Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 20.11.2023 – 1 W (pat) 30/23

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:201123B1Wpat30.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 30/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent …

(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. November 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und

die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:201123B1Wpat30.23.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin

ist

Inhaberin des Patents Nr. …, das mit

Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 31. Juli 2023 erteilt wurde.

Ihre gegen den

Erteilungsbeschluss gerichtete Beschwerde, mit der sie die Erteilung des Patents

in geänderter Fassung begehrte, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom

29. September in vollem Umfang zurückgenommen und die Erstattung der

Beschwerdegebühr beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war

noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden, §

80 Abs. 4 PatG.

Die Beschwerdegebühr ist mit der rechtswirksamen Einlegung der Beschwerde

verfallen. Über die beantragte Rückzahlung der verfallenen Beschwerdegebühr

aus Gründen der Billigkeit gem. § 80 Abs. 3 PatG entscheidet das Gericht nach

pflichtgemäßem Ermessen. Vorliegend sind Billigkeitsgründe für die Rückzahlung

weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass der Antrag zurückzuweisen war.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen

(vgl.

Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl. 2022, § 78 Rn. 15) und ist gem. § 99 Abs. 2 PatG

sowie in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 1 ZPO nicht mit der

Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. Benkard/Fricke, PatG, 12. Aufl. 2023, § 100

Rn. 6).

Dr. Hock

Schell

Lachenmayr-Nikolaou