Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 11.01.2024 – 11 W (pat) 9/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:110124B11Wpat9.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 9/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 100 489.8
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Januar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie
der Richter Dipl.-Ing. Rippel, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Brunn
ECLI:DE:BPatG:2024:110124B11Wpat9.23.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30.
September 2020 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen
erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 1 vom 14.
November 2023; eingegangen am 16. November 2023;
- Beschreibungsseiten 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 1 vom 14.
November 2023; eingegangen am 16. November 2023;
- Zeichnungen (Fig. 1 bis 3), wie am Anmeldetag eingereicht.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 30. September 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47L des
Deutschen Patent- und Markenamtes die am 13. Juli 2017 offengelegte
Patentanmeldung vom 13. Januar 2016 mit der ursprünglichen Bezeichnung
„System und Verfahren zur Luftreinigung an mindestens zwei verschiedenen Orten“
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Fachmann ausgehend vom Stand
der Technik nach der Druckschrift D1 bzw. der Druckschrift D4 und unter
Berücksichtigung des Stands der Technik nach der Druckschrift D2 sowie seinem
Fachwissen und Fachkönnen in naheliegender Weise zum jeweiligen Gegenstand
der Ansprüche 1, 5 und 6 gelangt sei. Zudem sei der Gegenstand des Anspruchs 3
nicht mehr neu, da er aus der Druckschrift D2 vorbekannt sei.
Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:
D1
D2
US 2014 / 0229008 A1
EP 3 000 369 A1
D3 WO 2015/ 072623 A1
D4
D5
US 2006 / 0064204 A1
US 2013 / 0206177 A1.
Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die am
4. November 2020 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Auf den zusammen
mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis des Senats vom
18. Juli 2023 hat die Anmelderin mit den Schriftsätzen vom 28. September 2023
und 14. November 2023, letzterer eingegangen am 16. November 2023, neue
Unterlagen eingereicht und sinngemäß beantragt:
den Zurückweisungsbeschluss vom 30. September 2020 aufzuheben und
die Patenterteilung auf der Basis der Unterlagen in der Fassung des mit der
Beschwerdebegründung
vom 16. Dezember 2020 eingereichten
Hauptantrages zu beschließen,
-
hilfsweise die Patenterteilung auf der Basis der Unterlagen in der Fassung
nach Hilfsantrag 1 vom 14. November 2023, eingegangen am 16. November
2023, zu beschließen,
- weiter hilfsweise die Patenterteilung auf der Basis der Unterlagen in der
Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 28. September 2023 zu beschließen.
Nachdem die Anmelderin nur für den Fall eine mündliche Verhandlung beantragt
hatte, dass der Senat eine Patenterteilung weder auf der Grundlage des
Hauptantrags noch des Hilfsantrags 1 für möglich halten sollte, konnte vorliegend
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in einer gegliederten Fassung:
H1.1.0 System zur Luftreinigung
H1.1.1
an mindestens zwei verschiedenen Orten,
H1.2.0
- mit einem mobilen Luftreiniger (12),
H1.2.1
- wobei der mobile Luftreiniger (12) als selbsttätig fahrender und
navigierender Roboter ausgebildet ist,
H1.3.0
- wobei mindestens zwei an den mindestens zwei verschiedenen Orten
positionierbare Basisstationen (14, 16)
H1.3.1
zum Aufladen von mindestens einem im mobilen Luftreiniger (12)
vorgesehenen Akkumulator und/oder
H1.3.2
zum Versorgen des mobilen Luftreinigers (12) mit Netzspannung
vorgesehen sind und
H1.4.0
- wobei der mobile Luftreiniger (12) geeignet ist, selbsttätig jede der
Basisstationen (14, 16) anzufahren,
dadurch gekennzeichnet,
H1.5.0
- dass Mittel (20, 22, 24) zum Bestimmen des Einsatzortes in Abhängigkeit
von dem Aufenthaltsort mindestens einer Person vorgesehen sind,
H1.5.1
- dass die Mittel (24) Teil eines Haus-Systems sind und
H1.5.2
- dass das Haus-System aufgrund der Gewohnheiten der anwesenden
Personen durch den Gebrauch elektrischer Geräte den wahrscheinlichen
Aufenthaltsort zeitabhängig feststellt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet in einer gegliederten Fassung:
M1.1.0 System zur Luftreinigung
M1.1.1 an mindestens zwei verschiedenen Orten,
M1.2.0 - mit einem eine Luftreinigungseinheit (36) aufweisenden mobilen
Luftreiniger (12),
M1.2.1 - wobei der mobile Luftreiniger (12) als selbsttätig fahrender und
navigierender Roboter ausgebildet ist,
M1.3.0 - wobei mindestens zwei an den mindestens zwei verschiedenen Orten
positionierbare Basisstationen (14, 16)
M1.3.1 zum Aufladen von mindestens einem im mobilen Luftreiniger (12)
vorgesehenen Akkumulator (18, 50) und
M1.3.2 zum Versorgen des mobilen Luftreinigers (12) mit Netzspannung
vorgesehen sind, und
M1.4.0 - wobei der mobile Luftreiniger (12) geeignet ist, selbsttätig jede der ´
Basisstationen (14, 16) anzufahren
dadurch gekennzeichnet,
M1.5.0 - dass der mobile Luftreiniger zwei Paare von Kontakten (52, 53)
M1.5.1 einerseits für das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des
Akkumulators (18, 50) und
M1.5.2 andererseits für das Zuführen von Netzspannung zum Betreiben der
Luftreinigungseinheit (36) aufweist,
M1.5.3 sodass dem mobilen Luftreiniger (12) zwei verschiedene Spannungen
zugeführt werden, und
M1.6.0 - dass die mindestens zwei Basisstationen (14, 16) jeweils zwei Paare
elektrische (64, 65) Kontakte aufweisen.
Der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 1 lautet in einer gegliederten Fassung:
M6.1.0
Luftreiniger (12)
M6.2.0 - mit einem Chassis (30)
M6.2.1 zum selbsttätigen Bewegen auf einem Untergrund,
M6.3.0 - mit einer auf dem Chassis (30) angeordneten Luftreinigungseinheit (36),
M6.4.0 - mit einem Akkumulator (50) zum Versorgen des Chassis (30) mit
elektrischer Energie und
M6.4.1 - mit elektrischen Kontakten
(52) zum Kontaktieren mit einer
Spannungsquelle für ein Aufladen des Akkumulators (50),
M6.5.0 - wobei elektrische Kontakte (52, 53) zum Kontaktieren mit einer
Spannungsquelle
für ein Betreiben der Luftreinigungseinheit (36)
vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet,
M6.6.0 - dass die Spannungsquelle durch eine Basisstation (14, 16) bereitgestellt
wird und
M6.7.0 - dass der mobile Luftreiniger (12) zwei Paare von Kontakten (52, 53)
einerseits für das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des
Akkumulators (50) und andererseits für das Zuführen von Netzspannung
zum Betreiben der Luftreinigungseinheit (36) aufweist, sodass dem
mobilen Luftreiniger (12) zwei verschiedene Spannungen zugeführt
werden.
Der Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1 lautet in einer gegliederten Fassung:
M8.1.0 Basisstation (16) für einen mobilen Luftreiniger (12) nach einem der
vorherigen Ansprüche,
M8.2.0 - mit einem Gehäuse (60),
M8.3.0 - mit einem Netzanschluss (62) und
M8.4.0 - mit elektrischen Basiskontakten (64) zum Kontaktieren mit elektrischen
Kontakten des Luftreinigers (12),
dadurch gekennzeichnet,
M8.5.0 - dass eine Basisluftreinigungseinheit (70) mit mindestens einem Gebläse
(72) und mindestens einem Filterelement (74) mit dem Gehäuse (70)
verbunden, vorzugsweise in dem Gehäuse (70) integriert ist und
M8.6.0 - dass die Basisstation zwei Paare elektrischer Kontakte (64, 65) einerseits
für das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des Akkumulators
(18, 50) und andererseits für das Zuführen von Netzspannung zum
Betreiben der Luftreinigungseinheit (36) aufweist, sodass dem mobilen
Luftreiniger (12) zwei verschiedene Spannungen zugeführt werden.
Der Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1 lautet in einer gegliederten Fassung:
M9.1.0 Verfahren zur Luftreinigung an mindestens zwei verschiedenen Orten
und
M9.2.0 zum Steuern eines Luftreinigersystems mit einem mobilen Luftreiniger
und mit mindestens zwei Basisstationen,
M9.3.0 wobei der mobile Luftreiniger als selbsttätig fahrender und navigierender
Roboter ausgebildet ist,
M9.4.0 - bei dem ein Anforderungssignal an den mobilen Luftreiniger ausgesandt
wird,
M9.4.1 - bei dem der mobile Luftreiniger selbsttätig zu der mit dem
Anforderungssignal identifizierten Basisstation gesteuert wird, und
M9.4.2 - bei dem zwei verschiedene Spannungen dem mobilen Luftreiniger
zugeführt werden,
M9.5.0 wobei der mobile Luftreiniger zwei Paare von Kontakten einerseits für
das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen eines Akkumulators
des mobilen Luftreinigers und andererseits für das Zuführen von
Netzspannung zum Betreiben einer Luftreinigungseinheit des mobilen
Luftreinigers aufweist, und
M9.6.0 - wobei die mindestens zwei Basisstationen
jeweils zwei Paare
elektrischer Kontakte einerseits für das Zuführen von Gleichspannung
zum Aufladen des Akkumulators und andererseits für das Zuführen von
Netzspannung zum Betreiben der Luftreinigungseinheit aufweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2
bis 9 nach Hauptantrag, der Unteransprüche 2 bis 5, 7 und 10 bis 13 nach
Hilfsantrag 1 sowie zum Hilfsantrag 2 wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.
1.
Die Erfindung betrifft ein System und Verfahren zur Luftreinigung an
mindestens zwei verschiedenen Orten, wobei ein mobiler Luftreiniger als selbsttätig
fahrender und navigierender Roboter eingesetzt wird.
Derartige Luftreiniger werden nach Angaben der Streitanmeldung zunehmend in
Haushalten und kleineren Wohn- oder Arbeitsbereichen eingesetzt, um die
Raumluft kontinuierlich oder in bestimmten Zeitabschnitten durch Absaugung und
Filtration zu reinigen, z. B. in Gebieten mit hohen Schadstoffbelastungen der
äußeren Umweltluft oder mit durch Tabakkonsum teilweise mit Giftstoffen versetzter
Raumluft. Weiterhin sind Saugroboter für Innenflächen als selbsttätig fahrende und
navigierende Haushaltsgeräte bekannt. Diese Roboter sind in der Lage, mit Hilfe
von in einem Akkumulator gespeicherter elektrischer Energie zu fahren, mit Hilfe
von geeigneten Sensoren innerhalb einer Flächenbegrenzung zu navigieren und die
Saugfunktion auszuüben. Dabei kommen als Sensoren beispielsweise
Ultraschallsensoren, Infrarotsensoren und Mikrowellensensoren zum Einsatz. Des
Weiteren ist an einer zugänglichen Position eine Basisstation angeordnet, an die
der Roboter heranfahren und mit elektrischen Kontakten verbunden werden kann.
Somit kann der Akkumulator im Roboter wieder aufgeladen werden, so dass der
Roboter für einen nächsten Arbeitsgang vorbereitet ist.
Aus der US 8,496,737 B2 sei ein mobiler Luftreiniger bekannt, der sich automatisch
frei in einer verschmutzten Umgebung bewegen und dabei die Umgebungsluft
reinigen könne. Durch eine geeignete Steuerung und mithilfe von Sensoren sei das
Chassis des Luftreinigers in der Lage, sich selbsttätig, beispielsweise in einer
Umgebung einer Wohn- oder Büroetage zu bewegen und dabei Hindernissen
automatisch auszuweichen. Auf dem Chassis sei eine Luftreinigungseinheit
angeordnet, die Mittel zum Erzeugen eines Luftstroms durch mindestens ein
Filterelement hindurch sowie einen Lufteinlass und einen Luftauslass aufweise. Die
Luftreinigungseinheit weise zudem Sensoren zum Erkennen von Schadstoffen auf.
Der mobile Luftreiniger sei
in der Lage, aufgrund der in dem Akkumulator
enthaltenen elektrischen Energie die Luftreinigungseinheit in Betrieb zu halten,
ohne dass eine elektrische Verbindung mit einer Basisstation notwendig sei.
Dadurch könne der Luftreinigungsroboter in verschiedenen Räumen eingesetzt
werden, jedoch sei es für ein erneutes Aufladen des Akkumulators notwendig, dass
der mobile Luftreiniger zur Basisstation zurückkehre.
a) Der Streitanmeldung liegt nach den Ausführungen aus Seite 3 der geltenden
Beschreibung das technische Problem zugrunde, ein System und Verfahren zur
Luftreinigung an mindestens zwei verschiedenen Orten bekannter Art weiter zu
verbessern und insbesondere die Luftreinigungsleistung zu erhöhen.
Das Problem soll gemäß Hauptantrag (bzw. gemäß Hilfsantrag 1) durch ein System
zur Luftreinigung nach Anspruch 1, durch einen Luftreiniger nach Anspruch 3 (bzw.
Anspruch 6), eine Basisstation nach Anspruch 5 (bzw. Anspruch 8) sowie ein
Verfahren zur Luftreinigung nach Anspruch 6 (bzw. Anspruch 9) gelöst werden.
b)
Vor diesem Hintergrund ist
im vorliegenden Fall als Fachmann ein
Maschinenbauingenieur (FH) oder mit gleichwertigem Abschluss mit mehrjähriger
Erfahrung in der Entwicklung und der Konstruktion von mobilen Reinigungs- bzw.
Saugrobotern, insbesondere zur Luftreinigung anzusehen.
c)
Nach
dem Verständnis
dieses
Fachmanns
stellt
sich
der
Anmeldungsgegenstand nach Hauptantrag wie folgt dar:
Verschiedene Orte nach H1.1.1 können räumliche Bereiche, wie Zimmer, darstellen
(vgl. Abs. [0009] OS), deren Luft in zeitlicher Abfolge nacheinander etwa von einem
als Roboter ausgebildeten mobilen Luftreiniger gereinigt wird. Sie können jedoch
auch einen räumlichen Bereich darstellen, in dem zwei Luftreiniger (z. B. ein mobiler
und einer in einer Basisstation; vgl. Abs. [0017], [0059]) gleichzeitig in Betrieb sind.
Über die mindestens zwei Basisstationen nach H1.3.0 soll der mobile Luftreiniger
nach H1.2.0 entweder mit Netzspannung versorgt oder sein Akku aufgeladen
werden oder beides. Demgegenüber sollen der mobile Luftreiniger und die
Basisstation entsprechend der nebengeordneten Ansprüche 3 und 5 mit
elektrischen Kontakten so ausgestaltet sein, dass sowohl der Akku aufgeladen
werden als auch das Netzspannung zugeführt werden kann.
Bei dem System sollen Mittel zum Bestimmen des Einsatzortes vorgesehen sein,
wobei die Mittel Teil eines Haus-Systems sind. Die Mittel sollen den Einsatzort in
Abhängigkeit von dem Aufenthaltsort von Personen bestimmen und das Haus-
System aufgrund der Gewohnheiten der anwesenden Personen deren
wahrscheinlichen Aufenthaltsort feststellt (H1.5.0 bis H1.5.2). Dabei soll die
Basisstation Mittel zum Übermitteln eines Anforderungssignals an den mobilen
Luftreiniger aufweisen (Unteranspruch 2). Andererseits soll das Haus-System
(nebengeordneter Anspruch 6) in der Lage sein, ein Anforderungssignal zu
erzeugen und an den mobilen Luftreiniger auszusenden.
Zu der Ausgestaltung des Haus-Systems findet sich in der Anmeldung lediglich der
Hinweis, es könne ein Smart-Home-System mit einem WLAN-Access-Point sein. Es
ist daher in allgemeiner Form als eine Vernetzung verschiedener technischer
Geräte in einem räumlichen Bereich eines Gebäudes über eine Steuereinheit zu
verstehen, wobei die Geräte sich fernsteuern lassen (z. B. über einen Rechner oder
Smartphone) und automatisierte Abläufe eingestellt werden können. Demnach ist
das System zur Luftreinigung Teil eines Haus-Systems mit dem mobilen Luftreiniger
und den beiden Basisstationen als drei von einer unbestimmten Anzahl an
Komponenten als Aktoren. Absatz [0016] deutet darauf hin, die Feststellung des
wahrscheinlichen Aufenthaltsorts aufgrund der Gewohnheiten anwesender
Personen beruhe auf einer statistischen Auswertung über einen längeren
Benutzungszeitraum durch das Haus-System. In dieser Ausgestaltung wird das
Anforderungssignal (Steuersignal) über das Haus-System an den mobilen
Luftreiniger übermittelt. Entsprechend Anspruch 2 soll dies über die Basisstation
erfolgen.
2.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruhen auf dem ursprünglichen
Anspruch 1 und der Beschreibung in den Absätzen [0014] und [0016] der
Offenlegungsschrift. Der Anspruch 3 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 6 und
der Beschreibung in den Absätzen [0019] und [0021] der Offenlegungsschrift. Der
Anspruch 5 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 8 und der Beschreibung in
Absatz [0059] der Offenlegungsschrift. Der Anspruch 6 beruht auf dem
ursprünglichen Anspruch 9 und der Beschreibung
in Absatz
[0030] der
Offenlegungsschrift.
Der Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auf
dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie der Beschreibung in den Absätzen [0020]
und [0026] als in der Beschreibung der Offenlegungsschrift offenbarte alternative
Ausgestaltung des Erfindungsgegenstands. Der Anspruch 9 beruht auf dem
ursprünglichen Anspruch 9 und der Beschreibung in den Absätzen [0021] und
[0026] der Offenlegungsschrift. Die Ansprüche 3 und 8 nach Hilfsantrag 1
entsprechen den Ansprüchen 3 und 5 nach Hauptantrag.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber den aus
den im Verfahren berücksichtigten Druckschriften bekannten Systemen neu, da in
keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein System zur Luftreinigung
mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 beschrieben ist.
Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ergibt sich jedoch für
den Fachmann ausgehend vom in der Druckschrift D1 dokumentierten Stand der
Technik unter Hinzuziehung der aus der Druckschrift D5 Lehren und unter
Berücksichtigung seines Fachwissens in naheliegender Weise.
Da aus der Druckschrift D1 ein System zur Luftreinigung mit einem mobilen
Luftreiniger als selbsttätig fahrenden und navigierenden Roboter bekannt ist, bildet
sie
für
die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einen
geeigneten
Ausgangspunkt.
Das aus der Druckschrift D1 bekannte System zeigt unbestritten alle Merkmale des
Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1, wobei beim bekannten System
entsprechend dem Merkmal H1.3.1 die Akkumulatoren des mobilen Luftreinigers in
den Basisstationen geladen werden und diese Basisstationen entsprechend dem
Merkmal H1.3.2 den mobilen Luftreiniger mit Netzspannung versorgen.
Das erfindungsgemäß beanspruchte System gemäß Anspruch 1 unterscheidet sich
von dem aus der Druckschrift D1 bekannten durch die kennzeichnenden Merkmale
H1.5.0, H1.5.1 und H1.5.2, wonach Mittel zum Bestimmen des Einsatzortes in
Abhängigkeit von dem Aufenthaltsort mindestens einer Person vorgesehen sind, die
Mittel Teil eines Haus-Systems sind und das Haus-System aufgrund der
Gewohnheiten der anwesenden Personen durch den Gebrauch elektrischer Geräte
den wahrscheinlichen Aufenthaltsort zeitabhängig feststellt.
Der Fachmann, der das aus der Druckschrift D1 bekannte System dahingehend
automatisierten soll, dass die Luftreinigung auch ohne persönlichen Eingriff einer
Person optimal an deren Gewohnheiten angepasst betrieben werden kann, sucht
im einschlägigen Stand der Technik nach Lösungsansätzen. Zu diesem Stand der
Technik gehört auch die Druckschrift D5, die sich mit einer ähnlich gelagerten
Problematik befasst (vgl. Absätze [0003] bis [0006]).
Aus der Druckschrift D5 ist ein Saugroboter zum Reinigen einer Bodenoberfläche
bekannt. Der Saugroboter („robotic cleaner”) und ein zugehöriges „smart phone“
sind über WiFi vernetzt und sind daher als Teil eines Haus-Systems anzusehen (vgl.
[0024] u. [0032]).
Zur Optimierung des Reinigungsprogramms und zum Bestimmen des Einsatzortes
überwacht der Reinigungsroboter kontinuierlich einen menschlichen Benutzer (und
ggf. dessen Haustier) und generiert aus diesen dynamischen Eigenschaften
statistische Daten, die zur Erstellung einer Aktivitätskarte verwendet werden
(Absatz [0033], [0052]). Dazu kann z. B. mittels eines Sensors (Laser, Kamera,
Sonar usw.) der Zustand eines Fernsehers als elektrischen Geräts („eingeschaltet“)
sowie die Anwesenheit des Benutzers vor dem Fernseher erfasst werden. Anhand
der Aktivitätskarte wird durch das System der Einsatzort des Reinigungsroboters
bzw. ein Reinigungsablauf verschiedener Räume festgelegt (Absatz [0033], [0034]).
Die Druckschrift D5 offenbart zwar nur eine kontinuierliche (Absatz [0033]) oder
diskontinuierliche bzw. zeitabhängige Überwachung (Absatz
[0052]) des
menschlichen Benutzers. Durch den Hinweis auf die Überwachung des Benutzers
im Kontext mit dessen Tätigkeiten wie Fernsehen erhält der Fachmann aus der
Druckschrift D5 jedoch auch den Hinweis auf die Möglichkeit, ggf. das Haussystem
einen Reinigungsplan anhand eines zeitabhängigen Betriebs von durch den
Benutzer verwendeter elektrischer Geräte aufstellen zu lassen.
In der Übertragung dieser dem Fachmann in der Druckschrift D5 nahegelegten
Maßnahme auf ein bekanntes Luftreinigungssystem wie das aus der Druckschrift
D1 kann daher keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im
Rahmen seines
Fachwissens und Fachkönnens mögliche
fachübliche
Vorgehensweise gesehen werden; eine erfinderische Leistung kann also hier nicht
festgestellt werden. Der Umstand, dass bei dem Saugroboter gemäß der
Druckschrift D5 im Gegensatz zum bekannten Luftreiniger der Druckschrift D1
gerade dort gereinigt werden soll, wo sich der Benutzer gerade nicht aufhält, ändert
daran nichts. Der Fachmann ist immer in der Lage, ein Reinigungsprogramm an die
vorgegebenen Bedürfnisse des jeweiligen Benutzers (D1 - Luftreinigung für bzw. in
Anwesenheit des Benutzers, D5 ungestörte Bodenreinigung in Abwesenheit des
Benutzers) anzupassen.
Damit gelangt der Fachmann, ausgehend von der Druckschrift D1 und unter
Berücksichtigung der Druckschrift D5 sowie seines Fachwissens und Fachkönnens,
in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Da die Anmelderin ihr Patentbegehren mit dem Hauptantrag in Form eines in sich
geschlossenen Anspruchssatzes verfolgt hat, kommt es auf eine etwaige
Patentfähigkeit von Gegenständen in den weiteren vom Antrag umfassten neben-
und/oder nachgeordneten Patentansprüchen nicht mehr an (vgl. BGH GRUR 2007,
ff.
– „Informationsübermittlungsverfahren
II“; GRUR 2017, 57
ff. –
„Datengenerator“).
4.
Der
zweifellos
gewerblich
anwendbare
Gegenstand
gemäß
Patentanspruch 1 gewährbar.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält im kennzeichnenden Teil anstelle
der Merkmalsgruppe H1.5 bezüglich der Mittel zum Bestimmen des Einsatzortes in
Abhängigkeit von dem Aufenthaltsort mindestens einer Person neue Merkmale
M1.5.0 bis M1.6.0, die die weitere Ausgestaltung des Luftreinigers und der
Basisstation zum Gegenstand haben:
M1.5.0 dass der mobile Luftreiniger zwei Paare von Kontakten,
M1.5.1 einerseits für das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des
Akkumulators und
M1.5.2 andererseits für das Zuführen von Netzspannung zum Betreiben der
Luftreinigungseinheit aufweist,
M1.5.3 sodass dem mobilen Luftreiniger zwei verschiedene Spannungen
zugeführt werden, und
M1.6.0 dass die mindestens zwei Basisstationen jeweils zwei Paare elektrische
Kontakte aufweisen.
In dem berücksichtigten Stand der Technik werden nirgends mobile Luftreiniger und
Basisstationen beschrieben oder nahegelegt, die zwei Paare von Kontakten
einerseits für das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des Akkumulators
und andererseits für das Zuführen von Netzspannung zum Betreiben der
Luftreinigungseinheit aufweisen, sodass dem mobilen Luftreiniger zwei
verschiedene Spannungen zugeführt werden.
Wie schon weiter vorstehend ausgeführt, sind aus der Druckschrift D1 alle
Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt,
die inhaltlich mit denen des Hilfsantrags 1 übereinstimmen. Aus der Druckschrift D1
geht weiterhin eine Basisstation hervor, welche mittels Kontaktierung des
Reinigungsroboters dessen Batterie aufladen kann (vgl. Abs. [0050] der D1).
Weitere Ausführungen zur Verbindung von Basisstation und Reinigungsroboter sind
der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen. Der Reinigungsroboter nach der D1 dient
vorrangig als Staubsaug- bzw. Wischroboter. Der Reinigungsroboter verfügt dabei
über einen Filter, durch welchen ein angesaugter Luftstrom von Staub und Schmutz
gefiltert wird, bevor der Luftstrom vom Reinigungsroboter wieder ausgestoßen wird.
Daher ist keine separate Luftreinigungseinheit zum Betrieb unabhängig von der
Staubsaugfunktion vorhanden. Demensprechend sind der Druckschrift D1 keine
Hinweise zu entnehmen, dass in der Basisstation außer der Ladung der Batterie
Bedarf für eine Netzspannung zusätzlich zur Batterieversorgung bestehen könnte.
Daher
ist die erfindungsgemäße Ausgestaltung der elektrischen Kontakte
entsprechend der Merkmalsgruppe M1.5 durch diese Druckschrift nicht nahegelegt.
Die Druckschrift D2 zeigt einen Reinigungsroboter, der u. a. mit einem
Luftreinigungsmodul ausgerüstet werden kann (Abs. [0008] der D2). Aus der
Druckschrift D2 ist weiterhin eine Dockingstation als Basisstation bekannt, welche
mittels Kontaktierung des Reinigungsroboters dessen Batterie aufladen kann (Abs.
[0005]). Der Reinigungsroboter kann dabei auch über zwei Batterien für die
separate Energieversorgung von Antrieb und Luftreinigungsmodul verfügen.
Weitere Ausführungen zur Verbindung von Basisstation und Reinigungsroboter sind
der Druckschrift D2 nicht zu entnehmen. Insbesondere enthält die Druckschrift D2
auch keine Hinweise auf den Betrieb des Luftreinigungsmoduls in der Zeit, in der
sich der Roboter in der Basisstation aufhält. So sind auch der D2 keine Hinweise zu
entnehmen, dass in der Basisstation außer der Ladung der Batterie(n) Bedarf für
eine Netzspannung zusätzlich zur Batterieversorgung bestehen könnte, womit die
erfindungsgemäße Ausgestaltung der elektrischen Kontakte entsprechend der
Merkmalsgruppe M1.5 durch die Druckschrift D2 ebenfalls nicht nahegelegt ist.
Die Druckschrift D4 bezieht sich auf ein Verfahren und ein System zur effizienten
Steuerung der Raumluft durch Zusammenarbeit zwischen einem mobilen
Assistenzgerät und einer stationären Klimaanlage. Zur Energieversorgung des
mobilen Assistenzgeräts bzw. zur dafür erforderlichen Basisstation macht die
Druckschrift D4 keinerlei Ausführungen. Damit wird die erfindungsgemäße
Ausgestaltung der elektrischen Kontakte entsprechend der Merkmalsgruppe M1.5
durch die Druckschrift D4 weder offenbart noch nahegelegt.
Die Druckschrift D5 zeigt, wie oben schon ausgeführt wurde, einen Saugroboter
zum Reinigen einer Bodenoberfläche. Entsprechend Abs. [0057] verfügt der Reinigungsroboter über eine aufladbare Batterie, die Strom für den Betrieb des Reinigungsroboters liefert. Weitere Ausführungen zur Verbindung von Basisstation und
Reinigungsroboter sind auch der Druckschrift D5 nicht zu entnehmen. Damit wird
die erfindungsgemäße Ausgestaltung der elektrischen Kontakte entsprechend der
Merkmalsgruppe M1.5 durch die Druckschrift D5 weder offenbart noch nahegelegt.
Die Druckschrift D3 liegt weiter ab und beschreibt ein Reinigungsgerät, das je nach
ausgeführtem Modus einen konstanten Abstand zu einem Benutzer einhält, sowie
ein entsprechendes Steuerungsverfahren. Dafür enthält das Reinigungsgerät eine
Kameraeinheit zum Erfassen eines Bildes, eine Reinigungseinheit, die die
Reinigung durchführt, eine Luftreinigungseinheit, die eine Luftreinigung durchführt,
eine Antriebseinheit, die das Reinigungsgerät bewegt und einen Prozessor, der die
Kameraeinheit, die Reinigungseinheit, die Luftreinigungseinheit und die
Antriebseinheit steuert. Zur Energieversorgung des Reinigungsgeräts ist der D3
nichts zu entnehmen.
5.
Die gewerblich anwendbaren Gegenstände gemäß den nebengeordneten
Patentansprüchen 6, 8 und 9 nach Hilfsantrag 1 sind ebenfalls patentfähig.
Jeder der genannten Ansprüche enthält ein Merkmal bzw. eine Merkmalsgruppe,
die inhaltlich mit der Merkmalsgruppe M1.5 des Anspruchs 1 bezüglich des Systems
zur Luftreinigung nach Anspruch 1 identisch sind. So beschreibt das Merkmal
M6.7.0 des Anspruchs 6 die Ausgestaltung des beanspruchten Luftreinigers mit den
zwei Paar Kontakten für die Zuführung zweier verschiedener Spannungen. Gleiches
gilt für das Merkmal M8.6.0 des Anspruchs 8 bezüglich der Ausgestaltung einer
Basisstation mit zwei Paar Kontakten sowie für die Merkmale 9.5.0 und 9.6.0 des
Anspruchs 9 bezüglich der Ausgestaltung eines Verfahrens zur Luftreinigung an
mindestens zwei verschiedenen Orten.
Da entsprechend den Ausführungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 im Stand der Technik nirgends mobile Luftreiniger und Basisstationen
beschrieben oder nahegelegt werden, die zwei Paare von Kontakten einerseits für
das Zuführen von Gleichspannung zum Aufladen des Akkumulators und
andererseits
für das Zuführen von Netzspannung zum Betreiben der
Luftreinigungseinheit aufweisen, sodass dem mobilen Luftreiniger zwei
verschiedene Spannungen zugeführt werden, gilt dies auch für den Luftreiniger
nach Anspruch 6, die Basisstation nach Anspruch 8 sowie das Verfahrens zur
Luftreinigung an mindestens zwei verschiedenen Orten nach Anspruch 9.
6.
Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 10 bis 13 betreffen
zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Gegenstände der
nebengeordneten Ansprüche 1, 6, 8 und 9. Sie sind daher mit diesem ebenfalls
gewährbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Brunn
Rippel