Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 05.02.2024 – 26 W (pat) 12/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:050224B26Wpat12.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2020 101 690
ECLI:DE:BPatG:2024:050224B26Wpat12.22.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Februar 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters
Kätker und der Richterin kraft Auftrags Wagner
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2021 wird
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I.
RUHR-CIX
ist am 7. Februar 2020 unter der Nummer 30 2020 101 690.1 zur Eintragung als
Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
3D-Animationssoftware; 3D-Brillen; 3D-Brillen zum Gebrauch mit Fernsehgeräten; 3D-Computergrafiksoftware; 3D-Fernsehempfangsgeräte;
3D-Scanner; Abspielgeräte für Ton- und Bildträger; Abzweigdosen,
-kästen [Elektrizität]; Abzweigkästen, -dosen [Elektrizität]; Abzweigklemmen; Abzweigklemmen [Elektrizität]; Abzweigschalter; AC/DC-
Stromversorgungsgeräte; Action-Kameras; Adapter für Computernetze;
Adapter für elektrische Stecker; Adapter für WLAN-Zugänge; Adapterkabel für Kopfhörer; Adapterstecker; Adapter zum Verbinden von Mediengeräten; Adaptive Software; All-in-one-Computer; Am Armband tragbare Computer; Am Kopf befestigte Bildausgabegeräte; Am Kopf befestigte holografische Displays; Am Körper getragene Monitore; Analog-
Digital-Umsetzer; Analog-Digital-Wandler; Analoge Ein-/Ausgabemodule [I/O Module]; Animationssoftware; Anschlussdosen, Anschlusskästen [Elektrizität]; Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Anschlussdosen für elektrische Leiter; Anschlüsse für Telekommunikationsapparate; Anschlusskabel; Anschlusskästen; Anschlusskästen [Elektrizität]; Anschlusskästen [Elektrotechnik]; Anschlusskästen für Telefondrähte; Anschlussteile für elektrische Kabel; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Anschlussteile für Elektrokabel; Anschlussteile für
Elektroleitungen; Antispy-Software; Antiviren-Software; Anwendungsentwicklungssoftware; Anwendungsprozessoren; Anwendungsserver-
Software; Anwendungssimulations-Software; Anwendungssoftware;
Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet; Anwendungssoftware für drahtlose Geräte; Anwendungssoftware für Fernsehgeräte; Anwendungssoftware für mobile Geräte; Anwendungssoftware
für Mobiltelefone; Anwendungsspezifische integrierte Schaltkreise;
Anzeigedisplays, elektronisch; Anzeigegeräte, Fernsehempfänger
sowie Film- und Videogeräte; Anzeigegeräte in Bezug auf erweiterte
Realität zur Befestigung am Kopf; Apparate für die Bildverarbeitung;
Apparate für die Datenübermittlung; Apparate für die Übermittlung von
Daten; Apparate für die Verteilung von elektrischem Strom; Apparate
und Instrumente für die Leitung von elektrischem Strom; Apparate und
Instrumente für die Leitung von Energie; Apparate und Instrumente für
die Regulierung von Energie; Apparate und Instrumente für die Schaltung von Energie; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von
elektrischem Strom; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von
Energie; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern
von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren der Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren der
Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Leiten der
Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Leiten der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln der Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Schalten der Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Schalten der Verteilung von
Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Speichern der Verteilung
von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Speichern von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Umwandeln der Stromnutzung;
Apparate zum Erzeugen virtueller Bilder; Audio-CDs; Aufbewahrungsbehälter, angepasst, für Speicherplatten; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Datenbanken; Auf Computermedien gespeicherte
elektronische Veröffentlichungen; Auf Disketten oder CD-ROMs in digitaler Form abgespeicherte Bedienungs- und Benutzeranleitungen für
Computer und Computersoftware; Aufgezeichnete Dateien; Aufgezeichnete Daten; Auf maschinenlesbare Datenträger aufgezeichnete
Datenverarbeitungsprogramme; Aus dem Internet herunterladbare
Software; Basisstationen für die Telekommunikation; Basisstationen für
lokale Netzwerke [LAN]; Basisstationen für lokale Netzwerke [LAN] zum
Verbinden von Nutzern eines Computernetzwerkes; Bauteile für elektrische Schaltkreise; Bauteile zur Verwendung in elektrischen Schaltkreisen; Bearbeitungssoftware; Berichtssoftware; Bespielte CD-i
[Compact Disc Interactive]; Bespielte CD-ROMs; Bespielte CDs;
Bespielte Compact Discs; Bespielte Datenträger zur Verwendung mit
Computern; Betriebsprogramme für Computer; Betriebssoftware für
Netzzugangsserver; Betriebssysteme; Betriebssystemprogramme;
Betriebssystemprogramme für intelligente Fernseher; Betriebssystemprogramme für Smartphones; Betriebssystemsoftware für Computer;
Big Data-Managementsoftware; Bildschirme; BIOS-Software [Software
für das "basic input/output system"]; CD-ROMs; CDs; Chipkarten; Chipkartenleser; Chips [integrierte Schaltkreise]; Cloud-Server; Cloud-
Server-Software; CMS-Software
[Content-Management-System];
Codierer
[Datenverarbeitung]; Codierte Schlüsselkarten; Compact
Disks; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild];
Computer; Computer als Arbeitsstation; Computeranwendungen für
automotive Steuerungen; Computeranwendungssoftware; Computer-
Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Computeranwendungssoftware zum Streamen von audiovisuellen Medieninhalten über das Internet; Computeranwendungssoftware zur Verwendung mit tragbaren
Computergeräten; Computerarbeitsspeicher; Computerarbeitsstationen; Computeraufnahmeplatten; Computerbänder; Computerbauteile; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerbetriebssoftware für Großrechner; Computerbetriebssysteme; Computerbildschirme; Computerbildschirmgeräte; Computerchips; Computer-Chipsätze für die Übertragung von Daten zu und von einer Zentraleinheit;
Computerdatenspeicher; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software; Computerdienstprogramme [Programme zur Durchführung von Computerwartungsarbeiten]; Computerdienstprogramme zur
Dateiverwaltung; Computerdienstprogramme zur Datenkomprimierung;
Computerdiscs; Computerdokumentation in elektronischer Form; Computerdrucker; Computereingabegeräte; Computer-Erweiterungskarten
für lokale Netzwerke [LAN-Karten] zum Verbinden von tragbaren Computergeräten mit Computernetzwerken; Computer für die Verwendung
in der Datenverwaltung; Computerhardware; Computerhardware für
den Fernzugriff auf und die Übertragung von Daten; Computerhardware
für die Telekommunikation; Computerhardware zur Verwendung für
computergestützte Softwareentwicklung; Computerkabel; Computerkommunikationssoftware für den Kundenzugang zu Kontoinformationen und für das Abwickeln von Transaktionen durch den Kunden;
Computerkomponenten und -teile; Computermaus; Computermauspads; Computermodems; Computermodule; Computermonitore; Computermonitore [Displays]; Computernetze; Computernetzrouter; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung;
Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computerprogramme für den Fernzugriff auf Computer oder Computernetzwerke; Computerprogramme
für den Zugriff auf, sowie das Browsen und Recherchieren in Online-
Datenbanken; Computerprogramme für den Zugriff auf und die Verwendung des Internet; Computerprogramme für die Netzverwaltung; Computerprogramme für die Nutzung des Internets und des World Wide
Webs; Computerprogramme für Telekommunikationszwecke; Computerprogramme in Bezug auf lokale Netze; Computerprogramme zum
Aktivieren von Zugangs- oder Eintrittskontrollen; Computerprogramme
zur Netzverwaltung; Computerprogrammiergeräte; Computer-Schnittstellen; Computerserver; Computersoftware; Computersoftware, die
das Bereitstellen von elektronischen Medien über das Internet ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen
Medien über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über das Internet ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über
Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware
[gespeichert]; Computersoftware [Programme]; Computersoftware auf dem
Gebiet des elektronischen Publizierens; Computersoftware für Abrechnungszwecke in Verbundnetzwerken auf dem Gebiet der Telekommunikation; Computersoftware für Cloud-Computing-Dienste; Computersoftware für das drahtlose Übermitteln von Inhalten; Computersoftware
für Datenbankverwaltung; Computersoftware für die Anzeige digitaler
Medien; Computersoftware für die Datensuche; Computersoftware für
die Datenverarbeitung; Computersoftware für die Kommunikationsverarbeitung; Computersoftwareprogramme für das Datenbankmanagement; Computersoftware zur Datensuche und -abfrage; Computersoftware zur Datenverarbeitung; Computersoftware zur Verwendung für
Fernablesungen an Messgeräten; Computertastaturen; Computerterminals; Computer-Touchscreens; Computer und Computerhardware;
Computerverkabelung; Datei-Server; Datenausgabegeräte; Datenbanken; Daten-CDs; Dateneingabegeräte; Datenmanagement-Software;
Datennetze; Datenspeichergeräte für Computer; Datenspeicherplatten;
Datenspeicherprogramme; Datenverarbeitungsanlagen; Datenverarbeitungssoftware; Digitale elektronische Steuergeräte; Digitale Farbdrucker; Digitale Grafikscanner; Digitale Kameras; Drähte für elektrische Sicherungen; Drahtlose Computermäuse; Drahtlose Computerperipheriegeräte; Drahtlose Router; Drahtlose Schalter; Drahtlose
Sender und Empfänger; Drahtlose Tastaturen; Drahtlose Telefongeräte; Drucker; DVDs; Elektrokabel; Fasern zur Übertragung von Ton
und Bild; Funkantennen; Halbleiter; Hardware für Computernetze;
Hardware für die Datenkommunikation; Hardware für die Datenverarbeitung; Hardware für WAN [Fernnetze]; Hardwaregeräte für die
Datenwiedergabe;
Internetfähige Fernsehgeräte;
Internet-Server;
Isolierte elektrische Kabel; Isolierte Elektrokabel; Laptops; Meldetafeln;
Memory Cards [Speicherkarten]; Mikrochips; Mobile Apps; Mobile Computer; Mobilfunkgeräte; Netbooks [Computer]; Plotter; Programme für
Computer; Scanner; Schalter; Schulungssoftware; Serversoftware;
Sicherheitssoftware; Speicherplatten; Stecker; Tastaturen; TV-Computeranwendungssoftware; USB-Adapter; USB-Kabel; USB-Sticks;
Magnetaufzeichnungsträger;
Betriebsprogramme
(gespeichert);
Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Magnet- und optische Datenträger; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Lichtleitfäden; optische
Fasern; optische Faserkabel, Glasfaser(-Kabel); isolierter Kupferdraht;
Kabelkanäle (elektrisch); Stromleitungen; Leitungsrohre (elektrisch);
Schalter, Schaltgeräte (elektrisch); Karten mit integrierten Schaltkreisen
(Smartcards); Magnetkarten; Schilder (mechanisch); elektrische Kontrollapparate; Schränke, Käfige und/oder Racks für Datenverarbeitungsgeräte und/oder Telekommunikationsequipment; Verteilerschränke (Elektrizität); Telekommunikationssender; Funkempfänger;
Funkmasten; Textverarbeitungsgeräte;
Klasse 38: Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation; Webkonferenzdienste; Versenden von Nachrichten über Computernetze; Verschaffen des Zugriffs zu einem Telekommunikationsdienst; Vermittlung
von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Vermietung von Zugriffszeit
zu Computerdatenbanken; Vermietung von Zugriffszeiten auf Computerdatenbanken; Vermietung von Zugangszeiten zu einem Datenbankserver; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von drahtlosen Kommunikationssystemen; Vermietung von
Datenübertragungsapparaten und -instrumenten; Vermietung von
Computerkommunikationsapparaten und -instrumenten; Vermietung
von Anlagen und Geräten für Videokonferenzen; Verleih von Telekommunikationsgeräten und Telekommunikationstechnik zur Ermöglichung
der Anbindung an Netzwerke; Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Übermittlung von Daten und Informationen über Computer und elektronische Kommunikationsmedien; Übermittlung von Daten, Nachrichten und Informationen; Übermittlung von
Berichten über Telekommunikationswege; Übermittlung und Empfang
von Nachrichten mittels weltweiter Computernetze; Telekommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Telekommunikationsdienste über Internet, Intranet und Extranet; Telekommunikationsberatungsdienstleistungen; Streaming von Daten; Netzkopplungsdienste für die Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Kommunikationsdienste über Computernetzwerke; Kommunikationsdienste mittels
Kabel; Kommunikationsdienste mittels Internet; Kabelgebundene Telekommunikationsdienste; Internet-Kommunikationsdienste; Information
und Beratung in Bezug auf Telekommunikationsleistungen; Fernseh-
Streaming über das Internet; Faseroptische Telekommunikationsdienste; Fachliche Beratung in Bezug auf Telekommunikation; Erteilung
von Auskünften über Telekommunikation; E-Mail-Dienste; Elektronische Kommunikationsdienste; Elektronische Datenübermittlung; Digitale Kommunikationsdienste; Digitale Datenübertragung via Internet;
Digitale Datenübertragung; Dienstleistungen für die Kommunikation auf
elektronischem Wege; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers; Dienste eines Internet-Providers; Datenübertragung und -empfang über Telekommunikationsmedien; Datenübertragung über ISDN-
Leitungen; Datenübertragung über das Internet; Datenübertragungsdienstleistungen; Datenübertragungsdienste über Telekommunikationsnetzwerke; Datenübertragungsdienste; Datenübermittlung und
Datenübertragung; Datentransfer mittels Telekommunikation; Datenfernübertragung mittels Telekommunikation; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Computerkommunikationsdienste;
Computergestützte Kommunikationsdienste; Bereitstellung
von
Zugangsberechtigungen zum Internet [Serviceprovider]; Bereitstellung
von zentralen Vermittlungsdienstleistungen für elektronische Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen
zum Internet; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zu
Datenbanken; Bereitstellung von Telekommunikationseinrichtungen für
den Austausch von elektronischen Daten; Bereitstellung von Tarifinformationen im Bereich Telekommunikation; Bereitstellung von kabelloser
Telekommunikation über elektronische Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Internetforen; Bereitstellung von Informationen zur drahtlosen Kommunikation; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf
Telekommunikation; Bereitstellung von E-Mail-Diensten; Bereitstellung
elektronischer Kommunikationsverbindungen; Bereitstellung eines
Zugangs zum Internet und anderen Kommunikationsnetzen; Bereitstellung eines Zugangs zu einem Internetportal für Video-on-Demand;
Bereitstellung eines Zugangs zu einem elektronischen Marktplatz
[Portal] in Computernetzwerken; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu Serverzentren; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu On-Demand-Fernsehsendungen; Bereitstellung eines
Hochgeschwindigkeitszugangs zu Computer- und Kommunikationsnetzwerken; Bereitstellung einer Zugangsberechtigung zur Telekommunikation und zu Links zu Datenbanken und zum Internet; Bereitstellung einer Telekommunikationsverbindung zum Internet oder zu Datenbanken; Bereitstellung einer elektronischen Mailbox; Bereitstellung des
Zugriffs mittels sicherer Fernzugänge auf private Computernetzwerke
über das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf und Vermietung von
Zugriffszeit zu Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf und
Vermietung von Zugriffszeit zu Computerdatenbanken; Bereitstellung
des Zugriffs auf Telekommunikationsinfrastrukturen für Dritte; Bereitstellung des Zugriffs auf Kommunikationsnetzwerke über Computer;
Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale;
Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen über Datennetzwerke;
Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung
des Zugriffs auf globale Computernetzwerke und andere elektronische
Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung des
Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke; Bereitstellung
des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung
des Zugriffs auf Datenbanken im Internet mittels Telekommunikation;
Bereitstellung des Zugriffs auf das Internet; Bereitstellung des Zugriffs
auf das Fernsehen mittels Dekodiergeräten; Bereitstellung des Zugriffs
auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs
auf Computernetzwerke; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerdatenbanken; Bereitstellung des Zugangs zu weltweiten Computernetzen; Bereitstellung des Zugangs zu Webseiten im Internet oder in
allen anderen Kommunikationsnetzen; Bereitstellung des Zugangs zum
Internet für soziale Netzwerke; Bereitstellung des Zugangs zum Internet
für Dritte; Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstellung des
Zugangs zu Internetforen; Bereitstellung des Zugangs zu einem weltweiten Computernetz zur Übertragung und Verbreitung von Informationen; Bereitstellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur
Online-Informationsrecherche; Bereitstellung des Zugangs zu Daten in
Computernetzwerken; Bereitstellung des Telekommunikationszugangs
zu Filmen und Fernsehprogrammen über einen Video-on-Demand-
Dienst; Bereitstellung des Mehrbenutzer-Zugangs zu einem globalen
Computerinformationsnetz; Bereitstellung des Datenzugangs über das
Internet; Bereitstellen von Zugangsberechtigungen zum
Internet
[Serviceprovider]; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen
zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellen eines Benutzerzugangs zu Internet-Plattformen; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten; Bereitstellen des Zugriffs auf Telekommunikationsnetzwerke;
Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank; Bereitstellen
des Zugriffs auf globale Computernetzwerke; Bereitstellen des Zugriffs
auf ein weltweites Computernetzwerk; Beratung und Information auf
dem Gebiet der Telekommunikation; Beratungsdienste in Bezug auf die
Telekommunikation; Beratungsdienste bezüglich Kommunikationsnetze; Beratung in Telekommunikationsbereichen; Beratung in Bezug
auf Telekommunikation; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung im Telekommunikationsbereich; Auskünfte über Telekommunikation; Auskünfte auf dem Gebiet der Telekommunikation; Auskünfte auf dem
Gebiet der Kommunikation;
Klasse 42: Webhosting; Wartung und Aktualisierung von Computersoftware; Vermietung von Speicherplatz auf Servern; Vermietung von Computern;
Vermietung von Anwendungssoftware; Softwareberatung; Programmieren von Software für Internetportale, Chatrooms, Chatlines und
Internetforen; Pflege von Software für Kommunikationssysteme; Pflege
von Datenbanken; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer
Software für den Einsatz in der Kommunikation; Installation von Computerprogrammen; Installation, Aktualisierung und Pflege von Computersoftware; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Hostfunktionen für Speicherplatz im Internet;
Entwurf und Wartung von Webseiten; Entwurf und Entwicklung von
Computersoftware zum Lesen, Übertragen und Ordnen von Daten; Entwurfsdienstleistungen bezüglich Computersystemen; Entwicklung von
Computer-Software; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetzwerke; Dienstleistungen im Bereich Datensicherheit [Firewalls]; Datenverschlüsselungsdienste; Datensicherung; Computerprogrammierung
für die Telekommunikation; Computerprogrammierleistungen für die
Sicherheit elektronischer Daten; Computerprogrammberatungsdienste;
Computer-Firewalldienste; Computerdienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischer Datenspeicherung; Computerdienstleistungen
für Datenanalysen; Computerberatungsdienste; Cloud Hosting-Dienste;
Cloud-Computing; Bereitstellung von Suchmaschinen; Bereitstellung
von elektronischen Speicherplätzen im Internet; Bereitstellung von
elektrischen Speicherplätzen im Internet; Bereitstellung der zeitweiligen
Nutzung nicht herunterladbarer Software; Beratungsleistungen zu Software für Kommunikationssysteme; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computerprogrammierung; Beratungsdienstleistungen bezüglich
Computernetzwerken; Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der
Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf den Entwurf von
Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf Computersoftware;
Beratungsdienste bezüglich der Verwendung von Computersoftware;
Beratungsdienste bezüglich der Vermietung von Computern oder Computersoftware; Beratungsdienste bezüglich computergestützter Informationssysteme; Beratung in Bezug auf Computer und Software; Beratung in Bezug auf Computersysteme; Beratung in Bezug auf Computersystemanalysen; Beratung in Bezug auf Computersoftware; Beratung
in Bezug auf Computernetze mit unterschiedlichen Softwareumgebungen; Beratung in Bezug auf Computernetzanwendungen; Beratung im
Bereich Software as a Service [SaaS]; Beratung im Bereich der Telekommunikationstechnik; Beratung bezüglich der Entwicklung von Computersystemen; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Computersoftware; Auskünfte in
Bezug auf Computer; Auftragsgebundenes Erstellen von Computerprogrammen, Software und Codes zur Erstellung von Webseiten im Internet; Analyse von Computersicherheitsbedrohungen zum Schutz von
Daten; Analysedienstleistungen in Bezug auf Computerprogramme;
Analysedienstleistungen in Bezug auf Computer; Aktualisierung von
Software für die Datenverarbeitung; Aktualisierung von Software-
Datenbanken; Aktualisierung von Homepages für Dritte; Aktualisierung
von Computersoftware; Aktualisierung von Computerprogrammen;
Aktualisierung und Wartung von Computerprogrammen; Aktualisierung
und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Aktualisierung und Anpassung von Datenverarbeitungsprogrammen an die
Bedürfnisse der Anwender; Aktualisieren von Internetseiten; Aktualisieren von Computersoftware; Access Control as a Service [ACaaS];
Klasse 45: Registrierung von Domainnamen zur Identifizierung von Nutzern in
einem weltweiten Computernetzwerk; Lizenzierung von Software;
Lizenzierung von drahtlosen Kommunikationssystemen; Lizenzierung
von Computerprogrammen; Internetbasierte Dienstleistungen zur persönlichen ersten Kontaktaufnahme; Elektronische Überwachungsdienstleistungen
für Sicherheitszwecke; Computersoftwarelizenzierung; Beratungsdienste in Bezug auf Domainnamen; Beratungsdienste
bezüglich der Registrierung von Domainnamen; Beratungsdienste
bezüglich der Lizenzierung von Computersoftware; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Durchführung technischer Tests, Checks und Messungen; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Lizenzierung von Software; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; technisches Projektmanagement im EDV-/IT-/Netzwerk-/Internetbereich; Zurverfügungstellung oder Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Schränken,
Käfigen und/oder Racks für Datenverarbeitungsgeräte und/oder Telekommunikationsequipment.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 38 des
DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1,
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das
Anmeldezeichen setze sich aus dem Substantiv „RUHR“ und der Abkürzung „CIX“
zusammen, wobei „RUHR“ der Name eines Flusses in Nordrhein-Westfalen sei und
auch als Abkürzung für das Ruhrgebiet diene. Die Buchstabenkombination „CIX“
sei die auch im deutschen Sprachraum ohne weiteres verständliche und geläufige
Abkürzung für „Commercial Internet Exchange“, also einen Internet-Austauschknoten. Da der Ausdruck „DE-CIX“ für „Deutscher Commercial Internet Exchange“
bereits Eingang in das Wörterbuch der Abkürzungen des Duden gefunden habe,
werde der Verkehr die in ihrer Bildungsstruktur identische Wortkombination „RUHR-
CIX“ ohne weiteres als einen im Ruhrgebiet gelegenen bzw. für dieses bestimmten
Internet-Austauschknoten verstehen, so dass „RUHR-CIX“ mit diesem Bedeutungsgehalt geeignet sei, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 9 werde das angemeldete
Wortzeichen „RUHR-CIX“ sowohl von den angesprochenen Fachkreisen als auch
von informierten Endabnehmern als im Vordergrund stehende, beschreibende
Bestimmungs- und Sachaussage dahingehend aufgefasst werden, dass diese
Handelsgüter zum Einsatz bzw. zur Verwendung im Zusammenhang mit einem
Internetknoten des Ruhrgebiets bestimmt und geeignet seien bzw. der Abwicklung
des Internetverkehrs über einen dort angesiedelten zentralen Datenaustauschpunkt
dienten. So könne z. B. eine speziell entwickelte Software für den Datenaustausch
über den Knotenpunkt „Ruhr-CIX“ angeboten werden. Die angemeldeten Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 wie Zugriffe und Beratungsdienste im
Kommunikationsbereich könnten über den zentralen Internet-Knoten im Ruhrgebiet
ausgeführt oder die Vermietung entsprechender Einrichtungen zur Verfügung gestellt bzw. abgewickelt werden. Die in Klasse 42 beanspruchten IT- und Software-
Dienstleistungen sowie technischen Beratungs- und Hostingdienste könnten dem
Betrieb des zentralen Ruhr-Internetknotens dienen. Bei den in Klasse 45 in Rede
stehenden Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr einen thematischinhaltlichen Zusammenhang mit dem Internetknoten des Ruhrgebiets sehen, der
Gegenstand und Zweckbestimmung von Dienstleistungen zur Qualitätskontrolle,
von Beratungsdienstleistungen zu sicherheitsrelevanten und nutzungsrechtlichen
Fragen sowie von Lizenzieringsdiensten sei. Das Wortzeichen weise keine ungewöhnliche syntaktische oder semantische Struktur oder Besonderheiten auf, die von
dem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten, insbesondere sei der
bei der Verbindung von Wörtern gebräuchliche und sich klanglich nicht auswirkende
Bindestrich kein schutzbegründendes Element. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen seien nicht vergleichbar und entfalteten keine Bindungswirkung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die
pauschale Zurückweisung der Anmeldung könne in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen. Weder Fachkreisen noch informierten Endabnehmern sei die Bedeutung
des Bestandteils „CIX“ geläufig. Es seien auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte
ersichtlich oder gar angeführt, warum sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Einsatz bzw. zur Verwendung im Zusammenhang mit einem Internetknoten im Ruhrgebiet bestimmt und geeignet seien bzw. der Abwicklung des
Internetverkehrs über einen dort angesiedelten zentralen Datenaustauschknoten
dienen sollten. Ferner werde auf die ehemaligen Voreintragungen „DE-CIX“
(395 24 696, 395 25 246) und „Saar-Cix“ (398 45 332) hingewiesen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom
14. Dezember 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Deutsche Patent- und Markenamt.
1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die
Entscheidung auf eine nicht zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen
differenzierende Begründung gestützt worden ist.
a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene
Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das
Verfahren vor dem DPMA an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem
wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist
auszugehen, wenn dieses nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf
beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen ist (BGH GRUR 1962, 86, 87
– Fischereifahrzeug). Das gilt
insbesondere
für völlig ungenügende oder
widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75).
b) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen
zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 – MT&C/BMB; BGH GRUR
2009, 952 Rdnr. 9 – DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht,
soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten
Waren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 – MT&C/BMB;
GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 - Develey/HABM). Das bedeutet aber nur, dass dieselbe
für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht
für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt
werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen
zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungspflicht wird
daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne
weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden.
c) Um beurteilen zu können, ob dem Anmeldezeichen für die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen ein Schutzhindernis entgegensteht, hätte sich die Markenstelle zunächst anhand ihrer eigenen Recherchebelege mit dem Gegenstand und
der Funktion eines Internet-Knotens kommerzieller Internet-Anbieter auseinandersetzen müssen, der im Englischen mit „Commercial Internet Exchange“ bezeichnet
und mit „CIX“ abgekürzt wird. Dabei handelt es sich nämlich (nur) um eine Austauschstelle für den Datenverkehr des Internets, also um eine technische Vermittlungsstelle zur logischen Verknüpfung von Datenleitungen aller Art, durch die
mehrere kommerzielle Internetdienstanbieter bzw. Internetprovider so verbunden
sind, dass sie Daten zwischen ihren jeweiligen Netzen besonders schnell austauschen können. Der Verkauf von Netzwerktechnik, die Bereitstellung von Internetzugängen oder -zugriffen mit Ausnahme zum Knotenpunkt selbst sowie Software-
oder Datenbankdienstleistungen gegenüber Dritten gehören beispielsweise nicht
zum typischen Aufgabenbereich eines CIX.
d) Die Markenstelle hat ferner nicht ermittelt, ob dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die Bedeutung
des Elements „CIX“ überhaupt bekannt ist, zumal diese Buchstabenfolge auch auf
römische Ziffern, einen Bandnamen oder einen Flughafencode hinweisen kann
(https://de.wikipedia.org/wiki/CIX;
https://en.wikipedia.org/wiki/CIX_(band)). Als
einzigen Beleg führt sie den Eintrag „DE-CIX“ im Abkürzungswörterbuch des Duden
mit der Bedeutung „Deutscher Commercial Internet Exchange“ an. Abgesehen
davon, dass auch dort der englische Ausdruck „Commercial Internet Exchange“
nicht übersetzt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche in
einem Abkürzungswörterbuch erläuterten Akronyme dem gängigen Sprachgebrauch entsprechen und dass deshalb ohne weiteres die Annahme zutrifft, der
Durchschnittsverbraucher habe Kenntnis von der jeweiligen Bedeutung einer
Abkürzung. Vielmehr bedarf es weiterer Anhaltspunkte, um auf ein beschreibendes
Verständnis des angesprochenen Verkehrs zu schließen (BGH WRP 2015, 1358
Rdnr. 13 - ISET/ISETsolar).
e) Die Markenstelle hat auch nicht berücksichtigt, dass von den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen
werden und sich deren Verständnis unterscheiden kann.
f) Sie hat in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 9 nur pauschal
behauptet, das angemeldete Wortzeichen „RUHR-CIX“ werde sowohl von den
angesprochenen Fachkreisen als auch von informierten Endabnehmern als im
Vordergrund stehende, beschreibende Bestimmungs- und Sachaussage dahingehend aufgefasst werden, dass diese Handelsgüter zum Einsatz bzw. zur Verwendung im Zusammenhang mit einem Internetknoten des Ruhrgebiets bestimmt und
geeignet seien bzw. der Abwicklung des Internetverkehrs über einen dort angesiedelten zentralen Datenaustauschpunkt dienen. Dabei hätte sie im Einzelnen
feststellen müssen, welche Waren überhaupt einen Bezug zu einem Internet-
Knotenpunkt haben. Dies dürfte beispielsweise bei den Waren „3D-Brillen;
3D-Brillen zum Gebrauch mit Fernsehgeräten; 3D-Fernsehempfangsgeräte;
3D-Scanner; Abspielgeräte für Ton- und Bildträger; Action-Kameras; Adapterkabel
für Kopfhörer; Am Armband tragbare Computer; Am Kopf befestigte Bildausgabegeräte; Am Kopf befestigte holografische Displays; Am Körper getragene Monitore;
Anwendungssoftware für mobile Geräte; Anwendungssoftware für Mobiltelefone;
Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte; Anzeigegeräte in Bezug auf
erweiterte Realität zur Befestigung am Kopf; Mobilfunkgeräte“ sowie bei einer Vielzahl anderer Hard- und Softwareprodukte der Klasse 9 nicht der Fall sein.
g) Auch die pauschale Erklärung der Markenstelle, die mit „RUHR-CIX“ gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 38 könnten über den zentralen Internet-
Knoten im Ruhrgebiet ausgeführt, zur Verfügung gestellt bzw. abgewickelt werden,
enthält keine nach bestimmten Kategorien oder Gruppen von Dienstleistungen differenzierte Darstellung des Verkehrsverständnisses. Beispielsweise gehören
„Webkonferenzdienste; Streaming von Daten; Fernseh-Streaming über das
Internet; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers; Dienste eines Internet-
Providers; Bereitstellung von Zugangsberechtigungen zum Internet [Serviceprovider]“ sowie zahlreiche der in Klasse 38 angemeldeten Zugriffs- und Bereitstellungsdienstleistungen nicht zum typischen Aufgabenbereich eines zentralen
Datenaustauschpunktes, der
im Wesentlichen technische Datenübermittlung
betreibt.
h) Dies gilt auch für die in Klasse 42 beanspruchten IT-Dienstleistungen, von denen
die Markenstelle pauschal behauptet, sie könnten dem Betrieb des zentralen Ruhr-
Internetknotens dienen. Dies trifft beispielsweise nicht auf „Webhosting“ zu, ein
Dienst, mit dem man eine Website im Internet veröffentlichen kann, indem die
Website-Dateien auf einem Server gespeichert und der Zugriff darauf über einen
Webbrowser ermöglicht wird, so dass ein Platz im Internet gemietet wird. Auch
„Hosting-Dienste; Entwurf von Webseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen“
werden beispielsweise nicht von einem Internetknoten erbracht.
i). Es ist auch nicht nachvollziehbar, wenn die Markenstelle behauptet, bei den in
Klasse 45 in Rede stehenden Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr
einen thematisch-inhaltlichen Zusammenhang mit dem Internetknoten des Ruhrgebiets als deren Gegenstand und Zweckbestimmung sehen. Eine technische Vermittlungsstelle für Datenströme nimmt beispielsweise keine Registrierung von Domainnamen vor, lizenziert keine Software und vergibt auch keine Lizenzen für gewerbliche Schutzrechte.
Die Markenstelle hat es damit vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
j) Da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis nicht vorgenommen worden ist, sieht der Senat nach
§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung
ab und verweist die Sache an das DPMA zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die
dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Bundespatentgerichts
gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende differenzierte Erstprüfung einer
Anmeldung zu übernehmen (vgl. st. Rspr. zum Anmeldeverfahren: BPatG
26 W (pat) 501/21 – table; 28 W (pat) 505/18 – MOVE; 27 W (pat) 28/18 – RUN
FFM, 26 W (pat) 524/19 – KLEINER STECHER; 30 W (pat) 523/16 – CHROMA;
24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber; 29 W (pat) 516/15 – Space IC; 26 W (pat) 518/17
– modulmaster; 26 W (pat) 536/20 – Zweimalgut; 26 W (pat) 513/20 – swag). Dabei
sind ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz als
auch die Belastung des Senats mit einem hohen Stand an vorrangigen Altverfahren
infolge Schließung mehrerer Marken-Beschwerdesenate, des Terminierungsrückstaus infolge der Corona-Pandemie sowie des Doppelvorsitzes der Vorsitzenden im
gesamten zweiten Halbjahr 2022 aufgrund einer inzwischen seit mehr als drei
Jahren vakanten Vorsitzendenstelle im Markenbereich zu berücksichtigen, der eine
zeitnahe Behandlung des vorliegenden, seit dem 13. März 2022 beim BPatG anhängigen Verfahrens in absehbarer Zeit nicht zulässt.
Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und
gegebenenfalls für welche konkreten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Wortzeichens
festzustellen ist.
k) Vorsorglich wird auf folgende Abweichungen zwischen dem von der Anmelderin
eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und dessen Wiedergabe im
Beschluss der Markenstelle hingewiesen:
In der Anmeldung sind in Klasse 9 ab den Waren „Betriebsprogramme
(gespeichert)“
runde Klammern verwendet worden. Ferner sind die Waren
„Glasfaser(-Kabel)“ sowie „Schalter, Schaltgeräte (elektrisch)“ und nicht, wie im
angegriffenen Beschluss wiedergegeben,
„Kabelglasfaser“ und „Schaltgeräte
[elektrisch]“ angemeldet worden. In Klasse 42 nennt das eingereichte Verzeichnis
die Dienstleistung „Aktualisierung von Computerprogrammen“, die aber nicht im
Beschluss vom 14. Dezember 2021 enthalten ist, während sich die dort am Ende
genannte Dienstleistung „Computerfirewalldienste“ neben den an anderer Stelle in
Klasse 42 angeführten Dienstleistungen „Computer-Firewalldienste“ nicht
im
Anmeldeformular findet. Im Beschlusstext zu Klasse 45 fehlt die angemeldete
Wiederholung der Dienstleistung „Lizenzierung von Software“.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG
anzuordnen.
a) Gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist die Beschwerdegebühr zu erstatten, wenn die
Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der
Staatskasse andererseits unbillig wäre. Dabei ist der Erfolg der Beschwerde kein
Rückzahlungsgrund. Es müssen auch hier besondere Umstände hinzukommen.
Solche
sind
gegeben, wenn
die
Beschwerdeführerin
durch
ein
verfahrensfehlerhaftes Verhalten, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, oder
durch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA, wie z. B. die
Nichtbeachtung eindeutiger gesetzlicher Vorschriften oder einer gefestigten Amts-
oder Rechtsprechungspraxis (BPatG 26 W (pat) 20/15 – Goldkehlchen; 30 W (pat)
20/08 – Signalblau und Silber; BPatGE 50, 54, 60 – Markenumschreibung), zu einer
Beschwerde veranlasst wurde, die bei korrekter Verfahrensweise und
Rechtsanwendung vermieden worden wäre (vgl. BPatG 26 W (pat) 547/17 –
YogiMoon/yogiMoon).
b) Ein derartiger Verfahrensfehler in Form einer völlig unzureichenden Begründung
liegt hier vor, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde bei
korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge
Kätker
Wagner
…