Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 08.02.2024 – 5 Ni 3/18 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:080224B5Ni3.18EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

KoF 8/21

________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:080224B5Ni3.18EP.0

betreffend das europäische Patent

(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. Februar 2024

durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Schödel und Dipl.-

Phys. Christoph

beschlossen:

1.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juli

2021 wird, soweit ihr nicht mit Teilabhilfebeschluss vom 11.

November 2021 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

2.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

3.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 7.574,38 €.

G r ü n d e

I .

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten geltend

gemachten Kosten für eine Informationsreise im Nichtigkeitsverfahren.

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2020 der Klägerin die Kosten des

Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Januar 2021 hat die

Beklagte u. a. Reisekosten der Partei anlässlich einer Informationsreise vom 29.

Juni 2018 bis 3. Juli 2018 von insgesamt 8.130,59 € geltend gemacht. Diese setzen

sich zusammen aus den Kosten für einen Flug von Los Angeles nach München und

zurück in der Business Class für einen Vertreter der Beklagten für umgerechnet

6.795,84 € sowie Flughafentransfer- und Übernachtungskosten. Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 5. Juli 2021 die zu

erstattenden Kosten auf 31.568,18 € festgesetzt, wobei sie die Reisekosten der

Beklagten für die geltend gemachte Informationsreise in Höhe von insgesamt

7.574,38 € als erstattungsfähig angesehen hat, darunter Flugkosten von 6.782,31 €.

Die Flughafentransfer- und Übernachtungskosten hat

sie auf die vom

Bundespatentgericht üblicherweise

festgesetzten Kosten

reduziert.

Zur

Begründung hat sie ausgeführt, dass in Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig

technisch schwierige Sachverhalte von zudem oftmals erheblicher wirtschaftlicher

Bedeutung erörtert würden. Dafür sei eine sachgemäße Information und eine

eingehende fachliche Erörterung in technischer und rechtlicher Hinsicht im Rahmen

einer mündlichen Erörterung grundsätzlich von Bedeutung. Dementsprechend

würden in Patentnichtigkeitsverfahren die im Rahmen einer solchen mündlichen

Erörterung anfallenden

(Informations-) Reisekosten

regelmäßig als zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und

damit

erstattungsfähig angesehen. Dabei

brauche

sich

auch

eine

geschäftsgewandte oder bereits z. B. durch eine eigene Rechtsabteilung oder einen

auswärtigen Rechts- bzw. Patentanwalt beratene Partei nicht auf eine schriftliche

bzw. fernmündliche Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten zu beschränken.

Komplexe Sachverhalte könnten in einem persönlichen Gespräch schneller und

besser nachvollziehbar erklärt werden.

Gegen den ihr am 12. Juli 2021 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Erinnerung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass ein inhaltlicher Zusammenhang des Treffens zum

vorliegenden Nichtigkeitsverfahren nicht dargelegt worden sei und es naheliegend

sei, dass im Rahmen der geltend gemachten Informationsreise des Parteivertreters

auch über andere Verfahren,

insbesondere das anhängige parallele

Verletzungsverfahren diskutiert worden sei. Die betreffenden Reisekosten seien

daher nicht ausschließlich dem vorliegenden Nichtigkeitsverfahren zuzuordnen.

Zudem sei ein persönliches Treffen nicht zwingend erforderlich gewesen, da die

Möglichkeit einer Videokonferenz als Alternative zur Verfügung gestanden habe.

Jedenfalls sei ein Flug in der Klasse Premium Economy ausreichend gewesen und

es sei nicht ersichtlich, warum bei einer eintägigen Besprechung die Kosten für drei

Hotelübernachtungen, darunter ein ganzes Wochenende, erstattungsfähig seien.

Die Erinnerungsführerin und Klägerin beantragt sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juli 2021 dahingehend

abzuändern, dass die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden

Kosten auf 23.993,80 € festgesetzt werden.

Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und vertritt die Auffassung, eine

persönliche

Besprechung

sei

im Hinblick auf die auszuarbeitende

Widerspruchsbegründung erforderlich gewesen. Dabei sei es darum gegangen, die

Relevanz des dem Streitpatent entgegengehaltenen Stands der Technik zu

verstehen

und Argumente

dagegen

zu

entwickeln.

Im

parallelen

Verletzungsverfahren habe es zum Zeitpunkt der Besprechung keinen besonderen

Besprechungsbedarf gegeben, da die Replik der Nichtigkeitsbeklagten bereits im

März 2018 bei Gericht eingereicht worden sei und die Nichtigkeitsklägerin hierauf

erst am 5. Juli 2018 mit ihrer Duplik geantwortet habe. Aspekte der Patentverletzung

seien bei der fraglichen Besprechung nur in dem beschränkten Umfang erörtert

worden,

in dem dies bei Nichtigkeitsverfahren üblich und anerkannt sei,

beispielsweise im Zusammenhang mit der Auslegung der Patentansprüche, die in

konsistenter Weise sowohl im Nichtigkeitsverfahren als auch im Patentverletzungsverfahren zu erfolgen habe. Die Richtigkeit dieses Vortrags hat der

Vertreter der Beklagten anwaltlich versichert. Da ein Flug von Los Angeles nach

München schon bei einem Direktflug ca. 12 Stunden und 30 Minuten dauere, sei

die Inanspruchnahme nur eines Economy-Tarifs nicht zumutbar. Die Zeitverschiebung zwischen Los Angeles und Deutschland betrage neun Stunden. Eine derart

große Zeitverschiebung führe bei den meisten Menschen zu einem Jetlag, der ein

sinnvolles Arbeiten am Ankunftsort zu den normalen Arbeitszeiten unmöglich

mache oder zumindest stark erschwere. Es sei daher aus gesundheitlichen

Gründen angemessen, einen Erholungstag vor dem Besprechungstag einzulegen.

Die geltend gemachte Dauer des Hotelaufenthalts sei daher erstattungsfähig.

Die Klägerin beanstandet den Vortrag der Beklagten und die anwaltliche

Versicherung zum Zusammenhang zwischen dem Treffen und diesem Verfahren

als verspätet und beantragt, ihn nicht zuzulassen.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Teilabhilfebeschluss vom 11. November

2021 nur

teilweise abgeholfen und die Erstattungsfähigkeit der dritten

Hotelübernachtung aufgrund des Erholungstags in Höhe von 180 € verneint.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, den

Teilabhilfebeschluss sowie die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

1. Die Erinnerung der Beklagten ist gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 104 Abs. 3

ZPO, § 23 Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht

eingelegt.

2. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz

der Kosten für eine Informationsreise im Nichtigkeitsverfahren in der von der

Rechtspflegerin nach ihrer Teilabhilfe festgesetzten Höhe.

Bei den Reisekosten handelt es sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits im

Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als notwendig

in diesem Sinne werden nur die Kosten für solche Handlungen angesehen, die zur

Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit

stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Maßstab ist, ob eine verständige

und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme

im

damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte, wobei jedoch auch

der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37.

Auflage, § 91 Rn. 9).

Nach ständiger Rechtsprechung wird eine einmalige Informationsreise einer Partei

zu ihrem nicht am Wohnort befindlichen anwaltlichen Vertreter grundsätzlich als

erstattungsfähig angesehen (BPatGE 19, 133; 33, 160; 10 W (pat) 7/01; 2 ZA (pat)

23/05). Diese muss sich nicht auf nicht auf eine schriftliche bzw. fernmündliche

Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten beschränken (BPatG 2 ZA (pat)

43/10), zumal es bei dem fraglichen Treffen um die komplexe Thematik ging, wie

der dem Streitpatent entgegengehaltene Stand der Technik zu bewerten sei, und

Strategien für die Verteidigung zu entwickeln waren. Aus diesem Grund muss sich

die Beklagte auch nicht auf die Möglichkeit einer Videokonferenz verweisen lassen,

deren

fortgeschrittene

technischen Möglichkeiten erst nach der

fraglichen

Besprechung im Jahr 2018 während der Corona-Pandemie verbreitet Anwendung

gefunden haben.

Die Beklagte hat durch die anwaltliche Versicherung ihres Vertreters vom 25.

August 2021 (§ 104 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 294 ZPO) hinreichend glaubhaft

gemacht, dass die fragliche Besprechung ausschließlich zur Vorbereitung der

Widerspruchsbegründung im Patentnichtigkeitsverfahren diente, so dass die

geltend gemachten Reisekosten in voller Höhe zu den Kosten des Verfahrens

zählen.

Insbesondere ergibt sich aus der anwaltlichen Versicherung, dass im

parallelen Verletzungsverfahren die Nichtigkeitsklägerin „am Zuge“ war, ihre Duplik

vorzubereiten. Daher war auf Seiten der Nichtigkeitsbeklagten eine Besprechung

nachvollziehbar nicht veranlasst. Mit diesem Vortrag erst im Erinnerungsverfahren

ist die Beklagte schon deshalb nicht verspätet, da der Schriftsatz der Klägerin vom

27. Mai 2021, in dem diese bestreitet, dass die Besprechung ausschließlich

anlässlich des vorliegenden Verfahrens stattfand, sich weder in der elektronischen

Verfahrensakte noch in der Papierakte findet, sondern erst zusammen mit der

Erinnerung (nochmals) bei Gericht eingereicht wurde.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz ZPO richtet sich die Höhe der zu ersetzenden

Fahrtkosten nach § 5 Abs. 1 JVEG. Danach werden bei Benutzung von öffentlichen,

regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die

tatsächlich entstandenen

Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten

Wagenklasse der Bahn ersetzt. Kosten eines Flugs, insbesondere in der Business

Class, sind nach ständiger Rechtsprechung, die – soweit ersichtlich – allerdings

bisher nur zu Inlandsflügen ergangen ist, regelmäßig nicht als notwendig im Sinn

des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91

Rn. 155 m. w. N.). Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls war hier

jedoch die Inanspruchnahme eines Business Class-Flugs notwendig. So beträgt

bereits die Reisezeit bei einem Direktflug von Los Angeles nach München über

zwölf Stunden. Die Zeitverschiebung zwischen den beiden Städten beläuft sich auf

neun Stunden. Dies stellt eine erhebliche körperliche Belastung dar. Der Vertreter

der Beklagten war daher darauf angewiesen, die Umstände des Flugs möglichst

wenig beanspruchend zu gestalten, um in der erforderlichen körperlichen und

geistigen Verfassung zeitnah nach Ankunft an der anspruchsvollen Besprechung

teilnehmen zu können. Diese Möglichkeit bietet nur ein Sitzplatz in der Business

Class, der ein größeres Platzangebot und bessere Ruhemöglichkeiten als in der

Economy Class aufweist. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einem Streitwert von

2.500.000 € die Kosten des in Anspruch genommenen Flugs nicht außer Verhältnis

zur Bedeutung der Sache für die Beklagten stand (vgl. BGH NJW-RR 2008, 654).

Die Höhe der von der Rechtspflegerin festgesetzten Kosten für Transfer und

Übernachtung begegnet keinen Bedenken und wurde von der Klägerin auch nicht

weiter beanstandet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 97 Abs. 1, 92

Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwar hatte die Erinnerung in Höhe von 180 € Erfolg. Auch wenn

die Beklagte insoweit die Zurückweisung der Erinnerung beantragt hat, ist dies nur

eine geringfügige Zuvielforderung

im Hinblick auf den Wert des

Erinnerungsverfahrens von 7.574,38 €.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der

Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.

Heimen

Schödel

Christoph