Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 09.11.2023 – 25 W (pat) 560/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:091123B25Wpat560.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 560/21 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 103 140.7
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. November 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Richterin am Amtsgericht Streif sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:091123B25Wpat560.21.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Zeichen
G r ü n d e
I.
Oh Nature!
ist am 25. Februar 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:
Klasse 3:
Parfümeriewaren; Aromen für Getränke und für Lebensmittel; ätherische
Öle,
insbesondere
Aromen;
Kosmetika,
insbesondere
Bräunungspräparate; Haarwässer; Zahnputzmittel;
Klasse 5:
Nahrungsergänzungsmittel,
auch
als Riegel, Getränke
oder
Getränkepulver; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke als
Ersatz für Mahlzeiten, auch als Riegel, Getränke oder Getränkepulver;
alle vorgenannten Waren auch unter Beigabe von Aminosäuren und/oder
Salzen von Aminosäuren und/oder Fettsäuren und/oder Triglyzeriden
und/oder Vitaminen und/oder Mineralien und/oder Spurenelementen
und/oder Kreatin und/oder Fruchtsäuren und/oder Alginaten und/oder
Gelée Royale und/oder Hefe und/oder Hefeextrakten und/oder Getreide
und/oder Pflanzenextrakten, insbesondere Extrakten aus Getreide, aus
Kräutern, aus Tee, und/oder Enzymen und/oder Koenzymen,
insbesondere Liponsäure und/oder Q10; Zucker,
insbesondere
Traubenzucker,
für medizinische Zwecke; Diätkapseln; Diätpillen;
Ballaststoffe und Präparate daraus; Nutrazeutika zur Verwendung als
Nahrungsergänzungsmittel; Bräunungstabletten;
Klasse 29:
Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
Konfitüren; essbare, getrocknete oder verarbeitete Nüsse und/oder
Mandeln, insbesondere Brotaufstriche; gesalzene oder getrocknete
Nüsse und/oder Mandeln; Milch und Milchprodukte einschließlich Molke
und Getränken hauptsächlich aus Milch und/oder Milchprodukten;
Sojamilch; Tofu; Fertiggerichte, hauptsächlich enthaltend Fleisch, Fisch,
Gemüse und/oder Früchte; Speiseöle; Speisefette; Kochspray auf der
Basis von Ölen, insbesondere Canola-Ölen und/oder Fetten und/oder
Lezithin; Brotaufstriche, insbesondere mit Nüssen; fettarme und -freie
Kartoffelchips; Omeletts;
Kartoffelpuffer; Nahrungsmittel
[für
nichtmedizinische Zwecke] als Ersatz für Mahlzeiten, auch als Riegel,
hauptsächlich enthaltend Proteine und/oder Fette und/oder Lezithin
und/oder Extrakte aus Früchten und/oder aus Gemüse; Getränke oder
Getränkepulver auf Basis von Milch, Milchprodukten und/oder Soja,
und/oder Fetten und/oder Lezithin und/oder Extrakte aus Früchten
und/oder aus Gemüse; alle vorgenannten Waren auch unter Beigabe von
Aminosäuren und/oder Salzen von Aminosäuren und/oder Fettsäuren
und/oder Triglyzeriden und/oder Vitaminen und/oder Mineralien und/oder
Spurenelementen und/oder Kreatin und/oder Fruchtsäuren und/oder
Alginaten und/oder Gelée Royale und/ oder Hefe und/oder Hefeextrakten
und/oder Getreide und/oder Pflanzenextrakten, insbesondere Extrakten
aus Getreide, aus Kräutern, aus Tee, und/oder Enzymen und/oder
Koenzymen, insbesondere Liponsäure und/oder Q10;
Klasse 30:
Kaffee, Kaffee-Ersatz, Tee, Kakao, Getränke aus den vorgenannten
Waren; Zucker,
insbesondere Traubenzuckerpräparate, natürliche
Süßungsmittel; Honig; Melassesirup; Ahornsirup; Pfannkuchen;
Süßwaren einschließlich Geleefrüchte und Dessertmousses; Reis;
Mehle und Getreidepräparate,
insbesondere Müsli, Brot,
feine
Backwaren und Konditorwaren, Kekse, Backpulver, Backmischungen,
Puddings,
Teigwaren;
Waffeln;
Waffelmischungen;
Pfannkuchenmischungen; Pizzen;
Fertiggerichte,
hauptsächlich
enthaltend Reis, Getreide und/oder Teigwaren; Saucen [Würzmittel];
Gewürze; pflanzliche Aromastoffe, ausgenommen ätherische Öle;
kalorienarme und kalorienfreie Lebensmittel auf Basis von Zellulose
[Kohlenhydrate]; Fruchtsaucen; Nahrungsmittel [für nichtmedizinische
Zwecke] als Ersatz für Mahlzeiten, auch als Riegel, hauptsächlich
enthaltend Getreide und/oder Leinsamen, angereichert durch
Kohlehydrate und/oder Ballaststoffe; Getränke oder Getränkepulver auf
Basis von Kaffee, Kakao und/oder Tee, hauptsächlich enthaltend
Kohlehydrate und/oder Ballaststoffe; alle vorgenannten Waren auch
unter Beigabe von Aminosäuren und/oder Salzen von Aminosäuren
und/oder Fettsäuren und/oder Triglyzeriden und/oder Vitaminen
und/oder Mineralien und/oder Spurenelementen und/oder Kreatin
und/oder Fruchtsäuren und/oder Alginaten und/oder Gelée Royale
und/oder Hefe und/oder Hefeextrakten und/oder Getreide und/oder
Pflanzenextrakten, insbesondere Extrakten aus Getreide, aus Kräutern,
aus Tee, und/oder Enzymen und/oder Koenzymen, insbesondere
Liponsäure und/oder Q10;
Klasse 32:
Alkoholfreie Getränke,
insbesondere Sportgetränke,
isotonische
Getränke, Energiegetränke, Molkegetränke, Smoothies; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, insbesondere
Brausetabletten für Getränke; alkoholfreie Getränke und Getränkepulver
[nicht auf Basis von Milch, Milchprodukte, Soja, Kaffee, Kakao und/oder
Tee], hauptsächlich enthaltend Proteine und/oder Fette und/oder Lezithin
und/oder Extrakte aus Früchten
und/oder Gemüse und/oder
Kohlehydrate und/oder Ballaststoffe und/oder Getreide und/oder
Leinsamen; alle vorgenannten Waren auch unter Beigabe von
Aminosäuren und/oder Salzen von Aminosäuren und/oder Fettsäuren
und/oder Triglyzeriden und/oder Vitaminen und/oder Mineralien und/oder
Spurenelementen und/oder Kreatin und/oder Fruchtsäuren und/oder
Alginaten und/oder Gelée Royale und/oder Hefe und/oder Hefeextrakten
und/oder Getreide und/oder Pflanzenextrakten, insbesondere Extrakten
aus Getreide, aus Kräutern, aus Tee, und/oder Enzymen und/oder
Koenzymen, insbesondere Liponsäure und/oder Q10.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,
vom 4. Juni 2021, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, wurde die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des beanspruchten Zeichens
zurückgewiesen. Dieses sei aus allgemein verständlichen Wörtern gebildet. Bei
„oh“ handele es sich um eine Interjektion bzw. einen Ausruf. Interjektionen hätten
lexikalisch keine Bedeutung im engeren Sinn. Sie drückten eine bestimmte
Empfindung oder Bewertungs- bzw. Willenshaltung des Sprechers aus und
übermittelten eine an den Empfänger gerichtete Aufforderung oder ein Signal der
Kontaktaufnahme oder -vermeidung. Die genaue Bedeutung sei oft abhängig von
der Intonation. Die Kombination der Interjektion „Oh“ und des Begriffs „Nature!“ sei
als Ausdruck der gesteigerten Anerkennung und Wertschätzung zu verstehen, die
deutlich mache, wie „wundervoll natürlich“ die so bezeichneten Waren seien. Bei
dieser naheliegenden Verständnismöglichkeit sei es abwegig anzunehmen, der
Verkehr würde in dem Zeichen die Verknüpfung einer chemischen Formel oder der
Ohnesorg-Zahl mit dem Wort „Nature“ sehen. Demzufolge werde er tatsächlich nicht
von einer Mehrdeutigkeit ausgehen. Die angesprochenen Verkehrskreise hielten die
angemeldete Wortmarke ohne gedankliche Ergänzungen, Zwischenschritte oder
analysierende Betrachtung für eine werbeübliche Anpreisung natürlicher und
naturnaher Waren. Aufgrund der damit verbundenen Sachaussage bestehe keine
Veranlassung, sie als Unterscheidungsmittel aufzufassen.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 8. Juli 2021 eingelegten Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass Interjektionen vom Verkehr nur als
solche erkannt würden, wenn sie entweder in Alleinstellung aufträten oder einer
konkreten Empfindungs- bzw. Sachaussage - üblicherweise durch Komma getrennt
- vorangestellt seien. Diese sei dem Zeichenbestandteil „Nature“ gerade nicht zu
entnehmen. Zudem seien beide Elemente nicht durch ein Komma getrennt, was die
Interpretation der Komponente „Oh“ als Interjektion ausschließe. Das angemeldete
Zeichen enthalte vielmehr überhaupt keine Aussage im Hinblick auf die beanspruchten Waren. Die beiden Bestandteile stammten aus unterschiedlichen Sprachfamilien. Derartige Kombinationen von Wörtern verschiedener Sprachen seien bereits
aus sich heraus originell und wirkten jedenfalls in ihrer Gesamtheit individualisierend. Auch der Gliederungspunkt „Bezeichnungen und Markennamen“ des Wikipediaeintrags zu „Interjektion“ belege, dass eine solche als Herkunftshinweis in Betracht komme. Der Begriff „natürlich“ sei nicht mit „nature“, sondern allenfalls mit
„naturally“ übersetzen. Der Zeichenbestandteil „Oh“ könne auch als Ausdruck der
Vorsicht oder des Warnens verstanden werden. Lasse sich ein beschreibender Gehalt nur in mehreren Schritten ermitteln, rechtfertige dies nicht den Schluss, die
Wortfolge sei beschreibend und habe keine Unterscheidungskraft. Falls der in Rede
stehenden Wortfolge ein gewisser Bedeutungsgehalt beigemessen werde, sei zu
beachten, dass eine durch ein sprechendes Zeichen hervorgerufene bloße Assoziation der Annahme der Unterscheidungskraft nicht entgegenstehe.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 5, vom 4. Juni 2021 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 5. April 2023 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt,
dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Der Anmelder hat daraufhin den zuvor hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und mitgeteilt, von weiterem Vortrag absehen zu wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 5. April 2023
nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
Oh Nature!
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle
hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR
2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der
Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen
die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei
kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren
und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18
- FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH
GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872
Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010,
439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.
BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009,
778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die angemeldete - sind
bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortzeichen zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und sind nicht nur
dann eintragungsfähig, wenn sie einen besonderen phantasievollen Überschuss
aufweisen oder einen selbständig schutzfähigen Bestandteil enthalten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 267 m. w. N.). Gleichwohl ist
zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans bzw. werblich-sachbezogenen
Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine
bloße Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden
Waren oder Dienstleistungen anzupreisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,
§ 8 Rn. 271 ff.; EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 34 f. - Das Prinzip der Bequemlichkeit;
GRUR 2010, 228 Rn. 37 f. - Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft
ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu
bejahen, wenn das jeweilige Zeichen nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder beim Verkehr einen Denkprozess
auslöst
(vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 57 - Vorsprung durch Technik; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 279).
2. Das beanspruchte Zeichen spricht den Fachverkehr, insbesondere im Bereich
der Parfümeriewaren, Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel und
Getränke, wie auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an.
3. Das angemeldete Zeichen besteht aus den beiden Wortbestandteilen „Oh“ und
„Nature“. Erstgenannter ist im Englischen wie im Deutschen zum einen eine Interjektion im Sinne eines Ausrufs der Überraschung bzw. Verwunderung o. Ä. oder der
Ablehnung bzw. Zurückweisung. Zum anderen kommt ihm als Substantiv die Bedeutung des Ausrufs „oh!“ zu
(vgl. Online-Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/oh“ und „https://www.duden.de/rechtschreibung/Oh“; LEO
unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/oh“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 5. April 2023).
Das englische Substantiv „nature“ wird ins Deutsche mit Natur, Wesen, Art oder
Beschaffenheit übersetzt (vgl. LEO unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/nature“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 5. April 2023). Mit „Natur“ wird u.
a. die Gesamtheit der Pflanzen, Tiere, Gewässer und Gesteine als Teil der Erdoberfläche oder eines bestimmten Gebietes, das nicht oder nur wenig besiedelt oder
umgestaltet
ist, bezeichnet
(vgl. Online-Duden unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Natur“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 5. April
2023).
Bei den Zeichenkomponenten „Oh“ und „Nature“ handelt es sich um Begriffe des
englischen Grundwortschatzes. Zudem sind sie mit Ausnahme des Buchstabens „e“
am Ende von „Nature“ identisch zu den sinnentsprechenden deutschen Wörtern.
Deshalb ist davon auszugehen, dass ihre Bedeutung ohne Schwierigkeiten von den
maßgeblichen Fach- und Endverbraucherkreisen erfasst wird. Diese werden damit
das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit auch unter Berücksichtigung des am
Ende befindlichen Ausrufezeichens mit dem Ausruf „Oh Natur!“ gleichsetzen.
4. Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung bringt der Slogan „Oh Nature!“ zum
einen
im
positiven Sinne
die Überraschung
des
angesprochenen
Verkehrsteilnehmers über die Beschaffenheit oder Qualität der angemeldeten
Waren dergestalt zum Ausdruck, dass diese der (ursprünglichen) Natur
entstammen, was vom Adressaten nicht oder nicht in diesem Umfang erwartet
wurde.
Zum anderen kann - wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt - dem
Zeichenbestandteil „Oh“ auch die Funktion einer Verstärkung zukommen. In diesem
Fall wird der Verkehr das Anmeldezeichen im Sinne von „So viel Natur!“ verstehen.
Auch hierbei handelt es sich um eine Sachaussage, mit der die vielfältigen der Natur
entsprechenden oder auf ihr beruhenden Eigenschaften der beanspruchten Waren
hervorgehoben werden.
Die aufgezeigte Mehrdeutigkeit des Anmeldezeichens lässt ihm ebenfalls nicht die
notwendige Hinweisfunktion zukommen, da mit beiden Interpretationsmöglichkeiten
Botschaften hinsichtlich des natürlichen Ursprungs eines Produkts verbunden sind
(vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 190). Entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers sind sie ohne weiteres erkennbar und erfordern keine analysierende Betrachtungsweise. Damit weist der Slogan „Oh Nature!“ zumindest einen – für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreichenden – engen sachlichen Bezug zu allen angemeldeten Waren auf, bei denen es gerade aufgrund ihrer
äußeren oder inneren Anwendung beim Menschen auf natürliche und unschädliche
Inhaltsstoffe ankommt.
5. Die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens lässt sich abweichend vom Vortrag
des Beschwerdeführers vorliegend nicht aus der Verbindung des englischen Substantivs „nature“ mit dem deutschen Wort „oh“ bzw. „Oh“ ableiten. Zum einen gibt
es Letztgenanntes - wie bereits oben dargelegt - auch im Englischen. Weiterhin
kommt der Kombination von Begriffen aus unterschiedlichen Sprachen nicht von
Hause aus Unterscheidungskraft zu, da auch sie zwischenzeitlich als werbeüblich
anzusehen ist (vgl. BPatG 25 W (pat) 503/19 - MyMode).
6. Die Tatsache, dass die angemeldete Wortfolge kein Komma enthält, obwohl dies
im Deutschen üblich ist, begründet die Schutzfähigkeit ebenso wenig. Im Englischen
wird nach „oh“ kein Komma gesetzt (vgl. LEO unter „https://dict.leo.org/englischdeutsch/oh“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 5. April 2023). Auch wenn
die Verkehrskreise das gegenständliche Zeichen nicht als ganz aus dem Englischen
stammend erkennen sollten, werden sie das Fehlen des Kommas allenfalls für einen
Schreibfehler halten.
7. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
nachdem der Anmelder seinen hilfsweise gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG gestellten
Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 17. April 2023 zurückgenommen hat. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Streif
Rupp-Swienty