Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 19.02.2024 – 25 W (pat) 566/19
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:190224B25Wpat566.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 566/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 110 899.7
ECLI:DE:BPatG:2024:190224B25Wpat566.19.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
des Richters Dr. Nielsen und der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 42, vom 26. April 2019 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die
Waren der Klasse 16
„Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren“
zurückgewiesen wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.
Das Zeichen
G r ü n d e
I.
Ingenieurregion
ist am 28. September 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 16:
Papier und Pappe; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe
sowie Architekturmodelle; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und
Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher, Zeitungen, Broschüren,
Prospekte, Plakate, Poster
und Flyer
in
den Bereichen
Forschungsförderung, Technologieförderung, Technologietransfer und
Innovationsmanagement; Teile und Zubehör für alle vorgenannten
Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 35:
Werbung, Marketing
und Verkaufsförderung; Kaufmännische
Dienstleistungen
und
Verbraucherinformationsdienste,
nämlich
Organisieren
von
Geschäftskontakten,
kaufmännische
Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Verhandlungs-
und Vermittlungsdienste; Vermittlung von Förderverträgen an
Unternehmen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und
administrative Dienstleistungen; Beratung
in
den Bereichen
Existenzgründung,
Forschungsförderung,
Technologieförderung,
Technologietransfer,
Innovationsmanagement
und
Personalmanagement; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und
Informationsdienstleistungen; Marktforschung; Sammeln, Auswerten,
Systematisieren, Pflegen und Aktualisieren von Daten aus den
Bereichen der Mikrosystemtechnik, Smart Systems Integration und
Hochtechnologie in Computerdatenbanken; Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung
der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 38:
Telekommunikationsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten;
Bereitstellen
eines Benutzerzugangs
zu
Internet-Plattformen;
Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank; Vermittlung
von Zugriffen auf Datenbanken
im
Internet; Elektronische
Nachrichtenübertragungsdienste;
Nachrichtendienste;
Verleih,
Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit
der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 41:
Verlags- und Berichtswesen; Veröffentlichung und Herausgabe von
Lehrmaterialien, Zeitschriften, Büchern; Herausgabe von technischwissenschaftlichen
Veröffentlichungen
und
sonstigen
Veröffentlichungen,
insbesondere
in Form
von Druckwerken,
maschinenlesbaren Datenträgern und abrufbaren Datenbankeinträgen;
Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Planen und Durchführen
von Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen; Organisation, Veranstaltung
und Durchführung von Schulungen, Seminaren, Tagungen, Kongressen
und Ausstellungen und sonstigen Informationsveranstaltungen sowie
Wettbewerben, insbesondere zu technischer und wissenschaftlicher
Weiterbildung zur Technologie- und
Innovationsförderung, zum
Technologietransfer,
zur
Forschungsförderung,
zum
Innovationsmanagement und für Unterrichtszwecke; Veröffentlichung
von Druckerzeugnissen in elektronischer Form; Beratung von Aus- und
Weiterbildungsnetzwerken und -organisationen im Bereich Nachwuchs,
gewerblich und technische Ausbildung, Lehr- und Unterrichtsmaterialien
und akademische Weiterbildung; Verleih, Vermietung und Verpachtung
von Gegenständen
in Zusammenhang mit der Erbringung der
vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 42:
IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und
Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware,
Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von
Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen,
IT-
Beratungs-,
-Auskunfts- und
-Informationsdienstleistungen,
IT-
Sicherheits-,
-Schutz-
und
-Instandsetzungsdienste,
Datenvervielfältigungs-
und
-konvertierungsdienste,
Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung
und Entwicklung sowie
Implementierung von Computern und
Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining,
digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in
Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der
Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste,
Aktualisierung
von Websites
für Dritte, Überwachung
von
Computersystemen
durch
Fernzugriff; wissenschaftliche
und
technologische Dienstleistungen; wissenschaftliche und technologische
Dienstleistungen
und Forschungsarbeiten
und
diesbezügliche
Designerdienstleistungen
im Bereich
technisch-wissenschaftlicher
Weiterbildung zur Technologie- und
Innovationsförderung, zum
Technologietransfer,
zur
Forschungsförderung,
zum
Innovationsmanagement und
für Unterrichtszwecke;
technischwissenschaftliche Förderung, Begleitung und Koordination zu Forschung
und Entwicklung von Schlüsseltechnologien, Elektrotechnik, Elektronik,
Energietechnik, Informationstechnik, Kommunikationstechnik, Bio- und
Nanotechnologie, Multimedia, Mikrosystemtechnik, Mikroelektronik und
Umwelttechnik; technische und wissenschaftliche Unterstützung bei der
Erforschung von Grundlagen, bei der Konzeption und Entwicklung neuer
Produkte und bei der Verbesserung von bereits in den Markt eingeführten
Produkten, insbesondere hinsichtlich deren Sicherheit, Handhabbarkeit,
Lebensdauer und Wirkungsgrad sowie bei Qualitätsmanagement,
Ergonomie
und
Softwaresicherheit,
Informations-
Kommunikationstechnik;
Prüfung,
Authentifizierung
und
und
Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung
der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 42, hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 26. April 2019 durch einen Beamten des gehobenen
Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das beanspruchte
Zeichen aus den Bezeichnungen „Ingenieur“ für einen an einer Hochschule
ausgebildeten Techniker und „Region“ für einen durch bestimmte Merkmale
gekennzeichneten räumlichen Bereich zusammensetze. Der angesprochene
Verkehr werde die Wortkombination „Ingenieurregion“ daher in ihrer maßgeblichen
Gesamtheit unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte als sachlichen
Hinweis auf einen räumlichen Bereich verstehen, der sich durch eine besonders
hohe Konzentration von Ingenieuren auszeichne. In diesem Sinne sei sie bereits
vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt von Dritten benutzt worden, was an den
Wortverbindungen „Ingenieurregion Dessau“ oder „Ingenieurregion Stuttgart“
deutlich werde. Das Zeichen
„Ingenieurregion“ bringe aus Sicht des
angesprochenen Verkehrs zum Ausdruck, dass sich die Waren der Klasse 16 (wie
beispielsweise
„Druckereierzeugnisse, Kunstwerke, Bücher, Prospekte und
Poster“) und die Dienstleistungen der Klassen 38
(wie beispielsweise
„Telekommunikationsdienste“) sowie 41 (wie beispielsweise „Verlagswesen“)
inhaltlich mit dem Thema „Ingenieurregion“ befassten. Weiterhin könnten die
Dienstleistungen der Klasse 35 („Werbung“) sich auf die Bewerbung einer
Ingenieurregion beziehen und der Klasse 42 („wissenschaftliche, technologische,
IT- und Designdienstleistungen“) innerhalb einer Ingenieurregion oder zum Zwecke
der Entwicklung einer solchen erbracht werden. In diesem Zusammenhang wirke
sich der Umstand entscheidungserheblich aus, dass es für viele Regionen in
Deutschland von großer Bedeutung sei, Ingenieure auszubilden, in der Region zu
halten oder in die Region zu holen. Zur Erreichung dieser Ziele würden
verschiedene Maßnahmen ergriffen, wie das Betreiben von interaktiven Online-
Plattformen mit Vorträgen, Diskussionen, Workshops oder Präsentationen. Die
vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten für solche
Maßnahmen bestimmt sein. Der Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung
lexikalisch nicht nachweisbar sei, gebe zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Sie
weise weder eine relevante sprachliche Besonderheit auf, noch sei sie
interpretationsbedürftig. Auch vermeintlich vergleichbare Voreintragungen könnten
keinen Anspruch auf die Eintragung eines schutzunfähigen Zeichens begründen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er geltend
macht, dass der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke weder das
Fehlen der Unterscheidungskraft noch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses
entgegenstehe. Die Wortkombination „Ingenieurregion“ sei in ihrer maßgeblichen
Gesamtheit nicht dazu geeignet, konkrete Merkmale der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zu beschreiben. Sie sei vielmehr ungewöhnlich und nicht
unmittelbar verständlich. Es handele sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare
Wortneuschöpfung, die keinen konkreten sachlichen Sinngehalt aufweise. Sie
ermögliche lediglich Assoziationen und eröffne damit einen weiten gedanklichen
Interpretationsspielraum. So werde der geografische Raum, auf den sie sich
beziehe, nicht konkretisiert und erschließe sich nicht, weshalb die betreffende
Gegend eine „Ingenieurregion“ sei. Der Begriff bleibe zudem wegen seiner Kürze
und Prägnanz leicht in Erinnerung. Auch die von der Markenstelle vorgelegten
Quellen seien nicht dazu geeignet, eine sachbeschreibende Verwendung der
Wortverbindung „Ingenieurregion“ vor dem maßgeblichen Anmeldedatum zu
belegen. Vielmehr machten sie deutlich, dass der angesprochene Verkehr das
Anmeldezeichen als
fantasievolles Schlagwort mit Wiedererkennungswert
wahrnehme. Weiterhin lägen keine konkreten Tatsachen vor, die für die Möglichkeit
einer sachbeschreibenden Verwendung des Anmeldezeichens in der Zukunft
sprechen könnten. Darüber hinaus habe es die Markenstelle unterlassen, in Bezug
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine hinreichend differenzierte
Einzelprüfung vorzunehmen. So beschreibe der Begriff
„Ingenieurregion“
beispielsweise weder die Art noch die Beschaffenheit der Waren „Bücher, Zeitungen
in den Bereichen Forschungsförderung und Technologieförderung“. Gleiches gelte
für die Dienstleistungen „Organisieren von Geschäftskontakten, Beratung in den
Bereichen
Forschungsförderung
und
Technologieförderung,
Telekommunikationsdienste, Dienstleistungen
im Bereich Bildung“ oder
„Vermietung von Computerhardware und -software“. Die Dienstleistungen der
Klassen 35, 38, 41 und 42 seien zudem im Hinblick auf ihre Themen und Inhalte
neutral. Auch würden sie branchenüblich nicht mit einem inhaltsbeschreibenden
Sachtitel
bezeichnet.
Insbesondere
umfassten
die
Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 lediglich den technischen
Vorgang der Kommunikation, beträfen jedoch nicht ihren Inhalt („Content“). Soweit
der Senat im gerichtlichen Hinweis vom 16. Juni 2021 verschiedene Nachweise
ermittelt habe, um die Benutzung der angemeldeten Bezeichnung „Ingenieurregion“
vor
dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt
nachzuweisen,
sei
dem
entgegenzuhalten, dass die meisten der aufgefundenen Belege auf den Anmelder
selbst zurückzuführen seien.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 42, vom 26. April 2019 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42, den rechtlichen Hinweis des Senats vom 16. Juni 2021
einschließlich der beigefügten Rechercheergebnisse, die Schriftsätze des
Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache nur
teilweise Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Ingenieurregion“
als Marke steht im Zusammenhang mit den meisten beanspruchten Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die
Markenstelle hat ihr insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1
MarkenG). Lediglich im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 16 „Papier und
Pappe; Papier- und Schreibwaren“ weist das in Rede stehende Zeichen die
notwendige Unterscheidungskraft auf, so dass der angegriffene Beschluss der
Markenstelle in diesem Umfang aufzuheben war.
1. Bei der Unterscheidungskraft handelt es sich um die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die
- etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt dem Zeichen „Ingenieurregion“ im
Zusammenhang mit den meisten beanspruchten Waren und Dienstleistungen die
Unterscheidungskraft.
a) Von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen werden
nicht nur die Endverbraucher, sondern auch das unternehmerische Fachpublikum
angesprochen, insbesondere was die in den Klassen 35, 38, 41 und 42
beanspruchten Dienstleistungen anbelangt.
b) Die Bezeichnung „Ingenieurregion“ ist ein lexikalisch nicht nachweisbares, jedoch
verständliches Kompositum, das aus zwei allgemein gebräuchlichen Wörtern der
deutschen Sprache regelgerecht zusammengesetzt ist. Diese zeichnet sich durch
den vielfältigen Gebrauch von neuen Wortverbindungen aus, die in gleicher Weise
wie das angemeldete Zeichen gebildet sind. So benennt ein dem Wort „Region“
vorangestelltes Substantiv die Besonderheit oder das Merkmal, durch die bzw. das
sich das betreffende Gebiet besonders auszeichnet und gegenüber anderen
Bereichen hervorhebt. Einige dieser in gleicher Weise gebildeten und allgemein
gebräuchlichen Komposita sind lexikalisch nachweisbar. Beispielhaft sind die
Begriffe „Industrieregion“, „Weinregion“ oder „Wintersportregion“ zu nennen.
Daneben finden sich im allgemeinen Sprachgebrauch Wortneuschöpfungen, in
denen das Wort „Region“ insbesondere mit einer Berufsbezeichnung kombiniert
wird, um das betroffene Gebiet zu charakterisieren. So hat die Markenstelle den
Anmelder zutreffend auf den
in ähnlicher Weise gebildeten Begriff
„Holzschnitzerregion“ hingewiesen, der vom angesprochenen Verkehr unmittelbar
und ohne Nachdenken dahingehend verstanden wird, dass sich in der betreffenden
Region besonders viele Holzschnitzer angesiedelt haben. Dieses Verständnis
erschließt sich dem angesprochenen Verkehr auch dann, wenn der Begriff
lexikalisch nicht nachweisbar ist und nur von einer einzigen Region im Inland zu
Marketingzwecken benutzt wird. Hiervon ausgehend bereitet auch die
Wortkombination
„Ingenieurregion“ dem angesprochenen Verkehr keine
Verständnisschwierigkeiten und wird für sich genommen dahingehend verstanden,
dass die so bezeichnete Region sich durch besonders viele oder eine besonders
hohe Dichte von Ingenieuren auszeichnet.
Mit dieser Bedeutung wurde das beanspruchte Zeichen bereits vor dem
maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anmeldung am 28. September 2018 tatsächlich
verwendet, um eine bestimmte Region als besonders innovativ bzw. als für
Ingenieure besonders attraktiv zu bewerben. So wurde von Mai 2008 bis Juli 2010
in Sachsen-Anhalt ein Projekt mit der Bezeichnung „Aufbau von Lernpools zur
Förderung der Ingenieurregion Dessau“ durchgeführt. In einer Werbeschrift mit dem
Titel „Immobilienbrief Stuttgart“ vom 6. Dezember 2016 wurde die „Ingenieurregion
Stuttgart“ als Vorreiter im Bereich des seriellen Bauens bezeichnet. In dem Artikel
„Peiner waren beim Neujahrsempfang der IHK“ vom 19. Januar 2017 wird
ausgeführt, dass der
IHK-Präsident mit Blick auf die Forschungs- und
Wirtschaftsschwerpunkte der Region für die Bezeichnung „Ingenieurregion“
plädiere. Auf die Rechercheergebnisse des Senats, die dem Anmelder mit dem
oben genannten gerichtlichen Hinweis als Anlage 4 übersandt wurden, wird Bezug
genommen.
Weitere darin befindliche Nachweise
zur Verwendung des Begriffs
„Ingenieurregion“
als Werbeschlagwort,
die
vor
dem maßgeblichen
Anmeldezeitpunkt datieren, sind auf den Anmelder selbst zurückzuführen. So
bezeichnet ein Sprecher in einem Interview mit einer Online-Plattform unter der
Überschrift „Industrie und Wirtschaft 4.0“ die Region Braunschweig/Wolfsburg als
„die Ingenieurregion“.
Im Übrigen werden ausweislich der als Anlage 5 dem gerichtlichen Hinweis vom 16.
Juni 2021 beigefügten Belegen neben der beschwerdegegenständlichen
Wortkombination „Ingenieurregion“ auch andere, in gleicher Weise gebildete
Begriffsverbindungen benutzt, um die wirtschaftliche und
technologische
Leistungsfähigkeit bestimmter Regionen werblich hervorzuheben. So sollen die
Bezeichnungen
„Wissenschaftsregion“,
„Technologieregion“
oder
„Innovationsregion“ verdeutlichen, dass ein bestimmtes Gebiet besonders günstige
Bedingungen für Wissenschaft, Technik oder Forschung bietet oder in diesen
Bereichen außergewöhnliche Erfolge vorzuweisen hat. Die Komposita werden
häufig von regionalen Interessengruppen und Initiativen benutzt, in denen sich die
unterschiedlichsten Beteiligten zusammengeschlossen haben, um zum einen
Imagewerbung und zum anderen
regional orientierte Wirtschafts- und
Wissenschaftsförderung zu betreiben. In diesem Rahmen werden u. a. Aus- und
Weiterbildung, Berufs- und Unternehmensberatung, Schulunterricht in technischnaturwissenschaftlichen Fächern, Unterstützung bei Unternehmensgründungen,
Förderung des Technologietransfers, Vermittlung von geschäftlichen Kontakten,
Durchführung von Veranstaltungen und die Auslobung von Preisen angeboten.
c) Ausgehend von dem aufgezeigten Verkehrsverständnis der angemeldeten
Bezeichnung „Ingenieurregion“ im Sinne einer Region mit einer besonders hohen
Dichte
an
Ingenieuren
bzw.
innovativen
Unternehmen
und
Forschungseinrichtungen weist sie zumindest einen engen beschreibenden Bezug
zu den meisten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auf:
(1) Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der
„Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher, Zeitungen,
Broschüren, Prospekte, Plakate, Poster und Flyer in den Bereichen
Forschungsförderung, Technologieförderung, Technologietransfer und
Innovationsmanagement; Teile und Zubehör für alle vorgenannten
Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“
wird der angesprochene Verkehr den Begriff „Ingenieurregion“ als sachlichen bzw.
werblich anpreisenden Hinweis auf ihren Inhalt und Gegenstand verstehen. So
veröffentlichen Netzwerkinitiativen regelmäßig Unterrichtsmaterial, Prospekte, Flyer
und andere Druckschriften, insbesondere zu den Themen Technologieförderung
und -transfer, um eine bestimmte Region als attraktiv für Ingenieure darzustellen
und Fachkräfte aus anderen Gebieten anzulocken.
„Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe“ können wiederum Preise sein,
die von einer Region mit vielen Ingenieuren im Rahmen einer Initiative zur
Imageverbesserung verliehen werden. Das Anmeldezeichen benennt somit
lediglich denjenigen, der die Gewinne auslobt, wobei es nicht darauf ankommt, wer
das im Einzelfall ist.
„Architekturmodelle“ sprechen vor allem Bauingenieure an, die von dem
Zeichenbestandteil „Ingenieur“ mit umfasst sind. Insofern bringt die Wortverbindung
„Ingenieurregion“ zum Ausdruck, dass die Modelle aus einer Region mit
fachkundigen Ingenieuren stammen oder einer solchen zur Verfügung gestellt
werden.
Der Einwand des Anmelders, die meisten der in Klasse 16 beanspruchten Waren
seien grundsätzlich dazu bestimmt, einen bestimmten gedanklichen Inhalt zu
transportieren, demzufolge sei es zur Bejahung von Schutzhindernissen
erforderlich, im Einzelnen nachzuweisen, dass sich das betreffende Zeichen
naheliegend und branchenüblich als inhaltsbeschreibende Themenangabe eigne,
führt zu keiner anderen Bewertung. Denn insoweit zeigen die dem Anmelder
übersandten Recherchebelege hinreichend deutlich, dass für die betreffenden
Waren regelmäßig von einem Verständnis der Bezeichnung „Ingenieurregion“ als
inhaltsbeschreibender Themenangabe auszugehen ist, zumal sich entsprechend
betitelte Publikationen regelmäßig mit den Themen „Nachwuchsförderung“,
„Technologietransfer“ und „Förderung von Innovationen“ befassen.
(2) Im Kontext der Dienstleistungen der
„Klasse 35:
Werbung, Marketing
und Verkaufsförderung; Kaufmännische
Dienstleistungen
und
Verbraucherinformationsdienste,
nämlich
Organisieren
von
Geschäftskontakten,
kaufmännische
Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Verhandlungs-
und Vermittlungsdienste; Vermittlung von Förderverträgen an
Unternehmen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und
administrative Dienstleistungen; Beratung
in
den Bereichen
Existenzgründung,
Forschungsförderung,
Technologieförderung,
Technologietransfer,
Innovationsmanagement
und
Personalmanagement; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und
Informationsdienstleistungen; Marktforschung; Sammeln, Auswerten,
Systematisieren, Pflegen und Aktualisieren von Daten aus den
Bereichen der Mikrosystemtechnik, Smart Systems Integration und
Hochtechnologie in Computerdatenbanken; Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung
der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten“
lässt sich dem angemeldeten Begriff „Ingenieurregion“ nur die Sachaussage
entnehmen, dass sie von (irgend)einer Region mit einer hohen Dichte an
Ingenieuren angeboten werden bzw. für eine solche bestimmt sind. So liegt aus
Sicht des angesprochenen (Fach)Verkehrs der Schwerpunkt der Tätigkeit einer als
„Ingenieurregion“ bezeichneten Initiative gerade auf der „Beratung in den Bereichen
Existenzgründung,
Forschungsförderung,
Technologieförderung,
Technologietransfer“. Mit Hilfe der Werbung kann eine bestimmte Region zudem
unter Bezugnahme auf die dort ansässigen Ingenieure präsentiert und angepriesen
werden, um ihr das Image „innovativ“, „technikorientiert“ oder „in die Zukunft
gerichtet“ zukommen zu lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Begriff
„Ingenieurregion“ selbst zu einem Werbeschlagwort und damit zu einer das Thema
der Werbung benennenden Angabe entwickelt hat (vgl. auch BGH GRUR 2021,
1195, Rn. 37 bis 39 - Black Friday).
(3) In Verbindung mit den Dienstleistungen der
„Klasse 38:
Telekommunikationsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten;
Bereitstellen
eines Benutzerzugangs
zu
Internet-Plattformen;
Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank; Vermittlung
von Zugriffen auf Datenbanken
im
Internet; Elektronische
Nachrichtenübertragungsdienste;
Nachrichtendienste;
Verleih,
Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit
der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
kommt dem Anmeldezeichen lediglich die Bedeutung eines sachlichen Hinweises
auf ihren Inhalt und Gegenstand zu. Mit Hilfe der besagten Tätigkeiten können
Daten und Informationen zum Thema „innovative/ingenieurorientierte Regionen“
bereitgestellt und abgerufen werden. Zu den Dienstleistungen der Klasse 38 gehört
nach ständiger Rechtsprechung neben der rein technischen Abwicklung auch die
inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der
technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug,
dass das Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt (vgl.
BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 22 - TOOOR!; BPatG, Beschluss vom 11.05.2015, 26
W (pat) 72/14 - Shopping Compass; Beschluss vom 22.01.2015, 29 W (pat) 525/13
- The European; Beschluss vom 16.07.2020, 30 W (pat) 541/18 - Fahrerrechte).
(4) Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der
„Klasse 41:
Verlags- und Berichtswesen; Veröffentlichung und Herausgabe von
Lehrmaterialien, Zeitschriften, Büchern; Herausgabe von technischwissenschaftlichen
Veröffentlichungen
und
sonstigen
Veröffentlichungen,
insbesondere
in Form
von Druckwerken,
maschinenlesbaren Datenträgern und abrufbaren Datenbankeinträgen;
Bildung, Erziehung; Planen und Durchführen von Lehr- und
Ausbildungsveranstaltungen; Organisation,
Veranstaltung
und
Durchführung von Schulungen, Seminaren, Tagungen, Kongressen und
Ausstellungen
und
sonstigen
Informationsveranstaltungen,
insbesondere zu technischer und wissenschaftlicher Weiterbildung zur
Technologie- und Innovationsförderung, zum Technologietransfer, zur
Forschungsförderung,
zum
Innovationsmanagement
und
für
Unterrichtszwecke; Veröffentlichung
von Druckerzeugnissen
in
elektronischer Form; Beratung von Aus- und Weiterbildungsnetzwerken
und -organisationen im Bereich Nachwuchs, gewerblich und technische
Ausbildung, Lehr- und Unterrichtsmaterialien und akademische
Weiterbildung; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen
in Zusammenhang mit
der Erbringung
der
vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten“.
„Unterhaltung und Sport“ können wiederum im Zusammenhang mit Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden, um den Teilnehmerinnen und
Teilnehmern die Möglichkeit der Entspannung zu eröffnen. Die Begriffskombination
„Ingenieurregion“ macht insoweit deutlich, dass die Unterhaltung und der Sport in
einer Region mit vielen Ingenieuren stattfinden oder von einer solchen - durch wen
auch immer - organisiert werden.
Die „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Wettbewerben“ kann
ebenfalls einen örtlichen Bezug aufweisen und der Nachwuchsgewinnung oder
Forschungsförderung dienen. Demzufolge weist das Anmeldezeichen nur auf
irgendeine Ingenieurregion hin, in oder von der die Wettbewerbe ausgerichtet
werden.
(5) Die Dienstleistungen der
„Klasse 42:
IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und
Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware,
Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von
Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen,
IT-
Beratungs-,
-Auskunfts- und
-Informationsdienstleistungen,
IT-
Sicherheits-,
-Schutz-
und
-Instandsetzungsdienste,
Datenvervielfältigungs-
und
-konvertierungsdienste,
Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung
und Entwicklung sowie
Implementierung von Computern und
Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining,
digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in
Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der
Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste,
Aktualisierung
von Websites
für Dritte, Überwachung
von
Computersystemen
durch
Fernzugriff; wissenschaftliche
und
technologische Dienstleistungen; wissenschaftliche und technologische
Dienstleistungen
und Forschungsarbeiten
und
diesbezügliche
Designerdienstleistungen
im Bereich
technisch-wissenschaftlicher
Weiterbildung zur Technologie- und
Innovationsförderung, zum
Technologietransfer,
zur
Forschungsförderung,
zum
Innovationsmanagement und
für Unterrichtszwecke;
technischwissenschaftliche Förderung, Begleitung und Koordination zu Forschung
und Entwicklung von Schlüsseltechnologien, Elektrotechnik, Elektronik,
Energietechnik, Informationstechnik, Kommunikationstechnik, Bio- und
Nanotechnologie, Multimedia, Mikrosystemtechnik, Mikroelektronik und
Umwelttechnik; technische und wissenschaftliche Unterstützung bei der
Erforschung von Grundlagen, bei der Konzeption und Entwicklung neuer
Produkte und bei der Verbesserung von bereits in den Markt eingeführten
Produkten, insbesondere hinsichtlich deren Sicherheit, Handhabbarkeit,
Lebensdauer und Wirkungsgrad sowie bei Qualitätsmanagement,
Ergonomie
und
Softwaresicherheit,
Informations-
Kommunikationstechnik;
Prüfung,
Authentifizierung
und
und
Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung
der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten“
sind ebenfalls technischer Natur und werden gerade von Ingenieuren erbracht oder
von ihnen nachgefragt. Insofern ist es möglich, dass sie von einer Region
angeboten, die aufgrund ihrer großen Zahl dort lebender oder arbeitender
Ingenieure in besonderer Weise Wissenschaft, Wirtschaft und Innovation fördern
will. Demzufolge wird das in Rede stehende Zeichen auch insoweit nur als
Umschreibung des Erbringers oder Erbringungsgebiets angesehen werden.
2. Für die Waren der Klasse 16 „Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren“ kann
dem Zeichen „Ingenieurregion“ hingegen das notwendige Mindestmaß an
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Sie
transportieren oder
vermitteln keinen konkreten gedanklichen Inhalt, geschweige denn einen solchen,
der mit einer Ingenieurregion im Zusammenhang steht. Zudem sind die besagten
Waren nicht spezifisch auf die Bedürfnisse solcher Initiativen ausgerichtet.
Zwar kann es sich bei „Schreibwaren“, wie beispielsweise
im Fall von
Kugelschreibern, auch um Merchandisingartikel handeln. Allerdings konnte der
Senat nicht ermitteln, dass die Wortkombination „Ingenieurregion“ werbemäßig auf
Schreibwaren aufgedruckt und demzufolge nur als gebräuchlicher Begriff
aufgefasst wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.
148). Mangels eines sonstigen Sachbezugs ist demzufolge davon auszugehen,
dass
dem
Anmeldezeichen
auch
insoweit
die
Funktion
eines
Unterscheidungsmittels zukommt.
Da das Kompositum „Ingenieurregion“ keine beschreibende Aussage in Verbindung
mit „Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren“ vermittelt, unterliegt es darüber
hinaus keinem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Weitere
Schutzhindernisse sind nicht erkennbar.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Anmelder hat
seinen zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer solchen mit
Schriftsatz vom 30. Juli 2021 zurückgenommen. Auch erschien sie nach Auffassung
des Senats nicht sachdienlich (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann der am Beschwerdeverfahren Beteiligte das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen dort zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in
elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Nielsen
Fehlhammer