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BPatG Beschluss vom 22.01.2024 – 1 W (pat) 4/23
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220124B1Wpat4.23.0
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BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 4/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 11 2015 002 893
(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Januar 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Der Antrag
auf Rückzahlung
der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:220124B1Wpat4.23.0
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 23. November 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse G01R des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) das Patent mit der Bezeichnung
„Magnetische Sensor-Einheit und Verfahren zur Herstellung derselben“ erteilt.
Auf gerichtlichen Hinweis hin hat die Patentinhaberin
ihre gegen den
Erteilungsbeschluss gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023
zurückgenommen. Gleichzeitig hat sie beantragt, die Beschwerdegebühr zumindest
teilweise zurückzuerstatten, da durch die Zurücknahme der Beschwerde die
Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung sowie des Verfassens einer
detaillierten Beschlussbegründung entfalle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war
noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden, §
80 Abs. 4 PatG.
Die Beschwerdegebühr ist mit der rechtswirksamen Einlegung der Beschwerde
verfallen. Nicht maßgeblich für den Verfall der Gebühr ist demgegenüber, in
welchem Umfang das Gericht nach Einlegung der Beschwerde tätig werden muss
oder ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
Eine Rückzahlung erfolgt gem. § 80 Abs. 3 PatG nur ausnahmsweise aus Gründen
der Billigkeit. Über die beantragte Rückzahlung der verfallenen Beschwerdegebühr
aus Gründen der Billigkeit entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen,
wobei die Möglichkeit der Rückzahlung gem. § 80 Abs. 4 PatG auch im Falle der
Rücknahme der Beschwerde besteht und eine Rückzahlung selbst bei einer
erfolglosen Beschwerde angeordnet werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom
20.02.2017, 19 W (pat) 3/17; Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl. 2022, § 73 Rn. 138).
Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr setzt voraus, dass es nach
Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere des Verhaltens der Beteiligten und der Sachbehandlung durch das
DPMA unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Benkard/Schwarz,
PatG, 12. Aufl. 2023, § 80 Rn. 22).
Vorliegend sind Billigkeitsgründe für die Rückzahlung weder vorgetragen noch
ersichtlich, so dass der Antrag zurückzuweisen war. Insbesondere rechtfertigt ein
verminderter Arbeitsanfall bei Gericht aufgrund einer Beschwerderücknahme keine
Rückzahlungsanordnung aus Billigkeitsgründen.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen
(vgl.
Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl. 2022, § 78 Rn. 15) und ist gem. § 99 Abs. 2 PatG
sowie in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 1 ZPO nicht mit der
Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. Benkard/Fricke, PatG, 12. Aufl. 2023, § 100
Rn. 6).
Dr. Hock
Schell
Lachenmayr-Nikolaou