Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 01.02.2024 – 30 W (pat) 37/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat37.22.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 37/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 112 819.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters

Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat37.22.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 26. Juli 2021 angemeldete Wortmarke

soll für die Waren

Tempelburger

„Klasse 29: nicht lebende Fische; eingelegter Fisch; konservierter Fisch;

eingesalzener Fisch [Pökelfisch]; Fischfilets; Fischgelees; Fischgerichte;

Bücklingfilets; nicht lebende Heringe”

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2

MarkenG durch Bescheid vom 16. September 2021 hat die mit einer Beamtin des

höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und

Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 15. März 2022 zurückgewiesen, da

einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten

Waren die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

entgegenstünden.

Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Bezeichnung Tempelburger um

die adjektivische Form von „Tempelburg“, dem Namen einer früheren deutschen

Stadt

in Westpommern, heute „Czaplinek“ (Polen), und damit um eine

geographische Angabe mit der Bedeutung „aus Tempelburg stammend“ handele.

Aufgrund ihrer Größe mit ca. 7000 Einwohnern könne davon ausgegangen werden,

dass dort Betriebe der Fischwirtschaft ansässig seien. Zumindest könne angesichts

der Lage von „Tempelburg“ an der im „Landschaftsschutzpark Drawsko“ gelegenen

„Draheimer Seenplatte“, welche über ein großes Fischvorkommen verfüge, die

Ansiedlung und Eröffnung fischverarbeitender Betriebe vernünftigerweise nicht

ausgeschlossen werden. Tempelburger stelle daher eine im Interesse der

Mitbewerber frei zu haltende Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

Das Freihaltebedürfnis entfalle nicht dadurch, dass es sich bei „Tempelburg“ um

den früheren deutschen und nach der Umbenennung in „Czaplinek“ nicht mehr

existenten Namen der Stadt handele.

Im geschäftlichen Verkehr würden

fremdsprachige Ortsangaben sowohl in der Sprache des Herkunftslandes als auch

in der Sprache des Abnehmerlandes – hier also in deutsch – verwendet. So

empfehle z.B. auch das Auswärtige Amt die Benutzung des im deutschen

Sprachraum gebräuchlichen deutschen Namens, sofern ein solcher – wie im

vorliegenden Fall – existiert oder existiert habe. Dementsprechend würden

deutsche Ortsnamen auch heute noch verwendet und verstanden, so dass auch die

frühere deutsche Bezeichnung einer polnischen Stadt einem Freihaltebedürfnis

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfalle.

Als unmittelbar beschreibender Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehle der

angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr.

1 MarkenG.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen

geltend macht, dass einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an

der Bezeichnung Tempelburger als adjektivische Form von „Tempelburg“ als

Name einer ehemals deutschen Stadt in Polen bereits entgegenstehe, dass der

Verkehr diesen Namen mehr als 75 Jahre nach deren Umbenennung in „Czaplinek“

nicht mehr kenne und daher „Tempelburg“ ebenso wie die adjektivische Form

Tempelburger als Phantasiebezeichnung wahrnehmen werde. Zudem erlaube

allein die Lage von „Tempelburg“ an einem See und die Möglichkeit, dort Fischfang

zB durch Angeln zu betreiben, keine Rückschlüsse auf eine vernünftigerweise zu

erwartende und ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung

rechtfertigende wirtschaftliche Tätigkeit im vorliegend maßgeblichen Warenbereich,

Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Waren „Bücklingsfilets“ und „nicht lebende

Heringe“, bei denen es sich um Meeresfische und damit gerade nicht um in einem

Binnensee vorkommende Süßwasserfische handele.

Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 14. April 2022 sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 vom 15. März 2022

aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet. Mit der

Markenstelle

ist davon auszugehen, dass die angemeldete Bezeichnung

Tempelburger für die beanspruchten Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von

der Eintragung ausgeschlossen ist, da sie zur Bezeichnung eines Merkmals der

Waren, nämlich ihrer geografischen Herkunft dienen kann. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung u. a. solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im

Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der von der Marke erfassten

Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei kommt es nicht entscheidend

darauf an, ob die Bezeichnung bereits tatsächlich in diesem Sinne verwendet und

verstanden wird. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht

bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen

Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt

also allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geografische

Herkunftsangabe dienen zu können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30

– Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Dabei ist auf das

Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche

Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee).

Auch wenn danach das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen

weiteren Nachweis voraussetzt, dass und in welchem Umfang die betreffende

Bezeichnung als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder

verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16

Rn. 32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor), es somit weder

darauf ankommt, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort

vorhanden sind oder der Verkehr die Bezeichnung als Ortsnamen kennt und ob er

diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt (vgl. dazu BPatG

25 W (pat) 98/14 v. 1. August 2016 – MITO, 30 W (pat) 549/17 v. 4. April 2019 –

Wellington; veröffentlicht auf PAVIS PROMA sowie der Internetseite des BPatG),

so ist dennoch im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine

beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also

ernsthaft in Betracht kommt (EuGH, a. a. O. Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH,

GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden;

GRUR 2011 918, 919 – STUBENGASSE MÜNSTER). Insoweit kommt es darauf

an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region,

die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH

a. a. O. – Chiemsee). Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es dabei

besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht

geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der

betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (EuGH a. a. O. Rn. 33, 37 –

Chiemsee; BGH a. a. O. – Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2

Nr. 2 greift somit nur dann nicht ein, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen

Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort

vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (BPatG GRUR 2006,

509, 510 – PORTLAND).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung

Tempelburger

in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

bei

realitätsbezogener Betrachtung eine Eignung als geographische Angabe im Sinne

eines Herkunfts- bzw. Vertriebsorts nicht abgesprochen werden.

a. Die Bezeichnung Tempelburger“ ist die adjektivische Form von „Tempelburg“.

Bei „Tempelburg“ handelt es sich um den deutschen Ortsnamen von „Czaplinek“,

einer Kleinstadt

im Powiat Drawski

(Dramburger Kreis) der polnischen

Woiwodschaft Westpommern mit 7100 Einwohnern. Sie liegt

in der Draheimer

Seenplatte

(Pojezierze

Drawskie)

der Pommerschen

Schweiz

zwischen Drawsko (Dratzigsee) und Czaplino (Zepplinsee). Bereits aufgrund seiner

Lage an größeren und fischreichen Binnengewässern kann aber – wie die

Markenstelle zutreffend festgestellt hat

- eine Ansiedlung fischverarbeitender

Betriebe vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, zumal die gesamte

Woiwodschaft Westpommern über eine ausgedehnte Seenlandschaft verfügt, die

den Betrieb von Fischereien und/oder fischverarbeitenden Unternehmen als nicht

nur theoretisch möglich, sondern gut vorstellbar erscheinen lässt. Die Bedeutung

der Fischerei im Czaplinek wird auch dadurch unterstrichen, dass dort ausweislich

der von der Markenstelle übermittelten Unterlagen jährlich im August ein Wasser-

und Fischfest stattfindet.

Als

jedenfalls vernünftigerweise nicht auszuschließender Herstellungs- und

Verarbeitungsort von Fischprodukten kann diese Bezeichnung dann aber nicht

monopolisiert werden, weil dieser im Handels- und Geschäftsverkehr häufig bei der

Beschreibung entsprechender Waren angegeben wird. Dies gilt entgegen der

Auffassung der Anmelderin nicht nur in Bezug auf Waren, die aus Binnengewässern

stammenden Fisch enthalten, sondern auch

in Bezug auf Produkte mit

Meeresfischen („Bücklingsfilets“, „nicht lebende Heringe“), da diese ohne weiteres

auch durch einen weiter von Küste entfernten Betrieb verarbeitet werden können.

b. Das Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht nur an

Orts- und Städtenamen in der jeweiligen Landessprache (hier:

„Czaplinek“),

sondern auch an deren deutschem Namen („Tempelburg“).

Zwar handelt es sich bei „Tempelburg“ um den früheren deutschen und nach der

Umbenennung in „Czaplinek“ amtlich in Polen nicht mehr existenten Namen der

Stadt.

Ausweislich der dem angefochtenen Beschluss auszugsweise beigefügten

Internetseite

des

„Auswärtigen Amtes“

(vgl.

https://www.auswaertigesamt.de/de/service/fragenkatalog) sind die Namen ausländischer Orte und Städte –

anders als bei Staatennamen – jedoch weder amtlich festgestellt noch gibt es dazu

allgemeine Richtlinien. Empfohlen wird danach (in deutschen Texten) die

Benutzung des im deutschen Sprachraum gebräuchlichen Namens, sofern ein

solcher schon vor 1933 existiert hat.

Diese grundsätzlich für Orte in allen Ländern bei in deutscher Sprache verfassten

Texten gültige Praxis gilt danach auch für Orte in Polen, welche bei Texten in

deutscher Sprache mit ihren deutschen Ortsnamen wie zB „Danzig“, „Breslau“ etc.

bezeichnet werden. Damit ist keine Aussage über die (früheren oder jetzigen)

Bewohner oder die (ehemalige oder gegenwärtige) Zugehörigkeit des Ortes/der

Stadt zu einem Land verbunden; es geht ausschließlich um sprachliche

Erwägungen. Dementsprechend sollen amtlicherseits bei zB in polnischer Sprache

verfassten Texten auch die polnischen Ortsnamen verwendet werden, und zwar

nicht nur für polnische Städte („Warszawa“ statt „Warschau“ oder eben „Czaplinek“

statt „Tempelburg“), sondern auch bei deutschen Städten, sofern diese in polnischer

Sprache über eigene Namen verfügen, wie es zB bei „Drezno“ als polnischer Name

für „Dresden“ der Fall ist.

Diese amtlichen Empfehlungen zur Verwendung deutscher Namen von

ausländischen Orten und Städten entsprechen auch den

inländischen

Sprachgepflogenheiten. So werden im inländischen Sprachgebrauch und dabei vor

allem im inländischen Geschäfts- und Handelsverkehr regelmäßig die deutschen

Ortsnamen ausländischer Orte und Städte zumindest neben den entsprechenden

Namen in der jeweiligen Landessprache verwendet. Dies gilt auch und gerade für

ehemalige deutsche Orte und Städte in Polen, insbesondere in den Gebieten wie

zB Pommern und Schlesien, die bis 1945 zum damaligen Deutschen Reich

gehörten und seitdem zu Polen gehören. Da aufgrund des „Vertrag(s) zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der

zwischen ihnen bestehenden Grenze“ vom 14. November 1990, in dem beide

Staaten sich verpflichten, die staatliche Souveränität und territoriale Integrität des

jeweils anderen uneingeschränkt zu achten und gegenseitig keinerlei

Gebietsansprüche zu erheben, die Zugehörigkeit dieser ehemals deutschen Orte

und Städte zu Polen und damit auch die Anerkennung dieser Orte und Städte als

polnische Städte abschließend und völkerrechtlich verbindlich geklärt ist, handelt es

sich bei Orts- und Städtenamen wie zB „Stettin“, „Breslau“ oder eben auch

„Tempelburg“ um deutsche Ortsnamen polnischer Städte, deren Verwendung – wie

bereits dargelegt – auf rein sprachlichen Erwägungen wie zB einer Kenntnis des

deutschen Namens und/oder dessen leichterer Artikulation durch inländische

Verkehrskreise beruht.

c. Das Freihaltungsbedürfnis bezieht sich auch auf die adjektivische Form

Tempelburger, da adjektivische Formen geografischer Herkunftsangaben ebenfalls

zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren („aus Tempelburg

stammend“) verwendet werden können. Sie stehen daher hinsichtlich des

Schutzhindernisses der entsprechenden substantivischen Form gleich (vgl. BeckOK

MarkenR/Eichelberger MarkenG § 8 Rn. 218 m.w.Nachw.).

d. Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle geltend gemacht hat, dass

Tempelburger vergleichbar den Bezeichnungen „Hamburger“, „Cheeseburger“ als

Hinweis auf ein Sandwich verstanden werde, fehlt es dafür an jeglichen

Anhaltspunkten. Anders als „Hamburger“ und „Cheeseburger“ ist Tempelburger

nicht als Bezeichnung dafür ermittelbar. Nachweisbar ist die Begriffsbildung

lediglich als Geschäftsbezeichnung eines Imbissstandes bzw. „Burgerwagens“ auf

dem Tempelhofer Feld

in Berlin, bei der Tempelburger aber nicht als

gattungsbegriffliche Angabe für Burger, sondern als offenbar aus den Begriffen

„Tempelhof“ und „Burger“ gebildete originelle Geschäftsbezeichnung verwendet

wird.

3. Die angemeldete Marke ist damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen

Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass

die Beschwerde zurückzuweisen war.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Weitzel

Merzbach