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BPatG Beschluss vom 28.05.2024 – 11 W (pat) 3/20

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:280524B11Wpat3.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 3/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 000 215.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Mai 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der

Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl. Chem. Dr. Deibele

ECLI:DE:BPatG:2024:280524B11Wpat3.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse A47B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2019

aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 11 eingereicht mit Schriftsatz vom 19.

April 2017; eingegangen am 21. April 2017;

- Beschreibungsseite 1 aus dem Schriftsatz vom 9. April 2020

mit Datum „04.12.2019“, Beschreibungsseiten 2 bis 10

eingereicht mit Schriftsatz vom 19. April 2017; eingegangen

am 21. April 2017;

- Zeichnungen Fig. 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom 19.

April 2017; eingegangen am 21. April 2017.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47B des

Deutschen Patent- und Markenamtes die am 19. Juli 2018 offengelegte

Patentanmeldung vom 13. Januar 2017 mit der Bezeichnung

„Verschlussanordnung, insbesondere für Schrankmöbel“

mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung gemäß

Patentanspruch 1 sei aus der Druckschrift DE 20 2014 100 381 U1 (D1) bereits

bekannt und somit nicht mehr neu. Er sei daher nicht patentfähig.

Von der Prüfungsstelle sind zudem die Druckschriften DE 299 15 621 U1 (D2) und

DE 20 2014 100 043 U1 (D3) berücksichtigt worden.

Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die am

9. Januar 2020 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie hat sinngemäß

beantragt:

den Zurückweisungsbeschluss vom 6. Dezember 2019 aufzuheben und die

Patenterteilung auf der Basis der im Tenor genannten Unterlagen zu

beschließen.

Der Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten (Gliederungspunkte ergänzt)

Fassung:

„1. Verschlussanordnung (1) für insbesondere Schrankmöbel (2) mit einer

Lamellen

(4),

insbesondere Lamellen aus einem Glasmaterial

aufweisenden Jalousie,

2. welche im Bereich einer Öffnung eines Schrankmöbels (2) aus einer

Schließstellung in eine Öffnungsstellung und zurück bewegbar angeordnet

ist

3.

und parallel zueinander angeordnete Lamellen (4) aufweist, die an in

seitlichen Führungen

(3)

im Verlaufe

ihrer Öffnungs- und

ihrer

Schließbewegung entlang bewegbar vorgesehenen Gleithaltern

(5)

befestigt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

4.

die Gleithalter (5) eine Befestigungsfläche für eine daran anzuordnende

Lamelle (4) aufweisen, die von einem seitlichen emporragenden Rand (5.1)

begrenzt ist,

5.

dass zwei benachbarte, aneinander schwenkbeweglich

festgelegte

Gleithalter (5) von zwei benachbart anzuordnenden Lamellen (4) über einen

begrenzten Schwenkwinkelbereich relativ schwenkbeweglich zu einander

miteinander verbunden sind,

6.

dass die emporragenden Ränder (5.1) von zwei benachbart angeordneten,

schwenkbeweglich miteinander verbundenen Gleithaltern (5) gemeinsam

einen

Anschlag

bilden

zur

Begrenzung

des

relativen

Schwenkwinkelbereichs in eine Richtung der beiden Gleithalter (5)

voneinander weg und

7.

dass gegensinnig zu den emporragenden Rändern (5.1) an jedem der

benachbart angeordneten, schwenkbeweglich miteinander verbundenen

Gleithaltern (5) jeweils ein emporragender Randansatz (5.2) vorgesehen

ist,

8.

die gemeinsam den relativen Schwenkwinkelbereich in die anderen

Richtung der benachbart angeordneten, schwenkbeweglich miteinander

verbundenen Gleithaltern (5) begrenzen.“

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2

bis 11, wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

Die Anmeldung betrifft eine Verschlussanordnung für Schrankmöbel mit

einer Lamellen aufweisenden Jalousie, die an in seitlichen Führungen im Verlaufe

ihrer Öffnungs- und ihrer Schließbewegung entlang bewegbar vorgesehenen

Gleithaltern befestigt sind.

a)

In der Beschreibung ist ausgeführt, derartige Verschlussanordnungen seien

bekannt. Diese verschlössen Öffnungen von Schrankmöbeln und seien in ihrer

Öffnungsstellung im Schrankinneren gelegen. Dazu seien Führungen innerhalb des

Schrankes vorgesehen, in denen die Gleithalter der Lamellen gleitbeweglich geführt

seien. Aus Kunststoff hergestellte Lamellen hätten vielfach eine Profilierung und

eine Konturgebung, so dass diese über Kugelgelenk-Pfannenverbindungen

miteinander verbunden seien, so dass die Gleithalter sich auch gleichfalls mit oder

an diesen Kugelgelenk-Pfannenverbindungen erstreckten.

Bei aus anderem Material wie Glas hergestellten Lamellen seien Kugelgelenk-

Pfannenverbindungen für die schwenkbewegliche Verbindung der einzelnen

Lamellen so ohne weiteres nicht möglich. Dazu müssten besondere Gleitkufen-

bzw. Gleithalterelemente vorgesehen werden, die mit den Glaslamellen zu

verbinden seien. Dies bereite jedoch Probleme, da solche Gleithalter in aller Regel

fest mit den Glaslamellen zu verbinden seien, so dass

im Falle eines

Lamellenbruches diese Gleithalter nur schwer zu demontieren seien. Es solle daher

die Aufgabe gelöst werden, eine Verschlussanordnung

für

insbesondere

Schrankmöbel zu schaffen, bei der die Lamellen wesentlich freizügiger gestaltet

werden könnten und insbesondere auch aus einem Glasmaterial hergestellt sein

könnten. Dazu solle die Verschlussanordnung auch so gestaltet sein, dass einzelne

Lamellen wesentlich freizügiger zu montieren und zu demontieren seien.

Der mit der Lösung dieses Problems beauftragte Fachmann ist ein Diplomingenieur

mit Fachhochschulabschluss oder vergleichbarem akademischen Grad aus dem

Fachbereich des Maschinenbaus, Möbeldesigns oder der Holz- oder Metalltechnik

mit einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion von Modulmöbelstücken sowie

Schrank- und zugehörigen Schließsystemen.

b)

Nach

dem Verständnis

dieses

Fachmanns

stellt

sich

der

Anmeldungsgegenstand folgendermaßen dar:

Merkmal 1 legt fest, dass die Verschlussanordnung eine Jalousie mit Lamellen

umfasst. Die Lamellen können aus einem Glasmaterial beschaffen sein, müssen

jedoch nicht. I. V. m. Merkmal 2 wird festgehalten, dass die Jalousie der

Verschlussanordnung für das Verschließen einer Öffnung eines Schrankmöbels

geeignet ist und zwischen einer Schließ- und einer Öffnungsstellung bewegt werden

kann. Gemäß Merkmal 3 weist die Jalousie parallel zueinander angeordnete

Lamellen auf, die an Gleithaltern befestigt sind, wobei die Gleithalter in seitlichen

Führungen im Verlaufe der Öffnungs- und ihrer Schließbewegung bewegbar sind.

Die Art der Befestigung der Lamellen an den Gleithaltern bleibt offen. Implizit und

i. V. m. der Beschreibung ergibt sich die Zugehörigkeit der Führungen zum

Schrankmöbel und ein Ausgestalten derart, dass der Abstand zwischen den

seitlichen Führungen gleichbleibend ist und mit der Längenabmessung der

Lamellen korrespondiert.

Die kennzeichnenden Merkmale 4. bis 8. befassen sich mit der Gestaltung und den

Funktionalitäten der Gleithalter.

Nach Merkmal 4. weisen die Gleithalter eine Befestigungsfläche für eine daran

anzuordnende Lamelle auf. Die Befestigungsfläche ist von einem emporragenden

Rand begrenzt. Demnach ist der emporragende Rand eine irgendwie geartete

Abweichung von einer Fläche, derart, dass der Rand aus der Befestigungsfläche in

Richtung der Normalen emporragt, ohne dass eine Vorzugsrichtung eines solchen

Rands oder eine geometrische Ausgestaltung eines solchen Rands weiter

spezifiziert wird. Laut Ausführungsbeispiel kommt die Befestigungsfläche auf die

Lamellenoberfläche zu liegen und wird mit dieser verklebt, wobei der emporragende

Rand stirnseitig an der Lamelle angeordnet ist. Das Merkmal 4. lässt auch andere

Befestigungsmöglichkeiten zwischen Gleithalter und Lamelle zu, insbesondere

auch eine stirnseitige Befestigungsfläche.

Merkmal 5 legt fest, dass zwei benachbarte Gleithalter zweier benachbarter

Lamellen miteinander verbunden sind, und zwar derart, dass die Gleithalter

zusammen mit

den

daran

befestigen

Lamellen

relativ

zueinander

schwenkbeweglich sind, ohne die Verbindung zwischen den Gleithaltern näher

anzugeben. Die Schwenkbewegung ist eine Bewegung zweier benachbarter

Gleithalter relativ zueinander um eine

in der Verbindungstelle

liegenden

Schwenkachse hin und her innerhalb eines begrenzten Winkelbereichs und wird in

die Richtung der beiden Gleithalter voneinander weg durch die emporragenden,

gemeinsam einen Anschlag bildenden Ränder der beiden benachbarten Gleithalter

in diese Richtung begrenzt (Merkmal 6).

Über die Merkmale 7 und 8 wird bestimmt, dass nebst den emporragenden Rändern

an jedem Gleithalter auch ein emporragender Randansatz vorgesehen ist, der mit

dem

Randabsatz

des

benachbarten

Gleithalters

den

relativen

Schwenkwinkelbereich in die andere, gegensinnige Richtung begrenzt. Wie schon

bei den Rändern bleibt auch die Position der Randansätze in Bezug zu den

Gleithaltern sowie deren räumlich-körperliche Ausgestaltung unbestimmt.

2.

Die beanspruchte Verschlussanordnung ist patentfähig.

a)

Das geltende Patentbegehren ist zweifelsohne zulässig, denn die Unterlagen

entsprechen, abgesehen von der Nennung eines expliziten Standes der Technik,

den ursprünglich eingereichten Unterlagen.

b)

Der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist neu

(§§ 1, 3 PatG).

b1) Aus der Druckschrift D1 ist eine Verschlussanordnung für Schrankmöbel

bekannt, welche in einer Öffnung 10 eines Schrankmöbels 1 angeordnet werden

kann. Die Verschlussanordnung ist von einer geschlossenen Stellung GP in eine

geöffnete Stellung OP hin- und zurückbewegbar und weist hierbei parallel

zueinander angeordnete Lamellen 20, 20‘ auf (vgl. Absatz [0007], Anspruch 1, Fig.

1, 2). Gemäß einer Ausführungsform (vgl. Fig. 4, Absatz [0049], [0050]) sind die

Lamellen an Gleitern 6 befestigt und werden mittels diesen in seitlichen

schienenartigen Führungen (Führungselemente 3, 3´) bewegt (Merkmale 1. bis 3.).

Mangels näherer Spezifikation der Befestigungsfläche für die Lamelle sowie des

seitlichen emporragenden Randes an dem Gleithalter (Merkmal 4.) ist auch bei der

bekannten Verschlussanordnung davon auszugehen, dass eine Kontaktfläche als

Befestigungsfläche zwischen Gleiter 6 und Lamelle 20 vorhanden ist, denn

andernfalls wäre eine Befestigung entsprechend Fig. 4 und Abs. [0050] (Anordnung

in der nichtsichtbaren Hohlkammer der Lamelle) nicht möglich. Der Steg 61 des

Gleiters 6, welcher eine Höhe aufweist, welche der Differenz der Sichtseite und der

Nichtsichtseite der Lamelle 20 entspricht, stellt einen seitlichen emporragenden

Rand dar (vgl. auch Ansprüche 10 und 11).

Die weiteren Merkmale des Anmeldungsgegenstandes heben diesen jedoch

entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung von der aus der

Druckschrift D1 bekannten Verschlussanordnung ab.

Die dort vorgesehenen Gleiter sind nicht miteinander verbunden. Eine

Schwenkwinkelbewegung zwischen den Gleitern kommt vielmehr durch eine

Kugelgelenk-Pfannenverbindung zwischen den Lamellen zustande (vgl. Fig. 4

i. V. m. Abs. [0048]; Merkmal 5.). Die Druckschrift D1 enthält auch keinen Hinweis,

dass die emporragenden Ränder (Stege 61) von zwei benachbart angeordneten

Gleitern 6 gemeinsam einen Anschlag zur Begrenzung des

relativen

Schwenkwinkelbereichs in eine Richtung der beiden Gleiter 6 voneinander weg

bilden würden (Merkmal 6.). Es kann auch nicht an jedem der benachbart

angeordneten Gleitern 6 nebst einem Steg noch jeweils ein emporragender

Randansatz erkannt werden, geschweige denn, dass die betroffenen Randansätze

gemeinsam den relativen Schwenkwinkelbereich in die andere Richtung der

benachbart angeordneten Gleiter 6 begrenzen (Merkmale 7. und 8.). Insbesondere

stellt das Distanzelement 5 keinen emporragenden Randansatz an jedem Gleiter 6

dar.

b2) Die Druckschrift D2 betrifft ein Profilelement zur Verwendung

in

Schrankmöbeln. I. S. d. vorliegender Anmeldung stellt dieses Profielement eine

Lamelle einer Jalousie dar (Merkmale 1. und 2.). Zur Führung der Lamellen,

insbesondere mittels vorgesehenen Gleithaltern, enthält die Druckschrift keine

Angaben. Somit unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand von dem

bekannten Profilelement durch die Merkmale 3. bis 8., die sämtlich

in

Zusammenhang mit den Gleithaltern stehen.

b3)

Aus der Druckschrift D3 ist eine Jalousie bekannt, die zum Verschließen

eines Möbelkorpus dient und Lamellen (dort als Dekorelement 12 bezeichnet)

aufweist, die aus einem Glasmaterial beschaffen sind. Bestimmungsgemäß muss

dabei die Jalousie von einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung bewegbar sein

(vgl. Fig. 1, 2 i. V. m. Abs. [0018], [0022]; Merkmale 1. und 2.).

Die Lamellen der Jalousie sind parallel zueinander angeordnet (vgl. Fig. 1, 2). Als

Gleithalter können Gelenkstücke 14 mit eingesteckten Führungsorganen 20

angesehen werden, wobei vorspringende Zapfen 22 der Führungsorgane 20 in

Führungsnuten des Möbels eingreifen und die Bewegung steuern (vgl. Abs. [0019]).

Die Lamellen (Dekorelemente 12) sind an den Wandabschnitten 26, 28, 30 der

Gelenkstücke 14 befestigt, wobei der Wandabschnitt 26 durch eine vorspringende

Rippe 34 begrenzt wird (vgl. Abs. [0021]; Merkmale 3. und 4.).

Zwei benachbarte Gelenkstücke 14 sind über eine zueinander komplementäre

Gelenkpfannen 16 und Gelenkbolzen 18 aneinander schwenkbeweglich festgelegt

(vgl. Fig. 2, 3, Abs. [0018]). Die Verbindung als solche lässt auch nur einen

begrenzten Schwenkwinkelbereich der Lamellen relativ zueinander zu (Merkmal 5.)

Die Druckschrift D3 enthält keine Textpassagen, die einen zur Begrenzung des

relativen Schwenkwinkelbereichs dienenden Anschlag betreffen. Aus der Figur 2 ist

ersichtlich, dass die Begrenzung des Schwenkwinkelbereichs in eine Richtung

durch die profilierte Ausgestaltung der Gelenkstücke 14 der Gleithalter an den

Enden der Wandabschnitte 26 und 30 erfolgt. Dabei wirkt auch die vorspringende

Rippe 34 des einen von zwei benachbart angeordneten Gelenkstücken 14 mit.

Demnach bilden nicht zwei vorspringende Rippen 34 gemeinsam einen Anschlag

(Merkmal 6.). Zur Begrenzung des relativen Schwenkwinkelbereichs in die andere

Richtung enthält die Druckschrift D3 keine Angaben, so dass davon auszugehen

ist, dass die Begrenzung über die Gelenkpfannen-Gelenkbolzen-Verbindung

erfolgt. Somit unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand von der bekannten

Verschlussanordnung auch durch die Merkmale 7. und 8.

c)

Der Verschlussanordnung gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Der angefochtene Beschluss enthält keine Aussagen dahingehend, ob der

Anmeldungsgegenstand einem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt

wird oder nicht. In Anbetracht des von der Prüfungsstelle berücksichtigten Standes

der Technik gilt die beanspruchte Verschlussanordnung als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend.

Ein geeigneter Ausgangspunkt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist

die Druckschrift D3, zumal aus ihr eine Verschlussanordnung bekannt ist, die sich

ebenfalls mit der Problematik einer ästhetischen Gestaltung einer Jalousie,

insbesondere unter Verwendung von Lamellen aus Glas befasst (vgl. Abs. [0003],

[0018]). Insofern ist aus dieser Druckschrift eine Verschlussanordnung für

Schrankmöbel bekannt, mit der die in vorliegender Anmeldung genannten Ziele

bereits erreichbar sind.

Selbst unter der Prämisse, ein Fachmann sei aufgrund der von ihm stets verfolgten

Ziele nach preiswerteren, technisch ausgereifteren Produkten veranlasst, nach

einer anderen Lösung zu suchen, führen die Lehren des berücksichtigten Standes

der Technik nicht zum Anmeldungsgegenstand, weil weder die Druckschrift D1 noch

die Druckschrift D2 Aussagen

dahingehend

enthalten,

dass

der

Schwenkwinkelbereich der Lamellen relativ zueinander begrenzt werden soll,

geschweige denn, dass Maßnahmen im Einzelnen dargelegt werden, mit denen

dies erreicht werden kann. Demnach kann der berücksichtigte Stand der Technik

die Merkmale 6. bis 8. der beanspruchten Verschlussanordnung nicht nahelegen.

d)

Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige und

nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Verschlussanordnung nach

Patentanspruch 1. Sie sind daher mit diesem ebenfalls gewährbar.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Dr. Deibele