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BPatG Beschluss vom 17.01.2024 – 29 W (pat) 20/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:170124B29Wpat20.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 20/22 _______________________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 17. Januar 2024 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 210 834.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:170124B29Wpat20.22.0
G r ü n d e
I.
vanlovers
Die Bezeichnung
ist am 27. März 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Bedruckte Klebeetiketten; Abziehbilder; Adressetiketten; Bedruckte
Werbetafeln aus Papier; Adressenschilder; Anhänger aus Papier;
Aufklapp-Grußkarten; Andruckpapier; Aufklappbare Verpackungsschachteln aus Karton; Alben
für Sticker; Alben
für Fotos;
Aufbügelbilder aus Papier; Alben; Allgemeine Magazine;
Aufbügelbilder; Aufklapp-Bilderbücher; Adressenstempel; Bedruckte
Werbetafeln aus Pappe; Bedruckte Verpackungsmaterialien aus
Papier; Papierfahnen; Untersetzer aus Papier; Werbetafeln aus
Karton; Papierwimpel; Selbstklebende Abziehbilder; Papierembleme; Papiertaschentücher; Werbebroschüren; Papier und
Pappe; Schachteln aus Karton; Werbeschilder aus Karton;
Postkarten; Schreib-
oder Zeichenhefte; Papierunterlagen;
Pappdeckel; Papierbanner; Papierschilder; Schachteln aus Papier
oder Pappe; Poster aus Papier; Papiertaschen; Postermagazine;
Schilder aus Papier; Papierblöcke; Papiertüten; Schreibblöcke;
Visitenkarten; Stempel; Werbepublikationen; Untersetzer aus
Karton; Schreibbedarf; Werbetafeln aus Papier; Werbeschilder aus
Papier; Werbetafeln aus Pappe; Papierschreibwaren; Pappe;
Papieraufkleber; Schachteln aus Papier; Postkarten und
Ansichtskarten; Papierbehälter; Werbeschilder aus Papier oder
Pappe; Papierbänder; Papiertücher; Plakate; Papieretiketten;
Werbeprospekte;
Papierschachteln;
Drucke;
Kalender;
Druckereierzeugnisse; Aufkleber
für Kraftfahrzeugstoßstangen;
Gedruckte Papierschilder; Aufkleber; Kochbücher; Bücher;
Fotoalben; Gedruckte Papieretiketten; Bierdeckel; Karten; Blöcke
zum Aufbringen von Notizen; Blöcke mit Einladungen zu Partys;
Blöcke
[Papier-
und Schreibwaren]; Klopapier; Aufkleber
[Abziehbilder]; Illustrationen; Autoaufkleber; Flugblätter; Leinwanddrucke; Gedrucktes Bildmaterial; Briefbögen; Collegeblöcke;
Büropapier; Foto- und Sammleralben; Büroartikel; Gedruckte
Zeitschriften; Drucke als Bilder; Grußkarten; Aufkleber, Stickers
[Papeteriewaren]; Buchzeichen; Flyer; Etiketten aus Papier;
Klasse 25: Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Bekleidungsstücke; Badeschlappen; Bermudashorts; Bequeme Hosen; Bodys aus Strumpfmaterial; Daunenwesten; Baseballcaps; Freizeitkleidung; Bauchfreie
Tops [Crop tops]; Bekleidung aus Kaschmir; Badeanzüge für Herren;
Bekleidung
für Babys; Damensandalen; Badesandalen mit
Zehensteg; Cocktailkleider; Gestrickte Handschuhe; Freizeitschuhwaren; Freizeitanzüge; Damenschuhe; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Bergsteigerstiefel; Bedruckte T-Shirts; Bekleidungsstücke
für den Sport; Bekleidungsstücke aus Seide; Damenschuhwerk;
Bekleidungsstücke aus Leinen; Damenoberbekleidung; Arbeitskleidung; Aus Leder hergestellte Gürtel; Badeanzüge für Damen;
Blousonjacken; Bekleidung
aus
Lederimitat; Bademützen;
Bekleidung für Sportler; Bodys [Unterbekleidung]; Gymnastikanzüge;
Fleecewesten; Halstücher; Chorhemden; Bomberjacken; Badeshorts; Duschhauben; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder;
Gymnastikbekleidung; Badesandalen; Bekleidung für Autofahrer;
Daunenjacken;
Handschuhe;
Fleecepullover;
Cordhosen;
Bekleidung für Kleinkinder; Clogs und Sandalen im japanischen Stil;
Baseballkappen; Arbeitsstiefel; Fahrschuhe; Freizeithemden;
Dessous
für Damen; Bekleidung aus Wolle; Chinohosen;
Bekleidungsstücke für Jungen; Damenschuhwaren; Boxershorts;
Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Jacken; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Badeanzüge; Freizeitjacken; Halbstiefel;
Bergwanderschuhe; Gummischuhe; Feuchtigkeitsabsorbierende
Sport-BHs;
Hausschuhe;
Athletiksportschuhe;
Geldgürtel
[Bekleidung]; Bekleidungsstücke aus Papier; Freizeithosen; Damenunterbekleidung; Basketballschuhe; Gestrickte Wollpullover;
Bekleidung für Mädchen; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthemden;
Bekleidung
für
Kinder;
Bekleidungsstücke
aus
Leder;
Fahrradschuhe; Fleece-Oberteile; Baseball-Trikots; Bodysuits;
Bettsöckchen; Freizeitschuhe; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Flache
Schuhe;
Arbeitsschuhe;
Halbsocken;
Arbeitslatzhosen;
Fleecebekleidung; Gestrickte Leibwäsche; Armeestiefel; Bademäntel; Badekleidung; Funktionsunterwäsche; Blousons; Badeschuhe; Büstenhalter; Damenunterwäsche; Badehosen [Shorts];
Bootsschuhe; Boardshorts; Badeslips; Damenkleider; Enganliegende Sporthosen; Blue Jeans; Badehosen; Blusen; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthosen; Bommelmützen; Polopullover;
Kurzärmelige T-Shirts; Wasserdichte Capes; Kapuzenpullover;
Laufanzüge; Herrensandalen; Polosweater; Shorts; T-Shirts;
Wasserdichte Socken; Pantoffeln; Strickjacken; Triathletenanzüge;
Lederschuhe; Strickmützen; Jacken; Schneeanzüge; Trainingsanzüge; Lederhosen; Unterhosen; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Hoodies [Kapuzenpullover]; Ohrenschützer; Polohemden
[Bekleidung]; Polostiefel; Strickoberteile; Trainingsshorts; Hemden
für den Sport; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Schuhe [Halbschuhe];
Herrenoberbekleidung; Skimützen; Oberbekleidung; Schuhwaren für
Damen; Kappenschirme; Kutten
[Bekleidung]; Langärmelige
Unterhemden; Kurze Jogginghosen; Strickbekleidung; Hosen für
Kinder; Herrenwesten; Schuhwaren [ausgenommen orthopädische
Schuhwaren]; Tücher
für den Kopf; Wetterfeste Jacken;
Kapuzensweatshirts; Jogginganzüge; Schürzen; Kochmützen;
Strickhemden; Trainingsbekleidung; Lederkleider; Kurze Petticoats;
Tücher [Schals]; Sweatjacken; Socken; Sweater; Schuhwaren für
Herren; Unterbekleidung; Kurzärmelige Hemden; Laufoberteile;
Overshirts; Legere Hosen; Sturmhauben; Overalls; Sportbekleidung;
Trainingshosen; Kurzärmelige Shirts; Mäntel; Skianzüge; Sweatshirts; Jeanshosen; Kapuzen; Morgenröcke; Herrenbekleidungsstücke; Hemden mit Kragen; Hemdjacken; Sporthemden;
Jeansjacken; Schuhe für das Autofahren; Schuhwaren für Kinder;
Lange Unterwäsche; Wasserfeste
Jacken; Morgenmäntel;
Umhängetücher; Kopftücher; Trainingsjacken; Schwimmshorts;
Tücher als Kopfbedeckung; Sweathosen; Hemden; Schuhwaren,
nicht für den Sport; Laufschuhe; Pullunder; Pullover; Schuhwaren für
Kleinkinder; Polohemden; Sportbekleidungsstücke; Sweatshorts;
Schuhwaren für den Freizeitbereich; Parkas; Wasserfeste Hosen;
Jeansbekleidung; Kurzärmlige Hemden; Schuhe
für Damen;
Herrenunterwäsche; Ledermäntel; Schuhwaren
für den Sport;
Unterhemden; Leggings
[Hosen]; Sporthosen; Herrenstrümpfe;
Schuhe
für Freizeitkleidung; Schuhobermaterial; Langärmelige
Hemden; Trainingsschuhe; Schals; Hosen; Langärmelige Pullover;
Trikots; Lederjacken; Pumps [Schuhwaren]; Lange Jacken; Mützen;
Klasse 41: Kulturelle Dienstleistungen; Unterhaltung; Kulturelle Aktivitäten;
Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Sportliche Aktivitäten; Sportliche
und kulturelle Aktivitäten.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2022 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37
Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Bezeichnung handle es sich um ein für die angesprochenen Verkehrskreise
ohne weiteres verständliches und erkennbar aus den beiden in die deutsche
Sprache eingegangenen Substantiven „Van-“ und „Lovers“ zusammengesetztes
Kompositum. „vanlovers“ sei insoweit problemlos verständlich als ein Hinweis auf
Menschen, die Vans
liebten. Der angesprochene Verkehr verstehe die
Wortkombination „vanlovers“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen im Sinne von „Liebhaber von Vans“ und damit lediglich als
Bezeichnung der Zielgruppe. Folglich würden die vorgenannten Verkehrskreise die
angemeldete Bezeichnung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser
Waren und Dienstleistungen erkennen, sondern lediglich als scherzhafte und
übersteigernde, gleichwohl werbeübliche Sachangabe auffassen, die zumindest
einen engen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen aufweise. Dieser enge beschreibende Bezug ergebe sich daraus,
dass diese Waren und Dienstleistungen entweder in besonderer Weise für eine
Verwendung durch „Vanliebhaber“ geeignet oder bestimmt seien oder sich in
anderer Weise an „vanlovers“ als Zielgruppe richteten. Insbesondere die in Klasse
25 beanspruchte Bekleidung könne sich durch besondere Bequemlichkeit,
Pflegeleichtigkeit oder auch Robustheit auszeichnen und damit speziell für
Menschen geeignet sein, die sich gerne in Vans aufhielten oder sich sonst mit
diesen Autos befassten. Dies gelte aber auch für die in Klasse 16 angemeldeten
Waren. Denn es sei nicht ungewöhnlich, dass Personen sich hinsichtlich ihrer
Vorlieben oder auch Abneigungen „outeten“ und dieses „Bekenntnis“ etwa durch
Aufkleber oder Sticker, Aufbügelbilder oder Stempel zum Ausdruck brächten. Daher
werde der Verkehr, wenn ihm die angemeldete Bezeichnung auf diesen Waren
begegne, nicht auf einen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern eher auf ein
„Bekenntnis“ als „vanlovers“ schließen. Soweit es um die
in Klasse 41
angemeldeten Veranstaltungen gehe, so könnten auch diese sich speziell an die
Zielgruppe der „Vanliebhaber“ richten. Mithin erschöpfe sich „vanlovers“ in einem
aus sich heraus verständlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren,
werblich anpreisenden Hinweis auf die Zielgruppe der betreffenden Waren und
Dienstleistungen. Da bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, könne
dahingestellt bleiben, ob – wie im amtlichen Beanstandungsbescheid ausgeführt –
der Eintragung des Anmeldezeichens auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehe.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer meint, der Verkehr werde das Anmeldezeichen als
unterscheidungskräftigen Namen verstehen, bestehend aus dem aus dem
Niederländischen entstammenden Namensbestandteil „van“ im Sinne von „von“
gefolgt von dem Nachnamen „lovers“, wie z.B. bei „van Dyck“, wobei ein solcher
Name auch in Deutschland Verwendung finde. Hierfür spreche auch die Tatsache,
dass „Lovers“ ein Nachname sei, der, ebenso wie der Namenszusatz „van“, in den
Niederlanden vorkomme, so dass der Nachname „vanlovers“ insoweit für den
Verkehr die naheliegende, einzige Bedeutung des Zeichens sei. Die angemeldete
Bezeichnung füge sich zudem auch nicht in vergleichbare geläufige Wortbildungen
mit „Liebhaber“ bzw. „lover“ ein, wie z. B. „book lover“, weil es regelwidrig gebildet
sei, nämlich in Kleinschreibung ohne Leerzeichen. Insoweit sei davon auszugehen,
dass der relevante Verkehr den Bestandteil „van“ als Namensbestandteil verstehe.
Die Tatsache, dass der zweite Bestandteil „lovers“ eine Bedeutung im normalen
Sprachgebrauch habe, stehe diesem Verkehrsverständnis nicht entgegen, da
zahlreiche deutsche Nachnamen, wie beispielsweise „Klein“, „Mann“ etc. ebenfalls
eine Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch hätten. Ebenso sei es in der
Bekleidungsbranche üblich, die Waren mit dem Nachnamen des Modedesigners,
insbesondere im Etikett, zu kennzeichnen. Selbst wenn der Verkehr den Bestandteil
„van“ im Sinne eines Großraum-PKW´s verstünde, so würde der Verkehr das
Zeichen „vanlovers“ entweder als solches ohne Übersetzung aufnehmen oder mit
„Wagenliebespaar“ übersetzen und erkennen, dass diese Aussage nicht eindeutig
oder verständlich sei. Der relevante Verkehr werde „vanlovers“ daher als
unterscheidungskräftigen Namen
verstehen.
Es
bestehe
auch
kein
Freihaltebedürfnis an dem Zeichen, da das Zeichen nicht unmittelbar waren- bzw.
dienstleistungsbeschreibend sei.
Der Beschwerdeführer beantragt:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 9. Februar 2022 wird
aufgehoben.
Der Senat hat mit Ladungszusatz vom 11. Dezember 2023 unter Beifügung von
Rechercheunterlagen darauf hingewiesen, dass das Anmeldezeichen nicht als
schutzfähig erachtet werde und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend
weitere Rechercheunterlagen, zu denen sich der Beschwerdeführer abschließend
äußern konnte, übergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache
ohne Erfolg.
Bei der angemeldeten Bezeichnung „vanlovers“ handelt es sich für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen um einen Zielgruppenhinweis, so dass
ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen und ihr die
erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen
ist. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht gemäß § 37
Abs. 1 MarkenG die Eintragung versagt.
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,
des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder
der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das
im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die
Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen
Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011,
1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Für die
Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf die
Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise zum maßgeblichen
Anmeldezeitpunkt abzustellen.
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht, dass die
fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken
für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Es
genügt vielmehr, dass solche Angaben zu diesen Zwecken verwendet werden
können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2010, 534 –
PRANAHAUS). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher
Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere
Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH
a. a. O. – DOUBLEMINT).
Unmittelbar warenbeschreibend und damit freizuhalten sind nicht nur Zeichen, die
die Art, Beschaffenheit und Menge der Waren und Dienstleistungen beschreiben,
sondern auch Bestimmungsangaben, die die branchentypische Verwendung der
beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen beschreiben. Diese können
allgemeiner Art sein oder sich auf einzelne Bestimmungen beziehen, wie z. B.
Abnehmerkreise (BGH GRUR 2007, 1071 Rn. 25 – Kinder II; BPatG, Beschluss
vom 01.03.2021, 29 W (pat) 2/19 – Bergkraxler; Beschluss vom 19.07.2018,
- …für Farbverliebte; Beschluss
vom 19.05.2021,
26 W (pat) 553/18 – Rheinhessen Wine Lovers; Beschluss vom 26.03.2020,
26 W (pat) 46/17 – Kirmeskind; Beschluss vom 12.01.2017, 25 W (pat) 554/14 –
MüesliFreund; Beschluss vom 15.12.2016, 24 W (pat) 568/14 – e-FRIEND;
Beschluss vom 09.12.2016, 30 W (pat) 26/14 – Entdecker; Beschluss vom
25.11.2014, 24 W (pat) 545/14 – Funny Knet Freund; Beschluss vom 17.06.2013,
27 W (pat) 521/12 – Naturbursche; Beschluss vom 17.06.2013, 27 W (pat) 520/12
– Hausmeister; Beschluss vom 08.02.1999, 30 W (pat) 187/98 – Smart Shopper).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Waren und Dienstleistungen ausschließlich
für den betreffenden Abnehmerkreis bestimmt sind, vielmehr genügt es, wenn
dieser neben anderen in Betracht kommt. Denn die meisten Waren und
Dienstleistungen sind nicht für alle Verbrauchergruppen in gleicher Weise
interessant, ohne sich jedoch nach ihrer Art nur für eine ganz bestimmte Gruppe
von Personen zu eignen. Gerade deshalb werden in der Werbung die Gruppen, für
die die Waren in erster Linie gedacht sind, durch herausgestellte Überschriften
angesprochen, wie etwa Radfahrer, Wanderer, Jugendliche, Musikfreunde (BPatG,
Beschluss vom 24.10.2018, 26 W (pat) 41/17 – Sportsfreund).
Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG kommt es schließlich nicht darauf an, wie das Zeichen vom
Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll (BGH MarkenR 2012, 26 Rn.
17 – Rheinpark-Center Neuss).
b)
Ausgehend hiervon ist die angemeldete Wortkombination vanlovers im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
freihaltebedürftig.
aa)
Die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25
und 41 richten sich neben dem Fachverkehr an den normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rn.
29 – Windsurfing Chiemsee).
bb) Nicht nur für Fachkreise, sondern auch für den inländischen Endverbraucher
ist das Anmeldezeichen vanlovers ohne weiteres im Sinne von „Van-Liebhaber“
verständlich. Trotz der einheitlichen Klein- und Zusammenschreibung wird der
Verkehr die beiden Worte „van“ und „lovers“, aus denen sich die Bezeichnung
zusammensetzt, - nicht zuletzt aufgrund der sprachlichen Zäsur - problemlos
erkennen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 –
FLEXCAR; Beschluss vom 24.02.2022, 30 W (pat) 561/20 – SUPPLIESGERMANY;
Beschluss vom 14.04.2021, 29 W (pat) 547/18 – betrained; Beschluss vom
28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 - EASYQUICK).
Beide aus dem Englischen stammenden Bestandteile der angemeldeten
Bezeichnung sind schon vor dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt in den
deutschen Sprachgebrauch eingegangen. So ist „van/Van“ lexikalisch erfasst mit
der Bedeutung „Pkw mit besonders großem Innenraum, meist mit Sitzmöglichkeiten
für mehr als
fünf Personen und mit
teilweise herausnehmbaren Sitzen;
Großlimousine“ und der Begriff „lovers“ als Plural des Wortes „Lover“ in der
Bedeutung „Liebhaber“ (vgl. jeweils DUDEN online unter www.duden.de sowie
synonyme.woxikon.de).
cc) In der Gesamtheit bezeichnet der zusammengesetzte Begriff vanlovers
Personen, die Vans bzw. Campingfahrzeuge und das Leben und Reisen darin
lieben. Mit dieser Bezeichnung wird aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise
schlagwortartig und werbeüblich die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen,
nämlich deren Abnehmerkreis bzw. Zielgruppe, unmittelbar beschrieben.
Dies deshalb, weil schon seit langem eine spezielle Camper- bzw. Van-Szene
existiert, deren Lifestyle mit „Vanlife/vanlife/Van Life“ beschrieben und deren
Mitglieder „vanlifer/Vanlifer bzw. Van Lifer“ genannt werden, vgl. zur Erläuterung
unter whatabus.de: „Ist das noch Vanlife? – Der Versuch einer Definition. Dort ist
u. a. zu lesen: „Und was verstehen heute viele unter „Vanlife“? Viele hippe, eher
jüngere Menschen finden Worte wie Camping oder Wohnmobil offensichtlich so
uncool, dass sie im Urlaub zu Vanlifern werden. Dabei ist es egal, ob sie ein altes
Wohnmobil mit Alkoven, einen neuen ausgebauten Kastenwagen von der Stange
oder ein selbst ausgebautes Auto fahren. Sie gehen nicht campen, sondern machen
in den Ferien „Vanlife“ (Bl. 61 f. d. A.).
Mittlerweile wird der Trendbegriff „Vanlife“ inflationär verwendet und sind auch
Alternativbezeichnungen
für diesen Lifestyle und die
entsprechende
Personengruppe, u. a. auch „Vanlove und „Van Lover“ bzw. „Van-Liebhaber“
gängig, wie die im Rahmen der Senatsrecherche ermittelten, zeitlich vor dem
Anmeldezeitpunkt liegenden Verwendungsbeispiele zeigen:
-
-
„Van-Liebhaber schieben ruhige Kugel in Ganderkesee“ (Bl. 36 d. A.);
„Ein SUV für Van-Liebhaber...“ (Bl. 35 d. A.);
- VANNOMADEN: Wie wir im Van leben, arbeiten und auf Surfreisen
gehen...Der Traum vom Van Life....Van Lover, Roadtrip-Fans und Camper
waren wir schon immer...“ (Bl. 57 d. A.);
- Für Van Lovers ...Geschenkideen und Inspiration für alle, die sich gerade den
ersten Bulli gekauft haben, drei Monate nach Portugal aufbrechen oder ihre
Hochzeitsreise im Van planen.“ (Bl. 59 d. A.). Angeboten werden dort u. a.
Klappkarten, Sticker, Bücher wie z. B. VAN LIFE KITCHEN, Poster und
Postkarten etc.;
- Auf Instagram wendet sich @_vanmonkey mit seinen Posts übers Reisen
unter den Schlagwörtern „VANLOVER & TRAVELING“ an Follower bzw.
Interessierte (Bl. 60 Rs. d. A.);
- Auf einer Internetseite zum Thema „Alleine im Wohnmobil reisen, keine Lust“
über die Suche nach Mitreisenden oder entsprechenden Gruppen wird
ausgeführt: „Es gibt einige Gruppen, vanlove Girls, Road Trip weltweit oder
vanlife weltweit...“ (Bl. 60 Rs d. A.);
- Vansysteme in Modulform
für Dein Vanlife. Von Mini Camper bis
Transporter...“ (Bl. 64 d. A.);
-
„Das Leben unterwegs erfordert sehr hohe Anforderungen an die
Ausrüstung...Viele wertvolle Tipps und Tricks fürs Vanlife findest Du in
unserem Vanlife Ratgeber...“ (Bl. 64 d. A.);
- Camping & Vanlife – Ausrüstung;
-
-
„Wir bringen die besten Ideen für Camping und Vanlife in Deinen VW T6.1,
T6, T5 oder anderen Van“ (Bl. 64 d. A.);
„Dieses Vanlife Logbuch ist das beste Geschenk für Camper, Vanlifer und
Roadtripper“;
- Unter „vanlust.de“ finden sich unter dem Titel „Selbständigkeit und Vanlife“
Erfahrungsberichte zu verschiedenen Themen, u. a. „Unsere Ausrüstung“
und „Yoga für Vanlifer“ (Bl. 65 d. A.);
- Unter „reisemobilcouch.de“ wird ein Veranstaltungskalender mit Wohnmobil-
und Vanlife-Events aufgelistet mit den Erläuterungen: „Hier finden Sie eine
Übersicht der wichtigsten Wohnmobil- und Freizeitmessen, sowie der
beliebtesten Marken-Fantreffen und Vanlife-Festivals in Deutschland und
ganz Europa...“ (Bl. 66 f. d. A.);
- Auf der Internetseite FantastischFrei.de werden unter dem Titel „Unsere
Klamotten
für Offroader, Reisende und Vanlifer“
verschiedene
Kleidungsstücke, Kochschürzen
und Turnbeutel
angeboten mit
entsprechenden Motiven (Bl. 68 ff. d. A.),
u. v. m.
Diese Verwendungsbeispiele belegen nicht nur die Üblichkeit der Ansprache dieser
besonderen Zielgruppe, sondern zeigen auch (wie im Übrigen viele weitere
Internetseiten, z. B. advantureshop.de, vanlife-clothing.de), dass sich nicht nur um
typische Campingartikel, sondern auch verschiedenste weitere Produkte bzw.
Geschenkideen wie Kleidung, Schlüsselanhänger, Stickersets, Autoaufkleber,
Becher, Kalender, Poster (z. B. „Poster mit Vanlife und Roadtrip Motiven eignen
sich wunderbar als Geschenk um frischen Wind und jede Menge Vanlove in das
Zuhause zu bringen und Erinnerung an schöne Erlebnisse unterwegs aufleben zu
lassen...) speziell an Camper, Outdoor-Begeisterte, Camping-Begeisterte, Vanlover
oder Vanlifer richten, die sich im Design und den Motiven auf die Vorlieben dieser
Abnehmergruppe ausrichten. Die auch nachgewiesene Verwendung des Begriffs
„Vanlover“ und der große Umfang vergleichbarer Wortbildungen im Zusammenhang
mit dem Vanlife vor dem Anmeldezeitpunkt reicht aus, um eine generelle
Beschreibungseignung anzunehmen. Angesichts der tatsächlich stattfindenden
Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch, wird der Verkehr den angemeldeten
Begriff vanlovers als Bezeichnung für begeisterte Van-Liebhaber bzw. als
Alternativbezeichnung für Vanlifer erkennen und verstehen. Dass „vanlovers“ als
„Wagenliebespaar“ aufgefasst wird, hält der Senat für fernliegend.
Soweit der Beschwerdeführer ferner meint, wegen der konkreten Schreibweise
komme vanlovers nur als niederländischer Name „van Lovers“ in Betracht, ist dem
entgegenzuhalten, dass gerade die Schreibweise einem Verständnis als Name
entgegenwirkt. Denn zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen,
dass die so gebildeten Namen ausnahmslos getrennt geschrieben werden. Im
Übrigen ist von einem beschreibenden Begriff auch dann auszugehen, wenn das
Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar
umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen – wie im vorliegenden Fall
– die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT).
dd) Das Anmeldezeichen vanlovers gibt damit einen unmissverständlichen
Hinweis, dass sich die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen an den
Personenkreis der Van-Liebhaber richten.
Dass mit derartigen zielgruppenkonkretisierenden Angaben gleichzeitig ein
Qualitätsversprechen verbunden ist, nach dem das Warensortiment und das
Dienstleistungsangebot auch den speziellen Anforderungen und Vorlieben des
genannten Personenkreises Rechnung
tragen, entspricht der allgemeinen
Werbepraxis und dem Verständnishorizont jedes Durchschnittsverbrauchers (vgl.
zu weiteren Zielgruppenangaben auch BPatG, Beschluss vom 05.11.2012,
27 W (pat) 167/10 – beachers; Beschluss vom 20.02.2020, 30 W (pat) 502/18 –
WACHMANN; Beschluss vom 24.10.2018, 26 W (pat) 41/17 – Sportsfreund;
Beschluss vom 11.09.2014, 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY; Beschluss vom
18.08.2011, 25 W (pat) 10/11 – 18+).
Es ist allgemein bekannt, dass Camper regelmäßig mit speziellen tauglichen
Produkten ausgerüstet sind bzw. im Hinblick auf die Platznot und das begrenzte
Zuladungsgewicht von Vans auch sein müssen. Den Rechercheergebnissen ist zu
entnehmen, dass schon vor dem Anmeldezeitpunkt dem entsprechend auf dem
Markt spezifisch auf die Bedürfnisse von Campern/Vanlifer abgestimmte oder für
Vanliebhaber mit Vanmotiven versehene Produkte angeboten wurden. Hierauf hat
bereits die Markenstelle, auf deren Ausführungen ergänzend Bezug genommen
wird, zutreffend hingewiesen.
Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass ein Eintragungshindernis bereits dann
vorliegt, wenn ein Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff
fallender Waren und Dienstleistungen anzunehmen ist, was hier aus den
vorgenannten Gründen der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2002, 261 – AC; GRUR 2006,
850 – FUSSBALL WM 2006). Unerheblich ist daher, ob die jeweiligen Waren sich
allein an „vanlovers“ als „Zielgruppe“ wenden, maßgeblich ist vielmehr allein, ob sie
auch speziell
für diese Personen bestimmte und geeignete Waren und
Dienstleistungen umfassen, was hier der Fall ist.
(1) Bezüglich der Waren der Klasse 16 steht eine unmittelbar beschreibende
Aussage im Vordergrund des Verständnisses des angesprochenen inländischen
Publikums. So kann es sich diesbezüglich um speziell für das Camping bestimmte
Produkte handeln, z. B. schnellauflösendes bzw. selbstauflösendes Toilettenpapier
für die Campingtoilette, Reisetagebücher, Pappkartons zum Verstauen
verschiedenster Sachen in einem Van, leichte Pappdeckel, Papieruntersetzer oder
Papiertüten zum Einmaleinsatz in einem Camper oder auch Papeterie-Produkte
oder sonstige Waren aus Papier, Pappe oder Karton mit speziellen Motiven für Van-
Liebhaber.
(2) Auch in Bezug auf die in Klasse 25 beanspruchten Waren eignet sich die
Bezeichnung vanlovers, um darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund ihrer
Beschaffenheit und Ausstattung für das Camper-Leben bestimmt sind und den
Qualitäts-
und/oder
den Designanforderungen
und
-ansprüchen
der
Personengruppe der Vanlifer oder Vanlover genügen. Dem entsprechend gab es
bereits vor dem Anmeldezeitpunkt viele Anbieter, die ihr Sortiment auf den Modestil
und den Lifestyle dieser Personen ausrichteten.
(3) Schließlich ist die Wortbildung vanlovers geeignet, um die Adressaten der
Dienstleistungen der Klasse 41 unmittelbar zu beschreiben, nämlich, dass sie sich
an Van-Liebhaber richten. Nicht zuletzt zeigt das oben aufgeführte Ergebnis der
Senatsrecherche – insbesondere der Veranstaltungskalender –, dass durch die
Angabe dieser Zielgruppe ein konkreter Hinweis auf die nähere inhaltliche
Ausrichtung von Veranstaltungen kultureller und sportlicher Art, der Festivals,
Events, Camps, Fantreffen etc. gegeben wird.
Als beschreibende Angabe muss dem angemeldeten Zeichen vanlovers für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG versagt bleiben.
2.
Angesichts des rein beschreibenden Aussagegehalts des Begriffs vanlovers
verfügt das angemeldete Zeichen im beanspruchten Umfang auch nicht über die
erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
ist
Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt