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BPatG Beschluss vom 18.03.2024 – 29 W (pat) 530/21
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:180324B29Wpat530.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 530/21 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 117 896.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:180324B29Wpat530.21.0
G r ü n d e
I.
PCSPECIALIST
Die Bezeichnung
ist am 11. Dezember 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 09: Chips [integrierte Schaltkreise]; Compact-Disks [ROM, Festspeicher];
Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme
[gespeichert];
Computerbetriebsprogramme
[herunterladbar];
Computerbildschirme;
Computerkomponenten
und
-teile;
Computerperipheriegeräte; Computerprogramme
[gespeichert];
Computerprogramme
[herunterladbar];
Computersoftware
[gespeichert];
Computersoftware
[herunterladbar];
Computertastaturen;
Datenverarbeitungsgeräte;
Disketten;
Diskettenlaufwerke [für Computer]; Drucker für Computer; Laufwerke
für
optische
Datenträger;
elektronische
Applikationen
[herunterladbar]; Festplatten; Laptops; Mäuse [Computerzubehör];
Mauspads [Mausmatten]; Modems; Monitore [Computerhardware];
Notebooks [Computer]; Scanner [Datenverarbeitungsgeräte]; optische
Datenträger; Software-Anwendungen für Computer [herunterladbar];
Speicherkarten; Speicherkartenlesegeräte; Tablet-Computer; USB-
Sticks;
Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken;
Beratung in Bezug auf die Zusammenstellung und Systematisierung
von Daten in Computerdatenbanken; Betriebswirtschaftliche Beratung
in Bezug
auf
den Kauf
von Waren,
insbesondere
Netzwerkkomponenten sowie Computerhard- und Software,
im
Auftrag
von
Unternehmen;
organisatorische
betriebswirtschaftliche
Beratung
zur
Optimierung
und
von
Arbeitsprozessen, Dokumentenverwaltung
und Dokumentenmanagement; organisatorisches Projektmanagement
im EDV-
Bereich; Groß und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das
Internet, in Bezug auf Chips [integrierte Schaltkreise], Compact-Disks,
Computer, Computerbetriebsprogramme, Computerbildschirme,
Computerkomponenten, Computerteile, Computerperipheriegeräte,
Computerprogramme, Computersoftware, Computertastaturen,
Datenverarbeitungsgeräte, Disketten, Diskettenlaufwerke
[für
Computer], Drucker
für Computer, Laufwerke
für optische
Datenträger,
elektronische
Applikationen
[herunterladbar],
Festplatten, Laptops, Mäuse
[Computerzubehör], Mauspads
[Mausmatten], Modems, Monitore [Computerhardware], Notebooks
[Computer],
Scanner
[Datenverarbeitungsgeräte],
optische
Datenträger, Software-Anwendungen für Computer [herunterladbar],
Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Tablet-Computer, USB-
Sticks und Netzwerkkomponenten;
Klasse 37: Installation, Wartung
und Reparatur
von Hardware
für
Netzwerksysteme; Installation, Wartung und Reparatur von Hardware
für
Internetzugänge;
Installation, Reparatur und Wartung von
datentechnischen Anlagen [Hardware]; Aufstellung, Wartung und
Reparatur von Computerhardware;
Klasse 40: Kundenspezifischer Bau von Computern und Computerhardware für
Dritte; Kundenspezifische Herstellung und Montage von IT-Produkten;
Digitaldruck; Drucken von Dokumenten von digitalen Medien;
Kundenspezifischer Bau von Computern, Datenverarbeitungsausrüstungen und Computerhardware; Information, Beratung in
Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen;
Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der
Informationstechnologie
[IT]; Beratung
für Telekommunikationstechnik; Beratung
im Bereich Entwurf und Entwicklung von
Computern; Computerhard- und Softwareberatung; Computersystemanalysen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers;
Wiederherstellung von Computerdaten; Dienstleistungen zum Schutz
vor Computerviren; EDV-Beratung; elektronische Datensicherung;
elektronische Datenspeicherung; Entwurf und Entwicklung von
Computerhardware
und Computersoftware;
Erstellen
von
Programmen für die Datenverarbeitung; Installation, Wartung und
Aktualisierung von Software; Konfiguration von Computer-Netzwerken
durch Software;
technische Schnittstellenentwicklung
von
Computerhard- und Software; Sicherheitsdienstleistungen zum
Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; technische Benutzer- und
Rechteverwaltung
in
Computernetzwerken;
technisches
Projektmanagement im EDV-Bereich; Administration von Netzwerken
und Computersystemen; technische Beratung in Bezug auf den Kauf
von Waren,
insbesondere
Netzwerkkomponenten
sowie
Computerhard- und -software, im Auftrag von Unternehmen.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2021 hat die Markenstelle für Klasse 40 des DPMA die
Anmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG
zurückgewiesen.
Zur Begründung
ist unter ausdrücklichem Hinweis auf den amtlichen
Beanstandungsbescheid vom 7. Mai 2021, zu dem die Anmelderin in der Sache
keine Stellungnahme abgegeben hat, ausgeführt, dass die Bezeichnung
„PCSPECIALIST“ eine Beschreibung der Art der einzelnen Waren und der
Erbringung der Dienstleistungen darstelle. Sie werde auch von Mitbewerbern aus
der Computer- und EDV-Branche – wie eine einfache Internetrecherche zeige –
beschreibend verwendet. Das Anmeldezeichen
in seiner Bedeutung „PC-
SPEZIALIST“ sei daher im Allgemeininteresse für den Verkehr freizuhalten. Zudem
verfüge die angemeldete Bezeichnung nicht über die erforderliche
Unterscheidungskraft, weil sie sich in einer rein sachbeschreibenden Aussage
erschöpfe. Der Umstand, dass das Anmeldezeichen
„PCSPECIALIST“
orthographisch
regelwidrig zusammengeschrieben sei,
führe nicht zur
Schutzfähigkeit. Denn der beschreibende Aussagegehalt
trete
trotz der
Schreibweise so deutlich und unmissverständlich hervor, dass die Angabe ihre
Funktion als beschreibende Sachangabe ohne weiteres erfüllen könne. Zudem sei
der Verkehr an unterschiedlichste Schreibweisen, insbesondere aus der Werbung,
gewöhnt.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Sie ist der Auffassung, dass dem Anmeldezeichen der erforderliche konkrete, enge
Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehle. Die Markenstelle
beschränke sich diesbezüglich auf allgemeine Aussagen, ohne sich explizit mit den
einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen. Die Anmelderin
beanstandet ferner, dass die Markenstelle ihrer Prüfung nicht die Bezeichnung in
ihrer angemeldeten Form zugrunde gelegt habe, sondern davon ausgegangen sei,
dass der maßgebliche Verkehr das Zeichen
in die Elemente „PC“ und
„SPECIALIST“ auftrenne, um dann den englischen Begriff ins Deutsche zu
übersetzen. Ein solche zergliedernde und analysierende Betrachtungsweise sei
aber unzulässig. Auch die Recherche zeige nur eine Verwendung der Bezeichnung
„PC-SPEZIALIST“ und diese zudem in kennzeichenmäßiger Form. Das von der
Markenstelle unterstellte Verständnis erfordere damit einen Denkprozess, der nicht
nur eine unzulässige Analyse der Bezeichnung darstelle, sondern auch automatisch
zur Schutzfähigkeit führen würde.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 24. Juli 2021 aufzuheben.
Der Senat hat mit Verfahrenshinweis vom 20. Februar 2024 unter Beifügung von
Rechercheunterlagen darauf hingewiesen, dass das Anmeldezeichen nicht als
schutzfähig erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
in der Sache ohne Erfolg.
Bei der angemeldeten Bezeichnung PCSPECIALIST handelt es sich für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine zweifelsohne gängige und
abgegriffene Sachaussage, so dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist. Die Markenstelle hat dem
Anmeldezeichen daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG die Eintragung
versagt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013,
731 Rn. 11 – Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat];
BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR
2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür
reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar
um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR
2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung
PCSPECIALIST nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
a.
Die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35,
37, 40 und 42 richten sich neben dem Fachverkehr aus dem Bereich der
Computertechnik und Systemintegration in erster Linie an unternehmerische Kreise.
Die Waren und ein Teil der Dienstleistungen werden aber auch von
Endverbrauchern nachgefragt, wobei auf die Wahrnehmung eines normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 –
AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla
Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
b.
Das Anmeldezeichen setzt sich aus der Buchstabenkombination „PC“
(allgemein verwendete Abkürzung für „Personal Computer“) und dem englischen
Wort „SPECIALIST“ (für Spezialist), das auch im Inland unschwer verstanden wird,
zusammen. Bei beiden Bestandteilen handelt es sich um eine beschreibende
Angabe für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.
aa. Die Bezeichnung „PC“ als solche ist in den allgemeinen deutschen
Sprachgebrauch eingegangen (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de) und
bezeichnet nicht nur die beanspruchte Ware „(Personal)Computer“ selbst, sondern
steht – wie bereits mehrfach entschieden wurde (vgl. z. B. BPatG, Beschluss vom
28.07.1990, 32 W (pat) 66/99 – PC EXPERT, HABM, Beschluss vom 14.12.1999,
R0289/99-3 – PC EXPERT) – stellvertretend und plakativ als Schlagwort für das
teilweise umfassende Angebot an Hard- und Software eines Computerhändlers und
wird auch für Dienstleistungen rund um Computer und Telekommunikation im
weitesten Sinne verwendet. Da alle hier beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zum üblichen Sortiment gehören, ist ohne weiteres jedenfalls ein
enger beschreibender Bezug zu bejahen (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.06.2019,
25 W (pat) 606/17 – PC Billiger). Ergänzend wird insoweit auch auf die vorab mit
dem Verfahrenshinweis vom 20. Februar 2024 übersandten Rechercheunterlagen
des Senats Bezug genommen (vgl. beispielsweise jeweils Angebotspalette des „G-
POINT, dem PC SPEZIALIST Store in Altenburg“ unter gpoint-altenburg.de, Bl. 58
Rs d. A., der bereits seit 2005 neben einem reichhaltigen Angebot an
Computersystemen, Computerzubehör, Software und Spielekonsolen auch
Sonderwünsche erfüllt wie Planung und Erstellung individueller Computersysteme
mit umfassendem Service, Beratung und günstigen Finanzierungsmöglichkeiten;
oder des „CTF-Computerhaus – Ihr PC Spezialist in Kaufbeuren“ unter ctfcomputerhaus.de, das neben einem breiten Produktportfolio auch proaktive
Rundum-Betreuung und PC-Services für Privat- und Firmenkunden bietet, sowie
„NeumannPc – Ihr PC-Spezialist – Bremerhaven“ unter neumannpc.de, Bl. 59 d. A.,
der seit
fast 40 Jahren
für Privat- und Firmenkunden mit eigenen
IT-
Systemelektronikern Service, Verkauf und Reparatur von Peripheriegeräten,
Überwachungssystemen, Hard- und Software gewährleistet).
bb. Das Wort „Specialist/Spezialist“ wird weltweit im Handel als Wertversprechen
benutzt, um die höhere Qualität von Waren und Dienstleistungen – welcher Art auch
immer
- herauszustellen
(vgl.
für Deutschland auch
„Wörterbuch der
Werbesprache“, Rothfuss-Verlag 1991, Stichwort „Spezialist“, Bl. 42/43 d. A.). Es
weist auf außerordentliche, nachgewiesene qualifizierte Fähigkeiten und
Leistungen des Dienstleistungserbringers und Warenanbieters hin. Dem
entsprechend sind bereits vielfach Anmeldungen mit dieser Angabe, wie auch
vergleichbaren Anpreisungen des Anbieters als Fachmann, beispielsweise „Expert,
Profi, Authority“ in Wortverbindungen mit der Produktgruppe oder einer sonstigen
sachlichen Konkretisierung zurückgewiesen worden (vgl. übersandte PAVIS
PROMA-Auszüge zu PC EXPERT, IDExpert, PDF Expert, THE ECOMMERCE
AUTHORITY HOTEL.PROFI, THE SPINE SPECIALIST, Dentalspecialists, Bl.
33/41 d. A.).
c.
Die Kombination der beschreibenden Angaben „PC“ und „SPECIALIST“ führt
ihrerseits zu einem beschreibenden Gesamtbegriff. Denn bereits seit langem
werden die Waren und Dienstleistungen, wie sie die Beschwerdeführerin
beansprucht, dahingehend angepriesen, dass sie von einem PC-Spezialisten bzw.
von PC-Spezialisten oder PC-Experten stammen. Dies zeigen die zahlreichen
anstatt Vieler vorab übersandten Verwendungsbeispiele (Bl. 44-59 d. A.). Die
angemeldete Bezeichnung PCSPECIALIST erfährt durch die Kombination keine
ungewöhnliche Änderung, die hinreichend weit von der Sachangabe „PC-Spezialist“
wegführt. Dem Anmeldezeichen
fehlt es vielmehr an Besonderheiten
in
syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen
könnten (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor). Denn nicht nur für
Fachkreise, sondern auch
für den
inländischen Endverbraucher
ist das
Anmeldezeichen PCSPECIALIST trotz seiner konkreten Schreibweise unmittelbar
als ein werbeüblicher Sachhinweis im Sinne von „PC Spezialist“ verständlich.
Die Beschwerdeführerin weist durchaus zutreffend darauf hin, dass sich das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich danach bemisst, ob
die Marke in ihrer angemeldeten Form - hier das Zeichen in seiner ganz konkreten
geschlossenen Schreibweise in Majuskeln ohne optische Unterbrechung der
Buchstabenfolge (anders als bei den Schreibweisen PC-Specialist, PC Specialist,
PCspecialist etc.) - als solche und für sich unterscheidungskräftig ist oder nicht,
ohne dass in beliebiger Weise weitere Wort- oder Bildelemente hinzugedacht oder
weggelassen werden dürfen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Aufl., § 8 Rn. 163 m. w. N.).
Maßgebend ist vorliegend insoweit, ob die miteinander verbundenen Elemente
„PC“ und „SPECIALIST“ weiterhin als solche erkennbar bleiben und der Verkehr
daher in dem Zeichen trotz seiner einheitlichen Ausgestaltung eine Kombination
der einzelnen Elemente erkennt (z. B. ablehnend BPatG, Beschluss vom
24.09.2020, 30 W (pat) 507/19 – AGEID; Beschluss vom 25.02.2016, 30 W (pat)
513/14 – ramuc). Anders als in den gerade zitierten Kombinationen „AGEID“ und
„ramuc“ verschmelzen vorliegend jedoch die Bestandteile „PC“ und „SPECIALIST“
– nicht zuletzt auch wegen der sprachlichen Zäsur - nicht zu einem einheitlichen
(Fantasie)Wort. Zudem gehören beide Begriffe auf dem hier in Rede stehenden
Geschäftsfeld zum allgemeinen Wortschatz, so dass beide Bestandteile dem
angesprochenen Publikum sofort und zwanglos ins Auge springen. Um in dem
Anmeldezeichen PCSPECIALIST die Bedeutung „PC- Spezialist“ zu erfassen,
bedarf es daher keinerlei gedanklicher Zwischenschritte oder analysierender
Überlegungen.
Die angemeldete Bezeichnung preist damit in schlagwortartiger Art und in absolut
werbeüblicher Weise den Waren- und Dienstleistungsanbieter als solchen mit
großer Expertise und Fachwissen und damit die Produkte als hochwertig und auch
für Spezialisten bestimmt und geeignet an.
d.
Soweit die Waren der Klasse 9, die allesamt zum üblichen Sortiment eines
PC-Händlers gehören, und die darauf bezogenen Handelsdienstleistungen der
Klasse 35 mit der angemeldeten Bezeichnung PCSPECIALIST gekennzeichnet
sind, wird der Verkehr darin nur diesen werblich-beschreibenden Begriffsinhalt,
nicht aber einen Hinweis auf die individuelle betriebliche Herkunft sehen. Nichts
Anderes gilt auch für die Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 40 und 42. Die Frage
der Computer- Ausstattung bzw. der IT-Strategie, beginnend mit der Anschaffung
von Hard- und Software bis zur Vorsorge im Hinblick auf Datenschutz oder
Cybersicherheit, ist für Unternehmen ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor.
Diesbezüglich gibt es zahlreiche, zum Teil auf einzelne Belange spezialisierte
Beratungsunternehmen. Dabei kann sich die angebotene Beratung durch solche
Spezialisten insbesondere auch auf die Anschaffung, individuelle Anpassung oder
Wartung von Computer-Hard- und Software beziehen (vgl. auch oben Beispiele 2
b. aa.).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin bedarf es im Übrigen keiner konkreten
Auseinandersetzung mit jeder einzelnen in den jeweiligen Klassen beanspruchten
Ware und Dienstleistung. Zwar ist Unterscheidungskraft im Hinblick auf jede der
Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu
beurteilen (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 13 – smartbook, GRUR 2015, 173 – for you).
Jedoch bilden die zu Klasse 9 beanspruchten Software- und Hardwareprodukte wie
auch die sich auf diese beziehenden Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35,
ferner die die EDV bzw. IT und Systemintegration betreffenden Dienstleistungen der
übrigen Klassen – wie im Übrigen schon die konkreten Formulierungen nahelegen
- homogene Gruppen, bei denen dieselbe tatsächliche und rechtliche Bewertung
gilt, so dass es demnach auch keiner sich auf bloße Wiederholungen
beschränkenden Prüfung für jede einzelne der zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen bedarf (vgl. EuGH GRUR 2007, 425 Rn. 37 – MT&C/BMB; GRUR
2008, 339 Rn. 91 – Develey/HABM).
Nach alledem steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine
werblich-sachbezogene Aussage im Vordergrund, so dass die angemeldete
Bezeichnung PCSPECIALIST nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist.
2.
Der Umstand, dass für die hiesige Beschwerdeführerin beim EUIPO am
19. Juni 2017 die Bezeichnung „PCSPECIALIST“ für ein vergleichbares Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis in das dort geführte Unionsmarkenregister unter der
Nummer 016141053 eingetragen worden war, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Im Gegenteil stützt diese Eintragung sogar die hiesige Beurteilung. Denn die
Eintragung
in
das Unionsmarkenregister
erfolgte
im Wege
der
Verkehrsdurchsetzung (vgl. Feld „Erworbene Unterscheidungskraft: Ja“). Dies
bedeutet, dass von Haus aus Eintragungshindernisse vorlagen und das Zeichen
erst durch eine markenmäßige Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Ob und
inwieweit im dortigen Verfahren ausreichende Nachweise für eine notwendige
Verkehrsdurchsetzung auch
für Deutschland vorgelegt und dadurch eine
Verkehrsdurchsetzung belegt worden sein mag, kann nicht beurteilt werden. Im
hiesigen Anmelde(beschwerde)verfahren jedenfalls ist eine Verkehrsdurchsetzung
gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG nicht geltend gemacht und sind auch keinerlei
diesbezügliche Unterlagen vorgelegt worden.
3.
Da dem Anmeldezeichen PCSPECIALIST bereits die erforderliche
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann dahinstehen, ob
es darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
5.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt