Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 18.04.2024 – 20 W (pat) 9/23
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:180424B20Wpat9.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 9/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2015 000 242.1
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Musiol,
der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Phys.
Christoph beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:180424B20Wpat9.23.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05D des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25.04.2023 aufgehoben und das Patent 11 2015 000 242 wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
Druckreduzier-Ventil für eine Löschanlage sowie
Löschanlage mit einem derartigen Druckreduzier-
Ventil
Anmeldetag:
24.02.2015, unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität 10 2014 203 398.5 vom 25.02.2014
Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 14 vom 02.04.2024,
beim BPatG eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 33 vom 02.04.2024,
beim BPatG eingegangen am selben Tag, mit der
Maßgabe, dass auf Seite 1, Zeile 17, die offensichtlich unrichtige Angabe „US 4,461,828“ von Amts
wegen in „US 4,467,828“ korrigiert wird
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 14 vom 30.06.2016, beim DPMA eingegangen am selben Tag.
G r ü n d e
I.
Die aus der PCT-Anmeldung vom 24.02.2015, veröffentlicht in deutscher Sprache
am 03.09.2015 als WO 2015/128326 A1, hervorgegangene Patentanmeldung mit
dem Titel „Druckreduzier-Ventil für eine Löschanlage sowie Löschanlage mit einem
derartigen Druckreduzier-Ventil“ wird beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) unter dem Aktenzeichen 11 2015 000 242.1 geführt. Sie nimmt die deutsche Priorität 10 2014 203 398.5 vom 25.02.2014 in Anspruch.
Die Prüfungsstelle für Klasse G05D des DPMA hat die Anmeldung mit am Ende der
Anhörung vom 25.04.2023 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 sowohl nach damals geltendem Haupt- als auch nach Hilfsantrag beruhten in
Ansehung der Druckschrift US 4 467 828 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15.05.2023 beim DPMA eingegangene
Beschwerde der Anmelderin. Mit der Beschwerdebegründung vom 09.10.2023 hat
die Anmelderin einen Hauptantrag und neun Hilfsanträge vorgelegt.
Mit Hinweis vom 19.03.2024 hat der erkennende Senat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass der von der Prüfungsstelle ermittelte Stand der Technik dem mit
Hilfsantrag 2 vom 09.10.2023 beanspruchten Gegenständen voraussichtlich nicht
entgegenstehe, sodass – bei Vorlage einer hieran angepassten Beschreibung –
eine Patenterteilung auf dieser Grundlage in Aussicht gestellt werden könne.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom
02.04.2024 entsprechend geänderte Patentansprüche und eine angepasste Beschreibung als neuen Hauptantrag eingereicht, wobei sie ihre übrigen Anträge nicht
mehr weiterverfolgt.
Sie beantragt zuletzt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05D des DPMA vom
25.04.2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage
folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 14 vom 02.04.2024,
beim BPatG eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 33 vom 02.04.2024,
beim BPatG eingegangen am selben Tag
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 14 vom 30.06.2016, beim DPMA eingegangen am selben Tag.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13 vom 02.04.2024 lauten
wie folgt:
1.
Druckreduzier-Ventil für eine Löschanlage umfassend
a. ein eine Längsachse (11) aufweisendes Ventilgehäuse (10)
i. mit Eingangsöffnungen (12), mittels der das Druckreduzier-Ventil (5;
5a; 5b; 5c; 5d; 5e) mit jeweils einem Druckbehälter (2) verbunden ist,
in dem Löschmedium unter Hochdruck (pH) bevorratet ist,
ii. mit einer Ausgangsöffnung (17), mittels der das Druckreduzier-Ventil
(5; 5a; 5b; 5c; 5d; 5e) mit einer Löschmedium-Abgabevorrichtung (6)
verbindbar ist, und
iii. mit einem zwischen den Eingangsöffnungen (12) und der Ausgangsöffnung (17) angeordneten Strömungskanal (21),
b. einen in dem Ventilgehäuse (10) entlang der Längsachse (11) zwischen
einer Offenstellung und einer Schließstellung verlagerbaren Druckregel-
Kolben (27; 27a),
c. ein entlang des Strömungskanals (21) angeordnetes erstes Dichtungselement (24; 24a) zum abdichtenden Anliegen an dem Druckregel-Kolben
(27; 27a) in der Schließstellung,
d. ein Kraftspeicher-Element (39) zum Ausüben einer Öffnungskraft (F1) auf
den Druckregel-Kolben (27; 27a) für dessen Verlagerung in die Offenstellung,
e. wobei in der Schließstellung des Druckregel-Kolbens (27; 27a) das erste
Dichtungselement (24; 24a) eine den Eingangsöffnungen (12) zugewandte Hochdruck-Kammer (41) von einer der Ausgangsöffnung (17) zugewandten Niederdruck-Kammer (42) des Strömungskanals (21) fluiddicht trennt,
f. wobei das Löschmedium in der Hochdruck-Kammer (41) mit Hochdruck
(pH) und in der Niederdruck-Kammer (42) mit Niederdruck (pN) bevorratet
ist,
g. wobei das Löschmedium eine der Öffnungskraft (F1) entgegen wirkende
Schließkraft (F2) auf den Druckregel-Kolben (27; 27a) verursacht für dessen Verlagerung in die Schließstellung,
h. wobei das erste Dichtungselement (24; 24a) umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche des in der Schließstellung angeordneten Druckregel-Kolbens (27; 27a) anliegt.
13. Löschanlage umfassend
a. mehrere Druckbehälter (2), in welchen Löschmedium unter Hochdruck (pH)
bevorratet ist,
b. mindestens ein Druckreduzier-Ventil (5; 5a; 5b; 5c; 5d; 5e) gemäß einem
der vorstehenden Ansprüche, wobei das mindestens eine Druckreduzier-
Ventil (5; 5a; 5b; 5c; 5d) über jeweils eine Eingangsöffnung (12) mit einem
Druckbehälter (2) verbunden ist,
c. eine Löschmedium-Abgabevorrichtung (6), mit der das mindestens eine
Druckreduzier-Ventil (5; 5a; 5b; 5c; 5d) über die Ausgangsöffnung (17)
verbunden ist.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1
D2
US 4 467 828 A
DE 72 19 010 U
D3
D4
US 2 400 658 A
DD 24 126 A2
Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 12 und 14 sowie
weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,
dass das Patent 11 2015 000 242 – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen war. Denn der zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich
anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, der nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38
PatG), erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig
geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 13 einer Patenterteilung zugänglich.
1. Die Anmeldung betrifft ein Druckreduzier-Ventil für eine Löschanlage sowie
eine Löschanlage mit einem derartigen Druckreduzier-Ventil (vgl. S. 1, 2. Absatz;
hier und im Folgenden wird auf die ursprüngliche Beschreibung zur Einleitung der
nationalen Phase vom 30.06.2016 Bezug genommen).
In den Anmeldeunterlagen wird ausgeführt, dass Löschanlagen, insbesondere automatische Brandlöschanlagen, zur Verwendung in Gebäuden bekannt seien. Solche ermöglichten bei einer Auslösung der Anlage ein automatisiertes Abgeben von
gasförmigem Löschmedium (wie beispielsweise CO2 oder N2), das bis zur Auslösung in einem oder mehreren Druckbehältern unter Hochdruck bevorratet sei (vgl.
S. 1, 3. Absatz).
Ausgehend von derartigen bekannten Löschanlagen liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, ein Druckreduzier-Ventil – das für die Entspannung des unter Hochdruck bevorrateten Löschmediums gebraucht werde – derart zu verbessern, dass
dessen Integration in eine Löschanlage vereinfacht sei (vgl. S. 1, 4. Absatz).
2. Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Druckreduzier-Ventil gemäß Patentanspruch 1. Der Kern der Erfindung bestehe darin, dass das Druckreduzier-Ventil
mehrere Eingangsöffnungen aufweise, wobei jede dieser Eingangsöffnungen zum
Verbinden des Druckreduzier-Ventils mit jeweils einem Druckbehälter, in dem das
Löschmedium unter Hochdruck bevorratet sei, diene (vgl. S. 1, letzter Absatz).
Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1 Druckreduzier-Ventil für eine Löschanlage umfassend
M1.1 a. ein eine Längsachse (11) aufweisendes Ventilgehäuse (10)
M1.1.1
i. mit Eingangsöffnungen (12), mittels der das Druckreduzier-Ventil (5;
5a; 5b; 5c; 5d; 5e) mit jeweils einem Druckbehälter (2) verbunden ist, in
dem Löschmedium unter Hochdruck (pH) bevorratet ist,
M1.1.2
ii. mit einer Ausgangsöffnung (17), mittels der das Druckreduzier-Ventil
(5; 5a; 5b; 5c; 5d; 5e) mit einer Löschmedium-Abgabevorrichtung (6) verbindbar ist, und
M1.1.3
iii. mit einem zwischen den Eingangsöffnungen (12) und der Ausgangsöffnung (17) angeordneten Strömungskanal (21),
M1.2 b. einen in dem Ventilgehäuse (10) entlang der Längsachse (11) zwischen
einer Offenstellung und einer Schließstellung verlagerbaren Druckregel-Kolben (27; 27a),
M1.3 c. ein entlang des Strömungskanals (21) angeordnetes erstes Dichtungselement (24; 24a) zum abdichtenden Anliegen an dem Druckregel-Kolben (27;
27a) in der Schließstellung,
M1.4 d. ein Kraftspeicher-Element (39) zum Ausüben einer Öffnungskraft (F1) auf
den Druckregel-Kolben (27; 27a) für dessen Verlagerung in die Offenstellung,
M1.5 e. wobei in der Schließstellung des Druckregel-Kolbens (27; 27a) das erste
Dichtungselement (24; 24a) eine den Eingangsöffnungen (12) zugewandte
Hochdruck-Kammer (41) von einer der Ausgangsöffnung (17) zugewandten
Niederdruck-Kammer (42) des Strömungskanals (21) fluiddicht trennt,
M1.6 f. wobei das Löschmedium in der Hochdruck-Kammer (41) mit Hochdruck
(pH) und in der Niederdruck-Kammer (42) mit Niederdruck (pN) bevorratet ist,
M1.7 g. wobei das Löschmedium eine der Öffnungskraft (F1) entgegen wirkende
Schließkraft (F2) auf den Druckregel-Kolben (27; 27a) verursacht für dessen
Verlagerung in die Schließstellung,
M1.8 h. wobei das erste Dichtungselement (24; 24a) umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche des in der Schließstellung angeordneten Druckregel-Kolbens (27; 27a) anliegt.
3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (FH oder Bachelor) zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung
von Vorrichtungen zur Steuerung und Regelung des Strömungsmitteldrucks von
gasförmigen Medien verfügt.
4. Einige Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auf ein Druckreduzier-Ventil gerichtet,
das für den Einsatz in einer Löschanlage geeignet ist, (Merkmal M1). Räumlichkörperlich weist dieses Druckreduzier-Ventil folgende Merkmale auf:
-
ein eine Längsachse aufweisendes Ventilgehäuse (Merkmal M1.1),
-
einen in dem Ventilgehäuse entlang der Längsachse zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung verlagerbaren Druckregel-Kolben (Merkmal
M1.2),
-
-
ein erstes Dichtungselement zum abdichtenden Anliegen an dem Druckregel-
Kolben in der Schließstellung (Merkmal M1.3) und
ein Kraftspeicher-Element zum Ausüben einer Öffnungskraft auf den Druckregel-Kolben für dessen Verlagerung in die Offenstellung (Merkmal M1.4).
Das Ventilgehäuse selbst verfügt über
-
(mindestens zwei) Eingangsöffnungen, mittels der das Druckreduzier-Ventil
mit jeweils einem Druckbehälter verbunden ist, in dem Löschmedium unter
Hochdruck bevorratet ist (Merkmal M1.1.1),
-
-
eine Ausgangsöffnung, mittels der das Druckreduzier-Ventil mit einer Löschmedium-Abgabevorrichtung verbindbar ist (Merkmal M1.1.2) und
einen zwischen den Eingangsöffnungen und der Ausgangsöffnung angeordneten Strömungskanal, durch den das Löschmedium strömen kann (Merkmal M1.1.3).
Das erste Dichtungselement trennt in der Schließstellung des Druckregel-Kolbens
eine den Eingangsöffnungen zugewandte Hochdruck-Kammer (in der Löschmedium mit Hochdruck bevorratet ist) fluiddicht von einer der Ausgangsöffnung zugewandten Niederdruck-Kammer (in der das Löschmedium mit Niederdruck bevorratet
ist). Die beiden Kammern sind dabei im Verlauf des Strömungskanals angeordnet
(Merkmale M1.5 und M1.6). In der Schließstellung des Ventils liegt das erste Dichtungselement umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche des Druckregel-Kolbens
an (Merkmal M1.8).
Das Löschmedium verursacht eine der – vom Kraftspeicher-Element hervorgerufenen – Öffnungskraft entgegen wirkende Schließkraft auf den Druckregel-Kolben für
dessen Verlagerung in die Schließstellung (Merkmal M1.7).
5. Die geltenden Unterlagen erweitern den Gegenstand der Anmeldung nicht und
sind damit zulässig (§ 38 PatG).
Der geltende Patentanspruch 1 entspricht dem im Rahmen der Einleitung der nationalen Phase der PCT-Anmeldung am 30.06.2016 eingereichten Patentanspruch 8
im Rückbezug auf den damaligen Patentanspruch 1, wobei
-
das Merkmal M1.1.1 dahingehend geändert wurde, dass nunmehr zwingend
das Druckreduzier-Ventil über seine Eingangsöffnungen mit jeweils einem
Druckbehälter verbunden ist und
-
das Merkmal M1.1.2 redaktionell überarbeitet wurde.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 14 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 15, letztere mit angepassten Nummerierungen und Bezugnahmen.
Die Beschreibung wurde gemäß den geltenden Patentansprüchen angepasst, ohne
den Gegenstand der Anmeldung zu erweitern. Die Figuren sind gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung unverändert.
6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
6.1 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften nimmt den Gegenstand
des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.
6.1.1 Die Druckschrift D1 (US 4 467 828 A) beschäftigt sich mit einem Regulierventil, das aufgrund der in der D1 spezifizierten Druckverhältnisse (vgl. dort Sp. 1,
Z. 58 – 65) auch für den Einsatz in einer Löschanlage geeignet ist (Merkmal M1).
Dieses Regulierventil weist auf:
-
-
ein eine Längsachse aufweisendes Ventilgehäuse (vgl. Sp. 4, Z. 8 – 50 i.V.m.
Fig. 1, BZ 12 [„body“], Merkmal M1.1),
einen in dem Ventilgehäuse entlang der Längsachse zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung verlagerbaren Druckregel-Kolben (vgl.
ebenda i.V.m. Fig. 1, BZ 28 [„piston“], Merkmal M1.2),
-
ein erstes Dichtungselement zum abdichtenden Anliegen an dem Druckregel-
Kolben in der Schließstellung (vgl. ebenda i.V.m. Fig. 1, BZ 38 [„valve seat“],
Merkmal M1.3) und
-
ein Kraftspeicher-Element zum Ausüben einer Öffnungskraft auf den Druckregel-Kolben für dessen Verlagerung in die Offenstellung (vgl. ebenda i.V.m. Fig.
1, BZ 24 [„spring“], Merkmal M1.4).
Das Ventilgehäuse selbst verfügt über
-
(mindestens zwei) Eingangsöffnungen, mittels der das Druckreduzier-Ventil
mit jeweils einem Druckbehälter verbunden ist, in dem ein LöschmMedium
unter Hochdruck bevorratet ist (vgl. Sp. 1, Z. 58 – 65 und Sp. 3, Z. 21 – 32
i.V.m. Sp. 6, Z. 5 – 7, Merkmal M1.1.1 teilweise),
-
eine Ausgangsöffnung, mittels der das Druckreduzier-Ventil mit einer
LöschmMedium-Abgabevorrichtung verbindbar ist (Sp. 4, Z. 35 – 50, Merkmal M1.1.2 teilweise) und
-
einen zwischen den Eingangsöffnungen und der Ausgangsöffnung angeordneten Strömungskanal durch den das LöschmMedium strömen kann (vgl.
Fig. 1, Merkmal M1.1.3 teilweise).
Das erste Dichtungselement trennt in der Schließstellung des Druckregel-Kolbens
eine den Eingangsöffnungen zugewandte Hochdruck-Kammer (in der das
LöschmMedium mit Hochdruck bevorratet ist) fluiddicht von einer der Ausgangsöffnung zugewandten Niederdruck-Kammer (in der das LöschmMedium mit Niederdruck bevorratet ist). Die beiden Kammern sind dabei im Verlauf des Strömungskanals angeordnet (vgl. Sp. 4, Z. 8 – 50 i.V.m. Fig. 1, Merkmale M1.5 und M1.6 teilweise). In der Schließstellung des Ventils liegt das erste Dichtungselement umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche des Druckregel-Kolbens an (Merkmal
M1.8).
Das Löschmedium verursacht eine der – vom Kraftspeicher-Element hervorgerufenen – Öffnungskraft entgegen wirkende Schließkraft auf den Druckregel-Kolben für
dessen Verlagerung in die Schließstellung (vgl. ebenda, Merkmal M1.7).
Im Unterschied zur vorliegenden Anmeldung liegt das erste Dichtungselement in
der Schließstellung des Ventils jedoch nicht umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche des Druckregel-Kolbens an (Merkmal M1.8 nicht realisiert). Vielmehr ist ein
klassischer Ventilsitz ausgebildet („valve seat 38“).
6.1.2 Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab und können die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen:
Die Druckschrift D2 (DE 72 19 010 U) lehrt eine Eckarmatur zum Anschluss flexibler
Leitungen. Sie betrifft ebenfalls ein Ventil mit klassischem Ventilsitz, das über eine
Ventilspindel betätigt wird (vgl. dort S. 4, drittletzte Zeile bis S. 5, Z. 2 i.V.m. Fig. 2,
BZ 27, 29 und 30). Ein Dichtungselement, das an einer inneren Mantelfläche eines
Druckregel-Kolbens anliegen könnte, ist dort nicht thematisiert (Merkmal M1.8
nicht realisiert).
Die Druckschrift D3 (US 2 400 658 A) beschreibt eine verdrehbare Durchfluss-Armatur und damit kein Ventil irgendeiner Art. Nach der Lehre dieser Druckschrift existiert gar kein Druckregel-Kolben und somit zeigt auch sie das Merkmal M1.8 nicht.
Auch die Druckschrift D4 (DD 24 126 A2) beschreibt eine verdrehbare Durchfluss-
Armatur („Drosselfreie Schwenkverschraubung“). Es kann daher auf die Ausführungen zur Druckschrift D3 verwiesen werden. Auch die Druckschrift D4 zeigt das
Merkmal M1.8 nicht.
6.2 Der Gegenstand des geltenden Patenanspruchs 1 beruht gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem
Fachmann ausgehend von den Druckschriften D1 bis D4 – weder einzeln noch in
Kombination untereinander bzw. mit dem fachmännischen Wissen – nicht nahegelegt wird.
Keiner der Druckschriften D1 bis D4 ist ein Hinweis auf die Möglichkeit zu entnehmen, die dort jeweils gelehrten Vorrichtungen in Richtung des mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Druckreduzier-Ventils weiterzuentwickeln. Insbesondere
regt keine der Druckschriften den Fachmann an, ein Dichtungselement vorzusehen,
das in der Schließstellung des Ventils umfangsseitig an einer inneren Mantelfläche
eines Druckregel-Kolbens anliegt. Die Druckschrift D1 lehrt vielmehr die Vorteile
einer hiervon abweichenden Lösung und führt den Fachmann somit vom Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weg (vgl. dort Sp. 4, Z. 51 – 64); die Druckschriften D2 bis D4 beschreiben schon gar keine Druckregel-Kolben i. S. d. der vorliegenden Anmeldung.
Damit ist auch nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann selbst unter Berücksichtigung seines Fachwissens haben sollte, die aus den Druckschriften D1 bis D4
bekannten Vorrichtungen in Richtung der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten
Lehre weiterzuentwickeln, zumal hierfür jeweils umfangreiche Abänderungen der
Funktionsweise und damit der Konstruktion der aus dem o. g. Stand der Technik
bekannten Vorrichtungen erforderlich wären.
7. Die vorstehenden Ausführungen zu dem beanspruchten Druckreduzier-Ventil
gemäß Patentanspruch 1 gelten in entsprechender Weise auch für die Löschanlage
gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 13, die anspruchsgemäß mindestens ein Druckreduzier-Ventil der in Rede stehenden Art beinhaltet.
Die abhängigen Ansprüche betreffen vorteilhafte Weiterentwicklungen der Gegenstände der selbständigen Ansprüche und werden von diesen getragen.
8. Da auch die übrigen Unterlagen nunmehr die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 1,
Zeile 17 der geltenden Beschreibung, wie im Tenor aufgeführt – antragsgemäß zu
erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Bieringer
Christoph