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BPatG Beschluss vom 30.11.2023 – 25 W (pat) 567/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:301123B25Wpat567.22.0

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 567/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 002 157.5

hat der 25. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. November 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,

der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin am Landgericht Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:301123B25Wpat567.22.0

G r ü n d e

I.

Manage to green

Das Zeichen

ist am 7. Februar 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register

für die nachfolgenden Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 35:

Geschäftsführung;

Geschäftsorganisation;

Geschäftsverwaltung;

Büroarbeiten; Werbung;

Klasse 36:

Immobilienwesen; Hausverwaltung; Immobilienverwaltung; Vermittlung

von Grundstücksgeschäften; Vermietung von Immobilien; Vermittlung

von Immobilienmietverträgen;

Klasse 37:

Baudienstleistungen.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,

vom 22. Juli 2022, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, ist die

Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 22. März

2022 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden, da dem

beanspruchten Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Darüber hinaus

unterliege es dem Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil es

zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen könne. Die Wortfolge „Manage to

green“ stelle lediglich eine allgemeine und branchentypische Aussage darüber dar,

nach welcher Strategie und in welchem thematischen Umfeld die angemeldeten

Dienstleistungen angeboten und erbracht würden. Sie werde im Bereich der

Immobilienwirtschaft verwendet, um eine Strategie zu kommunizieren, die

insbesondere auf die Herbeiführung und den Erhalt der Nachhaltigkeit von

Immobilien ziele. Die Verkehrskreise, insbesondere das Fachpublikum, nähmen

das Anmeldezeichen

lediglich als Ziel- bzw. Themenbeschreibung der

beanspruchten Dienstleistungen wahr, nicht aber als Hinweis auf deren konkrete

betriebliche Herkunft. Etwas anderes gelte etwa auch nicht deswegen, weil die mit

„Manage to green“ bezeichnete Konzeption auf die Anmelderin zurückgehe bzw.

ihre Idee gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 26. August 2022,

die sie damit begründet, dass das Zeichen über die notwendige

Unterscheidungskraft verfüge. Es sei unzutreffend, dass der Begriff „Manage to

green“ als eindeutige Aussage im Bereich der Immobilienwirtschaft verwendet

werde, um eine bestimmte Strategie zu kommunizieren. Eine Definition der

Wortkombination „Manage

to green“ gebe es nicht. Den Unterlagen der

Markenstelle lasse sich nicht entnehmen, was sich konkret hinter ihr verberge.

Deswegen verbinde der Verkehr mit ihr auch keine inhaltliche Beschreibung der

angemeldeten Dienstleistungen. Der Eintragung stünde auch nicht das

Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Mangels einer

allgemein gültigen Definition der in Rede stehenden Wortfolge werde sie nicht als

Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder geografischen Herkunft sowie sonstiger

Merkmale der Dienstleistungen verstanden.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 22. Juli 2022 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 30. Juni 2023 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt,

dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in

Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die

Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 30. Juni

2023 nebst der

ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

Manage to green

als Marke steht

in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei

der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24

- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR

2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung -

stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL

WM 2006).

Gemessen an diesen Maßstäben kann dem zur Eintragung angemeldeten

Zeichen „Manage to green“ im Kontext der beanspruchten Dienstleistungen keine

Unterscheidungskraft zugebilligt werden, weil es zu ihnen aus Sicht des

angesprochenen Verkehrs zumindest einen engen beschreibenden Bezug aufweist.

a) Von den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 37 werden in

erster Linie Fachverkehrskreise

aus der

Immobilien-

und Baubranche

angesprochen. Sie wenden sich darüber hinaus an fachlich interessierte oder

vorinformierte Durchschnittsverbraucher.

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den zum englischen Grundwortschatz

gehörenden Wörtern „manage“, „to“ und „green“ zusammen.

(1) Das Verb „(to) manage“ hat u. a. die deutschen Bedeutungen „führen, leiten,

bewerkstelligen, schaffen, beaufsichtigen, verwalten“ (vgl. Online-Wörterbücher

LEO unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/manage“ und Wiktionary unter

„https://de.wiktionary.org/wiki/manage“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom

30. Juni 2023). Die Begriffe „Manager“ bzw. „Management“ wie auch das Verb

„managen“ sind bereits seit Langem in die deutsche (Umgangs-)Sprache

eingegangen (vgl. DUDEN Online unter „www.duden.de“; BPatG 29 W (pat) 582/12

- Managing Trust). Letzteres wird im Deutschen im Sinne von „etwas geschickt

organisieren und bewältigen“ verstanden (vgl. Google-Fundstellen zu „managen“

als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).

Die hinter einem Verb befindliche Präposition „to“ soll eine bestimmte Absicht oder

den Sinn einer Handlung zum Ausdruck bringen (vgl. Google-Fundstellen zu „‚to‘

nach einem Verb“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).

Dem Adjektiv

„green“, zu Deutsch „grün“, kommt auch die Bedeutung

„umweltfreundlich, ökologisch“ zu (vgl. PONS Großwörterbuch Englisch Deutsch, 1.

Auflage, Seite 385). In diesem Sinne wird es nahezu branchenübergreifend

verwendet, um darauf hinzuweisen, dass so bezeichnete Produkte oder

Dienstleistungen umweltfreundlich bzw. ökologisch hergestellt bzw. erbracht

werden, aus umweltfreundlichen bzw. ökologischen Materialien bestehen oder sich

bei ihrem Einsatz und Gebrauch als umweltfreundlich bzw. ökologisch erweisen

(vgl. BPatG 28 W (pat) 533/12 - Green Now; BPatG 26 W (pat) 522/11 -

Surf.GREEN; BPatG 27 W (pat) 174/99 - GREEN LABEL; BPatG 28 W (pat) 91/12 -

GREEN POWER MOTOR; BPatG 27 W (pat) 524/15 - start green; BPatG 25 W

(pat) 45/20 - GREENFOOD).

In ihrer Gesamtheit wird die Wortfolge „Manage to green“, insbesondere vom

angesprochenen Fachverkehr,

daher ohne gedankliche Zwischenschritte

dahingehend verstanden, dass die mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen

umweltfreundlich oder so erbracht werden, dass sich ihr Ergebnis als nachhaltig und

umweltschonend erweist.

(2) Dass der Fachverkehr dem Anmeldezeichen die obige Aussage entnimmt, dafür

sprechen die vielfältigen Internet-Belege. Danach wird die Wortkombination

„Manage

to green“

- unabhängig von

ihrer Schreibweise

in Groß- oder

Kleinbuchstaben bzw. mit oder ohne Bindestriche - gerade im Immobilienbereich

zur Verdeutlichung des Umstands verwendet, dass die darauf bezogenen

Dienstleistungen Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen

(vgl. Google-

Fundstellen zu „manage to green“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom

30. Juni 2023):

So

bewirbt

die Union

Investment mit

„manage

to

green“

ihre

Nachhaltigkeitsstrategie, die auf vielen verschiedenen Bausteinen fuße. Genannt

werden u. a. die Dekarbonisierung, das Messen, Analysieren und Optimieren als

auch das Schaffen einer Heimat für zwei Millionen Bienen. Insoweit nimmt das

Unternehmen Bezug auf ein „Fundament unserer nachhaltigen Immobilienstrategie“

(vgl. „https://www.managetogreen.de/de/manage-to-green.html“ als Anlage 5 zum

gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).

Weiterhin werden die Ziele, „den Bedrohungen des Klimawandels zu trotzen,

drohenden Extremwetterlagen zu widerstehen, Wertstabilität sicherzustellen und

die Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten“ im Zusammenhang mit „manage to

green“-Projekten in dem Artikel „Nachhaltige Gebäude? Nur durch Standards und

Investitionen!“

vom

31.

März

2023

genannt

(vgl.

„https://www.immobilienmanager.de“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom

30. Juni 2023).

Das News-Portal „Digital Real Estate“ berichtete bereits am 18. September 2018

darüber, dass Union Investment eine neue „Manage to Green“-Strategie für

Gewerbeimmobilien entwickele, dessen Kern unter anderem konkrete CO2-

Einsparziele für das Immobilienportfolio seien (vgl. „https://www.konii.de“ als Anlage

7 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).

Der Dienst „Immobilien Aktuell“ erläuterte am 11. Juli 2022 unter der Überschrift

„Manage to Green: Finanzierungslücken bei der Sanierung schließen“, wie

Mezzanine und Crowdinvesting für energetische Finanzierung funktioniert (vgl.

„https://www.immobilien-aktuell-magazin.de/topics/manage-to-greenfinanzierungsluecken-bei-der-sanierung-schliessen/“

als

Anlage

8

zum

gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).

In einem Internetauftritt der Commerz Real AG vom 16. September 2020 wird der

Aspekt der Nachhaltigkeit im Rahmen der Immobilienentwicklung hervorgehoben,

indem er zu einem festen Bestandteil jeder Core-Strategie erklärt und ausgeführt

wird, dass „sich die Nachhaltigkeit nicht allein auf Umwelt, Klima und

Energieverbrauch, sondern sämtliche Aspekte, die unter das Buchstaben-Trio ESG

fallen:

Environment,

Social,

Governance“

beziehe

(vgl.

„https://www.commerzreal.com/comview/von-core-zu-green-nachhaltigkeit-wirdzur-festen-groesse-in-der-objektpositionierung/“ als Anlage 9 zum gerichtlichen

Hinweis vom 30. Juni 2023).

Die Nürnberger Immobilien Börse führte am 11. Februar 2023 in dem Artikel

„Manage-to-Green-Entwicklung“ aus, dass „bei der Bestandssanierung … die

Projektpartner einen Manage-to-Green-Ansatz“ verfolgten, „der insbesondere auf

eine

deutliche

Verbesserung

der

Energieeffizienz“

abziele

(vgl.

“https://www.nib.de/news/s-p-commercial-development“ als Anlage 10

zum

gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).

Auch wenn einige der oben genannten Fundstellen nach dem 7. Februar 2022

veröffentlicht wurden, so rechtfertigen sie doch angesichts ihrer zeitlichen Nähe zum

Anmeldezeitpunkt und der notwendigen Dauer zur Etablierung eines Fachbegriffs

die Annahme, dass die Wortfolge „Manage to green“ in jedweder Schreibweise

bereits Anfang 2022 in der Immobilienbranche Verwendung gefunden hat und als

Schlagwort für nachhaltiges und umweltschonendes Handeln verstanden wurde.

Angesichts vorgenannter Belege greift das gegenteilige Vorbringen der Anmelderin

nicht durch. Soweit sie bemängelt, dass der Begriff „Manage to green“ nicht definiert

sei, ist anzumerken, dass es für die Bejahung eines engen beschreibenden Bezugs

zu den beanspruchten Dienstleistungen - wie er nachfolgend erläutert wird - einer

solchen nachweisbaren Definition nicht bedarf.

c) Die Dienstleistungen

„Geschäftsführung;

Geschäftsorganisation; Geschäftsverwaltung;

Büroarbeiten; Werbung“ (Klasse 35)

können sich auch auf

Immobilien beziehen und so angelegt sein, dass

Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit

besonders

berücksichtigt oder hervorgehoben werden. So wäre es möglich, im Rahmen der

Objektbetreuung oder

-anpreisung den Schwerpunkt auf den geringen

Energieverbrauch,

den

rohstoffschonenden Mitteleinsatz

oder

die

Wiederverwertbarkeit von Rohstoffen zu legen. Die Wortfolge „Manage to green“ ist

zudem so allgemein gehalten, dass sie als Angabe der Branche verstanden werden

kann, die sich mit der Verwaltung oder Bewerbung nachhaltiger Immobilien befasst

(vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn.

125).

Ebenso kommt es in Betracht, dass die Tätigkeiten

„Immobilienwesen; Hausverwaltung; Immobilienverwaltung: Vermittlung

von Grundstücksgeschäften; Vermietung von Immobilien; Vermittlung

von Immobilienmietverträgen“ (Klasse 36)

Immobilien zum Gegenstand haben, die entweder den strengen Anforderungen an

Nachhaltigkeit und Umweltgerechtigkeit bereits genügen oder in diesen Zustand

überführt werden sollen.

Die

„Baudienstleistungen“

(Klasse 37) können wiederum speziell darauf

ausgerichtet sein, „grüne“ Bauwerke zu erstellen oder nicht Umweltgesichtspunkten

entsprechende Gebäude

im Sinne der Nachhaltigkeit zu renovieren. Der

Zeichenbestandteil „Manage“ weist vielfältige Bedeutungen auf, so dass er nicht nur

die Verwaltung, sondern auch das Schaffen im Sinne von Bauen umfasst.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen,

ob

die

angemeldete

Bezeichnung

darüber

hinaus

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Kontext der

fraglichen Dienstleistungen

freihaltebedürftig ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder

einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Rupp-Swienty

Butscher