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BPatG Beschluss vom 11.01.2024 – 11 W (pat) 9/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:110124B11Wpat9.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 9/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 100 489.8

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Januar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie

der Richter Dipl.-Ing. Rippel, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Brunn

ECLI:DE:BPatG:2024:110124B11Wpat9.23.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30.

September 2020 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen

erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 1 vom 14.

November 2023; eingegangen am 16. November 2023;

- Beschreibungsseiten 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 1 vom 14.

November 2023; eingegangen am 16. November 2023;

- Zeichnungen (Fig. 1 bis 3), wie am Anmeldetag eingereicht.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 30. September 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47L des

Deutschen Patent- und Markenamtes die am 13. Juli 2017 offengelegte

Patentanmeldung vom 13. Januar 2016 mit der ursprünglichen Bezeichnung

„System und Verfahren zur Luftreinigung an mindestens zwei verschiedenen Orten“

mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Fachmann ausgehend vom Stand

der Technik nach der Druckschrift D1 bzw. der Druckschrift D4 und unter

Berücksichtigung des Stands der Technik nach der Druckschrift D2 sowie seinem

Fachwissen und Fachkönnen in naheliegender Weise zum jeweiligen Gegenstand

der Ansprüche 1, 5 und 6 gelangt sei. Zudem sei der Gegenstand des Anspruchs 3

nicht mehr neu, da er aus der Druckschrift D2 vorbekannt sei.

Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:

D1

D2

US 2014 / 0229008 A1

EP 3 000 369 A1

D3 WO 2015/ 072623 A1

D4

D5

US 2006 / 0064204 A1

US 2013 / 0206177 A1.

Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die am

4. November 2020 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Auf den zusammen

mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis des Senats vom

18. Juli 2023 hat die Anmelderin mit den Schriftsätzen vom 28. September 2023

und 14. November 2023, letzterer eingegangen am 16. November 2023, neue

Unterlagen eingereicht und sinngemäß beantragt:

den Zurückweisungsbeschluss vom 30. September 2020 aufzuheben und

die Patenterteilung auf der Basis der Unterlagen in der Fassung des mit der

Beschwerdebegründung

vom 16. Dezember 2020 eingereichten

Hauptantrages zu beschließen,

-

hilfsweise die Patenterteilung auf der Basis der Unterlagen in der Fassung

nach Hilfsantrag 1 vom 14. November 2023, eingegangen am 16. November

2023, zu beschließen,

- weiter hilfsweise die Patenterteilung auf der Basis der Unterlagen in der

Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 28. September 2023 zu beschließen.

Nachdem die Anmelderin nur für den Fall eine mündliche Verhandlung beantragt

hatte, dass der Senat eine Patenterteilung weder auf der Grundlage des

Hauptantrags noch des Hilfsantrags 1 für möglich halten sollte, konnte vorliegend

ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in einer gegliederten Fassung:

H1.1.0 System zur Luftreinigung

H1.1.1

an mindestens zwei verschiedenen Orten,

H1.2.0

- mit einem mobilen Luftreiniger (12),

H1.2.1

- wobei der mobile Luftreiniger (12) als selbsttätig fahrender und

navigierender Roboter ausgebildet ist,

H1.3.0

- wobei mindestens zwei an den mindestens zwei verschiedenen Orten

positionierbare Basisstationen (14, 16)

H1.3.1

zum Aufladen von mindestens einem im mobilen Luftreiniger (12)

vorgesehenen Akkumulator und/oder

H1.3.2

zum Versorgen des mobilen Luftreinigers (12) mit Netzspannung

vorgesehen sind und

H1.4.0

- wobei der mobile Luftreiniger (12) geeignet ist, selbsttätig jede der

Basisstationen (14, 16) anzufahren,

dadurch gekennzeichnet,

H1.5.0

- dass Mittel (20, 22, 24) zum Bestimmen des Einsatzortes in Abhängigkeit

von dem Aufenthaltsort mindestens einer Person vorgesehen sind,

H1.5.1

- dass die Mittel (24) Teil eines Haus-Systems sind und

H1.5.2

- dass das Haus-System aufgrund der Gewohnheiten der anwesenden

Personen durch den Gebrauch elektrischer Geräte den wahrscheinlichen

Aufenthaltsort zeitabhängig feststellt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet in einer gegliederten Fassung:

M1.1.0 System zur Luftreinigung

M1.1.1 an mindestens zwei verschiedenen Orten,

M1.2.0 - mit einem eine Luftreinigungseinheit (36) aufweisenden mobilen

Luftreiniger (12),

M1.2.1 - wobei der mobile Luftreiniger (12) als selbsttätig fahrender und

navigierender Roboter ausgebildet ist,

M1.3.0 - wobei mindestens zwei an den mindestens zwei verschiedenen Orten

positionierbare Basisstationen (14, 16)

M1.3.1 zum Aufladen von mindestens einem im mobilen Luftreiniger (12)

vorgesehenen Akkumulator (18, 50) und

M1.3.2 zum Versorgen des mobilen Luftreinigers (12) mit Netzspannung

vorgesehen sind, und

M1.4.0 - wobei der mobile Luftreiniger (12) geeignet ist, selbsttätig jede der ´

Basisstationen (14, 16) anzufahren

dadurch gekennzeichnet,

M1.5.0 - dass der mobile Luftreiniger zwei Paare von Kontakten (52, 53)

M1.5.1 einerseits für das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des

Akkumulators (18, 50) und

M1.5.2 andererseits für das Zuführen von Netzspannung zum Betreiben der

Luftreinigungseinheit (36) aufweist,

M1.5.3 sodass dem mobilen Luftreiniger (12) zwei verschiedene Spannungen

zugeführt werden, und

M1.6.0 - dass die mindestens zwei Basisstationen (14, 16) jeweils zwei Paare

elektrische (64, 65) Kontakte aufweisen.

Der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 1 lautet in einer gegliederten Fassung:

M6.1.0

Luftreiniger (12)

M6.2.0 - mit einem Chassis (30)

M6.2.1 zum selbsttätigen Bewegen auf einem Untergrund,

M6.3.0 - mit einer auf dem Chassis (30) angeordneten Luftreinigungseinheit (36),

M6.4.0 - mit einem Akkumulator (50) zum Versorgen des Chassis (30) mit

elektrischer Energie und

M6.4.1 - mit elektrischen Kontakten

(52) zum Kontaktieren mit einer

Spannungsquelle für ein Aufladen des Akkumulators (50),

M6.5.0 - wobei elektrische Kontakte (52, 53) zum Kontaktieren mit einer

Spannungsquelle

für ein Betreiben der Luftreinigungseinheit (36)

vorgesehen sind,

dadurch gekennzeichnet,

M6.6.0 - dass die Spannungsquelle durch eine Basisstation (14, 16) bereitgestellt

wird und

M6.7.0 - dass der mobile Luftreiniger (12) zwei Paare von Kontakten (52, 53)

einerseits für das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des

Akkumulators (50) und andererseits für das Zuführen von Netzspannung

zum Betreiben der Luftreinigungseinheit (36) aufweist, sodass dem

mobilen Luftreiniger (12) zwei verschiedene Spannungen zugeführt

werden.

Der Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1 lautet in einer gegliederten Fassung:

M8.1.0 Basisstation (16) für einen mobilen Luftreiniger (12) nach einem der

vorherigen Ansprüche,

M8.2.0 - mit einem Gehäuse (60),

M8.3.0 - mit einem Netzanschluss (62) und

M8.4.0 - mit elektrischen Basiskontakten (64) zum Kontaktieren mit elektrischen

Kontakten des Luftreinigers (12),

dadurch gekennzeichnet,

M8.5.0 - dass eine Basisluftreinigungseinheit (70) mit mindestens einem Gebläse

(72) und mindestens einem Filterelement (74) mit dem Gehäuse (70)

verbunden, vorzugsweise in dem Gehäuse (70) integriert ist und

M8.6.0 - dass die Basisstation zwei Paare elektrischer Kontakte (64, 65) einerseits

für das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des Akkumulators

(18, 50) und andererseits für das Zuführen von Netzspannung zum

Betreiben der Luftreinigungseinheit (36) aufweist, sodass dem mobilen

Luftreiniger (12) zwei verschiedene Spannungen zugeführt werden.

Der Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1 lautet in einer gegliederten Fassung:

M9.1.0 Verfahren zur Luftreinigung an mindestens zwei verschiedenen Orten

und

M9.2.0 zum Steuern eines Luftreinigersystems mit einem mobilen Luftreiniger

und mit mindestens zwei Basisstationen,

M9.3.0 wobei der mobile Luftreiniger als selbsttätig fahrender und navigierender

Roboter ausgebildet ist,

M9.4.0 - bei dem ein Anforderungssignal an den mobilen Luftreiniger ausgesandt

wird,

M9.4.1 - bei dem der mobile Luftreiniger selbsttätig zu der mit dem

Anforderungssignal identifizierten Basisstation gesteuert wird, und

M9.4.2 - bei dem zwei verschiedene Spannungen dem mobilen Luftreiniger

zugeführt werden,

M9.5.0 wobei der mobile Luftreiniger zwei Paare von Kontakten einerseits für

das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen eines Akkumulators

des mobilen Luftreinigers und andererseits für das Zuführen von

Netzspannung zum Betreiben einer Luftreinigungseinheit des mobilen

Luftreinigers aufweist, und

M9.6.0 - wobei die mindestens zwei Basisstationen

jeweils zwei Paare

elektrischer Kontakte einerseits für das Zuführen von Gleichspannung

zum Aufladen des Akkumulators und andererseits für das Zuführen von

Netzspannung zum Betreiben der Luftreinigungseinheit aufweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2

bis 9 nach Hauptantrag, der Unteransprüche 2 bis 5, 7 und 10 bis 13 nach

Hilfsantrag 1 sowie zum Hilfsantrag 2 wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.

1.

Die Erfindung betrifft ein System und Verfahren zur Luftreinigung an

mindestens zwei verschiedenen Orten, wobei ein mobiler Luftreiniger als selbsttätig

fahrender und navigierender Roboter eingesetzt wird.

Derartige Luftreiniger werden nach Angaben der Streitanmeldung zunehmend in

Haushalten und kleineren Wohn- oder Arbeitsbereichen eingesetzt, um die

Raumluft kontinuierlich oder in bestimmten Zeitabschnitten durch Absaugung und

Filtration zu reinigen, z. B. in Gebieten mit hohen Schadstoffbelastungen der

äußeren Umweltluft oder mit durch Tabakkonsum teilweise mit Giftstoffen versetzter

Raumluft. Weiterhin sind Saugroboter für Innenflächen als selbsttätig fahrende und

navigierende Haushaltsgeräte bekannt. Diese Roboter sind in der Lage, mit Hilfe

von in einem Akkumulator gespeicherter elektrischer Energie zu fahren, mit Hilfe

von geeigneten Sensoren innerhalb einer Flächenbegrenzung zu navigieren und die

Saugfunktion auszuüben. Dabei kommen als Sensoren beispielsweise

Ultraschallsensoren, Infrarotsensoren und Mikrowellensensoren zum Einsatz. Des

Weiteren ist an einer zugänglichen Position eine Basisstation angeordnet, an die

der Roboter heranfahren und mit elektrischen Kontakten verbunden werden kann.

Somit kann der Akkumulator im Roboter wieder aufgeladen werden, so dass der

Roboter für einen nächsten Arbeitsgang vorbereitet ist.

Aus der US 8,496,737 B2 sei ein mobiler Luftreiniger bekannt, der sich automatisch

frei in einer verschmutzten Umgebung bewegen und dabei die Umgebungsluft

reinigen könne. Durch eine geeignete Steuerung und mithilfe von Sensoren sei das

Chassis des Luftreinigers in der Lage, sich selbsttätig, beispielsweise in einer

Umgebung einer Wohn- oder Büroetage zu bewegen und dabei Hindernissen

automatisch auszuweichen. Auf dem Chassis sei eine Luftreinigungseinheit

angeordnet, die Mittel zum Erzeugen eines Luftstroms durch mindestens ein

Filterelement hindurch sowie einen Lufteinlass und einen Luftauslass aufweise. Die

Luftreinigungseinheit weise zudem Sensoren zum Erkennen von Schadstoffen auf.

Der mobile Luftreiniger sei

in der Lage, aufgrund der in dem Akkumulator

enthaltenen elektrischen Energie die Luftreinigungseinheit in Betrieb zu halten,

ohne dass eine elektrische Verbindung mit einer Basisstation notwendig sei.

Dadurch könne der Luftreinigungsroboter in verschiedenen Räumen eingesetzt

werden, jedoch sei es für ein erneutes Aufladen des Akkumulators notwendig, dass

der mobile Luftreiniger zur Basisstation zurückkehre.

a) Der Streitanmeldung liegt nach den Ausführungen aus Seite 3 der geltenden

Beschreibung das technische Problem zugrunde, ein System und Verfahren zur

Luftreinigung an mindestens zwei verschiedenen Orten bekannter Art weiter zu

verbessern und insbesondere die Luftreinigungsleistung zu erhöhen.

Das Problem soll gemäß Hauptantrag (bzw. gemäß Hilfsantrag 1) durch ein System

zur Luftreinigung nach Anspruch 1, durch einen Luftreiniger nach Anspruch 3 (bzw.

Anspruch 6), eine Basisstation nach Anspruch 5 (bzw. Anspruch 8) sowie ein

Verfahren zur Luftreinigung nach Anspruch 6 (bzw. Anspruch 9) gelöst werden.

b)

Vor diesem Hintergrund ist

im vorliegenden Fall als Fachmann ein

Maschinenbauingenieur (FH) oder mit gleichwertigem Abschluss mit mehrjähriger

Erfahrung in der Entwicklung und der Konstruktion von mobilen Reinigungs- bzw.

Saugrobotern, insbesondere zur Luftreinigung anzusehen.

c)

Nach

dem Verständnis

dieses

Fachmanns

stellt

sich

der

Anmeldungsgegenstand nach Hauptantrag wie folgt dar:

Verschiedene Orte nach H1.1.1 können räumliche Bereiche, wie Zimmer, darstellen

(vgl. Abs. [0009] OS), deren Luft in zeitlicher Abfolge nacheinander etwa von einem

als Roboter ausgebildeten mobilen Luftreiniger gereinigt wird. Sie können jedoch

auch einen räumlichen Bereich darstellen, in dem zwei Luftreiniger (z. B. ein mobiler

und einer in einer Basisstation; vgl. Abs. [0017], [0059]) gleichzeitig in Betrieb sind.

Über die mindestens zwei Basisstationen nach H1.3.0 soll der mobile Luftreiniger

nach H1.2.0 entweder mit Netzspannung versorgt oder sein Akku aufgeladen

werden oder beides. Demgegenüber sollen der mobile Luftreiniger und die

Basisstation entsprechend der nebengeordneten Ansprüche 3 und 5 mit

elektrischen Kontakten so ausgestaltet sein, dass sowohl der Akku aufgeladen

werden als auch das Netzspannung zugeführt werden kann.

Bei dem System sollen Mittel zum Bestimmen des Einsatzortes vorgesehen sein,

wobei die Mittel Teil eines Haus-Systems sind. Die Mittel sollen den Einsatzort in

Abhängigkeit von dem Aufenthaltsort von Personen bestimmen und das Haus-

System aufgrund der Gewohnheiten der anwesenden Personen deren

wahrscheinlichen Aufenthaltsort feststellt (H1.5.0 bis H1.5.2). Dabei soll die

Basisstation Mittel zum Übermitteln eines Anforderungssignals an den mobilen

Luftreiniger aufweisen (Unteranspruch 2). Andererseits soll das Haus-System

(nebengeordneter Anspruch 6) in der Lage sein, ein Anforderungssignal zu

erzeugen und an den mobilen Luftreiniger auszusenden.

Zu der Ausgestaltung des Haus-Systems findet sich in der Anmeldung lediglich der

Hinweis, es könne ein Smart-Home-System mit einem WLAN-Access-Point sein. Es

ist daher in allgemeiner Form als eine Vernetzung verschiedener technischer

Geräte in einem räumlichen Bereich eines Gebäudes über eine Steuereinheit zu

verstehen, wobei die Geräte sich fernsteuern lassen (z. B. über einen Rechner oder

Smartphone) und automatisierte Abläufe eingestellt werden können. Demnach ist

das System zur Luftreinigung Teil eines Haus-Systems mit dem mobilen Luftreiniger

und den beiden Basisstationen als drei von einer unbestimmten Anzahl an

Komponenten als Aktoren. Absatz [0016] deutet darauf hin, die Feststellung des

wahrscheinlichen Aufenthaltsorts aufgrund der Gewohnheiten anwesender

Personen beruhe auf einer statistischen Auswertung über einen längeren

Benutzungszeitraum durch das Haus-System. In dieser Ausgestaltung wird das

Anforderungssignal (Steuersignal) über das Haus-System an den mobilen

Luftreiniger übermittelt. Entsprechend Anspruch 2 soll dies über die Basisstation

erfolgen.

2.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruhen auf dem ursprünglichen

Anspruch 1 und der Beschreibung in den Absätzen [0014] und [0016] der

Offenlegungsschrift. Der Anspruch 3 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 6 und

der Beschreibung in den Absätzen [0019] und [0021] der Offenlegungsschrift. Der

Anspruch 5 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 8 und der Beschreibung in

Absatz [0059] der Offenlegungsschrift. Der Anspruch 6 beruht auf dem

ursprünglichen Anspruch 9 und der Beschreibung

in Absatz

[0030] der

Offenlegungsschrift.

Der Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auf

dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie der Beschreibung in den Absätzen [0020]

und [0026] als in der Beschreibung der Offenlegungsschrift offenbarte alternative

Ausgestaltung des Erfindungsgegenstands. Der Anspruch 9 beruht auf dem

ursprünglichen Anspruch 9 und der Beschreibung in den Absätzen [0021] und

[0026] der Offenlegungsschrift. Die Ansprüche 3 und 8 nach Hilfsantrag 1

entsprechen den Ansprüchen 3 und 5 nach Hauptantrag.

3.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber den aus

den im Verfahren berücksichtigten Druckschriften bekannten Systemen neu, da in

keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein System zur Luftreinigung

mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 beschrieben ist.

Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ergibt sich jedoch für

den Fachmann ausgehend vom in der Druckschrift D1 dokumentierten Stand der

Technik unter Hinzuziehung der aus der Druckschrift D5 Lehren und unter

Berücksichtigung seines Fachwissens in naheliegender Weise.

Da aus der Druckschrift D1 ein System zur Luftreinigung mit einem mobilen

Luftreiniger als selbsttätig fahrenden und navigierenden Roboter bekannt ist, bildet

sie

für

die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einen

geeigneten

Ausgangspunkt.

Das aus der Druckschrift D1 bekannte System zeigt unbestritten alle Merkmale des

Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1, wobei beim bekannten System

entsprechend dem Merkmal H1.3.1 die Akkumulatoren des mobilen Luftreinigers in

den Basisstationen geladen werden und diese Basisstationen entsprechend dem

Merkmal H1.3.2 den mobilen Luftreiniger mit Netzspannung versorgen.

Das erfindungsgemäß beanspruchte System gemäß Anspruch 1 unterscheidet sich

von dem aus der Druckschrift D1 bekannten durch die kennzeichnenden Merkmale

H1.5.0, H1.5.1 und H1.5.2, wonach Mittel zum Bestimmen des Einsatzortes in

Abhängigkeit von dem Aufenthaltsort mindestens einer Person vorgesehen sind, die

Mittel Teil eines Haus-Systems sind und das Haus-System aufgrund der

Gewohnheiten der anwesenden Personen durch den Gebrauch elektrischer Geräte

den wahrscheinlichen Aufenthaltsort zeitabhängig feststellt.

Der Fachmann, der das aus der Druckschrift D1 bekannte System dahingehend

automatisierten soll, dass die Luftreinigung auch ohne persönlichen Eingriff einer

Person optimal an deren Gewohnheiten angepasst betrieben werden kann, sucht

im einschlägigen Stand der Technik nach Lösungsansätzen. Zu diesem Stand der

Technik gehört auch die Druckschrift D5, die sich mit einer ähnlich gelagerten

Problematik befasst (vgl. Absätze [0003] bis [0006]).

Aus der Druckschrift D5 ist ein Saugroboter zum Reinigen einer Bodenoberfläche

bekannt. Der Saugroboter („robotic cleaner”) und ein zugehöriges „smart phone“

sind über WiFi vernetzt und sind daher als Teil eines Haus-Systems anzusehen (vgl.

[0024] u. [0032]).

Zur Optimierung des Reinigungsprogramms und zum Bestimmen des Einsatzortes

überwacht der Reinigungsroboter kontinuierlich einen menschlichen Benutzer (und

ggf. dessen Haustier) und generiert aus diesen dynamischen Eigenschaften

statistische Daten, die zur Erstellung einer Aktivitätskarte verwendet werden

(Absatz [0033], [0052]). Dazu kann z. B. mittels eines Sensors (Laser, Kamera,

Sonar usw.) der Zustand eines Fernsehers als elektrischen Geräts („eingeschaltet“)

sowie die Anwesenheit des Benutzers vor dem Fernseher erfasst werden. Anhand

der Aktivitätskarte wird durch das System der Einsatzort des Reinigungsroboters

bzw. ein Reinigungsablauf verschiedener Räume festgelegt (Absatz [0033], [0034]).

Die Druckschrift D5 offenbart zwar nur eine kontinuierliche (Absatz [0033]) oder

diskontinuierliche bzw. zeitabhängige Überwachung (Absatz

[0052]) des

menschlichen Benutzers. Durch den Hinweis auf die Überwachung des Benutzers

im Kontext mit dessen Tätigkeiten wie Fernsehen erhält der Fachmann aus der

Druckschrift D5 jedoch auch den Hinweis auf die Möglichkeit, ggf. das Haussystem

einen Reinigungsplan anhand eines zeitabhängigen Betriebs von durch den

Benutzer verwendeter elektrischer Geräte aufstellen zu lassen.

In der Übertragung dieser dem Fachmann in der Druckschrift D5 nahegelegten

Maßnahme auf ein bekanntes Luftreinigungssystem wie das aus der Druckschrift

D1 kann daher keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im

Rahmen seines

Fachwissens und Fachkönnens mögliche

fachübliche

Vorgehensweise gesehen werden; eine erfinderische Leistung kann also hier nicht

festgestellt werden. Der Umstand, dass bei dem Saugroboter gemäß der

Druckschrift D5 im Gegensatz zum bekannten Luftreiniger der Druckschrift D1

gerade dort gereinigt werden soll, wo sich der Benutzer gerade nicht aufhält, ändert

daran nichts. Der Fachmann ist immer in der Lage, ein Reinigungsprogramm an die

vorgegebenen Bedürfnisse des jeweiligen Benutzers (D1 - Luftreinigung für bzw. in

Anwesenheit des Benutzers, D5 ungestörte Bodenreinigung in Abwesenheit des

Benutzers) anzupassen.

Damit gelangt der Fachmann, ausgehend von der Druckschrift D1 und unter

Berücksichtigung der Druckschrift D5 sowie seines Fachwissens und Fachkönnens,

in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Da die Anmelderin ihr Patentbegehren mit dem Hauptantrag in Form eines in sich

geschlossenen Anspruchssatzes verfolgt hat, kommt es auf eine etwaige

Patentfähigkeit von Gegenständen in den weiteren vom Antrag umfassten neben-

und/oder nachgeordneten Patentansprüchen nicht mehr an (vgl. BGH GRUR 2007,

862

ff.

– „Informationsübermittlungsverfahren

II“; GRUR 2017, 57

ff. –

„Datengenerator“).

4.

Der

zweifellos

gewerblich

anwendbare

Gegenstand

gemäß

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu (§§ 1, 3 PatG) und beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG). Er ist daher patentfähig und

Patentanspruch 1 gewährbar.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält im kennzeichnenden Teil anstelle

der Merkmalsgruppe H1.5 bezüglich der Mittel zum Bestimmen des Einsatzortes in

Abhängigkeit von dem Aufenthaltsort mindestens einer Person neue Merkmale

M1.5.0 bis M1.6.0, die die weitere Ausgestaltung des Luftreinigers und der

Basisstation zum Gegenstand haben:

M1.5.0 dass der mobile Luftreiniger zwei Paare von Kontakten,

M1.5.1 einerseits für das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des

Akkumulators und

M1.5.2 andererseits für das Zuführen von Netzspannung zum Betreiben der

Luftreinigungseinheit aufweist,

M1.5.3 sodass dem mobilen Luftreiniger zwei verschiedene Spannungen

zugeführt werden, und

M1.6.0 dass die mindestens zwei Basisstationen jeweils zwei Paare elektrische

Kontakte aufweisen.

In dem berücksichtigten Stand der Technik werden nirgends mobile Luftreiniger und

Basisstationen beschrieben oder nahegelegt, die zwei Paare von Kontakten

einerseits für das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des Akkumulators

und andererseits für das Zuführen von Netzspannung zum Betreiben der

Luftreinigungseinheit aufweisen, sodass dem mobilen Luftreiniger zwei

verschiedene Spannungen zugeführt werden.

Wie schon weiter vorstehend ausgeführt, sind aus der Druckschrift D1 alle

Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt,

die inhaltlich mit denen des Hilfsantrags 1 übereinstimmen. Aus der Druckschrift D1

geht weiterhin eine Basisstation hervor, welche mittels Kontaktierung des

Reinigungsroboters dessen Batterie aufladen kann (vgl. Abs. [0050] der D1).

Weitere Ausführungen zur Verbindung von Basisstation und Reinigungsroboter sind

der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen. Der Reinigungsroboter nach der D1 dient

vorrangig als Staubsaug- bzw. Wischroboter. Der Reinigungsroboter verfügt dabei

über einen Filter, durch welchen ein angesaugter Luftstrom von Staub und Schmutz

gefiltert wird, bevor der Luftstrom vom Reinigungsroboter wieder ausgestoßen wird.

Daher ist keine separate Luftreinigungseinheit zum Betrieb unabhängig von der

Staubsaugfunktion vorhanden. Demensprechend sind der Druckschrift D1 keine

Hinweise zu entnehmen, dass in der Basisstation außer der Ladung der Batterie

Bedarf für eine Netzspannung zusätzlich zur Batterieversorgung bestehen könnte.

Daher

ist die erfindungsgemäße Ausgestaltung der elektrischen Kontakte

entsprechend der Merkmalsgruppe M1.5 durch diese Druckschrift nicht nahegelegt.

Die Druckschrift D2 zeigt einen Reinigungsroboter, der u. a. mit einem

Luftreinigungsmodul ausgerüstet werden kann (Abs. [0008] der D2). Aus der

Druckschrift D2 ist weiterhin eine Dockingstation als Basisstation bekannt, welche

mittels Kontaktierung des Reinigungsroboters dessen Batterie aufladen kann (Abs.

[0005]). Der Reinigungsroboter kann dabei auch über zwei Batterien für die

separate Energieversorgung von Antrieb und Luftreinigungsmodul verfügen.

Weitere Ausführungen zur Verbindung von Basisstation und Reinigungsroboter sind

der Druckschrift D2 nicht zu entnehmen. Insbesondere enthält die Druckschrift D2

auch keine Hinweise auf den Betrieb des Luftreinigungsmoduls in der Zeit, in der

sich der Roboter in der Basisstation aufhält. So sind auch der D2 keine Hinweise zu

entnehmen, dass in der Basisstation außer der Ladung der Batterie(n) Bedarf für

eine Netzspannung zusätzlich zur Batterieversorgung bestehen könnte, womit die

erfindungsgemäße Ausgestaltung der elektrischen Kontakte entsprechend der

Merkmalsgruppe M1.5 durch die Druckschrift D2 ebenfalls nicht nahegelegt ist.

Die Druckschrift D4 bezieht sich auf ein Verfahren und ein System zur effizienten

Steuerung der Raumluft durch Zusammenarbeit zwischen einem mobilen

Assistenzgerät und einer stationären Klimaanlage. Zur Energieversorgung des

mobilen Assistenzgeräts bzw. zur dafür erforderlichen Basisstation macht die

Druckschrift D4 keinerlei Ausführungen. Damit wird die erfindungsgemäße

Ausgestaltung der elektrischen Kontakte entsprechend der Merkmalsgruppe M1.5

durch die Druckschrift D4 weder offenbart noch nahegelegt.

Die Druckschrift D5 zeigt, wie oben schon ausgeführt wurde, einen Saugroboter

zum Reinigen einer Bodenoberfläche. Entsprechend Abs. [0057] verfügt der Reinigungsroboter über eine aufladbare Batterie, die Strom für den Betrieb des Reinigungsroboters liefert. Weitere Ausführungen zur Verbindung von Basisstation und

Reinigungsroboter sind auch der Druckschrift D5 nicht zu entnehmen. Damit wird

die erfindungsgemäße Ausgestaltung der elektrischen Kontakte entsprechend der

Merkmalsgruppe M1.5 durch die Druckschrift D5 weder offenbart noch nahegelegt.

Die Druckschrift D3 liegt weiter ab und beschreibt ein Reinigungsgerät, das je nach

ausgeführtem Modus einen konstanten Abstand zu einem Benutzer einhält, sowie

ein entsprechendes Steuerungsverfahren. Dafür enthält das Reinigungsgerät eine

Kameraeinheit zum Erfassen eines Bildes, eine Reinigungseinheit, die die

Reinigung durchführt, eine Luftreinigungseinheit, die eine Luftreinigung durchführt,

eine Antriebseinheit, die das Reinigungsgerät bewegt und einen Prozessor, der die

Kameraeinheit, die Reinigungseinheit, die Luftreinigungseinheit und die

Antriebseinheit steuert. Zur Energieversorgung des Reinigungsgeräts ist der D3

nichts zu entnehmen.

5.

Die gewerblich anwendbaren Gegenstände gemäß den nebengeordneten

Patentansprüchen 6, 8 und 9 nach Hilfsantrag 1 sind ebenfalls patentfähig.

Jeder der genannten Ansprüche enthält ein Merkmal bzw. eine Merkmalsgruppe,

die inhaltlich mit der Merkmalsgruppe M1.5 des Anspruchs 1 bezüglich des Systems

zur Luftreinigung nach Anspruch 1 identisch sind. So beschreibt das Merkmal

M6.7.0 des Anspruchs 6 die Ausgestaltung des beanspruchten Luftreinigers mit den

zwei Paar Kontakten für die Zuführung zweier verschiedener Spannungen. Gleiches

gilt für das Merkmal M8.6.0 des Anspruchs 8 bezüglich der Ausgestaltung einer

Basisstation mit zwei Paar Kontakten sowie für die Merkmale 9.5.0 und 9.6.0 des

Anspruchs 9 bezüglich der Ausgestaltung eines Verfahrens zur Luftreinigung an

mindestens zwei verschiedenen Orten.

Da entsprechend den Ausführungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 im Stand der Technik nirgends mobile Luftreiniger und Basisstationen

beschrieben oder nahegelegt werden, die zwei Paare von Kontakten einerseits für

das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des Akkumulators und

andererseits

für das Zuführen von Netzspannung zum Betreiben der

Luftreinigungseinheit aufweisen, sodass dem mobilen Luftreiniger zwei

verschiedene Spannungen zugeführt werden, gilt dies auch für den Luftreiniger

nach Anspruch 6, die Basisstation nach Anspruch 8 sowie das Verfahrens zur

Luftreinigung an mindestens zwei verschiedenen Orten nach Anspruch 9.

6.

Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 10 bis 13 betreffen

zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Gegenstände der

nebengeordneten Ansprüche 1, 6, 8 und 9. Sie sind daher mit diesem ebenfalls

gewährbar.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Brunn

Rippel