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BPatG Beschluss vom 15.04.2024 – 12 W (pat) 3/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:150424B12Wpat3.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 3/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2016 114 137

ECLI:DE:BPatG:2024:150424B12Wpat3.23.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. April 2024 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter als

Vorsitzendem, der Richterin Lachenmayr-Nikolaou, sowie der Richter Dipl.-Ing.

Dr. Herbst und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. März 2020 aufgehoben und das Patent 10 2016 114 137 wird

widerrufen.

2.

Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents

10 2016 114 137 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Überwachen eines Tieres“, das

am 29. Juli 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und

dessen Erteilung am 31. August 2017 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2018 Einspruch eingelegt

und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht

patentfähig, insbesondere nicht neu oder auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Mit am Ende der Anhörung vom 12. März 2020 verkündetem und der Einsprechenden

am 20. April 2020 sowie der Patentinhaberin am 17. April 2020 zugestelltem Beschluss

hat die Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent

beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15. Mai 2020 eingelegte Beschwerde der

Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, das beschränkt aufrechterhaltene Patent sei

unzulässig erweitert

(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und enthalte eine

Schutzbereichserweiterung (§ 22 Abs. 1 2. Alt. PatG). Auch sei dessen Gegenstand

nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), weil er nicht neu

sei oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Fassung nach dem Hilfsantrag 1 sieht die Beschwerdeführerin und Einsprechende

als unzulässig geändert an. Außerdem sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 1 nicht neu oder dem Fachmann aus dem Stand der Technik

nahegelegt.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation bezüglich

fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit insbesondere auf folgende,

nach der mündlichen Verhandlung innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist

vorgelegte Druckschrift:

D9 T. Eberhardt: Untersuchungen zum Trinkverhalten gesunder und kranker

Kälber an Tränkeautomaten. Diss. LMU München 2002.

Ein in der Druckschrift D9 beschriebenes Verfahren offenbare alle Merkmale des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1. Zumindest sei der

Gegenstand nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann ausgehend von der D9 in

Verbindung mit seinem Fachwissen, oder ausgehend von der DE 20 2013 011 562 U1

(D4) in weiterer Kenntnis der Druckschrift D9 nahegelegt.

Mit Schreiben vom 27. April 2021 hat die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin

Anschlussbeschwerde eingelegt.

Die Einsprechende, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin stellt mit

Schriftsatz vom 21. Februar 2024 den Antrag

den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. März 2020 aufzuheben und das Patent vollständig zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin

wiederholt mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 den in der mündlichen Verhandlung

vom 21.September 2023 gestellten Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 12. März 2020 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 - 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. April 2021,

- Beschreibung und Figuren jeweils gemäß Patentschrift,

hilfsweise

- Patentansprüche1 - 8 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

- Beschreibung und Figuren jeweils gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin

ist der Auffassung, dass die

Änderungen in den Patentansprüchen 1 bis 8 des Hauptantrags zulässig seien und

nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs führten.

Auch werde ein Verfahren, bei welchem Stoßbewegungen mit dem Kopf erfasst und

im Hinblick auf den Gesundheitszustand ausgewertet würden, von keiner der im

Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1 bis D8 vorweggenommen oder auch

nur nahegelegt.

Zu der Druckschrift D9, die von der Beschwerdeführerin nach der mündlichen

Verhandlung innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist in das Verfahren eingeführt

wurde, hat die Beschwerdegegnerin inhaltlich nicht Stellung genommen.

Der geltend gemachte Patentanspruch 1 in der am 27. April 2021 eingereichten

Fassung (im Folgenden: Hauptantrag) lautet mit einer hinzugefügten Gliederung,

wobei Unterschiede zum erteilten Patentanspruch 1 unterstrichen bzw.

durchgestrichen markiert sind:

M1.1

„Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der Aufnahme eines

Futtermittels, insbesondere eines flüssigen Futtermittels wie zum

Beispiel Milch, an einer Ausgabestelle (3), insbesondere an einem

Nuckel,

dadurch gekennzeichnet,

M1.2 dass an der Ausgabestelle (3) Parameter betreffend die Ausgabestelle

und, das Tier und/oder das Futtermittel erfasst werden,

M1.3 wobei diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten

Stossbewegungen des Tieres abgeleitet werden und

M1.4 dass aufgrund der erfassten Stossbewegungen auf den

Gesundheitsstatus des Tieres geschlossen wird.“

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 8 an.

Patentanspruch 1 in der Fassung des (einzigen) Hilfsantrags 1 (im Folgenden:

Hilfsantrag), auf den sieben weitere Patentansprüche rückbezogen sind, lautet mit

einer hinzugefügten Gliederung, wobei Unterschiede zum erteilten Patentanspruch 1

unterstrichen bzw. durchgestrichen markiert sind:

M1.1

„Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der Aufnahme eines

Futtermittels, insbesondere eines flüssigen Futtermittels wie zum

Beispiel Milch, an einer Ausgabestelle (3), insbesondere an einem

Nuckel,

dadurch gekennzeichnet,

M1.2' dass an der Ausgabestelle (3) Parameter betreffend die Ausgabestelle

und, das Tier und/oder das Futtermittel erfasst werden,

M1.3 wobei diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten

Stossbewegungen des Tieres abgeleitet werden und

M1.4' dass aufgrund der erfassten Stossbewegungen auf den

Gesundheitsstatus des Tieres geschlossen,

M1.5 und bei Abweichungen eine Gesundheitswarnung an den Benutzer

gegeben wird.“

Bezüglich des Wortlauts der nicht wörtlich wiedergegebenen Patentansprüche 2 bis 8

nach Hauptantrag und Hilfsantrag sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der

Patentinhaberin sind zulässig. Die Beschwerde der Einsprechenden hat auch in der

Sache Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin

ist hingegen

unbegründet.

1.

Das Patent betrifft ein Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der

Aufnahme eines Futtermittels, insbesondere eines flüssigen Futtermittels wie zum

Beispiel Milch, an einer Ausgabestelle, insbesondere an einem Nuckel (Abs. [0001]

der Patentschrift und Patentanspruch 1).

1.1 Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden herkömmlicherweise

Jungtiere, insbesondere Kälber mit Milch oder Milchaustauschertränke gefüttert. Dies

erfolge zum Beispiel über einen Tränkeautomaten, der das flüssige Futtermittel

zubereite, und über eine Ausgabestelle, meist in Form eines Nuckels, der mit der

Zubereitungseinheit über einen Schlauch verbunden sei. Auch Tränkeeimer oder

andere Behältnisse mit oder ohne Saugnuckel würden hierfür eingesetzt. Diese

Ausgabeeinheiten hätten aber keinerlei Einrichtungen, um das eigentliche Saug- und

Bewegungsverhalten des Tieres zu erfassen oder weitere Parameter wie die

Temperatur der Tränke zu erfassen. Außerdem könne nur die Zufuhr an der Tränke

an- oder ausgeschaltet werden (Abs. [0002]).

1.2 Die

in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, ein Verfahren

bereitzustellen, mit welchem eine wesentlich intensivere Überwachung eines Tieres,

insbesondere Gesundheitsüberwachung, an einer Ausgabestelle für Futtermittel sowie

gegebenenfalls eine Beeinflussung und ein Steuern der Ausgabe dieses Futtermittels

erfolgt (Abs. [0003]).

1.3 Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Agrartechnik

mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß

Hochschulrahmengesetz anzusehen, der besondere Kenntnisse in der Tierernährung

und mehrjährige Berufserfahrung

in der Konstruktion und Entwicklung von

Vorrichtungen zur Bereitstellung von Futtermitteln hat.

1.4 Die in dem Patent genannte Aufgabe soll durch ein Verfahren zum Überwachen

eines Tieres bei der Aufnahme eines Futtermittels an einer Ausgabestelle mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5 und 6 der Patentschrift zeigen eine

Vorrichtung zum Ausgeben eines Futtermittels an ein Tier in einer perspektivischen

Rückansicht (Figur 5) und einer perspektivischen Seitenansicht (Figur 6) mit einer als

Sauger bzw. Nuckel ausgebildeten Ausgabestelle 3 an einer Saugeraufnahme 2. Der

Sauger bzw. Nuckel 3 ist für das Tier zugänglich. Die Saugeraufnahme 2 ist an einer

Drehachse 5 schwenkbar zwischen zwei Seitenwangen 6.1 und 6.2 gelagert und mit

zwei seitlich abragenden Bolzen 7.1 und 7.2 in entsprechenden langlochförmigen

Kulissen in den Seitenwangen 6.1 und 6.2 geführt.

Patentschrift Figuren 5 und 6

2.

Hinsichtlich der Fassung nach Hauptantrag liegt der Widerrufsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit vor.

2.1 Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen näherer

Erörterung.

a)

Nach Merkmal M1.2 sollen an der Ausgabestelle Parameter betreffend

die Ausgabestelle und das Tier erfasst werden, wobei mit Merkmal M1.3 konkret

festgelegt wird, dass diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten

Stoßbewegungen des Tieres abgeleitet werden.

Da in Merkmal M1.3 ausdrücklich diese Parameter genannt werden, müssen die

Parameter betreffend die Ausgabestelle und das Tier aus mit dem Kopf ausgeführten

Stoßbewegungen des Tieres abgeleitet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der

Patentschrift bedeutet dies für den Fachmann, dass mit dem Kopf ausgeführte

Stoßbewegungen des Tieres an der Ausgabestelle erfasst werden müssen.

In den Absätzen [0010] bis [0012] der Patentschrift ist hierzu erläutert, dass

insbesondere Jungtiere beim Saugen von Milch Stoßbewegungen mit dem Kopf

durchführten. Durch diese Stoßbewegungen werde in der Natur das Euter der Kuh

gereizt, so dass Milch in die Zitzen einschießt. Dadurch stehe die Milch dem Kalb

besser zur Verfügung.

Diese Stoßbewegung beim Saugen liefere Indizien bzw. Parameter zur Bestimmung

beispielsweise des Gesundheitszustands bzw. des Wachstumsstatus des Tieres. Ein

Tier, dessen Stoßbewegungen gering seien, weise in der Regel einen schlechteren

Gesundheitszustand bzw. einen geringeren Wachstumsstatus auf, als ein Tier mit

häufigeren und kräftigeren Stoßbewegungen. Aus der Stoßbewegung, die bevorzugt

sowohl auf ihre Frequenz als auch auf ihre Stärke hin überwacht wird, könne auch auf

die Körpermasse des Tieres, die Tierentwicklung und sogar auf das Tier selbst

geschlossen werden.

Zur Erfassung der mit dem Kopf ausgeführten Stoßbewegungen des Tieres an der

Ausgabestelle werden in der Patentschrift (Absätze [0014] bis [0016]) verschiedene

Möglichkeiten genannt. Beispielsweise könne die Saugstelle von einer kissenartigen

Einrichtung umfasst (also umgeben) sein, in der sich Drucksensoren befinden, die

sowohl die Stoßfrequenz als auch die Stoßstärke ermitteln, wenn das Tier beim

Saugen gegen dieses Kissen stößt. Auch könne die Ausgabestelle selbst, z.B. ein

Nuckel oder ein Nuckelhalter oder ein Nuckeleimer über dessen Befestigung,

bewegbar gelagert sein. Zur Bewegungserkennung an der Ausgabestelle seien

insbesondere Sensoren zum Ermitteln der Beschleunigung und/oder der Lage der

Ausgabestelle und/oder Sensoren zum Ermitteln einer Drehung der Ausgabestelle

vorgesehen. Genannt werden auch einfache Kugelsensoren, die die Auslenkung aus

der Ruheposition erfassen. Die Sensorik sei mit einer entsprechenden Elektronik oder

Auswertung der Signale verbunden.

Der Patentanspruch 1 ist zwar nicht auf die in der Patentschrift genannten

Ausführungsmöglichkeiten beschränkt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR

36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 m.w.N. - Gelenkanordnung), jedoch müssen die in der

Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (BGH,

Urteil vom 12. April 2022 - X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung, Rn. 41).

Folglich umfasst das Merkmal M1.3 – nicht nur dem Wortlaut nach – sämtliche mit dem

Kopf ausgeführte Stoßbewegungen, also nicht nur Stoßbewegungen während des

Saugens, sondern auch davor, wenn das Tier mit seinem Kopf den Sauger nur angreift

oder anstößt, aber noch kein Futtermittel aus dem Sauger entnimmt.

b)

Um, wie mit Merkmal M1.4 gefordert, aufgrund der erfassten

Stoßbewegungen auf den Gesundheitszustand des Tieres zu schließen, können die

Stoßbewegungen in ein Verhältnis gebracht werden zur aufgenommenen Menge

und/oder zu dem zeitlichen Auftreten während eines Fütterungsvorgangs und/oder

zum Alter des Tieres. Vorzugsweise wird auch das individuelle Verhalten eines Tieres

berücksichtigt, z.B. über den gleitenden Durchschnitt über mehrere Tage. So kann bei

Abweichungen, insbesondere reduzierter Aktivität während des Aufnahmevorgangs,

eine Gesundheitswarnung an den Benutzer gegeben werden kann. Weiterhin gibt es

Hinweise darauf, dass die Herzfrequenz bzw. der Puls mit der Saugfrequenz korreliert,

wodurch sich weitere Hinweise auf die Gesundheit des Tieres ergeben können (Abs.

[0013] der Patentschrift).

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags ist

nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.

Denn sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sind – unter Zugrundelegung der

obigen Auslegung – aus der Dissertation von Eberhardt (D9) bekannt.

Gegenstand der D9 sind Untersuchungen zum Trinkverhalten gesunder und kranker

Kälber an Tränkeautomaten. Aufgabe dieser Untersuchungen war, in Anlehnung an

Beobachtungen des Trinkverhaltens von Kälbern an Kühen sowie an

Tränkeautomaten,

geeignete Verhaltensparameter

zu

finden,

die

am

Tränkeautomaten zu erfassen sind und sich vor und bei Erkrankung der Kälber ändern

(S. 52 zweiter Textabs.).

Für die Untersuchungen wurden Kälber klinisch untersucht und parallel dazu wurde ihr

Verhalten an einem Tränkeautomaten erfasst (S. 16 erster Textabs.). Als

Tränkeautomat wurde ein Pulver-Tränkeautomat für die Verabreichung einer

Milchtränke verwendet (S. 17 unten), der in der nachfolgend wiedergegebenen

Abbildung 2 der D9 schematisch gezeigt ist.

D9 Abbildung 2 (S. 18)

Der

in Abbildung 2 dargestellte handelsübliche Pulver-Tränkeautomat wurde

dahingehend verändert, dass verschiedene Verhaltensparameter während der

Tränkeaufnahme aufgezeichnet werden können. Dafür wurde eine eigens gebaute

Vorrichtung zur Erfassung von Kopfstößen angebaut, bei der an einer beweglichen

gepolsterten Holzplatte Saugnuckel befestigt waren (S. 23 erster Textabsatz).

Damit ist aus der D9 ein Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der Aufnahme

eines flüssigen Futtermittels an einem Nuckel, entsprechend Merkmal M1.1 bekannt.

Die gepolsterte Holzplatte mit den Saugnuckeln konnten die Kälber mit dem Kopf

schräg nach oben stoßen, wobei Anzahl und Intensität der Kopfstöße von einem

Wegpotentiometer aufgezeichnet wurden (S. 22 letzter Abs.). Somit offenbart die D9,

dass an einer Ausgabestelle Parameter betreffend die Ausgabestelle und das Tier

erfasst werden, wobei diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten

Stoßbewegungen des Tieres abgeleitet werden, wie dies mit den Merkmalen M1.2

und M1.3 gefordert wird.

Bei den in der D9 beschriebenen Untersuchungen wurden Anzahl und Intensität der

Stöße mit dem Kopf gegen die Platte, an der die Sauger befestigt waren, gemessen

und zu dem Gesundheitszustand der Kälber in Beziehung gesetzt (S. 48 zweiter Abs.).

Nach D9 kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass unter anderem die

Erfassung der Kopfstöße und der Kopfstoßintensität als Parameter zur Erkennung von

Erkrankungen bei Kälbern über moderne Tränkeautomaten geeignet ist (S. 51 erster

Textabsatz).

Damit hat die Autorin der D9 aufgezeigt, dass der für ihre Untersuchung modifizierte

Tränkeautomat bereits in der Lage ist, ein Verfahren umzusetzen, bei dem aufgrund

der erfassten Stoßbewegungen auf den Gesundheitsstatus des Tieres geschlossen

wird. Mithin offenbart die D9 auch das Merkmal M1.4.

3.

Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach

dem Hilfsantrag aufrechterhalten werden.

3.1 Die Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen nach

Hauptantrag darin, dass zusätzlich das Merkmal M1.5 aufgenommen ist, und im

Merkmal M1.4 das letzte Wort „wird“ gestrichen ist.

Nach Merkmal M1.5 soll bei „Abweichungen eine Gesundheitswarnung an den

Benutzer gegeben“ werden.

Der Patentanspruch selbst lässt zwar offen, auf welche Größe sich die Abweichungen

beziehen sollen. Jedoch ergibt sich das Verständnis dieses Merkmals für den

Fachmann aus den Absätzen [0012] und [0013] der Patentschrift. Danach liegt die

Kenntnis zugrunde, dass ein Tier, dessen Stoßbewegungen gering sind oder geringer

werden, in der Regel einen schlechteren Gesundheitszustand bzw. einen geringeren

Wachstumsstatus aufweist, als ein Tier, dessen Stoßbewegungen häufiger und

kräftiger sind. Werden die Stoßbewegungen sowohl auf ihre Frequenz als auch auf

ihre Stärke hin überwacht, kann auch auf die Körpermasse des Tieres, die

Tierentwicklung und sogar auf das Tier selbst geschlossen werden. Danach werden

die Stoßbewegungen in ein Verhältnis gebracht zur aufgenommenen Menge und/oder

zu dem zeitlichen Auftreten während eines Fütterungsvorgangs und/oder zum Alter

des Tieres, wobei das individuelle Verhalten eines Tieres, z.B. über den gleitenden

Durchschnitt über mehrere Tage, berücksichtigt werden kann. Bei Abweichungen,

insbesondere reduzierter Aktivität während des Aufnahmevorgangs, wird dann eine

Gesundheitswarnung an den Benutzer gegeben.

Die konkrete Ausgestaltung der Gesundheitswarnung bleibt in das Belieben des

Fachmanns gestellt.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags ist

ebenfalls nicht neu. Denn sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus der

Dissertation von Eberhardt (D9) bekannt.

Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, sind aus der D9 die

Merkmale M1.1 bis M1.4 bekannt. Das trifft auch auf das Merkmal M1.4' zu, das

inhaltsgleich zum Merkmal M1.4 ist.

In der D9 wird als Ziel angegeben, ein Alarmsystem zu entwickeln, das auch aufgrund

der Erfassung der Kopfstöße und der Kopfstoßintensität eine die Kälber betreuende

Person auf auffällige Tiere hinweist (S. 51 erster und letzter Abs.). Zwar weist die D9

darauf hin, dass ausgehend von den in der D9 dargelegten Ergebnissen noch

weitergehende Untersuchungen nötig seien, beispielsweise eine Erarbeitung von

tierindividuellen Schwellenwerten, bei deren Über- oder Unterschreitung eine

Alarmmeldung ausgelöst wird (S. 51 mittlerer Abs.). Jedoch offenbart die D9

grundsätzlich ein Verfahren, das bei Abweichungen des Gesundheitsstatus des Tieres

aufgrund erfasster Stoßbewegungen eine Gesundheitswarnung an einen Benutzer

gibt, so dass in der D9 auch das Merkmal M1.5 offenbart ist, zumal das Patent die

Frage von Grenz- und Schwellenwerten ebenfalls offenlässt.

4.

Da sich der Patentanspruch 1 in den Fassungen des Hauptantrags und

des Hilfsantrags als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung auch

die übrigen Patentansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag und Hilfsantrag. Denn die

Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin hat außer dem Hauptantrag und

dem Hilfsantrag keine weiteren Anträge geltend gemacht und über einen Antrag auf

Aufrechterhaltung eines Patents kann nur als Ganzes entschieden werden (BGH,

Beschluss vom 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 21

f. -

Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 26.9.1996 - X ZB 18/95,

GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät).

5.

Ob das Streitpatent auch aus den anderen von der Beschwerdeführerin

angeführten Gründen zu widerrufen

ist, kann angesichts der mangelnden

Patentfähigkeit dahingestallt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.

Richter

Lachenmayr-Nikolaou

Herbst

Maierbacher