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BPatG Beschluss vom 13.06.2024 – 30 W (pat) 701/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:130624B30Wpat701.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 701/22 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Designanmeldung 40 2020 100 492.8
hat
der
30. Senat
(Marken-
und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Juni 2024 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:130624B30Wpat701.22.0
I. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Designstelle
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2021
aufgehoben.
II. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Mit am 22. Mai 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangener Anmeldung hat der Anmelder einen Antrag auf Eintragung von zehn
Designs als Sammelanmeldung gestellt.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 hat das DPMA den Anmelder aufgefordert,
Mängel bei den eingereichten Designs lfd. Nrn. 7 und 8 zu beheben. Die Mängel
bestünden u.a. darin, dass auf den Darstellungen der vorgenannten Designs außer
den um Schutz nachsuchenden Designs unzulässigerweise auch Beiwerk
(„technische Zeichen in der Mitte des Designs“) abgebildet sei.
Zur Beseitigung wurde dem Anmelder eine Frist von einem Monat ab Zustellung
gesetzt. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. August 2021 hat die Designstelle
den Anmelder an die ausstehende Mängelbehebung erinnert und auf die
Möglichkeit der Zurückweisung der Designs lfd. Nrn. 7 und 8 der Anmeldung
hingewiesen. Der Anmelder hat daraufhin um Fristverlängerung bis zum
19. November 2021 gebeten. Eine Rückäußerung erfolgte nicht.
ECLI:DE:BPatG:20
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die Designstelle daraufhin die Designs
lfd. Nrn. 7 und 8 der Anmeldung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 DesignG
zurückgewiesen. Die Darstellungen sollten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 DesignV die
zum Schutz angemeldeten Designs ohne Beiwerk zeigen. Diese Voraussetzung sei
bei den Designs lfd. Nrn. 7 und 8 nicht erfüllt, weil diese „mit Beiwerk“ abgebildet
seien. Die Mängel seien
trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung der
Designstelle nicht behoben worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er modifizierte Wiedergaben der Designs
lfd. Nrn. 7 und 8 vorgelegt, die das als unzulässig beanstandete „Beiwerk“ in Form
von „technischen Zeichen in der Mitte des Designs“ nicht mehr enthalten. Es werde
patentanwaltlich versichert, dass die als Anlagen zum Schriftsatz vom
21. Mai 2024 (Bl. 20 – 25 d. A.) beigefügten modifizierten Darstellungen lfd. Nrn. 7
und 8 von den ursprünglich eingereichten Designs lediglich insoweit abwichen, als
dies durch die
im Zurückweisungsbeschluss vom 14. Dezember 2021
beanstandeten Mängel veranlasst sei. Mithin seien die Anforderungen des
§ 7 Abs. 3 Satz 2 DesignV nunmehr erfüllt.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des
Eintragungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamts
zurückzuverweisen.
Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Anmelders
im Schriftsatz vom
17. Januar 2022 ist zunächst eine mündliche Verhandlung am 13. Juni 2024
anberaumt worden. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 hat der Anmelder um einen
ECLI:DE:BPatG:20
Hinweis gebeten, falls dem Hauptantrag im schriftlichen Verfahren stattgeben
werden könne, so dass für eine mündliche Verhandlung keine Veranlassung mehr
bestehe. Daraufhin ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Juni 2024 der
Verhandlungstermin vom 13. Juni 2024 aufgehoben und eine Entscheidung im
schriftlichen Verfahren angekündigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg.
1. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss der Designstelle betreffend die
Designs
lfd. Nrn. 7 und 8
ist aufzuheben, nachdem der Anmelder
im
Beschwerdeverfahren modifizierte Darstellungen der vorgenannten Designs
vorgelegt hat, die das als unzulässig beanstandete „Beiwerk“ nicht mehr enthalten.
Die Frage, ob es sich bei den beanstandeten „technischen Zeichen in der Mitte des
Designs“ tatsächlich um „Beiwerk“ i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 DesignV handelt, kann
insofern dahinstehen.
2. Somit ist der angefochtene Beschluss der Designstelle aufzuheben und die
Sache zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen (§ 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG i.V.m. § 79 Abs. 3 Nr.
1 PatG).
Hacker
Merzbach
Weitzel
ECLI:DE:BPatG:20