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BPatG Beschluss vom 19.02.2024 – 25 W (pat) 566/19

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:190224B25Wpat566.19.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 566/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 110 899.7

ECLI:DE:BPatG:2024:190224B25Wpat566.19.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,

des Richters Dr. Nielsen und der Richterin Fehlhammer

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 42, vom 26. April 2019 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die

Waren der Klasse 16

„Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren“

zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.

Das Zeichen

G r ü n d e

I.

Ingenieurregion

ist am 28. September 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 16:

Papier und Pappe; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe

sowie Architekturmodelle; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und

Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher, Zeitungen, Broschüren,

Prospekte, Plakate, Poster

und Flyer

in

den Bereichen

Forschungsförderung, Technologieförderung, Technologietransfer und

Innovationsmanagement; Teile und Zubehör für alle vorgenannten

Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 35:

Werbung, Marketing

und Verkaufsförderung; Kaufmännische

Dienstleistungen

und

Verbraucherinformationsdienste,

nämlich

Organisieren

von

Geschäftskontakten,

kaufmännische

Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Verhandlungs-

und Vermittlungsdienste; Vermittlung von Förderverträgen an

Unternehmen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und

administrative Dienstleistungen; Beratung

in

den Bereichen

Existenzgründung,

Forschungsförderung,

Technologieförderung,

Technologietransfer,

Innovationsmanagement

und

Personalmanagement; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und

Informationsdienstleistungen; Marktforschung; Sammeln, Auswerten,

Systematisieren, Pflegen und Aktualisieren von Daten aus den

Bereichen der Mikrosystemtechnik, Smart Systems Integration und

Hochtechnologie in Computerdatenbanken; Verleih, Vermietung und

Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung

der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 38:

Telekommunikationsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten;

Bereitstellen

eines Benutzerzugangs

zu

Internet-Plattformen;

Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank; Vermittlung

von Zugriffen auf Datenbanken

im

Internet; Elektronische

Nachrichtenübertragungsdienste;

Nachrichtendienste;

Verleih,

Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit

der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser

Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 41:

Verlags- und Berichtswesen; Veröffentlichung und Herausgabe von

Lehrmaterialien, Zeitschriften, Büchern; Herausgabe von technischwissenschaftlichen

Veröffentlichungen

und

sonstigen

Veröffentlichungen,

insbesondere

in Form

von Druckwerken,

maschinenlesbaren Datenträgern und abrufbaren Datenbankeinträgen;

Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Planen und Durchführen

von Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen; Organisation, Veranstaltung

und Durchführung von Schulungen, Seminaren, Tagungen, Kongressen

und Ausstellungen und sonstigen Informationsveranstaltungen sowie

Wettbewerben, insbesondere zu technischer und wissenschaftlicher

Weiterbildung zur Technologie- und

Innovationsförderung, zum

Technologietransfer,

zur

Forschungsförderung,

zum

Innovationsmanagement und für Unterrichtszwecke; Veröffentlichung

von Druckerzeugnissen in elektronischer Form; Beratung von Aus- und

Weiterbildungsnetzwerken und -organisationen im Bereich Nachwuchs,

gewerblich und technische Ausbildung, Lehr- und Unterrichtsmaterialien

und akademische Weiterbildung; Verleih, Vermietung und Verpachtung

von Gegenständen

in Zusammenhang mit der Erbringung der

vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 42:

IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und

Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware,

Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von

Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen,

IT-

Beratungs-,

-Auskunfts- und

-Informationsdienstleistungen,

IT-

Sicherheits-,

-Schutz-

und

-Instandsetzungsdienste,

Datenvervielfältigungs-

und

-konvertierungsdienste,

Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung

und Entwicklung sowie

Implementierung von Computern und

Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining,

digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in

Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der

Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste,

Aktualisierung

von Websites

für Dritte, Überwachung

von

Computersystemen

durch

Fernzugriff; wissenschaftliche

und

technologische Dienstleistungen; wissenschaftliche und technologische

Dienstleistungen

und Forschungsarbeiten

und

diesbezügliche

Designerdienstleistungen

im Bereich

technisch-wissenschaftlicher

Weiterbildung zur Technologie- und

Innovationsförderung, zum

Technologietransfer,

zur

Forschungsförderung,

zum

Innovationsmanagement und

für Unterrichtszwecke;

technischwissenschaftliche Förderung, Begleitung und Koordination zu Forschung

und Entwicklung von Schlüsseltechnologien, Elektrotechnik, Elektronik,

Energietechnik, Informationstechnik, Kommunikationstechnik, Bio- und

Nanotechnologie, Multimedia, Mikrosystemtechnik, Mikroelektronik und

Umwelttechnik; technische und wissenschaftliche Unterstützung bei der

Erforschung von Grundlagen, bei der Konzeption und Entwicklung neuer

Produkte und bei der Verbesserung von bereits in den Markt eingeführten

Produkten, insbesondere hinsichtlich deren Sicherheit, Handhabbarkeit,

Lebensdauer und Wirkungsgrad sowie bei Qualitätsmanagement,

Ergonomie

und

Softwaresicherheit,

Informations-

Kommunikationstechnik;

Prüfung,

Authentifizierung

und

und

Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und

Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung

der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 42, hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 26. April 2019 durch einen Beamten des gehobenen

Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das beanspruchte

Zeichen aus den Bezeichnungen „Ingenieur“ für einen an einer Hochschule

ausgebildeten Techniker und „Region“ für einen durch bestimmte Merkmale

gekennzeichneten räumlichen Bereich zusammensetze. Der angesprochene

Verkehr werde die Wortkombination „Ingenieurregion“ daher in ihrer maßgeblichen

Gesamtheit unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte als sachlichen

Hinweis auf einen räumlichen Bereich verstehen, der sich durch eine besonders

hohe Konzentration von Ingenieuren auszeichne. In diesem Sinne sei sie bereits

vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt von Dritten benutzt worden, was an den

Wortverbindungen „Ingenieurregion Dessau“ oder „Ingenieurregion Stuttgart“

deutlich werde. Das Zeichen

„Ingenieurregion“ bringe aus Sicht des

angesprochenen Verkehrs zum Ausdruck, dass sich die Waren der Klasse 16 (wie

beispielsweise

„Druckereierzeugnisse, Kunstwerke, Bücher, Prospekte und

Poster“) und die Dienstleistungen der Klassen 38

(wie beispielsweise

„Telekommunikationsdienste“) sowie 41 (wie beispielsweise „Verlagswesen“)

inhaltlich mit dem Thema „Ingenieurregion“ befassten. Weiterhin könnten die

Dienstleistungen der Klasse 35 („Werbung“) sich auf die Bewerbung einer

Ingenieurregion beziehen und der Klasse 42 („wissenschaftliche, technologische,

IT- und Designdienstleistungen“) innerhalb einer Ingenieurregion oder zum Zwecke

der Entwicklung einer solchen erbracht werden. In diesem Zusammenhang wirke

sich der Umstand entscheidungserheblich aus, dass es für viele Regionen in

Deutschland von großer Bedeutung sei, Ingenieure auszubilden, in der Region zu

halten oder in die Region zu holen. Zur Erreichung dieser Ziele würden

verschiedene Maßnahmen ergriffen, wie das Betreiben von interaktiven Online-

Plattformen mit Vorträgen, Diskussionen, Workshops oder Präsentationen. Die

vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten für solche

Maßnahmen bestimmt sein. Der Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung

lexikalisch nicht nachweisbar sei, gebe zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Sie

weise weder eine relevante sprachliche Besonderheit auf, noch sei sie

interpretationsbedürftig. Auch vermeintlich vergleichbare Voreintragungen könnten

keinen Anspruch auf die Eintragung eines schutzunfähigen Zeichens begründen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er geltend

macht, dass der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke weder das

Fehlen der Unterscheidungskraft noch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses

entgegenstehe. Die Wortkombination „Ingenieurregion“ sei in ihrer maßgeblichen

Gesamtheit nicht dazu geeignet, konkrete Merkmale der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen zu beschreiben. Sie sei vielmehr ungewöhnlich und nicht

unmittelbar verständlich. Es handele sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare

Wortneuschöpfung, die keinen konkreten sachlichen Sinngehalt aufweise. Sie

ermögliche lediglich Assoziationen und eröffne damit einen weiten gedanklichen

Interpretationsspielraum. So werde der geografische Raum, auf den sie sich

beziehe, nicht konkretisiert und erschließe sich nicht, weshalb die betreffende

Gegend eine „Ingenieurregion“ sei. Der Begriff bleibe zudem wegen seiner Kürze

und Prägnanz leicht in Erinnerung. Auch die von der Markenstelle vorgelegten

Quellen seien nicht dazu geeignet, eine sachbeschreibende Verwendung der

Wortverbindung „Ingenieurregion“ vor dem maßgeblichen Anmeldedatum zu

belegen. Vielmehr machten sie deutlich, dass der angesprochene Verkehr das

Anmeldezeichen als

fantasievolles Schlagwort mit Wiedererkennungswert

wahrnehme. Weiterhin lägen keine konkreten Tatsachen vor, die für die Möglichkeit

einer sachbeschreibenden Verwendung des Anmeldezeichens in der Zukunft

sprechen könnten. Darüber hinaus habe es die Markenstelle unterlassen, in Bezug

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine hinreichend differenzierte

Einzelprüfung vorzunehmen. So beschreibe der Begriff

„Ingenieurregion“

beispielsweise weder die Art noch die Beschaffenheit der Waren „Bücher, Zeitungen

in den Bereichen Forschungsförderung und Technologieförderung“. Gleiches gelte

für die Dienstleistungen „Organisieren von Geschäftskontakten, Beratung in den

Bereichen

Forschungsförderung

und

Technologieförderung,

Telekommunikationsdienste, Dienstleistungen

im Bereich Bildung“ oder

„Vermietung von Computerhardware und -software“. Die Dienstleistungen der

Klassen 35, 38, 41 und 42 seien zudem im Hinblick auf ihre Themen und Inhalte

neutral. Auch würden sie branchenüblich nicht mit einem inhaltsbeschreibenden

Sachtitel

bezeichnet.

Insbesondere

umfassten

die

Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 lediglich den technischen

Vorgang der Kommunikation, beträfen jedoch nicht ihren Inhalt („Content“). Soweit

der Senat im gerichtlichen Hinweis vom 16. Juni 2021 verschiedene Nachweise

ermittelt habe, um die Benutzung der angemeldeten Bezeichnung „Ingenieurregion“

vor

dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt

nachzuweisen,

sei

dem

entgegenzuhalten, dass die meisten der aufgefundenen Belege auf den Anmelder

selbst zurückzuführen seien.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 42, vom 26. April 2019 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Markenstelle für Klasse 42, den rechtlichen Hinweis des Senats vom 16. Juni 2021

einschließlich der beigefügten Rechercheergebnisse, die Schriftsätze des

Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache nur

teilweise Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Ingenieurregion“

als Marke steht im Zusammenhang mit den meisten beanspruchten Waren und

Dienstleistungen das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die

Markenstelle hat ihr insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1

MarkenG). Lediglich im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 16 „Papier und

Pappe; Papier- und Schreibwaren“ weist das in Rede stehende Zeichen die

notwendige Unterscheidungskraft auf, so dass der angegriffene Beschluss der

Markenstelle in diesem Umfang aufzuheben war.

1. Bei der Unterscheidungskraft handelt es sich um die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei

der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24

- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR

2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die

- etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850

Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt dem Zeichen „Ingenieurregion“ im

Zusammenhang mit den meisten beanspruchten Waren und Dienstleistungen die

Unterscheidungskraft.

a) Von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen werden

nicht nur die Endverbraucher, sondern auch das unternehmerische Fachpublikum

angesprochen, insbesondere was die in den Klassen 35, 38, 41 und 42

beanspruchten Dienstleistungen anbelangt.

b) Die Bezeichnung „Ingenieurregion“ ist ein lexikalisch nicht nachweisbares, jedoch

verständliches Kompositum, das aus zwei allgemein gebräuchlichen Wörtern der

deutschen Sprache regelgerecht zusammengesetzt ist. Diese zeichnet sich durch

den vielfältigen Gebrauch von neuen Wortverbindungen aus, die in gleicher Weise

wie das angemeldete Zeichen gebildet sind. So benennt ein dem Wort „Region“

vorangestelltes Substantiv die Besonderheit oder das Merkmal, durch die bzw. das

sich das betreffende Gebiet besonders auszeichnet und gegenüber anderen

Bereichen hervorhebt. Einige dieser in gleicher Weise gebildeten und allgemein

gebräuchlichen Komposita sind lexikalisch nachweisbar. Beispielhaft sind die

Begriffe „Industrieregion“, „Weinregion“ oder „Wintersportregion“ zu nennen.

Daneben finden sich im allgemeinen Sprachgebrauch Wortneuschöpfungen, in

denen das Wort „Region“ insbesondere mit einer Berufsbezeichnung kombiniert

wird, um das betroffene Gebiet zu charakterisieren. So hat die Markenstelle den

Anmelder zutreffend auf den

in ähnlicher Weise gebildeten Begriff

„Holzschnitzerregion“ hingewiesen, der vom angesprochenen Verkehr unmittelbar

und ohne Nachdenken dahingehend verstanden wird, dass sich in der betreffenden

Region besonders viele Holzschnitzer angesiedelt haben. Dieses Verständnis

erschließt sich dem angesprochenen Verkehr auch dann, wenn der Begriff

lexikalisch nicht nachweisbar ist und nur von einer einzigen Region im Inland zu

Marketingzwecken benutzt wird. Hiervon ausgehend bereitet auch die

Wortkombination

„Ingenieurregion“ dem angesprochenen Verkehr keine

Verständnisschwierigkeiten und wird für sich genommen dahingehend verstanden,

dass die so bezeichnete Region sich durch besonders viele oder eine besonders

hohe Dichte von Ingenieuren auszeichnet.

Mit dieser Bedeutung wurde das beanspruchte Zeichen bereits vor dem

maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anmeldung am 28. September 2018 tatsächlich

verwendet, um eine bestimmte Region als besonders innovativ bzw. als für

Ingenieure besonders attraktiv zu bewerben. So wurde von Mai 2008 bis Juli 2010

in Sachsen-Anhalt ein Projekt mit der Bezeichnung „Aufbau von Lernpools zur

Förderung der Ingenieurregion Dessau“ durchgeführt. In einer Werbeschrift mit dem

Titel „Immobilienbrief Stuttgart“ vom 6. Dezember 2016 wurde die „Ingenieurregion

Stuttgart“ als Vorreiter im Bereich des seriellen Bauens bezeichnet. In dem Artikel

„Peiner waren beim Neujahrsempfang der IHK“ vom 19. Januar 2017 wird

ausgeführt, dass der

IHK-Präsident mit Blick auf die Forschungs- und

Wirtschaftsschwerpunkte der Region für die Bezeichnung „Ingenieurregion“

plädiere. Auf die Rechercheergebnisse des Senats, die dem Anmelder mit dem

oben genannten gerichtlichen Hinweis als Anlage 4 übersandt wurden, wird Bezug

genommen.

Weitere darin befindliche Nachweise

zur Verwendung des Begriffs

„Ingenieurregion“

als Werbeschlagwort,

die

vor

dem maßgeblichen

Anmeldezeitpunkt datieren, sind auf den Anmelder selbst zurückzuführen. So

bezeichnet ein Sprecher in einem Interview mit einer Online-Plattform unter der

Überschrift „Industrie und Wirtschaft 4.0“ die Region Braunschweig/Wolfsburg als

„die Ingenieurregion“.

Im Übrigen werden ausweislich der als Anlage 5 dem gerichtlichen Hinweis vom 16.

Juni 2021 beigefügten Belegen neben der beschwerdegegenständlichen

Wortkombination „Ingenieurregion“ auch andere, in gleicher Weise gebildete

Begriffsverbindungen benutzt, um die wirtschaftliche und

technologische

Leistungsfähigkeit bestimmter Regionen werblich hervorzuheben. So sollen die

Bezeichnungen

„Wissenschaftsregion“,

„Technologieregion“

oder

„Innovationsregion“ verdeutlichen, dass ein bestimmtes Gebiet besonders günstige

Bedingungen für Wissenschaft, Technik oder Forschung bietet oder in diesen

Bereichen außergewöhnliche Erfolge vorzuweisen hat. Die Komposita werden

häufig von regionalen Interessengruppen und Initiativen benutzt, in denen sich die

unterschiedlichsten Beteiligten zusammengeschlossen haben, um zum einen

Imagewerbung und zum anderen

regional orientierte Wirtschafts- und

Wissenschaftsförderung zu betreiben. In diesem Rahmen werden u. a. Aus- und

Weiterbildung, Berufs- und Unternehmensberatung, Schulunterricht in technischnaturwissenschaftlichen Fächern, Unterstützung bei Unternehmensgründungen,

Förderung des Technologietransfers, Vermittlung von geschäftlichen Kontakten,

Durchführung von Veranstaltungen und die Auslobung von Preisen angeboten.

c) Ausgehend von dem aufgezeigten Verkehrsverständnis der angemeldeten

Bezeichnung „Ingenieurregion“ im Sinne einer Region mit einer besonders hohen

Dichte

an

Ingenieuren

bzw.

innovativen

Unternehmen

und

Forschungseinrichtungen weist sie zumindest einen engen beschreibenden Bezug

zu den meisten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auf:

(1) Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der

„Klasse 16:

Lehr- und Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Bücher, Zeitungen,

Broschüren, Prospekte, Plakate, Poster und Flyer in den Bereichen

Forschungsförderung, Technologieförderung, Technologietransfer und

Innovationsmanagement; Teile und Zubehör für alle vorgenannten

Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“

wird der angesprochene Verkehr den Begriff „Ingenieurregion“ als sachlichen bzw.

werblich anpreisenden Hinweis auf ihren Inhalt und Gegenstand verstehen. So

veröffentlichen Netzwerkinitiativen regelmäßig Unterrichtsmaterial, Prospekte, Flyer

und andere Druckschriften, insbesondere zu den Themen Technologieförderung

und -transfer, um eine bestimmte Region als attraktiv für Ingenieure darzustellen

und Fachkräfte aus anderen Gebieten anzulocken.

„Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe“ können wiederum Preise sein,

die von einer Region mit vielen Ingenieuren im Rahmen einer Initiative zur

Imageverbesserung verliehen werden. Das Anmeldezeichen benennt somit

lediglich denjenigen, der die Gewinne auslobt, wobei es nicht darauf ankommt, wer

das im Einzelfall ist.

„Architekturmodelle“ sprechen vor allem Bauingenieure an, die von dem

Zeichenbestandteil „Ingenieur“ mit umfasst sind. Insofern bringt die Wortverbindung

„Ingenieurregion“ zum Ausdruck, dass die Modelle aus einer Region mit

fachkundigen Ingenieuren stammen oder einer solchen zur Verfügung gestellt

werden.

Der Einwand des Anmelders, die meisten der in Klasse 16 beanspruchten Waren

seien grundsätzlich dazu bestimmt, einen bestimmten gedanklichen Inhalt zu

transportieren, demzufolge sei es zur Bejahung von Schutzhindernissen

erforderlich, im Einzelnen nachzuweisen, dass sich das betreffende Zeichen

naheliegend und branchenüblich als inhaltsbeschreibende Themenangabe eigne,

führt zu keiner anderen Bewertung. Denn insoweit zeigen die dem Anmelder

übersandten Recherchebelege hinreichend deutlich, dass für die betreffenden

Waren regelmäßig von einem Verständnis der Bezeichnung „Ingenieurregion“ als

inhaltsbeschreibender Themenangabe auszugehen ist, zumal sich entsprechend

betitelte Publikationen regelmäßig mit den Themen „Nachwuchsförderung“,

„Technologietransfer“ und „Förderung von Innovationen“ befassen.

(2) Im Kontext der Dienstleistungen der

„Klasse 35:

Werbung, Marketing

und Verkaufsförderung; Kaufmännische

Dienstleistungen

und

Verbraucherinformationsdienste,

nämlich

Organisieren

von

Geschäftskontakten,

kaufmännische

Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Verhandlungs-

und Vermittlungsdienste; Vermittlung von Förderverträgen an

Unternehmen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und

administrative Dienstleistungen; Beratung

in

den Bereichen

Existenzgründung,

Forschungsförderung,

Technologieförderung,

Technologietransfer,

Innovationsmanagement

und

Personalmanagement; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und

Informationsdienstleistungen; Marktforschung; Sammeln, Auswerten,

Systematisieren, Pflegen und Aktualisieren von Daten aus den

Bereichen der Mikrosystemtechnik, Smart Systems Integration und

Hochtechnologie in Computerdatenbanken; Verleih, Vermietung und

Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung

der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten“

lässt sich dem angemeldeten Begriff „Ingenieurregion“ nur die Sachaussage

entnehmen, dass sie von (irgend)einer Region mit einer hohen Dichte an

Ingenieuren angeboten werden bzw. für eine solche bestimmt sind. So liegt aus

Sicht des angesprochenen (Fach)Verkehrs der Schwerpunkt der Tätigkeit einer als

„Ingenieurregion“ bezeichneten Initiative gerade auf der „Beratung in den Bereichen

Existenzgründung,

Forschungsförderung,

Technologieförderung,

Technologietransfer“. Mit Hilfe der Werbung kann eine bestimmte Region zudem

unter Bezugnahme auf die dort ansässigen Ingenieure präsentiert und angepriesen

werden, um ihr das Image „innovativ“, „technikorientiert“ oder „in die Zukunft

gerichtet“ zukommen zu lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Begriff

„Ingenieurregion“ selbst zu einem Werbeschlagwort und damit zu einer das Thema

der Werbung benennenden Angabe entwickelt hat (vgl. auch BGH GRUR 2021,

1195, Rn. 37 bis 39 - Black Friday).

(3) In Verbindung mit den Dienstleistungen der

„Klasse 38:

Telekommunikationsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten;

Bereitstellen

eines Benutzerzugangs

zu

Internet-Plattformen;

Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank; Vermittlung

von Zugriffen auf Datenbanken

im

Internet; Elektronische

Nachrichtenübertragungsdienste;

Nachrichtendienste;

Verleih,

Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit

der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser

Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

kommt dem Anmeldezeichen lediglich die Bedeutung eines sachlichen Hinweises

auf ihren Inhalt und Gegenstand zu. Mit Hilfe der besagten Tätigkeiten können

Daten und Informationen zum Thema „innovative/ingenieurorientierte Regionen“

bereitgestellt und abgerufen werden. Zu den Dienstleistungen der Klasse 38 gehört

nach ständiger Rechtsprechung neben der rein technischen Abwicklung auch die

inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der

technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug,

dass das Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt (vgl.

BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 22 - TOOOR!; BPatG, Beschluss vom 11.05.2015, 26

W (pat) 72/14 - Shopping Compass; Beschluss vom 22.01.2015, 29 W (pat) 525/13

- The European; Beschluss vom 16.07.2020, 30 W (pat) 541/18 - Fahrerrechte).

(4) Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der

„Klasse 41:

Verlags- und Berichtswesen; Veröffentlichung und Herausgabe von

Lehrmaterialien, Zeitschriften, Büchern; Herausgabe von technischwissenschaftlichen

Veröffentlichungen

und

sonstigen

Veröffentlichungen,

insbesondere

in Form

von Druckwerken,

maschinenlesbaren Datenträgern und abrufbaren Datenbankeinträgen;

Bildung, Erziehung; Planen und Durchführen von Lehr- und

Ausbildungsveranstaltungen; Organisation,

Veranstaltung

und

Durchführung von Schulungen, Seminaren, Tagungen, Kongressen und

Ausstellungen

und

sonstigen

Informationsveranstaltungen,

insbesondere zu technischer und wissenschaftlicher Weiterbildung zur

Technologie- und Innovationsförderung, zum Technologietransfer, zur

Forschungsförderung,

zum

Innovationsmanagement

und

für

Unterrichtszwecke; Veröffentlichung

von Druckerzeugnissen

in

elektronischer Form; Beratung von Aus- und Weiterbildungsnetzwerken

und -organisationen im Bereich Nachwuchs, gewerblich und technische

Ausbildung, Lehr- und Unterrichtsmaterialien und akademische

Weiterbildung; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen

in Zusammenhang mit

der Erbringung

der

vorgenannten

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser

Klasse enthalten“.

„Unterhaltung und Sport“ können wiederum im Zusammenhang mit Aus- und

Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden, um den Teilnehmerinnen und

Teilnehmern die Möglichkeit der Entspannung zu eröffnen. Die Begriffskombination

„Ingenieurregion“ macht insoweit deutlich, dass die Unterhaltung und der Sport in

einer Region mit vielen Ingenieuren stattfinden oder von einer solchen - durch wen

auch immer - organisiert werden.

Die „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Wettbewerben“ kann

ebenfalls einen örtlichen Bezug aufweisen und der Nachwuchsgewinnung oder

Forschungsförderung dienen. Demzufolge weist das Anmeldezeichen nur auf

irgendeine Ingenieurregion hin, in oder von der die Wettbewerbe ausgerichtet

werden.

(5) Die Dienstleistungen der

„Klasse 42:

IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und

Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware,

Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von

Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen,

IT-

Beratungs-,

-Auskunfts- und

-Informationsdienstleistungen,

IT-

Sicherheits-,

-Schutz-

und

-Instandsetzungsdienste,

Datenvervielfältigungs-

und

-konvertierungsdienste,

Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung

und Entwicklung sowie

Implementierung von Computern und

Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining,

digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in

Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der

Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste,

Aktualisierung

von Websites

für Dritte, Überwachung

von

Computersystemen

durch

Fernzugriff; wissenschaftliche

und

technologische Dienstleistungen; wissenschaftliche und technologische

Dienstleistungen

und Forschungsarbeiten

und

diesbezügliche

Designerdienstleistungen

im Bereich

technisch-wissenschaftlicher

Weiterbildung zur Technologie- und

Innovationsförderung, zum

Technologietransfer,

zur

Forschungsförderung,

zum

Innovationsmanagement und

für Unterrichtszwecke;

technischwissenschaftliche Förderung, Begleitung und Koordination zu Forschung

und Entwicklung von Schlüsseltechnologien, Elektrotechnik, Elektronik,

Energietechnik, Informationstechnik, Kommunikationstechnik, Bio- und

Nanotechnologie, Multimedia, Mikrosystemtechnik, Mikroelektronik und

Umwelttechnik; technische und wissenschaftliche Unterstützung bei der

Erforschung von Grundlagen, bei der Konzeption und Entwicklung neuer

Produkte und bei der Verbesserung von bereits in den Markt eingeführten

Produkten, insbesondere hinsichtlich deren Sicherheit, Handhabbarkeit,

Lebensdauer und Wirkungsgrad sowie bei Qualitätsmanagement,

Ergonomie

und

Softwaresicherheit,

Informations-

Kommunikationstechnik;

Prüfung,

Authentifizierung

und

und

Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und

Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung

der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten“

sind ebenfalls technischer Natur und werden gerade von Ingenieuren erbracht oder

von ihnen nachgefragt. Insofern ist es möglich, dass sie von einer Region

angeboten, die aufgrund ihrer großen Zahl dort lebender oder arbeitender

Ingenieure in besonderer Weise Wissenschaft, Wirtschaft und Innovation fördern

will. Demzufolge wird das in Rede stehende Zeichen auch insoweit nur als

Umschreibung des Erbringers oder Erbringungsgebiets angesehen werden.

2. Für die Waren der Klasse 16 „Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren“ kann

dem Zeichen „Ingenieurregion“ hingegen das notwendige Mindestmaß an

Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Sie

transportieren oder

vermitteln keinen konkreten gedanklichen Inhalt, geschweige denn einen solchen,

der mit einer Ingenieurregion im Zusammenhang steht. Zudem sind die besagten

Waren nicht spezifisch auf die Bedürfnisse solcher Initiativen ausgerichtet.

Zwar kann es sich bei „Schreibwaren“, wie beispielsweise

im Fall von

Kugelschreibern, auch um Merchandisingartikel handeln. Allerdings konnte der

Senat nicht ermitteln, dass die Wortkombination „Ingenieurregion“ werbemäßig auf

Schreibwaren aufgedruckt und demzufolge nur als gebräuchlicher Begriff

aufgefasst wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.

148). Mangels eines sonstigen Sachbezugs ist demzufolge davon auszugehen,

dass

dem

Anmeldezeichen

auch

insoweit

die

Funktion

eines

Unterscheidungsmittels zukommt.

Da das Kompositum „Ingenieurregion“ keine beschreibende Aussage in Verbindung

mit „Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren“ vermittelt, unterliegt es darüber

hinaus keinem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Weitere

Schutzhindernisse sind nicht erkennbar.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Anmelder hat

seinen zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer solchen mit

Schriftsatz vom 30. Juli 2021 zurückgenommen. Auch erschien sie nach Auffassung

des Senats nicht sachdienlich (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG).

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann der am Beschwerdeverfahren Beteiligte das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder

einen dort zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in

elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Nielsen

Fehlhammer