Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 08.02.2024 – 5 Ni 3/18 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:080224B5Ni3.18EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
5 Ni 3/18 (EP)
KoF 8/21
________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2024:080224B5Ni3.18EP.0
betreffend das europäische Patent
(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. Februar 2024
durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Schödel und Dipl.-
Phys. Christoph
beschlossen:
1.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juli
2021 wird, soweit ihr nicht mit Teilabhilfebeschluss vom 11.
November 2021 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
2.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
3.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 7.574,38 €.
G r ü n d e
I .
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten geltend
gemachten Kosten für eine Informationsreise im Nichtigkeitsverfahren.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2020 der Klägerin die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Januar 2021 hat die
Beklagte u. a. Reisekosten der Partei anlässlich einer Informationsreise vom 29.
Juni 2018 bis 3. Juli 2018 von insgesamt 8.130,59 € geltend gemacht. Diese setzen
sich zusammen aus den Kosten für einen Flug von Los Angeles nach München und
zurück in der Business Class für einen Vertreter der Beklagten für umgerechnet
6.795,84 € sowie Flughafentransfer- und Übernachtungskosten. Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 5. Juli 2021 die zu
erstattenden Kosten auf 31.568,18 € festgesetzt, wobei sie die Reisekosten der
Beklagten für die geltend gemachte Informationsreise in Höhe von insgesamt
7.574,38 € als erstattungsfähig angesehen hat, darunter Flugkosten von 6.782,31 €.
Die Flughafentransfer- und Übernachtungskosten hat
sie auf die vom
Bundespatentgericht üblicherweise
festgesetzten Kosten
reduziert.
Zur
Begründung hat sie ausgeführt, dass in Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig
technisch schwierige Sachverhalte von zudem oftmals erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung erörtert würden. Dafür sei eine sachgemäße Information und eine
eingehende fachliche Erörterung in technischer und rechtlicher Hinsicht im Rahmen
einer mündlichen Erörterung grundsätzlich von Bedeutung. Dementsprechend
würden in Patentnichtigkeitsverfahren die im Rahmen einer solchen mündlichen
Erörterung anfallenden
(Informations-) Reisekosten
regelmäßig als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und
damit
erstattungsfähig angesehen. Dabei
brauche
sich
auch
eine
geschäftsgewandte oder bereits z. B. durch eine eigene Rechtsabteilung oder einen
auswärtigen Rechts- bzw. Patentanwalt beratene Partei nicht auf eine schriftliche
bzw. fernmündliche Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten zu beschränken.
Komplexe Sachverhalte könnten in einem persönlichen Gespräch schneller und
besser nachvollziehbar erklärt werden.
Gegen den ihr am 12. Juli 2021 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Erinnerung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass ein inhaltlicher Zusammenhang des Treffens zum
vorliegenden Nichtigkeitsverfahren nicht dargelegt worden sei und es naheliegend
sei, dass im Rahmen der geltend gemachten Informationsreise des Parteivertreters
auch über andere Verfahren,
insbesondere das anhängige parallele
Verletzungsverfahren diskutiert worden sei. Die betreffenden Reisekosten seien
daher nicht ausschließlich dem vorliegenden Nichtigkeitsverfahren zuzuordnen.
Zudem sei ein persönliches Treffen nicht zwingend erforderlich gewesen, da die
Möglichkeit einer Videokonferenz als Alternative zur Verfügung gestanden habe.
Jedenfalls sei ein Flug in der Klasse Premium Economy ausreichend gewesen und
es sei nicht ersichtlich, warum bei einer eintägigen Besprechung die Kosten für drei
Hotelübernachtungen, darunter ein ganzes Wochenende, erstattungsfähig seien.
Die Erinnerungsführerin und Klägerin beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juli 2021 dahingehend
abzuändern, dass die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden
Kosten auf 23.993,80 € festgesetzt werden.
Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und vertritt die Auffassung, eine
persönliche
Besprechung
sei
im Hinblick auf die auszuarbeitende
Widerspruchsbegründung erforderlich gewesen. Dabei sei es darum gegangen, die
Relevanz des dem Streitpatent entgegengehaltenen Stands der Technik zu
verstehen
und Argumente
dagegen
zu
entwickeln.
Im
parallelen
Verletzungsverfahren habe es zum Zeitpunkt der Besprechung keinen besonderen
Besprechungsbedarf gegeben, da die Replik der Nichtigkeitsbeklagten bereits im
März 2018 bei Gericht eingereicht worden sei und die Nichtigkeitsklägerin hierauf
erst am 5. Juli 2018 mit ihrer Duplik geantwortet habe. Aspekte der Patentverletzung
seien bei der fraglichen Besprechung nur in dem beschränkten Umfang erörtert
worden,
in dem dies bei Nichtigkeitsverfahren üblich und anerkannt sei,
beispielsweise im Zusammenhang mit der Auslegung der Patentansprüche, die in
konsistenter Weise sowohl im Nichtigkeitsverfahren als auch im Patentverletzungsverfahren zu erfolgen habe. Die Richtigkeit dieses Vortrags hat der
Vertreter der Beklagten anwaltlich versichert. Da ein Flug von Los Angeles nach
München schon bei einem Direktflug ca. 12 Stunden und 30 Minuten dauere, sei
die Inanspruchnahme nur eines Economy-Tarifs nicht zumutbar. Die Zeitverschiebung zwischen Los Angeles und Deutschland betrage neun Stunden. Eine derart
große Zeitverschiebung führe bei den meisten Menschen zu einem Jetlag, der ein
sinnvolles Arbeiten am Ankunftsort zu den normalen Arbeitszeiten unmöglich
mache oder zumindest stark erschwere. Es sei daher aus gesundheitlichen
Gründen angemessen, einen Erholungstag vor dem Besprechungstag einzulegen.
Die geltend gemachte Dauer des Hotelaufenthalts sei daher erstattungsfähig.
Die Klägerin beanstandet den Vortrag der Beklagten und die anwaltliche
Versicherung zum Zusammenhang zwischen dem Treffen und diesem Verfahren
als verspätet und beantragt, ihn nicht zuzulassen.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Teilabhilfebeschluss vom 11. November
2021 nur
teilweise abgeholfen und die Erstattungsfähigkeit der dritten
Hotelübernachtung aufgrund des Erholungstags in Höhe von 180 € verneint.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, den
Teilabhilfebeschluss sowie die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
1. Die Erinnerung der Beklagten ist gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 104 Abs. 3
ZPO, § 23 Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
eingelegt.
2. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz
der Kosten für eine Informationsreise im Nichtigkeitsverfahren in der von der
Rechtspflegerin nach ihrer Teilabhilfe festgesetzten Höhe.
Bei den Reisekosten handelt es sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits im
Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als notwendig
in diesem Sinne werden nur die Kosten für solche Handlungen angesehen, die zur
Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit
stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Maßstab ist, ob eine verständige
und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme
im
damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte, wobei jedoch auch
der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37.
Auflage, § 91 Rn. 9).
Nach ständiger Rechtsprechung wird eine einmalige Informationsreise einer Partei
zu ihrem nicht am Wohnort befindlichen anwaltlichen Vertreter grundsätzlich als
erstattungsfähig angesehen (BPatGE 19, 133; 33, 160; 10 W (pat) 7/01; 2 ZA (pat)
23/05). Diese muss sich nicht auf nicht auf eine schriftliche bzw. fernmündliche
Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten beschränken (BPatG 2 ZA (pat)
43/10), zumal es bei dem fraglichen Treffen um die komplexe Thematik ging, wie
der dem Streitpatent entgegengehaltene Stand der Technik zu bewerten sei, und
Strategien für die Verteidigung zu entwickeln waren. Aus diesem Grund muss sich
die Beklagte auch nicht auf die Möglichkeit einer Videokonferenz verweisen lassen,
deren
fortgeschrittene
technischen Möglichkeiten erst nach der
fraglichen
Besprechung im Jahr 2018 während der Corona-Pandemie verbreitet Anwendung
gefunden haben.
Die Beklagte hat durch die anwaltliche Versicherung ihres Vertreters vom 25.
August 2021 (§ 104 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 294 ZPO) hinreichend glaubhaft
gemacht, dass die fragliche Besprechung ausschließlich zur Vorbereitung der
Widerspruchsbegründung im Patentnichtigkeitsverfahren diente, so dass die
geltend gemachten Reisekosten in voller Höhe zu den Kosten des Verfahrens
zählen.
Insbesondere ergibt sich aus der anwaltlichen Versicherung, dass im
parallelen Verletzungsverfahren die Nichtigkeitsklägerin „am Zuge“ war, ihre Duplik
vorzubereiten. Daher war auf Seiten der Nichtigkeitsbeklagten eine Besprechung
nachvollziehbar nicht veranlasst. Mit diesem Vortrag erst im Erinnerungsverfahren
ist die Beklagte schon deshalb nicht verspätet, da der Schriftsatz der Klägerin vom
27. Mai 2021, in dem diese bestreitet, dass die Besprechung ausschließlich
anlässlich des vorliegenden Verfahrens stattfand, sich weder in der elektronischen
Verfahrensakte noch in der Papierakte findet, sondern erst zusammen mit der
Erinnerung (nochmals) bei Gericht eingereicht wurde.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz ZPO richtet sich die Höhe der zu ersetzenden
Fahrtkosten nach § 5 Abs. 1 JVEG. Danach werden bei Benutzung von öffentlichen,
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die
tatsächlich entstandenen
Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten
Wagenklasse der Bahn ersetzt. Kosten eines Flugs, insbesondere in der Business
Class, sind nach ständiger Rechtsprechung, die – soweit ersichtlich – allerdings
bisher nur zu Inlandsflügen ergangen ist, regelmäßig nicht als notwendig im Sinn
des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91
Rn. 155 m. w. N.). Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls war hier
jedoch die Inanspruchnahme eines Business Class-Flugs notwendig. So beträgt
bereits die Reisezeit bei einem Direktflug von Los Angeles nach München über
zwölf Stunden. Die Zeitverschiebung zwischen den beiden Städten beläuft sich auf
neun Stunden. Dies stellt eine erhebliche körperliche Belastung dar. Der Vertreter
der Beklagten war daher darauf angewiesen, die Umstände des Flugs möglichst
wenig beanspruchend zu gestalten, um in der erforderlichen körperlichen und
geistigen Verfassung zeitnah nach Ankunft an der anspruchsvollen Besprechung
teilnehmen zu können. Diese Möglichkeit bietet nur ein Sitzplatz in der Business
Class, der ein größeres Platzangebot und bessere Ruhemöglichkeiten als in der
Economy Class aufweist. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einem Streitwert von
2.500.000 € die Kosten des in Anspruch genommenen Flugs nicht außer Verhältnis
zur Bedeutung der Sache für die Beklagten stand (vgl. BGH NJW-RR 2008, 654).
Die Höhe der von der Rechtspflegerin festgesetzten Kosten für Transfer und
Übernachtung begegnet keinen Bedenken und wurde von der Klägerin auch nicht
weiter beanstandet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 97 Abs. 1, 92
Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwar hatte die Erinnerung in Höhe von 180 € Erfolg. Auch wenn
die Beklagte insoweit die Zurückweisung der Erinnerung beantragt hat, ist dies nur
eine geringfügige Zuvielforderung
im Hinblick auf den Wert des
Erinnerungsverfahrens von 7.574,38 €.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der
Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.
Heimen
Schödel
Christoph