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BPatG Beschluss vom 29.01.2024 – 20 W (pat) 8/22
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:290124B20Wpat8.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 8/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Januar 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:290124B20Wpat8.22.0
betreffend das Patent 10 2012 020 570
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 29.01.2024 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin
Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Ing. Jürgensen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
20.07.2022 aufgehoben und das Patent 10 2012 020 570 wie folgt
aufrechterhalten:
Bezeichnung:
Bedienelement für einen Kraftwagen sowie Verfahren zum Herstellen eines
Bedienelements
Anmeldetag:
19.10.2012
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 5 vom 21.09.2022, beim DPMA als Hilfsantrag 3
eingegangen am 22.09.2022
Beschreibung:
wie Patentschrift
Zeichnungen:
(einzige) Figur wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 19.10.2012 angemeldete und mit Beschluss vom 31.10.2016 erteilte
Patent 10 2012 020 570, welches die Bezeichnung
„Bedienelement für einen Kraftwagen sowie Verfahren zum Herstellen eines
Bedienelements“
trägt und am 16.02.2017 veröffentlicht wurde, hat der Einsprechende am
14.11.2017 Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu
widerrufen. Er hat sich dabei auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 bis 5 PatG) gestützt.
Die Patentabteilung 38 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das
Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 20.07.2022 verkündetem
Beschluss widerrufen mit der Begründung, dass der jeweilige Gegenstand des
Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten Fassung nach Hauptantrag als auch in
den hilfsweise verteidigten Fassungen mangels Neuheit bzw. erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 22.09.2022 Beschwerde
eingelegt.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sind folgende Dokumente als Stand der
Technik genannt worden:
D1
D2
D3
D4
DE 10 2006 016 092 A1
DE 20 2011 003 166 U1 (E1 im Prüfungsverfahren)
US 2012 / 0 140 292 A1
DE 10 2005 060 605 A1
DE 10 2009 018 955 A1
DE 101 42 031 A1
DE 10 2008 041 625 A1
US 2009 / 0 085 880 A1
DE 31 08 300 A1 (E2 im Prüfungsverfahren)
DE 198 10 329 A1 (E5 im Prüfungsverfahren)
DE 20 2009 000 139 U1 (E3 im Prüfungsverfahren)
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
Aus dem Prüfungsverfahren sind zusätzlich noch folgende Dokumente bekannt:
E4
E6
E7
E8
E9
EP 1 273 851 A2
DE 10 2011 081 604 A1 (ältere Anm. nach § 3 (2) PatG)
DE 29 36 815 A1
DE 38 44 392 A1
DE 699 29 867 T2
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 38 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20.07.2022 aufzuheben und das Patent 10 2012 020 570
auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 vom 21.09.2022, beim DPMA als Hilfsantrag 3
eingegangen am 22.09.2022
Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift.
Für den Einsprechenden und Beschwerdegegner hat ankündigungsgemäß
niemand an der mündlichen Verhandlung
teilgenommen. Er hat sich im
Beschwerdeverfahren auch weder zur Sache geäußert noch Anträge gestellt.
Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 21.09.2022 (vormals
Hilfsantrag 3) lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
und des nebengeordneten
Patentanspruchs 5 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet mit der Folge, dass
der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent 10 2012 020 570 auf der
Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten war.
Denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in der Fassung des
(vormaligen) Hilfsantrags 3 vom 21.09.2022 erweist sich gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3,
4 PatG).
1.
Das Streitpatent mit der Veröffentlichungsnummer DE 10 2012 020 570 B4
betrifft gemäß Bezeichnung ein „Bedienelement für einen Kraftwagen sowie
Verfahren zum Herstellen eines Bedienelements“ (vgl. Streitpatent, Titel und Abs.
[0012]).
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass flächige Bedienelemente, wie
beispielsweise Touchscreens oder Touchpads, als Mittel zur Eingabe von
Benutzerinstruktionen
zunehmend Anwendung
in Kraftwagen
fänden,
beispielsweise zur Steuerung von Navigations- und Entertainmentsystemen (vgl.
Streitpatent, Abs. [0002]).
Auf einem solchen Bedienelement seien in der Regel mehrere Bereiche
vorgesehen, bei deren Berührung jeweils unterschiedliche Funktionen aktiviert
würden. Je nach Betriebszustand könnten sich dabei Anordnung und funktionale
Belegung dieser Bereiche ändern. Im Fahrtbetrieb des Kraftwagens sei es jedoch
nicht wünschenswert, wenn der Fahrer seinen Blick von der Fahrbahn abwenden
müsse, um das Bedienelement zuverlässig benutzen zu können (vgl. Streitpatent,
Abs. [0003]).
Um es dem Benutzer zu ermöglichen, einzelne Teilbereiche des Bedienelements
zu ertasten, ohne den Blick von der Fahrbahn abwenden zu müssen, könnten auf
einer keramischen Oberfläche eines berührungssensitiven Bedienelements durch
mechanische Bearbeitung, wie beispielsweise Läppen, Sandstrahlen oder
dergleichen, haptische Strukturen aufgebracht werden. Eine solche mechanische
Bearbeitung könne jedoch die strukturelle
Integrität der Bedienoberfläche
schwächen, so dass es bei mechanischer Belastung schnell zum Bruch kommen
könne, was wiederum eine teure Reparatur nötig mache (vgl. Streitpatent, Abs.
[0004], [0005]).
Daher läge dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Bedienelement sowie ein
Verfahren zu dessen Herstellung bereitzustellen, welche eine besonders gute
mechanische Belastbarkeit sicherstellten (vgl. Streitpatent, Abs. [0012]).
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der geltenden Fassung des
Patentanspruchs 1 folgendes Bedienelement beansprucht
(mit hinzugefügter
Merkmalsgliederung analog zum angefochtenen Beschluss, ohne Bezugszeichen):
M1.0
M1.1
Bedienelement für einen Kraftwagen,
mit einer Bedienoberfläche zur Eingabe von Benutzerinstruktionen für
eine Komponente des Kraftwagens,
M1.2
welche zumindest ein von einem Benutzer ertastbares
Oberflächenstrukturelement aufweist,
M1.3.1
die Bedienoberfläche aus Glas und
M1.3.2
das zumindest eine Oberflächenstrukturelement aus Keramik
ausgebildet ist,
M1.4
wobei das zumindest eine Oberflächenstrukturelement eine
Teilbedienfläche der Bedienoberfläche abgrenzt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.7
das zumindest eine Oberflächenstrukturelement durch Siebdruck
eines keramischen Materials auf die Bedienoberfläche aufgebracht
und durch Sintern an dieser festgelegt ist.
3.
Da das Streitpatent und insbesondere der anspruchsgemäße Gegenstand
sowohl elektrotechnische als auch werkstoffwissenschaftliche Kenntnisse und
Fertigkeiten voraussetzt, richtet es sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Dipl.-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik, der über mehrere Jahre
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Bedienoberflächen für
Kraftfahrzeuge verfügt und sich der Kenntnisse eines Werkstoffwissenschaftlers
aus dem Bereich Glas und Keramik bedient (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2009, X ZR
169/07 – Diodenbeleuchtung).
4.
Dieser Fachmann versteht die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1
wie folgt:
Gemäß den Merkmalen M1.0 und M1.1 wird allgemein ein Bedienelement mit einer
Bedienoberfläche mit der Funktionsangabe beansprucht, dass diese zur Eingabe
von Benutzerinstruktionen für eine Komponente eines Kraftwagens geeignet sein
muss (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2018, X ZR 50/16 – Gurtstraffer).
Die Bedienoberfläche weist gemäß M1.2 zumindest ein von einem Benutzer
ertastbares Oberflächenstrukturelement auf, welches gemäß Merkmal M1.4 eine
Teilbedienfläche der Bedienoberfläche abgrenzt und welches sich – wegen seines
in Merkmal M1.7 vorgesehenen Aufbringens auf die Bedienoberfläche – von dieser
abhebt (vgl. Streitpatent, Abs. [0024]). Nach fachmännischem Verständnis muss
das Oberflächenstrukturelement allerdings lediglich so ausgebildet sein, dass es
ertastet werden kann – es ist nicht auf bestimmte Formen, Höhen oder
Oberflächenbeschaffenheiten eingeschränkt. Folglich ist vom vorgenannten
Merkmalswortlaut auch umfasst, dass das zur Abgrenzung einer Teilbedienfläche
dienende Oberflächenstrukturelement
selbst
auch
zur Eingabe
von
Benutzerinstruktionen dienen kann.
Die Bedienoberfläche ist gemäß Merkmal M1.3.1 aus Glas ausgebildet. Unter Glas
versteht der Fachmann ganz allgemein eine amorphe Substanz auf Basis von
Siliziumdioxid, die durch Schmelzen erzeugt wird.
Das Oberflächenstrukturelement wird gemäß Merkmal M1.3.2 aus Keramik
ausgebildet. Unter Keramik versteht der Fachmann allgemein anorganische,
nichtmetallische Werkstoffe, die in einem Erhitzungsprozess gehärtet werden.
Folglich ist
von diesem Merkmalswortlaut
auch eine Ausbildung des
Oberflächenstrukturelements aus Glaskeramik mit umfasst, d.h. aus einer
Werkstoff-Gruppe, die
sich
zumindest aus
zwei Materialbestandteilen
zusammensetzt,
und
zwar
zum
einen
aus
einer polykristallinen
Phase (Keramikanteil) und zum anderen aus einer glasigen Phase, welche im
Ergebnis
als
Materialmischung
ebenfalls
vermittels
einer
Hochtemperaturbehandlung aushärtet.
Das Oberflächenstrukturelement wird gemäß Merkmal M1.7 durch Siebdruck eines
keramischen Materials auf die Bedienoberfläche aufgebracht und durch Sintern an
dieser festgelegt. Dem Fachmann sind Siebdruckverfahren, bei denen eine
Druckfarbe mit einer Rakel durch ein Gewebe hindurch auf eine Oberfläche
aufgebracht wird, geläufig, aber auch so genannte 3D-Siebdruckverfahren, bei
denen mit einer Rakel schichtweise eine Paste durch eine Druckform gedrückt wird,
um ein gewünschtes Bauteil entstehen zu lassen. Unter Sintern versteht der
Fachmann einen Vorgang, bei dem aus einem noch formbaren Rohling mittels
Erhitzen, z. B. auch durch Laser, ein festes Bauteil entsteht. Beim Sintern eines
keramischen Materials werden dabei Temperaturen um die 1000°C erreicht. Das
Sintern führt anspruchsgemäß zu einer stoffschlüssigen Verbindung des aus einem
keramischen Material bestehenden Oberflächenstrukturelements mit der
Bedienoberfläche aus Glas.
5.
Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik
liegende, gewerblich
anwendbare und zulässige Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu
5.1. Keine der
im Verfahren befindlichen Druckschriften nimmt sämtliche
Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg:
a)
Die Druckschrift D2 betrifft einen berührungsempfindlichen elektrischen
Schalter auf Basis einer kapazitiven Sensorwirkung. Diese kapazitive Touch-
Technologie hinter Glas findet Anwendungen im Industriebereich, dient also nach
fachmännischem Verständnis zur Eingabe von Benutzerinstruktionen auch z. B. in
Fahrzeugen (vgl. D2, Abs. [0002]).
Der dort gelehrte Schalter weist eine verbesserte Haptik für eine Bedienungsperson
auf,
indem die Oberseite seiner Glasfläche 1 durch einen erhabenen
Berührungskörper 2 profiliert ist. Dadurch ist es nicht mehr notwendig, dass die
Bedienungsperson auf der Glasfläche eine sichtbare optische Umrandung
lokalisieren muss, um die Schaltfläche betätigen zu können. Es ist lediglich
erforderlich, dass die Bedienungsperson ihren Finger auf den überstehenden
Berührungskörper legt, um ein Schaltsignal auszulösen (vgl. D2, Abs. [0007]).
Die kapazitive Sensorwirkung ist dabei so gestaltet, dass sie auch auf dieser
erhabenen Oberfläche der Glasplatte im Bereich des Berührungskörpers ausgelöst
wird (vgl. D2, Abs. [0007]) und somit nach fachmännischem Verständnis einen Teil
der Fläche der Glasplatte abgrenzt.
Bei dem Berührungskörper kann es sich gemäß einem Ausführungsbeispiel um ein
bezüglich der Platte separates Bauteil handeln, welches mittels Kleber auf der Platte
befestigt werden kann (vgl. D2, Fig. 2 i. V. m. Abs. [0008], [0022] und [0023]). Die
Platte und/oder der Berührungskörper können aus Glas, Glaskeramik oder
Kunststoff bestehen (vgl. D2, Abs. [0015]). Eine Ausbildung der Platte aus Glas wird
somit durch die Druckschrift D2 gelehrt. Eine gleichzeitige Ausbildung des
Berührungskörpers aus Keramik kann der Fachmann der Druckschrift D2 allerdings
nicht unmittelbar entnehmen (Merkmal M1.3.2 fehlt).
Ein Aufbringen des Berührungskörpers mittels Siebdruck auf die Platte und
Festlegen durch Sintern an dieser wird durch die Druckschrift D2 ebenfalls nicht
gelehrt (Merkmal M1.7 fehlt).
b)
Die Druckschrift D6 zeigt eine Anzeige- und Eingabevorrichtung 10 an der
Mittelkonsole eines Fahrzeugs (vgl. D6, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0013]).
Die Anzeige- und Eingabevorrichtung 10 umfasst eine Frontfläche mit einer
Anzeigefläche 20. Die Anzeigefläche 20 ist berührungsempfindlich ausgeführt, so
dass eine Berührung derselben in dem Bereich einer ersten Öffnung 31 registriert
und an eine Recheneinheit weitergeleitet wird. Die Recheneinheit schaltet daraufhin
eine Ausgabe einer Fahrerinformationsvorrichtung auf eine Rundfunkausgabe um
(vgl. D6, [0014]).
Berührungsempfindliche Bereiche der Anzeigefläche sind durch Stege 24
abgetrennt. Hierdurch wird es für einen Benutzer erleichtert, den von ihm
gewünschten Bereich der Anzeigefläche tatsächlich zu berühren, indem er durch
den auf der Anzeigefläche angeordneten Steg zu dem gewünschten Bereich geführt
wird. Der Steg 24 bildet einen Rahmen für Öffnungen 31 bis 35, die in den Bereich
des Stegs eingebracht sind (vgl. D6, Fig. 2 i. V. m. Abs. [0002] und [0014]).
Die Anzeigefläche 20 der Anzeige- und Eingabevorrichtung 10 wird von einer
Flüssigkristallzelle 51 gebildet, bei der zwischen einer ersten Glasplatte 52 und
einer zweiten Glasplatte 53 eine Flüssigkristallschicht 54 eingeschlossen ist (vgl.
D6, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0019]).
Die Stege können an ein Gehäuse der Anzeige- und Eingabevorrichtung angeformt
und einstückig mit dem Gehäuse ausgeführt sein (vgl. D6, Abs. [0008]). Die Stege
können auch auswechselbar an der Anzeigefläche angeordnet sein (vgl. D6, Abs.
[0009]). Ebenso ist es möglich, dass die Stege auf die Anzeigefläche aufgeklebt
oder aufgedruckt werden (vgl. D6, Abs. [0021]).
Eine Ausbildung der Stege aus einem keramischen Material, welches mittels
Siebdruck auf die Anzeigefläche aufgebracht und durch Sintern an dieser festgelegt
ist, wird durch die Druckschrift D6 nicht gelehrt (Merkmale M1.3.2 und M1.7 fehlen).
c)
Die Druckschrift D11 betrifft einen berührungsempfindlichen Gleitschalter mit
einer Schaltfläche, die haptische Merkmale aufweist, wobei der Gleitschalter derart
ausgebildet ist, dass er eine Berührung und/oder Bewegung auf der Schaltfläche in
ein elektrisches Signal umwandelt (vgl. D11, Abs. [0001]).
Der Gleitschalter weist eine Schaltfläche 4 mit einem Messaufnehmer auf, der eine
Berührung der Schaltfläche in ein elektrisches Signal umwandelt (vgl. D11, Abs.
[0031]).
In der Ausführungsform nach dortiger Figur 7 weist der Gleitschalter auf der
Vorderseite einer Grundplatte 2 einen umlaufenden, vorstehenden Rahmen 14 auf,
der durch Querstreben 15 in einzelne Bereiche 16 unterteilt ist und die Schaltfläche
4‘‘ umrandet. In jedem Bereich ist ein kugelsegmentförmiger Vorsprung 13
angeordnet. Somit bilden der Rahmen jedes Bereichs und der entsprechende
Vorsprung eine Positionsmarkierung aus, die
in Bezug auf die anderen
Positionsmarkierungen an der Schaltfläche haptische Unterschiede aufweist. Jede
einzelne Positionsmarkierung entspricht somit einem Oberflächenstrukturelement
(vgl. D11, Fig. 7 i. V. m. Abs. [0044]).
Zum Material des Rahmens selbst liefert die Druckschrift D11 keine Angaben. In
einem weiteren Ausführungsbeispiel, bei welchem die Vorsprünge mittels
Einfräsung in die Grundplatte ausgebildet werden, entsprechen die Vorsprünge
dem Material der Grundplatte, welche aus Glas, Keramik, Glaskeramik oder Metall
ausgebildet sein kann. Die Vorsprünge können allerdings auch als separate Teile
auf die Grundplatte aufgesetzt und beispielsweise durch Kleben an der Grundplatte
befestigt werden (vgl. D11, Fig. 6 i. V. m. Abs. [0042]).
Eine Ausbildung des Rahmens oder der Vorsprünge aus einem keramischen
Material, welches mittels Siebdruck auf die Grundplatte aufgebracht und durch
Sintern an dieser festgelegt ist, wird auch durch die Druckschrift D11 nicht gelehrt
(Merkmale M1.3.2 und M1.7 fehlen).
d)
Die Druckschrift E7 zeigt eine Schalttafel aus einer Glasplatte mit
aufgedruckten Schaltfeldern 24 für Berührungsschalter zur Verwendung in einem
Kraftfahrzeug (vgl. E7, Fig. 4 i. V. m. S. 5, Abs. 1 und S. 12, Abs. 3).
Die Schalttafel besteht aus einer Platte 1 aus Silikatglas. Auf ihrer dem Betrachter
zugewandten Vorderseite trägt sie Markierungen 2, die aus einem Rahmen
bestehen können, der ein Schaltfeld umrahmt, innerhalb dessen die Berührung der
Glasplatte erfolgen muss (vgl. E7, S. 8, Abs. 7). Dadurch, dass die Glasplatte die
Markierungen trägt – wie dies auch der dortigen Figur 1 zu entnehmen ist –, sind
die Markierungen von einem Benutzer ertastbar.
Die Markierungen können in Form druckfähiger Farbe mit Hilfe eines
Siebdruckverfahrens
auf
die Glasplatte
aufgedruckt
und
in
einem
Wärmebehandlungsprozeß bei Temperaturen von etwa 600 °C in die Glasplatte
eingebrannt werden. Für die gedruckten Markierungen wird vorgeschlagen, eine
keramische Einbrennfarbe zu verwenden (vgl. E7, S. 9, Abs. 2).
Die Druckschrift E7 lehrt zwar für die beispielsweise aus einer keramischen
Einbrennfarbe bestehenden Markierungen einen Einbrennprozess, um die
Markierungen an das Silikatglas zu binden. Ein Sintern derselben wird durch die
Druckschrift E7 jedoch nicht offenbart (Merkmal M1.7 fehlt).
e)
Die übrigen Druckschriften des oben genannten Standes der Technik liegen
vom beanspruchten Gegenstand sämtlich weiter ab und vermögen dessen Neuheit
nicht in Frage zu stellen.
5.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik.
Die hier relevanten Druckschriften lehren – wie in Abschnitt 5.1. ausgeführt – jeweils
kein von einem Benutzer ertastbares Oberflächenstrukturelement, das gemäß
Merkmal M1.7 durch Siebdruck eines keramischen Materials auf eine
Bedienoberfläche, die der Eingabe von Benutzerinstruktionen dient, aufgebracht
und durch Sintern an dieser festgelegt ist.
a)
Das beanspruchte Bedienelement nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist
dem Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 weder einzeln noch
in Zusammenschau mit einer der anderen Druckschriften aus dem Stand der
Technik nahegelegt.
Bei dem Schalter nach der Druckschrift D2 können die Platte 1 und/oder der
Berührungskörper 2 aus Glas, Glaskeramik oder Kunststoff bestehen (vgl. D2, Abs.
[0015]).
Damit sind dem Fachmann unterschiedliche Materialien zur Ausbildung des
Berührungskörpers und der Platte aufgezeigt. Selbst wenn der Fachmann, wie von
der Patentinhaberin ausgeführt, den Absatz [0015] rein am Wortlaut orientierend so
verstünde, dass, wenn der Berührungskörper aus Glaskeramik gebildet wäre, der
Werkstoff der Platte unbekannt sei, bestünde für ihn zur Überzeugung des Senats
die Veranlassung, nach einem geeigneten Werkstoff für die Platte zu suchen. Da
die für die Platte vorgesehene Touch-Technologie dielektrische Materialien
erfordert, würde er die Platte in geeigneter Weise in Glas ausführen (vgl. D2, Abs.
[0004]). Damit wäre Merkmal M1.3.2 durch die Druckschrift D2 für den Fachmann
zumindest nahegelegt.
Da der Berührungskörper und die Platte in diesem Fall aus unterschiedlichen
Materialien ausgebildet sind, handelt es sich somit bei dem Berührungskörper um
ein bezüglich der Platte 1 separates Bauteil. Für diesen Fall bietet die Druckschrift
D2 die fertige Lösung, den Berührungskörper mittels Kleber auf der Platte zu
befestigen (vgl. D2, Abs. [0008]).
Dem Fachmann ist zwar die Verwendung unterschiedlicher Befestigungsverfahren
für den Berührungskörper zuzutrauen. Eine Veranlassung, den recht einfachen
Prozess des Verklebens des Berührungskörpers durch den deutlich komplexeren
Prozess des Sinterns, wie er im Stand der Technik einzig in der Druckschrift D9 –
dort für eine keramische Membran einer Druckmessdose – gelehrt wird (vgl. D9, S.
8, Abs. 1), zu ersetzen, besteht zur Überzeugung des Senats allerdings nicht.
b)
Wenn der Fachmann – wie von der Patentabteilung ausgeführt – ausgehend
von der Druckschrift D6 nach einer Möglichkeit suchen würde, die dortigen Stege
unmittelbar auf die Anzeigefläche zu drucken, könnte er entsprechend der Lehre
der Druckschrift E7 eine keramische Einbrennfarbe verwenden, welche mit Hilfe des
Siebdruckverfahrens auf die Glasplatte aufgedruckt und, nachdem die aufgedruckte
Farbe getrocknet ist, in einem Wärmebehandlungsprozess bei Temperaturen von
etwa 600 °C in die Glasplatte eingebrannt wird (vgl. E7, S. 9, Abs. 2).
Dem Fachmann sind zwar für keramische Materialen durchaus verschiedene
Wärmebehandlungsprozesse, wie etwa Einbrennen oder Sintern, bekannt. Im
Hinblick auf eine keramische Einbrennfarbe wird er aber zur Überzeugung des
Senats – entgegen der von der Patentabteilung vertretenen Auffassung – Sintern
nicht als dem Einbrennen gleichwertigen Wärmebehandlungsprozess in Betracht
ziehen, da beim Sintern Temperaturen um die 1000 °C erreicht werden, was zu
einer irreversiblen Zerstörung der keramischen Einbrennfarbe führen würde.
c)
Auch die Druckschrift D11 kann vorliegend weder zusammen mit dem
fachmännischen Wissen noch in Zusammenschau mit einer der anderen
Druckschriften aus dem Stand der Technik die erfinderische Tätigkeit in Frage
stellen.
Während die Grundplatte des Gleitschalters in der Druckschrift D11 aus Glas,
Keramik, Glaskeramik oder Metall ausgebildet sein kann, wird zum Material des
Rahmens oder der Vorsprünge, wenn sie als separate Teile ausgeführt sind, keine
Angabe gemacht. Dem Fachmann ist daher durchaus zuzutrauen, für den Rahmen
und die Vorsprünge ähnliche Materialien wie für die Grundplatte zu verwenden und
diese Teile in Form von Keramik oder Glaskeramik auszuführen.
Für den Fall, dass diese separaten Teile auf die Grundplatte aufgesetzt werden,
schlägt die Druckschrift D11 vor, diese durch Kleben an der Grundplatte zu
befestigen (vgl. D11, Abs. [0042]).
Ähnlich wie bei dem Schalter nach Druckschrift D2 fehlt dem Fachmann zur
Überzeugung des Senats auch bei dem Schalter nach Druckschrift D11 die
Veranlassung, den recht einfachen Prozess des Verklebens durch den deutlich
komplexeren Prozess des Sinterns zu ersetzen.
d)
Auch die Lehren der weiteren im Verfahren befindlichen und aus Sicht des
Senats weiter abliegenden Druckschriften können dem Fachmann – weder einzeln
noch in Zusammenschau – einen geeigneten Ausgangspunkt oder eine Anregung
für die Umsetzung eines Bedienelements gemäß dem geltenden Patentanspruch 1
liefern.
6.
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den nebengeordneten
Patentanspruch 5, welcher ein Verfahren zum Herstellen eines Bedienelements
nach einem der Patentansprüche 1 bis 4 beansprucht, so dass auch dieser
Gegenstand als neu gilt und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
7.
Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 4 gestalten den
Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter
aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 neu und erfinderisch. Sie sind daher
ebenfalls patentfähig.
8.
Im Ergebnis war daher auf die Beschwerde der Patentinhaberin hin das
Patent 10 2012 020 570 in der zuletzt verteidigten Fassung – unter gleichzeitiger
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – beschränkt aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Wollny
Jürgensen