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BPatG Beschluss vom 29.01.2024 – 20 W (pat) 8/22

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:290124B20Wpat8.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 8/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Januar 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:290124B20Wpat8.22.0

betreffend das Patent 10 2012 020 570

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 29.01.2024 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin

Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Ing. Jürgensen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

20.07.2022 aufgehoben und das Patent 10 2012 020 570 wie folgt

aufrechterhalten:

Bezeichnung:

Bedienelement für einen Kraftwagen sowie Verfahren zum Herstellen eines

Bedienelements

Anmeldetag:

19.10.2012

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 5 vom 21.09.2022, beim DPMA als Hilfsantrag 3

eingegangen am 22.09.2022

Beschreibung:

wie Patentschrift

Zeichnungen:

(einzige) Figur wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 19.10.2012 angemeldete und mit Beschluss vom 31.10.2016 erteilte

Patent 10 2012 020 570, welches die Bezeichnung

„Bedienelement für einen Kraftwagen sowie Verfahren zum Herstellen eines

Bedienelements“

trägt und am 16.02.2017 veröffentlicht wurde, hat der Einsprechende am

14.11.2017 Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu

widerrufen. Er hat sich dabei auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

(§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 bis 5 PatG) gestützt.

Die Patentabteilung 38 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das

Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 20.07.2022 verkündetem

Beschluss widerrufen mit der Begründung, dass der jeweilige Gegenstand des

Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten Fassung nach Hauptantrag als auch in

den hilfsweise verteidigten Fassungen mangels Neuheit bzw. erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 22.09.2022 Beschwerde

eingelegt.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sind folgende Dokumente als Stand der

Technik genannt worden:

D1

D2

D3

D4

DE 10 2006 016 092 A1

DE 20 2011 003 166 U1 (E1 im Prüfungsverfahren)

US 2012 / 0 140 292 A1

DE 10 2005 060 605 A1

DE 10 2009 018 955 A1

DE 101 42 031 A1

DE 10 2008 041 625 A1

US 2009 / 0 085 880 A1

DE 31 08 300 A1 (E2 im Prüfungsverfahren)

DE 198 10 329 A1 (E5 im Prüfungsverfahren)

DE 20 2009 000 139 U1 (E3 im Prüfungsverfahren)

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

Aus dem Prüfungsverfahren sind zusätzlich noch folgende Dokumente bekannt:

E4

E6

E7

E8

E9

EP 1 273 851 A2

DE 10 2011 081 604 A1 (ältere Anm. nach § 3 (2) PatG)

DE 29 36 815 A1

DE 38 44 392 A1

DE 699 29 867 T2

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 38 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20.07.2022 aufzuheben und das Patent 10 2012 020 570

auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 5 vom 21.09.2022, beim DPMA als Hilfsantrag 3

eingegangen am 22.09.2022

Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift.

Für den Einsprechenden und Beschwerdegegner hat ankündigungsgemäß

niemand an der mündlichen Verhandlung

teilgenommen. Er hat sich im

Beschwerdeverfahren auch weder zur Sache geäußert noch Anträge gestellt.

Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 21.09.2022 (vormals

Hilfsantrag 3) lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis

4

und des nebengeordneten

Patentanspruchs 5 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet mit der Folge, dass

der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent 10 2012 020 570 auf der

Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten war.

Denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in der Fassung des

(vormaligen) Hilfsantrags 3 vom 21.09.2022 erweist sich gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3,

4 PatG).

1.

Das Streitpatent mit der Veröffentlichungsnummer DE 10 2012 020 570 B4

betrifft gemäß Bezeichnung ein „Bedienelement für einen Kraftwagen sowie

Verfahren zum Herstellen eines Bedienelements“ (vgl. Streitpatent, Titel und Abs.

[0012]).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass flächige Bedienelemente, wie

beispielsweise Touchscreens oder Touchpads, als Mittel zur Eingabe von

Benutzerinstruktionen

zunehmend Anwendung

in Kraftwagen

fänden,

beispielsweise zur Steuerung von Navigations- und Entertainmentsystemen (vgl.

Streitpatent, Abs. [0002]).

Auf einem solchen Bedienelement seien in der Regel mehrere Bereiche

vorgesehen, bei deren Berührung jeweils unterschiedliche Funktionen aktiviert

würden. Je nach Betriebszustand könnten sich dabei Anordnung und funktionale

Belegung dieser Bereiche ändern. Im Fahrtbetrieb des Kraftwagens sei es jedoch

nicht wünschenswert, wenn der Fahrer seinen Blick von der Fahrbahn abwenden

müsse, um das Bedienelement zuverlässig benutzen zu können (vgl. Streitpatent,

Abs. [0003]).

Um es dem Benutzer zu ermöglichen, einzelne Teilbereiche des Bedienelements

zu ertasten, ohne den Blick von der Fahrbahn abwenden zu müssen, könnten auf

einer keramischen Oberfläche eines berührungssensitiven Bedienelements durch

mechanische Bearbeitung, wie beispielsweise Läppen, Sandstrahlen oder

dergleichen, haptische Strukturen aufgebracht werden. Eine solche mechanische

Bearbeitung könne jedoch die strukturelle

Integrität der Bedienoberfläche

schwächen, so dass es bei mechanischer Belastung schnell zum Bruch kommen

könne, was wiederum eine teure Reparatur nötig mache (vgl. Streitpatent, Abs.

[0004], [0005]).

Daher läge dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Bedienelement sowie ein

Verfahren zu dessen Herstellung bereitzustellen, welche eine besonders gute

mechanische Belastbarkeit sicherstellten (vgl. Streitpatent, Abs. [0012]).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der geltenden Fassung des

Patentanspruchs 1 folgendes Bedienelement beansprucht

(mit hinzugefügter

Merkmalsgliederung analog zum angefochtenen Beschluss, ohne Bezugszeichen):

M1.0

M1.1

Bedienelement für einen Kraftwagen,

mit einer Bedienoberfläche zur Eingabe von Benutzerinstruktionen für

eine Komponente des Kraftwagens,

M1.2

welche zumindest ein von einem Benutzer ertastbares

Oberflächenstrukturelement aufweist,

M1.3.1

die Bedienoberfläche aus Glas und

M1.3.2

das zumindest eine Oberflächenstrukturelement aus Keramik

ausgebildet ist,

M1.4

wobei das zumindest eine Oberflächenstrukturelement eine

Teilbedienfläche der Bedienoberfläche abgrenzt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.7

das zumindest eine Oberflächenstrukturelement durch Siebdruck

eines keramischen Materials auf die Bedienoberfläche aufgebracht

und durch Sintern an dieser festgelegt ist.

3.

Da das Streitpatent und insbesondere der anspruchsgemäße Gegenstand

sowohl elektrotechnische als auch werkstoffwissenschaftliche Kenntnisse und

Fertigkeiten voraussetzt, richtet es sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Dipl.-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik, der über mehrere Jahre

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Bedienoberflächen für

Kraftfahrzeuge verfügt und sich der Kenntnisse eines Werkstoffwissenschaftlers

aus dem Bereich Glas und Keramik bedient (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2009, X ZR

169/07 – Diodenbeleuchtung).

4.

Dieser Fachmann versteht die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1

wie folgt:

Gemäß den Merkmalen M1.0 und M1.1 wird allgemein ein Bedienelement mit einer

Bedienoberfläche mit der Funktionsangabe beansprucht, dass diese zur Eingabe

von Benutzerinstruktionen für eine Komponente eines Kraftwagens geeignet sein

muss (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2018, X ZR 50/16 – Gurtstraffer).

Die Bedienoberfläche weist gemäß M1.2 zumindest ein von einem Benutzer

ertastbares Oberflächenstrukturelement auf, welches gemäß Merkmal M1.4 eine

Teilbedienfläche der Bedienoberfläche abgrenzt und welches sich – wegen seines

in Merkmal M1.7 vorgesehenen Aufbringens auf die Bedienoberfläche – von dieser

abhebt (vgl. Streitpatent, Abs. [0024]). Nach fachmännischem Verständnis muss

das Oberflächenstrukturelement allerdings lediglich so ausgebildet sein, dass es

ertastet werden kann – es ist nicht auf bestimmte Formen, Höhen oder

Oberflächenbeschaffenheiten eingeschränkt. Folglich ist vom vorgenannten

Merkmalswortlaut auch umfasst, dass das zur Abgrenzung einer Teilbedienfläche

dienende Oberflächenstrukturelement

selbst

auch

zur Eingabe

von

Benutzerinstruktionen dienen kann.

Die Bedienoberfläche ist gemäß Merkmal M1.3.1 aus Glas ausgebildet. Unter Glas

versteht der Fachmann ganz allgemein eine amorphe Substanz auf Basis von

Siliziumdioxid, die durch Schmelzen erzeugt wird.

Das Oberflächenstrukturelement wird gemäß Merkmal M1.3.2 aus Keramik

ausgebildet. Unter Keramik versteht der Fachmann allgemein anorganische,

nichtmetallische Werkstoffe, die in einem Erhitzungsprozess gehärtet werden.

Folglich ist

von diesem Merkmalswortlaut

auch eine Ausbildung des

Oberflächenstrukturelements aus Glaskeramik mit umfasst, d.h. aus einer

Werkstoff-Gruppe, die

sich

zumindest aus

zwei Materialbestandteilen

zusammensetzt,

und

zwar

zum

einen

aus

einer polykristallinen

Phase (Keramikanteil) und zum anderen aus einer glasigen Phase, welche im

Ergebnis

als

Materialmischung

ebenfalls

vermittels

einer

Hochtemperaturbehandlung aushärtet.

Das Oberflächenstrukturelement wird gemäß Merkmal M1.7 durch Siebdruck eines

keramischen Materials auf die Bedienoberfläche aufgebracht und durch Sintern an

dieser festgelegt. Dem Fachmann sind Siebdruckverfahren, bei denen eine

Druckfarbe mit einer Rakel durch ein Gewebe hindurch auf eine Oberfläche

aufgebracht wird, geläufig, aber auch so genannte 3D-Siebdruckverfahren, bei

denen mit einer Rakel schichtweise eine Paste durch eine Druckform gedrückt wird,

um ein gewünschtes Bauteil entstehen zu lassen. Unter Sintern versteht der

Fachmann einen Vorgang, bei dem aus einem noch formbaren Rohling mittels

Erhitzen, z. B. auch durch Laser, ein festes Bauteil entsteht. Beim Sintern eines

keramischen Materials werden dabei Temperaturen um die 1000°C erreicht. Das

Sintern führt anspruchsgemäß zu einer stoffschlüssigen Verbindung des aus einem

keramischen Material bestehenden Oberflächenstrukturelements mit der

Bedienoberfläche aus Glas.

5.

Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik

liegende, gewerblich

anwendbare und zulässige Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu

und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

5.1. Keine der

im Verfahren befindlichen Druckschriften nimmt sämtliche

Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg:

a)

Die Druckschrift D2 betrifft einen berührungsempfindlichen elektrischen

Schalter auf Basis einer kapazitiven Sensorwirkung. Diese kapazitive Touch-

Technologie hinter Glas findet Anwendungen im Industriebereich, dient also nach

fachmännischem Verständnis zur Eingabe von Benutzerinstruktionen auch z. B. in

Fahrzeugen (vgl. D2, Abs. [0002]).

Der dort gelehrte Schalter weist eine verbesserte Haptik für eine Bedienungsperson

auf,

indem die Oberseite seiner Glasfläche 1 durch einen erhabenen

Berührungskörper 2 profiliert ist. Dadurch ist es nicht mehr notwendig, dass die

Bedienungsperson auf der Glasfläche eine sichtbare optische Umrandung

lokalisieren muss, um die Schaltfläche betätigen zu können. Es ist lediglich

erforderlich, dass die Bedienungsperson ihren Finger auf den überstehenden

Berührungskörper legt, um ein Schaltsignal auszulösen (vgl. D2, Abs. [0007]).

Die kapazitive Sensorwirkung ist dabei so gestaltet, dass sie auch auf dieser

erhabenen Oberfläche der Glasplatte im Bereich des Berührungskörpers ausgelöst

wird (vgl. D2, Abs. [0007]) und somit nach fachmännischem Verständnis einen Teil

der Fläche der Glasplatte abgrenzt.

Bei dem Berührungskörper kann es sich gemäß einem Ausführungsbeispiel um ein

bezüglich der Platte separates Bauteil handeln, welches mittels Kleber auf der Platte

befestigt werden kann (vgl. D2, Fig. 2 i. V. m. Abs. [0008], [0022] und [0023]). Die

Platte und/oder der Berührungskörper können aus Glas, Glaskeramik oder

Kunststoff bestehen (vgl. D2, Abs. [0015]). Eine Ausbildung der Platte aus Glas wird

somit durch die Druckschrift D2 gelehrt. Eine gleichzeitige Ausbildung des

Berührungskörpers aus Keramik kann der Fachmann der Druckschrift D2 allerdings

nicht unmittelbar entnehmen (Merkmal M1.3.2 fehlt).

Ein Aufbringen des Berührungskörpers mittels Siebdruck auf die Platte und

Festlegen durch Sintern an dieser wird durch die Druckschrift D2 ebenfalls nicht

gelehrt (Merkmal M1.7 fehlt).

b)

Die Druckschrift D6 zeigt eine Anzeige- und Eingabevorrichtung 10 an der

Mittelkonsole eines Fahrzeugs (vgl. D6, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0013]).

Die Anzeige- und Eingabevorrichtung 10 umfasst eine Frontfläche mit einer

Anzeigefläche 20. Die Anzeigefläche 20 ist berührungsempfindlich ausgeführt, so

dass eine Berührung derselben in dem Bereich einer ersten Öffnung 31 registriert

und an eine Recheneinheit weitergeleitet wird. Die Recheneinheit schaltet daraufhin

eine Ausgabe einer Fahrerinformationsvorrichtung auf eine Rundfunkausgabe um

(vgl. D6, [0014]).

Berührungsempfindliche Bereiche der Anzeigefläche sind durch Stege 24

abgetrennt. Hierdurch wird es für einen Benutzer erleichtert, den von ihm

gewünschten Bereich der Anzeigefläche tatsächlich zu berühren, indem er durch

den auf der Anzeigefläche angeordneten Steg zu dem gewünschten Bereich geführt

wird. Der Steg 24 bildet einen Rahmen für Öffnungen 31 bis 35, die in den Bereich

des Stegs eingebracht sind (vgl. D6, Fig. 2 i. V. m. Abs. [0002] und [0014]).

Die Anzeigefläche 20 der Anzeige- und Eingabevorrichtung 10 wird von einer

Flüssigkristallzelle 51 gebildet, bei der zwischen einer ersten Glasplatte 52 und

einer zweiten Glasplatte 53 eine Flüssigkristallschicht 54 eingeschlossen ist (vgl.

D6, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0019]).

Die Stege können an ein Gehäuse der Anzeige- und Eingabevorrichtung angeformt

und einstückig mit dem Gehäuse ausgeführt sein (vgl. D6, Abs. [0008]). Die Stege

können auch auswechselbar an der Anzeigefläche angeordnet sein (vgl. D6, Abs.

[0009]). Ebenso ist es möglich, dass die Stege auf die Anzeigefläche aufgeklebt

oder aufgedruckt werden (vgl. D6, Abs. [0021]).

Eine Ausbildung der Stege aus einem keramischen Material, welches mittels

Siebdruck auf die Anzeigefläche aufgebracht und durch Sintern an dieser festgelegt

ist, wird durch die Druckschrift D6 nicht gelehrt (Merkmale M1.3.2 und M1.7 fehlen).

c)

Die Druckschrift D11 betrifft einen berührungsempfindlichen Gleitschalter mit

einer Schaltfläche, die haptische Merkmale aufweist, wobei der Gleitschalter derart

ausgebildet ist, dass er eine Berührung und/oder Bewegung auf der Schaltfläche in

ein elektrisches Signal umwandelt (vgl. D11, Abs. [0001]).

Der Gleitschalter weist eine Schaltfläche 4 mit einem Messaufnehmer auf, der eine

Berührung der Schaltfläche in ein elektrisches Signal umwandelt (vgl. D11, Abs.

[0031]).

In der Ausführungsform nach dortiger Figur 7 weist der Gleitschalter auf der

Vorderseite einer Grundplatte 2 einen umlaufenden, vorstehenden Rahmen 14 auf,

der durch Querstreben 15 in einzelne Bereiche 16 unterteilt ist und die Schaltfläche

4‘‘ umrandet. In jedem Bereich ist ein kugelsegmentförmiger Vorsprung 13

angeordnet. Somit bilden der Rahmen jedes Bereichs und der entsprechende

Vorsprung eine Positionsmarkierung aus, die

in Bezug auf die anderen

Positionsmarkierungen an der Schaltfläche haptische Unterschiede aufweist. Jede

einzelne Positionsmarkierung entspricht somit einem Oberflächenstrukturelement

(vgl. D11, Fig. 7 i. V. m. Abs. [0044]).

Zum Material des Rahmens selbst liefert die Druckschrift D11 keine Angaben. In

einem weiteren Ausführungsbeispiel, bei welchem die Vorsprünge mittels

Einfräsung in die Grundplatte ausgebildet werden, entsprechen die Vorsprünge

dem Material der Grundplatte, welche aus Glas, Keramik, Glaskeramik oder Metall

ausgebildet sein kann. Die Vorsprünge können allerdings auch als separate Teile

auf die Grundplatte aufgesetzt und beispielsweise durch Kleben an der Grundplatte

befestigt werden (vgl. D11, Fig. 6 i. V. m. Abs. [0042]).

Eine Ausbildung des Rahmens oder der Vorsprünge aus einem keramischen

Material, welches mittels Siebdruck auf die Grundplatte aufgebracht und durch

Sintern an dieser festgelegt ist, wird auch durch die Druckschrift D11 nicht gelehrt

(Merkmale M1.3.2 und M1.7 fehlen).

d)

Die Druckschrift E7 zeigt eine Schalttafel aus einer Glasplatte mit

aufgedruckten Schaltfeldern 24 für Berührungsschalter zur Verwendung in einem

Kraftfahrzeug (vgl. E7, Fig. 4 i. V. m. S. 5, Abs. 1 und S. 12, Abs. 3).

Die Schalttafel besteht aus einer Platte 1 aus Silikatglas. Auf ihrer dem Betrachter

zugewandten Vorderseite trägt sie Markierungen 2, die aus einem Rahmen

bestehen können, der ein Schaltfeld umrahmt, innerhalb dessen die Berührung der

Glasplatte erfolgen muss (vgl. E7, S. 8, Abs. 7). Dadurch, dass die Glasplatte die

Markierungen trägt – wie dies auch der dortigen Figur 1 zu entnehmen ist –, sind

die Markierungen von einem Benutzer ertastbar.

Die Markierungen können in Form druckfähiger Farbe mit Hilfe eines

Siebdruckverfahrens

auf

die Glasplatte

aufgedruckt

und

in

einem

Wärmebehandlungsprozeß bei Temperaturen von etwa 600 °C in die Glasplatte

eingebrannt werden. Für die gedruckten Markierungen wird vorgeschlagen, eine

keramische Einbrennfarbe zu verwenden (vgl. E7, S. 9, Abs. 2).

Die Druckschrift E7 lehrt zwar für die beispielsweise aus einer keramischen

Einbrennfarbe bestehenden Markierungen einen Einbrennprozess, um die

Markierungen an das Silikatglas zu binden. Ein Sintern derselben wird durch die

Druckschrift E7 jedoch nicht offenbart (Merkmal M1.7 fehlt).

e)

Die übrigen Druckschriften des oben genannten Standes der Technik liegen

vom beanspruchten Gegenstand sämtlich weiter ab und vermögen dessen Neuheit

nicht in Frage zu stellen.

5.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik.

Die hier relevanten Druckschriften lehren – wie in Abschnitt 5.1. ausgeführt – jeweils

kein von einem Benutzer ertastbares Oberflächenstrukturelement, das gemäß

Merkmal M1.7 durch Siebdruck eines keramischen Materials auf eine

Bedienoberfläche, die der Eingabe von Benutzerinstruktionen dient, aufgebracht

und durch Sintern an dieser festgelegt ist.

a)

Das beanspruchte Bedienelement nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist

dem Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 weder einzeln noch

in Zusammenschau mit einer der anderen Druckschriften aus dem Stand der

Technik nahegelegt.

Bei dem Schalter nach der Druckschrift D2 können die Platte 1 und/oder der

Berührungskörper 2 aus Glas, Glaskeramik oder Kunststoff bestehen (vgl. D2, Abs.

[0015]).

Damit sind dem Fachmann unterschiedliche Materialien zur Ausbildung des

Berührungskörpers und der Platte aufgezeigt. Selbst wenn der Fachmann, wie von

der Patentinhaberin ausgeführt, den Absatz [0015] rein am Wortlaut orientierend so

verstünde, dass, wenn der Berührungskörper aus Glaskeramik gebildet wäre, der

Werkstoff der Platte unbekannt sei, bestünde für ihn zur Überzeugung des Senats

die Veranlassung, nach einem geeigneten Werkstoff für die Platte zu suchen. Da

die für die Platte vorgesehene Touch-Technologie dielektrische Materialien

erfordert, würde er die Platte in geeigneter Weise in Glas ausführen (vgl. D2, Abs.

[0004]). Damit wäre Merkmal M1.3.2 durch die Druckschrift D2 für den Fachmann

zumindest nahegelegt.

Da der Berührungskörper und die Platte in diesem Fall aus unterschiedlichen

Materialien ausgebildet sind, handelt es sich somit bei dem Berührungskörper um

ein bezüglich der Platte 1 separates Bauteil. Für diesen Fall bietet die Druckschrift

D2 die fertige Lösung, den Berührungskörper mittels Kleber auf der Platte zu

befestigen (vgl. D2, Abs. [0008]).

Dem Fachmann ist zwar die Verwendung unterschiedlicher Befestigungsverfahren

für den Berührungskörper zuzutrauen. Eine Veranlassung, den recht einfachen

Prozess des Verklebens des Berührungskörpers durch den deutlich komplexeren

Prozess des Sinterns, wie er im Stand der Technik einzig in der Druckschrift D9 –

dort für eine keramische Membran einer Druckmessdose – gelehrt wird (vgl. D9, S.

8, Abs. 1), zu ersetzen, besteht zur Überzeugung des Senats allerdings nicht.

b)

Wenn der Fachmann – wie von der Patentabteilung ausgeführt – ausgehend

von der Druckschrift D6 nach einer Möglichkeit suchen würde, die dortigen Stege

unmittelbar auf die Anzeigefläche zu drucken, könnte er entsprechend der Lehre

der Druckschrift E7 eine keramische Einbrennfarbe verwenden, welche mit Hilfe des

Siebdruckverfahrens auf die Glasplatte aufgedruckt und, nachdem die aufgedruckte

Farbe getrocknet ist, in einem Wärmebehandlungsprozess bei Temperaturen von

etwa 600 °C in die Glasplatte eingebrannt wird (vgl. E7, S. 9, Abs. 2).

Dem Fachmann sind zwar für keramische Materialen durchaus verschiedene

Wärmebehandlungsprozesse, wie etwa Einbrennen oder Sintern, bekannt. Im

Hinblick auf eine keramische Einbrennfarbe wird er aber zur Überzeugung des

Senats – entgegen der von der Patentabteilung vertretenen Auffassung – Sintern

nicht als dem Einbrennen gleichwertigen Wärmebehandlungsprozess in Betracht

ziehen, da beim Sintern Temperaturen um die 1000 °C erreicht werden, was zu

einer irreversiblen Zerstörung der keramischen Einbrennfarbe führen würde.

c)

Auch die Druckschrift D11 kann vorliegend weder zusammen mit dem

fachmännischen Wissen noch in Zusammenschau mit einer der anderen

Druckschriften aus dem Stand der Technik die erfinderische Tätigkeit in Frage

stellen.

Während die Grundplatte des Gleitschalters in der Druckschrift D11 aus Glas,

Keramik, Glaskeramik oder Metall ausgebildet sein kann, wird zum Material des

Rahmens oder der Vorsprünge, wenn sie als separate Teile ausgeführt sind, keine

Angabe gemacht. Dem Fachmann ist daher durchaus zuzutrauen, für den Rahmen

und die Vorsprünge ähnliche Materialien wie für die Grundplatte zu verwenden und

diese Teile in Form von Keramik oder Glaskeramik auszuführen.

Für den Fall, dass diese separaten Teile auf die Grundplatte aufgesetzt werden,

schlägt die Druckschrift D11 vor, diese durch Kleben an der Grundplatte zu

befestigen (vgl. D11, Abs. [0042]).

Ähnlich wie bei dem Schalter nach Druckschrift D2 fehlt dem Fachmann zur

Überzeugung des Senats auch bei dem Schalter nach Druckschrift D11 die

Veranlassung, den recht einfachen Prozess des Verklebens durch den deutlich

komplexeren Prozess des Sinterns zu ersetzen.

d)

Auch die Lehren der weiteren im Verfahren befindlichen und aus Sicht des

Senats weiter abliegenden Druckschriften können dem Fachmann – weder einzeln

noch in Zusammenschau – einen geeigneten Ausgangspunkt oder eine Anregung

für die Umsetzung eines Bedienelements gemäß dem geltenden Patentanspruch 1

liefern.

6.

Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den nebengeordneten

Patentanspruch 5, welcher ein Verfahren zum Herstellen eines Bedienelements

nach einem der Patentansprüche 1 bis 4 beansprucht, so dass auch dieser

Gegenstand als neu gilt und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

7.

Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 4 gestalten den

Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter

aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 neu und erfinderisch. Sie sind daher

ebenfalls patentfähig.

8.

Im Ergebnis war daher auf die Beschwerde der Patentinhaberin hin das

Patent 10 2012 020 570 in der zuletzt verteidigten Fassung – unter gleichzeitiger

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – beschränkt aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Wollny

Jürgensen