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BPatG Beschluss vom 18.03.2024 – 29 W (pat) 530/21

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:180324B29Wpat530.21.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 530/21 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 117 896.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:180324B29Wpat530.21.0

G r ü n d e

I.

PCSPECIALIST

Die Bezeichnung

ist am 11. Dezember 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 09: Chips [integrierte Schaltkreise]; Compact-Disks [ROM, Festspeicher];

Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme

[gespeichert];

Computerbetriebsprogramme

[herunterladbar];

Computerbildschirme;

Computerkomponenten

und

-teile;

Computerperipheriegeräte; Computerprogramme

[gespeichert];

Computerprogramme

[herunterladbar];

Computersoftware

[gespeichert];

Computersoftware

[herunterladbar];

Computertastaturen;

Datenverarbeitungsgeräte;

Disketten;

Diskettenlaufwerke [für Computer]; Drucker für Computer; Laufwerke

für

optische

Datenträger;

elektronische

Applikationen

[herunterladbar]; Festplatten; Laptops; Mäuse [Computerzubehör];

Mauspads [Mausmatten]; Modems; Monitore [Computerhardware];

Notebooks [Computer]; Scanner [Datenverarbeitungsgeräte]; optische

Datenträger; Software-Anwendungen für Computer [herunterladbar];

Speicherkarten; Speicherkartenlesegeräte; Tablet-Computer; USB-

Sticks;

Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken;

Beratung in Bezug auf die Zusammenstellung und Systematisierung

von Daten in Computerdatenbanken; Betriebswirtschaftliche Beratung

in Bezug

auf

den Kauf

von Waren,

insbesondere

Netzwerkkomponenten sowie Computerhard- und Software,

im

Auftrag

von

Unternehmen;

organisatorische

betriebswirtschaftliche

Beratung

zur

Optimierung

und

von

Arbeitsprozessen, Dokumentenverwaltung

und Dokumentenmanagement; organisatorisches Projektmanagement

im EDV-

Bereich; Groß und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das

Internet, in Bezug auf Chips [integrierte Schaltkreise], Compact-Disks,

Computer, Computerbetriebsprogramme, Computerbildschirme,

Computerkomponenten, Computerteile, Computerperipheriegeräte,

Computerprogramme, Computersoftware, Computertastaturen,

Datenverarbeitungsgeräte, Disketten, Diskettenlaufwerke

[für

Computer], Drucker

für Computer, Laufwerke

für optische

Datenträger,

elektronische

Applikationen

[herunterladbar],

Festplatten, Laptops, Mäuse

[Computerzubehör], Mauspads

[Mausmatten], Modems, Monitore [Computerhardware], Notebooks

[Computer],

Scanner

[Datenverarbeitungsgeräte],

optische

Datenträger, Software-Anwendungen für Computer [herunterladbar],

Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Tablet-Computer, USB-

Sticks und Netzwerkkomponenten;

Klasse 37: Installation, Wartung

und Reparatur

von Hardware

für

Netzwerksysteme; Installation, Wartung und Reparatur von Hardware

für

Internetzugänge;

Installation, Reparatur und Wartung von

datentechnischen Anlagen [Hardware]; Aufstellung, Wartung und

Reparatur von Computerhardware;

Klasse 40: Kundenspezifischer Bau von Computern und Computerhardware für

Dritte; Kundenspezifische Herstellung und Montage von IT-Produkten;

Digitaldruck; Drucken von Dokumenten von digitalen Medien;

Kundenspezifischer Bau von Computern, Datenverarbeitungsausrüstungen und Computerhardware; Information, Beratung in

Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen;

Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der

Informationstechnologie

[IT]; Beratung

für Telekommunikationstechnik; Beratung

im Bereich Entwurf und Entwicklung von

Computern; Computerhard- und Softwareberatung; Computersystemanalysen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers;

Wiederherstellung von Computerdaten; Dienstleistungen zum Schutz

vor Computerviren; EDV-Beratung; elektronische Datensicherung;

elektronische Datenspeicherung; Entwurf und Entwicklung von

Computerhardware

und Computersoftware;

Erstellen

von

Programmen für die Datenverarbeitung; Installation, Wartung und

Aktualisierung von Software; Konfiguration von Computer-Netzwerken

durch Software;

technische Schnittstellenentwicklung

von

Computerhard- und Software; Sicherheitsdienstleistungen zum

Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; technische Benutzer- und

Rechteverwaltung

in

Computernetzwerken;

technisches

Projektmanagement im EDV-Bereich; Administration von Netzwerken

und Computersystemen; technische Beratung in Bezug auf den Kauf

von Waren,

insbesondere

Netzwerkkomponenten

sowie

Computerhard- und -software, im Auftrag von Unternehmen.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2021 hat die Markenstelle für Klasse 40 des DPMA die

Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden

Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG

zurückgewiesen.

Zur Begründung

ist unter ausdrücklichem Hinweis auf den amtlichen

Beanstandungsbescheid vom 7. Mai 2021, zu dem die Anmelderin in der Sache

keine Stellungnahme abgegeben hat, ausgeführt, dass die Bezeichnung

„PCSPECIALIST“ eine Beschreibung der Art der einzelnen Waren und der

Erbringung der Dienstleistungen darstelle. Sie werde auch von Mitbewerbern aus

der Computer- und EDV-Branche – wie eine einfache Internetrecherche zeige –

beschreibend verwendet. Das Anmeldezeichen

in seiner Bedeutung „PC-

SPEZIALIST“ sei daher im Allgemeininteresse für den Verkehr freizuhalten. Zudem

verfüge die angemeldete Bezeichnung nicht über die erforderliche

Unterscheidungskraft, weil sie sich in einer rein sachbeschreibenden Aussage

erschöpfe. Der Umstand, dass das Anmeldezeichen

„PCSPECIALIST“

orthographisch

regelwidrig zusammengeschrieben sei,

führe nicht zur

Schutzfähigkeit. Denn der beschreibende Aussagegehalt

trete

trotz der

Schreibweise so deutlich und unmissverständlich hervor, dass die Angabe ihre

Funktion als beschreibende Sachangabe ohne weiteres erfüllen könne. Zudem sei

der Verkehr an unterschiedlichste Schreibweisen, insbesondere aus der Werbung,

gewöhnt.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, dass dem Anmeldezeichen der erforderliche konkrete, enge

Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehle. Die Markenstelle

beschränke sich diesbezüglich auf allgemeine Aussagen, ohne sich explizit mit den

einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen. Die Anmelderin

beanstandet ferner, dass die Markenstelle ihrer Prüfung nicht die Bezeichnung in

ihrer angemeldeten Form zugrunde gelegt habe, sondern davon ausgegangen sei,

dass der maßgebliche Verkehr das Zeichen

in die Elemente „PC“ und

„SPECIALIST“ auftrenne, um dann den englischen Begriff ins Deutsche zu

übersetzen. Ein solche zergliedernde und analysierende Betrachtungsweise sei

aber unzulässig. Auch die Recherche zeige nur eine Verwendung der Bezeichnung

„PC-SPEZIALIST“ und diese zudem in kennzeichenmäßiger Form. Das von der

Markenstelle unterstellte Verständnis erfordere damit einen Denkprozess, der nicht

nur eine unzulässige Analyse der Bezeichnung darstelle, sondern auch automatisch

zur Schutzfähigkeit führen würde.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 24. Juli 2021 aufzuheben.

Der Senat hat mit Verfahrenshinweis vom 20. Februar 2024 unter Beifügung von

Rechercheunterlagen darauf hingewiesen, dass das Anmeldezeichen nicht als

schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt

in der Sache ohne Erfolg.

Bei der angemeldeten Bezeichnung PCSPECIALIST handelt es sich für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine zweifelsohne gängige und

abgegriffene Sachaussage, so dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist. Die Markenstelle hat dem

Anmeldezeichen daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG die Eintragung

versagt.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013,

731 Rn. 11 – Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat];

BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR

2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9

– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür

reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar

um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen

ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR

2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt

auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die

nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer

Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch

dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine

ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe

wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,

1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

2.

Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung

PCSPECIALIST nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

a.

Die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35,

37, 40 und 42 richten sich neben dem Fachverkehr aus dem Bereich der

Computertechnik und Systemintegration in erster Linie an unternehmerische Kreise.

Die Waren und ein Teil der Dienstleistungen werden aber auch von

Endverbrauchern nachgefragt, wobei auf die Wahrnehmung eines normal

informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 –

AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla

Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

b.

Das Anmeldezeichen setzt sich aus der Buchstabenkombination „PC“

(allgemein verwendete Abkürzung für „Personal Computer“) und dem englischen

Wort „SPECIALIST“ (für Spezialist), das auch im Inland unschwer verstanden wird,

zusammen. Bei beiden Bestandteilen handelt es sich um eine beschreibende

Angabe für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.

aa. Die Bezeichnung „PC“ als solche ist in den allgemeinen deutschen

Sprachgebrauch eingegangen (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de) und

bezeichnet nicht nur die beanspruchte Ware „(Personal)Computer“ selbst, sondern

steht – wie bereits mehrfach entschieden wurde (vgl. z. B. BPatG, Beschluss vom

28.07.1990, 32 W (pat) 66/99 – PC EXPERT, HABM, Beschluss vom 14.12.1999,

R0289/99-3 – PC EXPERT) – stellvertretend und plakativ als Schlagwort für das

teilweise umfassende Angebot an Hard- und Software eines Computerhändlers und

wird auch für Dienstleistungen rund um Computer und Telekommunikation im

weitesten Sinne verwendet. Da alle hier beanspruchten Waren und

Dienstleistungen zum üblichen Sortiment gehören, ist ohne weiteres jedenfalls ein

enger beschreibender Bezug zu bejahen (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.06.2019,

25 W (pat) 606/17 – PC Billiger). Ergänzend wird insoweit auch auf die vorab mit

dem Verfahrenshinweis vom 20. Februar 2024 übersandten Rechercheunterlagen

des Senats Bezug genommen (vgl. beispielsweise jeweils Angebotspalette des „G-

POINT, dem PC SPEZIALIST Store in Altenburg“ unter gpoint-altenburg.de, Bl. 58

Rs d. A., der bereits seit 2005 neben einem reichhaltigen Angebot an

Computersystemen, Computerzubehör, Software und Spielekonsolen auch

Sonderwünsche erfüllt wie Planung und Erstellung individueller Computersysteme

mit umfassendem Service, Beratung und günstigen Finanzierungsmöglichkeiten;

oder des „CTF-Computerhaus – Ihr PC Spezialist in Kaufbeuren“ unter ctfcomputerhaus.de, das neben einem breiten Produktportfolio auch proaktive

Rundum-Betreuung und PC-Services für Privat- und Firmenkunden bietet, sowie

„NeumannPc – Ihr PC-Spezialist – Bremerhaven“ unter neumannpc.de, Bl. 59 d. A.,

der seit

fast 40 Jahren

für Privat- und Firmenkunden mit eigenen

IT-

Systemelektronikern Service, Verkauf und Reparatur von Peripheriegeräten,

Überwachungssystemen, Hard- und Software gewährleistet).

bb. Das Wort „Specialist/Spezialist“ wird weltweit im Handel als Wertversprechen

benutzt, um die höhere Qualität von Waren und Dienstleistungen – welcher Art auch

immer

- herauszustellen

(vgl.

für Deutschland auch

„Wörterbuch der

Werbesprache“, Rothfuss-Verlag 1991, Stichwort „Spezialist“, Bl. 42/43 d. A.). Es

weist auf außerordentliche, nachgewiesene qualifizierte Fähigkeiten und

Leistungen des Dienstleistungserbringers und Warenanbieters hin. Dem

entsprechend sind bereits vielfach Anmeldungen mit dieser Angabe, wie auch

vergleichbaren Anpreisungen des Anbieters als Fachmann, beispielsweise „Expert,

Profi, Authority“ in Wortverbindungen mit der Produktgruppe oder einer sonstigen

sachlichen Konkretisierung zurückgewiesen worden (vgl. übersandte PAVIS

PROMA-Auszüge zu PC EXPERT, IDExpert, PDF Expert, THE ECOMMERCE

AUTHORITY HOTEL.PROFI, THE SPINE SPECIALIST, Dentalspecialists, Bl.

33/41 d. A.).

c.

Die Kombination der beschreibenden Angaben „PC“ und „SPECIALIST“ führt

ihrerseits zu einem beschreibenden Gesamtbegriff. Denn bereits seit langem

werden die Waren und Dienstleistungen, wie sie die Beschwerdeführerin

beansprucht, dahingehend angepriesen, dass sie von einem PC-Spezialisten bzw.

von PC-Spezialisten oder PC-Experten stammen. Dies zeigen die zahlreichen

anstatt Vieler vorab übersandten Verwendungsbeispiele (Bl. 44-59 d. A.). Die

angemeldete Bezeichnung PCSPECIALIST erfährt durch die Kombination keine

ungewöhnliche Änderung, die hinreichend weit von der Sachangabe „PC-Spezialist“

wegführt. Dem Anmeldezeichen

fehlt es vielmehr an Besonderheiten

in

syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen

könnten (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor). Denn nicht nur für

Fachkreise, sondern auch

für den

inländischen Endverbraucher

ist das

Anmeldezeichen PCSPECIALIST trotz seiner konkreten Schreibweise unmittelbar

als ein werbeüblicher Sachhinweis im Sinne von „PC Spezialist“ verständlich.

Die Beschwerdeführerin weist durchaus zutreffend darauf hin, dass sich das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich danach bemisst, ob

die Marke in ihrer angemeldeten Form - hier das Zeichen in seiner ganz konkreten

geschlossenen Schreibweise in Majuskeln ohne optische Unterbrechung der

Buchstabenfolge (anders als bei den Schreibweisen PC-Specialist, PC Specialist,

PCspecialist etc.) - als solche und für sich unterscheidungskräftig ist oder nicht,

ohne dass in beliebiger Weise weitere Wort- oder Bildelemente hinzugedacht oder

weggelassen werden dürfen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

14. Aufl., § 8 Rn. 163 m. w. N.).

Maßgebend ist vorliegend insoweit, ob die miteinander verbundenen Elemente

„PC“ und „SPECIALIST“ weiterhin als solche erkennbar bleiben und der Verkehr

daher in dem Zeichen trotz seiner einheitlichen Ausgestaltung eine Kombination

der einzelnen Elemente erkennt (z. B. ablehnend BPatG, Beschluss vom

24.09.2020, 30 W (pat) 507/19 – AGEID; Beschluss vom 25.02.2016, 30 W (pat)

513/14 – ramuc). Anders als in den gerade zitierten Kombinationen „AGEID“ und

„ramuc“ verschmelzen vorliegend jedoch die Bestandteile „PC“ und „SPECIALIST“

– nicht zuletzt auch wegen der sprachlichen Zäsur - nicht zu einem einheitlichen

(Fantasie)Wort. Zudem gehören beide Begriffe auf dem hier in Rede stehenden

Geschäftsfeld zum allgemeinen Wortschatz, so dass beide Bestandteile dem

angesprochenen Publikum sofort und zwanglos ins Auge springen. Um in dem

Anmeldezeichen PCSPECIALIST die Bedeutung „PC- Spezialist“ zu erfassen,

bedarf es daher keinerlei gedanklicher Zwischenschritte oder analysierender

Überlegungen.

Die angemeldete Bezeichnung preist damit in schlagwortartiger Art und in absolut

werbeüblicher Weise den Waren- und Dienstleistungsanbieter als solchen mit

großer Expertise und Fachwissen und damit die Produkte als hochwertig und auch

für Spezialisten bestimmt und geeignet an.

d.

Soweit die Waren der Klasse 9, die allesamt zum üblichen Sortiment eines

PC-Händlers gehören, und die darauf bezogenen Handelsdienstleistungen der

Klasse 35 mit der angemeldeten Bezeichnung PCSPECIALIST gekennzeichnet

sind, wird der Verkehr darin nur diesen werblich-beschreibenden Begriffsinhalt,

nicht aber einen Hinweis auf die individuelle betriebliche Herkunft sehen. Nichts

Anderes gilt auch für die Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 40 und 42. Die Frage

der Computer- Ausstattung bzw. der IT-Strategie, beginnend mit der Anschaffung

von Hard- und Software bis zur Vorsorge im Hinblick auf Datenschutz oder

Cybersicherheit, ist für Unternehmen ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor.

Diesbezüglich gibt es zahlreiche, zum Teil auf einzelne Belange spezialisierte

Beratungsunternehmen. Dabei kann sich die angebotene Beratung durch solche

Spezialisten insbesondere auch auf die Anschaffung, individuelle Anpassung oder

Wartung von Computer-Hard- und Software beziehen (vgl. auch oben Beispiele 2

b. aa.).

Entgegen der Auffassung der Anmelderin bedarf es im Übrigen keiner konkreten

Auseinandersetzung mit jeder einzelnen in den jeweiligen Klassen beanspruchten

Ware und Dienstleistung. Zwar ist Unterscheidungskraft im Hinblick auf jede der

Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu

beurteilen (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 13 – smartbook, GRUR 2015, 173 – for you).

Jedoch bilden die zu Klasse 9 beanspruchten Software- und Hardwareprodukte wie

auch die sich auf diese beziehenden Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35,

ferner die die EDV bzw. IT und Systemintegration betreffenden Dienstleistungen der

übrigen Klassen – wie im Übrigen schon die konkreten Formulierungen nahelegen

- homogene Gruppen, bei denen dieselbe tatsächliche und rechtliche Bewertung

gilt, so dass es demnach auch keiner sich auf bloße Wiederholungen

beschränkenden Prüfung für jede einzelne der zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen bedarf (vgl. EuGH GRUR 2007, 425 Rn. 37 – MT&C/BMB; GRUR

2008, 339 Rn. 91 – Develey/HABM).

Nach alledem steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine

werblich-sachbezogene Aussage im Vordergrund, so dass die angemeldete

Bezeichnung PCSPECIALIST nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne

2.

Der Umstand, dass für die hiesige Beschwerdeführerin beim EUIPO am

19. Juni 2017 die Bezeichnung „PCSPECIALIST“ für ein vergleichbares Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis in das dort geführte Unionsmarkenregister unter der

Nummer 016141053 eingetragen worden war, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Im Gegenteil stützt diese Eintragung sogar die hiesige Beurteilung. Denn die

Eintragung

in

das Unionsmarkenregister

erfolgte

im Wege

der

Verkehrsdurchsetzung (vgl. Feld „Erworbene Unterscheidungskraft: Ja“). Dies

bedeutet, dass von Haus aus Eintragungshindernisse vorlagen und das Zeichen

erst durch eine markenmäßige Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Ob und

inwieweit im dortigen Verfahren ausreichende Nachweise für eine notwendige

Verkehrsdurchsetzung auch

für Deutschland vorgelegt und dadurch eine

Verkehrsdurchsetzung belegt worden sein mag, kann nicht beurteilt werden. Im

hiesigen Anmelde(beschwerde)verfahren jedenfalls ist eine Verkehrsdurchsetzung

gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG nicht geltend gemacht und sind auch keinerlei

diesbezügliche Unterlagen vorgelegt worden.

3.

Da dem Anmeldezeichen PCSPECIALIST bereits die erforderliche

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann dahinstehen, ob

es darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

5.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt