Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 01.02.2024 – 30 W (pat) 36/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat36.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 36/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 112 818.4
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters
Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat36.22.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die am 26. Juli 2021 angemeldete Wortmarke
soll für die Waren
Kolberger
„Klasse 29: nicht lebende Fische; eingelegter Fisch; konservierter Fisch;
eingesalzener Fisch [Pökelfisch]; Fischfilets; Fischgelees; Fischgerichte;
Bücklingfilets; nicht lebende Heringe”
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2
MarkenG durch Bescheid vom 16. September 2021 hat die mit einer Beamtin des
höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 15. März 2022 zurückgewiesen, da
einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten
Waren die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
entgegenstünden.
Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Bezeichnung Kolberger um die
adjektivische Form von „Kolberg“, dem Namen einer früheren deutschen Stadt in
Westpommern, heute „Kolobrzeg“ (Polen), und damit um eine geographische
Angabe mit der Bedeutung „aus Kolberg stammend“ handele. Aufgrund ihrer Größe
mit ca. 46.000 Einwohnern könne davon ausgegangen werden, dass dort Betriebe
der Fischwirtschaft ansässig seien. Kolberger stelle daher eine im Interesse der
Mitbewerber frei zu haltende Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Das Freihaltebedürfnis entfalle nicht dadurch, dass es sich bei „Kolberg“ um den
früheren deutschen und nach der Umbenennung in „Kolobrzeg“ nicht mehr
existenten Namen der Stadt handele.
Im geschäftlichen Verkehr würden
fremdsprachige Ortsangaben sowohl in der Sprache des Herkunftslandes als auch
in der Sprache des Abnehmerlandes – hier also in deutsch – verwendet. So
empfehle z.B. auch das Auswärtige Amt die Benutzung des im deutschen
Sprachraum gebräuchlichen deutschen Namens, sofern ein solcher – wie im
vorliegenden Fall – existiert oder existiert habe. Dementsprechend würden
deutsche Ortsnamen auch heute noch verwendet und verstanden, so dass auch die
frühere deutsche Bezeichnung einer polnischen Stadt einem Freihaltebedürfnis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfalle.
Als unmittelbar beschreibender Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehle der
angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen
geltend macht, dass einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an
der Bezeichnung Kolberger als adjektivische Form von „Kolberg“ als Name einer
ehemals deutschen Stadt in Polen bereits entgegenstehe, dass der Verkehr diesen
Namen mehr als 75 Jahre nach deren Umbenennung in „Kolobrzeg“ nicht mehr
kenne und daher „Kolberg“ ebenso wie die adjektivische Form Kolberger als
Phantasiebezeichnung wahrnehmen werde. Es
lägen daher bei einer
realitätsbezogenen Erwägung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass andere
Unternehmen als die Anmelderin das angemeldete Zeichen in Zukunft verwenden.
Zudem habe allein die Anmelderin die angemeldete Bezeichnung Kolberger durch
jahrelange Benutzung in Deutschland bekannt gemacht. Es wäre unbillig, aus dem
daraus entstandenen wirtschaftlichen Erfolg und der Bekanntheit abzuleiten, dass
auch anderen Unternehmen die Nutzung von Kolberger freistehen müsste.
Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 14. April 2022,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 vom 15. März 2022
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet. Mit der
Markenstelle ist davon auszugehen, dass die angemeldete Bezeichnung Kolberger
für die beanspruchten Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen ist, da sie zur Bezeichnung eines Merkmals der Waren, nämlich
ihrer geografischen Herkunft dienen kann. Die Markenstelle hat die Anmeldung
daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung u. a. solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der von der Marke erfassten
Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob die Bezeichnung bereits tatsächlich in diesem Sinne verwendet und
verstanden wird. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht
bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen
Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt
also allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geografische
Herkunftsangabe dienen zu können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30
– Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Dabei ist auf das
Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche
Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee).
Auch wenn danach das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen
weiteren Nachweis voraussetzt, dass und in welchem Umfang die betreffende
Bezeichnung als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder
verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16
Rn. 32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor), es somit weder
darauf ankommt, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort
vorhanden sind oder der Verkehr die Bezeichnung als Ortsnamen kennt und ob er
diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt (vgl. dazu BPatG
25 W (pat) 98/14 v. 1. August 2016 – MITO, 30 W (pat) 549/17 v. 4. April 2019 –
Wellington; veröffentlicht auf PAVIS PROMA sowie der Internetseite des BPatG),
so ist dennoch im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine
beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also
ernsthaft in Betracht kommt (EuGH, a. a. O. Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH,
GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden;
GRUR 2011 918, 919 – STUBENGASSE MÜNSTER). Insoweit kommt es darauf
an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region,
die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH
a. a. O. – Chiemsee). Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es dabei
besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht
geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der
betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (EuGH a. a. O. Rn. 33, 37 –
Chiemsee; BGH a. a. O. – Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2
Nr. 2 greift somit nur dann nicht ein, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen
Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort
vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (BPatG GRUR 2006,
509, 510 – PORTLAND).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung
Kolberger in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bei realitätsbezogener
Betrachtung eine Eignung als geographische Angabe im Sinne eines Herkunfts-
bzw. Vertriebsorts nicht abgesprochen werden.
a. Die Bezeichnung Kolberger ist die adjektivische Form von „Kolberg“. Bei
„Kolberg“ handelt es sich um den deutschen Ortsnamen von „Kolobrzeg“, einer
Hafenstadt an der Ostsee in der Woiwodschaft Westpommern in Polen. „Kolobrzeg“
ist darüber hinaus ein Sole- und Kurbad. Wirtschaftlich prägen die Stadt mit rund
46.200 Einwohnern (2020) vor allem der Tourismus und die Fischereiwirtschaft (vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/ Kołobrzeg).
Die Bedeutung der Fischereiwirtschaft für „Kolobrzeg“/“Kolberg“ begründet ein
Freihaltungsbedürfnis an dieser Ortsangabe für die beanspruchten Waren, bei
denen es sich ausnahmslos um Fisch und/oder Fischprodukte handelt. Denn
ungeachtet einer Verwendung der Angabe (im Handelsverkehr) ergeben sich
tatsächliche Anhaltspunkte für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der
geographischen Herkunft von Waren vor allem aus dem Umstand, dass in dem
fraglichen Ort bereits einschlägige Herstellungs- und Vertriebsunternehmen
existieren (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 547;
vgl. ferner BPatG 26 W (pat) 6/12 v. 14. November 2023 – Sopron).
Als Herstellungs- und Verarbeitungsort von Fischprodukten kann diese
Bezeichnung dann aber nicht monopolisiert werden, weil dieser im Handels- und
Geschäftsverkehr häufig bei der Beschreibung der Waren angegeben wird.
b. Das Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht nur an
Orts- und Städtenamen in der jeweiligen Landessprache (hier: „Kolobrzeg“),
sondern auch an deren deutschem Namen („Kolberg“).
Zwar handelt es sich bei „Kolberg“ um den früheren deutschen und nach der
Umbenennung in „Kolobrzeg“ amtlich in Polen nicht mehr existenten Namen der
Stadt.
Ausweislich der dem angefochtenen Beschluss auszugsweise beigefügten
Internetseite
des
„Auswärtigen Amtes“
(vgl.
https://www.auswaertigesamt.de/de/service/fragenkatalog) sind die Namen ausländischer Orte und Städte –
anders als bei Staatennamen – jedoch weder amtlich festgestellt noch gibt es dazu
allgemeine Richtlinien. Empfohlen wird danach (in deutschen Texten) die
Benutzung des im deutschen Sprachraum gebräuchlichen Namens, sofern ein
solcher schon vor 1933 existiert hat. Diese grundsätzlich für Orte in allen Ländern
bei in deutscher Sprache verfassten Texten gültige Praxis gilt danach auch für Orte
in Polen, welche bei Texten in deutscher Sprache mit ihren deutschen Ortsnamen
wie zB „Danzig“, „Breslau“ etc. bezeichnet werden. Damit ist keine Aussage über
die (früheren oder jetzigen) Bewohner oder die (ehemalige oder gegenwärtige)
Zugehörigkeit des Ortes/der Stadt zu einem Land verbunden; es geht ausschließlich
um sprachliche Erwägungen. Dementsprechend sollen amtlicherseits bei zB in
polnischer Sprache verfassten Texten auch die polnischen Ortsnamen verwendet
werden, und zwar nicht nur für polnische Städte („Warszawa“ statt „Warschau“ oder
eben „Kolobrzeg“ statt „Kolberg“), sondern auch bei deutschen Städten, sofern
diese in polnischer Sprache über eigene Namen verfügen, wie es zB bei „Drezno“
als polnischer Name für „Dresden“ der Fall ist.
Diese amtlichen Empfehlungen zur Verwendung deutscher Namen von
ausländischen Orten und Städten entsprechen auch den
inländischen
Sprachgepflogenheiten. So werden im inländischen Sprachgebrauch und dabei vor
allem im inländischen Geschäfts- und Handelsverkehr regelmäßig die deutschen
Ortsnamen ausländischer Orte und Städte zumindest neben den entsprechenden
Namen in der jeweiligen Landessprache verwendet. Dies gilt auch und gerade für
ehemalige deutsche Orte und Städte in Polen, insbesondere in den Gebieten wie
zB Pommern und Schlesien, die bis 1945 zum damaligen Deutschen Reich
gehörten und seitdem zu Polen gehören. Da aufgrund des „Vertrag(s) zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der
zwischen ihnen bestehenden Grenze“ vom 14. November 1990, in dem beide
Staaten sich verpflichten, die staatliche Souveränität und territoriale Integrität des
jeweils anderen uneingeschränkt zu achten und gegenseitig keinerlei
Gebietsansprüche zu erheben, die Zugehörigkeit dieser ehemals deutschen Orte
und Städte zu Polen und damit auch die Anerkennung dieser Orte und Städte als
polnische Städte abschließend und völkerrechtlich verbindlich geklärt ist, handelt es
sich bei Orts- und Städtenamen wie zB „Stettin“, „Breslau“ oder eben auch „Kolberg“
um deutsche Ortsnamen polnischer Städte, deren Verwendung – wie bereits
dargelegt – auf rein sprachlichen Erwägungen wie zB einer Kenntnis des deutschen
Namens und/oder dessen leichterer Artikulation durch inländische Verkehrskreise
beruht.
c. Das Freihaltungsbedürfnis bezieht sich auch auf die adjektivische Form
Kolberger, da adjektivische Formen geografischer Herkunftsangaben ebenfalls zur
Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren („aus Kolberg stammend“)
verwendet werden können. Diese stehen daher hinsichtlich des Schutzhindernisses
der
entsprechenden
substantivischen
Form
gleich
(vgl.
BeckOK
MarkenR/Eichelberger MarkenG § 8 Rn. 218 m.w.Nachw.).
d. Soweit der Vortrag der Anmelderin in ihrer Beschwerde dahingehend verstanden
werden soll, dass ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der
angemeldeten Bezeichnung aufgrund jahrelanger intensiver Benutzung und einem
dadurch erworbenen Bekanntheitsgrad dieser Bezeichnung durch die Anmelderin
entfalle, geht ihr Vorbringen fehl, da dadurch die Eignung von Kolberger zur
Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren nicht aufgehoben wird.
Benutzungstatbestände
können
grundsätzlich
nur
im Rahmen
einer
Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG berücksichtigt werden. Eine solche
ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich.
3. Die angemeldete Marke ist damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen
Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass
die Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Weitzel
Merzbach