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BPatG Beschluss vom 28.05.2024 – 11 W (pat) 3/20
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:280524B11Wpat3.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 3/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 000 215.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Mai 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der
Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl. Chem. Dr. Deibele
ECLI:DE:BPatG:2024:280524B11Wpat3.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse A47B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2019
aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 11 eingereicht mit Schriftsatz vom 19.
April 2017; eingegangen am 21. April 2017;
- Beschreibungsseite 1 aus dem Schriftsatz vom 9. April 2020
mit Datum „04.12.2019“, Beschreibungsseiten 2 bis 10
eingereicht mit Schriftsatz vom 19. April 2017; eingegangen
am 21. April 2017;
- Zeichnungen Fig. 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom 19.
April 2017; eingegangen am 21. April 2017.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47B des
Deutschen Patent- und Markenamtes die am 19. Juli 2018 offengelegte
Patentanmeldung vom 13. Januar 2017 mit der Bezeichnung
„Verschlussanordnung, insbesondere für Schrankmöbel“
mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung gemäß
Patentanspruch 1 sei aus der Druckschrift DE 20 2014 100 381 U1 (D1) bereits
bekannt und somit nicht mehr neu. Er sei daher nicht patentfähig.
Von der Prüfungsstelle sind zudem die Druckschriften DE 299 15 621 U1 (D2) und
DE 20 2014 100 043 U1 (D3) berücksichtigt worden.
Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die am
9. Januar 2020 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie hat sinngemäß
beantragt:
den Zurückweisungsbeschluss vom 6. Dezember 2019 aufzuheben und die
Patenterteilung auf der Basis der im Tenor genannten Unterlagen zu
beschließen.
Der Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten (Gliederungspunkte ergänzt)
Fassung:
„1. Verschlussanordnung (1) für insbesondere Schrankmöbel (2) mit einer
Lamellen
(4),
insbesondere Lamellen aus einem Glasmaterial
aufweisenden Jalousie,
2. welche im Bereich einer Öffnung eines Schrankmöbels (2) aus einer
Schließstellung in eine Öffnungsstellung und zurück bewegbar angeordnet
ist
3.
und parallel zueinander angeordnete Lamellen (4) aufweist, die an in
seitlichen Führungen
(3)
im Verlaufe
ihrer Öffnungs- und
ihrer
Schließbewegung entlang bewegbar vorgesehenen Gleithaltern
(5)
befestigt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
4.
die Gleithalter (5) eine Befestigungsfläche für eine daran anzuordnende
Lamelle (4) aufweisen, die von einem seitlichen emporragenden Rand (5.1)
begrenzt ist,
5.
dass zwei benachbarte, aneinander schwenkbeweglich
festgelegte
Gleithalter (5) von zwei benachbart anzuordnenden Lamellen (4) über einen
begrenzten Schwenkwinkelbereich relativ schwenkbeweglich zu einander
miteinander verbunden sind,
6.
dass die emporragenden Ränder (5.1) von zwei benachbart angeordneten,
schwenkbeweglich miteinander verbundenen Gleithaltern (5) gemeinsam
einen
Anschlag
bilden
zur
Begrenzung
des
relativen
Schwenkwinkelbereichs in eine Richtung der beiden Gleithalter (5)
voneinander weg und
7.
dass gegensinnig zu den emporragenden Rändern (5.1) an jedem der
benachbart angeordneten, schwenkbeweglich miteinander verbundenen
Gleithaltern (5) jeweils ein emporragender Randansatz (5.2) vorgesehen
ist,
8.
die gemeinsam den relativen Schwenkwinkelbereich in die anderen
Richtung der benachbart angeordneten, schwenkbeweglich miteinander
verbundenen Gleithaltern (5) begrenzen.“
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2
bis 11, wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Die Anmeldung betrifft eine Verschlussanordnung für Schrankmöbel mit
einer Lamellen aufweisenden Jalousie, die an in seitlichen Führungen im Verlaufe
ihrer Öffnungs- und ihrer Schließbewegung entlang bewegbar vorgesehenen
Gleithaltern befestigt sind.
a)
In der Beschreibung ist ausgeführt, derartige Verschlussanordnungen seien
bekannt. Diese verschlössen Öffnungen von Schrankmöbeln und seien in ihrer
Öffnungsstellung im Schrankinneren gelegen. Dazu seien Führungen innerhalb des
Schrankes vorgesehen, in denen die Gleithalter der Lamellen gleitbeweglich geführt
seien. Aus Kunststoff hergestellte Lamellen hätten vielfach eine Profilierung und
eine Konturgebung, so dass diese über Kugelgelenk-Pfannenverbindungen
miteinander verbunden seien, so dass die Gleithalter sich auch gleichfalls mit oder
an diesen Kugelgelenk-Pfannenverbindungen erstreckten.
Bei aus anderem Material wie Glas hergestellten Lamellen seien Kugelgelenk-
Pfannenverbindungen für die schwenkbewegliche Verbindung der einzelnen
Lamellen so ohne weiteres nicht möglich. Dazu müssten besondere Gleitkufen-
bzw. Gleithalterelemente vorgesehen werden, die mit den Glaslamellen zu
verbinden seien. Dies bereite jedoch Probleme, da solche Gleithalter in aller Regel
fest mit den Glaslamellen zu verbinden seien, so dass
im Falle eines
Lamellenbruches diese Gleithalter nur schwer zu demontieren seien. Es solle daher
die Aufgabe gelöst werden, eine Verschlussanordnung
für
insbesondere
Schrankmöbel zu schaffen, bei der die Lamellen wesentlich freizügiger gestaltet
werden könnten und insbesondere auch aus einem Glasmaterial hergestellt sein
könnten. Dazu solle die Verschlussanordnung auch so gestaltet sein, dass einzelne
Lamellen wesentlich freizügiger zu montieren und zu demontieren seien.
Der mit der Lösung dieses Problems beauftragte Fachmann ist ein Diplomingenieur
mit Fachhochschulabschluss oder vergleichbarem akademischen Grad aus dem
Fachbereich des Maschinenbaus, Möbeldesigns oder der Holz- oder Metalltechnik
mit einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion von Modulmöbelstücken sowie
Schrank- und zugehörigen Schließsystemen.
b)
Nach
dem Verständnis
dieses
Fachmanns
stellt
sich
der
Anmeldungsgegenstand folgendermaßen dar:
Merkmal 1 legt fest, dass die Verschlussanordnung eine Jalousie mit Lamellen
umfasst. Die Lamellen können aus einem Glasmaterial beschaffen sein, müssen
jedoch nicht. I. V. m. Merkmal 2 wird festgehalten, dass die Jalousie der
Verschlussanordnung für das Verschließen einer Öffnung eines Schrankmöbels
geeignet ist und zwischen einer Schließ- und einer Öffnungsstellung bewegt werden
kann. Gemäß Merkmal 3 weist die Jalousie parallel zueinander angeordnete
Lamellen auf, die an Gleithaltern befestigt sind, wobei die Gleithalter in seitlichen
Führungen im Verlaufe der Öffnungs- und ihrer Schließbewegung bewegbar sind.
Die Art der Befestigung der Lamellen an den Gleithaltern bleibt offen. Implizit und
i. V. m. der Beschreibung ergibt sich die Zugehörigkeit der Führungen zum
Schrankmöbel und ein Ausgestalten derart, dass der Abstand zwischen den
seitlichen Führungen gleichbleibend ist und mit der Längenabmessung der
Lamellen korrespondiert.
Die kennzeichnenden Merkmale 4. bis 8. befassen sich mit der Gestaltung und den
Funktionalitäten der Gleithalter.
Nach Merkmal 4. weisen die Gleithalter eine Befestigungsfläche für eine daran
anzuordnende Lamelle auf. Die Befestigungsfläche ist von einem emporragenden
Rand begrenzt. Demnach ist der emporragende Rand eine irgendwie geartete
Abweichung von einer Fläche, derart, dass der Rand aus der Befestigungsfläche in
Richtung der Normalen emporragt, ohne dass eine Vorzugsrichtung eines solchen
Rands oder eine geometrische Ausgestaltung eines solchen Rands weiter
spezifiziert wird. Laut Ausführungsbeispiel kommt die Befestigungsfläche auf die
Lamellenoberfläche zu liegen und wird mit dieser verklebt, wobei der emporragende
Rand stirnseitig an der Lamelle angeordnet ist. Das Merkmal 4. lässt auch andere
Befestigungsmöglichkeiten zwischen Gleithalter und Lamelle zu, insbesondere
auch eine stirnseitige Befestigungsfläche.
Merkmal 5 legt fest, dass zwei benachbarte Gleithalter zweier benachbarter
Lamellen miteinander verbunden sind, und zwar derart, dass die Gleithalter
zusammen mit
den
daran
befestigen
Lamellen
relativ
zueinander
schwenkbeweglich sind, ohne die Verbindung zwischen den Gleithaltern näher
anzugeben. Die Schwenkbewegung ist eine Bewegung zweier benachbarter
Gleithalter relativ zueinander um eine
in der Verbindungstelle
liegenden
Schwenkachse hin und her innerhalb eines begrenzten Winkelbereichs und wird in
die Richtung der beiden Gleithalter voneinander weg durch die emporragenden,
gemeinsam einen Anschlag bildenden Ränder der beiden benachbarten Gleithalter
in diese Richtung begrenzt (Merkmal 6).
Über die Merkmale 7 und 8 wird bestimmt, dass nebst den emporragenden Rändern
an jedem Gleithalter auch ein emporragender Randansatz vorgesehen ist, der mit
dem
Randabsatz
des
benachbarten
Gleithalters
den
relativen
Schwenkwinkelbereich in die andere, gegensinnige Richtung begrenzt. Wie schon
bei den Rändern bleibt auch die Position der Randansätze in Bezug zu den
Gleithaltern sowie deren räumlich-körperliche Ausgestaltung unbestimmt.
2.
Die beanspruchte Verschlussanordnung ist patentfähig.
a)
Das geltende Patentbegehren ist zweifelsohne zulässig, denn die Unterlagen
entsprechen, abgesehen von der Nennung eines expliziten Standes der Technik,
den ursprünglich eingereichten Unterlagen.
b)
Der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist neu
b1) Aus der Druckschrift D1 ist eine Verschlussanordnung für Schrankmöbel
bekannt, welche in einer Öffnung 10 eines Schrankmöbels 1 angeordnet werden
kann. Die Verschlussanordnung ist von einer geschlossenen Stellung GP in eine
geöffnete Stellung OP hin- und zurückbewegbar und weist hierbei parallel
zueinander angeordnete Lamellen 20, 20‘ auf (vgl. Absatz [0007], Anspruch 1, Fig.
1, 2). Gemäß einer Ausführungsform (vgl. Fig. 4, Absatz [0049], [0050]) sind die
Lamellen an Gleitern 6 befestigt und werden mittels diesen in seitlichen
schienenartigen Führungen (Führungselemente 3, 3´) bewegt (Merkmale 1. bis 3.).
Mangels näherer Spezifikation der Befestigungsfläche für die Lamelle sowie des
seitlichen emporragenden Randes an dem Gleithalter (Merkmal 4.) ist auch bei der
bekannten Verschlussanordnung davon auszugehen, dass eine Kontaktfläche als
Befestigungsfläche zwischen Gleiter 6 und Lamelle 20 vorhanden ist, denn
andernfalls wäre eine Befestigung entsprechend Fig. 4 und Abs. [0050] (Anordnung
in der nichtsichtbaren Hohlkammer der Lamelle) nicht möglich. Der Steg 61 des
Gleiters 6, welcher eine Höhe aufweist, welche der Differenz der Sichtseite und der
Nichtsichtseite der Lamelle 20 entspricht, stellt einen seitlichen emporragenden
Rand dar (vgl. auch Ansprüche 10 und 11).
Die weiteren Merkmale des Anmeldungsgegenstandes heben diesen jedoch
entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung von der aus der
Druckschrift D1 bekannten Verschlussanordnung ab.
Die dort vorgesehenen Gleiter sind nicht miteinander verbunden. Eine
Schwenkwinkelbewegung zwischen den Gleitern kommt vielmehr durch eine
Kugelgelenk-Pfannenverbindung zwischen den Lamellen zustande (vgl. Fig. 4
i. V. m. Abs. [0048]; Merkmal 5.). Die Druckschrift D1 enthält auch keinen Hinweis,
dass die emporragenden Ränder (Stege 61) von zwei benachbart angeordneten
Gleitern 6 gemeinsam einen Anschlag zur Begrenzung des
relativen
Schwenkwinkelbereichs in eine Richtung der beiden Gleiter 6 voneinander weg
bilden würden (Merkmal 6.). Es kann auch nicht an jedem der benachbart
angeordneten Gleitern 6 nebst einem Steg noch jeweils ein emporragender
Randansatz erkannt werden, geschweige denn, dass die betroffenen Randansätze
gemeinsam den relativen Schwenkwinkelbereich in die andere Richtung der
benachbart angeordneten Gleiter 6 begrenzen (Merkmale 7. und 8.). Insbesondere
stellt das Distanzelement 5 keinen emporragenden Randansatz an jedem Gleiter 6
dar.
b2) Die Druckschrift D2 betrifft ein Profilelement zur Verwendung
in
Schrankmöbeln. I. S. d. vorliegender Anmeldung stellt dieses Profielement eine
Lamelle einer Jalousie dar (Merkmale 1. und 2.). Zur Führung der Lamellen,
insbesondere mittels vorgesehenen Gleithaltern, enthält die Druckschrift keine
Angaben. Somit unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand von dem
bekannten Profilelement durch die Merkmale 3. bis 8., die sämtlich
in
Zusammenhang mit den Gleithaltern stehen.
b3)
Aus der Druckschrift D3 ist eine Jalousie bekannt, die zum Verschließen
eines Möbelkorpus dient und Lamellen (dort als Dekorelement 12 bezeichnet)
aufweist, die aus einem Glasmaterial beschaffen sind. Bestimmungsgemäß muss
dabei die Jalousie von einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung bewegbar sein
(vgl. Fig. 1, 2 i. V. m. Abs. [0018], [0022]; Merkmale 1. und 2.).
Die Lamellen der Jalousie sind parallel zueinander angeordnet (vgl. Fig. 1, 2). Als
Gleithalter können Gelenkstücke 14 mit eingesteckten Führungsorganen 20
angesehen werden, wobei vorspringende Zapfen 22 der Führungsorgane 20 in
Führungsnuten des Möbels eingreifen und die Bewegung steuern (vgl. Abs. [0019]).
Die Lamellen (Dekorelemente 12) sind an den Wandabschnitten 26, 28, 30 der
Gelenkstücke 14 befestigt, wobei der Wandabschnitt 26 durch eine vorspringende
Rippe 34 begrenzt wird (vgl. Abs. [0021]; Merkmale 3. und 4.).
Zwei benachbarte Gelenkstücke 14 sind über eine zueinander komplementäre
Gelenkpfannen 16 und Gelenkbolzen 18 aneinander schwenkbeweglich festgelegt
(vgl. Fig. 2, 3, Abs. [0018]). Die Verbindung als solche lässt auch nur einen
begrenzten Schwenkwinkelbereich der Lamellen relativ zueinander zu (Merkmal 5.)
Die Druckschrift D3 enthält keine Textpassagen, die einen zur Begrenzung des
relativen Schwenkwinkelbereichs dienenden Anschlag betreffen. Aus der Figur 2 ist
ersichtlich, dass die Begrenzung des Schwenkwinkelbereichs in eine Richtung
durch die profilierte Ausgestaltung der Gelenkstücke 14 der Gleithalter an den
Enden der Wandabschnitte 26 und 30 erfolgt. Dabei wirkt auch die vorspringende
Rippe 34 des einen von zwei benachbart angeordneten Gelenkstücken 14 mit.
Demnach bilden nicht zwei vorspringende Rippen 34 gemeinsam einen Anschlag
(Merkmal 6.). Zur Begrenzung des relativen Schwenkwinkelbereichs in die andere
Richtung enthält die Druckschrift D3 keine Angaben, so dass davon auszugehen
ist, dass die Begrenzung über die Gelenkpfannen-Gelenkbolzen-Verbindung
erfolgt. Somit unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand von der bekannten
Verschlussanordnung auch durch die Merkmale 7. und 8.
c)
Der Verschlussanordnung gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
Der angefochtene Beschluss enthält keine Aussagen dahingehend, ob der
Anmeldungsgegenstand einem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt
wird oder nicht. In Anbetracht des von der Prüfungsstelle berücksichtigten Standes
der Technik gilt die beanspruchte Verschlussanordnung als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
Ein geeigneter Ausgangspunkt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist
die Druckschrift D3, zumal aus ihr eine Verschlussanordnung bekannt ist, die sich
ebenfalls mit der Problematik einer ästhetischen Gestaltung einer Jalousie,
insbesondere unter Verwendung von Lamellen aus Glas befasst (vgl. Abs. [0003],
[0018]). Insofern ist aus dieser Druckschrift eine Verschlussanordnung für
Schrankmöbel bekannt, mit der die in vorliegender Anmeldung genannten Ziele
bereits erreichbar sind.
Selbst unter der Prämisse, ein Fachmann sei aufgrund der von ihm stets verfolgten
Ziele nach preiswerteren, technisch ausgereifteren Produkten veranlasst, nach
einer anderen Lösung zu suchen, führen die Lehren des berücksichtigten Standes
der Technik nicht zum Anmeldungsgegenstand, weil weder die Druckschrift D1 noch
die Druckschrift D2 Aussagen
dahingehend
enthalten,
dass
der
Schwenkwinkelbereich der Lamellen relativ zueinander begrenzt werden soll,
geschweige denn, dass Maßnahmen im Einzelnen dargelegt werden, mit denen
dies erreicht werden kann. Demnach kann der berücksichtigte Stand der Technik
die Merkmale 6. bis 8. der beanspruchten Verschlussanordnung nicht nahelegen.
d)
Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige und
nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Verschlussanordnung nach
Patentanspruch 1. Sie sind daher mit diesem ebenfalls gewährbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Dr. Deibele