Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 30.04.2024 – 12 W (pat) 17/22

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:300424B12Wpat17.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 17/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. April 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 114 268.9

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner

ECLI:DE:BPatG:2024:300424B12Wpat17.22.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 2. August 2016 angemeldeten und am

8. Februar 2018 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren

und Vorrichtung zum Transport von Personen und/oder Gütern“.

Mit dem am 28. Februar 2022 zugestellten Beschluss vom 23. Februar 2022 hat die

Prüfungsstelle für Klasse B66B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)

die Anmeldung gemäß § 48 PatG aus Gründen des Bescheides vom 25. Mai 2021

zurückgewiesen. In diesem Bescheid hat sie sinngemäß ausgeführt, dass der

Gegenstand der Anmeldung aufgrund der mit der Eingabe vom 8. August 2018

eingereichten und beim DPMA am 9. August 2018 eingegangenen Ansprüche 1 bis

15, wobei ein Anspruch 11 fehle, unzulässig erweitert sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 23. Februar 2022 richtet sich die am

17. März 2022 eingegangene Beschwerde des Anmelders.

Zu der mündlichen Verhandlung am 30. April 2024 ist für den ordnungsgemäß

geladenen Anmelder niemand erschienen. Er hat mit Schriftsatz zur Beschwerde

zuletzt sinngemäß den Antrag gestellt,

den Beschluss der Prüfungsstelle B66B vom 23. Februar 2022

aufzuheben und das Patent auf Grundlage der geltenden Unterlagen zu

erteilen.

Die Anmeldung umfasst in der geltenden, mit Schreiben von 8. August 2018

eingereichten Fassung die unabhängigen Patentansprüche 1 und 12, auf die sich

die Patentansprüche 2 bis 10 und 13 bis 15 zurückbeziehen. Ein Patentanspruch

mit der Nummer 11 liegt nicht vor.

Die geltenden Patentansprüche 1, 3, 4, 5, 9 und 12 haben folgenden Wortlaut,

wobei Orthographie und der Fettdruck unverändert übernommen sind:

„1. Vorrichtung zum Transport von Personen und/oder Gütern, dadurch

gekennzeichnet, dass in mindestens zwei miteinander nach dem Prinzip der

Kommunizierenden Röhren verbundenen Gefäßen hier: Schächten (1a,

1b) eines Zähes-Fluid (2) angeordnet ist und das Zähe-Fluid 2 Pegel durch

Pumpen-Einheiten (14) in dem Schacht (1a) um den gleichen Betrag steigt wie

der Zähen-Fluid 2 Pegel in dem Schacht (1 b) sinkt und umgekehrt und

mindestens einer der Schächte (1a, 1b) als Liftschacht (1c) ausgebildet ist,

wobei in dem Liftschacht (1c) eine Liftkanzel (3) auf dem Zähen-Fluid (2)

schwimmend angeordnet ist und die Liftkanzel (3) einen Passagier-Korb (4)

mit Boden (5) und unter dem Boden (5) angeordnete Elektro-Strom Einheit als

Gewichtselemente (6) aufweist.“

„3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Fluid

bzw. Zähes-Fluid (2) eine zähflüssige Konstitution aufweist.

Dieses Zähes-Fluid, in einem speziellen Ausführungsbeispiel weist die

Flüssigkeit 2 pflanzliche Geliermittel, welche aus Meeresalgen gewonnen

wurden, auf.

Es ist kein Gemisch von eine Flüssigkeit und/mit unterschiedlichen

Gasen.“

„4. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die

Liftkanzel (3) kugelförmig ausgebildet ist und der Liftschacht (1c) einen

kreisförmigen Querschnitt aufweist oder dass die Liftkanzel (3) und der

Liftschacht (1c) einen Ovalen, oder rechteckigen Quer-schnitt aufweisen.“

„5. Vorrichtung nach mindestens einem der voranstehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Passagier-Korb (4) und der

Innenwand (7) der Liftkanzel (3) erste Abstandhalter (8) und/oder zwischen

der Außenwand (10a) der Liftkanzel (3) und der Innenwandung (10b) des

Liftschachtes (1c) zweite Abstandhalter (9) als Rolle oder Kugel angeordnet

sind, dieses wird als Rolle weitere Funktion als Rotor für einen Elektro-Strom

Generator haben-diese befindet sich dann

im Unter-Boden neben

Akkus/Baterien des Passagier-Korbes im Lift-Kanzel.“

„9. Vorrichtung nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, dass unterhalb der Schächte (1a, 1b, 1c) ein Zähen-

Fluidspeicher (13) und die Umwalz-Pumpen Einheiten (14) für den Zähen-

Fluid angeordnet sind.“

„12. Verfahren zum Transport von Personen und/oder Gütern in einem

seillosen Liftsystem, dadurch gekennzeichnet, dass der Pegel einer

Zähen-Fluids (2) in nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren

miteinander verbundenen Schächten (1a, 1 b) erzwungener-weise gesteuert

veränderbar ist der Fluidspegel durch Zähen-Fluid Umwalz-Pumpen (14) in

dem Schacht (1a) im Untersten Untergeschoß sowie Luft-Umwalz Pumpen im

obersten, höchsten Geschoß des Gebäudes um den gleichen Betrag steigt

wie der Fluidspegel in dem Schacht (1 b) sinkt und umgekehrt und hierdurch

auf dem Zähen-Fluid 2 (12) schwimmende Liftkanzeln (3) mit Passagier-

Körben (4) zur Aufnahme der Personen und/oder Güter sowie von

Gewichtselementen (6) in mindesens einem als Liftschacht (1 c) ausgebildeten

Schacht (1a, 1 b) gezielt positioniert werden.“

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die

Druckschriften

EH1 CN 201990348 U

EH2 DE 20 2015 006 773 U1

EH3 ES 2 286 929 A1

berücksichtigt worden.

Zum Wortlaut der oben nicht zitierten Patentansprüche, der geltenden

Beschreibung und der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sowie zum weiteren

Vorbringen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand

der geltenden Patentansprüche wurde gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der

ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG). Ob die

Gegenstände der geltenden Patentansprüche im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG

patentfähig sind, kann somit dahingestellt bleiben.

1.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Transport und

Personen und/oder Gütern und ist anwendbar beispielsweise bei der Realisierung

von Aufzügen in oder an Gebäuden (Absatz [0001] der Offenlegungsschrift, die die

ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden

Bezug genommen wird).

1.1

Nach den Ausführungen in der Anmeldung (Absätze [0002] und [0003]) sind

zum Transport von Personen und/oder Gütern

in senkrechter Richtung

verschiedenste Lösungen bekannt. So existiere seit langem das Prinzip der

Aufzüge, welche über Drahtseile auf und ab bewegt würden. Ebenso seien

Lösungen bekannt, bei denen der Antrieb über Zahnstangen oder über

Hydraulikantriebe realisiert werde. Lifte mit einer Schräglage, beispielsweise in den

Bergen, seien ebenfalls bekannt.

Nachteilig sei bei all den bekannten Lösungen, dass nur geradlinige Bewegungen

realisiert werden könnten.

1.2

Die in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, ein Verfahren und

eine Vorrichtung zum Transport von Gütern und/oder Personen zu schaffen, welche

preiswert, zuverlässig und mit einfachen Mitteln auch eine bogenförmige Bewegung

der Transportvorrichtung ermöglichen (Absatz [0004]).

1.3

Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung zum Transport von Personen

und/oder Gütern mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie ein Verfahren

zum Transport von Personen und/oder Gütern in einem seillosen Liftsystem mit den

Merkmalen gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 12 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Anmeldung zeigt eine

Prinzipdarstellung eines Gebäudes mit gebogener Außenkontur und mehreren

Liftschächten 1c mit Liftkanzeln 3, die auf einer Flüssigkeit 2 schwimmen.

Anmeldung Figur 2

1.4

Als hier zuständiger Fachmann ist ein

Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule

gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und

mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Aufzügen in und an Gebäuden,

insbesondere solchen mit hydraulischen Antrieben, verfügt.

2.

Die Gegenstände des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 12,

sowie der geltenden Unteransprüche 3, 4, 5 und 9 gehen in unzulässiger Weise

über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

2.1

Nach einem Merkmal des geltenden Patentanspruchs 12 ist vorgesehen,

dass „der Fluidspegel durch Zähen-Fluid Umwalz-Pumpen (14) in dem Schacht (1a)

im Untersten Untergeschoß sowie Luft-Umwalz Pumpen im obersten, höchsten

Geschoß des Gebäudes um den gleichen Betrag steigt wie der Fluidspegel in dem

Schacht (1 b) sinkt und umgekehrt“.

Der Begriff

„Fluidspegel“ meint offensichtlich einen Fluidpegel.

„Zähen-Fluid

Umwalz-Pumpen“ sowie „Luft-Umwalz Pumpen“ sind für den Fachmann erkennbar

Umwälzpumpen für ein zähes Fluid bzw. Luft.

Zwar sind

in der

ursprünglichen Beschreibung

(Absatz

[0025] der

Offenlegungsschrift) „Pumpen 14 zur Bewegung der Flüssigkeit 2“, sowie „weitere

Pumpen [...], die als Luftpumpen dienen“ offenbart.

Jedoch sind in den gesamten ursprünglichen Anmeldeunterlagen keine

Umwälzpumpen offenbart. Auch kann der Fachmann weder unter „Pumpen 14 zur

Bewegung der Flüssigkeit 2“, noch unter „Luftpumpen“ Umwälzpumpen mitlesen,

da für den Fachmann für diese Anwendungen, also das Bewegen von Flüssigkeiten

und Luft, außer Umwälzpumpen eine Vielzahl weiterer Pumpenarten in Frage

kommen.

Gleiches gilt für den geltenden Unteranspruch 9, dessen Gegenstand ebenfalls

„Umwalz-Pumpen“ umfasst.

2.2

Der geltende Unteranspruch 3 besteht aus drei einzelnen, durch einen

Punkt als Satzzeichen getrennten Sätzen. Die Formulierung eines Patentanspruchs

in mehreren einzelnen Sätzen ist zwar unüblich, denn er lässt die Einheitlichkeit des

Anspruchsgegenstands vermissen, jedoch grundsätzlich nicht unzulässig (BGH,

Urt. v. 18.11.1980 - X ZR 11/78, V. - Skistiefelauskleidung).

Jedenfalls ist der letzte Satz des Unteranspruchs 3 mit dem Wortlaut

„Es ist kein Gemisch von eine Flüssigkeit und/mit unterschiedlichen Gasen.“

nicht ursprünglich offenbart. Denn weder Gase, noch irgendwelche Gemische sind

in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen genannt, oder können vom Fachmann in

diesen mitgelesen werden.

2.3

In den geltenden Unteranspruch 4 ist die Ausgestaltungsalternative eines

Liftschachts mit einem ovalen Querschnitt hinzugefügt worden. Auch dies stellt eine

unzulässige Erweiterung dar, denn ein Hinweis auf einen ovalen Querschnitt findet

sich nicht in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen.

2.4

Der letzte Merkmalsteil des geltenden Unteranspruchs 5 mit dem Wortlaut

„dieses wird als Rolle weitere Funktion als Rotor für einen Elektro-Strom Generator

haben-diese befindet sich dann im Unter-Boden neben Akkus/Baterien des

Passagier-Korbes

im Lift-Kanzel“ erweitert ebenfalls den Gegenstand der

Anmeldung. Denn in den ursprünglichen Unterlagen sind lediglich radförmig oder

kugelförmig ausgebildete Abstandhalter genannt (Absätze [0009] und [0027]). Die

Ausgestaltung der Abstandshalter als Rollen ist jedoch weder ursprünglich

beschrieben, noch kann sie den Figuren entnommen werden. Ebensowenig ist in

den ursprünglichen Unterlagen ein Generator offenbart.

2.5 Ob es sich bei den nicht ursprungsoffenbarten Merkmalen möglicherweise

um Einschränkungen des Anspruchsgegenstandes handelt, ist unerheblich. Denn

im Prüfungsverfahren

ist

jedes

nicht

ursprungsoffenbarte Merkmal

zurückzunehmen, auch wenn es eine Beschränkung bedeutet, vgl. BGH, Beschluss

vom 25.07.2017 - X ZB 5/16, Tz. 19 - Phosphatidylcholin.

2.6

Da sich die geltenden Patentansprüche 3, 4, 5, 9 und 12 als nicht gewährbar

erweisen, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen geltenden

Patentansprüche 1, 2, 6 bis 8, 10 und 13 bis 15. Denn über einen Antrag auf

Erteilung eines Patents

kann nur als Ganzes entschieden werden

(Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18), und der Anmelder hat die

Anmeldung ausschließlich mit den geltenden, mit Schreiben von 8. August 2018

eingereichten Patentansprüchen verteidigt und keine weiteren Anträge geltend

gemacht.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

3.

Dem Anmelder ist im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör in

ausreichendem Maße gewährt worden. Der Anmelder war ordnungsgemäß geladen

und er wurde mit einem der Ladung beigefügten Hinweis vom Senat auf mögliche

Patentierungshindernisse, nämlich hier unzulässige Erweiterung und fehlende

Patentfähigkeit, aufmerksam gemacht. Der Anmelder konnte bei Anwendung der

von ihm zu erwartenden Sorgfalt somit erkennen, worauf es für die Entscheidung

des Senats ankommen würde. Wenn der Anmelder freiwillig auf das Erscheinen vor

Gericht verzichtet und somit die Gelegenheit, mündlich rechtliches Gehör zu

erhalten, nicht wahrnimmt, so kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden

werden, worauf in der Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Schenk

Herbst

Berner