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BPatG Beschluss vom 28.05.2024 – 28 W (pat) 524/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:280524B28Wpat524.21.0

Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 524/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 100 559.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Mai 2024 unter Mitwirkung der Richterin Uhlmann sowie der Richterinnen

Kriener und Berner

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:280524B28Wpat524.21.0

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse

12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2020

aufgehoben.

Gründe§

I.

Die Wort-/Bildgestaltung

ist am 16. Januar 2019 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 12: Landfahrzeuge; Fahrräder; Rahmen für Fahrräder; Teile und Zubehöre für Fahrräder, soweit in Klasse 12 enthalten; Elektrische Antriebe für Fahrräder, insbesondere in einem aus zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden Fahrradrahmen für Fahrräder, angeordnete elektrische Antriebe; Teile von elektrischen Antrieben insbesondere in einem aus zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden Fahrradrahmen angeordnete elektrische Antriebe; Klasse 21: Behälter; Becher; Trinkgefäße; Getränkehalter; Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Bekleidungsstücke für Fahrradfahrer; Kopfbedeckungen für Fahrradfahrer, soweit in dieser Klasse enthalten; Schuhwaren für Fahrradfahrer; Klasse 35: Werbung und Marketing, Marketingverwaltungsdienste, Werbe- und Marketingberatung, Internetwerbung, Vertriebstätigkeiten, nämlich Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebstätigkeiten, Verkaufsförderungsdienste, Verkaufsförderungsdienste für

für Getränke;

Isoliergefäße

Isolierende

oder

Bereich

Beratungsdienste

Verkaufsförderung,

im für Werbe-

Verkaufsförderung; Modellierung

stationärer Handel, auf in Bezug

von Dritte, und Geschäftsprozessen und Handelsförderungsdienste, Versandhandelsdienstleistungen zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden Fahrradrahmen sowie von elektrischen für Fahrräder; Geschäftsverwaltung hinsichtlich der Antrieben und Energiespeichern Bearbeitung von im Internet getätigten An- und Verkäufen von Fahrradrahmen (die aus zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden) sowie von elektrischen Antrieben und Energiespeichern für Fahrräder; Organisation, Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und Bonusprogrammen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung für kommerzielle, verkaufsfördernde oder von Ausstellungen, Messen und Shows Werbezwecke.

Absatz- Einzel-, Großaus von

nämlich den Verkauf

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat die mit einer Beamtin des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts die Markenanmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft

zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, bei der angemeldeten

Bezeichnung handele es sich um einen Begriff der englischen Sprache mit der

Bedeutung von „die Stahlhütte, das Stahlwerk, der Stahlbau, die Stahlwerke, die

Eisenhütte“. Das Wort „Steel“ würde sich auch in der deutschen Sprache finden

beispielsweise in der Wortkombination „Stainless Steel“ als Qualitätsbezeichnung

für „rostfreien Stahl“ auf Gebrauchsgütern. Den angesprochenen Verkehrskreisen

erschließe sich

im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen ohne weiteres ein Hinweis darauf, dass diese aus einem

Stahlwerk, einer Stahlhütte entstammten oder dass es sich dabei um Arbeiten aus

Stahl handele.

In Verbindung mit den Waren der Klasse 12 „Landfahrzeuge;

Fahrräder; Rahmen für Fahrräder; Teile und Zubehöre für Fahrräder, soweit in

Klasse 12 enthalten; Elektrische Antriebe für Fahrräder, insbesondere in einem aus

zwei

zusammengeschweißten Teilschalen

bestehenden Fahrradrahmen

angeordnete elektrische Antriebe; Teile von elektrischen Antrieben für Fahrräder,

insbesondere in einem aus zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden

Fahrradrahmen angeordnete elektrische Antriebe“ werde der Verkehr die

angemeldete Bezeichnung als Hinweis darauf auffassen, dass diese zumindest

teilweise aus einem Stahlwerk stammten oder dort hergestellt würden oder es sich

um Erzeugnisse handele, die ganz oder teilweise aus Stahl seien. Auch bei den

beanspruchten Waren der Klasse 21 könne es sich um Erzeugnisse aus Stahl

handeln oder sie könnten Teile aus Stahl enthalten. Für die beanspruchten Waren

der Klasse

25

„Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren;

Bekleidungsstücke für Fahrradfahrer; Kopfbedeckungen für Fahrradfahrer, soweit

in dieser Klasse enthalten; Schuhwaren für Fahrradfahrer“ beschreibe die

angemeldete Marke, dass diese für Arbeiten in einem Stahlwerk oder in einer

Eisenhütte geeignet seien, auch wenn es sich dabei nicht um Schutzbekleidung

handele. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 könnten in engem

Sachzusammenhang mit Stahlwerken bzw. Erzeugnissen aus Stahlwerken stehen.

Die grafische Ausgestaltung der Bezeichnung vermöge es nicht, dem Zeichen in

der Kombination mit dem nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil die

erforderliche Unterscheidungskraft zu verschaffen. Denn hierfür reichten die

verwendeten werbegrafisch gewöhnlichen Ausschmückungs- und Blickfangmittel,

an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt habe,

nicht aus, zumal an den erforderlichen „Überschuss“ der Gestaltung umso größere

Anforderungen zu stellen seien, je deutlicher der beschreibende Charakter der

fraglichen Angabe selbst hervortrete.

Gegen die Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

im Wesentlichen geltend macht, der angemeldeten Bezeichnung könne die

fehlende Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht

abgesprochen werden. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten

sich ausschließlich an die Endverbraucherkreise. Nachdem es sich bei den

beanspruchten Waren um übliche Konsumgüter handele, sei die Aufmerksamkeit

der Verbraucher beim Warenerwerb nicht allzu hoch, jedenfalls erfolge keine

vertiefte Analyse des Markenwortes. Dem Begriff „steelworks“ komme kein im

Vordergrund stehender und ohne weiteres Nachdenken sofort erkennbarer

Begriffsinhalt zu. Die angesprochenen deutschsprachigen Verbraucherkreise

würden nur unter Zuhilfenahme eines Wörterbuchs den Sinngehalt von „steelworks“

erfassen können, da es sich um ein Wort handele, das allenfalls den Fachleuten

aus der Stahlbranche, nicht aber den Durchschnittsverbrauchern geläufig sei.

Soweit den Verbrauchern die einzelnen Bestandteile „steel“ und „works“ bekannt

seien, führe dies zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, nachdem der

laienhaften wörtlichen Übersetzung der einzelnen Begriffe mit „Stahl“ und „Arbeiten“

jedenfalls nicht der Bedeutungsgehalt des Wortes „Stahlwerk“ innewohne. Die

Zusammensetzung

werde

daher

eine

für

die

Verkehrskreise

kennzeichnungsstiftende Irritation auslösen. Selbst bei einer Übersetzung des

angemeldeten Wortes mit „Stahlhütte, Stahlwerk, Eisenhütte“ oder „Arbeiten aus

Stahl“ käme der Bezeichnung kein beschreibender Sinngehalt zu. Die Waren der

Klasse 12, deren mechanische und elektronische Funktionsweise bereits einer

Herkunft aus einer Stahlhütte entgegenstehe, hätten weder etwas mit der

Materialeigenschaft Stahl zu tun, noch mit der Herkunft aus einem Stahlwerk. Bei

den Waren der Klasse 25 sei ein Bezug zu Stahl oder Stahlwerken nicht vorhanden,

denn Freizeitkleidung sei für eine Arbeit in einem Stahlwerk nicht geeignet. Zudem

wiesen die Waren einen offensichtlichen Bezug zum Fahrradfahren auf, was

wiederum ersichtlich keinen Bezug zu einem Stahlwerk begründe. Gleiches gelte in

Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35, hinsichtlich deren ein enger

Sachzusammenhang

zwar

pauschal

behauptet werde,

eine

nähere

Auseinandersetzung mit den Dienstleistungen aber nicht erfolgt sei. Zudem sei

jedenfalls die werbegrafisch keineswegs übliche Gestaltung der angemeldeten

Marke schutzbegründend. Das Zeichen bestehe aus einer gleichförmigen bereits

für sich allein auffälligen Schrift, die durch eine horizontale Auslassung der

Buchstaben durchbrochen werde. Diese Durchbrechung in Verbindung mit dem

geradlinigen scharfkantigen Schriftbild, erfordere eine gesteigerte Aufmerksamkeit

des Lesers. Auch sei die

futuristisch anmutende Gestaltungsweise nicht

werbegrafisch üblich, sie falle vielmehr in besonderer Weise ins Auge und bleibe im

Gedächtnis. Eine derartige Gestaltung begründe nach den Grundsätzen der

gemeinsamen Entscheidungspraxis der Markenämter auch die Schutzfähigkeit von

kennzeichnungsschwachen Wortelementen, worum es sich aber vorliegend nicht

einmal handele. Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auf die Eintragung der

Wortmarke „Steelworks“ beim EUIPO (Registernummer 017 962 914) für die

identischen Waren und Dienstleistungen, die trotz fehlender Bindungswirkung zu

berücksichtigen sei, nachdem für diese Eintragung auch die Auffassung der

englischsprachigen Verkehrskreise Berücksichtigung gefunden habe.

Der Senat hat mit Schreiben vom 30. Januar 2024 weitere Rechercheunterlagen

übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die

Beschwerde nur teilweise erfolgreich sein dürfte.

Mit am 11. April 2024 beim Bundespatentgericht eingegangenem Schriftsatz hat die

Anmelderin die Anmeldung für die Waren der Klasse 12 „Landfahrzeuge; Fahrräder;

Rahmen für Fahrräder; Teile und Zubehöre für Fahrräder, soweit in Klasse 12

enthalten“, sämtliche angemeldeten Waren der Klasse 21 sowie die

Dienstleistungen

der

Klasse

35

„Werbung

und

Marketing,

Marketingverwaltungsdienste, Werbe- und Marketingberatung, Internetwerbung,

Vertriebstätigkeiten,

nämlich

Unternehmensberatung

in

Bezug

auf

Vertriebstätigkeiten, Verkaufsförderungsdienste, Verkaufsförderungsdienste für

Dritte, Beratungsdienste

im Bereich Verkaufsförderung; Modellierung von

Geschäftsprozessen

für Werbe-

oder Verkaufsförderung, Absatz-

und

Handelsförderungsdienste, stationärer Handel, nämlich Einzel-, Groß- und

Versandhandelsdienstleistungen

in Bezug auf den Verkauf von aus zwei

zusammengeschweißten

Teilschalen

bestehenden

Fahrradrahmen;

Geschäftsverwaltung hinsichtlich der Bearbeitung von im Internet getätigten An-

und Verkäufen von Fahrradrahmen (die aus zwei zusammengeschweißten

Teilschalen bestehenden); Organisation, Veranstaltung und Durchführung von

Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde oder

Werbezwecke“

zurückgenommen,

so

dass

diese

nicht

mehr

beschwerdegegenständlich sind. Der Senat hatte mithin nur noch über die

Schutzfähigkeit der nachfolgend wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen zu

entscheiden:

Klasse 12: Elektrische Antriebe in einem aus zwei für Fahrräder, zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden Fahrradrahmen angeordnete elektrische Antriebe; Teile von elektrischen Antrieben für Fahrräder, insbesondere in einem aus zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden Fahrradrahmen angeordnete elektrische Antriebe;

insbesondere

Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Bekleidungsstücke für Fahrradfahrer; Kopfbedeckungen für Fahrradfahrer, soweit in dieser Klasse enthalten; Schuhwaren für Fahrradfahrer;

Klasse 35: stationärer Handel, nämlich Einzel-, Groß- und Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf den Verkauf von elektrischen Antrieben und Energiespeichern für Fahrräder; Geschäftsverwaltung hinsichtlich der Bearbeitung von im Internet getätigten An- und Verkäufen von elektrischen Antrieben und Energiespeichern für Fahrräder; Organisation, Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und Bonusprogrammen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Dezember 2020 aufzuheben.

Die Anmelderin hatte zunächst hilfsweise die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung beantragt, mit Schriftsatz vom 11. April 2024 sodann um Entscheidung

im schriftlichen Verfahren gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch

im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nach Beschränkung der

Anmeldung auf die aus Sicht des Senats schutzfähigen Waren und Dienstleistungen

auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Markenstelle stehen der

angemeldeten Marke

für die noch weiterhin

beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Deshalb war der angefochtene

Beschluss aufzuheben.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr

als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren

oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend

kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer

Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury

[Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion

der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi

AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der

Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen

Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH

a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Deshalb kann ein Bedeutungsgehalt,

der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer

fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 =

WRP 2012, 337 – Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 – Starsat; GRUR 2014,

565 Rn. 24 = WRP 2014, 576 – smartbook; GRUR 2014, 872 Rn. 50 = WRP 2014,

1062 – Gute Laune Drops; GRUR 2016, 934 Rn. 18 = WRP 2016, 1109 – OUI).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst

wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Koninklijke KPN Nederland

NV/BeneluxMerkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 -

#darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder

die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft,

wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme

gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen

ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein

Unterscheidungsmittel

für die Herkunft der angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009,

952 Rn. 10 - DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder

Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu,

die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 -

#darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 -

OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT;

GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR

2010, 640 Rn. 13 - hey!).

2. Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend fehlt dem Anmeldezeichen

nach der vorgenommenen Beschränkung des Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses nicht die erforderliche Unterscheidungskraft.

Denn die angemeldete Bezeichnung enthält weder einen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt noch besitzt sie einen hinreichend engen

beschreibenden Bezug zu den noch beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen.

a.

Die angemeldete Bezeichnung enthält das englische (Singular)Wort „(a)

steelworks“, dem die (technische) Bedeutung „Stahlwerk, Stahlhütte, Stahlbau,

Eisenhütte, Metallhütte“ zukommt (vgl. die mit dem Senatshinweis vom 30. Januar

2024 der Anmelderin übersandten Anlagenkonvolute 1 und 2 zur Definition von

„steelworks“ sowie „Stahlwerk“). Damit kann „steelworks“ einen Betrieb, der Stahl

herstellt,

ebenso

bezeichnen

wie

die

gesamte

Branche

der

„Stahlwerke/Stahlhütten“ oder des

„Stahlbaus“.

Insoweit eignet sich die

Bezeichnung „steelworks“ als Schlagwort, wenn es um den Themen- oder

Branchenbereich der

„Stahlwerk(e)“ geht. Ebenso kann

„steelworks“ bei

wortwörtlicher Übersetzung der Bezeichnung gerade im Zusammenhang mit einer

Ware von den angesprochenen Endverbraucherkreisen als „Stahl Arbeiten“ im Sinn

von Arbeiten aus dem Material Stahl und „Werke aus Stahl“ verstanden werden (vgl.

insoweit die dem mit Senatshinweis beigefügte Anlage 4). Damit kann es sich bei

dem angemeldeten Markenwort um einen Hinweis dergestalt handeln, dass ein so

gekennzeichnetes Produkt eine Arbeit aus Stahl ist, „steelworks“ also die (stoffliche)

Beschaffenheit beschreibt und sich als Qualitätsangabe von Waren aus Stahl

eignet.

b.

Bei den noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 12 handelt es

sich um elektrische Antriebe für Fahrräder bzw. Teile derselben, die insbesondere

für den Einsatz in einem Fahrradrahmen bestimmt sind. Elektrische Antriebe für

Fahrräder sind mit ihren Komponenten eines Motors und eines Akkus/einer Batterie

keine Produkte, für die der Werkstoff „Stahl“ ein qualitätsrelevantes Merkmal ist,

was einem weiten Teil der angesprochenen Verbraucher bewusst ist. „steelworks“

eignet sich insoweit nicht zur unmittelbaren Beschreibung eines entsprechenden

Antriebs oder seiner Teile, die in der Regel auch nicht in einem Stahlwerk gefertigt

werden.

Ebenso wenig besteht ein enger beschreibender Bezug zwischen der Bezeichnung

„steelworks“ und sonstigen Umständen in Bezug auf diese Waren. Es mag zwar

sein, dass die elektrischen Antriebe für Fahrräder auch für eine Verwendung und

ein Verbauen in einem Fahrradrahmen, der aus Stahl bestehen kann, vorgesehen

sind. Allerdings bedarf es dann mehrerer gedanklicher Schritte, um angesichts einer

Verwendung

der elektrischen Antriebe

in einem Stahlprodukt

eines

Fahrradrahmens einen engen beschreibenden Bezug zwischen der Angabe

„steelworks“ und den speziellen Waren, die selbst keinen Stahl enthalten, herstellen

zu können. Zudem hat der Senat keine Nachweise dazu gefunden, dass es für diese

Waren üblich ist, dasjenige Material herauszustellen und hervorzuheben, aus

welchem das Bauteil besteht, in das der elektrische Motor eingebaut wird.

c.

Entsprechendes gilt für die auf diese Waren bezogenen Dienstleistungen der

Klasse 35 des

„stationären Handels,

nämlich Einzel-, Groß-

und

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf den Verkauf von elektrischen

Antrieben und Energiespeichern für Fahrräder“. In der Regel führt die Tatsache,

dass ein Zeichen für eine Ware beschreibend ist, auch zur Schutzunfähigkeit in

Bezug auf die auf diese Ware bezogenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen

bzw. sonstigen Vertriebsdienstleistungen der Klasse 35, da zwischen diesen

Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, eine

funktionelle Nähe besteht (vgl. BPatG, Beschluss vom - 10 - 27.05.2014, 29 W (pat)

41/12 – CAMOMILLA; Beschluss vom 18.01.2012, 29 W (pat) 525/10 – fashion.de;

Beschluss vom 23.11.2011, 29 W (pat) 196/10 – Küchenzauber; Beschluss vom

18.05.2011, 29 W (pat) 62/10 – winestyle; Beschluss vom 25.06.2010, 29 W (pat)

505/10 – Klebewelten.de; Beschluss vom 10.01.2007, 29 W (pat) 43/04 – print24).

Handels- bzw. Vertriebsdienstleistungen zeichnen sich unter anderem durch das

Sortiment, aber auch durch die Betriebsformen oder die Flächenintensität und den

Ort des Handels aus (BPatG, Beschluss vom 27.05.2014, 29 W (pat) 41/12

CAMOMILLA). Angaben, die im Marktauftritt eines Handelsunternehmens diese

Umstände charakterisieren, können daher Merkmale der Dienstleistungen

unmittelbar beschreiben und werden zudem in der Regel von den angesprochenen

Verkehrskreisen

nur als Sachhinweise, nicht aber als betriebliche

Herkunftshinweise aufgefasst. Für die Handelsdienstleistungen mit den Waren

„elektrische Antriebe und Energiespeicher für Fahrräder“ kann dagegen ebenso wie

zu den entsprechenden Waren weder ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt

noch ein beschreibender Bezug festgestellt werden.

d.

Im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 ist der Wortangabe „steelworks“

ebenso wenig eine beschreibende Bedeutung zu entnehmen. Denn bei diesen

Waren handelt es sich weder um spezielle Kleidung für den Einsatz in einem

Stahlwerk, also etwa spezielle Schutzbekleidung, denn diese wäre in den Klassen

9 oder 10 einzuordnen, noch ist ein sonstiger beschreibender Bezug oder sachlicher

Zusammenhang zu einem Stahlwerk/steelworks erkennbar. Denn die Waren sind

weder solche aus Stahl, noch sind Eigenschaften erkennbar, warum diese für ein

Stahlwerk oder eine Verwendung in einem solchen in besonderer Weise geeignet

sein könnten.

e.

Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der

„Organisation,

Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und Bonusprogrammen“

der Klasse 35 kann der Senat nicht erkennen, dass diese Dienstleistungen

üblicherweise auch

schwerpunktmäßig mit der Branche

oder dem

Tätigkeitsschwerpunkt bezeichnet werden.

Insoweit bedarf es mehrerer

gedanklicher Schritte um einen Zusammenhang von Stahlarbeiten und einem

Dienstleister im Bereich des Aufsetzens eines Bonusprogramms herzustellen, da

diese üblicherweise nicht mit der Branche oder dem Schwerpunkt der Tätigkeit

bezeichnet werden.

f.

Insgesamt hat das Zeichenwort „steelworks“ im Zusammenhang mit den

oben genannten und noch beschwerdegegenständlichen Waren

und

Dienstleistungen weder einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt noch einen

engen

beschreibenden

Bezug,

so

dass

der

Bezeichnung

diesbezüglich

nicht

jede Unterscheidungskraft

abgesprochen werden kann.

3.

Im Hinblick auf die fehlende Eignung von „steelworks“ zur unmittelbaren

Beschreibung der noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

unterliegt das Zeichen insoweit auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr.

2 MarkenG.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Uhlmann

Kriener

Berner