Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 17.01.2024 – 29 W (pat) 20/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:170124B29Wpat20.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 20/22 _______________________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 17. Januar 2024 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 210 834.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:170124B29Wpat20.22.0

G r ü n d e

I.

vanlovers

Die Bezeichnung

ist am 27. März 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 16: Bedruckte Klebeetiketten; Abziehbilder; Adressetiketten; Bedruckte

Werbetafeln aus Papier; Adressenschilder; Anhänger aus Papier;

Aufklapp-Grußkarten; Andruckpapier; Aufklappbare Verpackungsschachteln aus Karton; Alben

für Sticker; Alben

für Fotos;

Aufbügelbilder aus Papier; Alben; Allgemeine Magazine;

Aufbügelbilder; Aufklapp-Bilderbücher; Adressenstempel; Bedruckte

Werbetafeln aus Pappe; Bedruckte Verpackungsmaterialien aus

Papier; Papierfahnen; Untersetzer aus Papier; Werbetafeln aus

Karton; Papierwimpel; Selbstklebende Abziehbilder; Papierembleme; Papiertaschentücher; Werbebroschüren; Papier und

Pappe; Schachteln aus Karton; Werbeschilder aus Karton;

Postkarten; Schreib-

oder Zeichenhefte; Papierunterlagen;

Pappdeckel; Papierbanner; Papierschilder; Schachteln aus Papier

oder Pappe; Poster aus Papier; Papiertaschen; Postermagazine;

Schilder aus Papier; Papierblöcke; Papiertüten; Schreibblöcke;

Visitenkarten; Stempel; Werbepublikationen; Untersetzer aus

Karton; Schreibbedarf; Werbetafeln aus Papier; Werbeschilder aus

Papier; Werbetafeln aus Pappe; Papierschreibwaren; Pappe;

Papieraufkleber; Schachteln aus Papier; Postkarten und

Ansichtskarten; Papierbehälter; Werbeschilder aus Papier oder

Pappe; Papierbänder; Papiertücher; Plakate; Papieretiketten;

Werbeprospekte;

Papierschachteln;

Drucke;

Kalender;

Druckereierzeugnisse; Aufkleber

für Kraftfahrzeugstoßstangen;

Gedruckte Papierschilder; Aufkleber; Kochbücher; Bücher;

Fotoalben; Gedruckte Papieretiketten; Bierdeckel; Karten; Blöcke

zum Aufbringen von Notizen; Blöcke mit Einladungen zu Partys;

Blöcke

[Papier-

und Schreibwaren]; Klopapier; Aufkleber

[Abziehbilder]; Illustrationen; Autoaufkleber; Flugblätter; Leinwanddrucke; Gedrucktes Bildmaterial; Briefbögen; Collegeblöcke;

Büropapier; Foto- und Sammleralben; Büroartikel; Gedruckte

Zeitschriften; Drucke als Bilder; Grußkarten; Aufkleber, Stickers

[Papeteriewaren]; Buchzeichen; Flyer; Etiketten aus Papier;

Klasse 25: Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Bekleidungsstücke; Badeschlappen; Bermudashorts; Bequeme Hosen; Bodys aus Strumpfmaterial; Daunenwesten; Baseballcaps; Freizeitkleidung; Bauchfreie

Tops [Crop tops]; Bekleidung aus Kaschmir; Badeanzüge für Herren;

Bekleidung

für Babys; Damensandalen; Badesandalen mit

Zehensteg; Cocktailkleider; Gestrickte Handschuhe; Freizeitschuhwaren; Freizeitanzüge; Damenschuhe; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Bergsteigerstiefel; Bedruckte T-Shirts; Bekleidungsstücke

für den Sport; Bekleidungsstücke aus Seide; Damenschuhwerk;

Bekleidungsstücke aus Leinen; Damenoberbekleidung; Arbeitskleidung; Aus Leder hergestellte Gürtel; Badeanzüge für Damen;

Blousonjacken; Bekleidung

aus

Lederimitat; Bademützen;

Bekleidung für Sportler; Bodys [Unterbekleidung]; Gymnastikanzüge;

Fleecewesten; Halstücher; Chorhemden; Bomberjacken; Badeshorts; Duschhauben; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder;

Gymnastikbekleidung; Badesandalen; Bekleidung für Autofahrer;

Daunenjacken;

Handschuhe;

Fleecepullover;

Cordhosen;

Bekleidung für Kleinkinder; Clogs und Sandalen im japanischen Stil;

Baseballkappen; Arbeitsstiefel; Fahrschuhe; Freizeithemden;

Dessous

für Damen; Bekleidung aus Wolle; Chinohosen;

Bekleidungsstücke für Jungen; Damenschuhwaren; Boxershorts;

Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Jacken; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Badeanzüge; Freizeitjacken; Halbstiefel;

Bergwanderschuhe; Gummischuhe; Feuchtigkeitsabsorbierende

Sport-BHs;

Hausschuhe;

Athletiksportschuhe;

Geldgürtel

[Bekleidung]; Bekleidungsstücke aus Papier; Freizeithosen; Damenunterbekleidung; Basketballschuhe; Gestrickte Wollpullover;

Bekleidung für Mädchen; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthemden;

Bekleidung

für

Kinder;

Bekleidungsstücke

aus

Leder;

Fahrradschuhe; Fleece-Oberteile; Baseball-Trikots; Bodysuits;

Bettsöckchen; Freizeitschuhe; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Flache

Schuhe;

Arbeitsschuhe;

Halbsocken;

Arbeitslatzhosen;

Fleecebekleidung; Gestrickte Leibwäsche; Armeestiefel; Bademäntel; Badekleidung; Funktionsunterwäsche; Blousons; Badeschuhe; Büstenhalter; Damenunterwäsche; Badehosen [Shorts];

Bootsschuhe; Boardshorts; Badeslips; Damenkleider; Enganliegende Sporthosen; Blue Jeans; Badehosen; Blusen; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthosen; Bommelmützen; Polopullover;

Kurzärmelige T-Shirts; Wasserdichte Capes; Kapuzenpullover;

Laufanzüge; Herrensandalen; Polosweater; Shorts; T-Shirts;

Wasserdichte Socken; Pantoffeln; Strickjacken; Triathletenanzüge;

Lederschuhe; Strickmützen; Jacken; Schneeanzüge; Trainingsanzüge; Lederhosen; Unterhosen; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Hoodies [Kapuzenpullover]; Ohrenschützer; Polohemden

[Bekleidung]; Polostiefel; Strickoberteile; Trainingsshorts; Hemden

für den Sport; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Schuhe [Halbschuhe];

Herrenoberbekleidung; Skimützen; Oberbekleidung; Schuhwaren für

Damen; Kappenschirme; Kutten

[Bekleidung]; Langärmelige

Unterhemden; Kurze Jogginghosen; Strickbekleidung; Hosen für

Kinder; Herrenwesten; Schuhwaren [ausgenommen orthopädische

Schuhwaren]; Tücher

für den Kopf; Wetterfeste Jacken;

Kapuzensweatshirts; Jogginganzüge; Schürzen; Kochmützen;

Strickhemden; Trainingsbekleidung; Lederkleider; Kurze Petticoats;

Tücher [Schals]; Sweatjacken; Socken; Sweater; Schuhwaren für

Herren; Unterbekleidung; Kurzärmelige Hemden; Laufoberteile;

Overshirts; Legere Hosen; Sturmhauben; Overalls; Sportbekleidung;

Trainingshosen; Kurzärmelige Shirts; Mäntel; Skianzüge; Sweatshirts; Jeanshosen; Kapuzen; Morgenröcke; Herrenbekleidungsstücke; Hemden mit Kragen; Hemdjacken; Sporthemden;

Jeansjacken; Schuhe für das Autofahren; Schuhwaren für Kinder;

Lange Unterwäsche; Wasserfeste

Jacken; Morgenmäntel;

Umhängetücher; Kopftücher; Trainingsjacken; Schwimmshorts;

Tücher als Kopfbedeckung; Sweathosen; Hemden; Schuhwaren,

nicht für den Sport; Laufschuhe; Pullunder; Pullover; Schuhwaren für

Kleinkinder; Polohemden; Sportbekleidungsstücke; Sweatshorts;

Schuhwaren für den Freizeitbereich; Parkas; Wasserfeste Hosen;

Jeansbekleidung; Kurzärmlige Hemden; Schuhe

für Damen;

Herrenunterwäsche; Ledermäntel; Schuhwaren

für den Sport;

Unterhemden; Leggings

[Hosen]; Sporthosen; Herrenstrümpfe;

Schuhe

für Freizeitkleidung; Schuhobermaterial; Langärmelige

Hemden; Trainingsschuhe; Schals; Hosen; Langärmelige Pullover;

Trikots; Lederjacken; Pumps [Schuhwaren]; Lange Jacken; Mützen;

Klasse 41: Kulturelle Dienstleistungen; Unterhaltung; Kulturelle Aktivitäten;

Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Sportliche Aktivitäten; Sportliche

und kulturelle Aktivitäten.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2022 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37

Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Bezeichnung handle es sich um ein für die angesprochenen Verkehrskreise

ohne weiteres verständliches und erkennbar aus den beiden in die deutsche

Sprache eingegangenen Substantiven „Van-“ und „Lovers“ zusammengesetztes

Kompositum. „vanlovers“ sei insoweit problemlos verständlich als ein Hinweis auf

Menschen, die Vans

liebten. Der angesprochene Verkehr verstehe die

Wortkombination „vanlovers“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen im Sinne von „Liebhaber von Vans“ und damit lediglich als

Bezeichnung der Zielgruppe. Folglich würden die vorgenannten Verkehrskreise die

angemeldete Bezeichnung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser

Waren und Dienstleistungen erkennen, sondern lediglich als scherzhafte und

übersteigernde, gleichwohl werbeübliche Sachangabe auffassen, die zumindest

einen engen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen aufweise. Dieser enge beschreibende Bezug ergebe sich daraus,

dass diese Waren und Dienstleistungen entweder in besonderer Weise für eine

Verwendung durch „Vanliebhaber“ geeignet oder bestimmt seien oder sich in

anderer Weise an „vanlovers“ als Zielgruppe richteten. Insbesondere die in Klasse

25 beanspruchte Bekleidung könne sich durch besondere Bequemlichkeit,

Pflegeleichtigkeit oder auch Robustheit auszeichnen und damit speziell für

Menschen geeignet sein, die sich gerne in Vans aufhielten oder sich sonst mit

diesen Autos befassten. Dies gelte aber auch für die in Klasse 16 angemeldeten

Waren. Denn es sei nicht ungewöhnlich, dass Personen sich hinsichtlich ihrer

Vorlieben oder auch Abneigungen „outeten“ und dieses „Bekenntnis“ etwa durch

Aufkleber oder Sticker, Aufbügelbilder oder Stempel zum Ausdruck brächten. Daher

werde der Verkehr, wenn ihm die angemeldete Bezeichnung auf diesen Waren

begegne, nicht auf einen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern eher auf ein

„Bekenntnis“ als „vanlovers“ schließen. Soweit es um die

in Klasse 41

angemeldeten Veranstaltungen gehe, so könnten auch diese sich speziell an die

Zielgruppe der „Vanliebhaber“ richten. Mithin erschöpfe sich „vanlovers“ in einem

aus sich heraus verständlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren,

werblich anpreisenden Hinweis auf die Zielgruppe der betreffenden Waren und

Dienstleistungen. Da bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, könne

dahingestellt bleiben, ob – wie im amtlichen Beanstandungsbescheid ausgeführt –

der Eintragung des Anmeldezeichens auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehe.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Der Beschwerdeführer meint, der Verkehr werde das Anmeldezeichen als

unterscheidungskräftigen Namen verstehen, bestehend aus dem aus dem

Niederländischen entstammenden Namensbestandteil „van“ im Sinne von „von“

gefolgt von dem Nachnamen „lovers“, wie z.B. bei „van Dyck“, wobei ein solcher

Name auch in Deutschland Verwendung finde. Hierfür spreche auch die Tatsache,

dass „Lovers“ ein Nachname sei, der, ebenso wie der Namenszusatz „van“, in den

Niederlanden vorkomme, so dass der Nachname „vanlovers“ insoweit für den

Verkehr die naheliegende, einzige Bedeutung des Zeichens sei. Die angemeldete

Bezeichnung füge sich zudem auch nicht in vergleichbare geläufige Wortbildungen

mit „Liebhaber“ bzw. „lover“ ein, wie z. B. „book lover“, weil es regelwidrig gebildet

sei, nämlich in Kleinschreibung ohne Leerzeichen. Insoweit sei davon auszugehen,

dass der relevante Verkehr den Bestandteil „van“ als Namensbestandteil verstehe.

Die Tatsache, dass der zweite Bestandteil „lovers“ eine Bedeutung im normalen

Sprachgebrauch habe, stehe diesem Verkehrsverständnis nicht entgegen, da

zahlreiche deutsche Nachnamen, wie beispielsweise „Klein“, „Mann“ etc. ebenfalls

eine Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch hätten. Ebenso sei es in der

Bekleidungsbranche üblich, die Waren mit dem Nachnamen des Modedesigners,

insbesondere im Etikett, zu kennzeichnen. Selbst wenn der Verkehr den Bestandteil

„van“ im Sinne eines Großraum-PKW´s verstünde, so würde der Verkehr das

Zeichen „vanlovers“ entweder als solches ohne Übersetzung aufnehmen oder mit

„Wagenliebespaar“ übersetzen und erkennen, dass diese Aussage nicht eindeutig

oder verständlich sei. Der relevante Verkehr werde „vanlovers“ daher als

unterscheidungskräftigen Namen

verstehen.

Es

bestehe

auch

kein

Freihaltebedürfnis an dem Zeichen, da das Zeichen nicht unmittelbar waren- bzw.

dienstleistungsbeschreibend sei.

Der Beschwerdeführer beantragt:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 9. Februar 2022 wird

aufgehoben.

Der Senat hat mit Ladungszusatz vom 11. Dezember 2023 unter Beifügung von

Rechercheunterlagen darauf hingewiesen, dass das Anmeldezeichen nicht als

schutzfähig erachtet werde und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend

weitere Rechercheunterlagen, zu denen sich der Beschwerdeführer abschließend

äußern konnte, übergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache

ohne Erfolg.

Bei der angemeldeten Bezeichnung „vanlovers“ handelt es sich für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen um einen Zielgruppenhinweis, so dass

ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen und ihr die

erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen

ist. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht gemäß § 37

Abs. 1 MarkenG die Eintragung versagt.

1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,

des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder

der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das

im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die

Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen

Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer

Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011,

1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Für die

Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf die

Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise zum maßgeblichen

Anmeldezeitpunkt abzustellen.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht, dass die

fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken

für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Es

genügt vielmehr, dass solche Angaben zu diesen Zwecken verwendet werden

können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2010, 534 –

PRANAHAUS). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher

Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere

Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH

a. a. O. – DOUBLEMINT).

Unmittelbar warenbeschreibend und damit freizuhalten sind nicht nur Zeichen, die

die Art, Beschaffenheit und Menge der Waren und Dienstleistungen beschreiben,

sondern auch Bestimmungsangaben, die die branchentypische Verwendung der

beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen beschreiben. Diese können

allgemeiner Art sein oder sich auf einzelne Bestimmungen beziehen, wie z. B.

Abnehmerkreise (BGH GRUR 2007, 1071 Rn. 25 – Kinder II; BPatG, Beschluss

vom 01.03.2021, 29 W (pat) 2/19 – Bergkraxler; Beschluss vom 19.07.2018,

- …für Farbverliebte; Beschluss

vom 19.05.2021,

26 W (pat) 553/18 – Rheinhessen Wine Lovers; Beschluss vom 26.03.2020,

26 W (pat) 46/17 – Kirmeskind; Beschluss vom 12.01.2017, 25 W (pat) 554/14

MüesliFreund; Beschluss vom 15.12.2016, 24 W (pat) 568/14 – e-FRIEND;

Beschluss vom 09.12.2016, 30 W (pat) 26/14 – Entdecker; Beschluss vom

25.11.2014, 24 W (pat) 545/14 – Funny Knet Freund; Beschluss vom 17.06.2013,

27 W (pat) 521/12 – Naturbursche; Beschluss vom 17.06.2013, 27 W (pat) 520/12

– Hausmeister; Beschluss vom 08.02.1999, 30 W (pat) 187/98 – Smart Shopper).

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Waren und Dienstleistungen ausschließlich

für den betreffenden Abnehmerkreis bestimmt sind, vielmehr genügt es, wenn

dieser neben anderen in Betracht kommt. Denn die meisten Waren und

Dienstleistungen sind nicht für alle Verbrauchergruppen in gleicher Weise

interessant, ohne sich jedoch nach ihrer Art nur für eine ganz bestimmte Gruppe

von Personen zu eignen. Gerade deshalb werden in der Werbung die Gruppen, für

die die Waren in erster Linie gedacht sind, durch herausgestellte Überschriften

angesprochen, wie etwa Radfahrer, Wanderer, Jugendliche, Musikfreunde (BPatG,

Beschluss vom 24.10.2018, 26 W (pat) 41/17 – Sportsfreund).

Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG kommt es schließlich nicht darauf an, wie das Zeichen vom

Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll (BGH MarkenR 2012, 26 Rn.

17 – Rheinpark-Center Neuss).

b)

Ausgehend hiervon ist die angemeldete Wortkombination vanlovers im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

freihaltebedürftig.

aa)

Die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25

und 41 richten sich neben dem Fachverkehr an den normal informierten,

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rn.

29 – Windsurfing Chiemsee).

bb) Nicht nur für Fachkreise, sondern auch für den inländischen Endverbraucher

ist das Anmeldezeichen vanlovers ohne weiteres im Sinne von „Van-Liebhaber“

verständlich. Trotz der einheitlichen Klein- und Zusammenschreibung wird der

Verkehr die beiden Worte „van“ und „lovers“, aus denen sich die Bezeichnung

zusammensetzt, - nicht zuletzt aufgrund der sprachlichen Zäsur - problemlos

erkennen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21

FLEXCAR; Beschluss vom 24.02.2022, 30 W (pat) 561/20 – SUPPLIESGERMANY;

Beschluss vom 14.04.2021, 29 W (pat) 547/18 – betrained; Beschluss vom

28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 - EASYQUICK).

Beide aus dem Englischen stammenden Bestandteile der angemeldeten

Bezeichnung sind schon vor dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt in den

deutschen Sprachgebrauch eingegangen. So ist „van/Van“ lexikalisch erfasst mit

der Bedeutung „Pkw mit besonders großem Innenraum, meist mit Sitzmöglichkeiten

für mehr als

fünf Personen und mit

teilweise herausnehmbaren Sitzen;

Großlimousine“ und der Begriff „lovers“ als Plural des Wortes „Lover“ in der

Bedeutung „Liebhaber“ (vgl. jeweils DUDEN online unter www.duden.de sowie

synonyme.woxikon.de).

cc) In der Gesamtheit bezeichnet der zusammengesetzte Begriff vanlovers

Personen, die Vans bzw. Campingfahrzeuge und das Leben und Reisen darin

lieben. Mit dieser Bezeichnung wird aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise

schlagwortartig und werbeüblich die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen,

nämlich deren Abnehmerkreis bzw. Zielgruppe, unmittelbar beschrieben.

Dies deshalb, weil schon seit langem eine spezielle Camper- bzw. Van-Szene

existiert, deren Lifestyle mit „Vanlife/vanlife/Van Life“ beschrieben und deren

Mitglieder „vanlifer/Vanlifer bzw. Van Lifer“ genannt werden, vgl. zur Erläuterung

unter whatabus.de: „Ist das noch Vanlife? – Der Versuch einer Definition. Dort ist

u. a. zu lesen: „Und was verstehen heute viele unter „Vanlife“? Viele hippe, eher

jüngere Menschen finden Worte wie Camping oder Wohnmobil offensichtlich so

uncool, dass sie im Urlaub zu Vanlifern werden. Dabei ist es egal, ob sie ein altes

Wohnmobil mit Alkoven, einen neuen ausgebauten Kastenwagen von der Stange

oder ein selbst ausgebautes Auto fahren. Sie gehen nicht campen, sondern machen

in den Ferien „Vanlife“ (Bl. 61 f. d. A.).

Mittlerweile wird der Trendbegriff „Vanlife“ inflationär verwendet und sind auch

Alternativbezeichnungen

für diesen Lifestyle und die

entsprechende

Personengruppe, u. a. auch „Vanlove und „Van Lover“ bzw. „Van-Liebhaber“

gängig, wie die im Rahmen der Senatsrecherche ermittelten, zeitlich vor dem

Anmeldezeitpunkt liegenden Verwendungsbeispiele zeigen:

-

-

„Van-Liebhaber schieben ruhige Kugel in Ganderkesee“ (Bl. 36 d. A.);

„Ein SUV für Van-Liebhaber...“ (Bl. 35 d. A.);

- VANNOMADEN: Wie wir im Van leben, arbeiten und auf Surfreisen

gehen...Der Traum vom Van Life....Van Lover, Roadtrip-Fans und Camper

waren wir schon immer...“ (Bl. 57 d. A.);

- Für Van Lovers ...Geschenkideen und Inspiration für alle, die sich gerade den

ersten Bulli gekauft haben, drei Monate nach Portugal aufbrechen oder ihre

Hochzeitsreise im Van planen.“ (Bl. 59 d. A.). Angeboten werden dort u. a.

Klappkarten, Sticker, Bücher wie z. B. VAN LIFE KITCHEN, Poster und

Postkarten etc.;

- Auf Instagram wendet sich @_vanmonkey mit seinen Posts übers Reisen

unter den Schlagwörtern „VANLOVER & TRAVELING“ an Follower bzw.

Interessierte (Bl. 60 Rs. d. A.);

- Auf einer Internetseite zum Thema „Alleine im Wohnmobil reisen, keine Lust“

über die Suche nach Mitreisenden oder entsprechenden Gruppen wird

ausgeführt: „Es gibt einige Gruppen, vanlove Girls, Road Trip weltweit oder

vanlife weltweit...“ (Bl. 60 Rs d. A.);

- Vansysteme in Modulform

für Dein Vanlife. Von Mini Camper bis

Transporter...“ (Bl. 64 d. A.);

-

„Das Leben unterwegs erfordert sehr hohe Anforderungen an die

Ausrüstung...Viele wertvolle Tipps und Tricks fürs Vanlife findest Du in

unserem Vanlife Ratgeber...“ (Bl. 64 d. A.);

- Camping & Vanlife – Ausrüstung;

-

-

„Wir bringen die besten Ideen für Camping und Vanlife in Deinen VW T6.1,

T6, T5 oder anderen Van“ (Bl. 64 d. A.);

„Dieses Vanlife Logbuch ist das beste Geschenk für Camper, Vanlifer und

Roadtripper“;

- Unter „vanlust.de“ finden sich unter dem Titel „Selbständigkeit und Vanlife“

Erfahrungsberichte zu verschiedenen Themen, u. a. „Unsere Ausrüstung“

und „Yoga für Vanlifer“ (Bl. 65 d. A.);

- Unter „reisemobilcouch.de“ wird ein Veranstaltungskalender mit Wohnmobil-

und Vanlife-Events aufgelistet mit den Erläuterungen: „Hier finden Sie eine

Übersicht der wichtigsten Wohnmobil- und Freizeitmessen, sowie der

beliebtesten Marken-Fantreffen und Vanlife-Festivals in Deutschland und

ganz Europa...“ (Bl. 66 f. d. A.);

- Auf der Internetseite FantastischFrei.de werden unter dem Titel „Unsere

Klamotten

für Offroader, Reisende und Vanlifer“

verschiedene

Kleidungsstücke, Kochschürzen

und Turnbeutel

angeboten mit

entsprechenden Motiven (Bl. 68 ff. d. A.),

u. v. m.

Diese Verwendungsbeispiele belegen nicht nur die Üblichkeit der Ansprache dieser

besonderen Zielgruppe, sondern zeigen auch (wie im Übrigen viele weitere

Internetseiten, z. B. advantureshop.de, vanlife-clothing.de), dass sich nicht nur um

typische Campingartikel, sondern auch verschiedenste weitere Produkte bzw.

Geschenkideen wie Kleidung, Schlüsselanhänger, Stickersets, Autoaufkleber,

Becher, Kalender, Poster (z. B. „Poster mit Vanlife und Roadtrip Motiven eignen

sich wunderbar als Geschenk um frischen Wind und jede Menge Vanlove in das

Zuhause zu bringen und Erinnerung an schöne Erlebnisse unterwegs aufleben zu

lassen...) speziell an Camper, Outdoor-Begeisterte, Camping-Begeisterte, Vanlover

oder Vanlifer richten, die sich im Design und den Motiven auf die Vorlieben dieser

Abnehmergruppe ausrichten. Die auch nachgewiesene Verwendung des Begriffs

„Vanlover“ und der große Umfang vergleichbarer Wortbildungen im Zusammenhang

mit dem Vanlife vor dem Anmeldezeitpunkt reicht aus, um eine generelle

Beschreibungseignung anzunehmen. Angesichts der tatsächlich stattfindenden

Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch, wird der Verkehr den angemeldeten

Begriff vanlovers als Bezeichnung für begeisterte Van-Liebhaber bzw. als

Alternativbezeichnung für Vanlifer erkennen und verstehen. Dass „vanlovers“ als

„Wagenliebespaar“ aufgefasst wird, hält der Senat für fernliegend.

Soweit der Beschwerdeführer ferner meint, wegen der konkreten Schreibweise

komme vanlovers nur als niederländischer Name „van Lovers“ in Betracht, ist dem

entgegenzuhalten, dass gerade die Schreibweise einem Verständnis als Name

entgegenwirkt. Denn zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen,

dass die so gebildeten Namen ausnahmslos getrennt geschrieben werden. Im

Übrigen ist von einem beschreibenden Begriff auch dann auszugehen, wenn das

Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar

umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen – wie im vorliegenden Fall

– die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute

Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT).

dd) Das Anmeldezeichen vanlovers gibt damit einen unmissverständlichen

Hinweis, dass sich die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen an den

Personenkreis der Van-Liebhaber richten.

Dass mit derartigen zielgruppenkonkretisierenden Angaben gleichzeitig ein

Qualitätsversprechen verbunden ist, nach dem das Warensortiment und das

Dienstleistungsangebot auch den speziellen Anforderungen und Vorlieben des

genannten Personenkreises Rechnung

tragen, entspricht der allgemeinen

Werbepraxis und dem Verständnishorizont jedes Durchschnittsverbrauchers (vgl.

zu weiteren Zielgruppenangaben auch BPatG, Beschluss vom 05.11.2012,

27 W (pat) 167/10 – beachers; Beschluss vom 20.02.2020, 30 W (pat) 502/18

WACHMANN; Beschluss vom 24.10.2018, 26 W (pat) 41/17 – Sportsfreund;

Beschluss vom 11.09.2014, 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY; Beschluss vom

18.08.2011, 25 W (pat) 10/11 – 18+).

Es ist allgemein bekannt, dass Camper regelmäßig mit speziellen tauglichen

Produkten ausgerüstet sind bzw. im Hinblick auf die Platznot und das begrenzte

Zuladungsgewicht von Vans auch sein müssen. Den Rechercheergebnissen ist zu

entnehmen, dass schon vor dem Anmeldezeitpunkt dem entsprechend auf dem

Markt spezifisch auf die Bedürfnisse von Campern/Vanlifer abgestimmte oder für

Vanliebhaber mit Vanmotiven versehene Produkte angeboten wurden. Hierauf hat

bereits die Markenstelle, auf deren Ausführungen ergänzend Bezug genommen

wird, zutreffend hingewiesen.

Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass ein Eintragungshindernis bereits dann

vorliegt, wenn ein Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff

fallender Waren und Dienstleistungen anzunehmen ist, was hier aus den

vorgenannten Gründen der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2002, 261 – AC; GRUR 2006,

850 – FUSSBALL WM 2006). Unerheblich ist daher, ob die jeweiligen Waren sich

allein an „vanlovers“ als „Zielgruppe“ wenden, maßgeblich ist vielmehr allein, ob sie

auch speziell

für diese Personen bestimmte und geeignete Waren und

Dienstleistungen umfassen, was hier der Fall ist.

(1) Bezüglich der Waren der Klasse 16 steht eine unmittelbar beschreibende

Aussage im Vordergrund des Verständnisses des angesprochenen inländischen

Publikums. So kann es sich diesbezüglich um speziell für das Camping bestimmte

Produkte handeln, z. B. schnellauflösendes bzw. selbstauflösendes Toilettenpapier

für die Campingtoilette, Reisetagebücher, Pappkartons zum Verstauen

verschiedenster Sachen in einem Van, leichte Pappdeckel, Papieruntersetzer oder

Papiertüten zum Einmaleinsatz in einem Camper oder auch Papeterie-Produkte

oder sonstige Waren aus Papier, Pappe oder Karton mit speziellen Motiven für Van-

Liebhaber.

(2) Auch in Bezug auf die in Klasse 25 beanspruchten Waren eignet sich die

Bezeichnung vanlovers, um darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund ihrer

Beschaffenheit und Ausstattung für das Camper-Leben bestimmt sind und den

Qualitäts-

und/oder

den Designanforderungen

und

-ansprüchen

der

Personengruppe der Vanlifer oder Vanlover genügen. Dem entsprechend gab es

bereits vor dem Anmeldezeitpunkt viele Anbieter, die ihr Sortiment auf den Modestil

und den Lifestyle dieser Personen ausrichteten.

(3) Schließlich ist die Wortbildung vanlovers geeignet, um die Adressaten der

Dienstleistungen der Klasse 41 unmittelbar zu beschreiben, nämlich, dass sie sich

an Van-Liebhaber richten. Nicht zuletzt zeigt das oben aufgeführte Ergebnis der

Senatsrecherche – insbesondere der Veranstaltungskalender –, dass durch die

Angabe dieser Zielgruppe ein konkreter Hinweis auf die nähere inhaltliche

Ausrichtung von Veranstaltungen kultureller und sportlicher Art, der Festivals,

Events, Camps, Fantreffen etc. gegeben wird.

Als beschreibende Angabe muss dem angemeldeten Zeichen vanlovers für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG versagt bleiben.

2.

Angesichts des rein beschreibenden Aussagegehalts des Begriffs vanlovers

verfügt das angemeldete Zeichen im beanspruchten Umfang auch nicht über die

erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

ist

Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt