Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 30.11.2023 – 11 W (pat) 20/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:301123B11Wpat20.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30.11.2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:301123B11Wpat20.23.0

betreffend das Patent 10 2014 221 725

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter

Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Eisenrauch und Dr.-Ing. Dorfschmidt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 24. Oktober 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingereichte Patentanmeldung, die die innere Priorität 10 2014 217 613.7 vom

3. September 2014 in Anspruch nimmt, ist das Patent 10 2014 221 725 mit der

Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung einer Schrägfläche mittels einer

Drehmaschine und Drehmaschine“ erteilt und die Erteilung am 3. März 2016

veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch erhoben

und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1,

Nr. 1 PatG und ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht

patentfähig sei, insbesondere nicht neu sei und auf keiner erfinderischen Tätigkeit

beruhe, wozu sie neben einer Vielzahl von Druckschriften auch auf eine

Vorbenutzungshandlung verweist.

Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten

und hat die Aufrechterhaltung des Patents, hilfsweise beschränkt nach Hilfsantrag

1, beantragt.

Mit dem in der Anhörung vom 3. Februar 2022 verkündeten Beschluss hat die

Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit

den Patentansprüchen gemäß damaligem Hilfsantrag 1, überreicht in der Anhörung

am 3. Februar 2022, beschränkt aufrechterhalten. In dem Beschluss hat sie

ausgeführt, dass die Gegenstände des Patents gemäß Hauptantrag nicht

patentfähig seien, demgegenüber die Gegenstände des Patents gemäß

Hilfsantrag 1 jedoch auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die

weiterhin der Auffassung ist, dass auch die Gegenstände des erteilten Hilfsantrags

nicht patentfähig seien.

Die Einsprechende bezieht sich dabei auf diverse Druckschriften sowie einen

Vorbenutzungsgegenstand betreffend die Drehmaschine „Weiler E50 x 2000“, wozu

sie im Laufe des Verfahrens folgende Belege und Schriften einreicht:

E1

DE 20 2010 012 713 U1

E2 Wikipedia „Leit

und Zugspindeldrehmaschine“

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Spezial:Buch&bookcmd=dow

nload&collection_id=dba0d35270acf36c556563658dfb7ea04463aa3e&

writer=rdf2latex&return_to=Leit

+und+Zugspindeldrehmaschine,

Prospekt „Das gesamte Programm, WEILER ist Präzision“

Auftragsbestätigung mit Datum 22.05.2012

Bedienungsanleitung E

Reihe Zyklensteuerung D3, Auszüge; Datum

Jan 2012

SIEMENS SINUMERIK 840D/810D, Ausgabe 08/2002

SIEMENS SINUMERIK 840D sl / 828D, Ausgabe 03/2013

E3

E4

E5

E6

E7

E8 Wikipedia „Schruppen“, Definition

https://de.wikipedia.org/wiki/Schruppen.

E9

Rechnung Kopie mit Datum 05.11.2012

E10 Beleg Hauptzollamt X … mit Datum 06.11.2012

E11 Bestätigung von A … AG mit Datum 07.07.2017

E12 Prospekt „Das gesamte Programm, WEILER ist Präzision“; Juni 2010

E13 Rechnung und Lieferschein mit Datum 14.07.2010

E14 Prospekt „Das gesamte Programm, WEILER, Ein Zeichen für Erfolg in

Ausbildung und Industrie“; September 2011

E15 Rechnung und Lieferschein mit Datum 19.09.2011

E16 Prospekt „Die E-Reihe, Präzisions-Drehmaschinen mit

Zyklenautomatik“; Februar 2007

E17

„Funktion Konturhandrad“, Skizze zu S. 4-77 der E6

E18 SIEMENS Industry Online Support (Internetausdruck); Ausgabe

08/2002 zu E6

E19 SIEMENS Industry Online Support (Internetausdruck); Ausgabe

03/2013 zu E7

E20 DIN EN ISO 23125 (Oktober 2010)

E21 EN ISO 23125 (Mai 2010)

E22 DE 25 20 480 A1

E23 DE 1 816 886 Offenlegungsschrift

E24 DE 38 40 944 A1

E25 Siemens Sinumerik ManualTurn Sinumerik 840D/810D; Datum 08/2002

(Komplette Fassung; von der Patentabteilung eingeführt)

E26

JP H 02- 198 701 A

E27

JP H 02- 198 701 A; Übersetzung

E28

JP H 02- 198 701 A; Übersetzung; beglaubigt

E29 EP 3 434 399 A2

E30 TÜV Süd - Zertifikat Z1A 092055 0006 vom 15.07.2021

E31 TÜV Süd - Technischer Bericht Nr. 713195849 vom 07.07.2021

E32 GDW Werkzeugmaschinen – Originalbetriebsanleitung Präzisions Leit-

und Zugspindeldrehmaschinen, Produktlinie comfortline LZ 280 VS

(April 2021)

E41

EP 0 418 213 A2

E42 Wikipedia „Inkrementalgeber“, Definition, Stand 16. März 2014.

Zudem haben die Beteiligten als Anlagen E33 – E40 Schriftsätze und eine

Entscheidung zu einem parallelen Einspruchsbeschwerdeverfahren vor der

Beschwerdekammer des EPA eingereicht.

Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. März 2022 aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen;

hilfsweise hat sie beantragt, das Patent in der Reihenfolge der Hilfsanträge

1 bis 3 aus ihrem Schriftsatz vom 15. November 2023 mit den jeweiligen

Patentansprüchen 1 bis 10 sowie mit der Beschreibung und den

Zeichnungen, die sie am Anmeldetag eingereicht hat, beschränkt

aufrechtzuerhalten. Der Hilfsantrag 3 wird mit der Maßgabe gestellt, dass

der Unteranspruch 4 gestrichen wird.

Sie hält die Gegenstände des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge für patentfähig.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (also in der aufrechterhaltenen

Fassung) lautet - mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung - wie folgt:

Verfahren zur Herstellung einer Schrägfläche mittels einer Drehmaschine,

umfassend:

1. eine mit

einer

ersten Antriebseinrichtung

(A1)

angetriebene

Hauptspindel (H) zum Rotieren des Werkstücks (1),

2. eine mit einer

zweiten Antriebseinrichtung

(A2) angetriebene

Zugspindel (ZS),

3. einen auf einem Maschinenbett mittels der Zugspindel (ZS) in einer z-

Richtung bewegbaren Hauptschlitten (2),

4. einen auf dem Hauptschlitten (2) in einer senkrecht zur z-Richtung

verlaufenden x-Richtung manuell bewegbaren Planschlitten (3),

5. eine Positionsmess- (P) und -anzeigeeinrichtung zum Messen einer xz-

Koordinate einer Schneidkante eines auf dem Planschlitten

(3)

angebrachten Werkzeugs (5) und zur Anzeige der xz-Koordinate auf einem

Bildschirm, und

6. eine

Steuereinrichtung

(S)

zum

Steuern

der

zweiten

Antriebseinrichtung (A2), wobei das Verfahren die folgenden Schritte

umfasst:

6.1. Übergabe eines den Verlauf der Schrägfläche beschreibenden

Datensatzes an die Steuereinrichtung (S),

6.2. Bewegen der Schneidkante mittels des Haupt- (2) und/oder des

Planschlittens

(3)

auf

eine Position mit

vorgegebenen

Startkoordinaten,

6.3. Rotieren des Werkstücks (1) mittels der Hauptspindel (H), und

6.4. manuelles Bewegen des Planschlittens (3) in eine durch den Verlauf

der Schrägfläche vorgegebene x-Richtung,

6.5. wobei mit der Steuereinrichtung (S) ständig die mit der Positionsmess-

(P) und -anzeigeeinrichtung gemessenen aktuellen xz-Koordinaten

der Schneidkante des Werkzeugs (5) erfasst werden,

6.6. wobei aus den mit der Positionsmess- (P) und -anzeigeeinrichtung

gemessenen aktuellen xz-Koordinaten und dem Datensatz z-

Koordinaten zum automatischen Nachführen des Hauptschlittens (2)

in z-Richtung mittels der zweiten Antriebseinrichtung (A2) berechnet

werden,

6.7. so dass der Hauptschlitten (2) in z-Richtung mittels der durch die

Steuereinrichtung (S) gesteuerten zweiten Antriebseinrichtung (A2)

gleichzeitig automatisch derart nachgeführt wird, dass die

Schneidkante des Werkszeugs (5) entsprechend dem Verlauf der

herzustellenden Schrägfläche bewegt wird.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7

lautet

in der aufrechterhaltenen

Fassung - mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung - wie folgt:

Drehmaschine, umfassend:

1. eine mit

einer

ersten Antriebseinrichtung

(A1)

angetriebene

Hauptspindel (H) zum Rotieren eines Werkstücks (1),

2. eine mit einer

zweiten Antriebseinrichtung

(A2) angetriebene

Zugspindel (ZS),

3. einen auf einem Maschinenbett mittels der Zugspindel (ZS) in einer z-

Richtung bewegbaren Hauptschlitten (2),

4. einen auf dem Hauptschlitten (2) in einer senkrecht zur z-Richtung

verlaufenden x-Richtung manuell bewegbaren Planschlitten (3),

5. eine Positionsmess-(P) und -anzeigeeinrichtung zum Messen einer xz-

Koordinate einer Schneidkante eines auf dem Planschlitten

(3)

angebrachten Werkzeugs (5) und zur Anzeige der xz-Koordinate auf einem

Bildschirm, und

6. eine

Steuereinrichtung

(S)

zum

Steuern

der

zweiten

Antriebseinrichtung (A2),

a. wobei die Steuereinrichtung (S) einen Eingabeabschnitt zur Eingabe

eines den Verlauf der Schrägfläche beschreibenden Datensatzes und

einen Steuerabschnitt umfasst, mit dem aus den mit der Positionsmess-

(P) und -anzeigeeinrichtung gemessenen aktuellen xz-Koordinaten und

dem Datensatz z-Koordinaten zum automatischen Nachführen des

Hauptschlittens

(2)

in

z-Richtung mittels

der

zweiten

Antriebseinrichtung (A2) berechnet werden derart,

b. dass beim manuellen Bewegen des Planschlittens (3) in eine durch den

Verlauf der Schrägfläche vorgegebene x-Richtung gleichzeitig der

Hauptschlitten

(2)

in

z-Richtung mittels

der

durch

die

Steuereinrichtung (S) gesteuerten zweiten Antriebseinrichtung (A2)

derart gesteuert wird, dass die Schneidkante des Werkszeugs (5)

entsprechend dem Verlauf der herzustellenden Schrägfläche bewegt

wird.

Hinsichtlich

des Wortlauts

der

abhängigen Ansprüche

bzw.

der

Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen sowie des weiteren Vortrags der

Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht

erfolgreich, da die Gegenstände der geltenden Patentansprüche gemäß geltendem

Hauptantrag, also in der aufrechterhaltenen Fassung, patentfähig sind.

1. Die Patentgegenstände betreffen nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein

Verfahren zur Herstellung einer Schrägfläche mittels einer Drehmaschine sowie

eine Drehmaschine.

Nach den Ausführungen in den Absätzen [0002] bis [0005] der Streitpatentschrift

seien aus dem Stand der Technik verschiedene Verfahren zur Herstellung von

Schrägflächen mittels Drehmaschinen bekannt. Während die bekannte

Drehmaschine nach der E22 eine Schablone mit einem einstellbaren Kegelwinkel

verwende,

taste die Drehmaschine nach der E23 die Kontur eines zu

reproduzierenden Objekts ab und nutze diese auf einem Aufzeichnungsträger

gespeicherten Daten für entsprechend angesteuerte Antriebsmotoren. Die E24

zeige eine CNC-Drehmaschine, die auch auf manuelle Bedienung umschaltbar sei.

Gemäß den Ausführungen in Absatz [0006] liegt dem Streitpatent die Aufgabe

zugrunde, ein möglichst einfach durchführbares Verfahren zur Herstellung einer

Schrägfläche mittels einer einfach aufgebauten Drehmaschine anzugeben. Nach

einem weiteren Ziel der Erfindung soll eine einfach aufgebaute Drehmaschine

angegeben werden, mit der mit hoher Genauigkeit eine Schrägfläche herstellbar

und reproduzierbar ist.

2. Als Fachmann wird vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung

Maschinenbau oder entsprechender Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung

auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Drehmaschinen angesehen.

3. Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung.

Unter einem „manuell bewegbaren Planschlitten“ bzw. „manuelles Bewegen des

Planschlittens“ versteht das Streitpatent eine durch die Hand des Bedieners aktiv

initiierte, geführte und kontrollierte Bewegung des Planschlittens. Die Art und Weise

der Umsetzung der Bewegungsübertragung bleibt offen und ist demnach beliebig.

Ein manuelles Bewegen des Planschlittens kann demnach auch mittels eines

Handrads erfolgen, mit dem eine manuell initiierte Bewegung des Handrads

elektronisch über Servomotoren auf eine Bewegung des Planschlittens umgesetzt

wird.

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Patentabteilung fällt ein durch ein

Programm oder ähnliches gesteuertes oder vorgegebenes Bewegen eines

Planschlittens, beispielsweise das

„halbautomatische“ Abfahren von NC-

Datensätzen mittels Konturhandrad, nicht unter das streitpatentgemäße „manuelle

Bewegen des Planschlittens“, weil hierbei lediglich durch das Konturhandrad

vorprogrammierte Bewegungsabläufe abgefahren werden, so dass der Benutzer zu

keinem Zeitpunkt Einfluss auf eine Bewegungsrichtung des Werkzeugs hat,

sondern lediglich darauf, ob sich das Werkzeug bewegt oder nicht. Demgegenüber

offenbart das Streitpatent in Absatz [0029] unmittelbar und eindeutig, dass (nur) der

Planschlitten durch die Bedienperson manuell in X-Richtung bewegt wird, während

der Hauptschlitten mithilfe der Positionsmess- und Steuereinrichtung gemäß

Merkmal 6.7 nachgeführt wird.

In den Merkmalen 5, 6.5, 6.6 des Patentanspruchs 1 bzw. 5, 6.a, 6.b des

Patentanspruchs 7 wird eine Positionsmesseinrichtung „zum Messen einer xz-

Koordinate einer Schneidkante eines auf dem Planschlitten angebrachten

Werkzeugs“ genannt. Gemäß Abs.

[0010] des Streitpatents kann die

Positionsmesseinrichtung „beispielsweise“ auf einem optischen oder magnetischen

Messprinzip beruhen, wozu auf den bekannten Stand der Technik verwiesen wird.

Ergänzend ist in Abs. [0028] im Rahmen eines Ausführungsbeispiels der Erfindung

erläutert, dass mittels der Positionsmessvorrichtung

laufend die aktuellen

Koordinaten des Haupt- und Planschlittens gemessen werden, so dass das

Streitpatent unter dem betreffenden Merkmal nicht nur die unmittelbare gemessene

Position der Schneidkante umfasst, sondern auch Messeinrichtungen, die

beispielsweise durch Messen der Schlittenposition lediglich mittelbar die aktuelle

xz-Koordinaten der Werkzeugspitze ermitteln.

4. Die geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag

4.1 Die geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag sind ursprünglich offenbart und

somit zulässig. Die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht in Zweifel gezogen.

Inhaltlich entspricht das Streitpatent in der erteilten Fassung bis auf weitere

Angaben zum Stand der Technik den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen. Die

Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sind im erteilten

Patentanspruch 1 sowie im Absatz [0017] der Streitpatentschrift offenbart. Die

Merkmale 1 bis 6b des nebengeordneten Patentanspruchs 7 gemäß Hauptantrag

sind im erteilten Patentanspruch 7 sowie im Absatz [0017] der Streitpatentschrift

offenbart. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6

sowie die auf den nebengeordnete Patentanspruch 7

rückbezogenen

Patentansprüche 8 bis 10 gemäß Hauptantrag entsprechen den jeweiligen

Patentansprüchen der erteilten Fassung und sind somit offenbart und folglich

zulässig.

4.2 Patentanspruch 1

4.2.1. Das unbestritten gewerblich anwendbare Verfahren des geltenden

Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

neu (§§ 1, 3 PatG), da aus keiner der berücksichtigten Druckschriften alle Merkmale

des Patentanspruchs 1 entnehmbar sind. Dies wurde von der Beschwerdeführerin

im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten.

Die Druckschriften E1, E2, E8, E20 bis E21, E24, E41 und E42 offenbaren kein

Verfahren zur Herstellung einer Schrägfläche.

Die Druckschriften E26 bis E28 betreffen kein Verfahren für eine Drehmaschine, die

eine Zugspindel aufweist.

Die Druckschriften E22 und E23 weisen keine Positionsmesseinrichtung und

Positionsanzeigeeinrichtung zur Anzeige der aktuellen xz-Koordinate auf einem

Bildschirm auf.

Der Vorbenutzungsgegenstand einschließlich der hierzu eingereichte Belege und

Druckschriften E3 bis E7, E9 bis E19 sowie E25 offenbaren ein Verfahren zur

Herstellung einer Schrägfläche, bei dem vorprogrammierte NC-Datensätze

halbautomatisch über ein Konturhandrad abgefahren werden. Daher erfolgt dort

kein manuelles Bewegen des Planschlittens im Sinne des Merkmals 6.4 des

Streitpatents. Weil der Vorbenutzungsgegenstand vorprogrammierte NC-

Datensätze abfährt, weist er auch nicht das Merkmal 6.6 auf, wonach eine

Positionsmess- und -anzeigeeinrichtung vorhanden ist und mit der Positionsmess-

und -anzeigeeinrichtung gemessene aktuelle xz-Koordinaten und einem den

Verlauf der Schrägfläche beschreibenden Datensatz die z-Koordinaten zum

automatischen Nachführen des Hauptschlittens in z-Richtung mittels der zweiten

Antriebseinrichtung berechnet werden.

Die Druckschriften E29 bis E32 sind nachveröffentlicht.

4.2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag des

Streitpatents beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

a) Die Druckschrift E26 bzw. deren deutsche Übersetzung E28 bildet – auch nach

Auffassung der Beschwerdeführerin - den nächstkommenden Stand der Technik

und einen geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen

Tätigkeit, weil sie ein Verfahren zum Herstellen einer Schrägfläche mittels einer

Drehmaschine offenbart, bei der eine Achse manuell bewegt wird und die zweite

Achse automatisch nachgeführt wird.

Zur Durchführung des Verfahrens offenbart die Druckschrift E28 eine

Drehmaschine, die eine mit einer ersten Antriebseinrichtung angetriebene

Hauptspindel 2 zum Rotieren des Werkstücks W und einen mit einer zweiten

Antriebseinrichtung 6 angetriebenen auf einem Maschinebett in einer z-Richtung

bewegbaren Hauptschlitten. Abweichend von dem Wortlaut der Merkmale 2 und 3

wird jedoch mit der zweiten Antriebseinrichtung keine Zugspindel zum Bewegen des

Hauptschlittens angetrieben, sondern ein Kugelgewindetrieb 7.

Die bekannte Drehmaschine der Druckschrift E26/E28 weist ferner einen auf dem

Hauptschlitten 4 in einer senkrecht zur z-Richtung verlaufenden x-Richtung

bewegbaren Planschlitten 9 auf. Die bekannte Drehmaschine ist für den

automatischen NC-Betrieb konzipiert, erlaubt aber nach den Ausführungen auf

Seite 2, Zeilen 24 bis 25 auch ein Formdrehen mit einem bestimmten Winkel durch

manuelle Bedienung, beispielsweise über ein Impulshandrad. Im Rahmen dieser

manuellen Bedienung kann beispielsweise auch der Planschlitten mittels des

Impulshandrads manuell bedient und somit manuell bewegt werden, so dass

Merkmal 4 verwirklicht ist.

Die bekannte Drehmaschine weist – weil sie für den automatischen NC-Betrieb

konzipiert ist - nach den Ausführungen auf Seite 3 Servomotoren 6 und 11 mit einem

jeweiligen Positionssensor 5 bzw. 10 für die Positionierung von Haupt- und

Planschlittenschlitten auf. Unter Servomotoren versteht der Fachmann spezielle

Elektromotoren, die eine Kontrolle der Winkelposition ihrer Motorwelle sowie ggf.

der Drehgeschwindigkeit über Positionssensoren ermöglichen und deshalb

positionsgeregelt sind. Über die Winkelposition wird somit auch die Position des

jeweils zugeordneten Schlittens und damit mittelbar auch die Position der

Schneidkante ermittelt, so dass es sich um eine Positionsmesseinrichtung im Sinne

des Streitpatents zum Messen einer xz-Koordinate einer Schneidkante eines auf

dem Planschlitten angebrachten Werkzeugs handelt. Jedoch hat die bekannte

Drehmaschine keine Positionsanzeigeeinrichtung zur Anzeige der xz-Koordinate

auf einem Bildschirm, zumindest ist diese nicht in unmittelbarer und eindeutiger

Weise offenbart.

Darüber hinaus weist die bekannte Drehmaschine nach der Druckschrift E28 auch

eine Steuereinrichtung 23-26 entsprechend Merkmal 6 zum Steuern der zweiten

Antriebseinrichtung 6 auf. Dieses aus der Druckschrift E26 bzw. E28 bekannte

Verfahren umfasst folgende Schritte:

Nach der Auswahl eines Winkels und entsprechender Berechnung gemäß der

Formel auf Seite 4, Zeile 17, der E28 erfolgt nach den Ausführungen auf Seite 4,

Zeilen 11-20, die Übergabe eines den Verlauf der Schrägfläche beschreibenden

Datensatzes

für die Sollposition an die Steuereinrichtung

in Form der

Funktionserzeugungsschaltungen 25, 26 (Merkmal 6.1). Anschließend erfolgt nach

Seite 5, Zeilen 9 und 10, das Formdrehen mit dem an der Startposition positionierten

Meißel T, weshalb auch beim bekannten Verfahren nach der E28 die Schneidkante

mittels des Haupt- (Bettschlitten 4) und/oder des Planschlittens (Mittelschlitten 9)

auf eine Position mit vorgegebenen Startkoordinaten entsprechend Merkmal 6.2

bewegt wird. Wie beim Drehen üblich erfolgt das Rotieren des Werkstücks W mittels

der Hauptspindel 2 (Merkmal 6.3).

Nach den Ausführungen auf Seite 4, Zeile 21, erfolgt bei der manuellen Zerspanung

ein manuelles Bewegen entweder des Planschlittens 9 in x-Richtung oder des

Hauptschlittens 4 in z-Richtung, wobei mittels eines X-Z-Umschalters 19 des

Impulsrades 18 die manuelle bewegte Achsrichtung nach den Ausführungen auf

Seite 4, Zeilen 20 bis 23 frei ausgewählt werden kann. Somit offenbart die E28 auch

ein manuelles Bewegen des Planschlittens 9 in eine durch den Verlauf der

Schrägfläche vorgegebene x-Richtung entsprechend Merkmal 6.4.

Beim manuellen Bewegen des Planschlittens (Mittelschlitten 9) in x-Richtung,

beispielsweise durch Drehen des

Impulshandrads 18, wird gemäß den

Ausführungen auf Seite 4, Zeilen 23 bis 27, ein

Impulssignal an die

Rechenschaltung 23 gesendet und dort in ein Vorschubsignal von 1/1000 mm pro

Impuls umgewandelt und den Funktionserzeugungsschaltungen 25, 26 zugeleitet.

Während das Vorschubsignal für die manuell bewegte Achse, vorliegend der x-

Achse des Planschlittens 9, unmittelbar als 1/1000 mm pro Impuls an die

Antriebsvorrichtung 24 gesendet wird, erfolgt für das Vorschubsignal der Z-Achse

eine Funktionsberechnung in der Funktionserzeugungsschaltung mittels des den

Verlauf der Schrägfläche beschreibenden Datensatzes, wobei dieses ebenfalls an

die Antriebsvorrichtung 24 gesendet wird und diese schließlich eine simultane

Drehung der Servomotoren 6, 11 mit den jeweiligen Vorschubsignalen veranlasst.

Dadurch wird entsprechend Merkmal 6.7 der Hauptschlitten 4 in z-Richtung mittels

der durch die Steuereinrichtung gesteuerten zweiten Antriebseinrichtung

gleichzeitig automatisch derart nachgeführt, dass die Schneidkante des

Werkszeugs entsprechend dem Verlauf der herzustellenden Schrägfläche bewegt

wird. Dabei erfolgt – in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin (Schriftsatz vom 20. November 2023) – diese Nachführung nicht mittels

Zwischenschaltung eines NC-Programms.

Weil somit auch bei der manuellen Zerspanung gemäß dem Verfahren nach der

E26 bzw. E28 beide Schlitten über die mit Positionssensoren versehenen

Servomotoren 6, 11 positioniert werden, können somit ständig die mit der

Positionsmesseinrichtung in Form der Positionssensoren gemessenen aktuellen

x-Koordinaten des Planschlittens und der z-Koordinate des Hauptschlittens und

somit mittelbar auch die xz-Koordinaten der Schneidkante des Werkzeugs erfasst

werden, so dass auch das Merkmal 6.5 verwirklicht ist.

Anders als es das Merkmal 6.6 verlangt, finden bei dem bekannten Verfahren nach

der E26 bzw. E28 die mit den Positionssensoren 5, 10 gemessenen aktuellen

Messwerte für die aktuelle xz-Koordinaten jedoch keine Berücksichtigung bei der

Berechnung der z-Koordinaten zum automatischen Nachführen des Hauptschlittens

in z-Richtung. Vielmehr wird – wie vorstehend erläutert – das Vorschubsignal für die

manuell bewegte Achse, vorliegend die X-Achse des Planschlittens, unmittelbar als

1/1000 mm pro Impuls an die Antriebsvorrichtung 24 und den zugeordneten

Servomotor gesendet, während für die Berechnung des Vorschubsignals für die

weitere Achse, vorliegend die Z-Achse, lediglich die Impulse der X-Achse sowie der

den Verlauf der Schrägfläche beschreibende Datensatz berücksichtigt werden. Das

Verfahren gemäß des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von

dem Verfahren nach der Druckschrift E28 somit nicht nur durch die Verwendung

einer Leitspindel und einer Positionsanzeigeeinrichtung, sondern auch durch den

steuerungstechnischen Unterschied in Merkmal 6.6. Da die Entgegenhaltung E28

für den Fachmann keinen Hinweis darauf enthält, die mit der Positionsmess- und

Anzeigevorrichtung aktuell gemessenen xz-Koordinaten der Position der

Schneidkante

zur Berechnung der Nachführung des Hauptschlittens

heranzuziehen, beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

gegenüber der Druckschrift E26/E28 selbst in Verbindung mit dem Fachwissen des

Fachmanns auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin sind die

Impulse eines elektronischen Handrads kein

Messsystem zur Messung der Position der Schneidkante, sondern Steuergrößen

zur Steuerung eines Servomotors.

b) Die Druckschrift E1 zeigt eine Drehmaschine, umfassend eine mit einer ersten

Antriebseinrichtung 51 angetriebene Hauptspindel 5 zum Rotieren des Werkstücks,

eine mit einer zweiten Antriebseinrichtung 1, 11 angetriebene Zugspindel 14 sowie

einen auf einem Maschinenbett mittels der Zugspindel 14 in einer z-Richtung

bewegbaren Hauptschlitten 2. Auf dem Hauptschlitten 2 ist ein Planschlitten in einer

senkrecht zur z-Richtung verlaufenden x-Richtung 22 bewegbar.

Der Druckschrift E1 liegt die Aufgabe zugrunde, eine konventionelle Drehmaschine

so weiterzubilden, dass die beim Auffahren eines Schlittens auf einen

mechanischen Festanschlag auftretende Probleme vermieden werden, wozu die

bekannte Drehmaschine ein Messsystem 3 mit Positionssensoren 31, 32 zur

Erfassung der Positionen des Hauptschlittens 2 und des Planschlittens 22 in Bezug

auf die x-Achse und die z-Achse aufweist, so dass auf einen mechanischen

Festanschlag verzichtet werden kann. Weiterhin hat die bekannte Drehmaschine

nach der Druckschrift E1 eine Steuereinrichtung 4 zum Steuern der zweiten

Antriebseinrichtung 11.

Demgegenüber offenbart die Druckschrift E1 jedoch kein Verfahren zu Herstellung

einer Schrägfläche mittels einer Drehmaschine, bei der eine Achse manuell bewegt

wird und die zweite Achse automatisch nachgeführt wird. Daher gibt die Druckschrift

E1 auch keinerlei Hinweise auf die Merkmale 6.1, 6.4, 6.6 und 6.7.

Da somit weder die Drehmaschine nach der Druckschrift E1 noch die der

Druckschrift E26/E28 das Merkmal 6.6 aufweist, kann folglich eine Kombination der

Druckschrift E26/E28 mit der Druckschrift E1 nicht zum streitpatentgemäßen

Verfahren führen. Insbesondere gibt es keinerlei Veranlassung, bei dem bekannten

Verfahren nach der Druckschrift E26/E28 eine Positionsmesseinrichtung gemäß der

Drehmaschine nach der Druckschrift E1 einzusetzen, die eine höhere Genauigkeit

beim Drehen gegen eine vorgegebene Endposition ermöglicht, weil dieses Problem

bei der bekannten Drehmaschine nach der Druckschrift E26/E28 schon deshalb

nicht vorliegt, weil deren Werkzeugschlitten über Kugelgewindespindeln und

Schrittmotoren bewegt werden, die bekanntlich erheblich präziser positionieren als

eine Zugspindel. Eine Kombination der Druckschriften E26/E28 mit der E1 führt

daher nicht zum streitpatentgemäßen Verfahren nach Patentanspruch 1.

c) Die Druckschrift E2 beschreibt den grundlegenden Aufbau von herkömmlichen

Leit- und Zugspindeldrehmaschinen, geht jedoch inhaltlich nicht über das hinaus,

was aus der E1 bekannt geworden ist. Deshalb kann eine Kombination der

Druckschrift E28 mit der Druckschrift E2 ebenfalls nicht zum streitpatentgemäßen

Verfahren führen.

d) Die Druckschriften E6/E25 betreffen jeweils eine Bedienungsanleitung für die

Standardsoftware SIEMENS SINUMERIK 840D und insbesondere die Funktion des

sogenannten Konturhandrads. Wie die Patentabteilung unter Verweis auf die

Druckschrift E5, Seite 4-4-43 (Abschnitt 4.1.2 – Konturhandrad) durchaus zutreffend

festgestellt hat, ist die Bedienung einer Drehmaschine mittels eines Konturhandrads

kein manuelles Bewegen des Planschlittens im Sinne des Streitpatents, da das

Konturhandrad zum manuellen Verfahren der gespeicherten NC-Sätze von

Automatikzyklen dient, wobei die Wegimpulse zwar durch das Konturhandrad

erzeugt werden, die Bewegung jedoch auf vorprogrammierten Datensätzen beruht.

Schon deshalb weisen die Druckschriften E6/E25 keinen manuell bewegbaren

Planschlitten und somit kein manuelles Bewegen eines Planschlittens entsprechend

den Merkmalen 4 bzw. 6.4 auf. Zudem zeigen die Druckschriften E6/E25 auch nicht

das Merkmal 6.6, wonach eine Positionsmess- und –anzeigeeinrichtung vorhanden

ist und mit der Positionsmess- und -anzeigeeinrichtung gemessene aktuelle xz-

Koordinaten und einem den Verlauf der Schrägfläche beschreibenden Datensatz

die z-Koordinaten zum automatischen Nachführen des Hauptschlittens in z-

Richtung mittels der zweiten Antriebseinrichtung berechnet werden. Daher führt

auch eine Kombination der Druckschriften E6/E25 mit der E1 oder der E2 nicht zum

streitpatentgemäßen Verfahren nach Patentanspruch 1.

Dasselbe gilt für den geltend gemachten Vorbenutzungsgegenstand sowie die

hierzu genannten Druckschriften bzw. Belege E3 bis E7, E9 bis E19.

e) Die Druckschriften E8, E20, E21 sowie E42 betreffen allgemeine Normen oder

Begriffserläuterungen. Die Druckschriften E29 bis E32 sind nachveröffentlicht.

f) Die in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannten Druckschriften

E22 bis E24, die die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr

aufgegriffen hat, liegen ebenfalls weitab vom Streitpatentgegenstand.

g) Die zuletzt genannte Druckschrift E41, die bereits kein Verfahren zur

Herstellung einer Schrägfläche zeigt, ist lediglich als Beleg genannt worden, dass

ein elektronisches Handrad ein

fachnotorisches Austauschmittel

für ein

mechanisches Handrad ist.

h) Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache

fachübliche

Erwägungen ohne weiteres auffindbar. Das Auffinden einer neuen Lehre zum

technischen Handeln kann nicht schon dann auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend gewertet werden, wenn

für den Fachmann

lediglich keine

Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum

Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wertung setzt voraus, dass

das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen

Lehre zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2023, 39, 47 – „Leuchtdiode“). Hier war dies

aber nicht der Fall. Es bedurfte vorliegend darüber hinausgehender Gedanken und

Überlegungen, um schließlich zur beanspruchten Lösung zu gelangen, weshalb hier

das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit bejaht werden muss.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag hat daher Bestand.

4.3 Patentanspruch 7

Die zweifellos gewerblich anwendbare Drehmaschine nach Patentanspruch 7

gemäß Hauptantrag ist neu (§§ 1, 3 PatG), da keine Druckschrift seine Merkmale in

ihrer Gesamtheit zeigt (vgl. Ausführungen zu Patentanspruch 1). Sie beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Verfahrens zur

Herstellung einer Schrägfläche mittels einer Drehmaschine nach dem

Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine derartige

Verfahren bekannt oder nahegelegt, bei denen der Planschlitten manuell in x-

Richtung bewegt wird und der Hauptschlitten in z-Richtung automatisch nachgeführt

wird, wobei eine Positionsmess- und -anzeigeeinrichtung vorhanden ist und mit der

Positionsmess- und -anzeigeeinrichtung gemessene aktuelle xz-Koordinaten und

einem den Verlauf der Schrägfläche beschreibenden Datensatz die z-Koordinaten

zum automatischen Nachführen des Hauptschlittens in z-Richtung mittels der

zweiten Antriebseinrichtung berechnet werden.

Da der auf eine Drehmaschine gerichtete Patentanspruch 7 im Wesentlichen die

vorrichtungs- und steuerungstechnische Lösung des im Patentanspruch 1 unter

Schutz gestellten Verfahrens zur Herstellung einer Schrägfläche mittels einer

Drehmaschine beschreibt und sinngemäß weitgehend auch diejenigen Merkmale

aufweist, die in dem Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist das Vorliegen der

erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden

Ausführungen wird verwiesen.

4.4. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 sowie 8 bis 10 betreffen zweckmäßige

Ausgestaltungen der streitpatentgemäßen Gegenstände nach Patentanspruch 1

bzw. 7, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls

Bestand.

5. Da das Streitpatent bereits in der aufrechterhaltenen Fassung nach dem

Hauptantrag Bestand hat, kam es auf eine Beurteilung der Hilfsanträge 1 bis 3 der

Patentinhaberin nicht mehr an.

III.

R e c h t s m it t e lb e le h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG

aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Höchst

Rippel

Eisenrauch

Dr. Dorfschmidt