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BPatG Beschluss vom 22.01.2024 – 1 W (pat) 4/23

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220124B1Wpat4.23.0

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BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 4/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 11 2015 002 893

(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Januar 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Der Antrag

auf Rückzahlung

der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:220124B1Wpat4.23.0

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 23. November 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse G01R des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) das Patent mit der Bezeichnung

„Magnetische Sensor-Einheit und Verfahren zur Herstellung derselben“ erteilt.

Auf gerichtlichen Hinweis hin hat die Patentinhaberin

ihre gegen den

Erteilungsbeschluss gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023

zurückgenommen. Gleichzeitig hat sie beantragt, die Beschwerdegebühr zumindest

teilweise zurückzuerstatten, da durch die Zurücknahme der Beschwerde die

Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung sowie des Verfassens einer

detaillierten Beschlussbegründung entfalle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war

noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden, §

80 Abs. 4 PatG.

Die Beschwerdegebühr ist mit der rechtswirksamen Einlegung der Beschwerde

verfallen. Nicht maßgeblich für den Verfall der Gebühr ist demgegenüber, in

welchem Umfang das Gericht nach Einlegung der Beschwerde tätig werden muss

oder ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

Eine Rückzahlung erfolgt gem. § 80 Abs. 3 PatG nur ausnahmsweise aus Gründen

der Billigkeit. Über die beantragte Rückzahlung der verfallenen Beschwerdegebühr

aus Gründen der Billigkeit entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen,

wobei die Möglichkeit der Rückzahlung gem. § 80 Abs. 4 PatG auch im Falle der

Rücknahme der Beschwerde besteht und eine Rückzahlung selbst bei einer

erfolglosen Beschwerde angeordnet werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom

20.02.2017, 19 W (pat) 3/17; Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl. 2022, § 73 Rn. 138).

Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr setzt voraus, dass es nach

Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,

insbesondere des Verhaltens der Beteiligten und der Sachbehandlung durch das

DPMA unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Benkard/Schwarz,

PatG, 12. Aufl. 2023, § 80 Rn. 22).

Vorliegend sind Billigkeitsgründe für die Rückzahlung weder vorgetragen noch

ersichtlich, so dass der Antrag zurückzuweisen war. Insbesondere rechtfertigt ein

verminderter Arbeitsanfall bei Gericht aufgrund einer Beschwerderücknahme keine

Rückzahlungsanordnung aus Billigkeitsgründen.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen

(vgl.

Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl. 2022, § 78 Rn. 15) und ist gem. § 99 Abs. 2 PatG

sowie in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 1 ZPO nicht mit der

Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. Benkard/Fricke, PatG, 12. Aufl. 2023, § 100

Rn. 6).

Dr. Hock

Schell

Lachenmayr-Nikolaou