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BPatG Beschluss vom 13.06.2024 – 30 W (pat) 701/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:130624B30Wpat701.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 701/22 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Designanmeldung 40 2020 100 492.8

hat

der

30. Senat

(Marken-

und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Juni 2024 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:130624B30Wpat701.22.0

I. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Designstelle

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2021

aufgehoben.

II. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Mit am 22. Mai 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingegangener Anmeldung hat der Anmelder einen Antrag auf Eintragung von zehn

Designs als Sammelanmeldung gestellt.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 hat das DPMA den Anmelder aufgefordert,

Mängel bei den eingereichten Designs lfd. Nrn. 7 und 8 zu beheben. Die Mängel

bestünden u.a. darin, dass auf den Darstellungen der vorgenannten Designs außer

den um Schutz nachsuchenden Designs unzulässigerweise auch Beiwerk

(„technische Zeichen in der Mitte des Designs“) abgebildet sei.

Zur Beseitigung wurde dem Anmelder eine Frist von einem Monat ab Zustellung

gesetzt. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. August 2021 hat die Designstelle

den Anmelder an die ausstehende Mängelbehebung erinnert und auf die

Möglichkeit der Zurückweisung der Designs lfd. Nrn. 7 und 8 der Anmeldung

hingewiesen. Der Anmelder hat daraufhin um Fristverlängerung bis zum

19. November 2021 gebeten. Eine Rückäußerung erfolgte nicht.

ECLI:DE:BPatG:20

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die Designstelle daraufhin die Designs

lfd. Nrn. 7 und 8 der Anmeldung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 DesignG

zurückgewiesen. Die Darstellungen sollten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 DesignV die

zum Schutz angemeldeten Designs ohne Beiwerk zeigen. Diese Voraussetzung sei

bei den Designs lfd. Nrn. 7 und 8 nicht erfüllt, weil diese „mit Beiwerk“ abgebildet

seien. Die Mängel seien

trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung der

Designstelle nicht behoben worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er modifizierte Wiedergaben der Designs

lfd. Nrn. 7 und 8 vorgelegt, die das als unzulässig beanstandete „Beiwerk“ in Form

von „technischen Zeichen in der Mitte des Designs“ nicht mehr enthalten. Es werde

patentanwaltlich versichert, dass die als Anlagen zum Schriftsatz vom

21. Mai 2024 (Bl. 20 – 25 d. A.) beigefügten modifizierten Darstellungen lfd. Nrn. 7

und 8 von den ursprünglich eingereichten Designs lediglich insoweit abwichen, als

dies durch die

im Zurückweisungsbeschluss vom 14. Dezember 2021

beanstandeten Mängel veranlasst sei. Mithin seien die Anforderungen des

§ 7 Abs. 3 Satz 2 DesignV nunmehr erfüllt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des

Eintragungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamts

zurückzuverweisen.

Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Anmelders

im Schriftsatz vom

17. Januar 2022 ist zunächst eine mündliche Verhandlung am 13. Juni 2024

anberaumt worden. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 hat der Anmelder um einen

ECLI:DE:BPatG:20

Hinweis gebeten, falls dem Hauptantrag im schriftlichen Verfahren stattgeben

werden könne, so dass für eine mündliche Verhandlung keine Veranlassung mehr

bestehe. Daraufhin ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Juni 2024 der

Verhandlungstermin vom 13. Juni 2024 aufgehoben und eine Entscheidung im

schriftlichen Verfahren angekündigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg.

1. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss der Designstelle betreffend die

Designs

lfd. Nrn. 7 und 8

ist aufzuheben, nachdem der Anmelder

im

Beschwerdeverfahren modifizierte Darstellungen der vorgenannten Designs

vorgelegt hat, die das als unzulässig beanstandete „Beiwerk“ nicht mehr enthalten.

Die Frage, ob es sich bei den beanstandeten „technischen Zeichen in der Mitte des

Designs“ tatsächlich um „Beiwerk“ i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 DesignV handelt, kann

insofern dahinstehen.

2. Somit ist der angefochtene Beschluss der Designstelle aufzuheben und die

Sache zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen (§ 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG i.V.m. § 79 Abs. 3 Nr.

1 PatG).

Hacker

Merzbach

Weitzel

ECLI:DE:BPatG:20