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BPatG Beschluss vom 20.11.2023 – 1 W (pat) 9/23
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:201123B1Wpat9.23.0
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BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 9/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patentanmeldung 10 2008 052 644.4
wegen Weiterbehandlung
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. November 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:201123B1Wpat9.23.0
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse F23G des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Patentanmeldung 10 2008 052
644.4 aus den Gründen des zuvor ergangenen Prüfungsbescheids vom 14. Juli
2021 zurückgewiesen, nachdem innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist keine
Stellungnahme der Anmelderin erfolgt war. In dem Beschluss wurde auf die
beigefügte Rechtsmittelbelehrung
sowie
auf
die Möglichkeit
einer
Weiterbehandlung nach § 123a Patentgesetz hingewiesen. Der Beschluss wurde
dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich dessen von
ihm selbst unterschriebenen Empfangsbekenntnis am 20. Januar 2023 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. März 2023, der am 14. März 2023 beim DPMA einging,
stellte der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin einen Antrag auf
Weiterbehandlung der Patentanmeldung. Dieser Antrag wurde von der
Prüfungsstelle
für Klasse F23G mit Beschluss
vom 17. März 2023
zurückgewiesen, da er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat
nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung
erfolgt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Anmelderin
vom 20. April 2023. Anträge wurden nicht gestellt, eine Begründung der
Beschwerde ist ebenfalls nicht erfolgt.
In der Folgezeit hat der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin dann
beim DPMA mit Eingabe vom 3. Mai 2023 im Hinblick auf den Beschluss vom
16. Januar 2023, mit dem die Anmeldung zurückgewiesen worden war,
Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG beantragt und gleichzeitig Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim
Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 1 W (pat) 31/23 geführt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde der Anmelderin wurde ausdrücklich gegen den Beschluss der
Prüfungsstelle vom 17. März 2023 gerichtet, mit dem ihr am 14. März 2023 beim
DPMA eingegangene Antrag auf Weiterbehandlung der mit Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F23G vom 16. Januar 2023 erfolgten Zurückweisung
ihrer Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. Die Stellung des Antrags auf
Weiterbehandlung und die Zahlung der Gebühr für die Weiterbehandlung sind
jedoch verspätet erfolgt, wie dies die Prüfungsstelle in dem angefochtenen
Beschluss vom 17. März 2023 zutreffend festgestellt hat.
2. Wird eine Patentanmeldung nach Versäumung einer vom DPMA gesetzten Frist
zurückgewiesen, kann die Patentanmelderin nach Maßgabe des § 123a PatG die
Weiterbehandlung ihrer Anmeldung beantragen. Der Weiterbehandlungsantrag
muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung
über die Zurückweisung der Patentanmeldung beim DPMA eingereicht werden
(§ 123a (2) Satz 1 PatG). Innerhalb der Monatsfrist muss darüber hinaus auch die
versäumte Handlung nachgeholt
(§ 123a
(2) Satz 2 PatG) sowie die
Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100 Euro gezahlt werden (§ 6 (1) Satz 1
PatKostG, Nr. 313 000 des Kostenverzeichnisses, Anhang zu § 2 (1) PatKostG).
3.
Im vorliegenden Fall wurde diese Monatsfrist - gegen deren Versäumung
gemäß § 123a (3) PatG eine Wiedereinsetzung nicht gegeben ist - jedoch nicht
eingehalten.
Die Zustellung des Beschlusses vom 16. Januar 2023 über die Zurückweisung der
Patentanmeldung wurde dem
früheren Verfahrensbevollmächtigten der
Anmelderin ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 20. Januar 2023
zugestellt. Der beim DPMA am 14. März 2023 eingegangene Antrag auf
Weiterbehandlung vom 9. März 2023 erfolgte somit nach Ablauf der gesetzlichen
Monatsfrist und wurde daher von der Prüfungsstelle durch den angefochtenen
Beschluss vom 17. März 2023 zu Recht zurückgewiesen.
4. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im
schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell