Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 28.05.2024 – 28 W (pat) 524/21
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:280524B28Wpat524.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 524/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 100 559.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Mai 2024 unter Mitwirkung der Richterin Uhlmann sowie der Richterinnen
Kriener und Berner
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:280524B28Wpat524.21.0
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse
12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2020
aufgehoben.
Gründe§
I.
Die Wort-/Bildgestaltung
ist am 16. Januar 2019 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 12: Landfahrzeuge; Fahrräder; Rahmen für Fahrräder; Teile und Zubehöre für Fahrräder, soweit in Klasse 12 enthalten; Elektrische Antriebe für Fahrräder, insbesondere in einem aus zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden Fahrradrahmen für Fahrräder, angeordnete elektrische Antriebe; Teile von elektrischen Antrieben insbesondere in einem aus zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden Fahrradrahmen angeordnete elektrische Antriebe; Klasse 21: Behälter; Becher; Trinkgefäße; Getränkehalter; Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Bekleidungsstücke für Fahrradfahrer; Kopfbedeckungen für Fahrradfahrer, soweit in dieser Klasse enthalten; Schuhwaren für Fahrradfahrer; Klasse 35: Werbung und Marketing, Marketingverwaltungsdienste, Werbe- und Marketingberatung, Internetwerbung, Vertriebstätigkeiten, nämlich Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebstätigkeiten, Verkaufsförderungsdienste, Verkaufsförderungsdienste für
für Getränke;
Isoliergefäße
Isolierende
oder
Bereich
Beratungsdienste
Verkaufsförderung,
im für Werbe-
Verkaufsförderung; Modellierung
stationärer Handel, auf in Bezug
von Dritte, und Geschäftsprozessen und Handelsförderungsdienste, Versandhandelsdienstleistungen zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden Fahrradrahmen sowie von elektrischen für Fahrräder; Geschäftsverwaltung hinsichtlich der Antrieben und Energiespeichern Bearbeitung von im Internet getätigten An- und Verkäufen von Fahrradrahmen (die aus zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden) sowie von elektrischen Antrieben und Energiespeichern für Fahrräder; Organisation, Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und Bonusprogrammen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung für kommerzielle, verkaufsfördernde oder von Ausstellungen, Messen und Shows Werbezwecke.
Absatz- Einzel-, Großaus von
nämlich den Verkauf
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts die Markenanmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, bei der angemeldeten
Bezeichnung handele es sich um einen Begriff der englischen Sprache mit der
Bedeutung von „die Stahlhütte, das Stahlwerk, der Stahlbau, die Stahlwerke, die
Eisenhütte“. Das Wort „Steel“ würde sich auch in der deutschen Sprache finden
beispielsweise in der Wortkombination „Stainless Steel“ als Qualitätsbezeichnung
für „rostfreien Stahl“ auf Gebrauchsgütern. Den angesprochenen Verkehrskreisen
erschließe sich
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen ohne weiteres ein Hinweis darauf, dass diese aus einem
Stahlwerk, einer Stahlhütte entstammten oder dass es sich dabei um Arbeiten aus
Stahl handele.
In Verbindung mit den Waren der Klasse 12 „Landfahrzeuge;
Fahrräder; Rahmen für Fahrräder; Teile und Zubehöre für Fahrräder, soweit in
Klasse 12 enthalten; Elektrische Antriebe für Fahrräder, insbesondere in einem aus
zwei
zusammengeschweißten Teilschalen
bestehenden Fahrradrahmen
angeordnete elektrische Antriebe; Teile von elektrischen Antrieben für Fahrräder,
insbesondere in einem aus zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden
Fahrradrahmen angeordnete elektrische Antriebe“ werde der Verkehr die
angemeldete Bezeichnung als Hinweis darauf auffassen, dass diese zumindest
teilweise aus einem Stahlwerk stammten oder dort hergestellt würden oder es sich
um Erzeugnisse handele, die ganz oder teilweise aus Stahl seien. Auch bei den
beanspruchten Waren der Klasse 21 könne es sich um Erzeugnisse aus Stahl
handeln oder sie könnten Teile aus Stahl enthalten. Für die beanspruchten Waren
der Klasse
„Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren;
Bekleidungsstücke für Fahrradfahrer; Kopfbedeckungen für Fahrradfahrer, soweit
in dieser Klasse enthalten; Schuhwaren für Fahrradfahrer“ beschreibe die
angemeldete Marke, dass diese für Arbeiten in einem Stahlwerk oder in einer
Eisenhütte geeignet seien, auch wenn es sich dabei nicht um Schutzbekleidung
handele. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 könnten in engem
Sachzusammenhang mit Stahlwerken bzw. Erzeugnissen aus Stahlwerken stehen.
Die grafische Ausgestaltung der Bezeichnung vermöge es nicht, dem Zeichen in
der Kombination mit dem nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil die
erforderliche Unterscheidungskraft zu verschaffen. Denn hierfür reichten die
verwendeten werbegrafisch gewöhnlichen Ausschmückungs- und Blickfangmittel,
an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt habe,
nicht aus, zumal an den erforderlichen „Überschuss“ der Gestaltung umso größere
Anforderungen zu stellen seien, je deutlicher der beschreibende Charakter der
fraglichen Angabe selbst hervortrete.
Gegen die Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
im Wesentlichen geltend macht, der angemeldeten Bezeichnung könne die
fehlende Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht
abgesprochen werden. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten
sich ausschließlich an die Endverbraucherkreise. Nachdem es sich bei den
beanspruchten Waren um übliche Konsumgüter handele, sei die Aufmerksamkeit
der Verbraucher beim Warenerwerb nicht allzu hoch, jedenfalls erfolge keine
vertiefte Analyse des Markenwortes. Dem Begriff „steelworks“ komme kein im
Vordergrund stehender und ohne weiteres Nachdenken sofort erkennbarer
Begriffsinhalt zu. Die angesprochenen deutschsprachigen Verbraucherkreise
würden nur unter Zuhilfenahme eines Wörterbuchs den Sinngehalt von „steelworks“
erfassen können, da es sich um ein Wort handele, das allenfalls den Fachleuten
aus der Stahlbranche, nicht aber den Durchschnittsverbrauchern geläufig sei.
Soweit den Verbrauchern die einzelnen Bestandteile „steel“ und „works“ bekannt
seien, führe dies zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, nachdem der
laienhaften wörtlichen Übersetzung der einzelnen Begriffe mit „Stahl“ und „Arbeiten“
jedenfalls nicht der Bedeutungsgehalt des Wortes „Stahlwerk“ innewohne. Die
Zusammensetzung
werde
daher
eine
für
die
Verkehrskreise
kennzeichnungsstiftende Irritation auslösen. Selbst bei einer Übersetzung des
angemeldeten Wortes mit „Stahlhütte, Stahlwerk, Eisenhütte“ oder „Arbeiten aus
Stahl“ käme der Bezeichnung kein beschreibender Sinngehalt zu. Die Waren der
Klasse 12, deren mechanische und elektronische Funktionsweise bereits einer
Herkunft aus einer Stahlhütte entgegenstehe, hätten weder etwas mit der
Materialeigenschaft Stahl zu tun, noch mit der Herkunft aus einem Stahlwerk. Bei
den Waren der Klasse 25 sei ein Bezug zu Stahl oder Stahlwerken nicht vorhanden,
denn Freizeitkleidung sei für eine Arbeit in einem Stahlwerk nicht geeignet. Zudem
wiesen die Waren einen offensichtlichen Bezug zum Fahrradfahren auf, was
wiederum ersichtlich keinen Bezug zu einem Stahlwerk begründe. Gleiches gelte in
Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35, hinsichtlich deren ein enger
Sachzusammenhang
zwar
pauschal
behauptet werde,
eine
nähere
Auseinandersetzung mit den Dienstleistungen aber nicht erfolgt sei. Zudem sei
jedenfalls die werbegrafisch keineswegs übliche Gestaltung der angemeldeten
Marke schutzbegründend. Das Zeichen bestehe aus einer gleichförmigen bereits
für sich allein auffälligen Schrift, die durch eine horizontale Auslassung der
Buchstaben durchbrochen werde. Diese Durchbrechung in Verbindung mit dem
geradlinigen scharfkantigen Schriftbild, erfordere eine gesteigerte Aufmerksamkeit
des Lesers. Auch sei die
futuristisch anmutende Gestaltungsweise nicht
werbegrafisch üblich, sie falle vielmehr in besonderer Weise ins Auge und bleibe im
Gedächtnis. Eine derartige Gestaltung begründe nach den Grundsätzen der
gemeinsamen Entscheidungspraxis der Markenämter auch die Schutzfähigkeit von
kennzeichnungsschwachen Wortelementen, worum es sich aber vorliegend nicht
einmal handele. Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auf die Eintragung der
Wortmarke „Steelworks“ beim EUIPO (Registernummer 017 962 914) für die
identischen Waren und Dienstleistungen, die trotz fehlender Bindungswirkung zu
berücksichtigen sei, nachdem für diese Eintragung auch die Auffassung der
englischsprachigen Verkehrskreise Berücksichtigung gefunden habe.
Der Senat hat mit Schreiben vom 30. Januar 2024 weitere Rechercheunterlagen
übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die
Beschwerde nur teilweise erfolgreich sein dürfte.
Mit am 11. April 2024 beim Bundespatentgericht eingegangenem Schriftsatz hat die
Anmelderin die Anmeldung für die Waren der Klasse 12 „Landfahrzeuge; Fahrräder;
Rahmen für Fahrräder; Teile und Zubehöre für Fahrräder, soweit in Klasse 12
enthalten“, sämtliche angemeldeten Waren der Klasse 21 sowie die
Dienstleistungen
der
Klasse
„Werbung
und
Marketing,
Marketingverwaltungsdienste, Werbe- und Marketingberatung, Internetwerbung,
Vertriebstätigkeiten,
nämlich
Unternehmensberatung
in
Bezug
auf
Vertriebstätigkeiten, Verkaufsförderungsdienste, Verkaufsförderungsdienste für
Dritte, Beratungsdienste
im Bereich Verkaufsförderung; Modellierung von
Geschäftsprozessen
für Werbe-
oder Verkaufsförderung, Absatz-
und
Handelsförderungsdienste, stationärer Handel, nämlich Einzel-, Groß- und
Versandhandelsdienstleistungen
in Bezug auf den Verkauf von aus zwei
zusammengeschweißten
Teilschalen
bestehenden
Fahrradrahmen;
Geschäftsverwaltung hinsichtlich der Bearbeitung von im Internet getätigten An-
und Verkäufen von Fahrradrahmen (die aus zwei zusammengeschweißten
Teilschalen bestehenden); Organisation, Veranstaltung und Durchführung von
Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde oder
Werbezwecke“
zurückgenommen,
so
dass
diese
nicht
mehr
beschwerdegegenständlich sind. Der Senat hatte mithin nur noch über die
Schutzfähigkeit der nachfolgend wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen zu
entscheiden:
Klasse 12: Elektrische Antriebe in einem aus zwei für Fahrräder, zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden Fahrradrahmen angeordnete elektrische Antriebe; Teile von elektrischen Antrieben für Fahrräder, insbesondere in einem aus zwei zusammengeschweißten Teilschalen bestehenden Fahrradrahmen angeordnete elektrische Antriebe;
insbesondere
Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Bekleidungsstücke für Fahrradfahrer; Kopfbedeckungen für Fahrradfahrer, soweit in dieser Klasse enthalten; Schuhwaren für Fahrradfahrer;
Klasse 35: stationärer Handel, nämlich Einzel-, Groß- und Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf den Verkauf von elektrischen Antrieben und Energiespeichern für Fahrräder; Geschäftsverwaltung hinsichtlich der Bearbeitung von im Internet getätigten An- und Verkäufen von elektrischen Antrieben und Energiespeichern für Fahrräder; Organisation, Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und Bonusprogrammen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. Dezember 2020 aufzuheben.
Die Anmelderin hatte zunächst hilfsweise die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt, mit Schriftsatz vom 11. April 2024 sodann um Entscheidung
im schriftlichen Verfahren gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch
im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nach Beschränkung der
Anmeldung auf die aus Sicht des Senats schutzfähigen Waren und Dienstleistungen
auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Markenstelle stehen der
angemeldeten Marke
für die noch weiterhin
beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Deshalb war der angefochtene
Beschluss aufzuheben.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren
oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend
kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury
[Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion
der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Deshalb kann ein Bedeutungsgehalt,
der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer
fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 =
WRP 2012, 337 – Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 – Starsat; GRUR 2014,
565 Rn. 24 = WRP 2014, 576 – smartbook; GRUR 2014, 872 Rn. 50 = WRP 2014,
1062 – Gute Laune Drops; GRUR 2016, 934 Rn. 18 = WRP 2016, 1109 – OUI).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst
wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Koninklijke KPN Nederland
NV/BeneluxMerkenbureau
[Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 -
#darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder
die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft,
wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen
ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein
Unterscheidungsmittel
für die Herkunft der angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009,
952 Rn. 10 - DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder
Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu,
die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 -
#darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 -
OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT;
GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR
2010, 640 Rn. 13 - hey!).
2. Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend fehlt dem Anmeldezeichen
nach der vorgenommenen Beschränkung des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses nicht die erforderliche Unterscheidungskraft.
Denn die angemeldete Bezeichnung enthält weder einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt noch besitzt sie einen hinreichend engen
beschreibenden Bezug zu den noch beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen.
a.
Die angemeldete Bezeichnung enthält das englische (Singular)Wort „(a)
steelworks“, dem die (technische) Bedeutung „Stahlwerk, Stahlhütte, Stahlbau,
Eisenhütte, Metallhütte“ zukommt (vgl. die mit dem Senatshinweis vom 30. Januar
2024 der Anmelderin übersandten Anlagenkonvolute 1 und 2 zur Definition von
„steelworks“ sowie „Stahlwerk“). Damit kann „steelworks“ einen Betrieb, der Stahl
herstellt,
ebenso
bezeichnen
wie
die
gesamte
Branche
der
„Stahlwerke/Stahlhütten“ oder des
„Stahlbaus“.
Insoweit eignet sich die
Bezeichnung „steelworks“ als Schlagwort, wenn es um den Themen- oder
Branchenbereich der
„Stahlwerk(e)“ geht. Ebenso kann
„steelworks“ bei
wortwörtlicher Übersetzung der Bezeichnung gerade im Zusammenhang mit einer
Ware von den angesprochenen Endverbraucherkreisen als „Stahl Arbeiten“ im Sinn
von Arbeiten aus dem Material Stahl und „Werke aus Stahl“ verstanden werden (vgl.
insoweit die dem mit Senatshinweis beigefügte Anlage 4). Damit kann es sich bei
dem angemeldeten Markenwort um einen Hinweis dergestalt handeln, dass ein so
gekennzeichnetes Produkt eine Arbeit aus Stahl ist, „steelworks“ also die (stoffliche)
Beschaffenheit beschreibt und sich als Qualitätsangabe von Waren aus Stahl
eignet.
b.
Bei den noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 12 handelt es
sich um elektrische Antriebe für Fahrräder bzw. Teile derselben, die insbesondere
für den Einsatz in einem Fahrradrahmen bestimmt sind. Elektrische Antriebe für
Fahrräder sind mit ihren Komponenten eines Motors und eines Akkus/einer Batterie
keine Produkte, für die der Werkstoff „Stahl“ ein qualitätsrelevantes Merkmal ist,
was einem weiten Teil der angesprochenen Verbraucher bewusst ist. „steelworks“
eignet sich insoweit nicht zur unmittelbaren Beschreibung eines entsprechenden
Antriebs oder seiner Teile, die in der Regel auch nicht in einem Stahlwerk gefertigt
werden.
Ebenso wenig besteht ein enger beschreibender Bezug zwischen der Bezeichnung
„steelworks“ und sonstigen Umständen in Bezug auf diese Waren. Es mag zwar
sein, dass die elektrischen Antriebe für Fahrräder auch für eine Verwendung und
ein Verbauen in einem Fahrradrahmen, der aus Stahl bestehen kann, vorgesehen
sind. Allerdings bedarf es dann mehrerer gedanklicher Schritte, um angesichts einer
Verwendung
der elektrischen Antriebe
in einem Stahlprodukt
eines
Fahrradrahmens einen engen beschreibenden Bezug zwischen der Angabe
„steelworks“ und den speziellen Waren, die selbst keinen Stahl enthalten, herstellen
zu können. Zudem hat der Senat keine Nachweise dazu gefunden, dass es für diese
Waren üblich ist, dasjenige Material herauszustellen und hervorzuheben, aus
welchem das Bauteil besteht, in das der elektrische Motor eingebaut wird.
c.
Entsprechendes gilt für die auf diese Waren bezogenen Dienstleistungen der
Klasse 35 des
„stationären Handels,
nämlich Einzel-, Groß-
und
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf den Verkauf von elektrischen
Antrieben und Energiespeichern für Fahrräder“. In der Regel führt die Tatsache,
dass ein Zeichen für eine Ware beschreibend ist, auch zur Schutzunfähigkeit in
Bezug auf die auf diese Ware bezogenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen
bzw. sonstigen Vertriebsdienstleistungen der Klasse 35, da zwischen diesen
Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, eine
funktionelle Nähe besteht (vgl. BPatG, Beschluss vom - 10 - 27.05.2014, 29 W (pat)
41/12 – CAMOMILLA; Beschluss vom 18.01.2012, 29 W (pat) 525/10 – fashion.de;
Beschluss vom 23.11.2011, 29 W (pat) 196/10 – Küchenzauber; Beschluss vom
18.05.2011, 29 W (pat) 62/10 – winestyle; Beschluss vom 25.06.2010, 29 W (pat)
505/10 – Klebewelten.de; Beschluss vom 10.01.2007, 29 W (pat) 43/04 – print24).
Handels- bzw. Vertriebsdienstleistungen zeichnen sich unter anderem durch das
Sortiment, aber auch durch die Betriebsformen oder die Flächenintensität und den
Ort des Handels aus (BPatG, Beschluss vom 27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 –
CAMOMILLA). Angaben, die im Marktauftritt eines Handelsunternehmens diese
Umstände charakterisieren, können daher Merkmale der Dienstleistungen
unmittelbar beschreiben und werden zudem in der Regel von den angesprochenen
Verkehrskreisen
nur als Sachhinweise, nicht aber als betriebliche
Herkunftshinweise aufgefasst. Für die Handelsdienstleistungen mit den Waren
„elektrische Antriebe und Energiespeicher für Fahrräder“ kann dagegen ebenso wie
zu den entsprechenden Waren weder ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt
noch ein beschreibender Bezug festgestellt werden.
d.
Im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 ist der Wortangabe „steelworks“
ebenso wenig eine beschreibende Bedeutung zu entnehmen. Denn bei diesen
Waren handelt es sich weder um spezielle Kleidung für den Einsatz in einem
Stahlwerk, also etwa spezielle Schutzbekleidung, denn diese wäre in den Klassen
9 oder 10 einzuordnen, noch ist ein sonstiger beschreibender Bezug oder sachlicher
Zusammenhang zu einem Stahlwerk/steelworks erkennbar. Denn die Waren sind
weder solche aus Stahl, noch sind Eigenschaften erkennbar, warum diese für ein
Stahlwerk oder eine Verwendung in einem solchen in besonderer Weise geeignet
sein könnten.
e.
Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der
„Organisation,
Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und Bonusprogrammen“
der Klasse 35 kann der Senat nicht erkennen, dass diese Dienstleistungen
üblicherweise auch
schwerpunktmäßig mit der Branche
oder dem
Tätigkeitsschwerpunkt bezeichnet werden.
Insoweit bedarf es mehrerer
gedanklicher Schritte um einen Zusammenhang von Stahlarbeiten und einem
Dienstleister im Bereich des Aufsetzens eines Bonusprogramms herzustellen, da
diese üblicherweise nicht mit der Branche oder dem Schwerpunkt der Tätigkeit
bezeichnet werden.
f.
Insgesamt hat das Zeichenwort „steelworks“ im Zusammenhang mit den
oben genannten und noch beschwerdegegenständlichen Waren
und
Dienstleistungen weder einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt noch einen
engen
beschreibenden
Bezug,
so
dass
der
Bezeichnung
diesbezüglich
nicht
jede Unterscheidungskraft
abgesprochen werden kann.
3.
Im Hinblick auf die fehlende Eignung von „steelworks“ zur unmittelbaren
Beschreibung der noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
unterliegt das Zeichen insoweit auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr.
2 MarkenG.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Uhlmann
Kriener
Berner