlich zur
angesprochenen Leitwand durch eine mit einer Ansaugöffnung versehene, folglich
saugseitige Seitenwand gemäß dem Merkmal M2.1.2 sowie durch eine
antriebsseitige Seitenwand nach dem Merkmal M2.1.3, die der saugseitigen
gegenüberliegt und der ein Ventilatorantrieb zugeordnet ist. Befestigt wird der
Ventilatorantrieb an der antriebsseitigen Seitenwand entsprechend dem Merkmal
M2.1.3.1 mittels einer Befestigungsschnittstelle. Im Ausführungsbeispiel wird diese
in Form eines Befestigungsflansches für einen als Elektromotor ausgeführten
Ventilatorantrieb realisiert, mit diesem engen Verständnis ist das besagte Merkmal
jedoch nicht zu unterlegen.
Zwischen der saugseitigen und der antriebsseitigen Seitenwand des
Ventilatorgehäuses befindet sich gemäß dem Merkmal M2.2.2 das Laufrad des
Radialventilators.
Mit den Merkmalen M2.1.4 und M2.1.5 wird das Ventilatorgehäuse weiter
konkretisiert. Das Merkmal M2.1.4 schreibt eine rechteckförmige Grundform des
Ventilatorgehäuses vor, in dessen Eckbereichen sich nach dem Merkmal M2.1.5 die
Luftausblasöffnungen befinden. Aufgrund dieser Formgebung verfügt das
Ventilatorgehäuse definitionsgemäß über vier Eckbereiche, mit der Folge, dass an
diesem auch genau vier Luftausblasöffnungen ausgebildet sein müssen (vgl.
Absätze [0015] u. [0016]).
Der so definierte Radialventilator als Ganzes ist entsprechend dem Merkmal M3 in
einem Klimagehäuse aufgenommen. Das Klimagehäuse ist dabei nicht auf eine
Ausführung als Klimakasten, der Bestandteil einer Klimazentrale sein kann, oder als
Klimakanal eingeschränkt, sondern kann auch als Lüftungsgehäuse beispielsweise
als Lüftungskanal verstanden werden (vgl. Absatz [0019]).
Das Klimagehäuse umfasst nach dem Merkmal M3.2 in nicht abschließender
Aufzählung, vier Klimagehäusewände in einer fakultativ rechtwinklig zueinander
ausgerichteten Anordnung, denen jeweils eine der vier im Merkmal M2.1.5
angesprochenen,
sich
in
den Eckbereichen
des
rechteckförmigen
Ventilatorgehäuses positionierten Luftausblasöffnungen des Radialventilators
zugeordnet ist. Das Merkmal M3.2 assoziiert die vier Luftausblasöffnungen folglich
mit einem einzelnen Radialventilator, die sich
jeweils mit einer der vier
Klimagehäusewände in nicht näher definierter Zuordnung befinden.
Mit einer derartigen Anordnung des Radialventilators in einem Klimagehäuse wird
nach dem Merkmal M3.1 eine Ausströmzone geschaffen, die zwischen den
Luftausblasöffnungen und der ihnen jeweils zugehörigen Klimagehäusewand
ausgebildet ist. Ein optimierter Luftaustritt lässt sich dabei nach Absatz [0021] nur
dann verwirklichen, wenn der „Radialventilator ein Stück weit verdreht gegenüber
den Klimagehäusewänden in das Klimagehäuse“ eingesetzt ist, „wodurch die
Luftausblasöffnungen
in Richtung der Ecken zwischen den zueinander
benachbarten Klimagehäusewänden
fokussiert werden.“ Eine so gebildete
„Ausströmzone“ soll sich im Lichte des Absatzes [0054] durch geringe Verluste im
Ausblasbereich auszeichnen. Mit dem Merkmal M3.1 gehen aber weder die
erläuterten baulichen Restriktionen noch die postulierte Wirkung einher, vielmehr
kommt dem Begriff „Ausströmzone“ in Zusammenschau mit den übrigen Merkmalen
lediglich das Verständnis eines
räumlichen Bereichs zu, den die vom
Radialventilator ausgeblasene Luft bis zu
ihrem Auftreffen auf eine der
Luftausblasöffnung zugeordneten, nicht näher erläuterten Klimagehäusewand
durchströmen muss.
Die Merkmalsgruppe M3.3.X des beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs
1 befasst sich mit der Befestigung des Radialventilators im Klimagehäuse über eine
dort angeordnete Trennwand nach dem Merkmal M3.3, an der der Radialventilator
entsprechend dem Merkmal M3.3.1 mit seiner saugseitigen Seitenwand mittels
geeigneter Befestigungsmittel fixiert ist. Die Vorsilbe des Begriffs „Trennwand“ weist
auf eine separierende Funktion der herausgestellten Wandung des Klimagehäuses
hin, ohne das dem Streitpatent hierzu Festlegungen zu entnehmen sind. Insoweit
stellt das Merkmal M3.3 die bauliche Ausgestaltung der Trennwand als auch ihre
Anordnung im Klimagehäuse in das Belieben des Fachmanns, solange sie nur der
Befestigung des Radialventilators mit seiner saugseitigen Seitenwand dient und
nicht als eine das Klimagehäuse abschließende Außenwand fungiert.
Dem Fachmann bleibt auch die Ausbildung der Befestigungsmittel überlassen, bei
denen es sich um das Ventilator- und das Klimagehäuse ergänzende Bauteile
handelt, die im Sinne des Merkmals M3.3.1 lediglich die Eignung für eine
Befestigung der saugseitigen Seitenwand des Radialventilators an der besagten
Trennwand des Klimagehäuses aufweisen müssen. Eine „Unklarheit“ im Sinne des
§34 Abs.3 Nr.3 PatG, da aus Sicht der Einsprechenden 2 für den Fachmann nicht
feststellbar sei, worin sich ein geeignetes von einem ungeeigneten
Befestigungsmittel unterscheide, kann der Senat darin jedenfalls nicht erkennen.
Die Angaben des Merkmals M3.3.1 sind zwar breit zu verstehen und eröffnen dem
Fachmann einen erheblichen Spielraum für ihre Ausgestaltung, sie stellen ihn
insoweit aber nicht vor eine unlösbare Aufgabe ihrer Bestimmung.
Insoweit vermittelt der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung dem angesprochenen Fachmann eine klare und verständliche Lehre zum
technischen Handeln.
6.
Der Gegenstand
des Patentanspruchs 1
in
der
beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung ist auch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann ihn ausführen kann.
Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die im Patent enthaltenen Angaben
dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er
mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen befähigt ist, die Erfindung
erfolgreich auszuführen. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist
demnach gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne
unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs
aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem
allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu
verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 2015,
472, Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität). Dabei reicht es aus, wenn dem
Fachmann ein allgemeines Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der
Patentanspruch muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen
Angaben enthalten (vgl. BGH, GRUR 2011, 707, Rn. 20 – Dentalgerätesatz).
Diese Bedingungen sind bezüglich des geltenden Patentanspruchs 1 erfüllt. Der
Ausdruck „Trennwand“ ist, da das Streitpatent selbst keine explizite Definition
offenbart, – wie zur Auslegung in Abschnitt 5 dargelegt – mit einem fachüblichen
Verständnis zu unterlegen, nämlich als eine Wand, die einen dreidimensionalen
Raum innerhalb des Klimagehäuses körperlich in zumindest zwei Bereiche
unterteilt.
Dementsprechend ist für die Realisierung der beanspruchten Trennwand lediglich
ihre Befestigungsfunktion für die saugseitige Seitenwand des Ventilatorgehäuses
und ihre Verortung innerhalb eines Klimagehäuses maßgebend. Die konstruktive
Umsetzung einer derartigen, sogenannten Trennwand gehört zum allgemeinen
Basiswissen des Fachmanns im Bereich der Klima- und Lüftungstechnik, sodass
weitergehende Festlegungen
im Streitpatent
für
eine grundsätzliche
Nacharbeitbarkeit nicht erforderlich sind, denn die Offenbarung selbst stellt keine
Gebrauchsanweisung dar, die im Detail angibt, wie zu verfahren ist. Was dem
Fachmann aufgrund seines Fachwissens an Fachkenntnissen und Fertigkeiten zur
Verfügung steht, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Patentschrift (vgl.
ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät; BGH, Mitt. 2002, 176
– Gegensprechanlage).
Insoweit wird der Fachmann durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 in der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung in der Zusammenschau mit dem übrigen in
der Streitpatentschrift offenbarten technischen Sachverhalt in die Lage versetzt,
dessen Lehre erfolgreich nachzuarbeiten.
7.
Die Patentansprüche 1 bis 5 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
gehen nicht über den Inhalt der Offenbarung in den ursprünglich eingereichten
Anmeldungsunterlagen hinaus.
Die Merkmale M1, M2, M2.1, M2.2, M2.1.1, M2.1.1.1 und M2.1.1.1a des beschränkt
aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 basieren auf dem Anspruch 1 der
ursprünglich eingereichten Unterlagen, die im Übrigen der Druckschrift DE 10 2015
226 575 A1 – im Folgenden mit OS kurzbezeichnet – entsprechen.
Die Merkmale M2.1.2, M2.1.3 und M2.2.1 sind Gegenstand des abhängigen
Patentanspruchs 6 der OS bzw. SPS.
Das Merkmal M2.1.3.1 findet seine Entsprechung im abhängigen Patentanspruch 7
der OS bzw. SPS. Das Merkmal M3 ist auf den Unteranspruch 8 und das Merkmal
M3.1 auf den abhängigen Patentanspruch 10 jeweils der OS bzw. SPS
zurückzuführen.
Die Wortlaute der die bauliche Ausgestaltung des Ventilatorgehäuses betreffenden
Merkmale M2.1.4 und M2.1.5 und des seine Verortung in dem Klimagehäuse
festlegenden Merkmals M3.2 sind dem Unteranspruch 5 und 11 der OS bzw. SPS
zu entnehmen.
Die Offenbarung des Merkmals M2.2.2, wonach das Laufrad durch einen aus
mehreren Schaufeln gebildeten Schaufelkranz gebildet wird, die rückwärts
gekrümmt, folglich von innen nach außen gegen die Laufrichtung geneigt sind,
erschließt sich aus den Absätzen [0035] und [0036] der OS bzw. den Absätzen
[0037] und [0038] der SPS.
Mit Verweis auf Absatz [0049] der OS bzw. [0051] der SPS ist auch die Befestigung
des Ventilatorgehäuses an einer Trennwand des Klimagehäuses mittels geeigneter
Befestigungsmittel nach den Merkmalen M3.3 und M3.3.1 als ursprünglich offenbart
anzusehen. Eine von der Beschwerdeführerin
I vorgetragene unzulässige
Erweiterung des Patentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der
Beschluss der Patentabteilung nicht mit den
für die Fixierung des
Ventilatorgehäuses im Klimagehäuse geeigneten Befestigungsmitteln nach dem
Merkmal M3.3.1 auseinandersetzt. Grundlage für die Überprüfung der Zulässigkeit
eines geänderten Patentanspruchs ist allein die Anspruchsfassung, die dem
Beschluss zugrunde liegt, und nicht sich mit deren Wortlaut mehr oder minder
beschäftigenden Ausführungen in einer Beschlussbegründung.
Der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Hauptanspruchs erhält
insofern durch die Aufnahme der Merkmale M2.2.1, M2.1.4, M2.1.5, M3.2, M3.3 und
M3.3.1 gegenüber der erteilten Fassung auch eine Beschränkung, ohne den
Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung zu verlassen.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
entsprechen den ursprünglich eingereichten und auch so erteilten Ansprüchen 2 bis
4. Im geltenden Unteranspruch 5, der inhaltsgleich zum ursprünglich eingereichten
bzw. erteilten Unteranspruch 9 ist, erfolgte lediglich eine Korrektur des Rückbezugs.
8.
Die
insofern
zulässige
und
unstrittig
gewerblich
anwendbare
Ventilatoreinrichtung gemäß dem beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1
ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur neu, sie
ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise.
a) Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D18 eine Ventilatoreinrichtung,
umfassend zwei Radialventilatoren „centrifugal fan“ 100a, 100b mit einem
Ventilatorgehäuse, das durch eine mit einer Ansaugöffnung „air suction inlet“ 231b
ausgestatteten Seitenwand „front side plate“ 23b, eine dieser gegenüberliegenden,
einem Ventilatorantrieb „motor“ 30A zugeordneten Seitenwand „rear side plate“ 24a
und eine radial abschließende Leitwand 21, 22 gebildet wird. Zwischen den
Seitenwänden 23b, 24a sind zwei über eine Zwischenscheibe 10c in Verbindung
stehende Laufräder 10a, 10b aufgenommen, in deren Umfangsrichtung sich die aus
spiralförmig ausgeführten Segmenten 21b, 22b zusammengesetzte Leitwand 21,
22 erstreckt.
Figur 6 der Druckschrift D18
Die jeweils zwei Leitwandsegmente 21, 22 der beiden Radialventilatoren 100a,
100b münden jeweils in einen eigenen Luftauslass, womit das Ventilatorgehäuse
über eine – in Richtung Drehachse des Laufrads gesehen – rechteckige Grundform
sowie über vier in den Eckbereichen angeordnete Luftausblasöffnungen 25a, 25b,
26a, 26b verfügt. Der für die Rotationsbewegung der Laufräder vorgesehene
Ventilatorantrieb 30A wird dabei mittels einer in die antriebsseitige Seitenwand 24a
integrierten Motorhalterung „cylindrical motor seat“ 241 fixiert (vgl. D18: Anspruch
1, Figuren 3 bis 6, Seite 5, Absätze 1 und 3, Seite 6, Absätze 1 und 5).
Mithin zeigt die Druckschrift D18 eine Ventilatoreinrichtung nach den Merkmalen
M1, M2, M2.1, M2.1.1, M2.1.1.1, M2.1.1.1a, M2.1.2, M2.1.3, M2.1.3.1, M2.1.4,
M2.1.5, M2.2 und M2.2.2 des Patentanspruchs 1
in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung.
Die beiden Radialventilatoren 100a, 100b sind zudem gemäß dem Merkmal M3 in
ein quaderförmiges Klimagehäuse „shell“ 40 mit vier rechtwinklig zueinander
ausgerichteten Klimagehäusewänden eingesetzt (vgl. D18/D18a: Figuren 5 u. 6,
Seite 6, Absatz 4). Die Lage der Luftausblasöffnungen 24a-26b der beiden
Radialventilatoren 100a, 100b bedingt dabei jeweils einen Luftaustritt in einen
Bereich innerhalb des Klimagehäuses 40, der durch eine der Seitenwände 23b, 24a
und die die Luftströmungen in den beiden Radialventilatoren 100a, 100b trennende
Wand 23a des Ventilatorgehäuses sowie einer stromabwärts liegenden und daher
der betreffenden Ausblasöffnung zugeordneten Klimagehäusewand einschließlich
eines angrenzenden Eckbereichs aufgespannt wird (vgl. D18: Figuren 3 u. 6). Mit
dem oben dargelegten Verständnis des Merkmals M3.1, demnach eine
Ausströmzone mit jedweden räumlichen Bereich gleichzusetzen ist, den die vom
Radialventilator ausgeblasene Luft bis zu
ihrem Auftreffen auf eine der
Luftausblasöffnung zugeordneten Klimagehäusewand durchströmen muss,
ergeben sich im Kontext mit den übrigen Merkmalen keine zusätzlichen,
vorrichtungstechnischen Restriktionen
für
den Mündungsbereich
einer
Luftausblasöffnung. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass in der Druckschrift D18
auf die in der mündlichen Verhandlung bzw. im Streitpatent herausgestellten,
vermeintlichen Wirkungen der Ausströmzone wie die Erzeugung einer nahezu
„grenzschichtfreien“ Strömung oder der Reduzierung von Strömungsverlusten nicht
eingegangen wird.
Der so definierte Raum bildet folglich eine Ausströmzone nach dem gebotenen
Verständnis des Merkmals M3.1, die in ein Ausströmgitter „outlets“ 43, 44 der
jeweils einer Luftausblasöffnung 24a-26 zugeordneten Wand des Klimagehäuses
40 mündet (vgl. D18/D18a: Figuren 3, 4 u. 6, Seite 6, Absatz 3). Auch der Einwand
der Patentinhaberin, das Ausführungsbeispiel eines Radialventilators nach den
Figuren 2 und 3 würde nicht den im Frischluftgerät „fresh air device“ – wie es in den
Figuren 4 bis 6 dargestellt ist – verbauten Exemplaren entsprechen, führt zu keiner
anderen Einschätzung. Zwar hat sie zutreffend erkannt, dass die beiden
Radialventilatoren 100a, 100b beispielsweise eine gemeinsame Trennwand 23a,
anstelle jeweils einer eigenen Seitenwand an dieser Stelle entsprechend der Figur
2 aufweisen, die Basisstruktur wie der Verlauf der jeweiligen Leitwände unter
Ausbildung einer derartigen Ausströmzone bleibt
jedoch auch bei den
Radialventilatoren 100a, 100b des in den Figuren 4 bis 6 dargestellten
Frischluftgeräts erhalten (vgl. D18a: Seite 6, Absatz 5 - „More specifically, the
centrifugal fan 100a includes the basic structure of the centrifugal fan of the present
invention, the front side plate 23 is replaced by the air flow isolation plate 23A on
the front side,..“).
Hingegen
lehrt die Druckschrift D18
nicht eine Zuordnung der vier
Klimagehäusewände zu jeweils einer von vier Luftausblasöffnungen eines
einzelnen Radialventilators im Sinne des Merkmals M3.2, vielmehr stehen jeweils
zwei parallel
zueinander angeordnete Klimagehäusewände mit
zwei
gegenüberliegenden Luftausblasöffnungen 25a, 26a, 25b, 26b einer der beiden
Radialventilatoren 100a, 100b in Wirkverbindung (vgl. D18: Figur 6).
Auch das Merkmal M2.2.1, wonach das Laufrad einen Schaufelkranz aufweist mit
von innen nach außen gegen die Laufrichtung geneigten, sogenannte rückwärts
gekrümmten Schaufeln, geht nicht vollständig aus der Druckschrift D18 hervor. Die
Figuren 1 und 3 – gestützt durch den Anspruch 6 – zeigen dort lediglich jeweils
einen aus einer Mehrzahl gekrümmter Schaufeln bestehenden Schaufelkranz ohne
deren Krümmungsrichtung in Bezug auf die Drehrichtung des Laufrads eindeutig
festzulegen.
Ferner offenbart die Druckschrift D18 auch keine dem gebotenen Verständnis der
Merkmale M3.3 und M3.3.1 entsprechende Befestigung eines Radialventilators mit
seiner saugseitigen, der antriebsseitigen gegenüberliegenden Seitenwand an einer
innerhalb des Klimagehäuses befestigten Trennwand. Denn dort
ist die
antriebsseitige Seitenwand 24a des einen Radialventilators 100a der bekannten
Ventilatoreinrichtung
randseitig mittels Schrauben
„screws“
an
einer
Außenwandung des Klimagehäuses 40 fixiert, indes die mit einer Ansaugöffnung
231b versehene Seitenwand 23b des zweiten Radialventilators 100b zumindest
mittelbar in dem Klimagehäuse 40 eine Klemmung erfährt (vgl. D18: Figur 4, Seite
6, Absatz 5). Insoweit geht die Argumentation der Einsprechenden 2 fehl, nach
deren Auffassung eine Befestigung der mit der Ansaugöffnung 231b versehenen
Seitenwand 23b des Radialventilators 100b an einem in das Klimagehäuse 40 über
die Einschuböffnung „front end socket 45b“ einführbaren Luftfilter „air filtering unit“
52 vorgesehen sein soll.
Die im Patentanspruch 1 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung beanspruchte
Ventilatoreinrichtung ist daher neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D18; sie
beruht demgegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits vorstehend dargelegt, werden die beiden Radialventilatoren 100a, 100b
der Ventilatoreinrichtung gemäß der Druckschrift D18 mittels kraftschlüssiger
Fügeverfahren an den Außenwänden des Klimagehäuses festgelegt. Insofern ergibt
sich hieraus kein Hinweis dahingehend, dass sich auch andere Bestandteile des
Klimagehäuses hinsichtlich der Befestigung des Radialventilators anbieten, wobei
hierfür bewusst eine Wandung im Inneren des Klimagehäuses vorzusehen wäre.
Im Stand der Technik nach den Druckschriften D5
und D6
sind
Ventilatoreinrichtungen offenbart mit
jeweils einem Radialventilator, dessen
Ventilatorgehäuse aus zwei Seitenwänden und vier spiralförmig ausgebildeten
Leitwandsegmenten aufgebaut ist. Die Verortung eines derartigen Radialventilators
in einem Klimagehäuse wird dort nicht thematisiert.
Mit der Druckschrift D12 zählt zwar eine Ventilatoreinrichtung zum Stand der
Technik, die einen Radialventilator aufweist, der so in ein Klimagehäuse „main body
case“ 1 mit vier rechtwinklig zueinander ausgerichteten Wänden 1a eingesetzt ist,
dass sich entsprechend dem Merkmal M3.2 eine Zuordnung jeweils einer
Ausblasöffnung zu einer Wand 1a des Klimagehäuses ergibt (vgl. D12: Figuren 1 u.
3, Absatz [0005]). Auf welche Weise der Radialventilator jedoch in dem
Klimagehäuse gehalten wird, vermittelt die Druckschrift D12 dem Fachmann nicht.
Selbst unter der Annahme, dass das zusätzliche Vorsehen zumindest einer das
Klimagehäuse räumlich teilenden Wand zum allgemeinen Fachwissen gehört,
belegt dieser Umstand noch nicht, dass es für den Fachmann auch nahegelegen
hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen
(vgl. BGH, GRUR 2023, 39, Leitsatz – Leuchtdiode).
Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung einer
im
Inneren des
Klimagehäuses positionierten Trennwand zur Befestigung des Radialventilators mit
seiner saugseitigen Seitenwand allein reicht nach Überzeugung des Senats nicht
aus, dass für den Fachmann auch Anlass bestand, diesen Aufbau zur Lösung des
objektiven, streitpatentgemäßen Problems, d.h. im Hinblick auf die Montage des
Radialventilators im Inneren des Klimagehäuses heranzuziehen.
Für eine derartige Problematik findet sich in den Druckschriften D5, D6 und D12
– wie soeben dargelegt – keine Anregung. Vielmehr erhält der Fachmann bereits in
der Druckschrift D18 eine in sich abgeschlossene Lösung, bei der eine Befestigung
des Radialventilators an den notwendigerweise vorhandenen Außenwänden mittels
bevorzugter Fügeverfahren wie Schrauben und Klemmen vorgeschlagen wird.
Damit besteht für den Fachmann keine Veranlassung hiervon abweichende
Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Inwiefern eine der Lehren der Druckschriften
D5, D6 und D12 den Fachmann hingegen zur Weiterbildung des Laufrads der
Ventilatoreinrichtung nach dem Merkmal M2.2.1 motivieren oder, ob die Zuordnung
der vier Klimagehäusewände zu jeweils einer der vier Luftausblasöffnungen eines
einzelnen Radialventilators entsprechend Merkmal M3.2 das Ergebnis einer
naheliegenden, konstruktiven Abwandlung in Anpassung an den praktischen
Bedarfsfall ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
b) Die Druckschrift D15 schlägt eine Ventilatoreinrichtung mit einem Radialventilator
„centrifugal blower“ vor, der sich durch ein mehrteiliges Ventilatorgehäuse „casing
or housing“ auszeichnet. Im Ventilatorgehäuse findet ein von einem Motor „driving
motor“ 55 rotatorisch angetriebenes Laufrad „wheel“ 60 Aufnahme, das zwischen
einer mit einer Ansaugöffnung „inlet eye“ 24 versehenen Seitenwand „plate“ 20 und
einer dem Motor 55 zugeordneten Seitenwand „plate“ 26 des Ventilatorgehäuses
eingebettet ist. Über eine Befestigungsschnittstelle „frame“ 56 wird der als
Ventilatorantrieb fungierende Motor 55 an der antriebsseitigen Seitenwand 26
gehalten.
Das als Trommelläufer ausgeführte Laufrad 60 besteht indes aus einem
Schaufelkranz, der eine Mehrzahl an Schaufeln „blades“ 63 umfasst.
Figur 1 der Druckschrift D15
Ferner besitzen die Seitenwände 20, 26 des Ventilatorgehäuses ausweislich der
Figuren 2 und 4 – in Richtung der Drehachse des Laufrads 60 gesehen – jeweils
einen rechteckigen Umriss, wodurch auch dem Ventilatorgehäuse 20, 26, 36, 37
selbst eine rechteckförmige Grundform aufgeprägt wird. Zudem bilden sie zwei,
durch die Wand „plate“ 31 getrennte Strömungskanäle für die aus dem Laufrad 60
ausgeworfene Luft, die radial durch jeweils eine Leitwand begrenzt werden, die sich
aus mehreren,
jeweils spiralförmig
in Umfangsrichtung des Laufrads 60
erstreckenden Segmenten „scroll wings“ 36, 37, 51, 52 zusammensetzt. Jedes
dieser Leitwandsegmente 36, 37, 51, 52 geht gemäß den Figuren 3 und 4 in eine
eigene, in einem Eckbereich des Ventilatorgehäuses 20, 26, 36, 37 angeordnete
Luftausblasöffnung „port“ 44, 45, 53 über (vgl. D15: Anspruch 2, Figuren 1 bis 4,
Seite 2, Spalte 1, Zeile 33 bis Spalte 2, Zeile 71).
Dementsprechend gehen aus der Druckschrift D15 die Merkmale M1, M2, M2.1,
M2.1.1, M2.1.1.1, M2.1.1.1a, M2.1.2, M2.1.3, M2.1.3.1, M2.1.4, M2.1.5, M2.2 und
M2.2.2 des Oberbegriffs des beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1
hervor.
Bei dieser in der Druckschrift D15 offenbarten Ventilatoreinrichtung können die
Fragen unbeantwortet bleiben, ob die Schaufeln 63 des Laufrads 60 in rückwärts
gekrümmter Ausführung entsprechend dem Merkmal M2.2.1 vorliegen oder ob es
sich bei dem äußeren Gehäuse „outer housing“ 10, 11, 12 um ein Klimagehäuse
nach den Merkmalen M3, M3.1 und M3.2 handelt, dessen vier Wänden 11, 12, 22,
23 jeweils eine der vier, an den Ecken des Radialventilators ausgebildeten
Luftausblasöffnungen 44, 45, 53 unter Realisierung einer Ausströmzone zugeordnet
sind. Denn bereits die Merkmale M3.3 und M3.3.1 lassen sich der Lehre der
Druckschrift D15 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen.
Die saugseitige Seitenwand 20 des Ventilatorgehäuses ist entlang ihres Umfangs
mit einem abgewinkelten Flansch „flange or flanges“ 21 versehen, der durch
Schweißen, Nieten oder dergleichen mit den Wänden 11, 12, 22, 23 des äußeren
Gehäuses verbunden wird. Für die antriebsseitige Seitenwand 26 schlägt die
Druckschrift D15 ebenfalls eine Fügeverbindung in Gestalt eines Flansches vor,
sodass das Ventilatorgehäuse zumindest umfassend die beiden Seitenwände 20,
26 an den Außenwänden des äußeren Gehäuses befestigt ist, nicht jedoch mit
seiner saugseitigen Seitenwand mittels geeigneter Befestigungsmittel an einer dem
Sinngehalt der Merkmale M3.3 und M3.3.1 folgenden
im
Inneren des
Außengehäuses fixierten, zusätzlichen Trennwand (vgl. D15: Figur 1, Seite 2,
Spalte 1, Zeilen 33 bis 59).
Mithin lehrt die Druckschrift D15 – gegensätzlich zum Vortrag der Einsprechenden
1 – auch keine Befestigung des so definierten Ventilatorgehäuses an dem
Wärmetauscher „radiator or core element“ 13, der stromaufwärts der Seitenwand
20 auf eine nicht näher erläuterte Art und Weise in dem äußeren Gehäuse festgelegt
ist und dieses lediglich nach oben abschließt (vgl. D15: Figur 1, Seite 1, Spalte 1,
Zeilen 45 bis 54).
Bei den im Merkmalskomplex M3.3.X in der beanspruchten Kombination definierten
Maßnahmen handelt es sich auch nicht um eine einfache konstruktive Abwandlung,
die dem Fachmann in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt
war.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt
anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf
der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit
des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746, Leitsatz – Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung).
Aus der Druckschrift D15 erhält er jedoch weder eine Anregung noch einen Hinweis
für eine der Merkmalsgruppe M3.3.X folgende Befestigung, vielmehr hält die
vermittelte Lehre den Fachmann davon ab, derartige konstruktive Abwandlungen in
Betracht zu ziehen. Dort sind unter anderem als Ziele
formuliert, eine
Ventilatoreinrichtung mit
einer
kostengünstigen Gehäusekonstruktion
bereitzustellen, die nur eine minimale Anzahl an Teilen erfordert (vgl. D15: Seite 1,
Spalte 1, Zeilen 32 bis 43 u. Zeilen 51 bis 54). Diesen Prämissen steht das Vorsehen
einer zusätzlichen Trennwand, die das äußere Gehäuse der Ventilatoreinrichtung
gemäß der Druckschrift D15 zumindest räumlich in zwei gesonderte Bereich aufteilt,
um daran die saugseitige Seitenwand des Ventilatorgehäuses zu befestigen,
diametral entgegen. Ein derartiges Bestreben – allein aus kausalen routinemäßigen
Überlegungen basierend auf seinem Fachwissen – war dem Fachmann ohne ein
präsentes Vorbild im Stand der Technik nach Überzeugung des Senats nicht
nahegelegt.
c) Die weiteren
im Verfahren befindlichen Druckschriften haben die
Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin I sowie die Einsprechende 1 und
Anschlussbeschwerdeführerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage
der Neuheit, wie auch der erfinderischen Tätigkeit nicht aufgegriffen.
Auch der von der Einsprechenden 3 bzw. Beschwerdeführerin III in ihrem
schriftsätzlichen Vortrag behandelte Stand der Technik zeigt zumindest nicht mehr
als die bereits diskutierten Druckschriften.
So ist aus dem Firmenprospekt D21 die Ventilatoreinrichtung eines Lüftungsgeräts
bekannt,
die einen
in
ein Klimagehäuse, dort pulverbeschichtetes
Ventilatorgehäuse, integrierten, freilaufenden Ventilator mit rückwärtsgekrümmten
Radiallaufrad umfasst, der die Zuluft über bis zu vier Ausblasöffnungen auswirft (vgl.
D21: Seite 1.1 – 1.46). Die Befestigung des freilaufenden Ventilators lässt die
besagte Schrift dabei offen. Insoweit fehlt der Ventilatoreinrichtung ein separates
Ventilatorgehäuse nach dem Merkmalskomplex M2.1.X, das entsprechend den
Merkmalen M3.1, M3.2 sowie der Merkmalsgruppe M3.3.X in dem Klimagehäuse
positioniert und befestigt ist.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Dokument D21 bzw. die hiervon
betroffenen Geräte vor dem maßgeblichen Anmeldetag des Streitpatents der
Öffentlichkeit zugänglich waren.
Ebenso wenig sind die Ventilatoreinrichtungen der Druckschriften D4, D7 und D19
in einem Klimagehäuse entsprechend dem Verständnis der Merkmalsgruppe M3.X
verortet.
Die Gegenstände der übrigen Entgegenhaltungen liegen offensichtlich von der
Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie
können daher ebenfalls weder eine Anregung in Bezug auf den Gegenstand nach
dem Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung liefern oder
diesen gar vorwegnehmen.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Rede stehende Stand der Technik –
unabhängig
von
seiner Zusammenschau
–
dem Fachmann
eine
Ventilatoreinrichtung mit den Merkmalen des beschränkt aufrechterhaltenen
Hauptanspruchs nicht hat nahelegen können.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung ist infolgedessen patentfähig.
9. Mit
ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden
Weiterbildungen der Ventilatoreinrichtung gemäß den Patentansprüchen 2 bis 5 der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, die einen direkten oder indirekten
Rückbezug auf den Patentanspruch 1 enthalten.
10.
Bei dieser Sach- und Aktenlage erübrigen sich Ausführungen zu den
Hilfsanträgen 4 bis 6, indes waren die Beschwerden der Einsprechenden 2 und 3
zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Baumgart
Kriener
Dr. Geier
Sexlinger
…