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BPatG Beschluss vom 30.11.2023 – 25 W (pat) 567/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:301123B25Wpat567.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 567/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 002 157.5
hat der 25. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. November 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin am Landgericht Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:301123B25Wpat567.22.0
G r ü n d e
I.
Manage to green
Das Zeichen
ist am 7. Februar 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register
für die nachfolgenden Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 35:
Geschäftsführung;
Geschäftsorganisation;
Geschäftsverwaltung;
Büroarbeiten; Werbung;
Klasse 36:
Immobilienwesen; Hausverwaltung; Immobilienverwaltung; Vermittlung
von Grundstücksgeschäften; Vermietung von Immobilien; Vermittlung
von Immobilienmietverträgen;
Klasse 37:
Baudienstleistungen.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
vom 22. Juli 2022, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, ist die
Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 22. März
2022 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden, da dem
beanspruchten Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Darüber hinaus
unterliege es dem Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil es
zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen könne. Die Wortfolge „Manage to
green“ stelle lediglich eine allgemeine und branchentypische Aussage darüber dar,
nach welcher Strategie und in welchem thematischen Umfeld die angemeldeten
Dienstleistungen angeboten und erbracht würden. Sie werde im Bereich der
Immobilienwirtschaft verwendet, um eine Strategie zu kommunizieren, die
insbesondere auf die Herbeiführung und den Erhalt der Nachhaltigkeit von
Immobilien ziele. Die Verkehrskreise, insbesondere das Fachpublikum, nähmen
das Anmeldezeichen
lediglich als Ziel- bzw. Themenbeschreibung der
beanspruchten Dienstleistungen wahr, nicht aber als Hinweis auf deren konkrete
betriebliche Herkunft. Etwas anderes gelte etwa auch nicht deswegen, weil die mit
„Manage to green“ bezeichnete Konzeption auf die Anmelderin zurückgehe bzw.
ihre Idee gewesen sei.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 26. August 2022,
die sie damit begründet, dass das Zeichen über die notwendige
Unterscheidungskraft verfüge. Es sei unzutreffend, dass der Begriff „Manage to
green“ als eindeutige Aussage im Bereich der Immobilienwirtschaft verwendet
werde, um eine bestimmte Strategie zu kommunizieren. Eine Definition der
Wortkombination „Manage
to green“ gebe es nicht. Den Unterlagen der
Markenstelle lasse sich nicht entnehmen, was sich konkret hinter ihr verberge.
Deswegen verbinde der Verkehr mit ihr auch keine inhaltliche Beschreibung der
angemeldeten Dienstleistungen. Der Eintragung stünde auch nicht das
Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Mangels einer
allgemein gültigen Definition der in Rede stehenden Wortfolge werde sie nicht als
Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder geografischen Herkunft sowie sonstiger
Merkmale der Dienstleistungen verstanden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 22. Juli 2022 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 30. Juni 2023 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt,
dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in
Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 30. Juni
2023 nebst der
ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
Manage to green
als Marke steht
in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
Gemessen an diesen Maßstäben kann dem zur Eintragung angemeldeten
Zeichen „Manage to green“ im Kontext der beanspruchten Dienstleistungen keine
Unterscheidungskraft zugebilligt werden, weil es zu ihnen aus Sicht des
angesprochenen Verkehrs zumindest einen engen beschreibenden Bezug aufweist.
a) Von den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 37 werden in
erster Linie Fachverkehrskreise
aus der
Immobilien-
und Baubranche
angesprochen. Sie wenden sich darüber hinaus an fachlich interessierte oder
vorinformierte Durchschnittsverbraucher.
b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den zum englischen Grundwortschatz
gehörenden Wörtern „manage“, „to“ und „green“ zusammen.
(1) Das Verb „(to) manage“ hat u. a. die deutschen Bedeutungen „führen, leiten,
bewerkstelligen, schaffen, beaufsichtigen, verwalten“ (vgl. Online-Wörterbücher
LEO unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/manage“ und Wiktionary unter
„https://de.wiktionary.org/wiki/manage“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom
30. Juni 2023). Die Begriffe „Manager“ bzw. „Management“ wie auch das Verb
„managen“ sind bereits seit Langem in die deutsche (Umgangs-)Sprache
eingegangen (vgl. DUDEN Online unter „www.duden.de“; BPatG 29 W (pat) 582/12
- Managing Trust). Letzteres wird im Deutschen im Sinne von „etwas geschickt
organisieren und bewältigen“ verstanden (vgl. Google-Fundstellen zu „managen“
als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).
Die hinter einem Verb befindliche Präposition „to“ soll eine bestimmte Absicht oder
den Sinn einer Handlung zum Ausdruck bringen (vgl. Google-Fundstellen zu „‚to‘
nach einem Verb“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).
Dem Adjektiv
„green“, zu Deutsch „grün“, kommt auch die Bedeutung
„umweltfreundlich, ökologisch“ zu (vgl. PONS Großwörterbuch Englisch Deutsch, 1.
Auflage, Seite 385). In diesem Sinne wird es nahezu branchenübergreifend
verwendet, um darauf hinzuweisen, dass so bezeichnete Produkte oder
Dienstleistungen umweltfreundlich bzw. ökologisch hergestellt bzw. erbracht
werden, aus umweltfreundlichen bzw. ökologischen Materialien bestehen oder sich
bei ihrem Einsatz und Gebrauch als umweltfreundlich bzw. ökologisch erweisen
(vgl. BPatG 28 W (pat) 533/12 - Green Now; BPatG 26 W (pat) 522/11 -
Surf.GREEN; BPatG 27 W (pat) 174/99 - GREEN LABEL; BPatG 28 W (pat) 91/12 -
GREEN POWER MOTOR; BPatG 27 W (pat) 524/15 - start green; BPatG 25 W
(pat) 45/20 - GREENFOOD).
In ihrer Gesamtheit wird die Wortfolge „Manage to green“, insbesondere vom
angesprochenen Fachverkehr,
daher ohne gedankliche Zwischenschritte
dahingehend verstanden, dass die mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen
umweltfreundlich oder so erbracht werden, dass sich ihr Ergebnis als nachhaltig und
umweltschonend erweist.
(2) Dass der Fachverkehr dem Anmeldezeichen die obige Aussage entnimmt, dafür
sprechen die vielfältigen Internet-Belege. Danach wird die Wortkombination
„Manage
to green“
- unabhängig von
ihrer Schreibweise
in Groß- oder
Kleinbuchstaben bzw. mit oder ohne Bindestriche - gerade im Immobilienbereich
zur Verdeutlichung des Umstands verwendet, dass die darauf bezogenen
Dienstleistungen Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen
(vgl. Google-
Fundstellen zu „manage to green“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom
30. Juni 2023):
So
bewirbt
die Union
Investment mit
„manage
to
green“
ihre
Nachhaltigkeitsstrategie, die auf vielen verschiedenen Bausteinen fuße. Genannt
werden u. a. die Dekarbonisierung, das Messen, Analysieren und Optimieren als
auch das Schaffen einer Heimat für zwei Millionen Bienen. Insoweit nimmt das
Unternehmen Bezug auf ein „Fundament unserer nachhaltigen Immobilienstrategie“
(vgl. „https://www.managetogreen.de/de/manage-to-green.html“ als Anlage 5 zum
gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).
Weiterhin werden die Ziele, „den Bedrohungen des Klimawandels zu trotzen,
drohenden Extremwetterlagen zu widerstehen, Wertstabilität sicherzustellen und
die Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten“ im Zusammenhang mit „manage to
green“-Projekten in dem Artikel „Nachhaltige Gebäude? Nur durch Standards und
Investitionen!“
vom
31.
März
genannt
(vgl.
„https://www.immobilienmanager.de“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom
30. Juni 2023).
Das News-Portal „Digital Real Estate“ berichtete bereits am 18. September 2018
darüber, dass Union Investment eine neue „Manage to Green“-Strategie für
Gewerbeimmobilien entwickele, dessen Kern unter anderem konkrete CO2-
Einsparziele für das Immobilienportfolio seien (vgl. „https://www.konii.de“ als Anlage
7 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).
Der Dienst „Immobilien Aktuell“ erläuterte am 11. Juli 2022 unter der Überschrift
„Manage to Green: Finanzierungslücken bei der Sanierung schließen“, wie
Mezzanine und Crowdinvesting für energetische Finanzierung funktioniert (vgl.
„https://www.immobilien-aktuell-magazin.de/topics/manage-to-greenfinanzierungsluecken-bei-der-sanierung-schliessen/“
als
Anlage
zum
gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).
In einem Internetauftritt der Commerz Real AG vom 16. September 2020 wird der
Aspekt der Nachhaltigkeit im Rahmen der Immobilienentwicklung hervorgehoben,
indem er zu einem festen Bestandteil jeder Core-Strategie erklärt und ausgeführt
wird, dass „sich die Nachhaltigkeit nicht allein auf Umwelt, Klima und
Energieverbrauch, sondern sämtliche Aspekte, die unter das Buchstaben-Trio ESG
fallen:
Environment,
Social,
Governance“
beziehe
(vgl.
„https://www.commerzreal.com/comview/von-core-zu-green-nachhaltigkeit-wirdzur-festen-groesse-in-der-objektpositionierung/“ als Anlage 9 zum gerichtlichen
Hinweis vom 30. Juni 2023).
Die Nürnberger Immobilien Börse führte am 11. Februar 2023 in dem Artikel
„Manage-to-Green-Entwicklung“ aus, dass „bei der Bestandssanierung … die
Projektpartner einen Manage-to-Green-Ansatz“ verfolgten, „der insbesondere auf
eine
deutliche
Verbesserung
der
Energieeffizienz“
abziele
(vgl.
“https://www.nib.de/news/s-p-commercial-development“ als Anlage 10
zum
gerichtlichen Hinweis vom 30. Juni 2023).
Auch wenn einige der oben genannten Fundstellen nach dem 7. Februar 2022
veröffentlicht wurden, so rechtfertigen sie doch angesichts ihrer zeitlichen Nähe zum
Anmeldezeitpunkt und der notwendigen Dauer zur Etablierung eines Fachbegriffs
die Annahme, dass die Wortfolge „Manage to green“ in jedweder Schreibweise
bereits Anfang 2022 in der Immobilienbranche Verwendung gefunden hat und als
Schlagwort für nachhaltiges und umweltschonendes Handeln verstanden wurde.
Angesichts vorgenannter Belege greift das gegenteilige Vorbringen der Anmelderin
nicht durch. Soweit sie bemängelt, dass der Begriff „Manage to green“ nicht definiert
sei, ist anzumerken, dass es für die Bejahung eines engen beschreibenden Bezugs
zu den beanspruchten Dienstleistungen - wie er nachfolgend erläutert wird - einer
solchen nachweisbaren Definition nicht bedarf.
c) Die Dienstleistungen
„Geschäftsführung;
Geschäftsorganisation; Geschäftsverwaltung;
Büroarbeiten; Werbung“ (Klasse 35)
können sich auch auf
Immobilien beziehen und so angelegt sein, dass
Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit
besonders
berücksichtigt oder hervorgehoben werden. So wäre es möglich, im Rahmen der
Objektbetreuung oder
-anpreisung den Schwerpunkt auf den geringen
Energieverbrauch,
den
rohstoffschonenden Mitteleinsatz
oder
die
Wiederverwertbarkeit von Rohstoffen zu legen. Die Wortfolge „Manage to green“ ist
zudem so allgemein gehalten, dass sie als Angabe der Branche verstanden werden
kann, die sich mit der Verwaltung oder Bewerbung nachhaltiger Immobilien befasst
(vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn.
125).
Ebenso kommt es in Betracht, dass die Tätigkeiten
„Immobilienwesen; Hausverwaltung; Immobilienverwaltung: Vermittlung
von Grundstücksgeschäften; Vermietung von Immobilien; Vermittlung
von Immobilienmietverträgen“ (Klasse 36)
Immobilien zum Gegenstand haben, die entweder den strengen Anforderungen an
Nachhaltigkeit und Umweltgerechtigkeit bereits genügen oder in diesen Zustand
überführt werden sollen.
Die
„Baudienstleistungen“
(Klasse 37) können wiederum speziell darauf
ausgerichtet sein, „grüne“ Bauwerke zu erstellen oder nicht Umweltgesichtspunkten
entsprechende Gebäude
im Sinne der Nachhaltigkeit zu renovieren. Der
Zeichenbestandteil „Manage“ weist vielfältige Bedeutungen auf, so dass er nicht nur
die Verwaltung, sondern auch das Schaffen im Sinne von Bauen umfasst.
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen,
ob
die
angemeldete
Bezeichnung
darüber
hinaus
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Kontext der
fraglichen Dienstleistungen
freihaltebedürftig ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
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