Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 22.02.2024 – 12 W (pat) 5/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220224B12Wpat5.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 5/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Februar 2024
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2016 125 025
…
ECLI:DE:BPatG:2024:220224B12Wpat5.22.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2024 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe und der Richter Kruppa, Dr.-Ing.
Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 24
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16.11.2021 aufgehoben und das
Patent mit folgenden Unterlagen gemäß Hilfsantrag 6 beschränkt aufrechterhalten:
- Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2016 125 025, das am
20. Dezember 2016 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität 10 2016 003 874.8
vom 5. April 2016 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 10. Januar 2019
veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatte die Einsprechende am 10. Oktober 2019 Einspruch
erhoben und geltend gemacht, dass das Patent die Priorität nicht wirksam in
Anspruch nehmen könne und die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 4 nicht neu
seien gegenüber den Entgegenhaltungen D1, E5 und E6.
Die Patentinhaberin war dem entgegengetreten. Sie hatte geltend gemacht, der
Einspruch sei wegen mangelnder Substantiierung als unzulässig zurückzuweisen,
und hatte darüber hinaus das Patent wie erteilt und mit vier Hilfsanträgen verteidigt.
Mit in der Anhörung vom 16. November 2021 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 24 das Patent widerrufen und dabei zur Begründung angegeben,
-
-
-
-
dass der Einspruch ausreichend substantiiert und somit zulässig sei,
dass die innere Priorität für den Anspruch 1 in sämtlichen Fassungen
nicht wirksam in Anspruch genommen werden könne,
dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung
und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht neu sei gegenüber der D1,
und dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
über den Inhalt der Anmeldung hinausgehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom
21. Januar 2022.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16.11.2021 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden
Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Patentschrift,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 2.11.21,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 2.11.21,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3
Patentansprüche 1 bis 2, eingegangen am 16.11.21,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 16.11.21,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4a
Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4b
Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5
Patentansprüche 1 bis 2, eingegangen am 21.09.22,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6
Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Patent umfasst in der erteilten Fassung vier Ansprüche. Der erteilte Anspruch 1
lautet mit hinzugefügten Merkmalsbezeichnungen M1 bis M7:
M1
Verwendung einer Befestigungseinrichtung zur Befestigung von Kappleisten
an einer Wärmedämmung oder an einem Mauerwerk
M2
in der Form einer in die Wärmedämmung
oder in ein Bohrloch des Mauerwerkes selbstfurchend eindrehbaren,
aus einem Kunststoffmaterial bestehenden Isolierschraube (1)
M3 mit einem Schaftteil (2) und einem daran angeordneten Kopfteil (3),
M4
wobei das Schaftteil (2) ein Gewinde besitzt, das ausgehend vom Kopfteil (3)
zu einem spitz zulaufenden, dem Kopfteil (3) abgewandten Endbereich
verläuft,
M5
M6
wobei das Kopfteil (3) eine Eindrehhilfe (5) aufweist,
und wobei das Kopfteil (3)
an seiner dem Schaftteil (2) zugewandten Seite eine Dichtung aufweist,
M7
um zu verhindern, dass Feuchtigkeit in die Wärmedämmung
bzw. in das Mauerwerk eindringt.
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 4 unmittelbar oder mittelbar
rückbezogen.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kommt gegenüber dem erteilten Anspruch 1
folgendes Merkmal hinzu:
MH1 , und wobei beim Einbringen der Befestigungseinrichtung
in der Wärmedämmung oder dem Mauerwerk
keinerlei Wärmebrücken entstehen.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 kommt gegenüber dem Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 folgendes Merkmal hinzu:
MH2 , und wobei die Eindrehhilfe (5)
die Form eines Inbus oder eines Torx aufweist.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 kommt gegenüber dem Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 neben einer Ergänzung im Merkmal M2, jetzt Merkmal M2H3,
folgendes Merkmal hinzu:
M2H3 in der Form einer in die Wärmedämmung
oder in ein Bohrloch des Mauerwerkes selbstfurchend eindrehbaren,
aus einem faserverstärkten Kunststoffmaterial bestehenden
Isolierschraube (1)
…
MH3 , wobei die Dichtung die Form eines Dichtungsringes (6) besitzt.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 kommt gegenüber dem erteilten Anspruch 1
folgendes Merkmal hinzu:
MH4 , und wobei sich das Gewinde vom Kopfteil (3)
zum dem Kopfteil (3) abgewandten Endbereich kontinuierlich verjüngt.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4a kommt gegenüber dem erteilten Anspruch 1
folgendes Merkmal hinzu:
MH4a , und wobei sich sowohl der Außendurchmesser
als auch der Kerndurchmesser des Gewindes
vom Kopfteil (3) zum dem Kopfteil (3) abgewandten Endbereich
kontinuierlich und gleichmäßig verjüngt.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4b ändert sich gegenüber dem Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 4a:
MH4b , und wobei sich sowohl der Außendurchmesser
als auch der Kerndurchmesser des Gewindes
vom Kopfteil (3) bis zum dem Kopfteil (3) abgewandten Endbereich
kontinuierlich und gleichmäßig verjüngt überall abnimmt.
Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 kommen gegenüber dem Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 zwei Merkmale hinzu:
M4H5 wobei sich das Gewinde vom Kopfteil (3)
zum dem Kopfteil (3) abgewandten Endbereich
kontinuierlich und gleichmäßig verjüngt
…
MH5 , und wobei das Kunststoffmaterial hitzebeständig ist.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 lautet:
M1
Verwendung einer Befestigungseinrichtung zur Befestigung von Kappleisten
an einer Wärmedämmung oder an einem Mauerwerk
M2H3 in der Form einer in die Wärmedämmung
oder in ein Bohrloch des Mauerwerkes selbstfurchend eindrehbaren,
aus einem faserverstärkten Kunststoffmaterial bestehenden
Isolierschraube (1)
M3 mit einem Schaftteil (2) und einem daran angeordneten Kopfteil (3),
M4
wobei das Schaftteil (2) ein Gewinde besitzt, das ausgehend vom Kopfteil (3)
zu einem spitz zulaufenden, dem Kopfteil (3) abgewandten Endbereich
verläuft,
MH4b , und wobei sowohl der Außendurchmesser
als auch der Kerndurchmesser des Gewindes vom Kopfteil (3)
bis zum dem Kopfteil (3) abgewandten Endbereich überall abnimmt,
M5
M6
wobei das Kopfteil (3) eine Eindrehhilfe (5) aufweist,
und wobei das Kopfteil (3)
an seiner dem Schaftteil (2) zugewandten Seite eine Dichtung aufweist,
M7
um zu verhindern, dass Feuchtigkeit in die Wärmedämmung
bzw. in das Mauerwerk eindringt,
MH1 , und wobei beim Einbringen der Befestigungseinrichtung
in der Wärmedämmung oder in dem Mauerwerk
keinerlei Wärmebrücken entstehen
MH3 , wobei die Dichtung die Form eines Dichtungsringes (6) besitzt
MH5 , und wobei das Kunststoffmaterial hitzebeständig ist
MH6 und wobei das Kunststoffmaterial UV-beständig ist.
Die folgenden Entgegenhaltungen und Dokumente sind im Verfahren:
D1
D2
D3
D4
E1
DE 20 2016 102 749 U1
US 6 846 142 B2
US 5 059 077 A
US 2010 / 0 221 086 A1
Glas Scholl Webshop / Wandanschluss-Schienen, http://www.glas-schollshop.de/Duschbeschlaege-Griffe/Wandanschluss-Schienen, Version vom
15. Dez. 2015, erhalten über web.archive.org
E2
Technisches Datenblatt für Praktikus, Wandanschlussleiste Classic der
D… GmbH, laut den auf Seite 1 der E2 wiedergegebenen
Dokumenteigenschaften erstellt am 18.12.2013
E3
Produktübersicht "Mauerwerksanschlüsse" der S… GmbH, laut
den auf Seite 1 der E3 wiedergegebenen Dokumenteigenschaften erstellt am
27.08.2009
E4
DE 10 2011 011 239 A1
E5 Werkzeugnachrichten, IPS: die Spenglerschraube im WDVS – Schnell,
flexibel, wärmebrückenfrei!
PUBLISHED 22. NOVEMBER 2016,
https://werkzeugnachrichten.de/ips-die-spenglerschraube-im-wdvs-schnellflexibel-waermebrueckenfrei/
E6
Produktflyer Isolierplattenschraube IPS von apoloMEA, Version 10/16,
https://www.wzbefestigungssysteme.de/uploads/media/apolo_mea_Isolierplattenschraube.
pdf, mit Google-Verfasserzeilen-Datumsangabe 18.11.2016
E7
Chemische Gewindesicherungen, klebend klemmend dichtend,
Informationsbroschüre der B… Gruppe, Version 8225/15.01
E8
F1
CH 706 467 A1
PETER, NORBERT K.: Lexikon Bautechnik. 2. Auflage. Heidelberg, 2005,
Seiten 374, 384 – ISBN 3-7880-7763-8
F2
GRIMM, ROLAND: Dämmstoffe – Überblick: Die häufigsten Hartschaum-
Dämmplatten,
12.
November
2013,
https://www.baustoffwissen.de/baustoffe/
baustoffknowhow/daemmstoffe/hartschaum-daemmplatten-polystyrol/
F3
GRIMM, ROLAND: Befestigung – Dübel
für die WDVS-Fassade,
27. August 2014,
https://www.baustoffwissen.de/baustoffe/baustoffknowhow/befestigung/due
bel-wdvs-fassade-befestigungstechnik/
F4
R… GmbH: Ratgeber Dachbleche, …straße , … Langen,
Art.- Nr. 99-540, 05/2014 – Firmenschrift
F5
S1… GmbH: Kappleiste, … Straße ,
… Grüna, November 2014 – Firmenschrift
F6
S1… GmbH: Kappleiste stranggepresst,
… Straße , … Grüna, November 2014. Seite 1. – Firmenschrift
A1
P…, Preisliste Stand 2013, Seiten 30, 31. Anschlussschienen für
Wand und Flachdach
A2 Wikipedia-Artikel Metrisches ISO-Gewinde (Auszug)
Die E1 bis E7 und die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten D1 bis D4
wurden von der Einsprechenden genannt. A1 und A2 wurden von der
Patentinhaberin, E8 und F1 bis F6 von der Patentabteilung in das Verfahren
eingeführt.
Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche, der Unteransprüche der
Hilfsanträge 1 bis 5 sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin führt nur teilweise zum Erfolg, da
der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit sich hinsichtlich des Anspruchs 1 in der erteilten
Fassung und den Fassungen nach Hilfsanträgen 1 bis 3 und 4b als zutreffend
erweist und die Hilfsanträge 4, 4a und 5 nicht zulässig sind, da ihr jeweiliger
Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Der
Hilfsantrag 6 ist dagegen zulässig und der Gegenstand seines einzigen Anspruchs
durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich
vorweggenommen noch nahegelegt.
1. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere ausreichend substantiiert begründet.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit der fristgerecht eingegangenen
Einspruchsschrift auf die Behauptung gestützt, dass der in § 21 PatG genannte
Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vorliege. Sie hat weiter den
erteilten Anspruch 1 in sieben Merkmale M1 bis M7 gegliedert. Sie hat geltend
gemacht, dass die Entgegenhaltungen D1, E5 und E6 Stand der Technik seien, da
für den Gegenstand des Anspruchs 1 die beanspruchte Priorität nicht in Anspruch
genommen werden könne, weil, wie von ihr detailliert erläutert, dieser in den
Merkmalen M1, M5, M6 und M7 über den Inhalt der Prioritätsanmeldung
hinausgehe. Sie hat weiter in einer Tabelle für jedes der Merkmale M1 bis M7
gesondert angegeben, wo in der jeweiligen Entgegenhaltung D1, E5 bzw. E6 dieses
offenbart sei. Die D1 ist vor dem Anmeldetag des Patents veröffentlicht worden; ob
die von der Einsprechenden angegebenen Daten zur Veröffentlichung der E5 bzw.
E6 zu E5 im Dokument E5 selbst bzw. zu E6 in der Trefferliste der Suchmaschine
Google geeignet sind, eine Veröffentlichung zu beweisen, betrifft bereits nicht mehr
die Frage der Zulässigkeit, sondern die der Begründetheit des Einspruchs.
Die Einspruchsbegründung hat damit die für die Beurteilung des behaupteten
Widerrufsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit maßgeblichen tatsächlichen
Umstände
im Einzelnen so dargelegt, dass die Patentabteilung und die
Patentinhaberin daraus ohne eigene Ermittlungen abschließende Folgerungen über
das Vorliegen des Widerrufsgrundes ziehen konnten.
2. Gegenstand des Patents ist laut dem Absatz 0001 der Patentschrift die
Verwendung einer Befestigungseinrichtung zur Befestigung von Kappleisten an
einer Wärmedämmung oder an einem Mauerwerk. Nach dem Absatz 0002 war es
üblich,
dazu
Isolierschraubdübel
und
aus
Metall
bestehende
Befestigungsschrauben zu verwenden. Das wird in Absatz 0003 als zeitaufwendig
bezeichnet.
Dementsprechend ist im Absatz 0005 als Aufgabe der Erfindung angegeben, eine
Befestigungseinrichtung zu schaffen, die dazu geeignet ist, Kappleisten an einer
Wärmedämmung oder in einem Bohrloch eines Mauerwerkes in einer schnellen,
einfachen und funktionsgerechten Weise zu befestigen. Diese Aufgabe wird gemäß
Absatz 0006 durch die Verwendung einer Befestigungseinrichtung mit den im
Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
3. Als Fachmann für diesen Gegenstand zuständig ist ein Dipl.-Ing. oder Bachelor
(FH/HAW) der Fachrichtung Konstruktiver
Ingenieurbau mit mehrjähriger
Berufserfahrung in der Entwicklung von Befestigungseinrichtungen zur Verwendung
in Verbindung mit Gebäudedämmungen.
III.
Zum Hauptantrag
In der erteilten Fassung ist das Patent nicht bestandsfähig, weil der Gegenstand
des erteilten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung D1 ist.
1. Einige Merkmale des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung bedürfen hinsichtlich
ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Merkmal M1 betrifft die Verwendung einer Befestigungseinrichtung zur Befestigung
von Kappleisten an einer Wärmedämmung oder an einem Mauerwerk. Durch das
„oder“ sind beide Verwendungen unabhängig voneinander geschützt.
Die anspruchsgemäß zu verwendende Befestigungseinrichtung muss nach dem
Merkmal M2 eine Isolierschraube sein. Dies wird gemäß dem Absatz 0008 der
Patentschrift dadurch erreicht, dass sie aus einem isolierenden Kunststoffmaterial
besteht. Dabei wird jedoch keine Unterscheidung zwischen isolierendem und nicht
isolierendem Kunststoffmaterial getroffen, vielmehr ist die isolierende Wirkung
lediglich daran geknüpft, dass die Schraube keine Metallschraube ist – die laut
Absatz 0008 Wärmebrücken im Dämmmaterial verursachen würde – sondern aus
Kunststoff, wodurch laut Absatz 0008 keinerlei Kälte- oder Wärmebrücken in dem
Dämmmaterial entstehen. Im Ergebnis fordert die Bezeichnung „Isolierschraube“ im
Merkmal M2
lediglich, dass die Schraube aus einem – beliebigen –
Kunststoffmaterial besteht.
Das Gewinde der Schraube muss gemäß dem Merkmal M4 ausgehend vom Kopfteil
zu einem spitz zulaufenden, dem Kopfteil abgewandten Endbereich verlaufen.
Unter die Formulierung „ausgehend vom Kopfteil“ fallen auch solche Gewinde, die
erst mit einigem Abstand vom Kopfteil beginnen. Das ergibt sich daraus, dass das
Gewinde der ausdrücklich erfindungsgemäßen Schraube gemäß Figuren 1b und 2
erst mit deutlichem Abstand vom Kopfteil beginnt:
2. Das Patent kann in der erteilten Fassung und in den Fassungen nach
Hilfsanträgen 1 bis 6 die Priorität der Voranmeldung 10 2016 003 874.8 nicht
wirksam in Anspruch nehmen, weil die im Merkmal M6 angegebene Anordnung der
Dichtung, wonach „das Kopfteil (3) an seiner dem Schaftteil (2) zugewandten Seite
eine Dichtung aufweist“, aus dem Inhalt der früheren Anmeldung nicht ohne
eigenständige Überlegungen des Fachmanns hergeleitet werden kann.
Die wirksame Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung setzt nach
§ 40 Abs. 1 PatG voraus, dass die Patentanmeldung dieselbe Erfindung wie die
frühere Anmeldung betrifft. Die Priorität kann nach Abs. 3 nur für solche Merkmale
der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der
Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind. Hinsichtlich
der deutlichen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung, es ist daher
erforderlich, dass der Fachmann die Anspruchsmerkmale der früheren Anmeldung
unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Offenbart kann dabei zwar auch
dasjenige sein, was in der früheren Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus
der Sicht des Fachmanns nach seinem allgemeinen Fachwissen jedoch für die
Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb
keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern
"mitgelesen” wird. Die
Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der
Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient lediglich der vollständigen
Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der
fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt.
Dass eine in der früheren Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnte, sondern vom
Fachmann mitgelesene Ausgestaltung als nicht die Offenbarung ergänzend,
sondern lediglich ihren Sinngehalt ermittelnd bezeichnet werden kann, setzt voraus,
dass diese Ausgestaltung so unerlässlich und zwingend ist, dass der Fachmann
eine andere Ausgestaltung nicht in Erwägung zöge. Ist dies nicht der Fall, sondern
wären eigenständige fachliche Überlegungen erforderlich gewesen, kommt es auch
nicht darauf an, ob diese Überlegungen möglicherweise veranlasst und naheliegend
waren (vergl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2021, X ZR 62/19 – Bodenbelag, insb. Tz.
33-36 und 47-49).
Nachfolgend sind die Bezeichnung, die Beschreibung, die Schutzansprüche und die
Figur der Voranmeldung widergegeben:
a) Die Patentinhaberin hat die Auffassung vertreten, eine Dichtung an der dem
Schaftteil zugewandten Seite des Kopfteils sei in der Figur der früheren Anmeldung
durch das Vorhandensein der zwei gebogenen Linien am Kopfteil offenbart, von
denen der Fachmann die rechte dem Kopfteil zuordne:
in der linken dagegen einen Dichtring erkenne:
Dem konnte der Senat nicht beitreten, weil nach dem Verständnis des Fachmanns
für die Darstellung eines Schraubenkopfes und einer schaftseitig davon
angeordneten Dichtung drei Linien erforderlich wären, eine für die dem Schaft
abgewandte Kante des Schraubenkopfes:
eine zweite für die dem Schaft zugewandte Kante des Schraubenkopfes und
zugleich für die an dem Schraubenkopf anliegende, dem Schaft abgewandte Kante
der Dichtung:
und eine dritte für die dem Schaft zugewandte Kante der Dichtung:
wie in Figur 1b des Patents zutreffend dargestellt.
b) Die Patentinhaberin hat weiter ausgeführt, bei der Verwendung der Schraube zur
Befestigung von Kappleisten sei die dem Schaftteil zugewandte Seite des Kopfteils
gemäß dem Merkmal M6 der einzige Ort für die Anordnung der Dichtung, der aus
fachmännischer Sicht überhaupt möglich sei, da an allen anderen in Frage
kommenden Orten wie am Schaft der Schraube oder an der dem Schaftteil
abgewandten Seite des Kopfteils die Dichtung das Eindringen von Feuchtigkeit nicht
verhindern könne.
Diese Argumentation kann nicht greifen, da die Voranmeldung eine Schraube zum
Einschrauben in ein Mauerwerksbohrloch oder in eine Wärmedämmung offenbart,
ohne eine Beschränkung auf eine Verwendung der Schraube zum Befestigen von
Kappleisten. Insbesondere ist im Anspruch 3, in dem die Dichtung eingeführt wird,
keinerlei Bezug darauf genommen, was mit der Schraube befestigt werden könnte
oder sollte. Auch Anspruch 5, der als einziger mögliche zu befestigende
Gegenstände erwähnt, nennt
lediglich „Wandabschlussschienen oder auch
anderes“.
Für seine Überlegungen bezüglich eines möglichen Ortes, an dem die Dichtung
angeordnet werden könnte, sowie für die Ausgestaltung der Dichtung, stand dem
Fachmann daher nur die Angabe des Anspruchs 3 zur Verfügung, dass eine
zusätzliche Dichtung
„gegen eindringende Feuchtigkeit“
vorgesehen sei.
Hinsichtlich der an dem Mauerwerk oder der Wärmedämmung, also an der
Außenseite eines Gebäudes, zu befestigenden Gegenstände musste er dagegen
alles in Erwägung ziehen, was üblicherweise an der Außenseite eines Gebäudes
befestigt wird, wie
insbesondere Hausnummernschilder,
Leuchten,
Bewegungsmelder, Überwachungskameras, Briefkästen und auch Kappleisten
(Wandabschlussschienen). Für alle diese Gegenstände musste er hinsichtlich der
Gestaltung und des Orts der Dichtung jeweils überlegen, wohin die Feuchtigkeit
nicht eindringen soll und woher sie kommt, d.h. welchen Weg sie nimmt, um
dementsprechend einen Ort und eine Gestaltung für die Dichtung zu finden, die das
Eindringen von Feuchtigkeit auf diesem Weg verhindern kann.
Dabei stellt sich für alle genannten Anwendungen außer der Kappleiste heraus,
dass es das zur Anbringung des Gegenstands vorgesehene Bohrloch bzw.
Schraubloch selbst ist, in das die Feuchtigkeit nicht eindringen soll, und dass die
Feuchtigkeit das Bohrloch/Schraubloch hauptsächlich über die Fuge zwischen der
– in der Regel rauen – Wandaußenseite und dem mit der Schraube befestigten
Gegenstand erreicht. Ein weiterer möglicher Weg der Feuchtigkeit wäre durch das
in dem Gegenstand vorgesehene Loch, durch das die Schraube hindurchgeführt ist.
Auf diesem Weg erreicht die Feuchtigkeit aber ebenfalls auf dem Weg zum
Bohrloch/Schraubloch zunächst die Fuge zwischen der Wandaußenseite und dem
befestigten Gegenstand.
Um ein Eindringen von Feuchtigkeit über die Fuge zwischen der Wandaußenseite
und dem Gegenstand zu verhindern, muss die Dichtung auf dem Schaft der
Schraube angeordnet sein, und zwar mit einem Abstand vom Schraubenkopf, der
so groß ist, wie der mit der Schraube befestigte Gegenstand – z.B. ein abstehender
Flansch oder ein Bügel der Leuchte / des Bewegungsmelders / der Kamera – dick
ist, damit die Dichtung die Schraube innerhalb des Bohrlochs/Schraublochs umgibt
und nicht wirkungslos innerhalb des Flansches oder Bügels steckt. Eine auf der dem
Schaftteil zugewandten Seite des Schraubenkopfes angeordnete Dichtung wäre
hier ebenfalls wirkungslos.
Für die Kappleiste liegen die Verhältnisse insofern anders, als Kappleisten dazu
verwendet werden, eine Dachabdichtungsbahn eines an eine Außenwand
angrenzenden (Flach-) Dachs an der Außenwand zu befestigen. Hier muss –
unabhängig von der Verschraubung – verhindert werden, dass Feuchtigkeit über
die Fuge zwischen Außenwand und Kappleiste in das Dach bzw. den Raum unter
dem Dach eindringt, weshalb die Oberkante der Kappleiste mit einer Dichtmasse
gegenüber der Außenwand abgedichtet wird.
Da
somit
–
anders
als
bei
der
Anbringung
von
Leuchten/Bewegungsmeldern/Kameras usw. – keine Feuchtigkeit über die Fuge
zwischen Wandaußenseite und Kappleiste in das Dach und in das zur Befestigung
der Kappleiste vorgesehene Bohrloch/Schraubloch gelangt, muss nur noch das
Loch in der Kappleiste, durch das die Schraube hindurchgeführt ist, abgedichtet
werden. Hierzu muss nach fachmännischer Überlegung eine Dichtung auf der dem
Schaftteil zugewandten Seite des Schraubenkopfes angeordnet werden, damit sie
zwischen Schraubenkopf und Kappleistenaußenseite dichten und so ein Eindringen
von Feuchtigkeit in das für die Schraube vorgesehene Loch in der Kappleiste
verhindern kann. Für diesen Anwendungsfall wäre dagegen eine auf dem Schaft
der Schraube angeordnete Dichtung wirkungslos.
Im Ergebnis musste der Fachmann, um wenigsten für übliche und daher
vorhersehbare Anwendungen der Schraube das Eindringen von Feuchtigkeit zu
verhindern, entweder entgegen dem Anspruch 3 der Voranmeldung zwei
Dichtungen statt einer vorsehen, oder über den Offenbarungsgehalt der
Voranmeldung hinaus, in der nur von einer Isolierschraube die Rede ist,
unterschiedlich ausgeführte Isolierschrauben mit unterschiedlichen Dichtungen für
verschiedene Anwendungen vorsehen.
Die entsprechenden Überlegungen mögen für jede einzelne Anwendung veranlasst
und naheliegend gewesen sein, aufgrund der Vielzahl der möglichen Anwendungen
liegt hier jedoch gerade nicht der Fall vor, dass der Fachmann aufgrund der
Offenbarung der früheren Anmeldung eine andere Anordnung der Dichtung als die
im Merkmal M6 des erteilten Anspruchs 1 angegebene nicht in Erwägung gezogen
hätte.
3. Die Entgegenhaltung D1 wurde nach dem Anmeldetag der früheren Anmeldung,
aber vor dem Anmeldetag des Patents veröffentlicht. Da die Priorität der früheren
Anmeldung nicht wirksam beansprucht werden kann, ist die D1 somit Stand der
Technik. Sie nimmt den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neuheitsschädlich
vorweg.
Die D1 offenbart die Verwendung einer Befestigungsvorrichtung in Form einer
Schraube (Absatz 0021) zur Befestigung von Kappleisten (Absatz 0020) an einer
Wärmedämmung (Absätze 0019, 0002). Das entspricht der ersten Alternative des
Merkmals M1.
Die Schraube der D1 ist ohne Vorbohren in die Wärmedämmung eindrehbar
(Absatz 0021) und schon aufgrund der Tatsache, dass sie aus einem Kunststoff
hergestellt ist (Absatz 0024), eine Isolierschraube im Sinne des Patents. Darüber
hinaus ist im Absatz 0024 ausdrücklich angegeben, dass sie noch besser isoliert
als bekannte Isolierschraubdübel. Das entspricht der ersten Alternative des
Merkmals M2.
Die Schraube der D1 besitzt ein Schaftteil (Schaft 2) und ein daran angeordnetes
Kopfteil (Kopf 1), siehe Absatz 0025 und Figur 1. Das entspricht dem Merkmal M3.
Das Schaftteil 2 der Schraube besitzt ein Gewinde (Außengewinde mit
Gewindegang 3, siehe Absatz 0028), das wie auch das Gewinde der
patentgemäßen Schraube in einem geringen Abstand vom Kopfteil 1 beginnt und
ausgehend vom Kopfteil zu einem spitz zulaufenden, dem Kopfteil abgewandten
Endbereich verläuft, siehe Figur 1. Das entspricht dem Merkmal M4.
D1 Figur 1
Das Kopfteil 1 weist mit der Mehrkantschlüsseleinsenkung 11, siehe Absatz 0035,
eine Eindrehhilfe entsprechend dem Merkmal M5 auf.
Das Kopfteil 1 weist weiter an seiner dem Schaftteil 2 abgewandten Seite eine als
Dichtungsring 5 ausgeführte Dichtung auf, die ausdrücklich abdichtet, d.h. das
Eindringen von Feuchtigkeit in die Wärmedämmung verhindert, indem sie, wie im
Absatz 0037 erläutert, zwischen dem Schraubenkopf und dem zu befestigenden
Gegenstand, z.B. der Kappleiste (Absatz 0020), elastisch zusammengedrückt wird.
Das entspricht den Merkmalen M6 und M7.
Damit ist die anspruchsgemäße Verwendung einer Befestigung von Kappleisten an
einer Wärmedämmung durch die D1 vorweggenommen. Da der erteilte Anspruch 1
die zwei im Merkmal M1 genannten Verwendungen zur Befestigung an einer
Wärmedämmung oder an einem Mauerwerk unabhängig voneinander schützt, fällt
dieser Anspruch damit.
IV.
Zu den Hilfsanträgen 1, 2 und 3
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch in den Fassungen nach den
Hilfsanträgen 1, 2 und 3 nicht neu gegenüber der D1. Es kann daher dahinstehen,
ob diese Fassungen zulässig sind.
1. Zu der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 im zusätzlichen Merkmal MH1
angegebene Wirkung, dass beim Einbringen der Befestigungseinrichtung in der
Wärmedämmung oder dem Mauerwerk keinerlei Wärmebrücken entstehen,
entnimmt der Fachmann dem Absatz 0008 der Patentschrift, dass diese Wirkung
sich daraus ergibt, dass die Schraube aus Kunststoff statt aus Metall besteht,
vergleiche oben die Auslegung zum Merkmal M2.
Gemäß dem weiteren Merkmal MH2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 weist die
im Merkmal M5 eingeführte Eindrehhilfe die Form eines Inbus oder eines Torx auf.
Der Begriff „Inbus“ ist dem Fachmann als Markenname für eine Eindrehhilfe in Form
eines Innensechskants bekannt, „Torx“ als Markenname für eine Eindrehhilfe in
Form eines Innensechsrunds.
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist im Merkmal M2, jetzt M2H3, ergänzt, dass das
Kunststoffmaterial der Schraube faserverstärkt ist, und in dem zusätzlichen
Merkmal MH3 angegeben, dass die im Merkmal M6 eingeführte Dichtung die Form
eines Dichtungsrings besitzt.
2. Die
im Merkmal MH1 verlangte Wirkung, dass beim Einbringen der
Befestigungseinrichtung in der Wärmedämmung oder dem Mauerwerk keinerlei
Wärmebrücken entstehen, ergibt sich schon daraus, dass die Schraube der D1 aus
einem Kunststoffmaterial hergestellt ist. Darüber hinaus ist im Absatz 0024 der D1
ausdrücklich erläutert, dass aufgrund der Tatsache, dass die Schraube keine
Komponenten aus Metall enthält, die wärmedämmende Wirkung der Isolierplatte
durch die darin eingedrehte Schraube nicht beeinflusst wird, also in den Worten des
Patents keinerlei Wärmebrücken entstehen. Das entspricht dem Merkmal MH1.
Die in D1 vorgesehene Einsenkung zum Ein- und Ausdrehen der Schraube kann
laut Absatz 0033 als Torx-Innenprofil oder als Innen-Sechskant-Profil, d.h. als Inbus
ausgeführt sein. Das entspricht dem Merkmal MH2.
D1 lehrt weiter im Absatz 0024, die Schraube aus faserverstärktem Kunststoff
herzustellen. Die in D1 gelehrte Dichtung besitzt gemäß Absätzen 0036 und 0037
die Form eines Dichtungsrings 5, siehe auch die Figuren 1, 3 und 4. Das entspricht
den Merkmalen M2H3 und MH3.
V.
Zu den Hilfsanträgen 4, 4a und 5
Die Hilfsanträge 4, 4a und 5 sind nicht zulässig, da der Gegenstand ihres jeweiligen
Anspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.
1. Im Merkmal MH4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist angegeben, dass sich
das Gewinde vom Kopfteil zum dem Kopfteil abgewandten Endbereich
kontinuierlich verjüngt. Zum Gewinde ist im Patent angegeben, dass das Gewinde
2 am Schaftteil 4 angeordnet ist (Absatz 0013) bzw. dass das Schaftteil ein Gewinde
besitzt (Absatz 0006 und Anspruch 1). Daraus und aus der Anordnung der
Bezugszeichen 2 und 4 in den Figuren 1b und 2 ergibt sich für den Fachmann, dass
mit „Gewinde“ die vom Schaft nach außen abstehenden Gewindegänge gemeint
sind.
Dieses Bedeutung des Begriffs „Gewinde“ im Patent wird auch dadurch bestätigt,
dass laut Absatz 0016 das Gewinde sich in das ein Mauerwerksbohrloch
umgebende Mauerwerk selbstfurchend eingräbt – auch hierbei kann es sich nur um
die Gewindegänge handeln, die sich eingraben, nicht dagegen um die Gesamtheit
von Schaft und darauf angeordneten Gewindegängen.
Der Vortrag der Patentinhaberin, zur Beschreibung der Größe der Gewindegänge
hätte ein Fachmann nicht den Begriff „Gewinde“, sondern den Begriff „Flankenhöhe“
verwendet, kann daran nichts ändern, da das Patent insoweit sein eigenes
Wörterbuch ist.
Weitere schriftliche Angaben zum Gewinde enthält das Patent nicht, das
diesbezüglich mit der Anmeldung übereinstimmt, vergleiche die Absätze 0014, 0005
und 0017 sowie den Anspruch 1 der Offenlegungsschrift. Als mögliche
Offenbarungsquelle für das Merkmal MH4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
stehen daher nur die mit den Figuren des Patents übereinstimmenden Figuren der
Anmeldung zur Verfügung. Diese offenbaren jedoch das Merkmal MH4 nicht.
In Figur 1a ist der Schaft nicht dargestellt, so dass sich über die Größe der
Gewindegänge nichts entnehmen lässt.
Fig. 1a
In den Figuren 1b und 2 sind die handschriftlich skizzierten Gewindegänge von
schwankender Größe, wobei die Größenschwankungen erkennbar nicht
beabsichtigt waren, da es nach dem Verständnis des Fachmanns keinen Sinn
ergeben würde, die Gewindeganggröße mehrmals im Verlauf einer einzigen
Umdrehung von groß (oben in Figur 2) auf klein (unten in Figur 2) abnehmen und
wieder von klein auf groß zunehmen zu lassen.
Dem Gesamteindruck der Figuren kann der Fachmann nur entnehmen, dass die
Gewindegänge augenscheinlich von Kopf bis Spitze ungefähr gleichgroß gemeint
waren. Eine kontinuierliche Verjüngung vom Kopfteil zum dem Kopfteil
abgewandten Endbereich ist dagegen nicht zu erkennen.
2. Im Merkmal MH4a des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4a ist angegeben, dass sich
sowohl der Außendurchmesser als auch der Kerndurchmesser des Gewindes vom
Kopfteil zum dem Kopfteil abgewandten Endbereich kontinuierlich und gleichmäßig
verjüngt. Das ist den Figuren der Anmeldung als einziger diesbezüglich zur
Verfügung stehender Offenbarungsquelle gerade nicht zu entnehmen.
In Figur 1a ist nur der Außendurchmesser des Gewindes zu erkennen. Die
erheblichen Schwankungen des Außendurchmessers
Fig. 1a
hält der Fachmann nicht für beabsichtigt. Da er diesen dementsprechend in
Gedanken begradigt, erkennt er eine Schraube, bei der entgegen dem Merkmal
MH4a der Außendurchmesser des Gewindes sich ausgehend vom Kopf über den
größeren Teil der Schaftlänge nicht kontinuierlich, sondern überhaupt nicht verjüngt;
er verläuft vielmehr konstant, um dann im letzten Drittel der Schaftlänge zum
Endbereich hin rasch abzunehmen.
Fig. 1a
Dass diese Darstellung mit über den größeren Teil der Länge konstantem
Außendurchmesser kein Versehen, sondern Absicht ist, bestätigt sich aus Sicht des
Fachmanns auch durch die
in der Anmeldung angegebene beabsichtigte
Verwendung der Schraube in Mauerwerksbohrlöchern, siehe Absätze 0004, 0017
und den Anspruch 1, wobei sich das Gewinde 4 in das die Bohrung umgebende
Mauerwerk selbstfurchend eingraben soll. Dieses Eingraben des Gewindes in das
die Bohrung umgebende Mauerwerk wäre angesichts der Tatsache, dass
Bohrlöcher sich in aller Regel nicht mit zunehmender Tiefe kontinuierlich verjüngen,
sondern einen konstanten Durchmesser aufweisen, bei einer Schraube mit
kontinuierlich sich verjüngendem Außendurchmesser nicht sinnvoll möglich, da bei
einer solchen Gestaltung des Gewindes nur wenige Gewindegänge in der Nähe des
Kopfes überhaupt mit dem die Bohrung umgebenden Mauerwerk in Berührung
kommen könnten.
Auch den Figuren 1b und 2 ist keine Schraube mit kontinuierlich und gleichmäßig
sich verjüngendem Außendurchmesser und Kerndurchmesser zu entnehmen.
Diese zeigen vielmehr Schrauben, deren Kerndurchmesser sich ausgehend vom
Kopf über den größeren Teil der Schaftlänge zwar kontinuierlich verjüngt, aber nicht
gleichmäßig, sondern sich zunächst nur geringfügig und dann zum Endbereich hin,
in den Figuren nach links, stärker, wie in den unten wiedergegebenen Figuren mit
ergänzten roten Linien verdeutlicht:
In diesem progressiven Verlauf der Verjüngung des Kerndurchmessers erkennt der
Fachmann keine Zeichenungenauigkeit, sondern vielmehr – wie bereits zur Figur
1a erläutert – eine für die in der Anmeldung angegebene beabsichtigte Verwendung
der Schraube in Mauerwerksbohrlöchern notwendige Ausgestaltung.
Da der Fachmann, wie bereits zum Hilfsantrag 4 ausgeführt, den Figuren 1b und 2
zur Größe der Gewindegänge entnimmt, dass diese augenscheinlich vom Kopf bis
zur Spitze der Schraube gleichgroß gemeint waren, ergibt sich auch für den
Außendurchmesser wie für den Kerndurchmesser, dass dieser sich zwar
kontinuierlich, aber entgegen dem Merkmal MH4a nicht kontinuierlich und
gleichmäßig verjüngt.
3. Merkmal M4H5 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom
Merkmal MH4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, wonach sich das Gewinde vom
Kopfteil zum dem Kopfteil abgewandten Endbereich kontinuierlich verjüngt, nur
dadurch, dass das Gewinde, d.h. die Gewindegänge, sich nunmehr nicht nur
kontinuierlich, sondern darüber hinaus auch noch gleichmäßig verjüngen sollen.
Hier gilt das zum Hilfsantrag 4 Gesagte entsprechend.
VI.
Zum Hilfsantrag 4b
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4b erweist sich als zulässig, sein Gegenstand
ergibt sich jedoch in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung E8 in
Zusammenschau mit der F4.
1. Das einzige gegenüber dem erteilten Anspruch 1 hinzugekommene Merkmal
MH4b verlangt, dass sowohl der Außendurchmesser als auch der Kerndurchmesser
des Gewindes vom Kopfteil bis zum dem Kopfteil abgewandten Endbereich überall
abnimmt. Die Formulierung, dass beide Durchmesser „überall abnehmen“,
entspricht dem Inhalt nach der des Merkmals MH4a des Hilfsantrags 4a, dass beide
Durchmesser sich „kontinuierlich verjüngen“,
jedoch ohne die zusätzliche
Forderung des Merkmals MH4a, wonach sie sich nicht nur kontinuierlich, sondern
außerdem auch noch gleichmäßig verjüngen mussten.
2. Das Merkmal MH4b war in den Figuren 1b und 2 der Anmeldung offenbart, denen
der Fachmann, wie zum Hilfsantrag 4a ausgeführt, entnehmen konnte, dass
Kerndurchmesser und Außendurchmesser des Gewindes sich zwar nicht
kontinuierlich und gleichmäßig aber kontinuierlich verjüngen, also in den Worten
des Merkmals MH4b überall abnehmen.
3. Die E8 offenbart, siehe den Anspruch 1, eine Schraube zur Halterung von
Gegenständen an einem Leichtbaustoff, insbesondere einem Dämmmaterial, d.h.
einer Wärmedämmung. Die Schraube schneidet gemäß Absatz 0008 und auch
0027 in den Leichtbaustoff, d.h. in die Wärmedämmung ohne Vorbohren von selber
ein, sie ist also in den Worten des Patents selbstfurchend eindrehbar.
Die Schraube der E8 ist schon aufgrund der Tatsache, dass sie aus einem
Kunststoff hergestellt ist (Absatz 0033), eine Isolierschraube im Sinne des Patents.
Die isolierende Wirkung ist auch beabsichtigt, was sich daraus ergibt, dass die von
der E8 gelehrte Schraube im Absatz 0027 mit „Isolierschrauben des Stands der
Technik“ verglichen wird. Das entspricht dem Merkmal M2.
Die Schraube der E8 besitzt ein Schaftteil (Gewindeschaft 13) und ein daran
angeordnetes Kopfteil (Schraubenkopf 17), siehe Absatz 0025 und die Figuren 1
bis 7, insbesondere Figur 4. Das entspricht dem Merkmal M3.
Dass das Kopfteil 17 durch eine aufsteckbare Beilagscheibe 21 vergrößert werden
kann, steht dem nicht entgegen, da der Anspruch 1 des Patents eine solche
Gestaltung nicht ausschließt.
Das Schaftteil 13 weist ein Gewinde auf (Außengewinde 15), das vom ersten Ende
des Gewindeschafts, nämlich seiner Spitze (dazu siehe Absatz 0006) zum zweiten
Ende des Gewindeschafts verläuft, d.h. bis zum Kopfteil 17, was sowohl dem Absatz
0008 als auch den Figuren zu entnehmen ist. Das entspricht dem Merkmal M4.
Der Gewindeschaft 13 besitzt, siehe Absätze 0005 und 0006 sowie den Anfang des
Absatzes 0027, die Gestalt eines als gerader, gleichmäßiger Kreiskegel
ausgebildeten Konus, dessen Spitze das erste Ende des Gewindeschafts bildet,
und dessen Basiskreis das – schraubenkopfseitige – zweite Ende des
Gewindeschafts bildet. Der Durchmesser dieses Konus bildet den
Kerndurchmesser des Gewindes 15, der somit entsprechend dem Merkmal MH4b
vom Kopfteil 17 bis zum dem Kopfteil 17 abgewandten Endbereich überall abnimmt.
Beim ersten Ausführungsbeispiel, siehe Absatz 0008 sowie das Ende des Absatzes
0027, nimmt außerdem die Flankenhöhe 23 des Außengewindes 15 vom ersten
Ende, der Spitze, bis zum zweiten Ende des Gewindeschafts zu, so dass der
Außendurchmesser des Außengewindes 15 im Wesentlichen proportional dem
Durchmesser des Konus an der entsprechenden Stelle ist. In umgekehrter Richtung
betrachtet, vom Kopfteil 17 bis zum dem Kopfteil abgewandten Endbereich, der
Spitze des Konus, nimmt daher der Außendurchmesser des Gewindes
entsprechend dem Merkmal MH4b überall ab.
Die in E8 gelehrte Schraube weist außerdem, siehe insbesondere Absätze 0017,
0025, 0031 und die Figuren 6, 7, einen Werkzeugansatz 19, 27 für ein Werkzeug
39 auf, d.h. eine Eindrehhilfe entsprechend dem Merkmal M5.
Die Schraube ist gemäß E8 Anspruch 1 und Absatz 0026 zur Halterung von
Gegenständen an einem Dämmmaterial wie z.B. Styropor-, Hartschaum- oder
Glasfaserplatten vorgesehen, welches an einer vertikalen Wand angebracht ist,
vergl. Absatz 0014. Da solche Dämmmaterialien in der Regel an der Außenseite
von Gebäudeaußenwänden angebracht sind, ist dem Fachmann damit auch die
Verwendung der Schraube zur Halterung von Gegenständen an der Außenseite
einer Gebäudeaußenwand, bzw. der daran angebrachten Wärmedämmung,
offenbart.
Es bedarf daher keines erfinderischen Zutuns, die Schraube zur Befestigung
solcher Gegenstände zu verwenden, die ohnehin üblicherweise außen an
Gebäudeaußenwänden befestigt werden müssen. Dazu gehören Kappleisten.
Es spielt dabei auch keine Rolle, ob ein Hersteller die Schraube ausdrücklich zum
Befestigen von Kappleisten anbietet, oder ob ein Handwerker die als geeignet zur
Befestigung von Gegenständen an Wärmedämmungen angebotene Schraube zur
Befestigung von Kappleisten verwendet. In beiden Fällen wird die Schraube zur
Befestigung von Kappleisten an Wärmedämmungen verwendet, ohne dass dafür
ein erfinderisches Zutun erforderlich gewesen wäre, und somit entsprechend der
ersten Alternative des Merkmals M1.
Dass zur Befestigung von Kappleisten Dichtschrauben verwendet werden müssen,
ist den entsprechenden Fachleuten bekannt, es ergibt sich aber auch aus dem
„Ratgeber Dachbleche“ F4, einer Firmenschrift, in der ein Anbieter von Dachblechen
die korrekte Anbringung von Dachblechen detailliert erläutert, auf Seite 8 die
Anbringung von Kappleisten, wozu ausdrücklich „Dichtschrauben“ zu verwenden
sind.
Dass die hier geforderte Dichtung an der dem Schaftteil zugewandten Seite des
Schraubenkopfes angebracht sein muss, ergibt sich ohne erfinderisches Zutun, da
das zum Hindurchführen der Schraube durch die Kappleiste vorgesehene Loch in
der Kappleiste der einzige Weg ist, auf dem Wasser unter die an ihrer Oberkante
abgedichtete Kappleiste gelangen kann (zur Abdichtung siehe F4 Seite 8
Arbeitsschritt 3), und somit die beim Befestigen der Schraube gegen die Kappleiste
gepresste Schraubenkopfunterseite die einzige Stelle ist, an der die Dichtung
angebracht werden kann. Im Übrigen ergibt sich dieser Ort für die Anbringung der
Dichtung auch aus der
in F4 auf Seite 8 gewählten Bezeichnung der
„Dichtschraube“ als „Spenglerschraube“, also einer Schraube mit einer Dichtung auf
der Kopfunterseite.
Auch hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Hersteller die Schraube ausdrücklich zum
Befestigen von Kappleisten und daher bereits mit einer Dichtung an der
Schraubenkopfunterseite versehen anbietet, oder ob der Handwerker, der die
Schraube zur Befestigung von Kappleisten verwendet, gemäß der Lehre der F4 eine
Dichtung aufsteckt. In beiden Fällen wird im Ergebnis ohne erfinderisches Zutun
eine Schraube verwendet, die den Merkmalen M6 und M7 entspricht und damit allen
Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4b.
Der Vortrag der Patentinhaberin, E8 lehre in Absatz 0018 entgegen dem Anspruch
1 des Patents die Verwendung der Isolierschraube zum Einschrauben einer zweiten
Schraube, also als Dübel, kann nicht greifen, da dies nicht die einzige in E8
vorgesehene Verwendung
darstellt,
sondern
ausdrücklich
nur
ein
Ausführungsbeispiel, siehe Absatz 0018.
Darüber hinaus ist im Absatz 0002 gerade diese Verwendung als Dübel als aus dem
Stand der Technik bekannt und als nachteilig beschrieben. Demenentsprechend ist
im Absatz 0004 als Aufgabe der Erfindung der E8 angegeben, eine Schraube
vorzuschlagen, welche die Halterung von Gegenständen an einem Leichtbaustoff
verbessert, ohne dass zusätzliche Bauteile oder mehrere Arbeitsschritte nötig
wären. Damit ist deutlich offenbart, dass die in E8 vorgeschlagene Isolierschraube
vor allem wie eine Schraube verwendet werden soll, nicht dagegen ausschließlich
wie ein Dübel in Verbindung mit einer zusätzlichen Schraube und mehreren
Arbeitsschritten, nämlich dem Einschrauben der
Isolierschraube
in die
Wärmedämmung und darauffolgend dem Einschrauben der zusätzlichen Schraube
in die Isolierschraube.
VII.
Zum Hilfsantrag 6
Der – einzige – Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 erweist sich als zulässig und sein
Gegenstand ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder
neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.
1. Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 kommt gegenüber dem erteilten Anspruch
die Gewindegeometrie wie bei Hilfsantrag 4b hinzu (MH4b), dass durch die
Befestigungseinrichtung keinerlei Wärmebrücken entstehen (MH1), dass die
Dichtung die Form eines Dichtungsringes besitzt (MH3), und dass das
Kunststoffmaterial der Schraube faserverstärkt ist (M2H3), hitzebeständig (MH5)
und UV-beständig (MH6).
Zur Hitze- und UV-Beständigkeit des Kunststoffmaterials ist im Patent weiter nichts
ausgeführt, so dass die Merkmale MH5 und MH6 im Ergebnis nicht mehr verlangen,
als eine übliche Hitze- und UV-Beständigkeit, wie sie ein Fachmann, der bei der
Entwicklung eines Produkts selbstverständlich die Umweltbedingungen beachtet,
unter denen das Produkt eingesetzt werden soll, vorsehen würde. Trotzdem sind
diese Merkmale deshalb nicht, wie von der Einsprechenden ausgeführt,
unbestimmt, sondern lediglich weit.
2. Die Merkmale M1, M2H3, M3, M4, M5, MH5 und MH6 ergeben sich aus den
Ansprüchen 1 und 4 der ursprünglichen Anmeldung, die Verwendung zur
Befestigung von Kappleisten, aus der Beschreibung, siehe Absatz 0002 der
Offenlegungsschrift. Merkmal MH4b ist, wie zum Hilfsantrag 4b erläutert, den
Figuren 1b und 2 zu entnehmen. Die Merkmale M6 und MH3 ergeben sich aus den
Ansprüchen 2 und 3 sowie aus dem Absatz 0016, der auch Merkmal M7 offenbart.
Merkmal MH1 ergibt sich aus dem Absatz 0007.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht durch die D1 vorweggenommen, die
entgegen dem Merkmal MH4b ein Gewinde mit über einen großen Teil der
Schraubenlänge konstantem Außendurchmesser und Kerndurchmesser offenbart,
siehe die Figuren. Da diese Geometrie mit einem zylindrischen Schaftabschnitt 23
ausdrücklich als vorteilhaft beschrieben ist, siehe die Absätze 0012, 0026 und den
Anspruch 3, ergibt sich ausgehend von D1 auch kein Anlass, daran etwas zu
ändern.
Die E8 offenbart kein faserverstärktes Kunststoffmaterial entsprechend dem
Merkmal M2H3. Kunststoffe mit einer Faserverstärkung zu versehen mag dem
Fachmann als Mittel zum Erzielen hoher Festigkeiten bekannt sein, gerade dazu
ergibt sich jedoch ausgehend von E8 kein Anlass, da die Schraube der E8
ausschließlich auf den Einsatz in weichen und sehr weichen Leichtbaustoffen wie
z.B. Styropor-, Hartschaum- oder Glasfaserplatten hin optimiert ist, siehe u.a.
Absätze 0020, 0026 und 0028. Daraus ergibt sich kein Anlass, an dem im Absatz
0033 vorgeschlagenen Polyamid als Material für die Schraube etwas zu ändern.
Dass es dagegen zweckmäßig sein könnte, ein Material mit besonders hoher
Festigkeit vorzusehen, um die Schraube außer in weiche Wärmedämmungen auch
selbstfurchend in Mauerwerksbohrungen eindrehen zu können, ist eine Überlegung,
die lediglich in Kenntnis des Patents naheliegt, nicht dagegen ausgehend von der
E8.
Die D3 liegt bereits weiter ab, sie lehrt eine Kunststoffschraube, die entgegen dem
Merkmal M1 ausdrücklich zur Verwendung in Innenräumen vorgesehen ist, so zur
Befestigung von Gegenständen an einer aus Kunststoffschaum bestehenden
Isolierung eines Kühlraums, siehe Spalte 1 Absätze (1) und (2), und die dieser
Befestigungsaufgabe entsprechend auch nicht aus faserverstärktem Kunststoff
besteht, siehe Spalte 2 unten, wo Polyethylen als Material angegeben ist.
Dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 durch die weiteren im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einzeln oder in Zusammenschau für den
Fachmann nahegelegt gewesen sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.
VIII.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Kruppa
Krüger
Maierbacher
(zugleich für den wegen Ruhestands an der Unterschrift gehinderten Richter Kruppa)