Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 10.01.2007 – 29 W (pat) 43/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 59 550.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch …
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
print24
Die Wortmarke
soll nach einer Teilung der Anmeldung für die Waren
Druckereierzeugnisse
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 7. Dezember 2003 als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum erfasse den englischsprachigen Begriff „print“ ohne weiteres mit der Bedeutung von „Druck,
drucken“. Die Zahl 24 sei eine allgemein übliche Bezeichnung für eine 24-stündige
Verfügbarkeit. In der Gesamtheit verstehe der Verkehr das angemeldete Zeichen
daher ohne weiteres als beschreibenden Hinweis auf Druckereierzeugnisse, die
rund um die Uhr erhältlich seien.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein auf den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens ankomme. Wegen der unmittelbaren Verbindung des Begriffs „print“ mit der Zahl 24 nehme der Verkehr das Zeichen als
einen einheitlichen Gesamtbegriff wahr, dem sich kein eindeutiger Aussagegehalt
zuordnen lasse. Das englische Wort „print“ werde von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen allenfalls i. S. von „Druckarbeiten“, nicht hingegen mit der
Bedeutung der verfahrensgegenständlichen „Druckereierzeugnisse“ verstanden.
Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt bereits die entsprechend
gebildeten Marken „block24, businesspaper24, card24, druck24, formular24, kalender24, office24, Plakat 24, print24, propekt24“ eingetragen. Angesichts dieser
Eintragungspraxis sei die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar.
Der Anmelder hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das absolute
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,
Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer
Wortmarke nur dann, wenn sich dem Zeichenwort ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klarer und ohne weiteres verständlicher beschreibender
Begriffsinhalt zuordnen lässt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 ff. - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen
Grundsätzen weist die angegriffene Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
2. Das englische Wort „print“ wird im Deutschen mit „Druck, drucken“ übersetzt
(vgl. Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Mit dieser Bedeutung findet es im deutschen Sprachgebrauch u. a. Verwendung in den
Begriffen „Printer“ für den an einen Computer angeschlossenen Drucker und
„Printmedien“ zur Bezeichnung von gedruckten Informationsquellen in Form von
Zeitungen, Zeitschriften und Büchern (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). In
Verbindung mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen erschöpft sich der Zeichenbestandteil „print“ daher in einer reinen Sachangabe.
3.
In der Gesamtheit stellt sich die Kombination des Begriffs „print“ mit der
Zahl 24 daher als werbeüblicher und ohne weiteres verständlicher Hinweis auf ein
rund um die Uhr verfügbares Angebot von Druckarbeiten bzw. Drucken dar. Sowohl die Kleinschreibung des Wortbestandteils als auch der fehlende Zwischenraum zwischen dem Wort „print“ und der Zahl 24 bewegen sich im Rahmen werbeüblicher Schreibweisen und verändern den beschreibenden Aussagegehalt des
Zeichens nicht. Diese Beurteilung steht
im Einklang mit der ständigen
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu entsprechend gebildeten
Kombinationszeichen (vgl. 26 W (pat) 158/04 vom 21. Juni 2006 - mailing24;
25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24; 29 W (pat) 196/03 vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom 16. November 2004 - unfallrecht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004 - design24; 29 W (pat)
137/02 vom 29. September 2004 - cam24; 29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004
- auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom 14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de;
30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003 - pharmacy24; 25 W (pat) 110/03 vom
23. Oktober 2003 - beauty24.de [GRUR 2004, 336 ff.]; 24 W (pat) 126/02 vom
24. Juni 2003
- surf24;
vom
14. Mai 2003
- fleisch24;
25 W (pat) 280/01 vom 19. September 2002 - Alarm 24).
4. Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft steht nicht entgegen, dass die
Bezeichnung „print24“ die Tätigkeit des Druckens bzw. eine Vertriebsmodalität im
Sinne eines 24-stündigen Angebots von Drucken, nicht hingegen unmittelbar die
beanspruchten Druckereierzeugnisse beschreibt. Denn auch Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar
betreffen, fehlt die hinreichende Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den jeweiligen Waren und Dienstleistungen
hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 und 28 - FUSSBALL WM;
GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Dass sich dabei ein für eine Ware
beschreibender Begriffsinhalt auch auf die Dienstleistungen erstrecken kann,
mittels derer die betreffenden Waren entstehen, hat der Bundesgerichtshof bereits
mehrfach festgestellt (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; GRUR 2001,
1042, 1043 - REICH UND SCHOEN). Für den umgekehrten Fall eines Zeichens,
das unmittelbar nur die Dienstleistung und nicht die in Rede stehenden Waren
beschreibt, muss entsprechendes gelten, sofern der Verkehr den beschreibenden
Bedeutungsgehalt auch in eine unmittelbare Beziehung zu den jeweiligen Waren
setzt (vgl. BPatG GRUR 2007, 58, 60 - Buchpartner). Dies ist hier der Fall.
5. Die Tätigkeit des Druckens setzt einerseits einen zu bedruckenden
Gegenstand voraus und hat andererseits zwangsläufig ein Druckerzeugnis zum
Ergebnis. Wegen dieses engen funktionalen Zusammenhangs zwischen der
Dienstleistung des Druckens und den daraus entstehenden Druckereierzeugnissen wird der Verkehr die Bezeichnung „print“ auch hinsichtlich der
beanspruchten Waren
„Druckereierzeugnisse“ als
reinen Sachhinweis auf
Druckarbeiten und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis erfassen.
Entsprechendes gilt, wenn man davon ausgeht, dass der Begriff „print“
substantivisch im Sinne eines Ausdrucks verstanden wird. Denn auch insoweit
besteht in dem Hinweis auf ein 24-stündiges Angebot entsprechender Drucke und
den Waren, die Gegenstand dieses Dienstleistungsangebots sind, ein so enger
beschreibender Zusammenhang, dass das angesprochene Publikum den
beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und keinen betrieblichen
Herkunftshinweis erkennt.
6. Die zu Gunsten des Markeninhabers erfolgten Voreintragungen der Marken
„block24, broschüre24, businesspaper24, card24, formular24, kalender24, logo24,
office24, pen24, Poster 24, print24, prospekt24“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von
Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich
behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die
bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der
vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren.
Anhaltspunkte für eine solche auf Willkür beruhende, ungleiche Amtspraxis sind
für den Senat jedoch nicht ersichtlich.
7. Zu Marken, die aus Zusammensetzungen mit einer Sachangabe und der
Zahl 24 gebildet sind, zeigt die Recherche im amtlichen Schutzrechtsinformationssystem DPINFO, dass das Deutsche Patent- und Markenamt solchen Zeichen
jedenfalls seit dem Jahr 1998 in ständiger Entscheidungspraxis als rein beschreibenden Hinweisen auf ein 24-stündiges Waren- oder Serviceangebot für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen die Eintragung versagt hat. Dies ergibt
sich z. B. aus der sog. „Nichtschutzbegründung“ für die Zurückweisung der Marken „SHOPPING 24; Archiv 24; dryclean 24; PFLEGE 24; FITNESS 24; Versandapotheke 24; camping 24“. Die Prüfungspraxis des Amtes steht damit im Einklang
mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die wiederholt
die Schutzunfähigkeit derartiger Kombinationszeichen festgestellt hat. Soweit
Marken mit dem Bestandteil „24“ zur Eintragung gelangt sind, handelt es sich
entweder um Kombinationen, bei denen der zusätzliche Wortbestandteil keinen
klaren und eindeutigen Aussagegehalt aufweist, wie z. B.
„MEG 24;
PERSO JOB 24; LaLeLu 24; genial getroffen 24“ oder um Wort-/Bildmarken, die
wegen ihrer grafischen Gestaltung mit der angegriffenen Wortmarke nicht
vergleichbar sind.
8.
Im Übrigen hat das Deutsche Patent- und Markenamt mittlerweile auf Antrag
eines Dritten die Löschung der für den Anmelder eingetragenen Wortmarken
„druck24“, „Plakat 24“ und der Wort-/Bildmarke „flyer 24“ wegen absoluter
Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 MarkenG angeordnet. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat diese Löschungsanordnung bestätigt (29 W (pat) 13/05,
135/05 und 137/05). Die Frage, ob die weiteren zu Gunsten des Anmelders
erfolgten Voreintragungen zu Unrecht erfolgt sind, ist nicht Gegenstand des hier
zu entscheidenden Verfahrens und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
gez.
Unterschriften