Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 30.04.2024 – 12 W (pat) 17/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:300424B12Wpat17.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 17/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. April 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 114 268.9
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner
ECLI:DE:BPatG:2024:300424B12Wpat17.22.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 2. August 2016 angemeldeten und am
8. Februar 2018 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren
und Vorrichtung zum Transport von Personen und/oder Gütern“.
Mit dem am 28. Februar 2022 zugestellten Beschluss vom 23. Februar 2022 hat die
Prüfungsstelle für Klasse B66B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
die Anmeldung gemäß § 48 PatG aus Gründen des Bescheides vom 25. Mai 2021
zurückgewiesen. In diesem Bescheid hat sie sinngemäß ausgeführt, dass der
Gegenstand der Anmeldung aufgrund der mit der Eingabe vom 8. August 2018
eingereichten und beim DPMA am 9. August 2018 eingegangenen Ansprüche 1 bis
15, wobei ein Anspruch 11 fehle, unzulässig erweitert sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 23. Februar 2022 richtet sich die am
17. März 2022 eingegangene Beschwerde des Anmelders.
Zu der mündlichen Verhandlung am 30. April 2024 ist für den ordnungsgemäß
geladenen Anmelder niemand erschienen. Er hat mit Schriftsatz zur Beschwerde
zuletzt sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluss der Prüfungsstelle B66B vom 23. Februar 2022
aufzuheben und das Patent auf Grundlage der geltenden Unterlagen zu
erteilen.
Die Anmeldung umfasst in der geltenden, mit Schreiben von 8. August 2018
eingereichten Fassung die unabhängigen Patentansprüche 1 und 12, auf die sich
die Patentansprüche 2 bis 10 und 13 bis 15 zurückbeziehen. Ein Patentanspruch
mit der Nummer 11 liegt nicht vor.
Die geltenden Patentansprüche 1, 3, 4, 5, 9 und 12 haben folgenden Wortlaut,
wobei Orthographie und der Fettdruck unverändert übernommen sind:
„1. Vorrichtung zum Transport von Personen und/oder Gütern, dadurch
gekennzeichnet, dass in mindestens zwei miteinander nach dem Prinzip der
Kommunizierenden Röhren verbundenen Gefäßen hier: Schächten (1a,
1b) eines Zähes-Fluid (2) angeordnet ist und das Zähe-Fluid 2 Pegel durch
Pumpen-Einheiten (14) in dem Schacht (1a) um den gleichen Betrag steigt wie
der Zähen-Fluid 2 Pegel in dem Schacht (1 b) sinkt und umgekehrt und
mindestens einer der Schächte (1a, 1b) als Liftschacht (1c) ausgebildet ist,
wobei in dem Liftschacht (1c) eine Liftkanzel (3) auf dem Zähen-Fluid (2)
schwimmend angeordnet ist und die Liftkanzel (3) einen Passagier-Korb (4)
mit Boden (5) und unter dem Boden (5) angeordnete Elektro-Strom Einheit als
Gewichtselemente (6) aufweist.“
„3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Fluid
bzw. Zähes-Fluid (2) eine zähflüssige Konstitution aufweist.
Dieses Zähes-Fluid, in einem speziellen Ausführungsbeispiel weist die
Flüssigkeit 2 pflanzliche Geliermittel, welche aus Meeresalgen gewonnen
wurden, auf.
Es ist kein Gemisch von eine Flüssigkeit und/mit unterschiedlichen
Gasen.“
„4. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Liftkanzel (3) kugelförmig ausgebildet ist und der Liftschacht (1c) einen
kreisförmigen Querschnitt aufweist oder dass die Liftkanzel (3) und der
Liftschacht (1c) einen Ovalen, oder rechteckigen Quer-schnitt aufweisen.“
„5. Vorrichtung nach mindestens einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Passagier-Korb (4) und der
Innenwand (7) der Liftkanzel (3) erste Abstandhalter (8) und/oder zwischen
der Außenwand (10a) der Liftkanzel (3) und der Innenwandung (10b) des
Liftschachtes (1c) zweite Abstandhalter (9) als Rolle oder Kugel angeordnet
sind, dieses wird als Rolle weitere Funktion als Rotor für einen Elektro-Strom
Generator haben-diese befindet sich dann
im Unter-Boden neben
Akkus/Baterien des Passagier-Korbes im Lift-Kanzel.“
„9. Vorrichtung nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass unterhalb der Schächte (1a, 1b, 1c) ein Zähen-
Fluidspeicher (13) und die Umwalz-Pumpen Einheiten (14) für den Zähen-
Fluid angeordnet sind.“
„12. Verfahren zum Transport von Personen und/oder Gütern in einem
seillosen Liftsystem, dadurch gekennzeichnet, dass der Pegel einer
Zähen-Fluids (2) in nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren
miteinander verbundenen Schächten (1a, 1 b) erzwungener-weise gesteuert
veränderbar ist der Fluidspegel durch Zähen-Fluid Umwalz-Pumpen (14) in
dem Schacht (1a) im Untersten Untergeschoß sowie Luft-Umwalz Pumpen im
obersten, höchsten Geschoß des Gebäudes um den gleichen Betrag steigt
wie der Fluidspegel in dem Schacht (1 b) sinkt und umgekehrt und hierdurch
auf dem Zähen-Fluid 2 (12) schwimmende Liftkanzeln (3) mit Passagier-
Körben (4) zur Aufnahme der Personen und/oder Güter sowie von
Gewichtselementen (6) in mindesens einem als Liftschacht (1 c) ausgebildeten
Schacht (1a, 1 b) gezielt positioniert werden.“
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die
Druckschriften
EH1 CN 201990348 U
EH2 DE 20 2015 006 773 U1
EH3 ES 2 286 929 A1
berücksichtigt worden.
Zum Wortlaut der oben nicht zitierten Patentansprüche, der geltenden
Beschreibung und der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sowie zum weiteren
Vorbringen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand
der geltenden Patentansprüche wurde gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG). Ob die
Gegenstände der geltenden Patentansprüche im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG
patentfähig sind, kann somit dahingestellt bleiben.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Transport und
Personen und/oder Gütern und ist anwendbar beispielsweise bei der Realisierung
von Aufzügen in oder an Gebäuden (Absatz [0001] der Offenlegungsschrift, die die
ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden
Bezug genommen wird).
1.1
Nach den Ausführungen in der Anmeldung (Absätze [0002] und [0003]) sind
zum Transport von Personen und/oder Gütern
in senkrechter Richtung
verschiedenste Lösungen bekannt. So existiere seit langem das Prinzip der
Aufzüge, welche über Drahtseile auf und ab bewegt würden. Ebenso seien
Lösungen bekannt, bei denen der Antrieb über Zahnstangen oder über
Hydraulikantriebe realisiert werde. Lifte mit einer Schräglage, beispielsweise in den
Bergen, seien ebenfalls bekannt.
Nachteilig sei bei all den bekannten Lösungen, dass nur geradlinige Bewegungen
realisiert werden könnten.
1.2
Die in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, ein Verfahren und
eine Vorrichtung zum Transport von Gütern und/oder Personen zu schaffen, welche
preiswert, zuverlässig und mit einfachen Mitteln auch eine bogenförmige Bewegung
der Transportvorrichtung ermöglichen (Absatz [0004]).
1.3
Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung zum Transport von Personen
und/oder Gütern mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie ein Verfahren
zum Transport von Personen und/oder Gütern in einem seillosen Liftsystem mit den
Merkmalen gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 12 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Anmeldung zeigt eine
Prinzipdarstellung eines Gebäudes mit gebogener Außenkontur und mehreren
Liftschächten 1c mit Liftkanzeln 3, die auf einer Flüssigkeit 2 schwimmen.
Anmeldung Figur 2
1.4
Als hier zuständiger Fachmann ist ein
Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule
gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und
mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Aufzügen in und an Gebäuden,
insbesondere solchen mit hydraulischen Antrieben, verfügt.
2.
Die Gegenstände des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 12,
sowie der geltenden Unteransprüche 3, 4, 5 und 9 gehen in unzulässiger Weise
über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
2.1
Nach einem Merkmal des geltenden Patentanspruchs 12 ist vorgesehen,
dass „der Fluidspegel durch Zähen-Fluid Umwalz-Pumpen (14) in dem Schacht (1a)
im Untersten Untergeschoß sowie Luft-Umwalz Pumpen im obersten, höchsten
Geschoß des Gebäudes um den gleichen Betrag steigt wie der Fluidspegel in dem
Schacht (1 b) sinkt und umgekehrt“.
Der Begriff
„Fluidspegel“ meint offensichtlich einen Fluidpegel.
„Zähen-Fluid
Umwalz-Pumpen“ sowie „Luft-Umwalz Pumpen“ sind für den Fachmann erkennbar
Umwälzpumpen für ein zähes Fluid bzw. Luft.
Zwar sind
in der
ursprünglichen Beschreibung
(Absatz
[0025] der
Offenlegungsschrift) „Pumpen 14 zur Bewegung der Flüssigkeit 2“, sowie „weitere
Pumpen [...], die als Luftpumpen dienen“ offenbart.
Jedoch sind in den gesamten ursprünglichen Anmeldeunterlagen keine
Umwälzpumpen offenbart. Auch kann der Fachmann weder unter „Pumpen 14 zur
Bewegung der Flüssigkeit 2“, noch unter „Luftpumpen“ Umwälzpumpen mitlesen,
da für den Fachmann für diese Anwendungen, also das Bewegen von Flüssigkeiten
und Luft, außer Umwälzpumpen eine Vielzahl weiterer Pumpenarten in Frage
kommen.
Gleiches gilt für den geltenden Unteranspruch 9, dessen Gegenstand ebenfalls
„Umwalz-Pumpen“ umfasst.
2.2
Der geltende Unteranspruch 3 besteht aus drei einzelnen, durch einen
Punkt als Satzzeichen getrennten Sätzen. Die Formulierung eines Patentanspruchs
in mehreren einzelnen Sätzen ist zwar unüblich, denn er lässt die Einheitlichkeit des
Anspruchsgegenstands vermissen, jedoch grundsätzlich nicht unzulässig (BGH,
Urt. v. 18.11.1980 - X ZR 11/78, V. - Skistiefelauskleidung).
Jedenfalls ist der letzte Satz des Unteranspruchs 3 mit dem Wortlaut
„Es ist kein Gemisch von eine Flüssigkeit und/mit unterschiedlichen Gasen.“
nicht ursprünglich offenbart. Denn weder Gase, noch irgendwelche Gemische sind
in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen genannt, oder können vom Fachmann in
diesen mitgelesen werden.
2.3
In den geltenden Unteranspruch 4 ist die Ausgestaltungsalternative eines
Liftschachts mit einem ovalen Querschnitt hinzugefügt worden. Auch dies stellt eine
unzulässige Erweiterung dar, denn ein Hinweis auf einen ovalen Querschnitt findet
sich nicht in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen.
2.4
Der letzte Merkmalsteil des geltenden Unteranspruchs 5 mit dem Wortlaut
„dieses wird als Rolle weitere Funktion als Rotor für einen Elektro-Strom Generator
haben-diese befindet sich dann im Unter-Boden neben Akkus/Baterien des
Passagier-Korbes
im Lift-Kanzel“ erweitert ebenfalls den Gegenstand der
Anmeldung. Denn in den ursprünglichen Unterlagen sind lediglich radförmig oder
kugelförmig ausgebildete Abstandhalter genannt (Absätze [0009] und [0027]). Die
Ausgestaltung der Abstandshalter als Rollen ist jedoch weder ursprünglich
beschrieben, noch kann sie den Figuren entnommen werden. Ebensowenig ist in
den ursprünglichen Unterlagen ein Generator offenbart.
2.5 Ob es sich bei den nicht ursprungsoffenbarten Merkmalen möglicherweise
um Einschränkungen des Anspruchsgegenstandes handelt, ist unerheblich. Denn
im Prüfungsverfahren
ist
jedes
nicht
ursprungsoffenbarte Merkmal
zurückzunehmen, auch wenn es eine Beschränkung bedeutet, vgl. BGH, Beschluss
vom 25.07.2017 - X ZB 5/16, Tz. 19 - Phosphatidylcholin.
2.6
Da sich die geltenden Patentansprüche 3, 4, 5, 9 und 12 als nicht gewährbar
erweisen, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen geltenden
Patentansprüche 1, 2, 6 bis 8, 10 und 13 bis 15. Denn über einen Antrag auf
Erteilung eines Patents
kann nur als Ganzes entschieden werden
(Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18), und der Anmelder hat die
Anmeldung ausschließlich mit den geltenden, mit Schreiben von 8. August 2018
eingereichten Patentansprüchen verteidigt und keine weiteren Anträge geltend
gemacht.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
3.
Dem Anmelder ist im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör in
ausreichendem Maße gewährt worden. Der Anmelder war ordnungsgemäß geladen
und er wurde mit einem der Ladung beigefügten Hinweis vom Senat auf mögliche
Patentierungshindernisse, nämlich hier unzulässige Erweiterung und fehlende
Patentfähigkeit, aufmerksam gemacht. Der Anmelder konnte bei Anwendung der
von ihm zu erwartenden Sorgfalt somit erkennen, worauf es für die Entscheidung
des Senats ankommen würde. Wenn der Anmelder freiwillig auf das Erscheinen vor
Gericht verzichtet und somit die Gelegenheit, mündlich rechtliches Gehör zu
erhalten, nicht wahrnimmt, so kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden
werden, worauf in der Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Schenk
Herbst
Berner