Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 01.02.2024 – 30 W (pat) 37/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat37.22.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 37/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 112 819.2
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters
Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat37.22.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die am 26. Juli 2021 angemeldete Wortmarke
soll für die Waren
Tempelburger
„Klasse 29: nicht lebende Fische; eingelegter Fisch; konservierter Fisch;
eingesalzener Fisch [Pökelfisch]; Fischfilets; Fischgelees; Fischgerichte;
Bücklingfilets; nicht lebende Heringe”
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2
MarkenG durch Bescheid vom 16. September 2021 hat die mit einer Beamtin des
höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 15. März 2022 zurückgewiesen, da
einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten
Waren die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
entgegenstünden.
Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Bezeichnung Tempelburger um
die adjektivische Form von „Tempelburg“, dem Namen einer früheren deutschen
Stadt
in Westpommern, heute „Czaplinek“ (Polen), und damit um eine
geographische Angabe mit der Bedeutung „aus Tempelburg stammend“ handele.
Aufgrund ihrer Größe mit ca. 7000 Einwohnern könne davon ausgegangen werden,
dass dort Betriebe der Fischwirtschaft ansässig seien. Zumindest könne angesichts
der Lage von „Tempelburg“ an der im „Landschaftsschutzpark Drawsko“ gelegenen
„Draheimer Seenplatte“, welche über ein großes Fischvorkommen verfüge, die
Ansiedlung und Eröffnung fischverarbeitender Betriebe vernünftigerweise nicht
ausgeschlossen werden. Tempelburger stelle daher eine im Interesse der
Mitbewerber frei zu haltende Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Das Freihaltebedürfnis entfalle nicht dadurch, dass es sich bei „Tempelburg“ um
den früheren deutschen und nach der Umbenennung in „Czaplinek“ nicht mehr
existenten Namen der Stadt handele.
Im geschäftlichen Verkehr würden
fremdsprachige Ortsangaben sowohl in der Sprache des Herkunftslandes als auch
in der Sprache des Abnehmerlandes – hier also in deutsch – verwendet. So
empfehle z.B. auch das Auswärtige Amt die Benutzung des im deutschen
Sprachraum gebräuchlichen deutschen Namens, sofern ein solcher – wie im
vorliegenden Fall – existiert oder existiert habe. Dementsprechend würden
deutsche Ortsnamen auch heute noch verwendet und verstanden, so dass auch die
frühere deutsche Bezeichnung einer polnischen Stadt einem Freihaltebedürfnis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfalle.
Als unmittelbar beschreibender Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehle der
angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen
geltend macht, dass einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an
der Bezeichnung Tempelburger als adjektivische Form von „Tempelburg“ als
Name einer ehemals deutschen Stadt in Polen bereits entgegenstehe, dass der
Verkehr diesen Namen mehr als 75 Jahre nach deren Umbenennung in „Czaplinek“
nicht mehr kenne und daher „Tempelburg“ ebenso wie die adjektivische Form
Tempelburger als Phantasiebezeichnung wahrnehmen werde. Zudem erlaube
allein die Lage von „Tempelburg“ an einem See und die Möglichkeit, dort Fischfang
zB durch Angeln zu betreiben, keine Rückschlüsse auf eine vernünftigerweise zu
erwartende und ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung
rechtfertigende wirtschaftliche Tätigkeit im vorliegend maßgeblichen Warenbereich,
Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Waren „Bücklingsfilets“ und „nicht lebende
Heringe“, bei denen es sich um Meeresfische und damit gerade nicht um in einem
Binnensee vorkommende Süßwasserfische handele.
Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 14. April 2022 sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 vom 15. März 2022
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet. Mit der
Markenstelle
ist davon auszugehen, dass die angemeldete Bezeichnung
Tempelburger für die beanspruchten Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen ist, da sie zur Bezeichnung eines Merkmals der
Waren, nämlich ihrer geografischen Herkunft dienen kann. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung u. a. solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der von der Marke erfassten
Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob die Bezeichnung bereits tatsächlich in diesem Sinne verwendet und
verstanden wird. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht
bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen
Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt
also allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geografische
Herkunftsangabe dienen zu können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30
– Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Dabei ist auf das
Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche
Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee).
Auch wenn danach das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen
weiteren Nachweis voraussetzt, dass und in welchem Umfang die betreffende
Bezeichnung als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder
verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16
Rn. 32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor), es somit weder
darauf ankommt, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort
vorhanden sind oder der Verkehr die Bezeichnung als Ortsnamen kennt und ob er
diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt (vgl. dazu BPatG
25 W (pat) 98/14 v. 1. August 2016 – MITO, 30 W (pat) 549/17 v. 4. April 2019 –
Wellington; veröffentlicht auf PAVIS PROMA sowie der Internetseite des BPatG),
so ist dennoch im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine
beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also
ernsthaft in Betracht kommt (EuGH, a. a. O. Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH,
GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden;
GRUR 2011 918, 919 – STUBENGASSE MÜNSTER). Insoweit kommt es darauf
an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region,
die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH
a. a. O. – Chiemsee). Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es dabei
besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht
geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der
betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (EuGH a. a. O. Rn. 33, 37 –
Chiemsee; BGH a. a. O. – Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2
Nr. 2 greift somit nur dann nicht ein, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen
Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort
vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (BPatG GRUR 2006,
509, 510 – PORTLAND).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung
Tempelburger
in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
bei
realitätsbezogener Betrachtung eine Eignung als geographische Angabe im Sinne
eines Herkunfts- bzw. Vertriebsorts nicht abgesprochen werden.
a. Die Bezeichnung Tempelburger“ ist die adjektivische Form von „Tempelburg“.
Bei „Tempelburg“ handelt es sich um den deutschen Ortsnamen von „Czaplinek“,
einer Kleinstadt
im Powiat Drawski
(Dramburger Kreis) der polnischen
Woiwodschaft Westpommern mit 7100 Einwohnern. Sie liegt
in der Draheimer
Seenplatte
(Pojezierze
Drawskie)
der Pommerschen
Schweiz
zwischen Drawsko (Dratzigsee) und Czaplino (Zepplinsee). Bereits aufgrund seiner
Lage an größeren und fischreichen Binnengewässern kann aber – wie die
Markenstelle zutreffend festgestellt hat
- eine Ansiedlung fischverarbeitender
Betriebe vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, zumal die gesamte
Woiwodschaft Westpommern über eine ausgedehnte Seenlandschaft verfügt, die
den Betrieb von Fischereien und/oder fischverarbeitenden Unternehmen als nicht
nur theoretisch möglich, sondern gut vorstellbar erscheinen lässt. Die Bedeutung
der Fischerei im Czaplinek wird auch dadurch unterstrichen, dass dort ausweislich
der von der Markenstelle übermittelten Unterlagen jährlich im August ein Wasser-
und Fischfest stattfindet.
Als
jedenfalls vernünftigerweise nicht auszuschließender Herstellungs- und
Verarbeitungsort von Fischprodukten kann diese Bezeichnung dann aber nicht
monopolisiert werden, weil dieser im Handels- und Geschäftsverkehr häufig bei der
Beschreibung entsprechender Waren angegeben wird. Dies gilt entgegen der
Auffassung der Anmelderin nicht nur in Bezug auf Waren, die aus Binnengewässern
stammenden Fisch enthalten, sondern auch
in Bezug auf Produkte mit
Meeresfischen („Bücklingsfilets“, „nicht lebende Heringe“), da diese ohne weiteres
auch durch einen weiter von Küste entfernten Betrieb verarbeitet werden können.
b. Das Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht nur an
Orts- und Städtenamen in der jeweiligen Landessprache (hier:
„Czaplinek“),
sondern auch an deren deutschem Namen („Tempelburg“).
Zwar handelt es sich bei „Tempelburg“ um den früheren deutschen und nach der
Umbenennung in „Czaplinek“ amtlich in Polen nicht mehr existenten Namen der
Stadt.
Ausweislich der dem angefochtenen Beschluss auszugsweise beigefügten
Internetseite
des
„Auswärtigen Amtes“
(vgl.
https://www.auswaertigesamt.de/de/service/fragenkatalog) sind die Namen ausländischer Orte und Städte –
anders als bei Staatennamen – jedoch weder amtlich festgestellt noch gibt es dazu
allgemeine Richtlinien. Empfohlen wird danach (in deutschen Texten) die
Benutzung des im deutschen Sprachraum gebräuchlichen Namens, sofern ein
solcher schon vor 1933 existiert hat.
Diese grundsätzlich für Orte in allen Ländern bei in deutscher Sprache verfassten
Texten gültige Praxis gilt danach auch für Orte in Polen, welche bei Texten in
deutscher Sprache mit ihren deutschen Ortsnamen wie zB „Danzig“, „Breslau“ etc.
bezeichnet werden. Damit ist keine Aussage über die (früheren oder jetzigen)
Bewohner oder die (ehemalige oder gegenwärtige) Zugehörigkeit des Ortes/der
Stadt zu einem Land verbunden; es geht ausschließlich um sprachliche
Erwägungen. Dementsprechend sollen amtlicherseits bei zB in polnischer Sprache
verfassten Texten auch die polnischen Ortsnamen verwendet werden, und zwar
nicht nur für polnische Städte („Warszawa“ statt „Warschau“ oder eben „Czaplinek“
statt „Tempelburg“), sondern auch bei deutschen Städten, sofern diese in polnischer
Sprache über eigene Namen verfügen, wie es zB bei „Drezno“ als polnischer Name
für „Dresden“ der Fall ist.
Diese amtlichen Empfehlungen zur Verwendung deutscher Namen von
ausländischen Orten und Städten entsprechen auch den
inländischen
Sprachgepflogenheiten. So werden im inländischen Sprachgebrauch und dabei vor
allem im inländischen Geschäfts- und Handelsverkehr regelmäßig die deutschen
Ortsnamen ausländischer Orte und Städte zumindest neben den entsprechenden
Namen in der jeweiligen Landessprache verwendet. Dies gilt auch und gerade für
ehemalige deutsche Orte und Städte in Polen, insbesondere in den Gebieten wie
zB Pommern und Schlesien, die bis 1945 zum damaligen Deutschen Reich
gehörten und seitdem zu Polen gehören. Da aufgrund des „Vertrag(s) zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der
zwischen ihnen bestehenden Grenze“ vom 14. November 1990, in dem beide
Staaten sich verpflichten, die staatliche Souveränität und territoriale Integrität des
jeweils anderen uneingeschränkt zu achten und gegenseitig keinerlei
Gebietsansprüche zu erheben, die Zugehörigkeit dieser ehemals deutschen Orte
und Städte zu Polen und damit auch die Anerkennung dieser Orte und Städte als
polnische Städte abschließend und völkerrechtlich verbindlich geklärt ist, handelt es
sich bei Orts- und Städtenamen wie zB „Stettin“, „Breslau“ oder eben auch
„Tempelburg“ um deutsche Ortsnamen polnischer Städte, deren Verwendung – wie
bereits dargelegt – auf rein sprachlichen Erwägungen wie zB einer Kenntnis des
deutschen Namens und/oder dessen leichterer Artikulation durch inländische
Verkehrskreise beruht.
c. Das Freihaltungsbedürfnis bezieht sich auch auf die adjektivische Form
Tempelburger, da adjektivische Formen geografischer Herkunftsangaben ebenfalls
zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren („aus Tempelburg
stammend“) verwendet werden können. Sie stehen daher hinsichtlich des
Schutzhindernisses der entsprechenden substantivischen Form gleich (vgl. BeckOK
MarkenR/Eichelberger MarkenG § 8 Rn. 218 m.w.Nachw.).
d. Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle geltend gemacht hat, dass
Tempelburger vergleichbar den Bezeichnungen „Hamburger“, „Cheeseburger“ als
Hinweis auf ein Sandwich verstanden werde, fehlt es dafür an jeglichen
Anhaltspunkten. Anders als „Hamburger“ und „Cheeseburger“ ist Tempelburger
nicht als Bezeichnung dafür ermittelbar. Nachweisbar ist die Begriffsbildung
lediglich als Geschäftsbezeichnung eines Imbissstandes bzw. „Burgerwagens“ auf
dem Tempelhofer Feld
in Berlin, bei der Tempelburger aber nicht als
gattungsbegriffliche Angabe für Burger, sondern als offenbar aus den Begriffen
„Tempelhof“ und „Burger“ gebildete originelle Geschäftsbezeichnung verwendet
wird.
3. Die angemeldete Marke ist damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen
Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass
die Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Weitzel
Merzbach