Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 14.04.2024 – 12 W (pat) 21/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:140324B12Wpat21.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 21/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. März 2024
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 056 077
…
ECLI:DE:BPatG:2024:140324B12Wpat21.22.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. März 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, des Richters Dr.-Ing. Krüger und der Richterinnen
Dipl.-Ing. Univ. Schenk und Berner
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2009 056 077, das am
30. November 2009 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 9. Januar 2020
veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatte die Einsprechende am 7. Oktober 2020 Einspruch erhoben
und geltend gemacht, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht ausführbar
offenbart und nicht patentfähig, unter anderem nicht neu gegenüber jeder der
Entgegenhaltungen E1 bis E4 und E18a. Die Patentinhaberin war dem entgegengetreten und hatte das Patent in der erteilten Fassung und mit einem Hilfsantrag
verteidigt.
Mit in der Anhörung vom 10. März 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 28 das Patent aufrechterhalten und dabei zur Begründung angegeben,
der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ausführbar offenbart, neu und erfinderisch.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
28. April 2022. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2022 führt sie
aus, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber jeder der Entgegenhaltungen E1, E4 und der im Beschwerdeverfahren genannten E19.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 10. März 2022 aufzuheben und das Patent
10 2009 056 077 vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Patent umfasst 11 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 und darauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 11.
Der Anspruch 1 lautet (Gliederungszeichen vom Senat hinzugefügt):
1.1
Entsorgungsfahrzeug (1)
1.2
1.3
mit zumindest einem fahrzeuggestützten Aufnahmebehälter (2)
für Reststoffe, Wertstoffe oder dergleichen
und mit zumindest einer Zuführungseinrichtung (3),
die über zwei mit Hubmitteln (4) versehene Hubvorrichtungen (5)
nebeneinander zum Anheben und Entleeren von zwei Müllbehältern
oder zum Aufnehmen von Säcken, Kartons oder Sperrgut
in zwei nebeneinander liegenden Ebenen
und Weiterleitung des aufgenommenen Guts
in Richtung des Aufnahmebehälters (2) ausgebildet ist,
1.4
wobei die Hubvorrichtungen (5) für größere Müllbehälter oder ähnliches
gemeinsam und gleichartig bewegbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
1.5.0 daß die gemeinsame Bewegung beider Hubvorrichtungen (5)
1.5.1 über eine elektronische Steuerung (7)
1.5.2 frei von einer mechanischen Verbindung der Hubmittel (4)
durchführbar ist
1.6.1 und die elektronische Steuerung (7)
1.6.2 den Beginn einer gleichartigen Bewegung der Hubmittel (4)
aus jeder Zwischenposition ihres Hubweges automatisiert ermöglicht.
Die folgenden Entgegenhaltungen sind im Verfahren:
E1
E2
E3
E4
EP 0 010 719 A1
EP 0 358 046 A1
DE 93 18 647 U1
EP 0 386 569 A1
E5 Wikipedia-Artikel „Wegeventil“
E6
E7
E8
E9
DE 26 54 542 A1
DE 34 05 997 A1
DE 41 42 307 A1
DE 195 06 377 A1
E10 WO 95 / 11189 A1
E11 US 4,625,622
E12 DE 298 20 241 U1
E13 Wikipedia-Artikel „Elektronik“
E14 DE 27 42 401 A1
E15 DE 30 41 630 A1
E16 DE 32 36 208 A1
E17 EP 0 391 225 A1
E18a Bedienungs- und Wartungsanleitung System 2301 DELTA
E18b Verkaufs- und Mengenstatistik zu System 2301
E18c Anlagenkonvolut Rechnungen und Lieferscheine zu System 2301
E19 WO 03 / 013985 A1
E1 bis E18c wurden im Einspruchsverfahren, E19 im Einspruchsbeschwerdeverfahren von der Einsprechenden genannt. E4, E10 und E11 waren bereits im
Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der
Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden führt nicht zum Erfolg, da die mit
dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe der mangelnden
ausführbaren Offenbarung und der mangelnden Patentfähigkeit sich als nicht
zutreffend erweisen.
1. Gegenstand des Patents ist laut dem Absatz [0001] der Patentschrift ein Entsorgungsfahrzeug mit einem Aufnahmebehälter für Reststoffe, Wertstoffe oder dergleichen und mit einer Zuführungseinrichtung, die über zwei mit Hubmitteln versehene Hubvorrichtungen nebeneinander zum Anheben und Entleeren von zwei
Müllbehältern oder ähnlichem ausgebildet ist.
In den Absätzen [0003] und [0004] ist als bekannt erläutert, dass die Hubvorrichtungen zur Entleerung von zwei kleineren Müllbehältern unabhängig nebeneinander
arbeiten können, zur Entleerung eines größeren Müllbehälters jedoch einen gemeinsamen und gleichartigen Bewegungsablauf durchführen können, so dass der
größere Müllbehälter über die zwei zusammengeschalteten Hubmittel anhebbar
und entleerbar ist.
Daran wird als zeitaufwendig kritisiert, dass die Hubvorrichtungen für das Umstellen
des Betriebsmodus zunächst manuell in eine gemeinsame Endstellung, z.B. die
untere Extremposition, verfahren werden müssen und teilweise mechanisch miteinander verriegelt werden müssen.
Dementsprechend ist im Absatz [0005] als der Erfindung zugrundeliegendes
Problem angegeben, den Wechsel zwischen den Betriebsmodi der beiden Hubeinrichtungen zu verbessern. Dieses Problem wird gemäß dem Absatz [0006] mit den
Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.
Als Fachmann für diesen Gegenstand zuständig ist ein Dipl.-Ing. oder Bachelor
(FH/HAW) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung
von Entsorgungsfahrzeugen mit Hubvorrichtungen zum Anheben und Entleeren von
Müllbehältern.
2. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses
durch den Fachmann der Erläuterung.
Die Merkmale 1.1 bis 1.3 beschreiben ein bekanntes Entsorgungsfahrzeug, auch
Müllwagen genannt, mit zwei mit Hubmitteln versehenen Hubvorrichtungen zum
Anheben und Entleeren von zwei Müllbehältern. Die zwei Hubvorrichtungen sind
außerdem gemäß dem Merkmal 1.4 für größere Müllbehälter o.ä. gemeinsam und
gleichartig bewegbar. Diese gemeinsame und gleichartige Bewegung der Hubvorrichtungen, mittels derer die zwei Hubvorrichtungen zusammen einen größeren
Müllbehälter anheben und entleeren können, wird im Patent auch „synchron /
Synchronbetrieb“ genannt, siehe Absätze [0004], [0008] und [0024] bis [0026].
Gemäß dem Merkmal 1.5.0 muss die gemeinsame Bewegung beider Hubvorrichtungen frei von einer mechanischen Verbindung der Hubmittel (Merkmal 1.5.2) über
eine elektronische Steuerung (Merkmal 1.5.1) durchführbar sein. Im Merkmal 1.5.0
ist bei der Nennung der gemeinsamen Bewegung der Zusatz „und gleichartig“ aus
dem Merkmal 1.4 nicht wiederholt. Jedoch ergibt sich aus dem bestimmten Artikel
„die“, dass die im Merkmal 1.4 eingeführte gemeinsame und gleichartige Bewegung
gemeint ist.
Die Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 fordern, dass die im Merkmal 1.5.1 eingeführte
elektronische Steuerung den Beginn einer gleichartigen Bewegung der Hubmittel
aus jeder Zwischenposition ihres Hubweges automatisiert ermöglicht.
Da die zwei Hubvorrichtungen zum im Merkmal 1.3 erwähnten Anheben und Entleeren von zwei Müllbehältern unabhängig voneinander arbeiten können, vergl. Absatz
[0003], können ihre Hubmittel sich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine gleichartige
Bewegung beginnen soll, auf unterschiedlich hohen Zwischenpositionen befinden.
Daraus ergibt sich, dass im Merkmal 1.3 mit „aus jeder Zwischenposition ihres
Hubweges“ gemeint ist: „aus jeder Zwischenposition ihres – jeweiligen, möglicherweise unterschiedlichen – Hubweges“.
Für den Beginn einer gleichartigen, d.h. synchronen Bewegung müssen die beiden
Hubmittel der Hubvorrichtungen sich auf gleicher Höhe befinden. Wenn die Hubmittel sich nicht auf gleicher Höhe, sondern auf unterschiedlich hohen Zwischenpositionen befinden, müssen sie auf eine gleiche Höhe gebracht werden, damit die
gleichartige Bewegung beginnen kann, vergl. Absatz [0008].
Dass die elektronische Steuerung den Beginn der gleichartigen Bewegung aus
jeder Zwischenposition des Hubweges der Hubmittel automatisiert ermöglichen
muss (Merkmal 1.6.2), bedeutet daher, dass sie so eingerichtet sein muss, dass sie
in der Lage ist, die Hubmittel auf gleiche Höhe zu bringen.
Das bloße Vorhandensein einer elektronischen Steuerung und etwaiger Sensoren,
mit denen es möglich wäre, die Hubmittel vor Beginn der gleichartigen Bewegung
automatisiert auf eine gleiche Höhe zu bringen, wenn die Steuerung entsprechend
programmiert würde, reicht dafür nicht. Denn solange die Steuerung nicht mit der
entsprechenden Software ausgerüstet ist, ist sie dazu nicht in der Lage (vergl. BGH,
Urteil vom 18. Januar 2022, X ZR 14/20 – CQI-Bericht, Rn. 45: „Ein Endgerät, das
zwar entsprechend programmiert werden könnte, aber noch nicht mit der erforderlichen Software ausgerüstet ist, weist diese Eignung nicht auf“).
3. Der von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin behauptete Widerrufsgrund mangelnder ausführbarer Offenbarung liegt nicht vor.
Sie hat dazu ausgeführt, die Formulierung „gleichartige Bewegung der Hubmittel“
im Merkmal 1.6.2 des Anspruchs 1 könne als Bewegung mit lediglich gleicher Geschwindigkeit und Richtung aber bei konstantem Abstand verstanden werden. Bei
diesem Verständnis sei nicht möglich, dass die beiden Hubvorrichtungen größere
Müllbehälter gemeinsam anheben und entleeren wie im Merkmal 1.4 gefordert.
Diese Argumentation kann bereits deshalb nicht greifen, weil es für das Vorliegen
des Widerrufsgrunds des § 21 Absatz 1 Nr. 2 PatG nicht darauf ankommt, ob der
Anspruch 1, sondern ob das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Das Patent lehrt aber ausdrücklich, siehe Absätze [0008], [0025] und [0026], dass
es für das gemeinsame Anheben eines größeren Müllbehälters, wie im Merkmal 1.4
des Anspruchs 1 gefordert, einer „synchronen“ bzw. „miteinander synchronisierten
Bewegung“ der Hubmittel bedarf, bei der die Hubmittel sich also auf einer
„gemeinsamen Höhenposition“ befinden.
Die im Merkmal 1.6.2 geforderte „gleichartige Bewegung der Hubmittel“ dient
gemäß dem Merkmal 1.4 dazu, größere Müllbehälter mit den Hubmitteln beider
Hubvorrichtungen gemeinsam anheben und entleeren zu können. Somit ist unter
Berücksichtigung der Beschreibung, insbesondere der Absätze [0008], [0025] und
[0026], auch ausgeschlossen, unter der „gleichartigen Bewegung der Hubmittel“ im
Merkmal 1.6.2 eine Bewegung mit lediglich gleicher Geschwindigkeit und Richtung
aber – wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen – bei konstantem Abstand zu
verstehen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Auffassung, die Beschreibung dürfe
bei der Auslegung des Merkmals 1.6.2 nicht berücksichtigt werden, weil das
Merkmal 1.6.2 klar formuliert sei, steht im Widerspruch zu § 14 PatG, wonach die
Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Dies gilt im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren genauso
wie im Nichtigkeitsverfahren und im Verletzungsrechtsstreit (BGH, Beschluss vom
13. April 2007, X ZB 9/06 – Informationsübermittlungsverfahren, siehe Leitsatz 2
und Rn. 13) und insbesondere auch dann, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015, X ZR 43/13 – Rotorelemente,
siehe Leitsatz 2 und Rn. 16).
4. Der von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin behauptete Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik liegt ebenfalls nicht vor.
4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung E1,
da diese die Merkmale 1.5.1, 1.6.1 und 1.6.2 nicht offenbart.
Die E1 betrifft eine Hubvorrichtung mit zwei Hubmitteln (zwei Einzel-Hub-Kipp-
Vorrichtungen) für ein Entsorgungsfahrzeug (Müllsammelwagen, Seite 1 Zeile 13f.),
die wahlweise einen voneinander unabhängigen Betrieb der Hubmittel zum Entleeren kleiner Müllbehälter oder einen gemeinsamen Betrieb beider Hubmittel zum
Entleeren größerer Müllbehälter ermöglicht, siehe Seite 1 Absatz 1 und Seite 4
Absatz 2.
Bekannte Hubvorrichtungen benötigen für den gemeinsamen Betrieb beider Hubmittel laut E1 Seite 2 bis 4 entweder Kupplungen oder aufwendige hydraulische
Steuereinrichtungen um den Gleichlauf beider Einzel-Hub-Kipp-Vorrichtungen zu
gewährleisten. Die Erfindung der E1 soll dagegen gemäß Seite 4 Absatz 2 einen
gemeinsamen Betrieb beider Einzel-Hub-Kipp-Vorrichtungen ermöglichen, „ohne
dazu aufwendige Gleichlaufsteuerungen zu benötigen“.
Der Erfindung der E1 liegt, siehe den Absatz im Übergang von Seite 5 auf Seite 6,
die überraschende Erkenntnis zugrunde, dass, bei gleichmäßiger Auslegung der
Druckmittelmotore und gleicher Ausbildung der Druckmittelkreise für beide Einzel-
Hub-Kipp-Vorrichtungen, beim gemeinsamen Betrieb beider Einzel-Hub-Kipp-
Vorrichtungen ein selbsttätiger Ausgleich ohne jede Gleichlaufsteuerung erfolgt,
indem lediglich die Druckmittelkreise der beiden Einzel-Hub-Kipp-Vorrichtungen
durch ein Absperr- bzw. Umschaltventil 38 miteinander verbunden werden, siehe
Seite 25 Absatz 3.
Eine elektronische Steuerung entsprechend den Merkmalen 1.5.1 und 1.6.1 ist in
E1 nicht gegeben. Vielmehr erfolgen sowohl das voneinander unabhängige
Entleeren kleiner Müllbehälter als auch der Umschaltvorgang und der gemeinsame
Betrieb beider Hubmittel zum Entleeren größerer Müllbehälter ohne jeden Eingriff
einer Steuerung:
Der Beginn eines einzelnen Entleervorgangs wird dadurch eingeleitet, siehe ab
Seite 22 Zeile 21, dass eines der Ventile 37a oder 37b von der in Figur 8
dargestellten Nullstellung I in die Arbeitsstellung II gebracht wird.
Dies erfolgt von Hand, siehe die Betätigungshebel in Figur 1:
Fig. 1, Ausschnitt
Die zeitliche Aufeinanderfolge von Heben und darauffolgendem Kippen des
Behälters ergibt sich ebenfalls ohne Eingriff einer Steuerung allein aus der aufeinander abgestimmten Größe der Kolbenquerschnitte des jeweiligen Hubzylinders 23
und Schwenktriebzylinders 34, siehe Seite 23 ab Zeile 2 und Figur 8.
Das Ende der Schwenkbewegung erfolgt durch Anschlagen des Schwenkbegrenzungshebels 35 auf das Betätigungsglied 44 des Druckentlastungsventils 43, das
dadurch geöffnet wird, siehe Seite 23 ab Zeile 10, Figur 6 und Figur 8.
Zum Zurückschwenken und Absetzen des Behälters muss das Steuerventil 37a
bzw. 37b – von Hand, siehe die Betätigungshebel in Figur 1 – in die Rücklaufstellung
III gebracht werden, siehe Seite 24 ab Zeile 13 und Figur 8.
Soll von dem unabhängigen Entleeren kleiner Müllbehälter auf gemeinsamen
Betrieb beider Hubmittel zum Entleeren größerer Müllbehälter umgeschaltet
werden, so muss dazu das Umschaltventil 38 von der in Figur 8 dargestellten
Schließstellung:
Figur 8, Ausschnitt
in die Verbindungsstellung gebracht werden, siehe Seite 25 ab Zeile 10, in der die
zu den Hubzylindern 23, 23 und Schwenktriebzylindern 34, 34 führenden Druckmittelzuleitungen 54a und 54b miteinander verbunden sind:
Figur 8, Ausschnitt, modifiziert
Auch das Umschalten des Ventils 38 muss von Hand geschehen, siehe den entsprechenden Betätigungshebel in Figur 1:
Figur 1, Ausschnitt
Wird dann, wiederum von Hand, bei in Verbindungsstellung befindlichem Umschaltventil 38, eines der Steuerventile, z.B. Ventil 37a, von der in Figur 8 dargestellten
Nullstellung I in die Arbeitsstellung II gebracht, so kann das Druckmittel sich auf
beide Druckmittelzuleitungen 54a und 54b verzweigen:
Figur 8, Ausschnitt, modifiziert
Mangels Vorhandensein einer Steuerung kann dahinstehen, ob, wie von der
Einsprechenden behauptet, „der Fachmann bei der Erwähnung einer Steuerung in
einem Dokument aus dem Jahr 1978 den Begriff „elektronisch“ mitliest“. Denn der
Fachmann liest jedenfalls dann nicht mit, dass eine Steuerung elektronisch ausgeführt ist, wenn es – wie im Fall der E1 – gar keine Steuerung gibt.
Auch das Merkmal 1.6.2 ist in E1 nicht offenbart. Die Behauptung der Einsprechenden, dass durch Umschalten des Absperr- und Schaltventils 38 in die Verbindungsstellung die zwei Hubvorrichtungen auf gleiche Höhe verfahren würden, entbehrt
einer Grundlage in der E1:
Das Umschalten des Ventils 38 in Verbindungsstellung erfolgt gemäß der Lehre der
E1 zwischen zwei Entleervorgängen, siehe Seite 25 ab Zeile 15, wonach erst nach
dem Umschalten ein erneuter Entleervorgang durch Umschalten des Steuerventils
37b in die Arbeitsstellung II erfolgt. Zwischen zwei Entleervorgängen befinden sich
die Steuerventile 37a und 37b in der in Figur 1 dargestellten Nullstellung I, in der
die zu den Hubzylindern 23, 23 und Schwenktriebzylindern 34, 34 führenden Druckmittelzuleitungen 54a und 54b von der Druckmittelpumpe 52c getrennt und somit
drucklos sind. Wird nun das Ventil 38 in die Verbindungsstellung gebracht,
geschieht nichts.
Selbst wenn – wie gemäß der Lehre der E1 nicht vorgesehen – das Umschalten
des Ventils 38 in die Verbindungsstellung erfolgte, während einer der Hubzylinder
23 sich in angehobener Stellung befände, und daran ein sehr schwerer Müllbehälter
aufgenommen wäre, so könnte es zwar dazu kommen, dass dieser aufgrund seines
Gewichts absinkt. Dabei würde von dem aus dem entsprechenden Hubzylinder 23
verdrängten Druckmittel der andere Hubzylinder 23 um ein gleich großes Maß
angehoben. Ein automatisiertes Verfahren der Hubmittel auf gleiche Höhe ist
dagegen in E1 nicht nur nicht offenbart, sondern mit der in E1 gelehrten Vorrichtung
auch nicht möglich. Dazu fehlen außer einer in E1 nicht vorhandenen Steuerung
auch, wie im Beschluss der Patentabteilung zutreffend festgestellt, sowohl ein Mittel
zur Erfassung der jeweiligen Höhe der Hubmittel als auch die Möglichkeit, die
Hubzylinder 23 und 23 einzeln anzusteuern. Dies ist bei der in E1 gelehrten Hubvorrichtung nicht möglich, weil die beiden Hubzylinder 23 über das Umschaltventil 38
und die Druckmittelzuleitungen 54a und 54b zusammengeschaltet sind und es kein
Stellglied gibt, mit dem beeinflusst werden könnte, wie sich der vom Steuerventil
kommende Druckmittelstrom an der Verzweigungsstelle, siehe unten, auf die
Leitungen 54a und 54b aufteilt.
Figur 8, Ausschnitt, modifiziert
4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung E2,
da diese die Merkmale 1.5.1, 1.6.1 und 1.6.2 nicht offenbart.
Die E2 betrifft, siehe den Titel, eine Hubkippvorrichtung für ein Müllfahrzeug in Form
einer Zwillingsanordnung für wahlweise unabhängigen oder gemeinsamen Betrieb,
Spalte 6 Zeilen 5 bis 13 und Figur 10 mit Beschreibung von Spalte 15 Zeile 50 bis
Spalte 16 Zeile 14.
Eine elektronische Steuerung entsprechend den Merkmalen 1.5.1 und 1.6.1 lehrt
die E2 nicht. Das gleichmäßige Heben und Einkippen eines großen Gefäßes wird
vielmehr, siehe den Übergang von Spalte 15 auf Spalte 16, durch eine Druckmittelsteuerung ermöglicht. Das offenbart dem Fachmann, dass er lediglich auf übliche
Weise, z.B. durch zwei gleich große und gleich schnell laufende Druckmittelpumpen
oder einen druckunabhängigen Stromteiler, sicherstellen muss, dass im gemeinsamen Betrieb beide Hubkippvorrichtungen einen gleich großen Druckmittelstrom
erhalten.
Auch das Merkmal 1.6.2 ist in E2 nicht offenbart. In Spalte 16 Zeilen 3 bis 7 wird
lediglich gelehrt, dass – in dieser Reihenfolge – zum Entleeren größerer Behälter
diese auf die Trägerbalken 28a und 28b der beiden Hubkippvorrichtungen 10a und
10b gemeinsam aufgesetzt werden und dann die Schwenktriebvorrichtungen 17a,
17b der Hubkippvorrichtungen zum Betrieb in Gleichlauf eingeschaltet werden. Zur
Frage, wie die beiden Trägerbalken 28a und 28b zuvor auf eine gleiche Höhe
gebracht werden, um das Aufsetzen des Behälters auf beide Trägerbalken zu
ermöglichen, äußert sich die E2 nicht.
4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung E3,
da diese die Merkmale 1.5.1, 1.5.2, 1.6.1 und 1.6.2 nicht offenbart.
Die E3 betrifft, siehe den Titel und den ersten Absatz der Beschreibung, die einzelne
oder gemeinsame Ansteuerung von zwei Zylindern zweier Hub-Kippvorrichtungen
eines Müllfahrzeugs. Dazu ist gemäß der E3 eine „aus Ventilen gebildete“ „hydraulische Steuerungsanordnung“ vorgesehen. Eine elektronische Steuerung entsprechend den Merkmalen 1.5.1 und 1.6.1 ist dagegen in E3 nicht offenbart.
Das Umschaltventil 12 ermöglicht in der Schaltstellung II eine Einzelbetätigung, in
der Schaltstellung III eine gemeinsame Betätigung der Zylinder 28 und 32 der zwei
Hub-Kippvorrichtungen über das Steuerventil 40, siehe die Figur und die
Beschreibung vom dritten Absatz auf Seite 4 bis Seite 7 oben.
E3, einzige Figur
In der Schaltstellung III des Umschaltventils 12 erfolgt ein gemeinsames Anheben
der Zylinder 28 und 32 der Hub-Kippvorrichtungen, indem das Steuerventil 40 von
der in der Figur dargestellten Nullstellung I:
E3, Figur, Ausschnitt
in die Stellung II gebracht wird, in der der in der Figur von links unten durch die
Leitung 38 von der von der Pumpe 68 bzw. dem Steuerventil kommende Fluidstrom
auf die beiden nach oben zu den Zylinder 28 und 32 führenden Leitungen 44 und
46 verzweigt wird:
E3, Figur, Ausschnitt, modifiziert
Dabei gibt es (wie in der E1) kein Stellglied, mit dem beeinflusst werden könnte, wie
sich der vom Steuerventil 12 kommende Druckmittelstrom an der Verzweigungsstelle, siehe unten, auf die Leitungen 44 und 46 aufteilt:
E3, Figur, Ausschnitt, modifiziert
Damit besteht auch keine Möglichkeit, im gemeinsamen Betrieb der Hubzylinder 28
und 32 diese individuell zu verfahren, um sie auf gleiche Höhe zu bringen. Auch
Merkmal 1.6.2 ist daher in E3 nicht gegeben.
Da nicht beeinflusst werden kann, wie sich der vom Steuerventil 12 kommende
Druckmittelstrom an der Verzweigungsstelle auf die zu den Zylinder 28 und 32
führenden Leitungen 44 und 46 aufteilt, besteht auch keine hydraulische Koppelung,
mit der eine gleich schnelle Bewegung der Zylinder 28 und 32 sichergestellt werden
könnte. Daraus, dass der gemeinsame Betrieb in E3 trotzdem als „Koppelbetrieb“
bezeichnet wird, siehe unter anderem den ersten Absatz der Beschreibung, schließt
der Fachmann daher, dass in E3 wie üblich von einer mechanischen Koppelung der
beiden Hub-Kippvorrichtungen für den gemeinsamen Betrieb ausgegangen wird.
Auch Merkmal 1.5.2 ist somit nicht offenbart.
4.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung E4,
da diese das Merkmal 1.6.2 nicht offenbart.
Gegenstand der E4 ist gemäß dem ersten Absatz der Beschreibung eine Vorrichtung zum Entleeren von Müllbehältern für ein Müllfahrzeug (zum Müllfahrzeug siehe
Spalte 3 Zeile 36) mit zwei Hubkippvorrichtungen, die sowohl als Einzelschüttung
wie auch als Kombinationsschüttung für große Behälter betrieben werden können,
siehe Spalte 2 Zeilen 24 bis 31 iVm. Spalte 3 Zeilen 5 bis 7.
Die beiden Hubzylinder 24 und 64 der beiden Hubkippvorrichtungen werden für den
Entleervorgang jeweils von einem eigenen 3-Wege-Ventil 20 bzw. 68 angesteuert.
Durch kurzzeitiges Öffnen je eines weiteren 2-Wege-Ventils 28 bzw. 72 kann die
Geschwindigkeit jedes der beiden Hubzylinder verringert werden, siehe Spalte 5
Zeile 44 bis Spalte 7 Zeile 26 und Figur 1, um den für eine Kombinationsschüttung
unbedingt erforderlichen Gleichlauf herzustellen, siehe Spalte 3 Zeilen 5 bis 7.
Dazu ist weiter an einer der Hubkippvorrichtungen eine metallische Platte 60 vorgesehen und an der anderen Hubkippvorrichtung vier mit der Platte 60 zusammenwirkende Fühler 52, 54, 56, 58, die bei gleicher Höhenposition der beiden Hubkippvorrichtungen genau gegenüberliegend der Platte 60 angeordnet sind. Eine beginnende Höhenabweichung der beiden Hubkippvorrichtungen kann daher dadurch festgestellt werden, dass einer oder mehrere der Fühler 52, 54, 56, 58 von der Platte
wegwandern. In diesem Fall wird von der elektrischen Steuereinheit 42 eines der
Ventile 28 oder 72 kurzzeitig geöffnet und so die Geschwindigkeit des zu schnellen
Hubzylinders 24 bzw. 64 verringert, siehe Spalte 6 Zeile 34 bis Spalte 7 Zeile 26.
und Figur 1.
E4, Figur 1, Ausschnitt
Mit dieser Anordnung kann eine bereits bestehende gleiche Höhenposition beider
Hubzylinder 24, 64 beibehalten werden, indem kleine Abweichungen erkannt und
die beiden Hubzylinder wieder in gegenseitig gleicher Position ausgerichtet werden.
Bei größeren Abweichungen der Höhenpositionen beider Hubzylinder 24, 64 befindet sich dagegen keiner der Fühler 52, 54, 56, 58 gegenüber der Platte 60. Somit
steht keinerlei Information über die Höhenpositionen der beiden Hubzylinder 24 und
64 zur Verfügung, wenn sie sich nicht in exakt gleicher oder fast gleicher Höhenposition befinden. Daher ist es mit der Anordnung der E3 nicht möglich, die Hubzylinder automatisiert von unterschiedlichen Höhenpositionen auf eine gleiche Höhe
zu bringen. Merkmal 1.6.2 ist daher in E3 nicht gegeben.
4.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung
E18a, da diese das Merkmal 1.6.2 nicht offenbart.
Die auf die Einsprechende zurückgehende Bedienungs- und Wartungsanleitung
E18a enthält auf den Seiten 5-1, 5-4, 5-7, 6-1, 6-4, 6-7 und 6-11 die als Warnhinweis
zur Vermeidung von Gefahrensituationen (Seite 1-2) gekennzeichnete Anweisung,
die Hubwagen stets in die untere Stellung abzusenken, um zwischen Einzel- und
Verbundbetrieb umzuschalten. Merkmal 1.6.2 ist daher nicht gegeben.
4.6 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung E19,
da diese das Merkmal 1.6.2 nicht offenbart.
E19 betrifft, siehe Seite 1, eine Einrichtung mit zwei hydraulisch gesteuerten Hubmitteln (first and second hydraulically controlled lifting means) zum Entleeren von
Behältern (vessels) mit voneinander verschiedenen Müllfraktionen (sorted waste /
several fractions of waste) in einen entsprechend unterteilten Müllbehälter (loading
unit / waste container with separate loading volumes for different material fractions)
eines dazu speziell angepassten Fahrzeugs (especially adapted goods vehicle).
Die zwei Hubmittel (lifting means) können zum Anheben und Entleeren von zwei
Behältern mit verschiedenen Müllfraktionen (vessels containing different fractions of
waste) einzeln (separate / isolated) oder gemeinsam (both together / in parallel)
betrieben werden, siehe Seite 3 Zeilen 12 bis 14, 28f und Seite 5 Zeile 1f.
Mit beiden Hubmitteln gemeinsam einen größeren Behälter zu entleeren ist dagegen nicht offenbart und – aufgrund der Unterteilung des Müllbehälters des Sammelfahrzeugs in mehrere Laderäume für verschiedene Müllfraktionen, in die dann der
Inhalt des einen größeren Behälters geleert würde – auch nicht nahegelegt.
Die Bewegung der zwei Hubmittel 1, 2 wird über Proportionalventile 11, 12 ausgeführt, die von einer als Microcomputer ausgeführten Steuereinheit 13 mit einem
Steuermittel 16 angesteuert werden. Weiterhin ist ein Erfassungsmittel 14 mit
Positionsindikatoren zur Erfassung der Höhe beider Hubmittel 1, 2 vorgesehen und
ein Berechnungsmittel 15, welches aus den erfassten Höhen eine Information für
das Steuermittel 16 aufbereitet, siehe Seite 4 Zeilen 13 bis 29.
Die Steuereinheit 13 mit dem Steuermittel 16 vergrößert (increase) bzw. verkleinert
(decrease) die Ausgangssignale für die Proportionalventile 11, 12, um die
Geschwindigkeit der Hubmittel so anzupassen (adjust the velocity of the lifting
means), dass im parallelen Betrieb (during parallel control) die beiden Hubmittel 1,
2 gemeinsam mit der gewünschten Geschwindigkeit bewegt werden können (are
manoeuvred together at the desired velocity). Diese gewünschte Geschwindigkeit
kann als Anfangsgeschwindigkeit (initial velocity) für die beiden Hubmittel 1, 2 über
ein Panel 9, 10 von einer Bedienperson vorgegeben werden, siehe den Absatz im
Übergang von Seite 4 auf 5 iVm. Seite 4 Zeilen 9 bis 11.
Durch diese Anpassung der Geschwindigkeiten der beiden Hubmittel ist es möglich,
während der gemeinsamen Bewegung der Hubmittel
im parallelen Betrieb eine
anfänglich bestehende oder später entstandene Höhendifferenz zu verringern
(reduce an initially existing or later arisen vertical difference between the lifting
means), Seite 2 Zeilen 20-25 und 29-31.
Dies erfolgt jedoch gemäß dem Absatz im Übergang von Seite 4 auf 5 lediglich
durch Vergrößern bzw. Verringern der Geschwindigkeiten während einer gleichartigen Bewegung der beiden Hubmittel, wobei das Steuermittel 16 von dem Berechnungsmittel 15 gemäß der Lehre der E19 keine Informationen über die beiden
Höhenpositionen der Hubmittel 1, 2 erhält, sondern lediglich eine daraus aufbereitete Information über die Höhendifferenz der beiden Hubmittel, siehe Seite 3 Zeilen
16 bis 18 und den Anspruch 3.
Ein automatisiertes Verfahren der Hubmittel aus beliebigen Höhenpositionen auf
gleiche Höhe vor Beginn einer gleichartigen Bewegung der beiden Hubmittel entsprechend Merkmal 1.6.2 ist somit in E19 nicht offenbart.
Die Einsprechende hat die Auffassung vertreten, der Fachmann würde den Absatz
im Übergang von Seite 4 auf 5, der die Anpassung der Geschwindigkeiten der
Hubmittel im parallelen Betrieb zum Reduzieren von Höhendifferenzen beschreibt,
deshalb dahingehend verstehen, dass er einen automatisierten Ausgleich
bestehender Höhendifferenzen vor Beginn einer gleichartigen Bewegung zum
gemeinsamen Anheben und Entleeren eines größeren Müllbehälters beschreibe.
Es sei für ihn nämlich selbstverständlich, dass vor dem Beginn einer gleichartigen
Bewegung zum gemeinsamen Anheben und Entleeren eines größeren Müllbehälters ein automatisierter Ausgleich bestehender Höhendifferenzen erfolgen müsse.
Dem konnte der Senat sich nicht anschließen.
Denn einem solchen Verständnis des fraglichen Absatzes steht entgegen, dass
bereits die Voraussetzung, nämlich das Verwenden beider Hubvorrichtungen zum
gemeinsamen Entleeren eines einzigen größeren Müllbehälters in E19 nicht nur
nicht offenbart, sondern aufgrund des in E19 gelehrten, zum Sammeln verschiedener Müllfraktionen unterteilten Müllbehälters des Sammelfahrzeugs der E19 auch
nicht sinnvoll ist. Da aus der E19 lediglich bekannt war, im gemeinsamen Betrieb
der Hubmittel zum Entleeren zweier Behälter mit verschiedenen Müllfraktionen
Höhendifferenzen zu reduzieren (reducing/reduce, Seite 2 Zeilen 23, 24, 30, Seite
5 Zeile 9), besteht kein Bedürfnis, über diese Lehre hinauszugehen und Höhendifferenzen nicht nur zu reduzieren, sondern vollständig auszugleichen.
4.7 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise
aus einer Zusammenschau einer der vorgenannten Entgegenhaltungen mit der E8,
da diese ebenfalls – unter anderem – das Merkmal 1.6.2 nicht offenbart.
Die E8 lehrt, siehe den Titel, eine Schüttvorrichtung und ein Verfahren zur Steuerung der Schüttvorrichtung zum Entleeren von Müllbehältern in den Schüttraum
eines Müllfahrzeugs. Das Müllfahrzeug besitzt nur eine Schüttvorrichtung 10 zum
Aufnehmen und Entleeren eines Müllbehälters, siehe die Figuren mit Beschreibung
ab Spalte 5 Zeile 36. Das entspricht nicht den Merkmalen 1.3, 1.4, 1.5.0, 1.5.1,
1.5.2, 1.6.1 und 1.6.2.
Nach dem Aufnehmen des Müllbehälters kann die Steuerung des weiteren Bewegungsablaufs automatisch erfolgen und der Müllbehälter nach dem Entleeren in die
gespeicherte Ausgangsstellung zurückbefördert und abgesetzt werden, siehe
Spalte 8 Zeilen 34 bis 43 sowie Figuren 5 bis 11 mit Beschreibung ab Spalte 7 Zeile
7.
Der Bewegungsablauf der Schüttvorrichtung bis zum Aufnehmen des Müllbehälters
muss jedoch vom Fahrer des Müllfahrzeugs manuell ferngesteuert werden, der
dazu den Aufnahmevorgang genau beobachtet und mit Hilfe eines Bediengeräts
steuert, siehe Spalte 2 Zeilen 8 bis 14 und 23 bis 28, Spalte 3 Zeilen 33 bis 36,
Spalte 4 Zeilen 45 bis 48 sowie Figuren 2 bis 5 mit Beschreibung von Spalte 6 Zeile
49 bis Spalte 7 Zeile 21.
Die E8 kann daher gerade zu einer Automatisierung der Bewegung der Schüttvorrichtung bis zum Aufnehmen des Müllbehälters nichts beitragen und somit auch in
Zusammenschau mit anderen Entgegenhaltungen, die Müllfahrzeuge mit Hubvorrichtungen mit zwei Hubmitteln für zwei Müllbehälter lehren, das Merkmal 1.6.2 nicht
nahelegen.
4.8 Auch die von der Einsprechenden als Beleg für den Einsatz elektronischer
Steuerungen im Bereich der Müllentsorgung angeführten Entgegenhaltungen E13
bis E17 und der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik enthalten
keinen Hinweis auf das Merkmal 1.6.2 und können daher sowohl einzeln als auch
in beliebiger Zusammenschau miteinander oder mit dem vorgenannten Stand der
Technik das Merkmal 1.6.2 und damit den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht
nahelegen.
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 werden vom Anspruch 1
getragen.
VIII.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Krüger
Schenk
Berner