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BPatG Beschluss vom 05.02.2024 – 26 W (pat) 12/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:050224B26Wpat12.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2020 101 690

ECLI:DE:BPatG:2024:050224B26Wpat12.22.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. Februar 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters

Kätker und der Richterin kraft Auftrags Wagner

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2021 wird

aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

RUHR-CIX

ist am 7. Februar 2020 unter der Nummer 30 2020 101 690.1 zur Eintragung als

Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register

angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

3D-Animationssoftware; 3D-Brillen; 3D-Brillen zum Gebrauch mit Fernsehgeräten; 3D-Computergrafiksoftware; 3D-Fernsehempfangsgeräte;

3D-Scanner; Abspielgeräte für Ton- und Bildträger; Abzweigdosen,

-kästen [Elektrizität]; Abzweigkästen, -dosen [Elektrizität]; Abzweigklemmen; Abzweigklemmen [Elektrizität]; Abzweigschalter; AC/DC-

Stromversorgungsgeräte; Action-Kameras; Adapter für Computernetze;

Adapter für elektrische Stecker; Adapter für WLAN-Zugänge; Adapterkabel für Kopfhörer; Adapterstecker; Adapter zum Verbinden von Mediengeräten; Adaptive Software; All-in-one-Computer; Am Armband tragbare Computer; Am Kopf befestigte Bildausgabegeräte; Am Kopf befestigte holografische Displays; Am Körper getragene Monitore; Analog-

Digital-Umsetzer; Analog-Digital-Wandler; Analoge Ein-/Ausgabemodule [I/O Module]; Animationssoftware; Anschlussdosen, Anschlusskästen [Elektrizität]; Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Anschlussdosen für elektrische Leiter; Anschlüsse für Telekommunikationsapparate; Anschlusskabel; Anschlusskästen; Anschlusskästen [Elektrizität]; Anschlusskästen [Elektrotechnik]; Anschlusskästen für Telefondrähte; Anschlussteile für elektrische Kabel; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Anschlussteile für Elektrokabel; Anschlussteile für

Elektroleitungen; Antispy-Software; Antiviren-Software; Anwendungsentwicklungssoftware; Anwendungsprozessoren; Anwendungsserver-

Software; Anwendungssimulations-Software; Anwendungssoftware;

Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet; Anwendungssoftware für drahtlose Geräte; Anwendungssoftware für Fernsehgeräte; Anwendungssoftware für mobile Geräte; Anwendungssoftware

für Mobiltelefone; Anwendungsspezifische integrierte Schaltkreise;

Anzeigedisplays, elektronisch; Anzeigegeräte, Fernsehempfänger

sowie Film- und Videogeräte; Anzeigegeräte in Bezug auf erweiterte

Realität zur Befestigung am Kopf; Apparate für die Bildverarbeitung;

Apparate für die Datenübermittlung; Apparate für die Übermittlung von

Daten; Apparate für die Verteilung von elektrischem Strom; Apparate

und Instrumente für die Leitung von elektrischem Strom; Apparate und

Instrumente für die Leitung von Energie; Apparate und Instrumente für

die Regulierung von Energie; Apparate und Instrumente für die Schaltung von Energie; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von

elektrischem Strom; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von

Energie; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern

von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren der Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren der

Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Leiten der

Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Leiten der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln der Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Schalten der Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Schalten der Verteilung von

Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Speichern der Verteilung

von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Speichern von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Umwandeln der Stromnutzung;

Apparate zum Erzeugen virtueller Bilder; Audio-CDs; Aufbewahrungsbehälter, angepasst, für Speicherplatten; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Datenbanken; Auf Computermedien gespeicherte

elektronische Veröffentlichungen; Auf Disketten oder CD-ROMs in digitaler Form abgespeicherte Bedienungs- und Benutzeranleitungen für

Computer und Computersoftware; Aufgezeichnete Dateien; Aufgezeichnete Daten; Auf maschinenlesbare Datenträger aufgezeichnete

Datenverarbeitungsprogramme; Aus dem Internet herunterladbare

Software; Basisstationen für die Telekommunikation; Basisstationen für

lokale Netzwerke [LAN]; Basisstationen für lokale Netzwerke [LAN] zum

Verbinden von Nutzern eines Computernetzwerkes; Bauteile für elektrische Schaltkreise; Bauteile zur Verwendung in elektrischen Schaltkreisen; Bearbeitungssoftware; Berichtssoftware; Bespielte CD-i

[Compact Disc Interactive]; Bespielte CD-ROMs; Bespielte CDs;

Bespielte Compact Discs; Bespielte Datenträger zur Verwendung mit

Computern; Betriebsprogramme für Computer; Betriebssoftware für

Netzzugangsserver; Betriebssysteme; Betriebssystemprogramme;

Betriebssystemprogramme für intelligente Fernseher; Betriebssystemprogramme für Smartphones; Betriebssystemsoftware für Computer;

Big Data-Managementsoftware; Bildschirme; BIOS-Software [Software

für das "basic input/output system"]; CD-ROMs; CDs; Chipkarten; Chipkartenleser; Chips [integrierte Schaltkreise]; Cloud-Server; Cloud-

Server-Software; CMS-Software

[Content-Management-System];

Codierer

[Datenverarbeitung]; Codierte Schlüsselkarten; Compact

Disks; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild];

Computer; Computer als Arbeitsstation; Computeranwendungen für

automotive Steuerungen; Computeranwendungssoftware; Computer-

Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Computeranwendungssoftware zum Streamen von audiovisuellen Medieninhalten über das Internet; Computeranwendungssoftware zur Verwendung mit tragbaren

Computergeräten; Computerarbeitsspeicher; Computerarbeitsstationen; Computeraufnahmeplatten; Computerbänder; Computerbauteile; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerbetriebssoftware für Großrechner; Computerbetriebssysteme; Computerbildschirme; Computerbildschirmgeräte; Computerchips; Computer-Chipsätze für die Übertragung von Daten zu und von einer Zentraleinheit;

Computerdatenspeicher; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software; Computerdienstprogramme [Programme zur Durchführung von Computerwartungsarbeiten]; Computerdienstprogramme zur

Dateiverwaltung; Computerdienstprogramme zur Datenkomprimierung;

Computerdiscs; Computerdokumentation in elektronischer Form; Computerdrucker; Computereingabegeräte; Computer-Erweiterungskarten

für lokale Netzwerke [LAN-Karten] zum Verbinden von tragbaren Computergeräten mit Computernetzwerken; Computer für die Verwendung

in der Datenverwaltung; Computerhardware; Computerhardware für

den Fernzugriff auf und die Übertragung von Daten; Computerhardware

für die Telekommunikation; Computerhardware zur Verwendung für

computergestützte Softwareentwicklung; Computerkabel; Computerkommunikationssoftware für den Kundenzugang zu Kontoinformationen und für das Abwickeln von Transaktionen durch den Kunden;

Computerkomponenten und -teile; Computermaus; Computermauspads; Computermodems; Computermodule; Computermonitore; Computermonitore [Displays]; Computernetze; Computernetzrouter; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung;

Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computerprogramme für den Fernzugriff auf Computer oder Computernetzwerke; Computerprogramme

für den Zugriff auf, sowie das Browsen und Recherchieren in Online-

Datenbanken; Computerprogramme für den Zugriff auf und die Verwendung des Internet; Computerprogramme für die Netzverwaltung; Computerprogramme für die Nutzung des Internets und des World Wide

Webs; Computerprogramme für Telekommunikationszwecke; Computerprogramme in Bezug auf lokale Netze; Computerprogramme zum

Aktivieren von Zugangs- oder Eintrittskontrollen; Computerprogramme

zur Netzverwaltung; Computerprogrammiergeräte; Computer-Schnittstellen; Computerserver; Computersoftware; Computersoftware, die

das Bereitstellen von elektronischen Medien über das Internet ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen

Medien über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über das Internet ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über

Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware

[gespeichert]; Computersoftware [Programme]; Computersoftware auf dem

Gebiet des elektronischen Publizierens; Computersoftware für Abrechnungszwecke in Verbundnetzwerken auf dem Gebiet der Telekommunikation; Computersoftware für Cloud-Computing-Dienste; Computersoftware für das drahtlose Übermitteln von Inhalten; Computersoftware

für Datenbankverwaltung; Computersoftware für die Anzeige digitaler

Medien; Computersoftware für die Datensuche; Computersoftware für

die Datenverarbeitung; Computersoftware für die Kommunikationsverarbeitung; Computersoftwareprogramme für das Datenbankmanagement; Computersoftware zur Datensuche und -abfrage; Computersoftware zur Datenverarbeitung; Computersoftware zur Verwendung für

Fernablesungen an Messgeräten; Computertastaturen; Computerterminals; Computer-Touchscreens; Computer und Computerhardware;

Computerverkabelung; Datei-Server; Datenausgabegeräte; Datenbanken; Daten-CDs; Dateneingabegeräte; Datenmanagement-Software;

Datennetze; Datenspeichergeräte für Computer; Datenspeicherplatten;

Datenspeicherprogramme; Datenverarbeitungsanlagen; Datenverarbeitungssoftware; Digitale elektronische Steuergeräte; Digitale Farbdrucker; Digitale Grafikscanner; Digitale Kameras; Drähte für elektrische Sicherungen; Drahtlose Computermäuse; Drahtlose Computerperipheriegeräte; Drahtlose Router; Drahtlose Schalter; Drahtlose

Sender und Empfänger; Drahtlose Tastaturen; Drahtlose Telefongeräte; Drucker; DVDs; Elektrokabel; Fasern zur Übertragung von Ton

und Bild; Funkantennen; Halbleiter; Hardware für Computernetze;

Hardware für die Datenkommunikation; Hardware für die Datenverarbeitung; Hardware für WAN [Fernnetze]; Hardwaregeräte für die

Datenwiedergabe;

Internetfähige Fernsehgeräte;

Internet-Server;

Isolierte elektrische Kabel; Isolierte Elektrokabel; Laptops; Meldetafeln;

Memory Cards [Speicherkarten]; Mikrochips; Mobile Apps; Mobile Computer; Mobilfunkgeräte; Netbooks [Computer]; Plotter; Programme für

Computer; Scanner; Schalter; Schulungssoftware; Serversoftware;

Sicherheitssoftware; Speicherplatten; Stecker; Tastaturen; TV-Computeranwendungssoftware; USB-Adapter; USB-Kabel; USB-Sticks;

Magnetaufzeichnungsträger;

Betriebsprogramme

(gespeichert);

Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Magnet- und optische Datenträger; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Lichtleitfäden; optische

Fasern; optische Faserkabel, Glasfaser(-Kabel); isolierter Kupferdraht;

Kabelkanäle (elektrisch); Stromleitungen; Leitungsrohre (elektrisch);

Schalter, Schaltgeräte (elektrisch); Karten mit integrierten Schaltkreisen

(Smartcards); Magnetkarten; Schilder (mechanisch); elektrische Kontrollapparate; Schränke, Käfige und/oder Racks für Datenverarbeitungsgeräte und/oder Telekommunikationsequipment; Verteilerschränke (Elektrizität); Telekommunikationssender; Funkempfänger;

Funkmasten; Textverarbeitungsgeräte;

Klasse 38: Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation; Webkonferenzdienste; Versenden von Nachrichten über Computernetze; Verschaffen des Zugriffs zu einem Telekommunikationsdienst; Vermittlung

von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Vermietung von Zugriffszeit

zu Computerdatenbanken; Vermietung von Zugriffszeiten auf Computerdatenbanken; Vermietung von Zugangszeiten zu einem Datenbankserver; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von drahtlosen Kommunikationssystemen; Vermietung von

Datenübertragungsapparaten und -instrumenten; Vermietung von

Computerkommunikationsapparaten und -instrumenten; Vermietung

von Anlagen und Geräten für Videokonferenzen; Verleih von Telekommunikationsgeräten und Telekommunikationstechnik zur Ermöglichung

der Anbindung an Netzwerke; Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Übermittlung von Daten und Informationen über Computer und elektronische Kommunikationsmedien; Übermittlung von Daten, Nachrichten und Informationen; Übermittlung von

Berichten über Telekommunikationswege; Übermittlung und Empfang

von Nachrichten mittels weltweiter Computernetze; Telekommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Telekommunikationsdienste über Internet, Intranet und Extranet; Telekommunikationsberatungsdienstleistungen; Streaming von Daten; Netzkopplungsdienste für die Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Kommunikationsdienste über Computernetzwerke; Kommunikationsdienste mittels

Kabel; Kommunikationsdienste mittels Internet; Kabelgebundene Telekommunikationsdienste; Internet-Kommunikationsdienste; Information

und Beratung in Bezug auf Telekommunikationsleistungen; Fernseh-

Streaming über das Internet; Faseroptische Telekommunikationsdienste; Fachliche Beratung in Bezug auf Telekommunikation; Erteilung

von Auskünften über Telekommunikation; E-Mail-Dienste; Elektronische Kommunikationsdienste; Elektronische Datenübermittlung; Digitale Kommunikationsdienste; Digitale Datenübertragung via Internet;

Digitale Datenübertragung; Dienstleistungen für die Kommunikation auf

elektronischem Wege; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers; Dienste eines Internet-Providers; Datenübertragung und -empfang über Telekommunikationsmedien; Datenübertragung über ISDN-

Leitungen; Datenübertragung über das Internet; Datenübertragungsdienstleistungen; Datenübertragungsdienste über Telekommunikationsnetzwerke; Datenübertragungsdienste; Datenübermittlung und

Datenübertragung; Datentransfer mittels Telekommunikation; Datenfernübertragung mittels Telekommunikation; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Computerkommunikationsdienste;

Computergestützte Kommunikationsdienste; Bereitstellung

von

Zugangsberechtigungen zum Internet [Serviceprovider]; Bereitstellung

von zentralen Vermittlungsdienstleistungen für elektronische Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen

zum Internet; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zu

Datenbanken; Bereitstellung von Telekommunikationseinrichtungen für

den Austausch von elektronischen Daten; Bereitstellung von Tarifinformationen im Bereich Telekommunikation; Bereitstellung von kabelloser

Telekommunikation über elektronische Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Internetforen; Bereitstellung von Informationen zur drahtlosen Kommunikation; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf

Telekommunikation; Bereitstellung von E-Mail-Diensten; Bereitstellung

elektronischer Kommunikationsverbindungen; Bereitstellung eines

Zugangs zum Internet und anderen Kommunikationsnetzen; Bereitstellung eines Zugangs zu einem Internetportal für Video-on-Demand;

Bereitstellung eines Zugangs zu einem elektronischen Marktplatz

[Portal] in Computernetzwerken; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu Serverzentren; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu On-Demand-Fernsehsendungen; Bereitstellung eines

Hochgeschwindigkeitszugangs zu Computer- und Kommunikationsnetzwerken; Bereitstellung einer Zugangsberechtigung zur Telekommunikation und zu Links zu Datenbanken und zum Internet; Bereitstellung einer Telekommunikationsverbindung zum Internet oder zu Datenbanken; Bereitstellung einer elektronischen Mailbox; Bereitstellung des

Zugriffs mittels sicherer Fernzugänge auf private Computernetzwerke

über das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf und Vermietung von

Zugriffszeit zu Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf und

Vermietung von Zugriffszeit zu Computerdatenbanken; Bereitstellung

des Zugriffs auf Telekommunikationsinfrastrukturen für Dritte; Bereitstellung des Zugriffs auf Kommunikationsnetzwerke über Computer;

Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale;

Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen über Datennetzwerke;

Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung

des Zugriffs auf globale Computernetzwerke und andere elektronische

Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung des

Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke; Bereitstellung

des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung

des Zugriffs auf Datenbanken im Internet mittels Telekommunikation;

Bereitstellung des Zugriffs auf das Internet; Bereitstellung des Zugriffs

auf das Fernsehen mittels Dekodiergeräten; Bereitstellung des Zugriffs

auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs

auf Computernetzwerke; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerdatenbanken; Bereitstellung des Zugangs zu weltweiten Computernetzen; Bereitstellung des Zugangs zu Webseiten im Internet oder in

allen anderen Kommunikationsnetzen; Bereitstellung des Zugangs zum

Internet für soziale Netzwerke; Bereitstellung des Zugangs zum Internet

für Dritte; Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstellung des

Zugangs zu Internetforen; Bereitstellung des Zugangs zu einem weltweiten Computernetz zur Übertragung und Verbreitung von Informationen; Bereitstellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur

Online-Informationsrecherche; Bereitstellung des Zugangs zu Daten in

Computernetzwerken; Bereitstellung des Telekommunikationszugangs

zu Filmen und Fernsehprogrammen über einen Video-on-Demand-

Dienst; Bereitstellung des Mehrbenutzer-Zugangs zu einem globalen

Computerinformationsnetz; Bereitstellung des Datenzugangs über das

Internet; Bereitstellen von Zugangsberechtigungen zum

Internet

[Serviceprovider]; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen

zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellen eines Benutzerzugangs zu Internet-Plattformen; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten; Bereitstellen des Zugriffs auf Telekommunikationsnetzwerke;

Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank; Bereitstellen

des Zugriffs auf globale Computernetzwerke; Bereitstellen des Zugriffs

auf ein weltweites Computernetzwerk; Beratung und Information auf

dem Gebiet der Telekommunikation; Beratungsdienste in Bezug auf die

Telekommunikation; Beratungsdienste bezüglich Kommunikationsnetze; Beratung in Telekommunikationsbereichen; Beratung in Bezug

auf Telekommunikation; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung im Telekommunikationsbereich; Auskünfte über Telekommunikation; Auskünfte auf dem Gebiet der Telekommunikation; Auskünfte auf dem

Gebiet der Kommunikation;

Klasse 42: Webhosting; Wartung und Aktualisierung von Computersoftware; Vermietung von Speicherplatz auf Servern; Vermietung von Computern;

Vermietung von Anwendungssoftware; Softwareberatung; Programmieren von Software für Internetportale, Chatrooms, Chatlines und

Internetforen; Pflege von Software für Kommunikationssysteme; Pflege

von Datenbanken; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer

Software für den Einsatz in der Kommunikation; Installation von Computerprogrammen; Installation, Aktualisierung und Pflege von Computersoftware; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Hostfunktionen für Speicherplatz im Internet;

Entwurf und Wartung von Webseiten; Entwurf und Entwicklung von

Computersoftware zum Lesen, Übertragen und Ordnen von Daten; Entwurfsdienstleistungen bezüglich Computersystemen; Entwicklung von

Computer-Software; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetzwerke; Dienstleistungen im Bereich Datensicherheit [Firewalls]; Datenverschlüsselungsdienste; Datensicherung; Computerprogrammierung

für die Telekommunikation; Computerprogrammierleistungen für die

Sicherheit elektronischer Daten; Computerprogrammberatungsdienste;

Computer-Firewalldienste; Computerdienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischer Datenspeicherung; Computerdienstleistungen

für Datenanalysen; Computerberatungsdienste; Cloud Hosting-Dienste;

Cloud-Computing; Bereitstellung von Suchmaschinen; Bereitstellung

von elektronischen Speicherplätzen im Internet; Bereitstellung von

elektrischen Speicherplätzen im Internet; Bereitstellung der zeitweiligen

Nutzung nicht herunterladbarer Software; Beratungsleistungen zu Software für Kommunikationssysteme; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computerprogrammierung; Beratungsdienstleistungen bezüglich

Computernetzwerken; Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der

Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf den Entwurf von

Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf Computersoftware;

Beratungsdienste bezüglich der Verwendung von Computersoftware;

Beratungsdienste bezüglich der Vermietung von Computern oder Computersoftware; Beratungsdienste bezüglich computergestützter Informationssysteme; Beratung in Bezug auf Computer und Software; Beratung in Bezug auf Computersysteme; Beratung in Bezug auf Computersystemanalysen; Beratung in Bezug auf Computersoftware; Beratung

in Bezug auf Computernetze mit unterschiedlichen Softwareumgebungen; Beratung in Bezug auf Computernetzanwendungen; Beratung im

Bereich Software as a Service [SaaS]; Beratung im Bereich der Telekommunikationstechnik; Beratung bezüglich der Entwicklung von Computersystemen; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Computersoftware; Auskünfte in

Bezug auf Computer; Auftragsgebundenes Erstellen von Computerprogrammen, Software und Codes zur Erstellung von Webseiten im Internet; Analyse von Computersicherheitsbedrohungen zum Schutz von

Daten; Analysedienstleistungen in Bezug auf Computerprogramme;

Analysedienstleistungen in Bezug auf Computer; Aktualisierung von

Software für die Datenverarbeitung; Aktualisierung von Software-

Datenbanken; Aktualisierung von Homepages für Dritte; Aktualisierung

von Computersoftware; Aktualisierung von Computerprogrammen;

Aktualisierung und Wartung von Computerprogrammen; Aktualisierung

und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Aktualisierung und Anpassung von Datenverarbeitungsprogrammen an die

Bedürfnisse der Anwender; Aktualisieren von Internetseiten; Aktualisieren von Computersoftware; Access Control as a Service [ACaaS];

Klasse 45: Registrierung von Domainnamen zur Identifizierung von Nutzern in

einem weltweiten Computernetzwerk; Lizenzierung von Software;

Lizenzierung von drahtlosen Kommunikationssystemen; Lizenzierung

von Computerprogrammen; Internetbasierte Dienstleistungen zur persönlichen ersten Kontaktaufnahme; Elektronische Überwachungsdienstleistungen

für Sicherheitszwecke; Computersoftwarelizenzierung; Beratungsdienste in Bezug auf Domainnamen; Beratungsdienste

bezüglich der Registrierung von Domainnamen; Beratungsdienste

bezüglich der Lizenzierung von Computersoftware; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Durchführung technischer Tests, Checks und Messungen; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Lizenzierung von Software; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; technisches Projektmanagement im EDV-/IT-/Netzwerk-/Internetbereich; Zurverfügungstellung oder Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Schränken,

Käfigen und/oder Racks für Datenverarbeitungsgeräte und/oder Telekommunikationsequipment.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 38 des

DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1,

8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das

Anmeldezeichen setze sich aus dem Substantiv „RUHR“ und der Abkürzung „CIX“

zusammen, wobei „RUHR“ der Name eines Flusses in Nordrhein-Westfalen sei und

auch als Abkürzung für das Ruhrgebiet diene. Die Buchstabenkombination „CIX“

sei die auch im deutschen Sprachraum ohne weiteres verständliche und geläufige

Abkürzung für „Commercial Internet Exchange“, also einen Internet-Austauschknoten. Da der Ausdruck „DE-CIX“ für „Deutscher Commercial Internet Exchange“

bereits Eingang in das Wörterbuch der Abkürzungen des Duden gefunden habe,

werde der Verkehr die in ihrer Bildungsstruktur identische Wortkombination „RUHR-

CIX“ ohne weiteres als einen im Ruhrgebiet gelegenen bzw. für dieses bestimmten

Internet-Austauschknoten verstehen, so dass „RUHR-CIX“ mit diesem Bedeutungsgehalt geeignet sei, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 9 werde das angemeldete

Wortzeichen „RUHR-CIX“ sowohl von den angesprochenen Fachkreisen als auch

von informierten Endabnehmern als im Vordergrund stehende, beschreibende

Bestimmungs- und Sachaussage dahingehend aufgefasst werden, dass diese

Handelsgüter zum Einsatz bzw. zur Verwendung im Zusammenhang mit einem

Internetknoten des Ruhrgebiets bestimmt und geeignet seien bzw. der Abwicklung

des Internetverkehrs über einen dort angesiedelten zentralen Datenaustauschpunkt

dienten. So könne z. B. eine speziell entwickelte Software für den Datenaustausch

über den Knotenpunkt „Ruhr-CIX“ angeboten werden. Die angemeldeten Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 wie Zugriffe und Beratungsdienste im

Kommunikationsbereich könnten über den zentralen Internet-Knoten im Ruhrgebiet

ausgeführt oder die Vermietung entsprechender Einrichtungen zur Verfügung gestellt bzw. abgewickelt werden. Die in Klasse 42 beanspruchten IT- und Software-

Dienstleistungen sowie technischen Beratungs- und Hostingdienste könnten dem

Betrieb des zentralen Ruhr-Internetknotens dienen. Bei den in Klasse 45 in Rede

stehenden Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr einen thematischinhaltlichen Zusammenhang mit dem Internetknoten des Ruhrgebiets sehen, der

Gegenstand und Zweckbestimmung von Dienstleistungen zur Qualitätskontrolle,

von Beratungsdienstleistungen zu sicherheitsrelevanten und nutzungsrechtlichen

Fragen sowie von Lizenzieringsdiensten sei. Das Wortzeichen weise keine ungewöhnliche syntaktische oder semantische Struktur oder Besonderheiten auf, die von

dem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten, insbesondere sei der

bei der Verbindung von Wörtern gebräuchliche und sich klanglich nicht auswirkende

Bindestrich kein schutzbegründendes Element. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen seien nicht vergleichbar und entfalteten keine Bindungswirkung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die

pauschale Zurückweisung der Anmeldung könne in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen. Weder Fachkreisen noch informierten Endabnehmern sei die Bedeutung

des Bestandteils „CIX“ geläufig. Es seien auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte

ersichtlich oder gar angeführt, warum sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Einsatz bzw. zur Verwendung im Zusammenhang mit einem Internetknoten im Ruhrgebiet bestimmt und geeignet seien bzw. der Abwicklung des

Internetverkehrs über einen dort angesiedelten zentralen Datenaustauschknoten

dienen sollten. Ferner werde auf die ehemaligen Voreintragungen „DE-CIX“

(395 24 696, 395 25 246) und „Saar-Cix“ (398 45 332) hingewiesen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom

14. Dezember 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das

Deutsche Patent- und Markenamt.

1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die

Entscheidung auf eine nicht zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen

differenzierende Begründung gestützt worden ist.

a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene

Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das

Verfahren vor dem DPMA an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem

wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist

auszugehen, wenn dieses nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf

beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen ist (BGH GRUR 1962, 86, 87

– Fischereifahrzeug). Das gilt

insbesondere

für völlig ungenügende oder

widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75).

b) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen

zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 – MT&C/BMB; BGH GRUR

2009, 952 Rdnr. 9 – DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht,

soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten

Waren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 – MT&C/BMB;

GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 - Develey/HABM). Das bedeutet aber nur, dass dieselbe

für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht

für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt

werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen

zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungspflicht wird

daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne

weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden.

c) Um beurteilen zu können, ob dem Anmeldezeichen für die angemeldeten Waren

und Dienstleistungen ein Schutzhindernis entgegensteht, hätte sich die Markenstelle zunächst anhand ihrer eigenen Recherchebelege mit dem Gegenstand und

der Funktion eines Internet-Knotens kommerzieller Internet-Anbieter auseinandersetzen müssen, der im Englischen mit „Commercial Internet Exchange“ bezeichnet

und mit „CIX“ abgekürzt wird. Dabei handelt es sich nämlich (nur) um eine Austauschstelle für den Datenverkehr des Internets, also um eine technische Vermittlungsstelle zur logischen Verknüpfung von Datenleitungen aller Art, durch die

mehrere kommerzielle Internetdienstanbieter bzw. Internetprovider so verbunden

sind, dass sie Daten zwischen ihren jeweiligen Netzen besonders schnell austauschen können. Der Verkauf von Netzwerktechnik, die Bereitstellung von Internetzugängen oder -zugriffen mit Ausnahme zum Knotenpunkt selbst sowie Software-

oder Datenbankdienstleistungen gegenüber Dritten gehören beispielsweise nicht

zum typischen Aufgabenbereich eines CIX.

d) Die Markenstelle hat ferner nicht ermittelt, ob dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die Bedeutung

des Elements „CIX“ überhaupt bekannt ist, zumal diese Buchstabenfolge auch auf

römische Ziffern, einen Bandnamen oder einen Flughafencode hinweisen kann

(https://de.wikipedia.org/wiki/CIX;

https://en.wikipedia.org/wiki/CIX_(band)). Als

einzigen Beleg führt sie den Eintrag „DE-CIX“ im Abkürzungswörterbuch des Duden

mit der Bedeutung „Deutscher Commercial Internet Exchange“ an. Abgesehen

davon, dass auch dort der englische Ausdruck „Commercial Internet Exchange“

nicht übersetzt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche in

einem Abkürzungswörterbuch erläuterten Akronyme dem gängigen Sprachgebrauch entsprechen und dass deshalb ohne weiteres die Annahme zutrifft, der

Durchschnittsverbraucher habe Kenntnis von der jeweiligen Bedeutung einer

Abkürzung. Vielmehr bedarf es weiterer Anhaltspunkte, um auf ein beschreibendes

Verständnis des angesprochenen Verkehrs zu schließen (BGH WRP 2015, 1358

Rdnr. 13 - ISET/ISETsolar).

e) Die Markenstelle hat auch nicht berücksichtigt, dass von den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen

werden und sich deren Verständnis unterscheiden kann.

f) Sie hat in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 9 nur pauschal

behauptet, das angemeldete Wortzeichen „RUHR-CIX“ werde sowohl von den

angesprochenen Fachkreisen als auch von informierten Endabnehmern als im

Vordergrund stehende, beschreibende Bestimmungs- und Sachaussage dahingehend aufgefasst werden, dass diese Handelsgüter zum Einsatz bzw. zur Verwendung im Zusammenhang mit einem Internetknoten des Ruhrgebiets bestimmt und

geeignet seien bzw. der Abwicklung des Internetverkehrs über einen dort angesiedelten zentralen Datenaustauschpunkt dienen. Dabei hätte sie im Einzelnen

feststellen müssen, welche Waren überhaupt einen Bezug zu einem Internet-

Knotenpunkt haben. Dies dürfte beispielsweise bei den Waren „3D-Brillen;

3D-Brillen zum Gebrauch mit Fernsehgeräten; 3D-Fernsehempfangsgeräte;

3D-Scanner; Abspielgeräte für Ton- und Bildträger; Action-Kameras; Adapterkabel

für Kopfhörer; Am Armband tragbare Computer; Am Kopf befestigte Bildausgabegeräte; Am Kopf befestigte holografische Displays; Am Körper getragene Monitore;

Anwendungssoftware für mobile Geräte; Anwendungssoftware für Mobiltelefone;

Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte; Anzeigegeräte in Bezug auf

erweiterte Realität zur Befestigung am Kopf; Mobilfunkgeräte“ sowie bei einer Vielzahl anderer Hard- und Softwareprodukte der Klasse 9 nicht der Fall sein.

g) Auch die pauschale Erklärung der Markenstelle, die mit „RUHR-CIX“ gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 38 könnten über den zentralen Internet-

Knoten im Ruhrgebiet ausgeführt, zur Verfügung gestellt bzw. abgewickelt werden,

enthält keine nach bestimmten Kategorien oder Gruppen von Dienstleistungen differenzierte Darstellung des Verkehrsverständnisses. Beispielsweise gehören

„Webkonferenzdienste; Streaming von Daten; Fernseh-Streaming über das

Internet; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers; Dienste eines Internet-

Providers; Bereitstellung von Zugangsberechtigungen zum Internet [Serviceprovider]“ sowie zahlreiche der in Klasse 38 angemeldeten Zugriffs- und Bereitstellungsdienstleistungen nicht zum typischen Aufgabenbereich eines zentralen

Datenaustauschpunktes, der

im Wesentlichen technische Datenübermittlung

betreibt.

h) Dies gilt auch für die in Klasse 42 beanspruchten IT-Dienstleistungen, von denen

die Markenstelle pauschal behauptet, sie könnten dem Betrieb des zentralen Ruhr-

Internetknotens dienen. Dies trifft beispielsweise nicht auf „Webhosting“ zu, ein

Dienst, mit dem man eine Website im Internet veröffentlichen kann, indem die

Website-Dateien auf einem Server gespeichert und der Zugriff darauf über einen

Webbrowser ermöglicht wird, so dass ein Platz im Internet gemietet wird. Auch

„Hosting-Dienste; Entwurf von Webseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen“

werden beispielsweise nicht von einem Internetknoten erbracht.

i). Es ist auch nicht nachvollziehbar, wenn die Markenstelle behauptet, bei den in

Klasse 45 in Rede stehenden Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr

einen thematisch-inhaltlichen Zusammenhang mit dem Internetknoten des Ruhrgebiets als deren Gegenstand und Zweckbestimmung sehen. Eine technische Vermittlungsstelle für Datenströme nimmt beispielsweise keine Registrierung von Domainnamen vor, lizenziert keine Software und vergibt auch keine Lizenzen für gewerbliche Schutzrechte.

Die Markenstelle hat es damit vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

j) Da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis nicht vorgenommen worden ist, sieht der Senat nach

§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung

ab und verweist die Sache an das DPMA zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die

dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Bundespatentgerichts

gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende differenzierte Erstprüfung einer

Anmeldung zu übernehmen (vgl. st. Rspr. zum Anmeldeverfahren: BPatG

FFM, 26 W (pat) 524/19 – KLEINER STECHER; 30 W (pat) 523/16 – CHROMA;

24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber; 29 W (pat) 516/15 – Space IC; 26 W (pat) 518/17

– modulmaster; 26 W (pat) 536/20 – Zweimalgut; 26 W (pat) 513/20 – swag). Dabei

sind ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz als

auch die Belastung des Senats mit einem hohen Stand an vorrangigen Altverfahren

infolge Schließung mehrerer Marken-Beschwerdesenate, des Terminierungsrückstaus infolge der Corona-Pandemie sowie des Doppelvorsitzes der Vorsitzenden im

gesamten zweiten Halbjahr 2022 aufgrund einer inzwischen seit mehr als drei

Jahren vakanten Vorsitzendenstelle im Markenbereich zu berücksichtigen, der eine

zeitnahe Behandlung des vorliegenden, seit dem 13. März 2022 beim BPatG anhängigen Verfahrens in absehbarer Zeit nicht zulässt.

Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und

gegebenenfalls für welche konkreten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Wortzeichens

festzustellen ist.

k) Vorsorglich wird auf folgende Abweichungen zwischen dem von der Anmelderin

eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und dessen Wiedergabe im

Beschluss der Markenstelle hingewiesen:

In der Anmeldung sind in Klasse 9 ab den Waren „Betriebsprogramme

(gespeichert)“

runde Klammern verwendet worden. Ferner sind die Waren

„Glasfaser(-Kabel)“ sowie „Schalter, Schaltgeräte (elektrisch)“ und nicht, wie im

angegriffenen Beschluss wiedergegeben,

„Kabelglasfaser“ und „Schaltgeräte

[elektrisch]“ angemeldet worden. In Klasse 42 nennt das eingereichte Verzeichnis

die Dienstleistung „Aktualisierung von Computerprogrammen“, die aber nicht im

Beschluss vom 14. Dezember 2021 enthalten ist, während sich die dort am Ende

genannte Dienstleistung „Computerfirewalldienste“ neben den an anderer Stelle in

Klasse 42 angeführten Dienstleistungen „Computer-Firewalldienste“ nicht

im

Anmeldeformular findet. Im Beschlusstext zu Klasse 45 fehlt die angemeldete

Wiederholung der Dienstleistung „Lizenzierung von Software“.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG

anzuordnen.

a) Gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist die Beschwerdegebühr zu erstatten, wenn die

Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles

und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der

Staatskasse andererseits unbillig wäre. Dabei ist der Erfolg der Beschwerde kein

Rückzahlungsgrund. Es müssen auch hier besondere Umstände hinzukommen.

Solche

sind

gegeben, wenn

die

Beschwerdeführerin

durch

ein

verfahrensfehlerhaftes Verhalten, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, oder

durch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA, wie z. B. die

Nichtbeachtung eindeutiger gesetzlicher Vorschriften oder einer gefestigten Amts-

oder Rechtsprechungspraxis (BPatG 26 W (pat) 20/15 – Goldkehlchen; 30 W (pat)

20/08 – Signalblau und Silber; BPatGE 50, 54, 60 – Markenumschreibung), zu einer

Beschwerde veranlasst wurde, die bei korrekter Verfahrensweise und

Rechtsanwendung vermieden worden wäre (vgl. BPatG 26 W (pat) 547/17

YogiMoon/yogiMoon).

b) Ein derartiger Verfahrensfehler in Form einer völlig unzureichenden Begründung

liegt hier vor, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde bei

korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von

der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kortge

Kätker

Wagner