Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 08.11.2023 – 9 W (pat) 87/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:081123B9Wpat87.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 87/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. November 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:081123B9Wpat87.19.0

betreffend das Patent 10 2015 226 575

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 8. November 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-

Ing. Baumgart als Vorsitzenden, der Richterin Kriener und der Richter Dr.-Ing. Geier

und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Die Beschwerden der Einsprechenden 2 und 3 werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des am 22. Dezember 2015 angemeldeten Patents ist unter der

Nummer 10 2015 226 575 mit der Bezeichnung

Venilatoreinrichtung

am 29. Juni 2017 veröffentlicht worden. Dagegen richten sich die jeweiligen beim

Deutschen Patent- und Markenamt erhobenen Einsprüche der Einsprechenden 1

mit Schriftsatz vom 20. März 2018, der Einsprechenden 2 mit Schriftsatz vom

23. März 2018 und der Einsprechenden 3 mit Schriftsatz vom 29. März 2018. Die

Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung der

Einsprüche, die dem

im erteilten Patent beanspruchten Gegenstand die

Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit

mit Verweis auf Patentdokumente als druckschriftliche Belege des Standes der

Technik sowie auf eine behauptete vorveröffentlichte Firmenschrift abgesprochen

haben, das Patent durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 15. Mai 2019

verkündeten Beschluss mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht in der Anhörung

vom 15. Mai 2019,

- Beschreibung und Zeichnungen: gemäß Patentschrift.

Gegen diesen, den Beteiligten jeweils am 31. Juli 2019 zugestellten Beschluss

richten sich die Beschwerden der Einsprechenden 2 und Beschwerdeführerin I vom

12. August 2019, der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin II vom 29. August

2019 sowie der Einsprechenden 3 und Beschwerdeführerin III vom 30. August 2019.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 hat die Einsprechende 1 Anschlussbeschwerde

eingelegt.

Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin I führt zur Begründung ihrer

Beschwerde aus, dass die Merkmalsgliederung im Beschluss der Patenterteilung

vom Wortlaut des – gemäß elektronischer Akteneinsicht offensichtlich – in der

Anhörung vom 15. Mai 2019 eingereichten Hilfsantrags 3 abweiche, denn

demgegenüber

fehle die handschriftliche Ergänzung

„mittels geeigneter

Befestigungsmittel“. Sofern die beschränkt aufrechterhaltene Fassung des

Patentanspruchs 1 den Einschub nicht berücksichtige, stelle dies eine unzulässige

Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung dieses Merkmals im

Absatz [0051] der Patentschrift dar. Im anderen Fall erfülle das auf diese Weise

ergänzte Merkmal nicht die Anforderungen an die erforderliche Klarheit, denn die

Formulierung lasse offen, was unter einem „geeigneten“ oder „ungeeigneten“

Befestigungsmittel zu verstehen sei. Des Weiteren sei der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht ausführbar, da der Fachmann nicht

nachvollziehen könne, mit welchem Verständnis der Begriff „Trennwand“ zu

unterlegen sei, die zur Befestigung eines Radialventilators in einem Klimagehäuse

dient. So könne der Offenbarung des Streitpatents nicht entnommen werden,

einerseits welche Trennung die Trennwand vornehme und andererseits wie sie

aufgrund ihrer offensichtlich saugseitigen Anordnung beschaffen sein müsse.

Insoweit vermittele dieses Merkmal in Kombination mit den übrigen Merkmalen des

Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 3 dem Fachmann keine nacharbeitbare Lehre.

Zudem beruhe die so beanspruchte Ventilatoreinrichtung nicht auf einer

erfinderischen

Tätigkeit.

Ebenso

seien

die Weiterbildungen

der

Ventilatoreinrichtung nach den auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen

Ansprüchen 2 bis 5 durch den druckschriftlichen Stand der Technik wenigstens

nahegelegt.

Die Einsprechende 3 und Beschwerdeführerin III beantragte seinerzeit sinngemäß

den angegriffenen Beschluss der Patentabteilung 15 aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist sie auf

ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Dort hat sie die Patentfähigkeit,

insbesondere die Neuheit, der Ventilatoreinrichtung gemäß dem erteilten

Patentanspruch 1 gegenüber druckschriftlichen Stand der Technik bemängelt. Die

auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 würden ferner

lediglich konstruktive Maßnahmen darstellen, denen keine selbstständige

erfinderische Bedeutung zukomme. Ergänzend zu den abhängigen Ansprüchen 8

bis 10 hat die Einsprechende 3 auf einen Stand der Technik nach einer von ihr

herausgegebenen Firmenschrift hingewiesen, die vor dem maßgebenden

Anmeldetag des Streitpatents zum einen im Rahmen einer Mailing-Aktion an einen

Kundenkreis wie beispielsweise Planer, Architekten und Lüftungsanlagenbauer

verteilt und zum anderen von Außendienstmitarbeitern der Einsprechenden 3 an

interessierte Kunden übergeben worden sei. Als Beleg für die öffentliche

Zugänglichkeit solle ferner ein zur Akte gereichter Programmablauf des am 25. und

26. Juni 2015 stattgefundenen „TROX TLT Event-Symposiums“ dienen, auf dem die

Firmenschrift ausgelegen habe. Für die Verbreitung der Firmenschrift auf dieser

Veranstaltung werde darüber hinaus Zeugenbeweis angeboten.

Die

Patentinhaberin

und

Beschwerdeführerin II macht

in

ihrer

Beschwerdebegründung unter anderem geltend, der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, eingereicht am 3. Dezember 2018, sei

offensichtlich neu und basiere auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte im

Besonderen auch für die Hilfsanträge 1 bis 3 auf Grundlage der hierfür in der

Anhörung vor der Patentabteilung geltenden Anspruchssätze. Mit ihrer Einlassung

vom 16. Oktober 2023 hat die Patentinhaberin ihr Patentbegehren hilfsweise im

Rahmen eines weiteren Anspruchssatzes nach Hilfsantrag 4 verteidigt.

In der mündlichen Verhandlung am 8. November 2023 hat sie zunächst jeweils

modifizierte Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1 und 4 sowie Unterlagen für

zwei weitere Hilfsanträge 5 und 6 eingereicht. Die Patentinhaberin hat dann die als

Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018, als Hilfsantrag 1,

überreicht in der mündlichen Verhandlung, und die als Hilfsantrag 2, eingereicht mit

Schriftsatz vom 10. Mai 2019, bezeichneten Anträge zurückgenommen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin II stellte dementsprechend den

Antrag,

· die Beschwerden der Einsprechenden 2 und 3

sowie die

Anschlussbeschwerde der Einsprechenden 1 zurückzuweisen.

· Hilfsweise beantragte sie weiter - jeweils unter unveränderter Beibehaltung

der Beschreibung und der Zeichnungen - die beschränkte Aufrechterhaltung

des Patents mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung,

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 5, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung,

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 6, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung.

Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin I sowie die Einsprechende 1 und

Anschlussbeschwerdeführerin zu II beantragten,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des DPMA vom 15. Mai 2019

aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen sowie die

Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Einsprechende 3 und Beschwerdeführerin III hat schriftsätzlich sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des DPMA vom 15. Mai 2019

aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen sowie die

Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

An der mündlichen Verhandlung hat sie, wie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023

mitgeteilt, nicht teilgenommen.

Der Patentanspruch 1 der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrecht erhaltenen

Fassung lautet:

1. Ventilatoreinrichtung, mit wenigstens einem Radialventilator (12), mit

einem Ventilatorgehäuse (13), in dem ein um eine Rotationsachse (14)

rotatorisch angetriebenes Laufrad (15) angeordnet ist, wobei das

Laufrad (15) einen Schaufelkranz (21) besitzt, der aus mehreren

Schaufeln (22) besteht, die von innen nach außen gegen die

Laufrichtung geneigt sind und in Form von rückwärts gekrümmten

Schaufeln (22) ausgebildet sind, wobei das Ventilatorgehäuse (13) eine

sich in einer Umfangsrichtung (24) des Laufrads (15) spiralförmig um

dieses herum erstreckende Leitwand (25) aufweist, die in eine

Luftausblasöffnung (23a-d) übergeht, wobei die Leitwand (25) in

Umfangsrichtung (24) spiralförmig ausgebildete Leitwandsegmente

(27a-d) aufweist, die jeweils in eine eigene Luftausblasöffnung (23a-d)

übergehen, derart, dass das Ventilatorgehäuse (13) eine Mehrzahl in

Umfangsrichtung

(24) des Laufrads

(15) verteilt angeordnete

Luftausblasöffnungen

(23a-d)

aufweist,

und

wobei

das

Ventilatorgehäuse (13) eine rechteckförmige Grundform aufweist und

sich die Luftausblasöffnungen (23a-d) an den Eckbereichen des

Ventilatorgehäuses (13) befinden, wobei das Ventilatorgehäuse (13)

eine mit einer Ansaugöffnung versehene saugseitige Seitenwand (17)

und eine dieser gegenüberliegende antriebsseitige Seitenwand (18)

aufweist, der ein Ventilatorantrieb (16) zugeordnet ist, wobei zwischen

der saugseitigen Seitenwand (17) und der antriebseitigen Seitenwand

(18) das Laufrad (15) angeordnet ist, wobei die antriebseitige

Seitenwand (18) eine Befestigungsschnittstelle (19) aufweist, an der der

Ventilatorantrieb

(16) befestigt

ist, gekennzeichnet durch ein

Klimagehäuse (31), in dem der Radialventilator (12) aufgenommen ist,

wobei der Radialventilator derart in das Klimagehäuse (31) eingesetzt

ist, dass zwischen den Luftausblasöffnungen (23a-d) und wenigstens

einer zugeordneten Klimagehäusewand (32a-d) des Klimagehäuses

(31) eine Ausströmzone ausgebildet ist, wobei das Klimagehäuse (31)

vier

insbesondere

rechtwinklig

zueinander

ausgerichtete

Klimagehäusewände

(32a-d)

aufweist,

denen

jeweils

eine

Ausblasöffnung (23a-d) des Radialventilators (12) zugeordnet ist, wobei

zur Befestigung des Radialventilators (12) im Klimagehäuse (31) eine

im Klimagehäuse (31) befestigte Trennwand dient, an der der

Radialventilator (12) mit seiner saugseitigen Seitenwand (17) mittels

geeigneter Befestigungsmittel befestigt ist.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2

bis 5 an.

Folgende Unterlagen fanden im Verfahren als Entgegenhaltungen bzw. zur

Stützung der jeweiligen Argumentation Berücksichtigung:

D1

US 2014 / 0 178 194 A1,

D2

JP 2003 – 028 095 A,

D3

JP 2007 – 127 050 A,

D4

EP 0 091 228 A1,

D5

CN 2 305 507 Y,

D6

CN 201 003 512 Y,

D7

FR 2 220 158 A5,

D8

CN 104 533 833 A,

D9

CN 104 566 896 A,

D10 WO 2008 / 080 808 A1,

D11 US 3 759 627 A,

D12

JP 2001 - 239 118 A,

D12a Übersetzung der Druckschrift D12 in englischer Sprache,

D13 DE 72 38 931 U,

D14 CN 104 131 998 A,

D15 US 2 330 938 A,

D16 US 2002 / 0 119 044 A1,

D17 DE 42 38 595 C2,

D18 WO 2009 / 021 356 A1,

D18a Übersetzung der Druckschrift D18 in englischer Sprache,

D19 DE 25 56 022 A1,

D20 Dr.-Ing. Eck, Bruno: „Ventilatoren, Entwurf und Betrieb der Radial-, Axial- und

Querstromventilatoren“; 4. Verbesserte und erweiterte Auflage; Springer-

Verlag Berlin/Göttingen/Heidelberg 1962, Auszug Seiten 188 bis 193,

D21 Firmenprospekt:

„ThermoVent Kompaktgeräte zur Raumlüftung mit

Wärmerückgewinnung der Baureihen ThermoVent I und D“; TROX TLT

GmbH; 04/2014; 1.1 – 1.77 und

Anl1 Tagesprogramm zum TROX TLT Event-Symposium am 25. und 26. Juni

2015 der TROX® ACADEMY.

Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Ansprüche, der Beschreibung

sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Hinsichtlich des Wortlauts der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 4 bis 6

wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung am 8. November 2023 in dieser

Beschwerdesache verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerden der Einsprechenden 2 und 3 sind zwar zulässig, aber

unbegründet, denn das Patent erweist sich in der gemäß dem Beschluss der

Patentabteilung 15 vom 15. Mai 2019 beschränkt aufrechterhaltenen Fassung als

rechtsbeständig.

Die Patentinhaberin verfolgt mit der von ihr eingelegten Beschwerde das Ziel, das

angefochtene Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß dem Hauptantrag

aus dem Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 aufrecht zu erhalten. Wenn sie in der

mündlichen Verhandlung dieses Begehr nicht mehr weiterverfolgt, den darauf

gerichteten Antrag vielmehr zurückzieht und lediglich noch beantragt, die

Beschwerden der Einsprechenden 2 und 3 sowie die Anschlussbeschwerde der

Einsprechenden 1 zurückzuweisen, hilfsweise das Patent nach den Hilfsanträgen

4, 5 und 6 beschränkt aufrechtzuerhalten, entzieht sie ihrer Beschwerde die

Grundlage.

Insofern wertet der Senat dies als konkludente Rücknahme der Beschwerde. Somit

war über die Beschwerde der Patentinhaberin nicht mehr zu befinden.

unselbständige Ebenso Anschlussbeschwerde der Einsprechenden 2, die gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V m.

keiner Entscheidung

bedarf

über

die

es

§ 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO ihre Wirkung verliert.

2.

Die auf die Widerrufsgründe fehlender Patentfähigkeit im Sinne der §§ 3 und

4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, unzureichend deutlicher bzw.

unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG

sowie unzulässiger Erweiterung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG gestützten Einsprüche

sind zulässig; dies wurde von der Patentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen.

Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und

Markenamts keinen Mangel. Dem am Ende der mündlichen Anhörung vor der

Patentabteilung verkündeten Beschluss über die beschränkte Aufrechterhaltung

des angegriffenen Patents liegt laut Niederschrift vom 15. Mai 2019 der in der

Anhörung überreichte Hilfsantrag 3 zugrunde. Mag die Beschlussbegründung, wie

von der Beschwerdeführerin I aufgezeigt, Unzulänglichkeiten aufweisen, weil sie

sich beispielsweise mit einem Teilmerkmal des Patentanspruchs 1

in der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nicht befasst, so stellt dies keinen – im

Übrigen auch nicht gerügten – Verfahrensmangel dar. Das fehlende Eingehen auf

ein Teilmerkmal erlaubt nämlich nicht pauschal den Schluss, die Patentabteilung

habe es bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. Vielmehr ist ohne

Angabe von besonderen Umständen davon auszugehen, dass der Einschub sehr

wohl Eingang in den Entscheidungsprozess der Patentabteilung gefunden hat, der

in die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mündete. Denn wie aus dem

angefochtenen Beschluss hervorgeht, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 3 auch ohne explizite Herausstellung dieses zusätzlichen

Unterscheidungsmerkmals der geeigneten Befestigungsmittel bereits gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig.

3.

Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift

DE 10 2015 226 575 B4 (SPS), auf die im Folgenden Bezug genommen wird, eine

Ventilatoreinrichtung mit wenigstens einem Radialventilator

in dessen

Ventilatorgehäuse ein um eine Rotationsachse rotatorisch angetriebenes Laufrad

angeordnet sei. Ferner weise das Ventilatorgehäuse eine sich

in einer

Umfangsrichtung des Laufrads spiralförmig um dieses herum erstreckende

Leitwand auf, die in eine Luftausblasöffnung übergehe.

Es gebe prinzipiell zwei unterschiedliche Kategorien von Radialventilatoren; die

eine Gruppe seien Radialventilatoren mit Spiralgehäuse und die andere Gruppe

freilaufende Radialventilatoren. Das Spiralgehäuse der Radialventilatoren aus der

ersten Gruppe habe zwei Aufgaben zu erfüllen. Es sammle die aus dem Laufrad

ausströmende Luft, führe sie zu einem gemeinsamen Austritt und wandle dabei

einen Teil der Geschwindigkeitsenergie (dynamischer Druck) durch die stetige

Querschnittserweiterung in Strömungsrichtung – entsprechend dem Diffusoreffekt

– in Druckenergie (statischer Druck) um. Bei freilaufenden Radialventilatoren werde

die Luft im Laufrad in radialer Richtung umgelenkt und ströme dort am

Schaufelaustrittsdurchmesser des Laufrads aus. Zur Erhöhung der statischen

Wirkungsgrade seien bereits Diffusoren bekannt, bei denen die Deck- und

Bodenscheibe des Laufrads über den Schaufelaustrittsdurchmesser hinausstehende äußere Randbereiche aufweise (vgl. Absätze [0002] u. [0003]).

Aus dem Stand der Technik – in Gestalt der Druckschrift D1 – sei eine

Ventilatoreinrichtung der eingangs erwähnten Art bekannt, mit einem in einem

Spiralgehäuse angeordneten Radiallaufrad. Das Ventilatorgehäuse besitze eine

sich in Umfangsrichtung des Laufrads um dieses herum erstreckende Leitwand, die

in eine Luftausblasöffnung übergehe, wobei der Übergang zwischen der Leitwand

und der Luftausblasöffnung über einen Zungenabschnitt erfolge. Außerdem

offenbare die Druckschrift D2 eine Ventilatoreinrichtung mit einem Radialventilator,

der ein Ventilatorgehäuse aufweise, in dem ein Laufrad angeordnet sei. Im Gehäuse

seien mehrere schlitzförmige Luftauslässe zum radialen Ausblasen der Luft aus

dem Ventilatorgehäuse vorgesehen (vgl. Absätze [0004] u. [0005]).

Gemäß Absatz [0006] bestehe die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, eine

Ventilatoreinrichtung der eingangs erwähnten Art zu schaffen, die gegenüber

herkömmlichen Ventilatoreinrichtungen mit freilaufendem Radialventilator einen

verbesserten Wirkungsgrad bei kompakter Bauform aufweise.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem

Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der

Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder Bachelor of Engineering der

Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in

der Entwicklung und Konstruktion von Strömungsarbeitsmaschinen für den Einsatz

in der Lüftungs- und Klimatechnik verfügt.

5.

Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des

Sinngehalts

ist nachstehend der Hauptanspruch

in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der

Bezugnahme in einer Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei die Merkmale

des erteilten Patentanspruchs 1 durch Fettdruck hervorgehoben sind:

M1

Ventilatoreinrichtung,

M2

mit wenigstens einem Radialventilator (12),

M2.1

mit einem Ventilatorgehäuse (13),

M2.2

in dem ein um eine Rotationsachse (14) rotatorisch angetriebenes

Laufrad (15) angeordnet ist,

M2.2.1

wobei das Laufrad (15) einen Schaufelkranz (21) besitzt, der aus

mehreren Schaufeln (22) besteht, die von innen nach außen

gegen die Laufrichtung geneigt sind und in Form von rückwärts

gekrümmten Schaufeln (22) ausgebildet sind,

M2.1.1

wobei das Ventilatorgehäuse

(13) eine sich

in einer

Umfangsrichtung (24) des Laufrads (15) spiralförmig um dieses

herum erstreckende Leitwand (25) aufweist, die

in eine

Luftausblasöffnung (23a-d) übergeht,

M2.1.1.1

wobei die Leitwand (25) in Umfangsrichtung (24) spiralförmig

ausgebildete Leitwandsegmente (27a-d) aufweist,

M2.1.1.1a

die jeweils in eine eigene Luftausblasöffnung (23a-d)

übergehen, derart, dass das Ventilatorgehäuse (13) eine

Mehrzahl in Umfangsrichtung (24) des Laufrads (15)

verteilt angeordnete Luftausblasöffnungen

(23a-d)

aufweist, und

M2.1.4

wobei das Ventilatorgehäuse

(13) eine

rechteckförmige

Grundform aufweist und

M2.1.5

sich die Luftausblasöffnungen (23a-d) an den Eckbereichen des

Ventilatorgehäuses (13) befinden,

M2.1.2

wobei das Ventilatorgehäuse (13) eine mit einer Ansaugöffnung

versehene saugseitige Seitenwand (17) und

M2.1.3

eine dieser gegenüberliegende antriebsseitige Seitenwand (18)

aufweist, der ein Ventilatorantrieb (16) zugeordnet ist,

M2.2.2

wobei zwischen der saugseitigen Seitenwand (17) und der

antriebseitigen Seitenwand (18) das Laufrad (15) angeordnet ist,

M2.1.3.1

wobei

die

antriebseitige Seitenwand

(18)

eine

Befestigungsschnittstelle

(19) aufweist, an der der

Ventilatorantrieb (16) befestigt ist,

gekennzeichnet durch

M3

ein Klimagehäuse (31), in dem der Radialventilator (12) aufgenommen

ist,

M3.1

wobei der Radialventilator derart

in das Klimagehäuse (31)

eingesetzt ist, dass zwischen den Luftausblasöffnungen (23a-d) und

wenigstens einer zugeordneten Klimagehäusewand (32a-d) des

Klimagehäuses (31) eine Ausströmzone ausgebildet ist,

M3.2

wobei das Klimagehäuse (31) vier insbesondere rechtwinklig

zueinander ausgerichtete Klimagehäusewände (32a-d) aufweist,

denen jeweils eine Ausblasöffnung (23a-d) des Radialventilators (12)

zugeordnet ist,

M3.3

wobei zur Befestigung des Radialventilators (12) im Klimagehäuse

(31) eine im Klimagehäuse (31) befestigte Trennwand dient,

M3.3.1

an der der Radialventilator (12) mit seiner saugseitigen

Seitenwand (17) mittels geeigneter Befestigungsmittel befestigt

ist.

Figur 7 des Streitpatents

Mit den Merkmalen M1, M2 und M3 hat der Patentanspruch 1 der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung eine

in der Patentschrift so bezeichnete

Ventilatoreinrichtung zum Gegenstand mit einem Klimagehäuse, in dem wenigstens

ein Radialventilator aufgenommen ist. Der dort eingesetzte Radialventilator umfasst

gemäß den Merkmalen M2.1 und M2.2 ein rotatorisch angetriebenes Laufrad, das

um eine Drehachse drehbar in einem Ventilatorgehäuse angeordnet ist. Dabei wird

die bauliche Gestaltung des Laufrads als Schaufelkranz mit mehreren, rückwärts

gekrümmten Schaufeln, die folglich von innen nach außen gegen die Laufrichtung

geneigt sind, durch das Merkmal M2.2.1 vorgegeben.

Das Ventilatorgehäuse wird nach den Merkmalen M2.1.1, M2.1.1.1 und M2.1.1.1a

unter anderem durch eine sich spiralförmig um das Laufrad,

in dessen

Umfangsrichtung erstreckende Leitwand gebildet, die in segmentierter Ausführung,

also in mehrere Teilspiralen aufgeteilt, vorliegt (vgl. Absätze [0008] u. [0010]). Mit

anderen Worten weist sie entsprechend den Merkmalen M2.1.1.1 und M2.1.1.1a in

Umfangsrichtung spiralförmig ausgebildete Leitwandsegmente auf, die jeweils in

eine eigene Luftausblasöffnung münden, d.h. das Ventilatorgehäuse ist mit einer

Mehrzahl

in Umfangsrichtung verteilt angeordneter Luftausblasöffnungen

ausgestattet. Die im Laufrad radial umgelenkte Luft wird folglich nicht in einer

Spirale, sondern

in mehreren Teilspiralen gesammelt und zur

jeweiligen

Luftausblasöffnung geführt. Dieser Ausgestaltung unterstellt das Streitpatent im

Lichte des Absatzes

[0011] den Erfolg einer Erhöhung des statischen

Wirkungsgrads der Ventilatoreinrichtung aber auch einer Reduktion des für ihre

Realisierung erforderlichen Bauraums, die

ihre Verwendung

in kleinen

Kanalquerschnitten von Lüftungs- oder Klimagehäusen ermöglichen soll.

Anspruchsgemäß komplettiert wird das Ventilatorgehäuse zusätzlich zur

angesprochenen Leitwand durch eine mit einer Ansaugöffnung versehene, folglich

saugseitige Seitenwand gemäß dem Merkmal M2.1.2 sowie durch eine

antriebsseitige Seitenwand nach dem Merkmal M2.1.3, die der saugseitigen

gegenüberliegt und der ein Ventilatorantrieb zugeordnet ist. Befestigt wird der

Ventilatorantrieb an der antriebsseitigen Seitenwand entsprechend dem Merkmal

M2.1.3.1 mittels einer Befestigungsschnittstelle. Im Ausführungsbeispiel wird diese

in Form eines Befestigungsflansches für einen als Elektromotor ausgeführten

Ventilatorantrieb realisiert, mit diesem engen Verständnis ist das besagte Merkmal

jedoch nicht zu unterlegen.

Zwischen der saugseitigen und der antriebsseitigen Seitenwand des

Ventilatorgehäuses befindet sich gemäß dem Merkmal M2.2.2 das Laufrad des

Radialventilators.

Mit den Merkmalen M2.1.4 und M2.1.5 wird das Ventilatorgehäuse weiter

konkretisiert. Das Merkmal M2.1.4 schreibt eine rechteckförmige Grundform des

Ventilatorgehäuses vor, in dessen Eckbereichen sich nach dem Merkmal M2.1.5 die

Luftausblasöffnungen befinden. Aufgrund dieser Formgebung verfügt das

Ventilatorgehäuse definitionsgemäß über vier Eckbereiche, mit der Folge, dass an

diesem auch genau vier Luftausblasöffnungen ausgebildet sein müssen (vgl.

Absätze [0015] u. [0016]).

Der so definierte Radialventilator als Ganzes ist entsprechend dem Merkmal M3 in

einem Klimagehäuse aufgenommen. Das Klimagehäuse ist dabei nicht auf eine

Ausführung als Klimakasten, der Bestandteil einer Klimazentrale sein kann, oder als

Klimakanal eingeschränkt, sondern kann auch als Lüftungsgehäuse beispielsweise

als Lüftungskanal verstanden werden (vgl. Absatz [0019]).

Das Klimagehäuse umfasst nach dem Merkmal M3.2 in nicht abschließender

Aufzählung, vier Klimagehäusewände in einer fakultativ rechtwinklig zueinander

ausgerichteten Anordnung, denen jeweils eine der vier im Merkmal M2.1.5

angesprochenen,

sich

in

den Eckbereichen

des

rechteckförmigen

Ventilatorgehäuses positionierten Luftausblasöffnungen des Radialventilators

zugeordnet ist. Das Merkmal M3.2 assoziiert die vier Luftausblasöffnungen folglich

mit einem einzelnen Radialventilator, die sich

jeweils mit einer der vier

Klimagehäusewände in nicht näher definierter Zuordnung befinden.

Mit einer derartigen Anordnung des Radialventilators in einem Klimagehäuse wird

nach dem Merkmal M3.1 eine Ausströmzone geschaffen, die zwischen den

Luftausblasöffnungen und der ihnen jeweils zugehörigen Klimagehäusewand

ausgebildet ist. Ein optimierter Luftaustritt lässt sich dabei nach Absatz [0021] nur

dann verwirklichen, wenn der „Radialventilator ein Stück weit verdreht gegenüber

den Klimagehäusewänden in das Klimagehäuse“ eingesetzt ist, „wodurch die

Luftausblasöffnungen

in Richtung der Ecken zwischen den zueinander

benachbarten Klimagehäusewänden

fokussiert werden.“ Eine so gebildete

„Ausströmzone“ soll sich im Lichte des Absatzes [0054] durch geringe Verluste im

Ausblasbereich auszeichnen. Mit dem Merkmal M3.1 gehen aber weder die

erläuterten baulichen Restriktionen noch die postulierte Wirkung einher, vielmehr

kommt dem Begriff „Ausströmzone“ in Zusammenschau mit den übrigen Merkmalen

lediglich das Verständnis eines

räumlichen Bereichs zu, den die vom

Radialventilator ausgeblasene Luft bis zu

ihrem Auftreffen auf eine der

Luftausblasöffnung zugeordneten, nicht näher erläuterten Klimagehäusewand

durchströmen muss.

Die Merkmalsgruppe M3.3.X des beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs

1 befasst sich mit der Befestigung des Radialventilators im Klimagehäuse über eine

dort angeordnete Trennwand nach dem Merkmal M3.3, an der der Radialventilator

entsprechend dem Merkmal M3.3.1 mit seiner saugseitigen Seitenwand mittels

geeigneter Befestigungsmittel fixiert ist. Die Vorsilbe des Begriffs „Trennwand“ weist

auf eine separierende Funktion der herausgestellten Wandung des Klimagehäuses

hin, ohne das dem Streitpatent hierzu Festlegungen zu entnehmen sind. Insoweit

stellt das Merkmal M3.3 die bauliche Ausgestaltung der Trennwand als auch ihre

Anordnung im Klimagehäuse in das Belieben des Fachmanns, solange sie nur der

Befestigung des Radialventilators mit seiner saugseitigen Seitenwand dient und

nicht als eine das Klimagehäuse abschließende Außenwand fungiert.

Dem Fachmann bleibt auch die Ausbildung der Befestigungsmittel überlassen, bei

denen es sich um das Ventilator- und das Klimagehäuse ergänzende Bauteile

handelt, die im Sinne des Merkmals M3.3.1 lediglich die Eignung für eine

Befestigung der saugseitigen Seitenwand des Radialventilators an der besagten

Trennwand des Klimagehäuses aufweisen müssen. Eine „Unklarheit“ im Sinne des

§34 Abs.3 Nr.3 PatG, da aus Sicht der Einsprechenden 2 für den Fachmann nicht

feststellbar sei, worin sich ein geeignetes von einem ungeeigneten

Befestigungsmittel unterscheide, kann der Senat darin jedenfalls nicht erkennen.

Die Angaben des Merkmals M3.3.1 sind zwar breit zu verstehen und eröffnen dem

Fachmann einen erheblichen Spielraum für ihre Ausgestaltung, sie stellen ihn

insoweit aber nicht vor eine unlösbare Aufgabe ihrer Bestimmung.

Insoweit vermittelt der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung dem angesprochenen Fachmann eine klare und verständliche Lehre zum

technischen Handeln.

6.

Der Gegenstand

des Patentanspruchs 1

in

der

beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung ist auch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann ihn ausführen kann.

Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die im Patent enthaltenen Angaben

dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er

mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen befähigt ist, die Erfindung

erfolgreich auszuführen. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist

demnach gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne

unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs

aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem

allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu

verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 2015,

472, Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität). Dabei reicht es aus, wenn dem

Fachmann ein allgemeines Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der

Patentanspruch muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen

Angaben enthalten (vgl. BGH, GRUR 2011, 707, Rn. 20 – Dentalgerätesatz).

Diese Bedingungen sind bezüglich des geltenden Patentanspruchs 1 erfüllt. Der

Ausdruck „Trennwand“ ist, da das Streitpatent selbst keine explizite Definition

offenbart, – wie zur Auslegung in Abschnitt 5 dargelegt – mit einem fachüblichen

Verständnis zu unterlegen, nämlich als eine Wand, die einen dreidimensionalen

Raum innerhalb des Klimagehäuses körperlich in zumindest zwei Bereiche

unterteilt.

Dementsprechend ist für die Realisierung der beanspruchten Trennwand lediglich

ihre Befestigungsfunktion für die saugseitige Seitenwand des Ventilatorgehäuses

und ihre Verortung innerhalb eines Klimagehäuses maßgebend. Die konstruktive

Umsetzung einer derartigen, sogenannten Trennwand gehört zum allgemeinen

Basiswissen des Fachmanns im Bereich der Klima- und Lüftungstechnik, sodass

weitergehende Festlegungen

im Streitpatent

für

eine grundsätzliche

Nacharbeitbarkeit nicht erforderlich sind, denn die Offenbarung selbst stellt keine

Gebrauchsanweisung dar, die im Detail angibt, wie zu verfahren ist. Was dem

Fachmann aufgrund seines Fachwissens an Fachkenntnissen und Fertigkeiten zur

Verfügung steht, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Patentschrift (vgl.

ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät; BGH, Mitt. 2002, 176

– Gegensprechanlage).

Insoweit wird der Fachmann durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 in der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung in der Zusammenschau mit dem übrigen in

der Streitpatentschrift offenbarten technischen Sachverhalt in die Lage versetzt,

dessen Lehre erfolgreich nachzuarbeiten.

7.

Die Patentansprüche 1 bis 5 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung

gehen nicht über den Inhalt der Offenbarung in den ursprünglich eingereichten

Anmeldungsunterlagen hinaus.

Die Merkmale M1, M2, M2.1, M2.2, M2.1.1, M2.1.1.1 und M2.1.1.1a des beschränkt

aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 basieren auf dem Anspruch 1 der

ursprünglich eingereichten Unterlagen, die im Übrigen der Druckschrift DE 10 2015

226 575 A1 – im Folgenden mit OS kurzbezeichnet – entsprechen.

Die Merkmale M2.1.2, M2.1.3 und M2.2.1 sind Gegenstand des abhängigen

Patentanspruchs 6 der OS bzw. SPS.

Das Merkmal M2.1.3.1 findet seine Entsprechung im abhängigen Patentanspruch 7

der OS bzw. SPS. Das Merkmal M3 ist auf den Unteranspruch 8 und das Merkmal

M3.1 auf den abhängigen Patentanspruch 10 jeweils der OS bzw. SPS

zurückzuführen.

Die Wortlaute der die bauliche Ausgestaltung des Ventilatorgehäuses betreffenden

Merkmale M2.1.4 und M2.1.5 und des seine Verortung in dem Klimagehäuse

festlegenden Merkmals M3.2 sind dem Unteranspruch 5 und 11 der OS bzw. SPS

zu entnehmen.

Die Offenbarung des Merkmals M2.2.2, wonach das Laufrad durch einen aus

mehreren Schaufeln gebildeten Schaufelkranz gebildet wird, die rückwärts

gekrümmt, folglich von innen nach außen gegen die Laufrichtung geneigt sind,

erschließt sich aus den Absätzen [0035] und [0036] der OS bzw. den Absätzen

[0037] und [0038] der SPS.

Mit Verweis auf Absatz [0049] der OS bzw. [0051] der SPS ist auch die Befestigung

des Ventilatorgehäuses an einer Trennwand des Klimagehäuses mittels geeigneter

Befestigungsmittel nach den Merkmalen M3.3 und M3.3.1 als ursprünglich offenbart

anzusehen. Eine von der Beschwerdeführerin

I vorgetragene unzulässige

Erweiterung des Patentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der

Beschluss der Patentabteilung nicht mit den

für die Fixierung des

Ventilatorgehäuses im Klimagehäuse geeigneten Befestigungsmitteln nach dem

Merkmal M3.3.1 auseinandersetzt. Grundlage für die Überprüfung der Zulässigkeit

eines geänderten Patentanspruchs ist allein die Anspruchsfassung, die dem

Beschluss zugrunde liegt, und nicht sich mit deren Wortlaut mehr oder minder

beschäftigenden Ausführungen in einer Beschlussbegründung.

Der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Hauptanspruchs erhält

insofern durch die Aufnahme der Merkmale M2.2.1, M2.1.4, M2.1.5, M3.2, M3.3 und

M3.3.1 gegenüber der erteilten Fassung auch eine Beschränkung, ohne den

Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung zu verlassen.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung

entsprechen den ursprünglich eingereichten und auch so erteilten Ansprüchen 2 bis

4. Im geltenden Unteranspruch 5, der inhaltsgleich zum ursprünglich eingereichten

bzw. erteilten Unteranspruch 9 ist, erfolgte lediglich eine Korrektur des Rückbezugs.

8.

Die

insofern

zulässige

und

unstrittig

gewerblich

anwendbare

Ventilatoreinrichtung gemäß dem beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1

ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur neu, sie

ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise.

a) Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D18 eine Ventilatoreinrichtung,

umfassend zwei Radialventilatoren „centrifugal fan“ 100a, 100b mit einem

Ventilatorgehäuse, das durch eine mit einer Ansaugöffnung „air suction inlet“ 231b

ausgestatteten Seitenwand „front side plate“ 23b, eine dieser gegenüberliegenden,

einem Ventilatorantrieb „motor“ 30A zugeordneten Seitenwand „rear side plate“ 24a

und eine radial abschließende Leitwand 21, 22 gebildet wird. Zwischen den

Seitenwänden 23b, 24a sind zwei über eine Zwischenscheibe 10c in Verbindung

stehende Laufräder 10a, 10b aufgenommen, in deren Umfangsrichtung sich die aus

spiralförmig ausgeführten Segmenten 21b, 22b zusammengesetzte Leitwand 21,

22 erstreckt.

Figur 6 der Druckschrift D18

Die jeweils zwei Leitwandsegmente 21, 22 der beiden Radialventilatoren 100a,

100b münden jeweils in einen eigenen Luftauslass, womit das Ventilatorgehäuse

über eine – in Richtung Drehachse des Laufrads gesehen – rechteckige Grundform

sowie über vier in den Eckbereichen angeordnete Luftausblasöffnungen 25a, 25b,

26a, 26b verfügt. Der für die Rotationsbewegung der Laufräder vorgesehene

Ventilatorantrieb 30A wird dabei mittels einer in die antriebsseitige Seitenwand 24a

integrierten Motorhalterung „cylindrical motor seat“ 241 fixiert (vgl. D18: Anspruch

1, Figuren 3 bis 6, Seite 5, Absätze 1 und 3, Seite 6, Absätze 1 und 5).

Mithin zeigt die Druckschrift D18 eine Ventilatoreinrichtung nach den Merkmalen

M1, M2, M2.1, M2.1.1, M2.1.1.1, M2.1.1.1a, M2.1.2, M2.1.3, M2.1.3.1, M2.1.4,

M2.1.5, M2.2 und M2.2.2 des Patentanspruchs 1

in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung.

Die beiden Radialventilatoren 100a, 100b sind zudem gemäß dem Merkmal M3 in

ein quaderförmiges Klimagehäuse „shell“ 40 mit vier rechtwinklig zueinander

ausgerichteten Klimagehäusewänden eingesetzt (vgl. D18/D18a: Figuren 5 u. 6,

Seite 6, Absatz 4). Die Lage der Luftausblasöffnungen 24a-26b der beiden

Radialventilatoren 100a, 100b bedingt dabei jeweils einen Luftaustritt in einen

Bereich innerhalb des Klimagehäuses 40, der durch eine der Seitenwände 23b, 24a

und die die Luftströmungen in den beiden Radialventilatoren 100a, 100b trennende

Wand 23a des Ventilatorgehäuses sowie einer stromabwärts liegenden und daher

der betreffenden Ausblasöffnung zugeordneten Klimagehäusewand einschließlich

eines angrenzenden Eckbereichs aufgespannt wird (vgl. D18: Figuren 3 u. 6). Mit

dem oben dargelegten Verständnis des Merkmals M3.1, demnach eine

Ausströmzone mit jedweden räumlichen Bereich gleichzusetzen ist, den die vom

Radialventilator ausgeblasene Luft bis zu

ihrem Auftreffen auf eine der

Luftausblasöffnung zugeordneten Klimagehäusewand durchströmen muss,

ergeben sich im Kontext mit den übrigen Merkmalen keine zusätzlichen,

vorrichtungstechnischen Restriktionen

für

den Mündungsbereich

einer

Luftausblasöffnung. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass in der Druckschrift D18

auf die in der mündlichen Verhandlung bzw. im Streitpatent herausgestellten,

vermeintlichen Wirkungen der Ausströmzone wie die Erzeugung einer nahezu

„grenzschichtfreien“ Strömung oder der Reduzierung von Strömungsverlusten nicht

eingegangen wird.

Der so definierte Raum bildet folglich eine Ausströmzone nach dem gebotenen

Verständnis des Merkmals M3.1, die in ein Ausströmgitter „outlets“ 43, 44 der

jeweils einer Luftausblasöffnung 24a-26 zugeordneten Wand des Klimagehäuses

40 mündet (vgl. D18/D18a: Figuren 3, 4 u. 6, Seite 6, Absatz 3). Auch der Einwand

der Patentinhaberin, das Ausführungsbeispiel eines Radialventilators nach den

Figuren 2 und 3 würde nicht den im Frischluftgerät „fresh air device“ – wie es in den

Figuren 4 bis 6 dargestellt ist – verbauten Exemplaren entsprechen, führt zu keiner

anderen Einschätzung. Zwar hat sie zutreffend erkannt, dass die beiden

Radialventilatoren 100a, 100b beispielsweise eine gemeinsame Trennwand 23a,

anstelle jeweils einer eigenen Seitenwand an dieser Stelle entsprechend der Figur

2 aufweisen, die Basisstruktur wie der Verlauf der jeweiligen Leitwände unter

Ausbildung einer derartigen Ausströmzone bleibt

jedoch auch bei den

Radialventilatoren 100a, 100b des in den Figuren 4 bis 6 dargestellten

Frischluftgeräts erhalten (vgl. D18a: Seite 6, Absatz 5 - „More specifically, the

centrifugal fan 100a includes the basic structure of the centrifugal fan of the present

invention, the front side plate 23 is replaced by the air flow isolation plate 23A on

the front side,..“).

Hingegen

lehrt die Druckschrift D18

nicht eine Zuordnung der vier

Klimagehäusewände zu jeweils einer von vier Luftausblasöffnungen eines

einzelnen Radialventilators im Sinne des Merkmals M3.2, vielmehr stehen jeweils

zwei parallel

zueinander angeordnete Klimagehäusewände mit

zwei

gegenüberliegenden Luftausblasöffnungen 25a, 26a, 25b, 26b einer der beiden

Radialventilatoren 100a, 100b in Wirkverbindung (vgl. D18: Figur 6).

Auch das Merkmal M2.2.1, wonach das Laufrad einen Schaufelkranz aufweist mit

von innen nach außen gegen die Laufrichtung geneigten, sogenannte rückwärts

gekrümmten Schaufeln, geht nicht vollständig aus der Druckschrift D18 hervor. Die

Figuren 1 und 3 – gestützt durch den Anspruch 6 – zeigen dort lediglich jeweils

einen aus einer Mehrzahl gekrümmter Schaufeln bestehenden Schaufelkranz ohne

deren Krümmungsrichtung in Bezug auf die Drehrichtung des Laufrads eindeutig

festzulegen.

Ferner offenbart die Druckschrift D18 auch keine dem gebotenen Verständnis der

Merkmale M3.3 und M3.3.1 entsprechende Befestigung eines Radialventilators mit

seiner saugseitigen, der antriebsseitigen gegenüberliegenden Seitenwand an einer

innerhalb des Klimagehäuses befestigten Trennwand. Denn dort

ist die

antriebsseitige Seitenwand 24a des einen Radialventilators 100a der bekannten

Ventilatoreinrichtung

randseitig mittels Schrauben

„screws“

an

einer

Außenwandung des Klimagehäuses 40 fixiert, indes die mit einer Ansaugöffnung

231b versehene Seitenwand 23b des zweiten Radialventilators 100b zumindest

mittelbar in dem Klimagehäuse 40 eine Klemmung erfährt (vgl. D18: Figur 4, Seite

6, Absatz 5). Insoweit geht die Argumentation der Einsprechenden 2 fehl, nach

deren Auffassung eine Befestigung der mit der Ansaugöffnung 231b versehenen

Seitenwand 23b des Radialventilators 100b an einem in das Klimagehäuse 40 über

die Einschuböffnung „front end socket 45b“ einführbaren Luftfilter „air filtering unit“

52 vorgesehen sein soll.

Die im Patentanspruch 1 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung beanspruchte

Ventilatoreinrichtung ist daher neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D18; sie

beruht demgegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits vorstehend dargelegt, werden die beiden Radialventilatoren 100a, 100b

der Ventilatoreinrichtung gemäß der Druckschrift D18 mittels kraftschlüssiger

Fügeverfahren an den Außenwänden des Klimagehäuses festgelegt. Insofern ergibt

sich hieraus kein Hinweis dahingehend, dass sich auch andere Bestandteile des

Klimagehäuses hinsichtlich der Befestigung des Radialventilators anbieten, wobei

hierfür bewusst eine Wandung im Inneren des Klimagehäuses vorzusehen wäre.

Im Stand der Technik nach den Druckschriften D5

und D6

sind

Ventilatoreinrichtungen offenbart mit

jeweils einem Radialventilator, dessen

Ventilatorgehäuse aus zwei Seitenwänden und vier spiralförmig ausgebildeten

Leitwandsegmenten aufgebaut ist. Die Verortung eines derartigen Radialventilators

in einem Klimagehäuse wird dort nicht thematisiert.

Mit der Druckschrift D12 zählt zwar eine Ventilatoreinrichtung zum Stand der

Technik, die einen Radialventilator aufweist, der so in ein Klimagehäuse „main body

case“ 1 mit vier rechtwinklig zueinander ausgerichteten Wänden 1a eingesetzt ist,

dass sich entsprechend dem Merkmal M3.2 eine Zuordnung jeweils einer

Ausblasöffnung zu einer Wand 1a des Klimagehäuses ergibt (vgl. D12: Figuren 1 u.

3, Absatz [0005]). Auf welche Weise der Radialventilator jedoch in dem

Klimagehäuse gehalten wird, vermittelt die Druckschrift D12 dem Fachmann nicht.

Selbst unter der Annahme, dass das zusätzliche Vorsehen zumindest einer das

Klimagehäuse räumlich teilenden Wand zum allgemeinen Fachwissen gehört,

belegt dieser Umstand noch nicht, dass es für den Fachmann auch nahegelegen

hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen

(vgl. BGH, GRUR 2023, 39, Leitsatz – Leuchtdiode).

Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung einer

im

Inneren des

Klimagehäuses positionierten Trennwand zur Befestigung des Radialventilators mit

seiner saugseitigen Seitenwand allein reicht nach Überzeugung des Senats nicht

aus, dass für den Fachmann auch Anlass bestand, diesen Aufbau zur Lösung des

objektiven, streitpatentgemäßen Problems, d.h. im Hinblick auf die Montage des

Radialventilators im Inneren des Klimagehäuses heranzuziehen.

Für eine derartige Problematik findet sich in den Druckschriften D5, D6 und D12

– wie soeben dargelegt – keine Anregung. Vielmehr erhält der Fachmann bereits in

der Druckschrift D18 eine in sich abgeschlossene Lösung, bei der eine Befestigung

des Radialventilators an den notwendigerweise vorhandenen Außenwänden mittels

bevorzugter Fügeverfahren wie Schrauben und Klemmen vorgeschlagen wird.

Damit besteht für den Fachmann keine Veranlassung hiervon abweichende

Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Inwiefern eine der Lehren der Druckschriften

D5, D6 und D12 den Fachmann hingegen zur Weiterbildung des Laufrads der

Ventilatoreinrichtung nach dem Merkmal M2.2.1 motivieren oder, ob die Zuordnung

der vier Klimagehäusewände zu jeweils einer der vier Luftausblasöffnungen eines

einzelnen Radialventilators entsprechend Merkmal M3.2 das Ergebnis einer

naheliegenden, konstruktiven Abwandlung in Anpassung an den praktischen

Bedarfsfall ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

b) Die Druckschrift D15 schlägt eine Ventilatoreinrichtung mit einem Radialventilator

„centrifugal blower“ vor, der sich durch ein mehrteiliges Ventilatorgehäuse „casing

or housing“ auszeichnet. Im Ventilatorgehäuse findet ein von einem Motor „driving

motor“ 55 rotatorisch angetriebenes Laufrad „wheel“ 60 Aufnahme, das zwischen

einer mit einer Ansaugöffnung „inlet eye“ 24 versehenen Seitenwand „plate“ 20 und

einer dem Motor 55 zugeordneten Seitenwand „plate“ 26 des Ventilatorgehäuses

eingebettet ist. Über eine Befestigungsschnittstelle „frame“ 56 wird der als

Ventilatorantrieb fungierende Motor 55 an der antriebsseitigen Seitenwand 26

gehalten.

Das als Trommelläufer ausgeführte Laufrad 60 besteht indes aus einem

Schaufelkranz, der eine Mehrzahl an Schaufeln „blades“ 63 umfasst.

Figur 1 der Druckschrift D15

Ferner besitzen die Seitenwände 20, 26 des Ventilatorgehäuses ausweislich der

Figuren 2 und 4 – in Richtung der Drehachse des Laufrads 60 gesehen – jeweils

einen rechteckigen Umriss, wodurch auch dem Ventilatorgehäuse 20, 26, 36, 37

selbst eine rechteckförmige Grundform aufgeprägt wird. Zudem bilden sie zwei,

durch die Wand „plate“ 31 getrennte Strömungskanäle für die aus dem Laufrad 60

ausgeworfene Luft, die radial durch jeweils eine Leitwand begrenzt werden, die sich

aus mehreren,

jeweils spiralförmig

in Umfangsrichtung des Laufrads 60

erstreckenden Segmenten „scroll wings“ 36, 37, 51, 52 zusammensetzt. Jedes

dieser Leitwandsegmente 36, 37, 51, 52 geht gemäß den Figuren 3 und 4 in eine

eigene, in einem Eckbereich des Ventilatorgehäuses 20, 26, 36, 37 angeordnete

Luftausblasöffnung „port“ 44, 45, 53 über (vgl. D15: Anspruch 2, Figuren 1 bis 4,

Seite 2, Spalte 1, Zeile 33 bis Spalte 2, Zeile 71).

Dementsprechend gehen aus der Druckschrift D15 die Merkmale M1, M2, M2.1,

M2.1.1, M2.1.1.1, M2.1.1.1a, M2.1.2, M2.1.3, M2.1.3.1, M2.1.4, M2.1.5, M2.2 und

M2.2.2 des Oberbegriffs des beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1

hervor.

Bei dieser in der Druckschrift D15 offenbarten Ventilatoreinrichtung können die

Fragen unbeantwortet bleiben, ob die Schaufeln 63 des Laufrads 60 in rückwärts

gekrümmter Ausführung entsprechend dem Merkmal M2.2.1 vorliegen oder ob es

sich bei dem äußeren Gehäuse „outer housing“ 10, 11, 12 um ein Klimagehäuse

nach den Merkmalen M3, M3.1 und M3.2 handelt, dessen vier Wänden 11, 12, 22,

23 jeweils eine der vier, an den Ecken des Radialventilators ausgebildeten

Luftausblasöffnungen 44, 45, 53 unter Realisierung einer Ausströmzone zugeordnet

sind. Denn bereits die Merkmale M3.3 und M3.3.1 lassen sich der Lehre der

Druckschrift D15 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen.

Die saugseitige Seitenwand 20 des Ventilatorgehäuses ist entlang ihres Umfangs

mit einem abgewinkelten Flansch „flange or flanges“ 21 versehen, der durch

Schweißen, Nieten oder dergleichen mit den Wänden 11, 12, 22, 23 des äußeren

Gehäuses verbunden wird. Für die antriebsseitige Seitenwand 26 schlägt die

Druckschrift D15 ebenfalls eine Fügeverbindung in Gestalt eines Flansches vor,

sodass das Ventilatorgehäuse zumindest umfassend die beiden Seitenwände 20,

26 an den Außenwänden des äußeren Gehäuses befestigt ist, nicht jedoch mit

seiner saugseitigen Seitenwand mittels geeigneter Befestigungsmittel an einer dem

Sinngehalt der Merkmale M3.3 und M3.3.1 folgenden

im

Inneren des

Außengehäuses fixierten, zusätzlichen Trennwand (vgl. D15: Figur 1, Seite 2,

Spalte 1, Zeilen 33 bis 59).

Mithin lehrt die Druckschrift D15 – gegensätzlich zum Vortrag der Einsprechenden

1 – auch keine Befestigung des so definierten Ventilatorgehäuses an dem

Wärmetauscher „radiator or core element“ 13, der stromaufwärts der Seitenwand

20 auf eine nicht näher erläuterte Art und Weise in dem äußeren Gehäuse festgelegt

ist und dieses lediglich nach oben abschließt (vgl. D15: Figur 1, Seite 1, Spalte 1,

Zeilen 45 bis 54).

Bei den im Merkmalskomplex M3.3.X in der beanspruchten Kombination definierten

Maßnahmen handelt es sich auch nicht um eine einfache konstruktive Abwandlung,

die dem Fachmann in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt

war.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden

Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt

anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf

der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit

des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder

sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der

Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746, Leitsatz – Betrieb einer

Sicherheitseinrichtung).

Aus der Druckschrift D15 erhält er jedoch weder eine Anregung noch einen Hinweis

für eine der Merkmalsgruppe M3.3.X folgende Befestigung, vielmehr hält die

vermittelte Lehre den Fachmann davon ab, derartige konstruktive Abwandlungen in

Betracht zu ziehen. Dort sind unter anderem als Ziele

formuliert, eine

Ventilatoreinrichtung mit

einer

kostengünstigen Gehäusekonstruktion

bereitzustellen, die nur eine minimale Anzahl an Teilen erfordert (vgl. D15: Seite 1,

Spalte 1, Zeilen 32 bis 43 u. Zeilen 51 bis 54). Diesen Prämissen steht das Vorsehen

einer zusätzlichen Trennwand, die das äußere Gehäuse der Ventilatoreinrichtung

gemäß der Druckschrift D15 zumindest räumlich in zwei gesonderte Bereich aufteilt,

um daran die saugseitige Seitenwand des Ventilatorgehäuses zu befestigen,

diametral entgegen. Ein derartiges Bestreben – allein aus kausalen routinemäßigen

Überlegungen basierend auf seinem Fachwissen – war dem Fachmann ohne ein

präsentes Vorbild im Stand der Technik nach Überzeugung des Senats nicht

nahegelegt.

c) Die weiteren

im Verfahren befindlichen Druckschriften haben die

Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin I sowie die Einsprechende 1 und

Anschlussbeschwerdeführerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage

der Neuheit, wie auch der erfinderischen Tätigkeit nicht aufgegriffen.

Auch der von der Einsprechenden 3 bzw. Beschwerdeführerin III in ihrem

schriftsätzlichen Vortrag behandelte Stand der Technik zeigt zumindest nicht mehr

als die bereits diskutierten Druckschriften.

So ist aus dem Firmenprospekt D21 die Ventilatoreinrichtung eines Lüftungsgeräts

bekannt,

die einen

in

ein Klimagehäuse, dort pulverbeschichtetes

Ventilatorgehäuse, integrierten, freilaufenden Ventilator mit rückwärtsgekrümmten

Radiallaufrad umfasst, der die Zuluft über bis zu vier Ausblasöffnungen auswirft (vgl.

D21: Seite 1.1 – 1.46). Die Befestigung des freilaufenden Ventilators lässt die

besagte Schrift dabei offen. Insoweit fehlt der Ventilatoreinrichtung ein separates

Ventilatorgehäuse nach dem Merkmalskomplex M2.1.X, das entsprechend den

Merkmalen M3.1, M3.2 sowie der Merkmalsgruppe M3.3.X in dem Klimagehäuse

positioniert und befestigt ist.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Dokument D21 bzw. die hiervon

betroffenen Geräte vor dem maßgeblichen Anmeldetag des Streitpatents der

Öffentlichkeit zugänglich waren.

Ebenso wenig sind die Ventilatoreinrichtungen der Druckschriften D4, D7 und D19

in einem Klimagehäuse entsprechend dem Verständnis der Merkmalsgruppe M3.X

verortet.

Die Gegenstände der übrigen Entgegenhaltungen liegen offensichtlich von der

Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie

können daher ebenfalls weder eine Anregung in Bezug auf den Gegenstand nach

dem Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung liefern oder

diesen gar vorwegnehmen.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Rede stehende Stand der Technik –

unabhängig

von

seiner Zusammenschau

dem Fachmann

eine

Ventilatoreinrichtung mit den Merkmalen des beschränkt aufrechterhaltenen

Hauptanspruchs nicht hat nahelegen können.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung ist infolgedessen patentfähig.

9. Mit

ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden

Weiterbildungen der Ventilatoreinrichtung gemäß den Patentansprüchen 2 bis 5 der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, die einen direkten oder indirekten

Rückbezug auf den Patentanspruch 1 enthalten.

10.

Bei dieser Sach- und Aktenlage erübrigen sich Ausführungen zu den

Hilfsanträgen 4 bis 6, indes waren die Beschwerden der Einsprechenden 2 und 3

zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Baumgart

Kriener

Dr. Geier

Sexlinger