Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 30.11.2023 – 11 W (pat) 20/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:301123B11Wpat20.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30.11.2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:301123B11Wpat20.23.0
betreffend das Patent 10 2014 221 725
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter
Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Eisenrauch und Dr.-Ing. Dorfschmidt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 24. Oktober 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingereichte Patentanmeldung, die die innere Priorität 10 2014 217 613.7 vom
3. September 2014 in Anspruch nimmt, ist das Patent 10 2014 221 725 mit der
Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung einer Schrägfläche mittels einer
Drehmaschine und Drehmaschine“ erteilt und die Erteilung am 3. März 2016
veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch erhoben
und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1,
Nr. 1 PatG und ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht
patentfähig sei, insbesondere nicht neu sei und auf keiner erfinderischen Tätigkeit
beruhe, wozu sie neben einer Vielzahl von Druckschriften auch auf eine
Vorbenutzungshandlung verweist.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten
und hat die Aufrechterhaltung des Patents, hilfsweise beschränkt nach Hilfsantrag
1, beantragt.
Mit dem in der Anhörung vom 3. Februar 2022 verkündeten Beschluss hat die
Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit
den Patentansprüchen gemäß damaligem Hilfsantrag 1, überreicht in der Anhörung
am 3. Februar 2022, beschränkt aufrechterhalten. In dem Beschluss hat sie
ausgeführt, dass die Gegenstände des Patents gemäß Hauptantrag nicht
patentfähig seien, demgegenüber die Gegenstände des Patents gemäß
Hilfsantrag 1 jedoch auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die
weiterhin der Auffassung ist, dass auch die Gegenstände des erteilten Hilfsantrags
nicht patentfähig seien.
Die Einsprechende bezieht sich dabei auf diverse Druckschriften sowie einen
Vorbenutzungsgegenstand betreffend die Drehmaschine „Weiler E50 x 2000“, wozu
sie im Laufe des Verfahrens folgende Belege und Schriften einreicht:
E1
DE 20 2010 012 713 U1
E2 Wikipedia „Leit
und Zugspindeldrehmaschine“
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Spezial:Buch&bookcmd=dow
‐
nload&collection_id=dba0d35270acf36c556563658dfb7ea04463aa3e&
writer=rdf2latex&return_to=Leit
+und+Zugspindeldrehmaschine,
Prospekt „Das gesamte Programm, WEILER ist Präzision“
‐
Auftragsbestätigung mit Datum 22.05.2012
Bedienungsanleitung E
Reihe Zyklensteuerung D3, Auszüge; Datum
Jan 2012
‐
SIEMENS SINUMERIK 840D/810D, Ausgabe 08/2002
SIEMENS SINUMERIK 840D sl / 828D, Ausgabe 03/2013
E3
E4
E5
E6
E7
E8 Wikipedia „Schruppen“, Definition
https://de.wikipedia.org/wiki/Schruppen.
E9
Rechnung Kopie mit Datum 05.11.2012
E10 Beleg Hauptzollamt X … mit Datum 06.11.2012
E11 Bestätigung von A … AG mit Datum 07.07.2017
E12 Prospekt „Das gesamte Programm, WEILER ist Präzision“; Juni 2010
E13 Rechnung und Lieferschein mit Datum 14.07.2010
E14 Prospekt „Das gesamte Programm, WEILER, Ein Zeichen für Erfolg in
Ausbildung und Industrie“; September 2011
E15 Rechnung und Lieferschein mit Datum 19.09.2011
E16 Prospekt „Die E-Reihe, Präzisions-Drehmaschinen mit
Zyklenautomatik“; Februar 2007
E17
„Funktion Konturhandrad“, Skizze zu S. 4-77 der E6
E18 SIEMENS Industry Online Support (Internetausdruck); Ausgabe
08/2002 zu E6
E19 SIEMENS Industry Online Support (Internetausdruck); Ausgabe
03/2013 zu E7
E20 DIN EN ISO 23125 (Oktober 2010)
E21 EN ISO 23125 (Mai 2010)
E22 DE 25 20 480 A1
E23 DE 1 816 886 Offenlegungsschrift
E24 DE 38 40 944 A1
E25 Siemens Sinumerik ManualTurn Sinumerik 840D/810D; Datum 08/2002
(Komplette Fassung; von der Patentabteilung eingeführt)
E26
JP H 02- 198 701 A
E27
JP H 02- 198 701 A; Übersetzung
E28
JP H 02- 198 701 A; Übersetzung; beglaubigt
E29 EP 3 434 399 A2
E30 TÜV Süd - Zertifikat Z1A 092055 0006 vom 15.07.2021
E31 TÜV Süd - Technischer Bericht Nr. 713195849 vom 07.07.2021
E32 GDW Werkzeugmaschinen – Originalbetriebsanleitung Präzisions Leit-
und Zugspindeldrehmaschinen, Produktlinie comfortline LZ 280 VS
(April 2021)
E41
EP 0 418 213 A2
E42 Wikipedia „Inkrementalgeber“, Definition, Stand 16. März 2014.
Zudem haben die Beteiligten als Anlagen E33 – E40 Schriftsätze und eine
Entscheidung zu einem parallelen Einspruchsbeschwerdeverfahren vor der
Beschwerdekammer des EPA eingereicht.
Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 3. März 2022 aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen;
hilfsweise hat sie beantragt, das Patent in der Reihenfolge der Hilfsanträge
1 bis 3 aus ihrem Schriftsatz vom 15. November 2023 mit den jeweiligen
Patentansprüchen 1 bis 10 sowie mit der Beschreibung und den
Zeichnungen, die sie am Anmeldetag eingereicht hat, beschränkt
aufrechtzuerhalten. Der Hilfsantrag 3 wird mit der Maßgabe gestellt, dass
der Unteranspruch 4 gestrichen wird.
Sie hält die Gegenstände des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge für patentfähig.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (also in der aufrechterhaltenen
Fassung) lautet - mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung - wie folgt:
Verfahren zur Herstellung einer Schrägfläche mittels einer Drehmaschine,
umfassend:
1. eine mit
einer
ersten Antriebseinrichtung
(A1)
angetriebene
Hauptspindel (H) zum Rotieren des Werkstücks (1),
2. eine mit einer
zweiten Antriebseinrichtung
(A2) angetriebene
Zugspindel (ZS),
3. einen auf einem Maschinenbett mittels der Zugspindel (ZS) in einer z-
Richtung bewegbaren Hauptschlitten (2),
4. einen auf dem Hauptschlitten (2) in einer senkrecht zur z-Richtung
verlaufenden x-Richtung manuell bewegbaren Planschlitten (3),
5. eine Positionsmess- (P) und -anzeigeeinrichtung zum Messen einer xz-
Koordinate einer Schneidkante eines auf dem Planschlitten
(3)
angebrachten Werkzeugs (5) und zur Anzeige der xz-Koordinate auf einem
Bildschirm, und
6. eine
Steuereinrichtung
(S)
zum
Steuern
der
zweiten
Antriebseinrichtung (A2), wobei das Verfahren die folgenden Schritte
umfasst:
6.1. Übergabe eines den Verlauf der Schrägfläche beschreibenden
Datensatzes an die Steuereinrichtung (S),
6.2. Bewegen der Schneidkante mittels des Haupt- (2) und/oder des
Planschlittens
(3)
auf
eine Position mit
vorgegebenen
Startkoordinaten,
6.3. Rotieren des Werkstücks (1) mittels der Hauptspindel (H), und
6.4. manuelles Bewegen des Planschlittens (3) in eine durch den Verlauf
der Schrägfläche vorgegebene x-Richtung,
6.5. wobei mit der Steuereinrichtung (S) ständig die mit der Positionsmess-
(P) und -anzeigeeinrichtung gemessenen aktuellen xz-Koordinaten
der Schneidkante des Werkzeugs (5) erfasst werden,
6.6. wobei aus den mit der Positionsmess- (P) und -anzeigeeinrichtung
gemessenen aktuellen xz-Koordinaten und dem Datensatz z-
Koordinaten zum automatischen Nachführen des Hauptschlittens (2)
in z-Richtung mittels der zweiten Antriebseinrichtung (A2) berechnet
werden,
6.7. so dass der Hauptschlitten (2) in z-Richtung mittels der durch die
Steuereinrichtung (S) gesteuerten zweiten Antriebseinrichtung (A2)
gleichzeitig automatisch derart nachgeführt wird, dass die
Schneidkante des Werkszeugs (5) entsprechend dem Verlauf der
herzustellenden Schrägfläche bewegt wird.
Der nebengeordnete Patentanspruch 7
lautet
in der aufrechterhaltenen
Fassung - mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung - wie folgt:
Drehmaschine, umfassend:
1. eine mit
einer
ersten Antriebseinrichtung
(A1)
angetriebene
Hauptspindel (H) zum Rotieren eines Werkstücks (1),
2. eine mit einer
zweiten Antriebseinrichtung
(A2) angetriebene
Zugspindel (ZS),
3. einen auf einem Maschinenbett mittels der Zugspindel (ZS) in einer z-
Richtung bewegbaren Hauptschlitten (2),
4. einen auf dem Hauptschlitten (2) in einer senkrecht zur z-Richtung
verlaufenden x-Richtung manuell bewegbaren Planschlitten (3),
5. eine Positionsmess-(P) und -anzeigeeinrichtung zum Messen einer xz-
Koordinate einer Schneidkante eines auf dem Planschlitten
(3)
angebrachten Werkzeugs (5) und zur Anzeige der xz-Koordinate auf einem
Bildschirm, und
6. eine
Steuereinrichtung
(S)
zum
Steuern
der
zweiten
Antriebseinrichtung (A2),
a. wobei die Steuereinrichtung (S) einen Eingabeabschnitt zur Eingabe
eines den Verlauf der Schrägfläche beschreibenden Datensatzes und
einen Steuerabschnitt umfasst, mit dem aus den mit der Positionsmess-
(P) und -anzeigeeinrichtung gemessenen aktuellen xz-Koordinaten und
dem Datensatz z-Koordinaten zum automatischen Nachführen des
Hauptschlittens
(2)
in
z-Richtung mittels
der
zweiten
Antriebseinrichtung (A2) berechnet werden derart,
b. dass beim manuellen Bewegen des Planschlittens (3) in eine durch den
Verlauf der Schrägfläche vorgegebene x-Richtung gleichzeitig der
Hauptschlitten
(2)
in
z-Richtung mittels
der
durch
die
Steuereinrichtung (S) gesteuerten zweiten Antriebseinrichtung (A2)
derart gesteuert wird, dass die Schneidkante des Werkszeugs (5)
entsprechend dem Verlauf der herzustellenden Schrägfläche bewegt
wird.
Hinsichtlich
des Wortlauts
der
abhängigen Ansprüche
bzw.
der
Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen sowie des weiteren Vortrags der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht
erfolgreich, da die Gegenstände der geltenden Patentansprüche gemäß geltendem
Hauptantrag, also in der aufrechterhaltenen Fassung, patentfähig sind.
1. Die Patentgegenstände betreffen nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein
Verfahren zur Herstellung einer Schrägfläche mittels einer Drehmaschine sowie
eine Drehmaschine.
Nach den Ausführungen in den Absätzen [0002] bis [0005] der Streitpatentschrift
seien aus dem Stand der Technik verschiedene Verfahren zur Herstellung von
Schrägflächen mittels Drehmaschinen bekannt. Während die bekannte
Drehmaschine nach der E22 eine Schablone mit einem einstellbaren Kegelwinkel
verwende,
taste die Drehmaschine nach der E23 die Kontur eines zu
reproduzierenden Objekts ab und nutze diese auf einem Aufzeichnungsträger
gespeicherten Daten für entsprechend angesteuerte Antriebsmotoren. Die E24
zeige eine CNC-Drehmaschine, die auch auf manuelle Bedienung umschaltbar sei.
Gemäß den Ausführungen in Absatz [0006] liegt dem Streitpatent die Aufgabe
zugrunde, ein möglichst einfach durchführbares Verfahren zur Herstellung einer
Schrägfläche mittels einer einfach aufgebauten Drehmaschine anzugeben. Nach
einem weiteren Ziel der Erfindung soll eine einfach aufgebaute Drehmaschine
angegeben werden, mit der mit hoher Genauigkeit eine Schrägfläche herstellbar
und reproduzierbar ist.
2. Als Fachmann wird vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau oder entsprechender Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Drehmaschinen angesehen.
3. Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung.
Unter einem „manuell bewegbaren Planschlitten“ bzw. „manuelles Bewegen des
Planschlittens“ versteht das Streitpatent eine durch die Hand des Bedieners aktiv
initiierte, geführte und kontrollierte Bewegung des Planschlittens. Die Art und Weise
der Umsetzung der Bewegungsübertragung bleibt offen und ist demnach beliebig.
Ein manuelles Bewegen des Planschlittens kann demnach auch mittels eines
Handrads erfolgen, mit dem eine manuell initiierte Bewegung des Handrads
elektronisch über Servomotoren auf eine Bewegung des Planschlittens umgesetzt
wird.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Patentabteilung fällt ein durch ein
Programm oder ähnliches gesteuertes oder vorgegebenes Bewegen eines
Planschlittens, beispielsweise das
„halbautomatische“ Abfahren von NC-
Datensätzen mittels Konturhandrad, nicht unter das streitpatentgemäße „manuelle
Bewegen des Planschlittens“, weil hierbei lediglich durch das Konturhandrad
vorprogrammierte Bewegungsabläufe abgefahren werden, so dass der Benutzer zu
keinem Zeitpunkt Einfluss auf eine Bewegungsrichtung des Werkzeugs hat,
sondern lediglich darauf, ob sich das Werkzeug bewegt oder nicht. Demgegenüber
offenbart das Streitpatent in Absatz [0029] unmittelbar und eindeutig, dass (nur) der
Planschlitten durch die Bedienperson manuell in X-Richtung bewegt wird, während
der Hauptschlitten mithilfe der Positionsmess- und Steuereinrichtung gemäß
Merkmal 6.7 nachgeführt wird.
In den Merkmalen 5, 6.5, 6.6 des Patentanspruchs 1 bzw. 5, 6.a, 6.b des
Patentanspruchs 7 wird eine Positionsmesseinrichtung „zum Messen einer xz-
Koordinate einer Schneidkante eines auf dem Planschlitten angebrachten
Werkzeugs“ genannt. Gemäß Abs.
[0010] des Streitpatents kann die
Positionsmesseinrichtung „beispielsweise“ auf einem optischen oder magnetischen
Messprinzip beruhen, wozu auf den bekannten Stand der Technik verwiesen wird.
Ergänzend ist in Abs. [0028] im Rahmen eines Ausführungsbeispiels der Erfindung
erläutert, dass mittels der Positionsmessvorrichtung
laufend die aktuellen
Koordinaten des Haupt- und Planschlittens gemessen werden, so dass das
Streitpatent unter dem betreffenden Merkmal nicht nur die unmittelbare gemessene
Position der Schneidkante umfasst, sondern auch Messeinrichtungen, die
beispielsweise durch Messen der Schlittenposition lediglich mittelbar die aktuelle
xz-Koordinaten der Werkzeugspitze ermitteln.
4. Die geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag
4.1 Die geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag sind ursprünglich offenbart und
somit zulässig. Die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht in Zweifel gezogen.
Inhaltlich entspricht das Streitpatent in der erteilten Fassung bis auf weitere
Angaben zum Stand der Technik den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen. Die
Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sind im erteilten
Patentanspruch 1 sowie im Absatz [0017] der Streitpatentschrift offenbart. Die
Merkmale 1 bis 6b des nebengeordneten Patentanspruchs 7 gemäß Hauptantrag
sind im erteilten Patentanspruch 7 sowie im Absatz [0017] der Streitpatentschrift
offenbart. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6
sowie die auf den nebengeordnete Patentanspruch 7
rückbezogenen
Patentansprüche 8 bis 10 gemäß Hauptantrag entsprechen den jeweiligen
Patentansprüchen der erteilten Fassung und sind somit offenbart und folglich
zulässig.
4.2 Patentanspruch 1
4.2.1. Das unbestritten gewerblich anwendbare Verfahren des geltenden
Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
des Patentanspruchs 1 entnehmbar sind. Dies wurde von der Beschwerdeführerin
im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten.
Die Druckschriften E1, E2, E8, E20 bis E21, E24, E41 und E42 offenbaren kein
Verfahren zur Herstellung einer Schrägfläche.
Die Druckschriften E26 bis E28 betreffen kein Verfahren für eine Drehmaschine, die
eine Zugspindel aufweist.
Die Druckschriften E22 und E23 weisen keine Positionsmesseinrichtung und
Positionsanzeigeeinrichtung zur Anzeige der aktuellen xz-Koordinate auf einem
Bildschirm auf.
Der Vorbenutzungsgegenstand einschließlich der hierzu eingereichte Belege und
Druckschriften E3 bis E7, E9 bis E19 sowie E25 offenbaren ein Verfahren zur
Herstellung einer Schrägfläche, bei dem vorprogrammierte NC-Datensätze
halbautomatisch über ein Konturhandrad abgefahren werden. Daher erfolgt dort
kein manuelles Bewegen des Planschlittens im Sinne des Merkmals 6.4 des
Streitpatents. Weil der Vorbenutzungsgegenstand vorprogrammierte NC-
Datensätze abfährt, weist er auch nicht das Merkmal 6.6 auf, wonach eine
Positionsmess- und -anzeigeeinrichtung vorhanden ist und mit der Positionsmess-
und -anzeigeeinrichtung gemessene aktuelle xz-Koordinaten und einem den
Verlauf der Schrägfläche beschreibenden Datensatz die z-Koordinaten zum
automatischen Nachführen des Hauptschlittens in z-Richtung mittels der zweiten
Antriebseinrichtung berechnet werden.
Die Druckschriften E29 bis E32 sind nachveröffentlicht.
4.2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag des
a) Die Druckschrift E26 bzw. deren deutsche Übersetzung E28 bildet – auch nach
Auffassung der Beschwerdeführerin - den nächstkommenden Stand der Technik
und einen geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit, weil sie ein Verfahren zum Herstellen einer Schrägfläche mittels einer
Drehmaschine offenbart, bei der eine Achse manuell bewegt wird und die zweite
Achse automatisch nachgeführt wird.
Zur Durchführung des Verfahrens offenbart die Druckschrift E28 eine
Drehmaschine, die eine mit einer ersten Antriebseinrichtung angetriebene
Hauptspindel 2 zum Rotieren des Werkstücks W und einen mit einer zweiten
Antriebseinrichtung 6 angetriebenen auf einem Maschinebett in einer z-Richtung
bewegbaren Hauptschlitten. Abweichend von dem Wortlaut der Merkmale 2 und 3
wird jedoch mit der zweiten Antriebseinrichtung keine Zugspindel zum Bewegen des
Hauptschlittens angetrieben, sondern ein Kugelgewindetrieb 7.
Die bekannte Drehmaschine der Druckschrift E26/E28 weist ferner einen auf dem
Hauptschlitten 4 in einer senkrecht zur z-Richtung verlaufenden x-Richtung
bewegbaren Planschlitten 9 auf. Die bekannte Drehmaschine ist für den
automatischen NC-Betrieb konzipiert, erlaubt aber nach den Ausführungen auf
Seite 2, Zeilen 24 bis 25 auch ein Formdrehen mit einem bestimmten Winkel durch
manuelle Bedienung, beispielsweise über ein Impulshandrad. Im Rahmen dieser
manuellen Bedienung kann beispielsweise auch der Planschlitten mittels des
Impulshandrads manuell bedient und somit manuell bewegt werden, so dass
Merkmal 4 verwirklicht ist.
Die bekannte Drehmaschine weist – weil sie für den automatischen NC-Betrieb
konzipiert ist - nach den Ausführungen auf Seite 3 Servomotoren 6 und 11 mit einem
jeweiligen Positionssensor 5 bzw. 10 für die Positionierung von Haupt- und
Planschlittenschlitten auf. Unter Servomotoren versteht der Fachmann spezielle
Elektromotoren, die eine Kontrolle der Winkelposition ihrer Motorwelle sowie ggf.
der Drehgeschwindigkeit über Positionssensoren ermöglichen und deshalb
positionsgeregelt sind. Über die Winkelposition wird somit auch die Position des
jeweils zugeordneten Schlittens und damit mittelbar auch die Position der
Schneidkante ermittelt, so dass es sich um eine Positionsmesseinrichtung im Sinne
des Streitpatents zum Messen einer xz-Koordinate einer Schneidkante eines auf
dem Planschlitten angebrachten Werkzeugs handelt. Jedoch hat die bekannte
Drehmaschine keine Positionsanzeigeeinrichtung zur Anzeige der xz-Koordinate
auf einem Bildschirm, zumindest ist diese nicht in unmittelbarer und eindeutiger
Weise offenbart.
Darüber hinaus weist die bekannte Drehmaschine nach der Druckschrift E28 auch
eine Steuereinrichtung 23-26 entsprechend Merkmal 6 zum Steuern der zweiten
Antriebseinrichtung 6 auf. Dieses aus der Druckschrift E26 bzw. E28 bekannte
Verfahren umfasst folgende Schritte:
Nach der Auswahl eines Winkels und entsprechender Berechnung gemäß der
Formel auf Seite 4, Zeile 17, der E28 erfolgt nach den Ausführungen auf Seite 4,
Zeilen 11-20, die Übergabe eines den Verlauf der Schrägfläche beschreibenden
Datensatzes
für die Sollposition an die Steuereinrichtung
in Form der
Funktionserzeugungsschaltungen 25, 26 (Merkmal 6.1). Anschließend erfolgt nach
Seite 5, Zeilen 9 und 10, das Formdrehen mit dem an der Startposition positionierten
Meißel T, weshalb auch beim bekannten Verfahren nach der E28 die Schneidkante
mittels des Haupt- (Bettschlitten 4) und/oder des Planschlittens (Mittelschlitten 9)
auf eine Position mit vorgegebenen Startkoordinaten entsprechend Merkmal 6.2
bewegt wird. Wie beim Drehen üblich erfolgt das Rotieren des Werkstücks W mittels
der Hauptspindel 2 (Merkmal 6.3).
Nach den Ausführungen auf Seite 4, Zeile 21, erfolgt bei der manuellen Zerspanung
ein manuelles Bewegen entweder des Planschlittens 9 in x-Richtung oder des
Hauptschlittens 4 in z-Richtung, wobei mittels eines X-Z-Umschalters 19 des
Impulsrades 18 die manuelle bewegte Achsrichtung nach den Ausführungen auf
Seite 4, Zeilen 20 bis 23 frei ausgewählt werden kann. Somit offenbart die E28 auch
ein manuelles Bewegen des Planschlittens 9 in eine durch den Verlauf der
Schrägfläche vorgegebene x-Richtung entsprechend Merkmal 6.4.
Beim manuellen Bewegen des Planschlittens (Mittelschlitten 9) in x-Richtung,
beispielsweise durch Drehen des
Impulshandrads 18, wird gemäß den
Ausführungen auf Seite 4, Zeilen 23 bis 27, ein
Impulssignal an die
Rechenschaltung 23 gesendet und dort in ein Vorschubsignal von 1/1000 mm pro
Impuls umgewandelt und den Funktionserzeugungsschaltungen 25, 26 zugeleitet.
Während das Vorschubsignal für die manuell bewegte Achse, vorliegend der x-
Achse des Planschlittens 9, unmittelbar als 1/1000 mm pro Impuls an die
Antriebsvorrichtung 24 gesendet wird, erfolgt für das Vorschubsignal der Z-Achse
eine Funktionsberechnung in der Funktionserzeugungsschaltung mittels des den
Verlauf der Schrägfläche beschreibenden Datensatzes, wobei dieses ebenfalls an
die Antriebsvorrichtung 24 gesendet wird und diese schließlich eine simultane
Drehung der Servomotoren 6, 11 mit den jeweiligen Vorschubsignalen veranlasst.
Dadurch wird entsprechend Merkmal 6.7 der Hauptschlitten 4 in z-Richtung mittels
der durch die Steuereinrichtung gesteuerten zweiten Antriebseinrichtung
gleichzeitig automatisch derart nachgeführt, dass die Schneidkante des
Werkszeugs entsprechend dem Verlauf der herzustellenden Schrägfläche bewegt
wird. Dabei erfolgt – in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin (Schriftsatz vom 20. November 2023) – diese Nachführung nicht mittels
Zwischenschaltung eines NC-Programms.
Weil somit auch bei der manuellen Zerspanung gemäß dem Verfahren nach der
E26 bzw. E28 beide Schlitten über die mit Positionssensoren versehenen
Servomotoren 6, 11 positioniert werden, können somit ständig die mit der
Positionsmesseinrichtung in Form der Positionssensoren gemessenen aktuellen
x-Koordinaten des Planschlittens und der z-Koordinate des Hauptschlittens und
somit mittelbar auch die xz-Koordinaten der Schneidkante des Werkzeugs erfasst
werden, so dass auch das Merkmal 6.5 verwirklicht ist.
Anders als es das Merkmal 6.6 verlangt, finden bei dem bekannten Verfahren nach
der E26 bzw. E28 die mit den Positionssensoren 5, 10 gemessenen aktuellen
Messwerte für die aktuelle xz-Koordinaten jedoch keine Berücksichtigung bei der
Berechnung der z-Koordinaten zum automatischen Nachführen des Hauptschlittens
in z-Richtung. Vielmehr wird – wie vorstehend erläutert – das Vorschubsignal für die
manuell bewegte Achse, vorliegend die X-Achse des Planschlittens, unmittelbar als
1/1000 mm pro Impuls an die Antriebsvorrichtung 24 und den zugeordneten
Servomotor gesendet, während für die Berechnung des Vorschubsignals für die
weitere Achse, vorliegend die Z-Achse, lediglich die Impulse der X-Achse sowie der
den Verlauf der Schrägfläche beschreibende Datensatz berücksichtigt werden. Das
Verfahren gemäß des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von
dem Verfahren nach der Druckschrift E28 somit nicht nur durch die Verwendung
einer Leitspindel und einer Positionsanzeigeeinrichtung, sondern auch durch den
steuerungstechnischen Unterschied in Merkmal 6.6. Da die Entgegenhaltung E28
für den Fachmann keinen Hinweis darauf enthält, die mit der Positionsmess- und
Anzeigevorrichtung aktuell gemessenen xz-Koordinaten der Position der
Schneidkante
zur Berechnung der Nachführung des Hauptschlittens
heranzuziehen, beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
gegenüber der Druckschrift E26/E28 selbst in Verbindung mit dem Fachwissen des
Fachmanns auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin sind die
Impulse eines elektronischen Handrads kein
Messsystem zur Messung der Position der Schneidkante, sondern Steuergrößen
zur Steuerung eines Servomotors.
b) Die Druckschrift E1 zeigt eine Drehmaschine, umfassend eine mit einer ersten
Antriebseinrichtung 51 angetriebene Hauptspindel 5 zum Rotieren des Werkstücks,
eine mit einer zweiten Antriebseinrichtung 1, 11 angetriebene Zugspindel 14 sowie
einen auf einem Maschinenbett mittels der Zugspindel 14 in einer z-Richtung
bewegbaren Hauptschlitten 2. Auf dem Hauptschlitten 2 ist ein Planschlitten in einer
senkrecht zur z-Richtung verlaufenden x-Richtung 22 bewegbar.
Der Druckschrift E1 liegt die Aufgabe zugrunde, eine konventionelle Drehmaschine
so weiterzubilden, dass die beim Auffahren eines Schlittens auf einen
mechanischen Festanschlag auftretende Probleme vermieden werden, wozu die
bekannte Drehmaschine ein Messsystem 3 mit Positionssensoren 31, 32 zur
Erfassung der Positionen des Hauptschlittens 2 und des Planschlittens 22 in Bezug
auf die x-Achse und die z-Achse aufweist, so dass auf einen mechanischen
Festanschlag verzichtet werden kann. Weiterhin hat die bekannte Drehmaschine
nach der Druckschrift E1 eine Steuereinrichtung 4 zum Steuern der zweiten
Antriebseinrichtung 11.
Demgegenüber offenbart die Druckschrift E1 jedoch kein Verfahren zu Herstellung
einer Schrägfläche mittels einer Drehmaschine, bei der eine Achse manuell bewegt
wird und die zweite Achse automatisch nachgeführt wird. Daher gibt die Druckschrift
E1 auch keinerlei Hinweise auf die Merkmale 6.1, 6.4, 6.6 und 6.7.
Da somit weder die Drehmaschine nach der Druckschrift E1 noch die der
Druckschrift E26/E28 das Merkmal 6.6 aufweist, kann folglich eine Kombination der
Druckschrift E26/E28 mit der Druckschrift E1 nicht zum streitpatentgemäßen
Verfahren führen. Insbesondere gibt es keinerlei Veranlassung, bei dem bekannten
Verfahren nach der Druckschrift E26/E28 eine Positionsmesseinrichtung gemäß der
Drehmaschine nach der Druckschrift E1 einzusetzen, die eine höhere Genauigkeit
beim Drehen gegen eine vorgegebene Endposition ermöglicht, weil dieses Problem
bei der bekannten Drehmaschine nach der Druckschrift E26/E28 schon deshalb
nicht vorliegt, weil deren Werkzeugschlitten über Kugelgewindespindeln und
Schrittmotoren bewegt werden, die bekanntlich erheblich präziser positionieren als
eine Zugspindel. Eine Kombination der Druckschriften E26/E28 mit der E1 führt
daher nicht zum streitpatentgemäßen Verfahren nach Patentanspruch 1.
c) Die Druckschrift E2 beschreibt den grundlegenden Aufbau von herkömmlichen
Leit- und Zugspindeldrehmaschinen, geht jedoch inhaltlich nicht über das hinaus,
was aus der E1 bekannt geworden ist. Deshalb kann eine Kombination der
Druckschrift E28 mit der Druckschrift E2 ebenfalls nicht zum streitpatentgemäßen
Verfahren führen.
d) Die Druckschriften E6/E25 betreffen jeweils eine Bedienungsanleitung für die
Standardsoftware SIEMENS SINUMERIK 840D und insbesondere die Funktion des
sogenannten Konturhandrads. Wie die Patentabteilung unter Verweis auf die
Druckschrift E5, Seite 4-4-43 (Abschnitt 4.1.2 – Konturhandrad) durchaus zutreffend
festgestellt hat, ist die Bedienung einer Drehmaschine mittels eines Konturhandrads
kein manuelles Bewegen des Planschlittens im Sinne des Streitpatents, da das
Konturhandrad zum manuellen Verfahren der gespeicherten NC-Sätze von
Automatikzyklen dient, wobei die Wegimpulse zwar durch das Konturhandrad
erzeugt werden, die Bewegung jedoch auf vorprogrammierten Datensätzen beruht.
Schon deshalb weisen die Druckschriften E6/E25 keinen manuell bewegbaren
Planschlitten und somit kein manuelles Bewegen eines Planschlittens entsprechend
den Merkmalen 4 bzw. 6.4 auf. Zudem zeigen die Druckschriften E6/E25 auch nicht
das Merkmal 6.6, wonach eine Positionsmess- und –anzeigeeinrichtung vorhanden
ist und mit der Positionsmess- und -anzeigeeinrichtung gemessene aktuelle xz-
Koordinaten und einem den Verlauf der Schrägfläche beschreibenden Datensatz
die z-Koordinaten zum automatischen Nachführen des Hauptschlittens in z-
Richtung mittels der zweiten Antriebseinrichtung berechnet werden. Daher führt
auch eine Kombination der Druckschriften E6/E25 mit der E1 oder der E2 nicht zum
streitpatentgemäßen Verfahren nach Patentanspruch 1.
Dasselbe gilt für den geltend gemachten Vorbenutzungsgegenstand sowie die
hierzu genannten Druckschriften bzw. Belege E3 bis E7, E9 bis E19.
e) Die Druckschriften E8, E20, E21 sowie E42 betreffen allgemeine Normen oder
Begriffserläuterungen. Die Druckschriften E29 bis E32 sind nachveröffentlicht.
f) Die in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannten Druckschriften
E22 bis E24, die die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr
aufgegriffen hat, liegen ebenfalls weitab vom Streitpatentgegenstand.
g) Die zuletzt genannte Druckschrift E41, die bereits kein Verfahren zur
Herstellung einer Schrägfläche zeigt, ist lediglich als Beleg genannt worden, dass
ein elektronisches Handrad ein
fachnotorisches Austauschmittel
für ein
mechanisches Handrad ist.
h) Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache
fachübliche
Erwägungen ohne weiteres auffindbar. Das Auffinden einer neuen Lehre zum
technischen Handeln kann nicht schon dann auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend gewertet werden, wenn
für den Fachmann
lediglich keine
Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum
Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wertung setzt voraus, dass
das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen
Lehre zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2023, 39, 47 – „Leuchtdiode“). Hier war dies
aber nicht der Fall. Es bedurfte vorliegend darüber hinausgehender Gedanken und
Überlegungen, um schließlich zur beanspruchten Lösung zu gelangen, weshalb hier
das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit bejaht werden muss.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag hat daher Bestand.
4.3 Patentanspruch 7
Die zweifellos gewerblich anwendbare Drehmaschine nach Patentanspruch 7
ihrer Gesamtheit zeigt (vgl. Ausführungen zu Patentanspruch 1). Sie beruht auch
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Verfahrens zur
Herstellung einer Schrägfläche mittels einer Drehmaschine nach dem
Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine derartige
Verfahren bekannt oder nahegelegt, bei denen der Planschlitten manuell in x-
Richtung bewegt wird und der Hauptschlitten in z-Richtung automatisch nachgeführt
wird, wobei eine Positionsmess- und -anzeigeeinrichtung vorhanden ist und mit der
Positionsmess- und -anzeigeeinrichtung gemessene aktuelle xz-Koordinaten und
einem den Verlauf der Schrägfläche beschreibenden Datensatz die z-Koordinaten
zum automatischen Nachführen des Hauptschlittens in z-Richtung mittels der
zweiten Antriebseinrichtung berechnet werden.
Da der auf eine Drehmaschine gerichtete Patentanspruch 7 im Wesentlichen die
vorrichtungs- und steuerungstechnische Lösung des im Patentanspruch 1 unter
Schutz gestellten Verfahrens zur Herstellung einer Schrägfläche mittels einer
Drehmaschine beschreibt und sinngemäß weitgehend auch diejenigen Merkmale
aufweist, die in dem Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist das Vorliegen der
erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden
Ausführungen wird verwiesen.
4.4. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 sowie 8 bis 10 betreffen zweckmäßige
Ausgestaltungen der streitpatentgemäßen Gegenstände nach Patentanspruch 1
bzw. 7, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls
Bestand.
5. Da das Streitpatent bereits in der aufrechterhaltenen Fassung nach dem
Hauptantrag Bestand hat, kam es auf eine Beurteilung der Hilfsanträge 1 bis 3 der
Patentinhaberin nicht mehr an.
III.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG
aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Höchst
Rippel
Eisenrauch
Dr. Dorfschmidt