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BPatG Beschluss vom 20.02.2024 – 1 W (pat) 13/23

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:200224B1Wpat13.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 13/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 110 501

wegen Akteneinsicht

ECLI:DE:BPatG:2024:200224B1Wpat13.23.0

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Februar 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2013 110 501. Gegen die

Erteilung dieses Patents wurden zwei Einsprüche erhoben. Nach Ansicht der

Patentinhaberin handelte eine der beiden Einsprechenden dabei als Strohmann für

eine Wettbewerberin,

die

auf

diese Weise

eine

bestehende

Nichtangriffsverpflichtung zu umgehen suche. Hierzu reichte die Patentinhaberin

eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung mit dieser Wettbewerberin zu den

Akten, die in dem Einspruchsverfahren als "Anlage K" geführt wurde. Diese

Vergleichsvereinbarung, die neben dem Streitpatent auch noch andere technische

Schutzrechte der Patentinhaberin erfasst, ist gegenwärtig von der Online-

Akteneinsicht des DPMA ausgenommen.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 beantragte der Antragsteller, ein Patentanwalt, in

eigenem Namen Einsicht in zwei Dokumente des Einspruchsverfahrens, darunter

die Anlage K. Diesem Antrag hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 9. August

2022 widersprochen und vorgetragen, eine Akteneinsicht in die Anlage K würde

schutzwürdige wirtschaftliche Interessen der an der Vergleichsvereinbarung

beteiligten

juristischen Personen beeinträchtigen. Der Antragsteller sei

offensichtlich für einen anonymen Wettbewerber tätig und habe kein berechtigtes

Eigeninteresse an der Akteneinsicht dargelegt. Daraufhin beantragte der

Antragsteller die getrennte Weiterbehandlung der Akteneinsicht in die beiden von

ihm benannten Anlagen und machte

im Hinblick auf die vorliegend

verfahrensgegenständliche Anlage K geltend, die Patentinhaberin habe dieses

Dokument selbst im Rahmen ihrer Schutzrechtsverteidigung eingereicht und es sei

nicht erkennbar, welches Recht durch die beantragte Akteneinsicht beeinträchtigt

werden könne. Das Einspruchsverfahren betreffe allein die Beurteilung der

Schutzfähigkeit eines für die Öffentlichkeit bereits zugänglichen Patents anhand von

der Öffentlichkeit ebenfalls bereits zugänglichen technischen Lehren. Sofern sich

eine Partei für die Begründung des von ihr vertretenen Standpunkts auf

geheimhaltungsbedürftige Dokumente berufen wolle, widerspreche dies dem

grundlegenden Charakter des Einspruchsverfahrens, da nicht offenbarte

Informationen den Bestand des Patents weder begründen noch in Frage stellen

könnten.

Die Patentabteilung hat den Antrag auf Akteneinsicht in die Anlage K mit Beschluss

vom 25. Mai 2023 zurückgewiesen, da es sich bei dieser Anlage um eine

Vergleichsvereinbarung handle, die Betriebsinterna enthalte. Die Parteien der

Vergleichsvereinbarung

hätten

auch ohne

ausdrücklichen Antrag der

Patentinhaberin Anspruch auf deren vertrauliche Behandlung durch das DPMA,

weshalb die komplette Anlage K gem. § 31 Abs. 3b PatG von der freien

Akteneinsicht ausgenommen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er trägt

vor, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Anlage K das Gesetz zum Schutz von

Geschäftsgeheimnissen zwar noch nicht in Kraft gewesen sei, dennoch habe es

schon damals eine substantiierte Begründung erfordert, weshalb eine Information

als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden müsse. Darlegungspflichtig sei

insoweit derjenige, der sich auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der fraglichen

Information berufe. Die Patentinhaberin sei dieser Darlegungspflicht jedoch nicht

nachgekommen, sondern habe sich erst vier Jahre, nachdem die Anlage K von ihr

vorbehaltlos zu den Akten gereicht worden war, ohne nähere Begründung auf deren

Geheimhaltungsbedürftigkeit

berufen. Bei

der

im

vorliegenden Fall

vorzunehmenden Interessenabwägung gehe es nicht um ein Abwägen des

persönlichen Interesses des Antragstellers an der Akteneinsicht gegen das plötzlich

erwachte Interesse der Patentinhaberin, die Anlage K dem Blick der Öffentlichkeit

entziehen zu wollen. Vielmehr gehe es um die Abwägung des gewandelten

Interesses

der

Patentinhaberin

gegenüber

der Wahrung

des

verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Öffentlichkeit im Verfahren. Für die

rechtstreue Öffentlichkeit, gegen die sich die Wirkung des Streitpatents richte, sei

es für die Beurteilung der Frage, ob der Widerrufsbeschluss des DPMA

voraussichtlich Bestand haben werde, wesentliche Voraussetzung, dass sie von

den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln Kenntnis nehmen könne, die

das Amt seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Hierzu zähle die Anlage K. Der

Transparenz gerichtlicher Verfahren komme eine besondere Bedeutung für den

Rechtsfrieden zu. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf

die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der grundsätzlich eine Rechtspflicht

der

Gerichtsverwaltung

zur

Publikation

veröffentlichungswürdiger

Gerichtsentscheidungen bestehe. Dieser Grundsatz müsse erst Recht gelten, wenn

- wie

im vorliegenden Fall

- die von der Patentabteilung vertretene

Rechtsauffassung unmittelbare Rechtsfolgen gegen jedermann entfalte. Die

Kenntnis gerichtlicher und ihrer Natur nach vergleichbarer Entscheidungen und

deren Gründe seien zudem eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der

Rechtssprechung

in der Rechtsberatung. Nach der Auffassung

der

höchstrichterlichen Rechtsprechung sei der von ihm gestellte Akteneinsichtsantrag,

unabhängig von seiner formellen Einkleidung, kein Fall der möglicherweise

Einschränkungen unterliegenden Akteneinsicht,

sondern ein Fall der

verfassungsmäßigen Publikationspflicht

von Entscheidungen und

ihren

Begründungen.

Die Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf Einsicht in

die Anlage K des zu dem Streitpatent geführten Einspruchsverfahrens

stattzugeben,

sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt, sondern

lediglich auf ihren Schriftsatz vom 9. August 2022 verwiesen, mit dem sie im

patentamtlichen Verfahren dem Akteneinsichtsantrag widersprochen hatte.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Patentabteilung hat den Antrag

auf Akteneinsicht in die Anlage K zu Recht zurückgewiesen.

2. Die Einsicht in die Akten von erteilten Patenten ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2

PatG grundsätzlich frei, wobei zu den Akten im Sinne dieser Norm auch die von

Einspruchsverfahren gehören (vgl. hierzu etwa Benkard/Rupp-Swienty, PatG, 12.

Aufl., § 31 Rn. 9). Die freie Akteneinsicht unterliegt jedoch bestimmten, in § 31 Abs.

3b PatG normierten Grenzen, wenn eine Rechtsvorschrift oder ein übergeordnetes,

schutzwürdiges Interesse eines Verfahrensbeteiligten der Einsichtsnahme in

bestimmte Aktenbestandteile entgegensteht. Wird ein solches entgegenstehendes

Interesse geltend gemacht, ist zunächst vom Antragsteller sein Interesse an der

beantragten Akteneinsicht darzulegen, so dass anschließend eine Abwägung der

Belange des von der Akteneinsicht Betroffenen und der Belange des Antragstellers

erfolgen kann.

Die

im vorliegenden Fall maßgebliche Anlage K des patentamtlichen

Einspruchsverfahrens enthält eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung

zwischen der Patentinhaberin und einer Wettbewerberin, die neben dem

verfahrensgegenständlichen Patent auch noch weitere gewerbliche Schutzrechte

der Patentinhaberin erfasst. Solche Vergleichsvereinbarungen, die das Ergebnis

von Verhandlungen über eine gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten betreffen,

besitzen naturgemäß vertraulichen Charakter und sind nicht für Außenstehende

bestimmt, wie dies auch von der Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 9. August

2022

sinngemäß

geltend

gemacht wurde. Die

Parteien

einer

Vergleichsvereinbarung haben deshalb grundsätzlich Anspruch auf deren

vertrauliche Behandlung (vgl. BGH, GRUR 2008, 733 - Akteneinsicht XX).

Dementsprechend prüft das DPMA seit Einführung der elektronischen Akteneinsicht

schon von Amts wegen, also auch ohne ausdrücklichen Antrag der betroffenen

Beteiligten, ob Akten solche schutzwürdigen Informationen enthalten und nimmt die

fraglichen Aktenteile - wie im vorliegenden Fall geschehen - von der Freigabe für

die elektronische Akteneinsicht aus.

Dem von der Patentinhaberin geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse stehen

die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen gegenüber, der sich

insbesondere auf die besondere Bedeutung der Kenntnis von gerichtlichen und ihrer

Natur nach vergleichbaren Entscheidungen für seine anwaltliche Tätigkeit berufen

hat sowie darauf, dass die Transparenz gerichtlicher Verfahren

für den

Rechtsfrieden essentiell sei.

Im Rahmen der gebotenen Abwägung der einander im vorliegenden Fall

gegenüberstehenden Interessen ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich die

Patentabteilung weder in ihrem Beschluss vom 17. April 2018, mit dem über die

Einsprüche gegen das Streitpatent entschieden wurde, noch in ihrem zuvor

ergegangen Zwischenbescheid vom 27. März 2018 in irgendeiner Weise auf Anlage

K gestützt hat. Soweit diese Anlage in dem genannten Zwischenbescheid erwähnt

wird, handelt es sich dabei

lediglich um eine der vollständigen Wiedergabe des

Tatbestands dienende Auflistung sämtlicher von den Parteien

in das

Einspruchsverfahren eingeführten Dokumente. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit

des betreffenden Einspruchs, zu der die Anlage K von der Patentinhaberin

eingereicht worden war, wurde dieses Dokument dagegen nicht thematisiert,

vielmehr wurde der Einspruch entgegen dem Vorbringen der Patentinhaberin ohne

weiteres als zulässig erachtet. Dementsprechend fand die Anlage K im Übrigen

auch

in der späteren Beschwerde-Entscheidung des 18. Senats des

Bundespatentgerichts (Beschluss vom 27. Januar 2023 mit dem Az. 18 W (pat)

13/19) keine Erwähnung mehr.

Da die Anlage K somit

in keiner Weise

für das Einspruchsverfahren

entscheidungsrelevant war, scheidet auch ein im Wege der Akteneinsicht in diese

Anlage zu erlangender Erkenntnisgewinn über die tragenden Gründe der

Einspruchsentscheidung von vornherein aus. Die Entscheidung der Patentabteilung

selbst sowie die Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts und der sie

jeweils tragenden Gründe sind im Übrigen für jedermann öffentlich zugänglich bzw.

recherchierbar,

so

dass

dem

vom Antragssteller

hervorgehobenen

verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit im Verfahren bzw. der

verfassungsmäßigen Publikationspflicht

von Entscheidungen und

ihren

Begründungen in vollem Umfang Rechnung getragen ist.

3. Die Abwägung der einander gegenüberzustellenden Belange führt nach alldem

im vorliegenden Fall dazu, dass das Interesse der Patentinhaberin an der

vertraulichen Behandlung der genannten Vergleichsvereinbarung das vom

Antragsteller geltend gemachte Interesse an der Einsichtnahme in diesen Vergleich

offensichtlich überwiegt. Die Patentabteilung hat die Anlage K somit zu Recht von

der freien Akteneinsicht ausgenommen.

4. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war ebenfalls

zurückzuweisen, da im vorliegenden Fall keine Billigkeitsgründe, die eine

Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG rechtfertigen

könnten, ersichtlich sind.

6. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 78 PatG).

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss

von

einer

beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin

oder

von

einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Lachenmayr-Nikolaou

Schell