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BPatG Beschluss vom 20.11.2023 – 1 W (pat) 9/23

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:201123B1Wpat9.23.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 9/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patentanmeldung 10 2008 052 644.4

wegen Weiterbehandlung

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. November 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:201123B1Wpat9.23.0

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse F23G des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Patentanmeldung 10 2008 052

644.4 aus den Gründen des zuvor ergangenen Prüfungsbescheids vom 14. Juli

2021 zurückgewiesen, nachdem innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist keine

Stellungnahme der Anmelderin erfolgt war. In dem Beschluss wurde auf die

beigefügte Rechtsmittelbelehrung

sowie

auf

die Möglichkeit

einer

Weiterbehandlung nach § 123a Patentgesetz hingewiesen. Der Beschluss wurde

dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich dessen von

ihm selbst unterschriebenen Empfangsbekenntnis am 20. Januar 2023 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2023, der am 14. März 2023 beim DPMA einging,

stellte der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin einen Antrag auf

Weiterbehandlung der Patentanmeldung. Dieser Antrag wurde von der

Prüfungsstelle

für Klasse F23G mit Beschluss

vom 17. März 2023

zurückgewiesen, da er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat

nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung

erfolgt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Anmelderin

vom 20. April 2023. Anträge wurden nicht gestellt, eine Begründung der

Beschwerde ist ebenfalls nicht erfolgt.

In der Folgezeit hat der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin dann

beim DPMA mit Eingabe vom 3. Mai 2023 im Hinblick auf den Beschluss vom

16. Januar 2023, mit dem die Anmeldung zurückgewiesen worden war,

Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG beantragt und gleichzeitig Beschwerde

gegen diesen Beschluss eingelegt. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim

Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 1 W (pat) 31/23 geführt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde der Anmelderin wurde ausdrücklich gegen den Beschluss der

Prüfungsstelle vom 17. März 2023 gerichtet, mit dem ihr am 14. März 2023 beim

DPMA eingegangene Antrag auf Weiterbehandlung der mit Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F23G vom 16. Januar 2023 erfolgten Zurückweisung

ihrer Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. Die Stellung des Antrags auf

Weiterbehandlung und die Zahlung der Gebühr für die Weiterbehandlung sind

jedoch verspätet erfolgt, wie dies die Prüfungsstelle in dem angefochtenen

Beschluss vom 17. März 2023 zutreffend festgestellt hat.

2. Wird eine Patentanmeldung nach Versäumung einer vom DPMA gesetzten Frist

zurückgewiesen, kann die Patentanmelderin nach Maßgabe des § 123a PatG die

Weiterbehandlung ihrer Anmeldung beantragen. Der Weiterbehandlungsantrag

muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung

über die Zurückweisung der Patentanmeldung beim DPMA eingereicht werden

(§ 123a (2) Satz 1 PatG). Innerhalb der Monatsfrist muss darüber hinaus auch die

versäumte Handlung nachgeholt

(§ 123a

(2) Satz 2 PatG) sowie die

Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100 Euro gezahlt werden (§ 6 (1) Satz 1

PatKostG, Nr. 313 000 des Kostenverzeichnisses, Anhang zu § 2 (1) PatKostG).

3.

Im vorliegenden Fall wurde diese Monatsfrist - gegen deren Versäumung

gemäß § 123a (3) PatG eine Wiedereinsetzung nicht gegeben ist - jedoch nicht

eingehalten.

Die Zustellung des Beschlusses vom 16. Januar 2023 über die Zurückweisung der

Patentanmeldung wurde dem

früheren Verfahrensbevollmächtigten der

Anmelderin ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 20. Januar 2023

zugestellt. Der beim DPMA am 14. März 2023 eingegangene Antrag auf

Weiterbehandlung vom 9. März 2023 erfolgte somit nach Ablauf der gesetzlichen

Monatsfrist und wurde daher von der Prüfungsstelle durch den angefochtenen

Beschluss vom 17. März 2023 zu Recht zurückgewiesen.

4. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im

schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Lachenmayr-Nikolaou

Schell