Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 21.12.2023 – 11 W (pat) 18/22

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:211223B11Wpat18.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 18/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 000 725.2

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 21. Dezember 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst

sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Chem. Dr. Deibele

ECLI:DE:BPatG:2023:211223B11Wpat18.22.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A47J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2022 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 9,

- Beschreibungsseiten 1 und 2, jeweils eingereicht mit Schriftsatz

vom 28. November 2023.

- Zeichnung Figuren 1 bis 6, eingereicht am 25. Mai 2018.

Die Bezeichnung lautet „Karussellfeingrill“.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47J des

Deutschen Patent- und Markenamtes die am 1. August 2019 offengelegte

Patentanmeldung vom 30. Januar 2018 mit der ursprünglichen Bezeichnung

„Vollautomatik kompletter Karussellfeingrill“

unter Verweis auf ihren Prüfungsbescheid vom 13. April 2021 zurückgewiesen. In

dem genannten Bescheid wurde gerügt, die Anmeldung erfülle nicht die

Bestimmungen des § 34 Absätze 3 und 4 des Patentgesetzes. D. h., es könne nicht

erkannt werden, wie viele Patentansprüche vorhanden seien und was sie unter

Schutz stellen sollten. Auch sei die Erfindung nicht so vollständig und deutlich

offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem hat die Prüfungsstelle

sinngemäß ausgeführt, dass technische Merkmale, die in der Anmeldung

vorkämen, sämtlich aus dem Stand der Technik bekannt seien oder fachmännisches

Können darstellten, also nahegelegt seien. Die Prüfungsstelle hat auch zum

Ausdruck gebracht, der Anmeldungsgegenstand sei nicht neu.

Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:

D1

D2

D3

D4

US 2009/0205512 A1

US 2,205,914

CH 544 536

US 2,517,360.

Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die

Beschwerde des Anmelders.

Mit Hinweis des Senats vom 29. Juni 2023 ist dem Anmelder noch die Druckschrift

DE 20 2017 103 333 U1 (D5) zur Kenntnis gegeben und ihm mitgeteilt worden, die

Anmeldung erfülle auch nicht die Formerfordernisse der Patentverordnung (PatV,

§ 10 Beschreibung und § 9 Patentansprüche). Auf einen weiteren Hinweis des

Senats vom 6. November 2023 hat der Anmelder neue Unterlagen mit Schriftsatz

vom 28. November 2023 eingereicht und

sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47J aufzuheben

und das Patent mit den mit dem Schriftsatz vom 28. November 2023

eingereichten Unterlagen sowie den Figuren vom 25. Mai 2018 zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„1. Karussellfeingrill umfassend:

-

-

ein Gehäuse (1);

einen Antrieb (4, 5);

-

-

-

einen mittels des Antriebs (4, 5) drehbaren Dreharm (6);

einen am Dreharm (6) drehbar angeordneten mit Flügeln versehenen

Drehring (8), wobei am Drehring (8) Grillstücke mittels eines Hakens

aufgehängt werden können;

einen am Gehäuse (1) angeordneten Bolzen (7) zum Drehen des

Drehrings (8);

wobei ein Flügel des Drehrings (8) bei jeder Umdrehung des Dreharms (6)

mittels des Bolzens (7) bewegt wird.“

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2

bis 9 wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.

1.

Die Anmeldung bezieht sich auf einen Karussellgrill.

In der Beschreibung ist ausgeführt, mit dem vorgeschlagenen Karussellfeingrill solle

die Drehung eines Grillstücks gegenüber einem Heizkörper durch eine

kostengünstige Bauweise erzielt werden.

Als Fachmann, der sich mit der Lösung dieses Problems befasst, ist von einem

Konstrukteur und Entwickler von Grillgeräten jedweder Art mit mehrjähriger

Berufserfahrung auszugehen.

Nach Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegenstand wie

folgt dar:

Die Anmeldung definiert nicht, was ein „Feingrill“ ist. Insofern ist der Wortbestandteil

„fein“ aus „Karussellfeingrill“ unbeachtlich und der Anmeldungsgegenstand auf

einen Karussellgrill gerichtet, der sich grundsätzlich dadurch auszeichnet, dass ein

um eine vertikale Achse drehbarer Grillgutträger (hier: Dreharm) vorgesehen ist, so

dass sich das Grillgut um eine zentrale Wärmequelle (hier Heizkörper) oder

innerhalb einer Anordnung von Wärmequellen nach Art eines Karussells im Kreis

dreht. Der Dreharm wird mittels eines Antriebs in eine Drehbewegung versetzt. Bei

jeder Umdrehung des Dreharms schlägt ein Flügel eines auf dem Dreharm

wiederum drehbar angeordneten Drehrings gegen einen am Gehäuse fest

angebrachten Bolzen. Dadurch wird der Drehring so weit gedreht, dass der

anschlagende Flügel sich am Bolzen vorbeibewegen und der Dreharm so

ungehindert weiterdrehen kann. Auf diese Art und Weise wird das Grillgut nach jeder

Umdrehung des Dreharms mit einer anderen Seite zur Wärmequelle hin

ausgerichtet.

2.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Die geänderte Bezeichnung der Anmeldung und der geltende Patentanspruch 1

beruhen inhaltlich im Wesentlichen auf der ursprünglich als „Beschreibung“

eingereichten Textseite in der Art einer Bezugszeichenliste sowie der anschließend

skizzierten Funktionsweise sowie den Figuren 2, 4 und 5. Die Beschreibung sowie

die weiteren Patentansprüche 2 bis 9 stützen sich zusätzlich auf die ursprünglich

als „Patentansprüche“ eingereichte Textseite. Die Beschreibung und die

Patentansprüche haben eine umfassende sprachliche Überarbeitung jedoch im

Rahmen der von einem Fachmann zweifelsfrei zu entnehmenden Offenbarung

erhalten.

3.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß geltendem

Patentanspruch 1 ist patentfähig. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist neu

(§§ 1, 3 PatG) und gilt auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§§ 1, 4

PatG).

Gegenüber den aus dem Stand der Technik als bekannt vorausgesetzten

Grillgeräten in der Ausgestaltung eines Karussells (aus den Druckschriften D1, D2

und D4) hebt sich der Anmeldungsgegenstand durch eine andere Ausgestaltung

des Mechanismus ab, der zur Ausrichtung des Grillguts bezüglich des Heizkörpers

dient.

So ist bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Grill ein Kettenantrieb (vgl. z. B.

Fig. 25, Abs. [0080] bis [0083]) zum kontinuierlichen Wenden des aufgehängten

Grillguts gegenüber dem zentralen Heizkörper 80 vorgesehen. Im Wesentlichen

umfasst die Anordnung eine Grundplatte 250 (base-plate), die die Funktion eines

Dreharms erfüllt, auf der Antriebsräder 252 (drive sprockets) mit der Funktion eines

Drehrings vorgesehen sind. Diese werden dadurch in Drehung versetzt, indem ihr

Abrollen auf einer raumfesten Kette 260 (static chain) bewirkt wird. Dazu wird die

Grundplatte mittels einer Antriebskette 264 (drive chain) in Rotation versetzt. Anstatt

eines Kettenantriebs können auch andere, auf Reibung basierende flexible

Antriebsglieder (flexible members) verwendet werden.

Bei dem aus der Druckschrift D2 bekannten Grill werden die Grillstücke an

Zahnrädern 29 (planet gears) aufgehängt. Diese erfüllen i. S. d. vorliegenden

Anmeldung die Funktion von Drehringen, wobei sie ähnlich wie Planetenräder eines

Planetengetriebes auf einem feststehenden Hohlrad 30 (ring gear) abrollen und so

kontinuierlich das Grillgut gegenüber den an den seitlichen Wänden angebrachten

Heizkörpern in eine Drehbewegung versetzen, sobald der Dreharm 25 (turning

member) angetrieben wird.

Eine ähnliche Konstruktion ist aus der Druckschrift D4 bekannt (vgl. Figuren), wobei

die auf der als Dreharm fungierenden Trägerplatte 5 (disc) angeordneten

Planetenräder 23 (pinions) auf einem feststehenden Sonnenrad 7 (fixed gear)

abrollen.

Die Druckschriften D3 und D5 betreffen schon keine Karussellgrillgeräte. Der

Druckschrift D3 kann die Lehre entnommen werden, aufsteigende angewärmte Luft

zum Antrieb eines Propellers zu nutzen, der ein aufgehängtes Grillgut in Drehung

versetzt. Die Druckschrift D5 befasst sich mit der Problematik der Gestaltung und

Anordnung eines Brennerrohrs bei einem Niedertemperaturgrillvorgang. Für den

anmeldungsgemäßen Mechanismus zum Wenden des Grillguts bietet sie keine

Hinweise.

Nach Überzeugung des Senats würde ein Konstrukteur von Grillgeräten beim

Entwurf eines Karussellgrillgeräts ggf. die aus diesen Druckschriften vermittelten

Lehren anwenden. Keine führt jedoch zum Anmeldungsgegenstand. Insbesondere

hebt sich der beim beanspruchten Karussellgrill eingesetzte Mechanismus zum

Wenden des Grillguts gegenüber dem Heizkörper durch seine einfache Bauweise

vom berücksichtigten Stand der Technik ab. Dies ist zwar mit einem gewissen

Nachteil verbunden, nämlich dass das Grillgut nicht – wie beim Stand der Technik -

kontinuierlich mit der Drehung des Karussells gewendet wird, sondern stufenweise

erst nach jeder Umdrehung des Karussells. Der Anmelder hat mit seiner Eingabe

vom 14. Juli 2020 auch angegeben, dass ein derartiger Antrieb als solcher, der

einen mit Flügeln versehenen Drehring umfasse, nicht seine Erfindung sei, während

der von ihm beschriebene Mechanismus noch nie bei einem Grillgerät angewendet

worden sei. Dem kann gefolgt werden, da eine entsprechende Anwendung nicht

nachgewiesen worden ist. Da sich aus dem berücksichtigten Stand der Technik

auch keine diesbezüglichen Hinweise ergeben, bestehen Zweifel, dass der hier

angesprochene Konstrukteur selbst bei Kenntnis eines solchen Mechanismus

diesen beim Entwurf und der Gestaltung eines Grillgeräts berücksichtigt und

angewendet hätte, d. h. die bekannten Mechanismen ersetzt hätte. Nach alledem

gilt der Anmeldungsgegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

4. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige und nicht

selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1.

Sie sind mit diesem ebenfalls gewährbar.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Dr. Deibele