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BPatG Beschluss vom 20.02.2024 – 1 W (pat) 13/23
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:200224B1Wpat13.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 13/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 110 501
wegen Akteneinsicht
ECLI:DE:BPatG:2024:200224B1Wpat13.23.0
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Februar 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2013 110 501. Gegen die
Erteilung dieses Patents wurden zwei Einsprüche erhoben. Nach Ansicht der
Patentinhaberin handelte eine der beiden Einsprechenden dabei als Strohmann für
eine Wettbewerberin,
die
auf
diese Weise
eine
bestehende
Nichtangriffsverpflichtung zu umgehen suche. Hierzu reichte die Patentinhaberin
eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung mit dieser Wettbewerberin zu den
Akten, die in dem Einspruchsverfahren als "Anlage K" geführt wurde. Diese
Vergleichsvereinbarung, die neben dem Streitpatent auch noch andere technische
Schutzrechte der Patentinhaberin erfasst, ist gegenwärtig von der Online-
Akteneinsicht des DPMA ausgenommen.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 beantragte der Antragsteller, ein Patentanwalt, in
eigenem Namen Einsicht in zwei Dokumente des Einspruchsverfahrens, darunter
die Anlage K. Diesem Antrag hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 9. August
2022 widersprochen und vorgetragen, eine Akteneinsicht in die Anlage K würde
schutzwürdige wirtschaftliche Interessen der an der Vergleichsvereinbarung
beteiligten
juristischen Personen beeinträchtigen. Der Antragsteller sei
offensichtlich für einen anonymen Wettbewerber tätig und habe kein berechtigtes
Eigeninteresse an der Akteneinsicht dargelegt. Daraufhin beantragte der
Antragsteller die getrennte Weiterbehandlung der Akteneinsicht in die beiden von
ihm benannten Anlagen und machte
im Hinblick auf die vorliegend
verfahrensgegenständliche Anlage K geltend, die Patentinhaberin habe dieses
Dokument selbst im Rahmen ihrer Schutzrechtsverteidigung eingereicht und es sei
nicht erkennbar, welches Recht durch die beantragte Akteneinsicht beeinträchtigt
werden könne. Das Einspruchsverfahren betreffe allein die Beurteilung der
Schutzfähigkeit eines für die Öffentlichkeit bereits zugänglichen Patents anhand von
der Öffentlichkeit ebenfalls bereits zugänglichen technischen Lehren. Sofern sich
eine Partei für die Begründung des von ihr vertretenen Standpunkts auf
geheimhaltungsbedürftige Dokumente berufen wolle, widerspreche dies dem
grundlegenden Charakter des Einspruchsverfahrens, da nicht offenbarte
Informationen den Bestand des Patents weder begründen noch in Frage stellen
könnten.
Die Patentabteilung hat den Antrag auf Akteneinsicht in die Anlage K mit Beschluss
vom 25. Mai 2023 zurückgewiesen, da es sich bei dieser Anlage um eine
Vergleichsvereinbarung handle, die Betriebsinterna enthalte. Die Parteien der
Vergleichsvereinbarung
hätten
auch ohne
ausdrücklichen Antrag der
Patentinhaberin Anspruch auf deren vertrauliche Behandlung durch das DPMA,
weshalb die komplette Anlage K gem. § 31 Abs. 3b PatG von der freien
Akteneinsicht ausgenommen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er trägt
vor, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Anlage K das Gesetz zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen zwar noch nicht in Kraft gewesen sei, dennoch habe es
schon damals eine substantiierte Begründung erfordert, weshalb eine Information
als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden müsse. Darlegungspflichtig sei
insoweit derjenige, der sich auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der fraglichen
Information berufe. Die Patentinhaberin sei dieser Darlegungspflicht jedoch nicht
nachgekommen, sondern habe sich erst vier Jahre, nachdem die Anlage K von ihr
vorbehaltlos zu den Akten gereicht worden war, ohne nähere Begründung auf deren
Geheimhaltungsbedürftigkeit
berufen. Bei
der
im
vorliegenden Fall
vorzunehmenden Interessenabwägung gehe es nicht um ein Abwägen des
persönlichen Interesses des Antragstellers an der Akteneinsicht gegen das plötzlich
erwachte Interesse der Patentinhaberin, die Anlage K dem Blick der Öffentlichkeit
entziehen zu wollen. Vielmehr gehe es um die Abwägung des gewandelten
Interesses
der
Patentinhaberin
gegenüber
der Wahrung
des
verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Öffentlichkeit im Verfahren. Für die
rechtstreue Öffentlichkeit, gegen die sich die Wirkung des Streitpatents richte, sei
es für die Beurteilung der Frage, ob der Widerrufsbeschluss des DPMA
voraussichtlich Bestand haben werde, wesentliche Voraussetzung, dass sie von
den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln Kenntnis nehmen könne, die
das Amt seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Hierzu zähle die Anlage K. Der
Transparenz gerichtlicher Verfahren komme eine besondere Bedeutung für den
Rechtsfrieden zu. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf
die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der grundsätzlich eine Rechtspflicht
der
Gerichtsverwaltung
zur
Publikation
veröffentlichungswürdiger
Gerichtsentscheidungen bestehe. Dieser Grundsatz müsse erst Recht gelten, wenn
- wie
im vorliegenden Fall
- die von der Patentabteilung vertretene
Rechtsauffassung unmittelbare Rechtsfolgen gegen jedermann entfalte. Die
Kenntnis gerichtlicher und ihrer Natur nach vergleichbarer Entscheidungen und
deren Gründe seien zudem eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der
Rechtssprechung
in der Rechtsberatung. Nach der Auffassung
der
höchstrichterlichen Rechtsprechung sei der von ihm gestellte Akteneinsichtsantrag,
unabhängig von seiner formellen Einkleidung, kein Fall der möglicherweise
Einschränkungen unterliegenden Akteneinsicht,
sondern ein Fall der
verfassungsmäßigen Publikationspflicht
von Entscheidungen und
ihren
Begründungen.
Die Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf Einsicht in
die Anlage K des zu dem Streitpatent geführten Einspruchsverfahrens
stattzugeben,
sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt, sondern
lediglich auf ihren Schriftsatz vom 9. August 2022 verwiesen, mit dem sie im
patentamtlichen Verfahren dem Akteneinsichtsantrag widersprochen hatte.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Patentabteilung hat den Antrag
auf Akteneinsicht in die Anlage K zu Recht zurückgewiesen.
2. Die Einsicht in die Akten von erteilten Patenten ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2
PatG grundsätzlich frei, wobei zu den Akten im Sinne dieser Norm auch die von
Einspruchsverfahren gehören (vgl. hierzu etwa Benkard/Rupp-Swienty, PatG, 12.
Aufl., § 31 Rn. 9). Die freie Akteneinsicht unterliegt jedoch bestimmten, in § 31 Abs.
3b PatG normierten Grenzen, wenn eine Rechtsvorschrift oder ein übergeordnetes,
schutzwürdiges Interesse eines Verfahrensbeteiligten der Einsichtsnahme in
bestimmte Aktenbestandteile entgegensteht. Wird ein solches entgegenstehendes
Interesse geltend gemacht, ist zunächst vom Antragsteller sein Interesse an der
beantragten Akteneinsicht darzulegen, so dass anschließend eine Abwägung der
Belange des von der Akteneinsicht Betroffenen und der Belange des Antragstellers
erfolgen kann.
Die
im vorliegenden Fall maßgebliche Anlage K des patentamtlichen
Einspruchsverfahrens enthält eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung
zwischen der Patentinhaberin und einer Wettbewerberin, die neben dem
verfahrensgegenständlichen Patent auch noch weitere gewerbliche Schutzrechte
der Patentinhaberin erfasst. Solche Vergleichsvereinbarungen, die das Ergebnis
von Verhandlungen über eine gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten betreffen,
besitzen naturgemäß vertraulichen Charakter und sind nicht für Außenstehende
bestimmt, wie dies auch von der Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 9. August
sinngemäß
geltend
gemacht wurde. Die
Parteien
einer
Vergleichsvereinbarung haben deshalb grundsätzlich Anspruch auf deren
vertrauliche Behandlung (vgl. BGH, GRUR 2008, 733 - Akteneinsicht XX).
Dementsprechend prüft das DPMA seit Einführung der elektronischen Akteneinsicht
schon von Amts wegen, also auch ohne ausdrücklichen Antrag der betroffenen
Beteiligten, ob Akten solche schutzwürdigen Informationen enthalten und nimmt die
fraglichen Aktenteile - wie im vorliegenden Fall geschehen - von der Freigabe für
die elektronische Akteneinsicht aus.
Dem von der Patentinhaberin geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse stehen
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen gegenüber, der sich
insbesondere auf die besondere Bedeutung der Kenntnis von gerichtlichen und ihrer
Natur nach vergleichbaren Entscheidungen für seine anwaltliche Tätigkeit berufen
hat sowie darauf, dass die Transparenz gerichtlicher Verfahren
für den
Rechtsfrieden essentiell sei.
Im Rahmen der gebotenen Abwägung der einander im vorliegenden Fall
gegenüberstehenden Interessen ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich die
Patentabteilung weder in ihrem Beschluss vom 17. April 2018, mit dem über die
Einsprüche gegen das Streitpatent entschieden wurde, noch in ihrem zuvor
ergegangen Zwischenbescheid vom 27. März 2018 in irgendeiner Weise auf Anlage
K gestützt hat. Soweit diese Anlage in dem genannten Zwischenbescheid erwähnt
wird, handelt es sich dabei
lediglich um eine der vollständigen Wiedergabe des
Tatbestands dienende Auflistung sämtlicher von den Parteien
in das
Einspruchsverfahren eingeführten Dokumente. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit
des betreffenden Einspruchs, zu der die Anlage K von der Patentinhaberin
eingereicht worden war, wurde dieses Dokument dagegen nicht thematisiert,
vielmehr wurde der Einspruch entgegen dem Vorbringen der Patentinhaberin ohne
weiteres als zulässig erachtet. Dementsprechend fand die Anlage K im Übrigen
auch
in der späteren Beschwerde-Entscheidung des 18. Senats des
Bundespatentgerichts (Beschluss vom 27. Januar 2023 mit dem Az. 18 W (pat)
13/19) keine Erwähnung mehr.
Da die Anlage K somit
in keiner Weise
für das Einspruchsverfahren
entscheidungsrelevant war, scheidet auch ein im Wege der Akteneinsicht in diese
Anlage zu erlangender Erkenntnisgewinn über die tragenden Gründe der
Einspruchsentscheidung von vornherein aus. Die Entscheidung der Patentabteilung
selbst sowie die Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts und der sie
jeweils tragenden Gründe sind im Übrigen für jedermann öffentlich zugänglich bzw.
recherchierbar,
so
dass
dem
vom Antragssteller
hervorgehobenen
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit im Verfahren bzw. der
verfassungsmäßigen Publikationspflicht
von Entscheidungen und
ihren
Begründungen in vollem Umfang Rechnung getragen ist.
3. Die Abwägung der einander gegenüberzustellenden Belange führt nach alldem
im vorliegenden Fall dazu, dass das Interesse der Patentinhaberin an der
vertraulichen Behandlung der genannten Vergleichsvereinbarung das vom
Antragsteller geltend gemachte Interesse an der Einsichtnahme in diesen Vergleich
offensichtlich überwiegt. Die Patentabteilung hat die Anlage K somit zu Recht von
der freien Akteneinsicht ausgenommen.
4. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
5. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war ebenfalls
zurückzuweisen, da im vorliegenden Fall keine Billigkeitsgründe, die eine
Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG rechtfertigen
könnten, ersichtlich sind.
6. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 78 PatG).
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell