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BPatG Beschluss vom 15.04.2024 – 12 W (pat) 3/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:150424B12Wpat3.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 3/23 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2016 114 137
ECLI:DE:BPatG:2024:150424B12Wpat3.23.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. April 2024 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter als
Vorsitzendem, der Richterin Lachenmayr-Nikolaou, sowie der Richter Dipl.-Ing.
Dr. Herbst und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. März 2020 aufgehoben und das Patent 10 2016 114 137 wird
widerrufen.
2.
Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents
10 2016 114 137 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Überwachen eines Tieres“, das
am 29. Juli 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und
dessen Erteilung am 31. August 2017 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2018 Einspruch eingelegt
und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht
patentfähig, insbesondere nicht neu oder auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Mit am Ende der Anhörung vom 12. März 2020 verkündetem und der Einsprechenden
am 20. April 2020 sowie der Patentinhaberin am 17. April 2020 zugestelltem Beschluss
hat die Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent
beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15. Mai 2020 eingelegte Beschwerde der
Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, das beschränkt aufrechterhaltene Patent sei
unzulässig erweitert
(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und enthalte eine
Schutzbereichserweiterung (§ 22 Abs. 1 2. Alt. PatG). Auch sei dessen Gegenstand
nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), weil er nicht neu
sei oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Fassung nach dem Hilfsantrag 1 sieht die Beschwerdeführerin und Einsprechende
als unzulässig geändert an. Außerdem sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 nicht neu oder dem Fachmann aus dem Stand der Technik
nahegelegt.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation bezüglich
fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit insbesondere auf folgende,
nach der mündlichen Verhandlung innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist
vorgelegte Druckschrift:
D9 T. Eberhardt: Untersuchungen zum Trinkverhalten gesunder und kranker
Kälber an Tränkeautomaten. Diss. LMU München 2002.
Ein in der Druckschrift D9 beschriebenes Verfahren offenbare alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1. Zumindest sei der
Gegenstand nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann ausgehend von der D9 in
Verbindung mit seinem Fachwissen, oder ausgehend von der DE 20 2013 011 562 U1
(D4) in weiterer Kenntnis der Druckschrift D9 nahegelegt.
Mit Schreiben vom 27. April 2021 hat die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin
Anschlussbeschwerde eingelegt.
Die Einsprechende, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin stellt mit
Schriftsatz vom 21. Februar 2024 den Antrag
den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. März 2020 aufzuheben und das Patent vollständig zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin
wiederholt mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 den in der mündlichen Verhandlung
vom 21.September 2023 gestellten Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 12. März 2020 aufzuheben und das Patent mit folgenden
Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 - 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. April 2021,
- Beschreibung und Figuren jeweils gemäß Patentschrift,
hilfsweise
- Patentansprüche1 - 8 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren jeweils gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin
ist der Auffassung, dass die
Änderungen in den Patentansprüchen 1 bis 8 des Hauptantrags zulässig seien und
nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs führten.
Auch werde ein Verfahren, bei welchem Stoßbewegungen mit dem Kopf erfasst und
im Hinblick auf den Gesundheitszustand ausgewertet würden, von keiner der im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1 bis D8 vorweggenommen oder auch
nur nahegelegt.
Zu der Druckschrift D9, die von der Beschwerdeführerin nach der mündlichen
Verhandlung innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist in das Verfahren eingeführt
wurde, hat die Beschwerdegegnerin inhaltlich nicht Stellung genommen.
Der geltend gemachte Patentanspruch 1 in der am 27. April 2021 eingereichten
Fassung (im Folgenden: Hauptantrag) lautet mit einer hinzugefügten Gliederung,
wobei Unterschiede zum erteilten Patentanspruch 1 unterstrichen bzw.
durchgestrichen markiert sind:
M1.1
„Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der Aufnahme eines
Futtermittels, insbesondere eines flüssigen Futtermittels wie zum
Beispiel Milch, an einer Ausgabestelle (3), insbesondere an einem
Nuckel,
dadurch gekennzeichnet,
M1.2 dass an der Ausgabestelle (3) Parameter betreffend die Ausgabestelle
und, das Tier und/oder das Futtermittel erfasst werden,
M1.3 wobei diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten
Stossbewegungen des Tieres abgeleitet werden und
M1.4 dass aufgrund der erfassten Stossbewegungen auf den
Gesundheitsstatus des Tieres geschlossen wird.“
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 8 an.
Patentanspruch 1 in der Fassung des (einzigen) Hilfsantrags 1 (im Folgenden:
Hilfsantrag), auf den sieben weitere Patentansprüche rückbezogen sind, lautet mit
einer hinzugefügten Gliederung, wobei Unterschiede zum erteilten Patentanspruch 1
unterstrichen bzw. durchgestrichen markiert sind:
M1.1
„Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der Aufnahme eines
Futtermittels, insbesondere eines flüssigen Futtermittels wie zum
Beispiel Milch, an einer Ausgabestelle (3), insbesondere an einem
Nuckel,
dadurch gekennzeichnet,
M1.2' dass an der Ausgabestelle (3) Parameter betreffend die Ausgabestelle
und, das Tier und/oder das Futtermittel erfasst werden,
M1.3 wobei diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten
Stossbewegungen des Tieres abgeleitet werden und
M1.4' dass aufgrund der erfassten Stossbewegungen auf den
Gesundheitsstatus des Tieres geschlossen,
M1.5 und bei Abweichungen eine Gesundheitswarnung an den Benutzer
gegeben wird.“
Bezüglich des Wortlauts der nicht wörtlich wiedergegebenen Patentansprüche 2 bis 8
nach Hauptantrag und Hilfsantrag sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der
Patentinhaberin sind zulässig. Die Beschwerde der Einsprechenden hat auch in der
Sache Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin
ist hingegen
unbegründet.
1.
Das Patent betrifft ein Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der
Aufnahme eines Futtermittels, insbesondere eines flüssigen Futtermittels wie zum
Beispiel Milch, an einer Ausgabestelle, insbesondere an einem Nuckel (Abs. [0001]
der Patentschrift und Patentanspruch 1).
1.1 Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden herkömmlicherweise
Jungtiere, insbesondere Kälber mit Milch oder Milchaustauschertränke gefüttert. Dies
erfolge zum Beispiel über einen Tränkeautomaten, der das flüssige Futtermittel
zubereite, und über eine Ausgabestelle, meist in Form eines Nuckels, der mit der
Zubereitungseinheit über einen Schlauch verbunden sei. Auch Tränkeeimer oder
andere Behältnisse mit oder ohne Saugnuckel würden hierfür eingesetzt. Diese
Ausgabeeinheiten hätten aber keinerlei Einrichtungen, um das eigentliche Saug- und
Bewegungsverhalten des Tieres zu erfassen oder weitere Parameter wie die
Temperatur der Tränke zu erfassen. Außerdem könne nur die Zufuhr an der Tränke
an- oder ausgeschaltet werden (Abs. [0002]).
1.2 Die
in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, ein Verfahren
bereitzustellen, mit welchem eine wesentlich intensivere Überwachung eines Tieres,
insbesondere Gesundheitsüberwachung, an einer Ausgabestelle für Futtermittel sowie
gegebenenfalls eine Beeinflussung und ein Steuern der Ausgabe dieses Futtermittels
erfolgt (Abs. [0003]).
1.3 Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Agrartechnik
mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß
Hochschulrahmengesetz anzusehen, der besondere Kenntnisse in der Tierernährung
und mehrjährige Berufserfahrung
in der Konstruktion und Entwicklung von
Vorrichtungen zur Bereitstellung von Futtermitteln hat.
1.4 Die in dem Patent genannte Aufgabe soll durch ein Verfahren zum Überwachen
eines Tieres bei der Aufnahme eines Futtermittels an einer Ausgabestelle mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5 und 6 der Patentschrift zeigen eine
Vorrichtung zum Ausgeben eines Futtermittels an ein Tier in einer perspektivischen
Rückansicht (Figur 5) und einer perspektivischen Seitenansicht (Figur 6) mit einer als
Sauger bzw. Nuckel ausgebildeten Ausgabestelle 3 an einer Saugeraufnahme 2. Der
Sauger bzw. Nuckel 3 ist für das Tier zugänglich. Die Saugeraufnahme 2 ist an einer
Drehachse 5 schwenkbar zwischen zwei Seitenwangen 6.1 und 6.2 gelagert und mit
zwei seitlich abragenden Bolzen 7.1 und 7.2 in entsprechenden langlochförmigen
Kulissen in den Seitenwangen 6.1 und 6.2 geführt.
Patentschrift Figuren 5 und 6
2.
Hinsichtlich der Fassung nach Hauptantrag liegt der Widerrufsgrund der
fehlenden Patentfähigkeit vor.
2.1 Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen näherer
Erörterung.
a)
Nach Merkmal M1.2 sollen an der Ausgabestelle Parameter betreffend
die Ausgabestelle und das Tier erfasst werden, wobei mit Merkmal M1.3 konkret
festgelegt wird, dass diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten
Stoßbewegungen des Tieres abgeleitet werden.
Da in Merkmal M1.3 ausdrücklich diese Parameter genannt werden, müssen die
Parameter betreffend die Ausgabestelle und das Tier aus mit dem Kopf ausgeführten
Stoßbewegungen des Tieres abgeleitet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der
Patentschrift bedeutet dies für den Fachmann, dass mit dem Kopf ausgeführte
Stoßbewegungen des Tieres an der Ausgabestelle erfasst werden müssen.
In den Absätzen [0010] bis [0012] der Patentschrift ist hierzu erläutert, dass
insbesondere Jungtiere beim Saugen von Milch Stoßbewegungen mit dem Kopf
durchführten. Durch diese Stoßbewegungen werde in der Natur das Euter der Kuh
gereizt, so dass Milch in die Zitzen einschießt. Dadurch stehe die Milch dem Kalb
besser zur Verfügung.
Diese Stoßbewegung beim Saugen liefere Indizien bzw. Parameter zur Bestimmung
beispielsweise des Gesundheitszustands bzw. des Wachstumsstatus des Tieres. Ein
Tier, dessen Stoßbewegungen gering seien, weise in der Regel einen schlechteren
Gesundheitszustand bzw. einen geringeren Wachstumsstatus auf, als ein Tier mit
häufigeren und kräftigeren Stoßbewegungen. Aus der Stoßbewegung, die bevorzugt
sowohl auf ihre Frequenz als auch auf ihre Stärke hin überwacht wird, könne auch auf
die Körpermasse des Tieres, die Tierentwicklung und sogar auf das Tier selbst
geschlossen werden.
Zur Erfassung der mit dem Kopf ausgeführten Stoßbewegungen des Tieres an der
Ausgabestelle werden in der Patentschrift (Absätze [0014] bis [0016]) verschiedene
Möglichkeiten genannt. Beispielsweise könne die Saugstelle von einer kissenartigen
Einrichtung umfasst (also umgeben) sein, in der sich Drucksensoren befinden, die
sowohl die Stoßfrequenz als auch die Stoßstärke ermitteln, wenn das Tier beim
Saugen gegen dieses Kissen stößt. Auch könne die Ausgabestelle selbst, z.B. ein
Nuckel oder ein Nuckelhalter oder ein Nuckeleimer über dessen Befestigung,
bewegbar gelagert sein. Zur Bewegungserkennung an der Ausgabestelle seien
insbesondere Sensoren zum Ermitteln der Beschleunigung und/oder der Lage der
Ausgabestelle und/oder Sensoren zum Ermitteln einer Drehung der Ausgabestelle
vorgesehen. Genannt werden auch einfache Kugelsensoren, die die Auslenkung aus
der Ruheposition erfassen. Die Sensorik sei mit einer entsprechenden Elektronik oder
Auswertung der Signale verbunden.
Der Patentanspruch 1 ist zwar nicht auf die in der Patentschrift genannten
Ausführungsmöglichkeiten beschränkt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR
36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 m.w.N. - Gelenkanordnung), jedoch müssen die in der
Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (BGH,
Urteil vom 12. April 2022 - X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung, Rn. 41).
Folglich umfasst das Merkmal M1.3 – nicht nur dem Wortlaut nach – sämtliche mit dem
Kopf ausgeführte Stoßbewegungen, also nicht nur Stoßbewegungen während des
Saugens, sondern auch davor, wenn das Tier mit seinem Kopf den Sauger nur angreift
oder anstößt, aber noch kein Futtermittel aus dem Sauger entnimmt.
b)
Um, wie mit Merkmal M1.4 gefordert, aufgrund der erfassten
Stoßbewegungen auf den Gesundheitszustand des Tieres zu schließen, können die
Stoßbewegungen in ein Verhältnis gebracht werden zur aufgenommenen Menge
und/oder zu dem zeitlichen Auftreten während eines Fütterungsvorgangs und/oder
zum Alter des Tieres. Vorzugsweise wird auch das individuelle Verhalten eines Tieres
berücksichtigt, z.B. über den gleitenden Durchschnitt über mehrere Tage. So kann bei
Abweichungen, insbesondere reduzierter Aktivität während des Aufnahmevorgangs,
eine Gesundheitswarnung an den Benutzer gegeben werden kann. Weiterhin gibt es
Hinweise darauf, dass die Herzfrequenz bzw. der Puls mit der Saugfrequenz korreliert,
wodurch sich weitere Hinweise auf die Gesundheit des Tieres ergeben können (Abs.
[0013] der Patentschrift).
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags ist
nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.
Denn sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sind – unter Zugrundelegung der
obigen Auslegung – aus der Dissertation von Eberhardt (D9) bekannt.
Gegenstand der D9 sind Untersuchungen zum Trinkverhalten gesunder und kranker
Kälber an Tränkeautomaten. Aufgabe dieser Untersuchungen war, in Anlehnung an
Beobachtungen des Trinkverhaltens von Kälbern an Kühen sowie an
Tränkeautomaten,
geeignete Verhaltensparameter
zu
finden,
die
am
Tränkeautomaten zu erfassen sind und sich vor und bei Erkrankung der Kälber ändern
(S. 52 zweiter Textabs.).
Für die Untersuchungen wurden Kälber klinisch untersucht und parallel dazu wurde ihr
Verhalten an einem Tränkeautomaten erfasst (S. 16 erster Textabs.). Als
Tränkeautomat wurde ein Pulver-Tränkeautomat für die Verabreichung einer
Milchtränke verwendet (S. 17 unten), der in der nachfolgend wiedergegebenen
Abbildung 2 der D9 schematisch gezeigt ist.
D9 Abbildung 2 (S. 18)
Der
in Abbildung 2 dargestellte handelsübliche Pulver-Tränkeautomat wurde
dahingehend verändert, dass verschiedene Verhaltensparameter während der
Tränkeaufnahme aufgezeichnet werden können. Dafür wurde eine eigens gebaute
Vorrichtung zur Erfassung von Kopfstößen angebaut, bei der an einer beweglichen
gepolsterten Holzplatte Saugnuckel befestigt waren (S. 23 erster Textabsatz).
Damit ist aus der D9 ein Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der Aufnahme
eines flüssigen Futtermittels an einem Nuckel, entsprechend Merkmal M1.1 bekannt.
Die gepolsterte Holzplatte mit den Saugnuckeln konnten die Kälber mit dem Kopf
schräg nach oben stoßen, wobei Anzahl und Intensität der Kopfstöße von einem
Wegpotentiometer aufgezeichnet wurden (S. 22 letzter Abs.). Somit offenbart die D9,
dass an einer Ausgabestelle Parameter betreffend die Ausgabestelle und das Tier
erfasst werden, wobei diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten
Stoßbewegungen des Tieres abgeleitet werden, wie dies mit den Merkmalen M1.2
und M1.3 gefordert wird.
Bei den in der D9 beschriebenen Untersuchungen wurden Anzahl und Intensität der
Stöße mit dem Kopf gegen die Platte, an der die Sauger befestigt waren, gemessen
und zu dem Gesundheitszustand der Kälber in Beziehung gesetzt (S. 48 zweiter Abs.).
Nach D9 kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass unter anderem die
Erfassung der Kopfstöße und der Kopfstoßintensität als Parameter zur Erkennung von
Erkrankungen bei Kälbern über moderne Tränkeautomaten geeignet ist (S. 51 erster
Textabsatz).
Damit hat die Autorin der D9 aufgezeigt, dass der für ihre Untersuchung modifizierte
Tränkeautomat bereits in der Lage ist, ein Verfahren umzusetzen, bei dem aufgrund
der erfassten Stoßbewegungen auf den Gesundheitsstatus des Tieres geschlossen
wird. Mithin offenbart die D9 auch das Merkmal M1.4.
3.
Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach
dem Hilfsantrag aufrechterhalten werden.
3.1 Die Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen nach
Hauptantrag darin, dass zusätzlich das Merkmal M1.5 aufgenommen ist, und im
Merkmal M1.4 das letzte Wort „wird“ gestrichen ist.
Nach Merkmal M1.5 soll bei „Abweichungen eine Gesundheitswarnung an den
Benutzer gegeben“ werden.
Der Patentanspruch selbst lässt zwar offen, auf welche Größe sich die Abweichungen
beziehen sollen. Jedoch ergibt sich das Verständnis dieses Merkmals für den
Fachmann aus den Absätzen [0012] und [0013] der Patentschrift. Danach liegt die
Kenntnis zugrunde, dass ein Tier, dessen Stoßbewegungen gering sind oder geringer
werden, in der Regel einen schlechteren Gesundheitszustand bzw. einen geringeren
Wachstumsstatus aufweist, als ein Tier, dessen Stoßbewegungen häufiger und
kräftiger sind. Werden die Stoßbewegungen sowohl auf ihre Frequenz als auch auf
ihre Stärke hin überwacht, kann auch auf die Körpermasse des Tieres, die
Tierentwicklung und sogar auf das Tier selbst geschlossen werden. Danach werden
die Stoßbewegungen in ein Verhältnis gebracht zur aufgenommenen Menge und/oder
zu dem zeitlichen Auftreten während eines Fütterungsvorgangs und/oder zum Alter
des Tieres, wobei das individuelle Verhalten eines Tieres, z.B. über den gleitenden
Durchschnitt über mehrere Tage, berücksichtigt werden kann. Bei Abweichungen,
insbesondere reduzierter Aktivität während des Aufnahmevorgangs, wird dann eine
Gesundheitswarnung an den Benutzer gegeben.
Die konkrete Ausgestaltung der Gesundheitswarnung bleibt in das Belieben des
Fachmanns gestellt.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags ist
ebenfalls nicht neu. Denn sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus der
Dissertation von Eberhardt (D9) bekannt.
Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, sind aus der D9 die
Merkmale M1.1 bis M1.4 bekannt. Das trifft auch auf das Merkmal M1.4' zu, das
inhaltsgleich zum Merkmal M1.4 ist.
In der D9 wird als Ziel angegeben, ein Alarmsystem zu entwickeln, das auch aufgrund
der Erfassung der Kopfstöße und der Kopfstoßintensität eine die Kälber betreuende
Person auf auffällige Tiere hinweist (S. 51 erster und letzter Abs.). Zwar weist die D9
darauf hin, dass ausgehend von den in der D9 dargelegten Ergebnissen noch
weitergehende Untersuchungen nötig seien, beispielsweise eine Erarbeitung von
tierindividuellen Schwellenwerten, bei deren Über- oder Unterschreitung eine
Alarmmeldung ausgelöst wird (S. 51 mittlerer Abs.). Jedoch offenbart die D9
grundsätzlich ein Verfahren, das bei Abweichungen des Gesundheitsstatus des Tieres
aufgrund erfasster Stoßbewegungen eine Gesundheitswarnung an einen Benutzer
gibt, so dass in der D9 auch das Merkmal M1.5 offenbart ist, zumal das Patent die
Frage von Grenz- und Schwellenwerten ebenfalls offenlässt.
4.
Da sich der Patentanspruch 1 in den Fassungen des Hauptantrags und
des Hilfsantrags als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung auch
die übrigen Patentansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag und Hilfsantrag. Denn die
Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin hat außer dem Hauptantrag und
dem Hilfsantrag keine weiteren Anträge geltend gemacht und über einen Antrag auf
Aufrechterhaltung eines Patents kann nur als Ganzes entschieden werden (BGH,
Beschluss vom 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 21
f. -
Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 26.9.1996 - X ZB 18/95,
GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät).
5.
Ob das Streitpatent auch aus den anderen von der Beschwerdeführerin
angeführten Gründen zu widerrufen
ist, kann angesichts der mangelnden
Patentfähigkeit dahingestallt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.
Richter
Lachenmayr-Nikolaou
Herbst
Maierbacher