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BPatG Beschluss vom 18.04.2024 – 20 W (pat) 9/23

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:180424B20Wpat9.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 9/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2015 000 242.1

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Musiol,

der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Phys.

Christoph beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:180424B20Wpat9.23.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05D des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25.04.2023 aufgehoben und das Patent 11 2015 000 242 wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

Druckreduzier-Ventil für eine Löschanlage sowie

Löschanlage mit einem derartigen Druckreduzier-

Ventil

Anmeldetag:

24.02.2015, unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität 10 2014 203 398.5 vom 25.02.2014

Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 14 vom 02.04.2024,

beim BPatG eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 33 vom 02.04.2024,

beim BPatG eingegangen am selben Tag, mit der

Maßgabe, dass auf Seite 1, Zeile 17, die offensichtlich unrichtige Angabe „US 4,461,828“ von Amts

wegen in „US 4,467,828“ korrigiert wird

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 14 vom 30.06.2016, beim DPMA eingegangen am selben Tag.

G r ü n d e

I.

Die aus der PCT-Anmeldung vom 24.02.2015, veröffentlicht in deutscher Sprache

am 03.09.2015 als WO 2015/128326 A1, hervorgegangene Patentanmeldung mit

dem Titel „Druckreduzier-Ventil für eine Löschanlage sowie Löschanlage mit einem

derartigen Druckreduzier-Ventil“ wird beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) unter dem Aktenzeichen 11 2015 000 242.1 geführt. Sie nimmt die deutsche Priorität 10 2014 203 398.5 vom 25.02.2014 in Anspruch.

Die Prüfungsstelle für Klasse G05D des DPMA hat die Anmeldung mit am Ende der

Anhörung vom 25.04.2023 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 sowohl nach damals geltendem Haupt- als auch nach Hilfsantrag beruhten in

Ansehung der Druckschrift US 4 467 828 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15.05.2023 beim DPMA eingegangene

Beschwerde der Anmelderin. Mit der Beschwerdebegründung vom 09.10.2023 hat

die Anmelderin einen Hauptantrag und neun Hilfsanträge vorgelegt.

Mit Hinweis vom 19.03.2024 hat der erkennende Senat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass der von der Prüfungsstelle ermittelte Stand der Technik dem mit

Hilfsantrag 2 vom 09.10.2023 beanspruchten Gegenständen voraussichtlich nicht

entgegenstehe, sodass – bei Vorlage einer hieran angepassten Beschreibung –

eine Patenterteilung auf dieser Grundlage in Aussicht gestellt werden könne.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom

02.04.2024 entsprechend geänderte Patentansprüche und eine angepasste Beschreibung als neuen Hauptantrag eingereicht, wobei sie ihre übrigen Anträge nicht

mehr weiterverfolgt.

Sie beantragt zuletzt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05D des DPMA vom

25.04.2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage

folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 14 vom 02.04.2024,

beim BPatG eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 33 vom 02.04.2024,

beim BPatG eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 14 vom 30.06.2016, beim DPMA eingegangen am selben Tag.

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13 vom 02.04.2024 lauten

wie folgt:

1.

Druckreduzier-Ventil für eine Löschanlage umfassend

a. ein eine Längsachse (11) aufweisendes Ventilgehäuse (10)

i. mit Eingangsöffnungen (12), mittels der das Druckreduzier-Ventil (5;

5a; 5b; 5c; 5d; 5e) mit jeweils einem Druckbehälter (2) verbunden ist,

in dem Löschmedium unter Hochdruck (pH) bevorratet ist,

ii. mit einer Ausgangsöffnung (17), mittels der das Druckreduzier-Ventil

(5; 5a; 5b; 5c; 5d; 5e) mit einer Löschmedium-Abgabevorrichtung (6)

verbindbar ist, und

iii. mit einem zwischen den Eingangsöffnungen (12) und der Ausgangsöffnung (17) angeordneten Strömungskanal (21),

b. einen in dem Ventilgehäuse (10) entlang der Längsachse (11) zwischen

einer Offenstellung und einer Schließstellung verlagerbaren Druckregel-

Kolben (27; 27a),

c. ein entlang des Strömungskanals (21) angeordnetes erstes Dichtungselement (24; 24a) zum abdichtenden Anliegen an dem Druckregel-Kolben

(27; 27a) in der Schließstellung,

d. ein Kraftspeicher-Element (39) zum Ausüben einer Öffnungskraft (F1) auf

den Druckregel-Kolben (27; 27a) für dessen Verlagerung in die Offenstellung,

e. wobei in der Schließstellung des Druckregel-Kolbens (27; 27a) das erste

Dichtungselement (24; 24a) eine den Eingangsöffnungen (12) zugewandte Hochdruck-Kammer (41) von einer der Ausgangsöffnung (17) zugewandten Niederdruck-Kammer (42) des Strömungskanals (21) fluiddicht trennt,

f. wobei das Löschmedium in der Hochdruck-Kammer (41) mit Hochdruck

(pH) und in der Niederdruck-Kammer (42) mit Niederdruck (pN) bevorratet

ist,

g. wobei das Löschmedium eine der Öffnungskraft (F1) entgegen wirkende

Schließkraft (F2) auf den Druckregel-Kolben (27; 27a) verursacht für dessen Verlagerung in die Schließstellung,

h. wobei das erste Dichtungselement (24; 24a) umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche des in der Schließstellung angeordneten Druckregel-Kolbens (27; 27a) anliegt.

13. Löschanlage umfassend

a. mehrere Druckbehälter (2), in welchen Löschmedium unter Hochdruck (pH)

bevorratet ist,

b. mindestens ein Druckreduzier-Ventil (5; 5a; 5b; 5c; 5d; 5e) gemäß einem

der vorstehenden Ansprüche, wobei das mindestens eine Druckreduzier-

Ventil (5; 5a; 5b; 5c; 5d) über jeweils eine Eingangsöffnung (12) mit einem

Druckbehälter (2) verbunden ist,

c. eine Löschmedium-Abgabevorrichtung (6), mit der das mindestens eine

Druckreduzier-Ventil (5; 5a; 5b; 5c; 5d) über die Ausgangsöffnung (17)

verbunden ist.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1

D2

US 4 467 828 A

DE 72 19 010 U

D3

D4

US 2 400 658 A

DD 24 126 A2

Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 12 und 14 sowie

weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,

dass das Patent 11 2015 000 242 – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen war. Denn der zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, der nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38

PatG), erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig

(§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). In entsprechender Weise ist auch der Gegenstand des

geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 13 einer Patenterteilung zugänglich.

1. Die Anmeldung betrifft ein Druckreduzier-Ventil für eine Löschanlage sowie

eine Löschanlage mit einem derartigen Druckreduzier-Ventil (vgl. S. 1, 2. Absatz;

hier und im Folgenden wird auf die ursprüngliche Beschreibung zur Einleitung der

nationalen Phase vom 30.06.2016 Bezug genommen).

In den Anmeldeunterlagen wird ausgeführt, dass Löschanlagen, insbesondere automatische Brandlöschanlagen, zur Verwendung in Gebäuden bekannt seien. Solche ermöglichten bei einer Auslösung der Anlage ein automatisiertes Abgeben von

gasförmigem Löschmedium (wie beispielsweise CO2 oder N2), das bis zur Auslösung in einem oder mehreren Druckbehältern unter Hochdruck bevorratet sei (vgl.

S. 1, 3. Absatz).

Ausgehend von derartigen bekannten Löschanlagen liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, ein Druckreduzier-Ventil – das für die Entspannung des unter Hochdruck bevorrateten Löschmediums gebraucht werde – derart zu verbessern, dass

dessen Integration in eine Löschanlage vereinfacht sei (vgl. S. 1, 4. Absatz).

2. Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Druckreduzier-Ventil gemäß Patentanspruch 1. Der Kern der Erfindung bestehe darin, dass das Druckreduzier-Ventil

mehrere Eingangsöffnungen aufweise, wobei jede dieser Eingangsöffnungen zum

Verbinden des Druckreduzier-Ventils mit jeweils einem Druckbehälter, in dem das

Löschmedium unter Hochdruck bevorratet sei, diene (vgl. S. 1, letzter Absatz).

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

M1 Druckreduzier-Ventil für eine Löschanlage umfassend

M1.1 a. ein eine Längsachse (11) aufweisendes Ventilgehäuse (10)

M1.1.1

i. mit Eingangsöffnungen (12), mittels der das Druckreduzier-Ventil (5;

5a; 5b; 5c; 5d; 5e) mit jeweils einem Druckbehälter (2) verbunden ist, in

dem Löschmedium unter Hochdruck (pH) bevorratet ist,

M1.1.2

ii. mit einer Ausgangsöffnung (17), mittels der das Druckreduzier-Ventil

(5; 5a; 5b; 5c; 5d; 5e) mit einer Löschmedium-Abgabevorrichtung (6) verbindbar ist, und

M1.1.3

iii. mit einem zwischen den Eingangsöffnungen (12) und der Ausgangsöffnung (17) angeordneten Strömungskanal (21),

M1.2 b. einen in dem Ventilgehäuse (10) entlang der Längsachse (11) zwischen

einer Offenstellung und einer Schließstellung verlagerbaren Druckregel-Kolben (27; 27a),

M1.3 c. ein entlang des Strömungskanals (21) angeordnetes erstes Dichtungselement (24; 24a) zum abdichtenden Anliegen an dem Druckregel-Kolben (27;

27a) in der Schließstellung,

M1.4 d. ein Kraftspeicher-Element (39) zum Ausüben einer Öffnungskraft (F1) auf

den Druckregel-Kolben (27; 27a) für dessen Verlagerung in die Offenstellung,

M1.5 e. wobei in der Schließstellung des Druckregel-Kolbens (27; 27a) das erste

Dichtungselement (24; 24a) eine den Eingangsöffnungen (12) zugewandte

Hochdruck-Kammer (41) von einer der Ausgangsöffnung (17) zugewandten

Niederdruck-Kammer (42) des Strömungskanals (21) fluiddicht trennt,

M1.6 f. wobei das Löschmedium in der Hochdruck-Kammer (41) mit Hochdruck

(pH) und in der Niederdruck-Kammer (42) mit Niederdruck (pN) bevorratet ist,

M1.7 g. wobei das Löschmedium eine der Öffnungskraft (F1) entgegen wirkende

Schließkraft (F2) auf den Druckregel-Kolben (27; 27a) verursacht für dessen

Verlagerung in die Schließstellung,

M1.8 h. wobei das erste Dichtungselement (24; 24a) umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche des in der Schließstellung angeordneten Druckregel-Kolbens (27; 27a) anliegt.

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (FH oder Bachelor) zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung

von Vorrichtungen zur Steuerung und Regelung des Strömungsmitteldrucks von

gasförmigen Medien verfügt.

4. Einige Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auf ein Druckreduzier-Ventil gerichtet,

das für den Einsatz in einer Löschanlage geeignet ist, (Merkmal M1). Räumlichkörperlich weist dieses Druckreduzier-Ventil folgende Merkmale auf:

-

ein eine Längsachse aufweisendes Ventilgehäuse (Merkmal M1.1),

-

einen in dem Ventilgehäuse entlang der Längsachse zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung verlagerbaren Druckregel-Kolben (Merkmal

M1.2),

-

-

ein erstes Dichtungselement zum abdichtenden Anliegen an dem Druckregel-

Kolben in der Schließstellung (Merkmal M1.3) und

ein Kraftspeicher-Element zum Ausüben einer Öffnungskraft auf den Druckregel-Kolben für dessen Verlagerung in die Offenstellung (Merkmal M1.4).

Das Ventilgehäuse selbst verfügt über

-

(mindestens zwei) Eingangsöffnungen, mittels der das Druckreduzier-Ventil

mit jeweils einem Druckbehälter verbunden ist, in dem Löschmedium unter

Hochdruck bevorratet ist (Merkmal M1.1.1),

-

-

eine Ausgangsöffnung, mittels der das Druckreduzier-Ventil mit einer Löschmedium-Abgabevorrichtung verbindbar ist (Merkmal M1.1.2) und

einen zwischen den Eingangsöffnungen und der Ausgangsöffnung angeordneten Strömungskanal, durch den das Löschmedium strömen kann (Merkmal M1.1.3).

Das erste Dichtungselement trennt in der Schließstellung des Druckregel-Kolbens

eine den Eingangsöffnungen zugewandte Hochdruck-Kammer (in der Löschmedium mit Hochdruck bevorratet ist) fluiddicht von einer der Ausgangsöffnung zugewandten Niederdruck-Kammer (in der das Löschmedium mit Niederdruck bevorratet

ist). Die beiden Kammern sind dabei im Verlauf des Strömungskanals angeordnet

(Merkmale M1.5 und M1.6). In der Schließstellung des Ventils liegt das erste Dichtungselement umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche des Druckregel-Kolbens

an (Merkmal M1.8).

Das Löschmedium verursacht eine der – vom Kraftspeicher-Element hervorgerufenen – Öffnungskraft entgegen wirkende Schließkraft auf den Druckregel-Kolben für

dessen Verlagerung in die Schließstellung (Merkmal M1.7).

5. Die geltenden Unterlagen erweitern den Gegenstand der Anmeldung nicht und

sind damit zulässig (§ 38 PatG).

Der geltende Patentanspruch 1 entspricht dem im Rahmen der Einleitung der nationalen Phase der PCT-Anmeldung am 30.06.2016 eingereichten Patentanspruch 8

im Rückbezug auf den damaligen Patentanspruch 1, wobei

-

das Merkmal M1.1.1 dahingehend geändert wurde, dass nunmehr zwingend

das Druckreduzier-Ventil über seine Eingangsöffnungen mit jeweils einem

Druckbehälter verbunden ist und

-

das Merkmal M1.1.2 redaktionell überarbeitet wurde.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 14 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 15, letztere mit angepassten Nummerierungen und Bezugnahmen.

Die Beschreibung wurde gemäß den geltenden Patentansprüchen angepasst, ohne

den Gegenstand der Anmeldung zu erweitern. Die Figuren sind gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung unverändert.

6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

6.1 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften nimmt den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.

6.1.1 Die Druckschrift D1 (US 4 467 828 A) beschäftigt sich mit einem Regulierventil, das aufgrund der in der D1 spezifizierten Druckverhältnisse (vgl. dort Sp. 1,

Z. 58 – 65) auch für den Einsatz in einer Löschanlage geeignet ist (Merkmal M1).

Dieses Regulierventil weist auf:

-

-

ein eine Längsachse aufweisendes Ventilgehäuse (vgl. Sp. 4, Z. 8 – 50 i.V.m.

Fig. 1, BZ 12 [„body“], Merkmal M1.1),

einen in dem Ventilgehäuse entlang der Längsachse zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung verlagerbaren Druckregel-Kolben (vgl.

ebenda i.V.m. Fig. 1, BZ 28 [„piston“], Merkmal M1.2),

-

ein erstes Dichtungselement zum abdichtenden Anliegen an dem Druckregel-

Kolben in der Schließstellung (vgl. ebenda i.V.m. Fig. 1, BZ 38 [„valve seat“],

Merkmal M1.3) und

-

ein Kraftspeicher-Element zum Ausüben einer Öffnungskraft auf den Druckregel-Kolben für dessen Verlagerung in die Offenstellung (vgl. ebenda i.V.m. Fig.

1, BZ 24 [„spring“], Merkmal M1.4).

Das Ventilgehäuse selbst verfügt über

-

(mindestens zwei) Eingangsöffnungen, mittels der das Druckreduzier-Ventil

mit jeweils einem Druckbehälter verbunden ist, in dem ein LöschmMedium

unter Hochdruck bevorratet ist (vgl. Sp. 1, Z. 58 – 65 und Sp. 3, Z. 21 – 32

i.V.m. Sp. 6, Z. 5 – 7, Merkmal M1.1.1 teilweise),

-

eine Ausgangsöffnung, mittels der das Druckreduzier-Ventil mit einer

LöschmMedium-Abgabevorrichtung verbindbar ist (Sp. 4, Z. 35 – 50, Merkmal M1.1.2 teilweise) und

-

einen zwischen den Eingangsöffnungen und der Ausgangsöffnung angeordneten Strömungskanal durch den das LöschmMedium strömen kann (vgl.

Fig. 1, Merkmal M1.1.3 teilweise).

Das erste Dichtungselement trennt in der Schließstellung des Druckregel-Kolbens

eine den Eingangsöffnungen zugewandte Hochdruck-Kammer (in der das

LöschmMedium mit Hochdruck bevorratet ist) fluiddicht von einer der Ausgangsöffnung zugewandten Niederdruck-Kammer (in der das LöschmMedium mit Niederdruck bevorratet ist). Die beiden Kammern sind dabei im Verlauf des Strömungskanals angeordnet (vgl. Sp. 4, Z. 8 – 50 i.V.m. Fig. 1, Merkmale M1.5 und M1.6 teilweise). In der Schließstellung des Ventils liegt das erste Dichtungselement umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche des Druckregel-Kolbens an (Merkmal

M1.8).

Das Löschmedium verursacht eine der – vom Kraftspeicher-Element hervorgerufenen – Öffnungskraft entgegen wirkende Schließkraft auf den Druckregel-Kolben für

dessen Verlagerung in die Schließstellung (vgl. ebenda, Merkmal M1.7).

Im Unterschied zur vorliegenden Anmeldung liegt das erste Dichtungselement in

der Schließstellung des Ventils jedoch nicht umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche des Druckregel-Kolbens an (Merkmal M1.8 nicht realisiert). Vielmehr ist ein

klassischer Ventilsitz ausgebildet („valve seat 38“).

6.1.2 Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab und können die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen:

Die Druckschrift D2 (DE 72 19 010 U) lehrt eine Eckarmatur zum Anschluss flexibler

Leitungen. Sie betrifft ebenfalls ein Ventil mit klassischem Ventilsitz, das über eine

Ventilspindel betätigt wird (vgl. dort S. 4, drittletzte Zeile bis S. 5, Z. 2 i.V.m. Fig. 2,

BZ 27, 29 und 30). Ein Dichtungselement, das an einer inneren Mantelfläche eines

Druckregel-Kolbens anliegen könnte, ist dort nicht thematisiert (Merkmal M1.8

nicht realisiert).

Die Druckschrift D3 (US 2 400 658 A) beschreibt eine verdrehbare Durchfluss-Armatur und damit kein Ventil irgendeiner Art. Nach der Lehre dieser Druckschrift existiert gar kein Druckregel-Kolben und somit zeigt auch sie das Merkmal M1.8 nicht.

Auch die Druckschrift D4 (DD 24 126 A2) beschreibt eine verdrehbare Durchfluss-

Armatur („Drosselfreie Schwenkverschraubung“). Es kann daher auf die Ausführungen zur Druckschrift D3 verwiesen werden. Auch die Druckschrift D4 zeigt das

Merkmal M1.8 nicht.

6.2 Der Gegenstand des geltenden Patenanspruchs 1 beruht gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem

Fachmann ausgehend von den Druckschriften D1 bis D4 – weder einzeln noch in

Kombination untereinander bzw. mit dem fachmännischen Wissen – nicht nahegelegt wird.

Keiner der Druckschriften D1 bis D4 ist ein Hinweis auf die Möglichkeit zu entnehmen, die dort jeweils gelehrten Vorrichtungen in Richtung des mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Druckreduzier-Ventils weiterzuentwickeln. Insbesondere

regt keine der Druckschriften den Fachmann an, ein Dichtungselement vorzusehen,

das in der Schließstellung des Ventils umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche

eines Druckregel-Kolbens anliegt. Die Druckschrift D1 lehrt vielmehr die Vorteile

einer hiervon abweichenden Lösung und führt den Fachmann somit vom Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weg (vgl. dort Sp. 4, Z. 51 – 64); die Druckschriften D2 bis D4 beschreiben schon gar keine Druckregel-Kolben i. S. d. der vorliegenden Anmeldung.

Damit ist auch nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann selbst unter Berücksichtigung seines Fachwissens haben sollte, die aus den Druckschriften D1 bis D4

bekannten Vorrichtungen in Richtung der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten

Lehre weiterzuentwickeln, zumal hierfür jeweils umfangreiche Abänderungen der

Funktionsweise und damit der Konstruktion der aus dem o. g. Stand der Technik

bekannten Vorrichtungen erforderlich wären.

7. Die vorstehenden Ausführungen zu dem beanspruchten Druckreduzier-Ventil

gemäß Patentanspruch 1 gelten in entsprechender Weise auch für die Löschanlage

gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 13, die anspruchsgemäß mindestens ein Druckreduzier-Ventil der in Rede stehenden Art beinhaltet.

Die abhängigen Ansprüche betreffen vorteilhafte Weiterentwicklungen der Gegenstände der selbständigen Ansprüche und werden von diesen getragen.

8. Da auch die übrigen Unterlagen nunmehr die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 1,

Zeile 17 der geltenden Beschreibung, wie im Tenor aufgeführt – antragsgemäß zu

erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Bieringer

Christoph