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BPatG Beschluss vom 06.12.2023 – 28 W (pat) 554/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:061223B28Wpat554.21.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 554/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 221 809.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker sowie die

Richterin Kriener und die Richterin Berner

ECLI:DE:BPatG:2023:061223B28Wpat554.21.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Heidelbergfoodie

ist am 1. Mai 2021 als Marke für die Dienstleistungen

Klasse 35: Entwicklung

kreativer Marketingpläne; Digitales Marketing;

Dienstleistungen von Werbeagenturen; Unternehmensberatung in Bezug auf das

Marketing; Verkaufsförderndes Marketing; Veröffentlichung von Werbematerial;

Entwicklung und Umsetzung von Marketingstrategien für andere; Marketing;

Dienstleistungen einer Marketingagentur; Entwicklung von Marketingstrategien und -

konzepten;

Dienstleistungen

im

Bereich

der

Medienarbeit;

Marketingberatungsdienste

für

Unternehmer;

Durchführung

von

Marketingkampagnen; Erstellen von Werbetexten; Verbreitung von Werbung für

Dritte

über

das

Internet; Über Blogs

bereitgestellte Werbe-

und

Marketingdienstleistungen; Marketing in Bezug auf Restaurants; Entwicklung von

Marketingkonzepten; Werbung für Geschäftsbetriebe; Werbung und Marketing;

Entwicklung von Werbekampagnen für Unternehmen; Online-Werbung; Produktion

von Videoaufnahmen

für Werbezwecke; Entwicklung von Werbekonzepten;

Verbreitung

von Werbematerial; Werbe-

und Marketingdienstleistungen;

Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Produktion von visuellem Werbematerial;

Fachliche Beratung

in Bezug

auf Marketing; Online-Werbe-

und

-Marketingdienstleistungen; Digitale Werbedienstleistungen; Erstellen und Platzieren

von

Anzeigen; Über

soziale Medien

bereitgestellte Werbe-

und

Marketingdienstleistungen; Produktmarketing; Internetwerbung; Marketingauskünfte

im Bereich soziale Medien; Erstellung von Werbeanzeigen;

Klasse 38: Elektronische Übertragung von Bildern; Online-Kommunikationsdienste;

Kommunikation mittels Online-Blogs; Hochladen von Fotos; Hochladen von Videos;

Klasse 41: Auskünfte über Veranstaltungen

[Unterhaltung]; Audio-

und

Videoproduktion sowie Fotografieren; Editieren oder Aufzeichnen von Ton und Bild;

Fotografieren; Videobearbeitung; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Auskünfte

über Freizeitaktivitäten; Bild- und Tonaufzeichnungen; Veröffentlichung von

Fotografien; Fotografie-Dienstleistungen

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 35

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

21. Juli 2021 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der

erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zur Begründung ist ausgeführt, als „Foodie“ werde umgangssprachlich jemand

bezeichnet, der sehr an qualitativ hochwertigem Essen und Trinken interessiert sei.

Die Bezeichnung „Heidelbergfoodie“ erweise sich daher in Verbindung mit den

angemeldeten Dienstleistungen lediglich als ein Hinweis darauf, dass diese durch

jemanden erbracht würden, der in Heidelberg ansässig sei und über spezielle

Kenntnisse bezüglich guter Ernährung verfüge, bzw. dass sich die Dienstleistungen

an solche Personen richteten. Insoweit sei entgegen der Auffassung der Anmelderin

nicht maßgebend, dass vorliegend nicht

„Heidelberger Foodie“, sondern

„Heidelbergfoodie“ angemeldet worden sei, weil den angesprochenen

Verkehrskreisen die geringe sprachliche Abwandlung entweder nicht auffallen

werde oder sie diese für einen Schreibfehler hielten. Auch bei der Bezeichnung

„Heidelbergfoodie“ stehe der beschreibende Begriffsgehalt derart im Vordergrund,

dass der Verkehr hierin keinen Herkunftshinweis sehe, zumal sich die

Werbesprache ständig sprachlicher und grammatikalischer Ungenauigkeiten

bediene.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,

das Wort „Heidelbergfoodie“ sei ein zusammengesetztes Nomen, das, auch wenn

dessen Wortbestandteile schutzunfähig seien, als Kompositum schutzfähig sei. Es

handele sich nicht um ein verständliches oder sinnvolles Wort, weil

in

vergleichbaren Fällen die Wortverbindung immer mit einem Bindestrich hergestellt

werde (Beispiel: Berlin-Marathon). Anders als die Markenstelle meine, reiche die

gegenüber der sprachlich korrekten Bezeichnung „Heidelberger Foodie“ (im Sinne

eines „Foodie“ mit Bezug zu der Region Heidelberg) veränderte Schreibweise der

angemeldeten Marke aus, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bewusst

wahrgenommen zu werden. Die angemeldete Bezeichnung sei nicht lediglich

grammatikalisch ungenau, sondern eine Wortneuschöpfung, die nicht allgemein

gebräuchlich sei und auch nur von der Anmelderin verwendet werde. Das Wort

„Foodie“ lasse keine Rückschlüsse auf eine Dienstleistung zu, da es sich nicht auf

einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte Vorgehensweise eingrenzen lasse.

Der angemeldete Gesamtbegriff sei ferner keine allgemeine Bezeichnung eines

Dienstleistungserbringers und stelle auch keine Berufsbezeichnung dar. Ein

beschreibender Sachgehalt oder ein sachlicher Zusammenhang zu den

beanspruchten Dienstleistungen sei insoweit nicht ersichtlich. Des Weiteren

verweist die Anmelderin auf eine aus ihrer Sicht vergleichbare Eintragung einer

Wortmarke „Belgian Foodie“ vom April 2015 für die Klasse 41.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutsches Patent- und

Markenamts vom 21. Juli 2021 aufzuheben.

Der Senat hat mit Hinweis vom 19. September 2023 seine vorläufige

Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde ohne Erfolg sein dürfte und

Rechercheergebnisse übermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten

Wortmarke Heidelbergfoodie für die angemeldeten Dienstleistungen die

erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die

Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1

MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 –

Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR

2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018,

932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9

– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufzuweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst

wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und

ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel

für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT;

GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im

a. Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Dienstleistungen der

Klassen 35, 38 und 41 sind neben den Fachkreisen die normal informierten,

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

b. Das angemeldete Zeichen „Heidelbergfoodie“ besteht ohne weiteres erkennbar

aus der Angabe für die deutsche Stadt „Heidelberg“ und dem der englischen

Sprache entnommenen Wort „Foodie“.

Bei solchen aus mehreren Bestandteilen zusammengefügten Markenwörtern ist es

zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung

des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit

dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229

– BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).

Das ursprünglich englische Wort „foodie“ bezeichnet eine Bewegung aus den USA

und ist nicht nur ein Ausdruck für Feinschmecker oder Gourmets, sondern für einen

Gastro-Fan und eine bestimmte Gruppe von Hobbyisten in den USA, deren typische

Interessen über das reine gute Essen hinaus die Erzeugung und Herkunft der

Lebensmittel, Weingüter und Weinproben, Neueröffnungen und Schließungen

sowie das Management von Restaurants sowie den Vertrieb von Lebensmitteln,

Modeerscheinungen der Esskultur und das Thema der gesunden Ernährung

umfassen. Bereiche der Printmedien und des Internets richten sich speziell an

„Foodies“ oder beinhalten spezielle Kolumnen für Foodies. In den 1980er- und

1990er-Jahren führte das Interesse der Foodies in den USA zu eigenen

Fernsehsendern wie „Food Network“, zu Filmen und Fernsehsendungen wie „Top

Chef“ und „Iron Chef“, zu einer Renaissance von speziellen Kochbüchern, zu der

Herausgabe von Fachzeitschriften wie „Gourmet Magazine“, einer wachsenden

Beliebtheit von Wochenmärkten, zu Webseiten wie Yelp, zum Lesen und dem

Veröffentlichen zahlreicher (Food)Blogs, zu spezialisierten Geschäften für Küchen-

und Kochzubehör wie „Williams-Sonoma“ und „Sur La Table“ und zu dem

Phänomen der Starköche. „Foodies“ stellen Rezepte für jede Mahlzeit, die sie

jemals zubereitet oder gegessen haben,

ins

Internet – oft

illustriert mit

entsprechenden Fotos (vgl. dazu die Definitionen und Begriffserklärungen u.a. aus

Wikipedia

und

Internetseiten wie

„www.huettenhilfe.de

kochevents“

Anlagenkonvolut 1, das der Anmelderin mit dem Senatshinweis vom 19. September

2023 übermittelt wurde). Dementsprechend bezeichnet die Wortkombination

„Heidelbergfoodie“ einen „Foodie“, also einen Gastro-Fan und/oder eine an dem

Thema „Food“ interessierte Person mit Bezug zu der Region „Heidelberg“ und

eignet sich entsprechend zur Bezeichnung einer als „Foodie in Heidelberg tätigen

Person“ oder zur Bezeichnung der Tätigkeit eines „Foodie in Heidelberg“.

Die Verbindung des Wortes „Foodie“ mit einer geografischen Angabe, etwa einem

Städtenamen, wird bereits verwendet und steht häufig im Zusammenhang mit

Webseiten und Internetauftritten, die Berichte, Neuigkeiten, Informationen und

Empfehlungen zu Restaurants, Veranstaltungen, speziellen Gastroevents oder zu

lokalen Spezialtäten beinhalten wie beispielsweise „Maxvorstadt für Foodies“,

„Foodies in München“, „Hamburger Foodie“, „Hamburg for Foodies“, „Berlin für

Foodies“, „Foodieduesseldorf“, „Barcelona Foodie Guide“, „Tel Aviv für Foodies“

„London Foodie Guide“ (vgl. die als Anlagenkonvolut 3 mit dem Senatshinweis

übermittelten Unterlagen). In diese Art der vorgenannten Wortzusammenstellungen

reiht sich die angemeldete Marke mit der Zusammenfügung eines Städtenamens

und des Wortes Foodie problemlos ein.

c. Begegnen die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung

im

Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 35, werden sie dieser

angesichts des oben genannten Bedeutungsgehalts lediglich einen sachlichen

Hinweis auf den Inhalt und Schwerpunkt oder auf die Zielgruppe der Marketing- und

Werbedienstleistungen bzw. der Unternehmensberatung in Bezug auf das

Marketing beimessen.

Mit „Food“ wird, nachweislich auch bereits zum Anmeldezeitpunkt, der Tätigkeits-

und Schwerpunktbereich für Werbe- und Marketingagenturen bezeichnet (vgl.

www.fynn-strategy.com:

„ … Entwicklung und Vermarktung Food Produkte“;

„Agentur taste - Die Spezialisten für Food und Beverage: … Foodies Strategen,

Berater, Projekt Manager, Packaging Designer, Texter, Art Direktoren,

Konzeptioner, Digitale, Produktioner, Social Media Experten und Content Creator,

Food-Stylisten und Fotographen – also alle, die eine Full-Service-Agentur braucht.

Und dazu noch einen Koch. …“; Spoonful Food + Beverage Marketing: „… unsere

Food Marketing Leistungen; … Ihr Foodmarketing ist bei uns in den besten

Händen“; https://house-of-food.com: „… House of Food – Die Food Content

Agentur“ - Anlagenkonvolut 2 der mit Senatshinweis beigefügten Unterlagen).

Insoweit eignet sich die angemeldete Wortkombination Heidelbergfoodie dazu,

entweder den Anbieter der Dienste als einen solchen zu bezeichnen, der besonders

im Bereich Food und mit dem geographischen und regionalen Schwerpunkt auf die

Stadt „Heidelberg“ tätig ist, oder gleichermaßen den Schwerpunktbereich und die

Zielgruppe der Werbe- und Marketingmaßnahmen zu benennen, wonach sich die

so bezeichneten Dienstleistungen besonders an Foodies in Heidelberg richten und

auf deren besondere Bedürfnisse ausgerichtet sind. Der Anmelderin ist insoweit

zuzustimmen, dass es sich bei der Bezeichnung eines „Foodies“ zwar nicht um eine

offizielle Berufsbezeichnung handelt, doch

sind die angesprochenen

Verkehrskreise vor dem Hintergrund der im Verfahren übermittelten Unterlagen

durchaus mit dem Tätigkeitsfeld und den Aktivitäten eines professionellen Foodies,

der mit Hilfe unterschiedlicher Marketing- und Werbeaktivitäten eine stärkere

Präsenz, Bekanntheit und Öffentlichkeitswirkung erzielen wird, vertraut.

Im Hinblick auf

sämtliche Werbe-

und Marketingdienste

oder die

Unternehmensberatung in Bezug auf das Marketing der Klasse 35 eignet sich das

Wort „Heidelbergfoodie“ somit als Hinweis auf den Inhalt und die Zielgruppe sowie

die Information über die maßgebliche Region oder die Verbreitung dieser Dienste:

d. Im Zusammenhang mit den Diensten der Klasse 38 besteht jedenfalls ein enger

sachlicher Zusammenhang zu der Bezeichnung „Heidelbergfoodie“, weil ein Foodie

häufig Rezepte, Bilder etc. hochladen und auf diese Weise einer Öffentlichkeit

zugänglich machen wird und dazu die so gekennzeichneten Dienste zu Hilfe

nehmen kann. Daher werden die angesprochenen Verkehrskreise der

angemeldeten Bezeichnung allein entnehmen, dass die Dienste mit dem Wirken

eines Foodie mit regionalem Schwerpunkt Heidelberg im Zusammenhang stehen,

dieser aber keinen Hinweis auf die konkrete Herkunft der Dienste aus einem

bestimmten Geschäftsbetrieb entnehmen.

e. Entsprechendes gilt für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41, die

letztlich die Kerninhalte der Interessen eines Foodie betreffen (Informieren über

Food-Events mit Fotos) und entsprechend für einen Foodie mit regionalem

Schwerpunkt in Heidelberg gedacht sein können bzw. mit deren Hilfe ein „Foodie in

Heidelberg“ seinen Interessen nachgehen kann. Auch insoweit ergibt sich ein enger

sachlicher Bezug zu der Tätigkeit eines „Heidelbergfoodie“, der ein Verständnis als

Herkunftshinweis der so gekennzeichneten Dienstleistungen zugunsten eines ganz

bestimmten Erbringers nicht aufkommen lässt.

3. Anders als die Anmelderin meint, vermag die Zusammenschreibung der

Wortbestandteile „Heidelberg“ und „Foodie“ eine Unterscheidungskraft des

Anmeldezeichens nicht zu begründen, da Zusammenschreibungen ein in der

Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel sind, das den Sachhinweis nicht in

Frage stellt, zumal vorliegend dadurch keine Veränderung der Sachaussage erfolgt

(vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG 30 W (pat) 36/17

– CLEANGAS; 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP; MarkenR 2008, 413, 416 –

Saugauf; 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; 30 W (pat) 2/16 – hansedeal;

26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems;

klugeshandeln; 26 W

(pat) 3/15

dateformore;

29 W (pat) 192/01 – Travelagain; 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR - die

Entscheidungen des BPatG sind über die Homepage öffentlich zugänglich).

Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die Schlagwörter „Heidelberg“ und

„Foodie“ zusammengefügt werden ohne dass „Heidelberg“ die adjektivische Form

„Heidelberger“ erfährt oder ein „für“ dazwischen aufgenommen wird, eine

Schutzfähigkeit zu begründen, nachdem es sich bei der Zusammenfügung der

beiden problemlos verständlichen Schlagwörter um ein ohne weiteres

verständliches, sinnvolles Kompositum handelt.

Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die Neuheit einer Marke oder auf den

Umstand, dass die Bezeichnung von der Anmelderin selbst erdacht worden sei, die

Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 440 m. w. N.), so dass das diesbezügliche Vorbringen

unerheblich ist. Der Verkehr ist zudem daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig

mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene

Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht

verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit

nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BPatG 28 W (pat) 33/15

Traumtomaten; 26 W (pat) 571/16 – STUHLWERK).

4. Zudem ist bezüglich des Hinweises auf eine angeblich vergleichbare Eintragung

der Wortmarke „Belgian Foodie“ auf die dazu ergangene umfangreiche und

gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS

unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 -

BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093

Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 -

Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung

MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs-

noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

13. Aufl., § 8 Rn. 76 ff mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern

eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst

identische

Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf

Eintragung führen.

Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten

Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des DPMA und erst recht

keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das

Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine

Entscheidung zu treffen.

5. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die

Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu

garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

6. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem eine

solche weder von der Anmelderin beantragt war (§ 69 Nr. 1 MarkenG), noch vom

Senat für sachdienlich erachtet worden ist (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hacker

Kriener

Berner