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BPatG Beschluss vom 03.01.2024 – 1 W (pat) 31/23
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:030124B1Wpat31.23.0
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BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 31/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 052 644.4
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3.
Januar 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin
Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
ECLI:DE:BPatG:2024:030124B1Wpat31.23.0
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse F23G des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Patentanmeldung 10 2008 052
644.4 aus den Gründen des zuvor ergangenen Prüfungsbescheids vom 14. Juli
2021 zurückgewiesen, nachdem innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist keine
Stellungnahme der Anmelderin erfolgt war. Der Beschluss wurde dem früheren
Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich dessen von ihm selbst
unterschriebenen Empfangsbekenntnis am 20. Januar 2023 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. März 2023, der am 14. März 2023 beim DPMA eingegangen
ist, stellte der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin einen Antrag auf
Weiterbehandlung der Patentanmeldung. Dieser Antrag wurde von der
Prüfungsstelle für Klasse F23G mit Beschluss vom 17. März 2023 zurückgewiesen,
da er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung der
Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung erfolgt sei. Die gegen
diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat der Senat mit
Beschluss vom 20. November 2023 zurückgewiesen
(vgl. hierzu den
Senatsbeschluss in der Sache 1 W (pat) 9/23).
Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 hat der frühere Verfahrensbevollmächtigte der
Anmelderin beim DPMA "Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG" beantragt und
gleichzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Januar 2023 eingelegt.
Diese Beschwerde ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Mit Senatsbescheid vom 13. November 2023 wurde die Anmelderin darauf
hingewiesen, dass die erforderliche Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei
und ihr hierzu eine Frist von 1 Monat zur möglichen Stellungnahme eingeräumt. Der
Bescheid wurde der Anmelderin ausweislich der Zustellungsurkunde am 16.
November 2023 zugestellt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht
eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht, wie gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG erforderlich, innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt
worden ist.
2. Aufgrund des gemeinsamen Ausgangssachverhalts, der sowohl dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren als auch dem Beschwerdeverfahren in der
Sache 1 W (pat) 9/23 zugrunde liegt, hat es der Senat als sachdienlich angesehen,
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell