Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 21.12.2023 – 11 W (pat) 18/22
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:211223B11Wpat18.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 18/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 000 725.2
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 21. Dezember 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst
sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
ECLI:DE:BPatG:2023:211223B11Wpat18.22.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A47J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2022 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 9,
- Beschreibungsseiten 1 und 2, jeweils eingereicht mit Schriftsatz
vom 28. November 2023.
- Zeichnung Figuren 1 bis 6, eingereicht am 25. Mai 2018.
Die Bezeichnung lautet „Karussellfeingrill“.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47J des
Deutschen Patent- und Markenamtes die am 1. August 2019 offengelegte
Patentanmeldung vom 30. Januar 2018 mit der ursprünglichen Bezeichnung
„Vollautomatik kompletter Karussellfeingrill“
unter Verweis auf ihren Prüfungsbescheid vom 13. April 2021 zurückgewiesen. In
dem genannten Bescheid wurde gerügt, die Anmeldung erfülle nicht die
Bestimmungen des § 34 Absätze 3 und 4 des Patentgesetzes. D. h., es könne nicht
erkannt werden, wie viele Patentansprüche vorhanden seien und was sie unter
Schutz stellen sollten. Auch sei die Erfindung nicht so vollständig und deutlich
offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem hat die Prüfungsstelle
sinngemäß ausgeführt, dass technische Merkmale, die in der Anmeldung
vorkämen, sämtlich aus dem Stand der Technik bekannt seien oder fachmännisches
Können darstellten, also nahegelegt seien. Die Prüfungsstelle hat auch zum
Ausdruck gebracht, der Anmeldungsgegenstand sei nicht neu.
Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:
D1
D2
D3
D4
US 2009/0205512 A1
US 2,205,914
CH 544 536
US 2,517,360.
Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die
Beschwerde des Anmelders.
Mit Hinweis des Senats vom 29. Juni 2023 ist dem Anmelder noch die Druckschrift
DE 20 2017 103 333 U1 (D5) zur Kenntnis gegeben und ihm mitgeteilt worden, die
Anmeldung erfülle auch nicht die Formerfordernisse der Patentverordnung (PatV,
§ 10 Beschreibung und § 9 Patentansprüche). Auf einen weiteren Hinweis des
Senats vom 6. November 2023 hat der Anmelder neue Unterlagen mit Schriftsatz
vom 28. November 2023 eingereicht und
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47J aufzuheben
und das Patent mit den mit dem Schriftsatz vom 28. November 2023
eingereichten Unterlagen sowie den Figuren vom 25. Mai 2018 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„1. Karussellfeingrill umfassend:
-
-
ein Gehäuse (1);
einen Antrieb (4, 5);
-
-
-
einen mittels des Antriebs (4, 5) drehbaren Dreharm (6);
einen am Dreharm (6) drehbar angeordneten mit Flügeln versehenen
Drehring (8), wobei am Drehring (8) Grillstücke mittels eines Hakens
aufgehängt werden können;
einen am Gehäuse (1) angeordneten Bolzen (7) zum Drehen des
Drehrings (8);
wobei ein Flügel des Drehrings (8) bei jeder Umdrehung des Dreharms (6)
mittels des Bolzens (7) bewegt wird.“
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2
bis 9 wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.
1.
Die Anmeldung bezieht sich auf einen Karussellgrill.
In der Beschreibung ist ausgeführt, mit dem vorgeschlagenen Karussellfeingrill solle
die Drehung eines Grillstücks gegenüber einem Heizkörper durch eine
kostengünstige Bauweise erzielt werden.
Als Fachmann, der sich mit der Lösung dieses Problems befasst, ist von einem
Konstrukteur und Entwickler von Grillgeräten jedweder Art mit mehrjähriger
Berufserfahrung auszugehen.
Nach Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegenstand wie
folgt dar:
Die Anmeldung definiert nicht, was ein „Feingrill“ ist. Insofern ist der Wortbestandteil
„fein“ aus „Karussellfeingrill“ unbeachtlich und der Anmeldungsgegenstand auf
einen Karussellgrill gerichtet, der sich grundsätzlich dadurch auszeichnet, dass ein
um eine vertikale Achse drehbarer Grillgutträger (hier: Dreharm) vorgesehen ist, so
dass sich das Grillgut um eine zentrale Wärmequelle (hier Heizkörper) oder
innerhalb einer Anordnung von Wärmequellen nach Art eines Karussells im Kreis
dreht. Der Dreharm wird mittels eines Antriebs in eine Drehbewegung versetzt. Bei
jeder Umdrehung des Dreharms schlägt ein Flügel eines auf dem Dreharm
wiederum drehbar angeordneten Drehrings gegen einen am Gehäuse fest
angebrachten Bolzen. Dadurch wird der Drehring so weit gedreht, dass der
anschlagende Flügel sich am Bolzen vorbeibewegen und der Dreharm so
ungehindert weiterdrehen kann. Auf diese Art und Weise wird das Grillgut nach jeder
Umdrehung des Dreharms mit einer anderen Seite zur Wärmequelle hin
ausgerichtet.
2.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Die geänderte Bezeichnung der Anmeldung und der geltende Patentanspruch 1
beruhen inhaltlich im Wesentlichen auf der ursprünglich als „Beschreibung“
eingereichten Textseite in der Art einer Bezugszeichenliste sowie der anschließend
skizzierten Funktionsweise sowie den Figuren 2, 4 und 5. Die Beschreibung sowie
die weiteren Patentansprüche 2 bis 9 stützen sich zusätzlich auf die ursprünglich
als „Patentansprüche“ eingereichte Textseite. Die Beschreibung und die
Patentansprüche haben eine umfassende sprachliche Überarbeitung jedoch im
Rahmen der von einem Fachmann zweifelsfrei zu entnehmenden Offenbarung
erhalten.
3.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß geltendem
Patentanspruch 1 ist patentfähig. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist neu
PatG).
Gegenüber den aus dem Stand der Technik als bekannt vorausgesetzten
Grillgeräten in der Ausgestaltung eines Karussells (aus den Druckschriften D1, D2
und D4) hebt sich der Anmeldungsgegenstand durch eine andere Ausgestaltung
des Mechanismus ab, der zur Ausrichtung des Grillguts bezüglich des Heizkörpers
dient.
So ist bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Grill ein Kettenantrieb (vgl. z. B.
Fig. 25, Abs. [0080] bis [0083]) zum kontinuierlichen Wenden des aufgehängten
Grillguts gegenüber dem zentralen Heizkörper 80 vorgesehen. Im Wesentlichen
umfasst die Anordnung eine Grundplatte 250 (base-plate), die die Funktion eines
Dreharms erfüllt, auf der Antriebsräder 252 (drive sprockets) mit der Funktion eines
Drehrings vorgesehen sind. Diese werden dadurch in Drehung versetzt, indem ihr
Abrollen auf einer raumfesten Kette 260 (static chain) bewirkt wird. Dazu wird die
Grundplatte mittels einer Antriebskette 264 (drive chain) in Rotation versetzt. Anstatt
eines Kettenantriebs können auch andere, auf Reibung basierende flexible
Antriebsglieder (flexible members) verwendet werden.
Bei dem aus der Druckschrift D2 bekannten Grill werden die Grillstücke an
Zahnrädern 29 (planet gears) aufgehängt. Diese erfüllen i. S. d. vorliegenden
Anmeldung die Funktion von Drehringen, wobei sie ähnlich wie Planetenräder eines
Planetengetriebes auf einem feststehenden Hohlrad 30 (ring gear) abrollen und so
kontinuierlich das Grillgut gegenüber den an den seitlichen Wänden angebrachten
Heizkörpern in eine Drehbewegung versetzen, sobald der Dreharm 25 (turning
member) angetrieben wird.
Eine ähnliche Konstruktion ist aus der Druckschrift D4 bekannt (vgl. Figuren), wobei
die auf der als Dreharm fungierenden Trägerplatte 5 (disc) angeordneten
Planetenräder 23 (pinions) auf einem feststehenden Sonnenrad 7 (fixed gear)
abrollen.
Die Druckschriften D3 und D5 betreffen schon keine Karussellgrillgeräte. Der
Druckschrift D3 kann die Lehre entnommen werden, aufsteigende angewärmte Luft
zum Antrieb eines Propellers zu nutzen, der ein aufgehängtes Grillgut in Drehung
versetzt. Die Druckschrift D5 befasst sich mit der Problematik der Gestaltung und
Anordnung eines Brennerrohrs bei einem Niedertemperaturgrillvorgang. Für den
anmeldungsgemäßen Mechanismus zum Wenden des Grillguts bietet sie keine
Hinweise.
Nach Überzeugung des Senats würde ein Konstrukteur von Grillgeräten beim
Entwurf eines Karussellgrillgeräts ggf. die aus diesen Druckschriften vermittelten
Lehren anwenden. Keine führt jedoch zum Anmeldungsgegenstand. Insbesondere
hebt sich der beim beanspruchten Karussellgrill eingesetzte Mechanismus zum
Wenden des Grillguts gegenüber dem Heizkörper durch seine einfache Bauweise
vom berücksichtigten Stand der Technik ab. Dies ist zwar mit einem gewissen
Nachteil verbunden, nämlich dass das Grillgut nicht – wie beim Stand der Technik -
kontinuierlich mit der Drehung des Karussells gewendet wird, sondern stufenweise
erst nach jeder Umdrehung des Karussells. Der Anmelder hat mit seiner Eingabe
vom 14. Juli 2020 auch angegeben, dass ein derartiger Antrieb als solcher, der
einen mit Flügeln versehenen Drehring umfasse, nicht seine Erfindung sei, während
der von ihm beschriebene Mechanismus noch nie bei einem Grillgerät angewendet
worden sei. Dem kann gefolgt werden, da eine entsprechende Anwendung nicht
nachgewiesen worden ist. Da sich aus dem berücksichtigten Stand der Technik
auch keine diesbezüglichen Hinweise ergeben, bestehen Zweifel, dass der hier
angesprochene Konstrukteur selbst bei Kenntnis eines solchen Mechanismus
diesen beim Entwurf und der Gestaltung eines Grillgeräts berücksichtigt und
angewendet hätte, d. h. die bekannten Mechanismen ersetzt hätte. Nach alledem
gilt der Anmeldungsgegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
4. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige und nicht
selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1.
Sie sind mit diesem ebenfalls gewährbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Dr. Deibele