Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 20.06.2024 – 12 W (pat) 24/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:200624B12Wpat24.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:200624B12Wpat24.22.0
betreffend das Patent 10 2005 026 141
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Berner sowie der Richter Dipl.-Ing.
Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden 2 wird der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2022 aufgehoben.
2. Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Ansprüche 1 bis 24 gemäß Schriftsatz vom 2. Dezember 2022;
- Beschreibung Seiten 1 bis 16 vom 5. Mai 2022;
- Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2005 026 141 B4.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden 2 zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 6. Juni 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete und am 25. Juli 2019 veröffentlichte Patent 10 2005 026 141 (Patentschrift DE 10 2005 026 141 B4) mit der Bezeichnung
„Windkraftanlage mit einer Lagereinheit für ein langgestrecktes Rotorblatt“,
geteilt in 10 2005 063 678.0, haben die Einsprechende 1 am 17. April 2020 und die
Einsprechende 2 am 23. April 2020 Einspruch erhoben.
Mit in der Anhörung am 5. Mai 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung
15 des DPMA das Patent gemäß dem in der Anhörung überreichten Hilfsantrag 5
mit den Patentansprüchen Nummer 1 bis 24, der ebenfalls in der Anhörung überreichten Beschreibung, Seiten 1 bis 16, und der Zeichnung entsprechend der erteilten Fassung, beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen ihr am 30. Mai 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden 2 vom 27. Juni 2022. Als Widerrufsgründe führt sie
an, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Fassung
hinausgehe (§ 21 Absatz 1 Nr. 4 PatG), die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Absatz 1 Nr. 2
PatG), und dass der Gegenstand des Patents mangels Neuheit und mangels zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei (§ 21 Absatz 1 Nr. 1 i.
Die Einsprechende 1 hat keine Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende 2 beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2022 aufzuheben und das Patent DE 10 2005 026 141 zu
widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt, das Streitpatent mit folgenden Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1 aufrecht zu erhalten:
- Ansprüche 1 bis 24 gemäß Schriftsatz vom 2. Dezember 2022;
- Beschreibung Seiten 1 bis 16 vom 5. Mai 2022;
- Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2005 026 141 B4.
Die notwendige Streitgenossin (Einsprechende 1) hat keine Anträge gestellt.
Der geltende Anspruch 1 lautet (mit hinzugefügter Gliederung; Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind gekennzeichnet):
M1 Windkraftanlage mit einer Lagereinheit (1; 1') als Blattlager zum verdrehbaren Anschluss eines langgestreckten Rotorblatts (2) an einer Rotornabe
(3) die Lagereinheit (1; 1') umfassend:
M2
- wenigstens zwei axial gegeneinander versetzte Laufbahnen (22, 23, 37)
mit umlaufenden Wälzkörpern (24, 25),
M3
die zwei gegeneinander verdrehbare, ringförmige Anschlusselemente
(13, 14; 13', 14'), zum mittelbaren oder unmittelbaren Anschluss an dem
rückwärtigen Ende (5) des betreffenden Rotorblattes (2) einerseits und
an der Rotornabe (3) andererseits, wobei
M4
- die ringförmigen Anschlusselemente (13, 14; 13', 14') einander abgewandte Stirnseiten (15, 16) aufweisen, die als Anschlussflächen zu der
Rotornabe (3) einerseits und zu dem betreffenden Rotorblatt (2) andererseits dienen, und
M5
- zwischen den beiden Anschlusselementen (13, 14; 13', 14') ein jeweils
im Bereich der beiden Anschlussflächen abgedichteter Ringspalt gebildet ist, wobei
M6
- die Wälzkörper (24, 25) zweier axial gegeneinander versetzter Laufbahnen (22, 23, 37) eine etwa zylindrische Gestalt aufweisen, mit je einer
Mantelfläche (26), die rotationssymmetrisch zu genau einer Rotationsachse (31) ist, wobei
M7
- diese Wälzkörper (24, 25) derart ausgerichtet sind, dass ihre jeweiligen
Rotationsachsen (31) etwa lotrecht zu genau einer die Längsachse des
betreffenden Rotorblattes (2) ausgerichtet sindunter einem Winkel
schneiden, der zwischen 30° und 90° liegt, und wobei
M8
an der dem anderen Anschlusselement (13; 14') zugewandten Mantelseite eines Anschlusselements (14; 13') eine vorspringende, rundum laufende Nase (21; 21') vorgesehen ist, wobei
M9
die beiden kreisringförmigen Seitenflächen (22, 23) der Nase (21; 21')
den etwa zylindrischen Wälzkörpern (24, 25) je einer Wälzkörperreihe
als Lauffläche dienen, wobei
M10
die Wälzkörper (24, 25) spielfrei zwischen den Seitenflächen (22, 23) der
Nase (21) einerseits und den Seitenflächen (37) einer an einer Außenfläche oder Innenfläche des Anschlusselements (13, 14) vorgesehenen
rundumlaufenden Einsenkung (36) von etwa rechteckigem Querschnitt
abrollen, und wobei
M11 - das Rotorblatt (2) als eine einen inneren Hohlraum umgebende Mantelfläche (4) ausgebildet ist, die an dem rückwärtigen Ende (5) des Rotorblattes (2) in einen zylindermantelförmigen Verlauf übergeht bis zu einer
ebenen, rückwärtigen Anschlussfläche (6), wobei
M12
in der rückwärtigen Anschlussfläche (6) kranzförmig angeordnete Durchgangsbohrungen für Schrauben, Bolzen oder ähnliches vorgesehen
sind, welche in das Rotorblatt (2) oder in die Rotornabe (3) eingeschraubt oder darin verankert sind, oderSacklochbohrungen (7) vorgesehen sind, welche einerseits bis zu je einem in das Rotorblatt (2) eingesetzten Verankerungskörper (8) aus einem harten Material führen, worin
sie sich als Innengewindebohrungen fortsetzen, und
M13
die andererseits mit kranzförmig verteilt angeordneten Durchgangsbohrungen (17) in dem betreffenden Anschlusselement (13, 13') hinsichtlich
Anzahl, Durchmesser und Ausrichtung derart übereinstimmen, dass sie
fluchten und dadurch das Einstecken je eines Stehbolzens (19) erlauben, und
M14 - einen Hydraulikzylinder oder eine Antriebseinheit (47), welche/r dazu
eingerichtet ist unabhängig davon, ob die Windkraftanlage in Betrieb ist
oder nicht, oder ob das Windrad stillsteht oder nicht, oder ob die Rotorblätter verstellt werden müssen oder nicht, das Rotorblatt (2) gegenüber
der Rotornabe (3) zumindest zeitweise während des Betriebs der Windkraftanlage beständig periodisch um seine Längsachse verdreht zu verdrehen, damit sich die Wälzkörper (24, 25, 35) beständig und oszillierend bewegen.
Daran schließen sich auf diesen Anspruch unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogene
Unteransprüche 2 bis 24 an, die gegenüber der erteilten Fassung unverändert sind.
Im Einspruchsbeschwerdeverfahren wurden folgenden Entgegenhaltungen vorgebracht:
D4
EP 1 286 048 A1
E1
HAU, E.: Windkraftanlagen: Grundlagen, Technik, Einsatz, Wirtschaftlichkeit. 2. Auflage. Berlin Heidelberg New York London Paris Tokio: Springer, 1996, Seiten 81 bis 83, 199 bis 209, 232 bis 235. – ISBN 3-54-57431-
E1a HAU, E.: Windkraftanlagen: Grundlagen, Technik, Einsatz, Wirtschaftlichkeit. 2. Auflage. Berlin Heidelberg New York London Paris Tokio: Springer, 1996, S. 140 f. – ISBN 3-54-57431-1
E12
BURTON, T. [et al.]: Wind Energy Handbook. Chichester New York Weinheim Brisbane Singapore Toronto: John Wiley & Sons, Ltd, 2001. S. 1 –
9, 417 – 421, 486 f., 492 f. – ISBN 0-471-48997-2
E12a BURTON, T. [et al.]: Wind Energy Handbook. Chichester New York Weinheim Brisbane Singapore Toronto: John Wiley & Sons, Ltd, 2001. S. 475
f. – ISBN 0-471-48997-2
E29
EISELE, E.: Wälzlagerschäden bei schwingender Belastung im Stillstand.
MTZ Jahrgang 13, Nummer 8, August 1952, S. 200 – 205
E30 GODFREY, D.: Practical Applications – Fretting Corrosion or False Brinelling?. Tribology & Lubrication Technology, December 2003, S. 28 – 30
Im Prüfungsverfahren (P) wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:
D1(P): US 3 652 141 A
D2(P) DE 39 09 664 C1
D3(P) DE 123 805 A
D4(P) DE 956 390 B
D5(P) DE 37 32 730 A1
D6(P) DE 101 40 793 A1
D7(P) DE 36 09 781 A1
Im Einspruchsverfahren vor dem DPMA wurden von der Einsprechenden 1 (ESP1)
und der Einsprechenden 2 (ESP2) folgende Entgegenhaltungen vorgebracht (Zitierung wie im Beschluss der Patentabteilung):
ESP1 ESP2
D1
(E12)
(Wind Energy, Handbook, John Wiley 2001, p. 417-421, 486-
487, 492-493)
D2
(E1)
(Erich Hau: Windkraftanlagen: Grundlagen, Technik, Einsatz,
Wirtschaftlichkeit, 2. Auflage, Berlin Heidelberg New York London Paris Tokio, Springer 1996, ISBN 3-54-57431-1, Seiten 81
bis 83, 199 bis 209, 232 bis 235)
(E1a)
(HAU, E.: Windkraftanlagen: Grundlagen, Technik, Einsatz,
Wirtschaftlichkeit. 2. Auflage. Berlin Heidelberg New York London Paris Tokio: Springer, 1996, S. 140 f. – ISBN 3-54-57431-1)
D3
(D4)
D5
DE 197 391 64 A1
(EP 1 286 048 A1)
E. A. Bossanyi, „Individual Blade Pitch control for Load Reduction", Wind Energy, 2003, 8.10.2002, 119-128
D6
E2
EP 1 398 499 A1
ESP1 ESP2
D7
D8
D9
E4
E5
US 3 652 141
DE 31 04 097 C2
DE 34 23 433 A1 (bzw. C2)
D10
E10
Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, Springer, 20.
D11
D12
D13
D14
Aufl., G80-G95
Rothe Erde, Produktinformation, 8.03/3.0
Rothe Erde Technische Information Juli 67
Brändlein et. al., Die Wälzlagerpraxis, vereinigte Fachverlage,
2002, S. 1-29
DE 196 05 743 A1
WO 01/42647 A2
US 4 573 811 A
US 4 463 995 A
US 4 422 697 A
E3
E6
E7
E8
E11
DE 42 02 098 A1
(E12)
(BURTON, T. [et al.]: Handbook of wind energy. Chichester New
York Weinheim Brisbane Singapore Toronto: John Wiley & sons,
Ltd, 2001. S. 1 – 9, 417 – 421, 486 f., 492 f. – ISBN 0-471-48997-
2)
E13
Wälzlagerpraxis — Handbuch für die Berechnung und Gestaltung von Lagerungen", Brändlein et al., Vereinigte Fachverlage,
Unveränderter Nachdruck der korrigierten 3. Auflage, 2002, Inhalt, Seiten 1-29
Katalog: „Rothe Erde Großwälzlager", ThyssenKrupp, 2003
Katalog: „Große Lager -Lager für den Groß- und Schwermaschinenbau", SKF, 1993
DE 196 05 743 A1
DE 499 378 A
EP 0 666 966 B1
Rothe Erde Technische Information 9, Eisenwerk Rothe Erde
E14
E15
E16
E17
E18
E19
ESP1 ESP2
GmbH, Juli 1967
E20
Rothe Erde Großwälzlager — Einsatzgebiet Windkraftanlagen,
Hoesch Rothe Erde, 1996
E21
E22
E23
E24
E25
E26
E27
E28
DE 44 32 986 A1
DE 100 31 427 A1
EP 0 175 858 A1
EP 0 764 791 B1
FR 2 066 603 A5
FR 86 757 E
DE 195 34 287 C1
DE 1 575 643 A
Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Verfahrensbeteiligten einen Zusatz mit der vorläufigen Auffassung des Berichterstatters zukommen
lassen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden 2 hat insoweit Erfolg, als sie zu einem gegenüber dem Einspruchsverfahren weiter beschränkten Anspruch 1 führt.
In Anwendung von § 62 ZPO ist am Verfahren nicht nur die Einsprechende 2, die
eine wirksame Beschwerde eingelegt hat, als Beschwerdeführerin beteiligt, sondern
– als notwendige Streitgenossin – auch die nichtbeschwerdeführende Einsprechende 1 (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - X ZB 16/17 – Karusselltüranlage; vgl. auch Schulte/Püschel, PatG, 11. Auflage, § 59 Rdn 143 b, § 73 Rdn 101).
1. Das Patent betrifft eine Windkraftanlage mit einer Lagereinheit und einem Hydraulikzylinder bzw. einer Antriebseinheit entsprechend den Merkmalen des Patentanspruchs 1.
Nach den Ausführungen in der Patentschrift werden Windkraftanlagen und damit
insbesondere deren Rotordurchmesser immer größer. Entsprechend steigt auch die
Beanspruchung sämtlicher Trag- und Lagereinheiten einschließlich der Blattlager.
Diese dienen zur Verstellung des Blattanstellwinkels und erlauben eine Anpassung
an unterschiedliche Windgeschwindigkeiten, einerseits für eine optimale Leistungsregelung und andererseits in Form einer Sturmwindabschaltung. Der Rotor einer
Windkraftanlage dreht sich während der Drehmomenteinleitung. Entsprechend sind
dessen Wälzkörper in Bewegung und es sind keine lokalen Dauerbelastungen zu
befürchten. Die Rotorblattlagerungen werden dagegen üblicherweise nur dann zur
Verstellung des Rotorblatt-Anstellwinkels verdreht, wenn sich der Mittelwert der
Windstärke merklich ändert, also eher selten (Patentschrift, Absatz 0002).
2. Die objektive Aufgabe der Erfindung besteht darin, bei einer Windkraftanlage
auch im Rotorblattlager einen günstigen Schmierfilmaufbau zwischen Wälzkörpern
und Laufbahnen zu erreichen, um Lagerschäden durch „False Brinelling“ und „Fretting Corrosion“ zu verhindern (vergleiche Absätze 0040 ff.).
Unter „False Brinelling“ versteht das Patent eine Degeneration der Laufbahn durch
hohe Hertzsche Pressung der Wälzkörper auf die Laufbahnen infolge von auf das
Wälzlager wiederkehrend einwirkenden wechselnden Lasten, die während des Stillstands des Wälzlagers (also bei nicht drehendem Blattlager) schnell zur Schmierfilmverdrängung führen (vergleiche Patentschrift Absatz 0040).
Diese Aufgabe wird durch eine Windkraftanlage gemäß dem Anspruch 1 gelöst.
3. Als Fachmann für den Erfindungsgegenstand zuständig ist ein Maschinenbauingenieur (FH-Diplom/Bachelor/Master) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Rotorblattlagern, des Rotorblattantriebs und dessen
Ansteuerung.
4. Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre bedarf das Merkmal M14 im
Rahmen der Auslegung einer Erläuterung.
Das Merkmal M14 stellt auf eine Windkraftanlage ab, die einen Hydraulikzylinder/eine Antriebseinheit aufweist. Diese/r verdreht bei den angegebenen Zuständen
das zugeordnete Rotorblatt beständig periodisch um seine Längsachse, ist also so
hergerichtet, dass der Zylinder/die Antriebseinheit die Aktion der aufgeführten Verdrehung zu den angegebenen Zeiträumen durchführt.
Die im Merkmal angeführte „beständige periodische Verdrehung“, versteht der
Fachmann als ununterbrochene oszillierende Verdrehung, d. h. ein zwingend unablässiges (ohne Pause) zwischen zwei Extremwerten pendelndes Verdrehen über
einen bestimmten Zeitraum, hier während bestimmter Anlagenzustände (vergleiche
Absätze 0040, 0043 und 0045).
Die jeweiligen Zustände sind im selben Merkmal (M14) angegeben mit „unabhängig
davon, ob die Windkraftanlage in Betrieb ist oder nicht, oder ob das Windrad stillsteht oder nicht, oder ob die Rotorblätter verstellt werden müssen oder nicht“.
Das heißt, die „beständige periodische Verdrehung“ erfolgt auch dann, wenn
- die Anlage in Betrieb ist (AB),
- die Anlage nicht in Betrieb ist (AnB),
- das Windrad stillsteht (WS),
- das Windrad nicht stillsteht (WnS),
- die Rotorblätter verstellt werden müssen (RV),
- die Rotorblätter nicht verstellt werden müssen (RnV).
Dieses Verständnis des Fachmanns für das Merkmal ergibt sich aus den entsprechenden Passagen in der Patentschrift.
So gibt Absatz 0039 hinsichtlich AB und WnS an: „Im Betrieb der Windkraftanlage
mit wenigstens der Lagereinheit wird/werden das/die betreffenden(n) Rotorblatt (-
blätter) während des Betriebs der Windkraftanlage beständig um seine/ihre Längsachse(n) verdreht.“
Zu AB/AnB, RV/RnV führt Absatz 0042 aus: „Das erfindungsgemäße Verfahren gewährleistet immer auch eine Rollbewegung der Wälzkörper und damit den Aufbau
des notwendigen Schmierfilmes zwischen Wälzkörpern und Laufflächen auch dann,
wenn die Wälzkörper nachteiligen Gleitbewegungen entlang ihrer Längsachse ausgesetzt sind und zwar unabhängig davon, ob die Windkraftanlage in Betrieb ist oder
nicht, oder ob die Rotorblätter verstellt werden müssen oder nicht, so lange eben,
wie die beständige, d. h. ununterbrochene (kleine) Verstellung der Rotorblätter vorteilhafterweise durchgeführt wird.“
Und zu WS (und RnV) gibt Absatz 0044 Zeile 7 bis 9 an: „Andererseits sollte bei
stillstehendem Windrad (bspw. bei Flaute [hier besteht keine Notwendigkeit für eine
Rotorblattverstellung]) die periodische Bewegung fortgesetzt werden.“.
Eine „beständige“ Verdrehung ist laut Absatz 0040 Zeile 1 bis 6, „eine beständige,
d. h. ununterbrochene (kleine) Verdrehung der Rotorblätter“. Dass die Bewegung
dabei „beständig“ im Sinne von „ununterbrochen“ weiterläuft, also über den ganzen
Zeitraum nicht unterbrochen wird (dabei aber sehr langsam sein kann), ergibt sich
darüber hinaus aus Absatz 0064, Zeile 5 bis 8: „Vorzugsweise wird dieser [Hydraulik-]Zylinder ständig verstellt, damit sich die Wälzkörper 24, 25, 35 beständig bewegen und dadurch der diese bedeckende Schmierfilm aufrechterhalten wird“.
Damit stellen die „oder“-Angaben im Merkmal M14 keine drei Alternativen dar, von
denen nur eine erfüllt sein muss. Stattdessen sind dies Zustände, in denen das Rotorblatt jeweils beständig periodisch um seine Längsachse zu verdrehen ist.
„In Betrieb sein“ versteht der Fachmann im Sinne von „laufen, eingeschaltet sein“.
Laut Absatz 0041 wird das erfindungsgemäße Verdrehen der Rotorblätter selbst bei
Wartungs-/Reparaturarbeiten angewendet. Beansprucht ist dies aber nicht. Die
Aussage in Absatz 0042, letzter Satz, demnach das Verfahren solange durchführt
wird, wie die beständige, d. h. ununterbrochene (kleine) Verstellung der Rotorblätter
vorteilhafterweise durchgeführt wird, versteht der Fachmann so, dass die Einrichtung für das anspruchsgemäße Verdrehen zwar zwingend bei den im Merkmal M14
aufgeführten Zuständen aktiv ist. Dies gilt aber offensichtlich nur bei ordnungsgemäßem Zustand der Windkraftanlage, nicht aber in solchen Zuständen, bei denen
es nicht vorteilhaft wäre (wie etwa Sturmwindphase, vergleiche Absatz 0041) und –
daraus abgeleitet – es schlicht nicht durchgeführt werden kann, d. h. wenn z. B. der
zugehörige Antrieb kaputt ist, kein Antriebsstrom vorhanden ist oder eben Wartungs-/Reparaturarbeiten, die das Verdrehen verhindern, entgegenstehen.
5. Der Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ist zulässig, da er ursprünglich offenbart ist. Hierzu wird nachfolgend auf die Offenlegungsschrift (DE 10 2005
026 141 A1) verwiesen. Der geltende Anspruch 1 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 beschränkt (vergleiche Patentschrift DE 10 2005 026 141 B4), der Schutzbereich des erteilten Patents wird damit auch nicht erweitert.
Das Merkmal M1 geht hervor aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, siehe
hierzu Absatz 0044 der Offenlegungsschrift.
Die Merkmale M2 und M3 sind im ursprünglichen Anspruch 1, Zeile 2 bis 4, bzw.
unter Punkt a) angegeben.
Zu den Merkmalen M4 und M5 siehe die ursprünglichen Ansprüche 4 bzw. 5.
Die Merkmale M6 und M7 sind ursprünglich offenbart in Anspruch 1 unter Punkt b)
bzw. Anspruch 10.
Zu den Merkmalen M8 und M9 siehe die ursprünglichen Ansprüche 6 und 7.
Merkmal M10 geht hervor aus Absatz 0053.
Zu Merkmal M11 und M12 siehe Absatz 0045, zu Merkmal M13 den Absatz 0048 f.
Merkmal M14 ist ebenfalls ursprünglich offenbart, siehe dazu in der Offenlegungsschrift Absatz 0032 bis Absatz 0035, insbesondere Absatz 0032 Zeile 14 bis 16
(AB/AnB, RV/RnV) und Absatz 0034 Zeile 7 bis 9 (WS) bzw. Absatz 0035 Zeile 1
bis 3 (WnS).
Die gegenüber der erteilten Fassung im Anspruch 1 gemäß geltendem Anspruch 1
vorgenommenen Änderungen beschränken den erteilten Anspruchsgegenstand
und erweitern dessen Schutzbereich nicht.
Beim erteilten Anspruch musste ein Hydraulikzylinder/eine Antriebseinheit lediglich
geeignet sein, in den obigen Zeiträumen das Rotorblatt um seine Längsachse zu
verdrehen, damit sich die Wälzkörper beständig und oszillierend bewegen, ohne
dies zwingend durchzuführen. Denn aufgrund von Absatz 0043 der Patentschrift ist
der Hydraulikzylinder/die Antriebseinheit selbst nicht in der Lage, die Verdrehung
durchzuführen. Dazu ist laut Absatz 0043 PS eine entsprechende Ansteuerung erforderlich, die eine eigene Steuerung erfordert. Folglich ist im erteilten Anspruch nur
eine Eignung der beiden alternativ angegebenen Komponenten gefordert.
Anders dagegen beim geltenden Anspruch, bei dem die Windkraftanlage (über die
entsprechenden Aktuatoren) tatsächlich die Rotorblätter verdreht.
Beim erteilten Anspruch musste das Rotorblatt darüber hinaus lediglich zumindest
zeitweise während des Betriebs der Windkraftanlage beständig periodisch verdreht
werden. Das bedeutet, da sich „zumindest“ auf beides bezieht, nur bei mindestens
einem Anlagenzustand (Betrieb) und auch dort nur (zumindest) zeitweise. Der geltende Anspruch fordert verbindlich die angegebenen Anlagenzustände (mehr als
nur während des Betriebs) und dabei eine permanente Verdrehung.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen gleicher Nummerierung. Ansprüche 6 bis 17 entsprechen den Unteransprüchen 8 bis 19, Anspruch 18 geht hervor aus Absatz 0056, Ansprüche 19 bis
24 aus den Ansprüchen 23 bis 28.
6. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist ausführbar.
Denn der Fachmann versteht den Anspruchsgegenstand und insbesondere das
Merkmal M14 so, dass die Verstellung nur bei entsprechend ordnungsgemäßem
Anlagenzustand, nicht jedoch bei defekter Anlage/defekten relevanten Komponenten oder Stromausfall, durchgeführt wird. Ein Zustand wie in Absatz 0041 der Patentschrift aufgeführt, demnach das erfindungsgemäße Verfahren auch bei Wartungs-/Reparaturarbeiten oder während einer Sturmwindphase durchgeführt wird,
ist in der Beschreibung nur fakultativ angegeben, ansonsten aber nicht beansprucht.
Dass eine beständige periodische Verstellung im Nichtbetrieb der Anlage eine vollkommen ausfallsichere Energieversorgung voraussetzen soll, trifft daher auch nicht
zu. Die Frage, wie lange man eigentlich die beanspruchte Windkraftanlage zu beobachten habe, bis man feststellen könne, dass sich die Blätter während des Betriebs und auch während des Nichtbetriebs beständig periodisch verdrehen, stellt
sich bei der Ausführbarkeit nicht.
7. Der Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ist patentfähig.
a) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu gegenüber der E12 (BURTON).
Mit der in der E12 gezeigten Anordnung für Lager und Rotorblattanschluss, den
Lageralternativen und dem Anschluss des Lagerrings zum Rotorblatt mit einem Tbolt-connector wie in Figur 7.20, Figur 7.21 d) bzw. 7.19 b) angegeben, ist unbestritten eine anspruchsgemäße Lagereinheit wie entsprechend den Merkmalen M1
bis M13 aufgezeigt.
E12 Figure 7.20 (Seite 419):
E12 Figure 7.21
E12 Figure 7.19 b)
Typical Pitch-bearing Arrangement
d) (Seite 420):
i. V. m. Seite 418
Three-row Bear-
Zeile 8 – 11:
ings
T-bolt Connector
Die E12 beschreibt grundsätzlich auch eine individuelle Rotorblattverstellung während des Betriebs der Windkraftanlage, siehe E12, Seite 492, unter „8.3.9 Individual
pitch control“, dortiger Absatz 1. Die E12 offenbart jedoch weder eine Verdrehung
in sämtlichen im Merkmal M14 angegebenen Zeiträumen noch, dass diese Verdrehung beständig periodisch durchgeführt würde.
Es kann dahinstehen, ob der Fachmann den in E12, Kapitel 8.3.5 (Seite 486 f.),
turmschwingungsabhängigen Regelungsterm für das Pitchen der Rotorblätter auch
bei stillstehender Windkraftanlage anwenden würde. Allerdings ergibt sich mit diesem Regelungsterm unter Anwendung der aus der Messung der Turmbeschleunigungen abgeleiteten Drehbewegung der Rotorblätter kein beständig periodisches
Verdrehen im Sinne des Merkmals M14. Vielmehr zeigen die dazu beispielhaft in
E12-Figure 8.4 dargestellten Ergebnisse von Pitchraten (in „deg/s“, also Grad pro
Sekunde) und Turmauslenkungen (in „inch“, also Zoll) einer Simulation mit und ohne
einen solchen Beschleunigungsrückkopplungsterm (in Kombination mit einem PID-
Regler zur Steuerung der Pitchrate) eine zwar beständige, aber keine periodische
Verdrehung eines Rotorblatts (siehe unten, rechte Darstellung „With tower damping“). Stattdessen zeigen die Pitchraten chaotisch verlaufende Pitchgeschwindigkeiten und damit hin- und hergehende Ausschläge, bei denen kein regelmäßig (irgendwann) hintereinanderfolgender Ausschlag identisch zu einem vorhergehenden, also im Sinne von „periodisch“, feststellbar ist.
Figur 8.4 auf E12, Seite 487
Damit offenbart die E12 kein beständiges periodisches, sondern ein chaotisches
Verdrehen des Rotorblattes mit stark wechselnden Verstellgeschwindigkeiten, aus
denen kein Vorgang ersichtlich ist, der sich zumindest einige wenige Male hintereinander in regelmäßigen Abständen wiederholt, wie es Merkmal M14 aber mit „beständige periodische Verdrehung“ fordert.
Auch unter Berücksichtigung, dass der Turm eine Grundfrequenz aufweise oder der
Graph mit Zoom eine Glättung zeige, lässt sich dieses Merkmal nicht erkennen.
Im Übrigen lehrt die E12 kein von der Turmbeschleunigung abhängiges, der Turmbeschleunigung/-auslenkung gegengerichtetes Pitchen, wenn die Anlage bzw. das
Windrad stillsteht, weil kein Wind weht und der Turm deswegen keine Beschleunigung erfährt, wie es aber im Merkmal M14 auch implizit (kein Wind) für den Zustand
„Anlagen-/Windradstillstand“ gefordert ist.
Folglich kann die E12 die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 nicht in Frage
stellen.
b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
aa) Bei der vorgebrachten Kombination aus E1 (HAU) und D4 (EP 1 286 048 A1)
geht zwar aus der E1 unbestritten ein Gegenstand mit den Merkmalen M1 bis M13
hervor.
So zeigt die E1 mit dem Bild 8.15 (Seite 234) eine Rotorblattlagerung wie entsprechend den Merkmalen M1 bis M11 und M13 (vergleiche nachfolgende Zeichnung
mit vom Senat hinzugefügten Bezugszeichen, die denen des Anspruchs 1 entsprechen).
E1 Bild 8.15 Seite 234
(Ausschnitt; mit vom Senat hinzugefügten Bezugszeichen)
Zwar zeigt die E1 in Bild 8.15 keinen wie im Merkmal M12 geforderten Blattanschluss mit Sacklochbohrungen und dahinter angeordnetem Verankerungskörper.
Allerdings gibt die E1 mit dem Blattanschluss wie in Bild 7.20 (Seite 207) eine Alternative zu dem Flanschanschluss mit Schrauben und Flanschmuttern in Bild 8.15 an.
Diese Alternative offenbart mit dem dortigen Querbolzenanschluss einen Anschluss
entsprechend dem Merkmal M12 (vergleiche Bezugszeichen in Figur unten).
E1, Bild 7.20 Seite 207 (mit vom Senat hinzugeführten Bezugszeichen)
Das Vorsehen des in E1 als Alternative vorgeschlagenen Querbolzenanschlusses
wie entsprechend E1-Bild 7.20 (Seite 207) anstelle des in E1-Bild 8.15 (Seite 234)
gezeigten Innenflansch-Blattschlusses ergibt damit eine Lagereinheit wie entsprechend den Merkmalen M1 bis M13.
Einen dem Merkmal M14 entsprechenden Antrieb offenbart die E1 aber nicht. Zwar
zeigt die E1 in Kapitel 8.4.3 (Seite 238) einen möglichen Stellantrieb für Windkraftanlagen auf, der eine umlaufzyklische Korrektur vornehmen kann, um die Wechsellasten aus der Zunahme der Windgeschwindigkeit mit der Höhe zumindest teilweise
„ausregeln“ zu können. Das bedeutet, dass ein solcher Stellantrieb im Betrieb der
Windkraftanlage das Rotorblatt gegenüber der Rotornabe beständig periodisch um
seine Längsachse verdreht. Es geht aber aus keiner Stelle der E1 hervor, dass der
Antrieb dies auch bei stillstehendem Windrad durchführen würde (fehlendes Merkmal M14).
Weder die E1 noch die in Verbindung damit angeführte D4 können dem von E1
ausgehenden Fachmann einen Gegenstand mit auch dem Merkmal M14 nahelegen.
Aus der E1, Seite 233, Abschnitt „Momentenlagerung“, ergeben sich zwar Vor- und
Nachteile des obigen Drehkranzlagers (E1, Bild 8.15). Auch offenbart die E1, Seite
233, dass die in neuerer Zeit zunehmend verwendeten sogenannten „Vierpunktlager“ oder „Kugeldrehverbindungen“ wie in Bild 8.16 die bei solchen wie in Figur
8.15 verwendeten Zylinder-Wälzkörpern auftretenden punktförmigen Spitzenbelastungen vermeiden. Ausgehend von der Aufgabenstellung, für das Drehkranzlager
aus Bild 8.15, ein verbessertes Rotorblattlager für eine Windkraftanlage zu schaffen, welches den Belastungen bei starker Windlast dauerhaft genügen soll, liefert
die E1 mit einer Lagerausführung wie nach Bild 8.16 bereits unmittelbar eine Lösung. Damit ergibt sich für den von der E1 ausgehenden Fachmann keine Veranlassung, weitere Druckschriften (wie etwa die D4) in Betracht zu ziehen.
Doch selbst wenn der Fachmann die D4 in Betracht gezogen hätte, z. B. um bei
einer bestehenden Windkraftanlage mit einer Lagerung entsprechend Bild 8.15
ohne Änderung der Konstruktion den Schmierfilmaufbau zu verbessern, würde ihn
die D4 nicht zu einem Verfahren mit auch dem Merkmal M14 führen.
Zwar gibt die D4, Absatz 0027, an, in regelmäßigen Zeitabständen die Rotorblätter
kurzzeitig zu verstellen (Zeile 16 bis 21). Dieser Vorschlag wird jedoch nur für solche
Windbedingungen gemacht, „die kein Verstellen der Rotorblätter erfordern“. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass dies „natürlich mit Ertragseinbußen verbunden
ist“ (D4, Absatz 0027, Zeile 46 bis 55). Die D4 offenbart damit, dass diese kurzzeitige, mit Ertragseinbußen verbundene Verstellung zwar bei Anlagenbetrieb, während dem aber die Rotorblätter nicht verstellt werden müssen, durchgeführt wird,
jedoch nicht im Stillstand. Eine Problematisierung mangelnder Schmierstoffversorgung bei stillstehender Anlage (so bei Schwachwind, Windstille) erfolgt dabei nicht.
Damit fehlt der D4 ein Hinweis dahingehend, dass die Rotorblätter nicht unabhängig
davon, ob das Windrad stillsteht oder nicht, verdreht werden.
Weiter offenbart die D4 (zum dortigen bekannten Stand der Technik) nicht, dass die
Antriebseinheit das Rotorblatt gegenüber der Rotornabe beständig periodisch um
seine Längsachse verdreht. Stattdessen wird bei der D4 das Rotorblatt gegenüber
der Rotornabe nur in regelmäßigen Zeitabständen kurzzeitig verstellt.
Auch bei der eigentlichen Erfindung der D4, bei der das Rotorblatt selbst nicht verstellt wird, sondern nur durch gegensinniges Betreiben der beiden Verstellsysteme
die Laufbahnen der Drehverbindungen gegeneinander bewegt werden, wird – neben einer kurzzeitigen Verstellung in regelmäßigen Abständen (damit aber nicht beständig periodisch) - alternativ nur gelehrt, kontinuierlich mit sehr geringer Verstellgeschwindigkeit zu verstellen.
D4, Figur 1 (Der dortige Innenring 9 weist radial innen eine umlaufende Verzahnung 15 zum kämmenden Eingriff mit einem Abtriebsritzel eines nabenfest angeordneten Antriebsmotors (beides nicht dargestellt) auf (vergleiche
D4 Absatz 0033).
Dass dies auch bei stillstehendem Windrad der Fall sein soll, ist nicht offenbart.
Auch wird dabei nicht das Rotorblatt verschwenkt, sondern ausschließlich die beiden Verstellsysteme gegensinnig betrieben, wobei das Rotorblatt im Winkel gegenüber der Rotornabe feststeht (Rotorblatteinstellwinkel bleibt konstant, siehe Absatz
0045). Damit ist nur eine beständige durchgehende gleichförmige (gegensinnige)
Verdrehung der beiden Drehverbindungen an der Rotornabe, aber nicht eine periodische Verdrehung der Rotornabe offenbart.
Der von E1 ausgehende Fachmann gelangt somit also auch nicht bei Berücksichtigung der D4 zu einem Gegenstand wie nach Anspruch 1 mit auch dem Merkmal
M14.
bb) Auch ausgehend von der E12 (BURTON) in Verbindung mit der D4 (EP 1 286
048 A1) gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Anspruchs 1.
Zwar gehen aus der E12, S. 419 f. unbestritten die Merkmale M1 bis M13 hervor
(vgl. obige Ausführungen zur Neuheit gegenüber der E12). Wie aber schon oben zu
E1 in Verbindung mit D4 angeführt, kann die D4 nicht einen Gegenstand mit auch
dem Merkmal M14 nahelegen. Denn zum dortigen Stand der Technik, von dem die
D4 ausgeht (Absatz 0027), ist nur ein Verstellen der Rotorblätter bei Wind, nicht
aber in der Parkposition (also z. B. bei Stillstand) und im Übrigen auch kein beständiges periodisches Verdrehen, sondern nur ein „kurzzeitiges Verstellen in regelmäßigen Zeitabständen“ offenbart. Für die Erfindung der D4 selbst ist ein anderer konstruktiver Aufbau vorgesehen, der das Rotorblatt selbst gar nicht verdreht, sondern
ausschließlich die dortigen beiden Verstellsysteme gegensinnig und gleichzeitig.
cc) Auch eine Kombination E1 (HAU) oder E12 (BURTON), aus denen jeweils eine
Windkraftanlage entsprechend den Merkmalen M1 bis M13 hervorgeht (siehe
oben), in Verbindung mit E29 (EISELE) ergibt nicht in naheliegender Weise einen
Gegenstand wie nach Anspruch 1 mit auch dem Merkmal M14.
Zwar offenbart die E29 zur Vermeidung von Lagerschäden durch False Brinelling,
die gefährdete Maschine mit niedriger Drehzahl auch dann laufen zu lassen, wenn
sie nicht benötigt wird (E29, letzter Absatz).
Bei einem Übertrag dieser Lehre auf eine Windkraftanlage wie etwa nach E1 oder
E12 bedeutet „nicht benötigte [Hilfs-]Maschine“, nicht verdreht werdende, also ungepitchte Rotorblätter zu verdrehen. Erschütterungen im Stillstand des Rotors werden bei E29 aber nicht problematisiert, sondern nur solche, die offenbar durch den
Betrieb der übergeordneten Maschine, d. h. im Betrieb der gesamten Anlage, bei
weiteren, nicht selbst mitlaufenden Lagern erfolgen. Vergleiche dazu E29, Seite 200
unter A., Absatz 1 bis 3, mit den dort aufgeführten verstellbaren Flügellagerungen
von Windkraftanlagen, abgeschalteten Teilmotoren bei Gruppenflugmotoren oder
auf Fahrzeugen transportierte Maschinen.
Der Fachmann wird daher durch E29 die Anregung berücksichtigen, eine Rotorblattlagerung wie nach E1, Bild 8.15 (i. V. m. Fig. 7.20), die die Merkmale M1 bis M13
aufweist, im Betrieb der Windkraftanlage, dann wenn die Rotorblätter nicht verstellt
werden müssen (entsprechend E29, letzter Absatz, 2. Satz: „die gefährdete Maschine […] mit niederer Drehzahl, wenn sie nicht benötigt wird“), mit niedriger Drehzahl laufen zu lassen. Damit kann aber eine Kombination aus E1 oder E12 i. V. m.
E29 nicht zu einem Gegenstand mit auch dem Merkmal M14 führen. Es spielt auch
keine Rolle, ob E29 dem Fachmann nahelegt, eine beständig periodische Verdrehung um die Rotorblattlängsachse durchführen zu lassen. Entscheidend ist, dass
E29 keine Verstellung des Rotorblatts durch den Rotorblattantrieb auch bei Stillstand des Windrads lehrt und damit auch nicht nahelegen kann.
dd) Auch E30 (GODFREY) kann bei einem von E1 (HAU) oder E12 (BURTON)
ausgehenden Fachmann keinen Gegenstand wie nach geltendem Anspruch 1 nahelegen. Zwar beschreibt die E30 die beiden Schadensmechanismen Fretting Corrosion und False Brinelling als verursacht durch „small relative motions, usually due
to vibration while the components of a machine are stationary or not rotating“.“ Als
Beispiel für vibrierende Komponenten führt sie dann „gears and rolling element
bearings in the turbine of an electrical generating windmill that is rotating but which
is being vibrated by breezes“ an.
Als weiteres Beispiel sich nicht bewegender Komponenten gibt E30 an: „Another
example is the rolling element bearings of a machine being shipped by truck or railway“ (E30, Seite 28 linke Spalte Zeile 11 bis 13).
Zur Schadensverhinderung empfiehlt E30, Seite 30 Absatz 3, kontinuierlich oder
wenigstens gelegentlich das (gefährdete) Wälzlager zu verdrehen.
Zwar wird der Fachmann die Lehre von E30 bei einer Windkraftanlage wie nach E1
oder E2 berücksichtigen. Allerdings gelangt er dadurch nicht zu einer Betriebsweise
entsprechend dem Merkmal M14.
So beschreibt E30 die Verschleißmechanismen bei vibrierenden Komponenten anhand der auf Seite 28 Absatz 1 genannten Beispiele: a) bei einer rotierenden Windkraftanlage, die durch Brisen in Schwingungen versetzt wird und deren Zahnräder
und Wälzlager in der Turbine die vibrierenden Komponenten darstellen und b) –
nicht gattungsgemäß – die Wälzlager einer Maschine, die durch einen Lastwagen
oder auf der Schiene transportiert und dabei erschüttert wird.
Dem Fachmann stellt sich aufgrund der Angaben zu Beispiel a) die Frage, welche
Komponenten eines Windrads stationär oder nicht drehend sind, wenn sich das
Windrad dreht. Selbst wenn er darunter aufgrund seines Fachwissens, obwohl in
E30 nicht genannt, die Lager der Rotorblätter versteht, bezieht sich der Hinweis von
E30, Satz 30 Absatz 3, darauf, zur Verhinderung von False Brinelling, das betroffene Lager kontinuierlich oder wenigstens gelegentlich zu drehen, dann aber nur
auf einen sich drehenden Rotor/ein sich drehendes Windrad, der/das Vibrationen
ausgesetzt ist. Damit ist das Merkmal M14, demnach das periodische Verdrehen
auch dann durchzuführen ist, wenn das Windrad stillsteht, nicht nahegelegt.
c) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Sie haben weder in der Beschwerdebegründung noch nach dem Ladungszusatz schriftsätzlich oder in der
mündlichen Verhandlung eine Rolle gespielt. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sie,
für sich oder in Kombination untereinander oder in Verbindung mit Fachwissen, zu
einem Gegenstand wie nach geltendem Anspruch 1 führen könnten.
8) Die Unteransprüche 2 bis 24 werden vom patentfähigen Hauptanspruch, auf
den sie direkt oder mittelbar rückbezogen sind, getragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Berner
Richter
Ausfelder
Bundespatentgericht
12 W (pat) 24/22 (Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juni 2024